opencaselaw.ch

A-2932/2013

A-2932/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-29 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 2. Februar 2012 richtete die US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welches sie am 27. März 2012 präzisierte. Der IRS ersuchte um näher bezeichnete Informationen über A._______ sowie die Gesellschaften X._______ Limited (X._______) und Y._______ Limited (Y._______), über die A._______ Konten gehalten habe. R._______ und S._______ von der T._______ hätten die Gesellschaften repräsentiert bzw. eine Unterschriftsberechtigung über die von diesen gehaltenen Konten gehabt. Im Amtshilfeersuchen wurden denn auch die Informationen, die bei der T._______ liegen, heraus verlangt. B. Der Editionsverfügung der ESTV vom 11. April 2012 kam die T._______ nach. Daraufhin wurde A._______ über den Eingang des Ersuchens und die angefragten Informationen informiert. Ihm, bzw. seinem inzwischen ernannten Vertreter, wurde das rechtliche Gehör gewährt. C. In der Schlussverfügung vom 23. April 2013 verfügte die ESTV, dem IRS werde betreffend A._______ als wirtschaftlich berechtigter Person an der Y._______ Amtshilfe geleistet und es würden näher bezeichnete Unterlagen übermittelt. Hingegen werde betreffend die X._______ keine Amtshilfe geleistet. D. Gegen die genannte Schlussverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Sache an die ESTV zurückzuweisen, damit diese die von ihr selber in Aussicht gestellten Entfernungen sowie weitere Streichungen bzw. Schwärzungen gemäss Beilage 2 zur Beschwerde vornehme - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 beantragt die ESTV, nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sie kostenfällig abzuweisen. F. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. Juli 2013 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht der X._______ nach. Im Übrigen wiederholte er - nun detaillierter - seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit sie entscheidrelevant sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 24 StAhiG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG: Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Untersuchung des IRS, der unter anderem den Beschwerdeführer betreffende Dokumente verlangt, richtet sich gegen seine Person; damit ist er besonders durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.

E. 1.3.1 Die ESTV macht unter anderem geltend, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrete vor allem Interessen der X._______. Von dieser Gesellschaft sei er jedoch nicht mandatiert worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

E. 1.3.2 Ob der Beschwerdeführer befugt ist, im Interesse der X._______ Vorbringen zu machen, muss hier nicht endgültig geklärt werden, reichte der Vertreter des Beschwerdeführers doch eine Vollmacht der X._______ nach. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer selbst für die X._______ keine Anträge stellen dürfte, wäre sein Vertreter nunmehr legitimiert, auch deren Interessen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu vertreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Leistung von Amtshilfe. Er macht aber geltend, die ESTV habe in Aussicht gestellt, Aktenstellen zu entfernen. Sie habe jedoch nicht festgehalten, welche Dokumente allenfalls nicht zu übermitteln oder zu schwärzen seien. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer konkrete Anträge, welche Aktenstellen zu schwärzen seien.

E. 2.1 Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die ESTV in Aussicht gestellt habe, Aktenstellen zu entfernen. Dem Umstand, dass die ESTV dem Amtshilfeersuchen nicht vollumfänglich Folge leistet, kann eine entsprechende Zusicherung jedenfalls nicht entnommen werden. Im Gegenteil hält die ESTV in der Schlussverfügung klar fest, welche Unterlagen (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung) und dass diese ohne Streichungen (E. 6 der angefochtenen Schlussverfügung) übermittelt werden. Es handelt sich dabei um die Kontounterlagen, welche das Konto Nr. (...) betreffen und zwar für den Zeitraum von 2001 bis 2010 (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung). Daraus erhellt, dass sämtliche Unterlagen, welche nicht das entsprechende Konto betreffen, nicht übermittelt werden. Da die ESTV (positiv) festgehalten hat, welche Unterlagen sie zu übermitteln gedenkt, musste sie nicht (negativ) festhalten, welche Unterlagen nicht zu übermitteln sein würden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Klarheit mit Hinblick auf die zu übermittelnden Unterlagen ist daher gegeben. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.

