Haushaltsabgabe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Erstinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Erstinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-272/2022 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Tobias Egli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Haushaltabgabe; Gesuch um Befreiung der Abgabepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG; nachfolgend: Erstinstanz) das Befreiungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für den Privathaushalt Nr. (...) mit Verfügung vom 23. September 2021 abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer dagegen am 11. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben hat, dass der Erstinstanz mit der Datenlieferung der Gemeinde (...) vom 1. November 2021 