E. 2.2 Es bleibt zu prüfen, ob den Anträgen des Beschwerdeführers auf Streichung bzw. Schwärzung stattzugeben ist. Dabei ist Art. 4 Abs. 3 StAhiG vorliegend nicht anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3).

E. 2.2.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.1.1, A 6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich Daten Dritter bedeutet dies, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.1 mit Hinweisen). Die Grundsätze über die internationale Rechtshilfe können angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts- und Rechtshilfeverfahren auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen werden, sofern das DBA-USA 96 keine expliziten Bestimmungen enthält (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob Namen von Drittpersonen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3 und E. 7.1.1 mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Unbeteiligter Dritter im Sinn von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, BGE 112 Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Nicht als unbeteiligte Dritte gelten dabei insbesondere Personen, von denen Zahlungen auf ein vom Amtshilfeersuchen erfasstes Konto erfolgten, bzw. an die Zahlungen getätigt wurden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die X._______ im Amtshilfeersuchen genannt ist, auch wenn die ESTV zum Schluss kam, Unterlagen, die das von der X._______ gehaltene Konto beträfen, seien nicht zu übermitteln. Die genannten Zahlungen sowie die Person desjenigen, der die Überweisung veranlasst oder empfängt, können sich für die Erstellung von amtshilfefähigen Zusammenhängen mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die Y._______ als durchaus relevant erweisen, weshalb Hinweise auf die X._______ nicht zu schwärzen sind.

E. 2.2.4 Damit tritt die vom Beschwerdeführer als paradox («es geht letztlich nicht auf») bezeichnete Situation ein, dass die X._______ betreffend zwar keine Amtshilfe geleistet wird und jene Unterlagen, welche das von ihr gehaltene Konto betreffen, nicht weitergegeben werden, ihr Name aber dennoch nicht aus jenen Akten, die dem IRS übermittelt werden, zu streichen ist.

E. 2.3 Den vom Beschwerdeführer gestellten Streichungsanträgen ist demnach keine Folge zu leisten.

E. 3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 4 Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 327). Damit ist betreffend Rechtsmittel Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Demnach kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2932/2013 Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., vertreten durch ... , Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 2. Februar 2012 richtete die US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welches sie am 27. März 2012 präzisierte. Der IRS ersuchte um näher bezeichnete Informationen über A._______ sowie die Gesellschaften X._______ Limited (X._______) und Y._______ Limited (Y._______), über die A._______ Konten gehalten habe. R._______ und S._______ von der T._______ hätten die Gesellschaften repräsentiert bzw. eine Unterschriftsberechtigung über die von diesen gehaltenen Konten gehabt. Im Amtshilfeersuchen wurden denn auch die Informationen, die bei der T._______ liegen, heraus verlangt. B. Der Editionsverfügung der ESTV vom 11. April 2012 kam die T._______ nach. Daraufhin wurde A._______ über den Eingang des Ersuchens und die angefragten Informationen informiert. Ihm, bzw. seinem inzwischen ernannten Vertreter, wurde das rechtliche Gehör gewährt. C. In der Schlussverfügung vom 23. April 2013 verfügte die ESTV, dem IRS werde betreffend A._______ als wirtschaftlich berechtigter Person an der Y._______ Amtshilfe geleistet und es würden näher bezeichnete Unterlagen übermittelt. Hingegen werde betreffend die X._______ keine Amtshilfe geleistet. D. Gegen die genannte Schlussverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Sache an die ESTV zurückzuweisen, damit diese die von ihr selber in Aussicht gestellten Entfernungen sowie weitere Streichungen bzw. Schwärzungen gemäss Beilage 2 zur Beschwerde vornehme - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 beantragt die ESTV, nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sie kostenfällig abzuweisen. F. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. Juli 2013 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht der X._______ nach. Im Übrigen wiederholte er - nun detaillierter - seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit sie entscheidrelevant sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 24 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG: Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Untersuchung des IRS, der unter anderem den Beschwerdeführer betreffende Dokumente verlangt, richtet sich gegen seine Person; damit ist er besonders durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. 1.3.1 Die ESTV macht unter anderem geltend, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrete vor allem Interessen der X._______. Von dieser Gesellschaft sei er jedoch nicht mandatiert worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.3.2 Ob der Beschwerdeführer befugt ist, im Interesse der X._______ Vorbringen zu machen, muss hier nicht endgültig geklärt werden, reichte der Vertreter des Beschwerdeführers doch eine Vollmacht der X._______ nach. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer selbst für die X._______ keine Anträge stellen dürfte, wäre sein Vertreter nunmehr legitimiert, auch deren Interessen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu vertreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Leistung von Amtshilfe. Er macht aber geltend, die ESTV habe in Aussicht gestellt, Aktenstellen zu entfernen. Sie habe jedoch nicht festgehalten, welche Dokumente allenfalls nicht zu übermitteln oder zu schwärzen seien. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer konkrete Anträge, welche Aktenstellen zu schwärzen seien. 2.1 Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die ESTV in Aussicht gestellt habe, Aktenstellen zu entfernen. Dem Umstand, dass die ESTV dem Amtshilfeersuchen nicht vollumfänglich Folge leistet, kann eine entsprechende Zusicherung jedenfalls nicht entnommen werden. Im Gegenteil hält die ESTV in der Schlussverfügung klar fest, welche Unterlagen (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung) und dass diese ohne Streichungen (E. 6 der angefochtenen Schlussverfügung) übermittelt werden. Es handelt sich dabei um die Kontounterlagen, welche das Konto Nr. (...) betreffen und zwar für den Zeitraum von 2001 bis 2010 (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung). Daraus erhellt, dass sämtliche Unterlagen, welche nicht das entsprechende Konto betreffen, nicht übermittelt werden. Da die ESTV (positiv) festgehalten hat, welche Unterlagen sie zu übermitteln gedenkt, musste sie nicht (negativ) festhalten, welche Unterlagen nicht zu übermitteln sein würden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Klarheit mit Hinblick auf die zu übermittelnden Unterlagen ist daher gegeben. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen. 2.2 Es bleibt zu prüfen, ob den Anträgen des Beschwerdeführers auf Streichung bzw. Schwärzung stattzugeben ist. Dabei ist Art. 4 Abs. 3 StAhiG vorliegend nicht anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3). 2.2.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.1.1, A 6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich Daten Dritter bedeutet dies, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.1 mit Hinweisen). Die Grundsätze über die internationale Rechtshilfe können angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts- und Rechtshilfeverfahren auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen werden, sofern das DBA-USA 96 keine expliziten Bestimmungen enthält (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob Namen von Drittpersonen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3 und E. 7.1.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Unbeteiligter Dritter im Sinn von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, BGE 112 Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3.1 mit Hinweisen). 2.2.3 Nicht als unbeteiligte Dritte gelten dabei insbesondere Personen, von denen Zahlungen auf ein vom Amtshilfeersuchen erfasstes Konto erfolgten, bzw. an die Zahlungen getätigt wurden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die X._______ im Amtshilfeersuchen genannt ist, auch wenn die ESTV zum Schluss kam, Unterlagen, die das von der X._______ gehaltene Konto beträfen, seien nicht zu übermitteln. Die genannten Zahlungen sowie die Person desjenigen, der die Überweisung veranlasst oder empfängt, können sich für die Erstellung von amtshilfefähigen Zusammenhängen mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die Y._______ als durchaus relevant erweisen, weshalb Hinweise auf die X._______ nicht zu schwärzen sind. 2.2.4 Damit tritt die vom Beschwerdeführer als paradox («es geht letztlich nicht auf») bezeichnete Situation ein, dass die X._______ betreffend zwar keine Amtshilfe geleistet wird und jene Unterlagen, welche das von ihr gehaltene Konto betreffen, nicht weitergegeben werden, ihr Name aber dennoch nicht aus jenen Akten, die dem IRS übermittelt werden, zu streichen ist. 2.3 Den vom Beschwerdeführer gestellten Streichungsanträgen ist demnach keine Folge zu leisten.

3. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

4. Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 327). Damit ist betreffend Rechtsmittel Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Demnach kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: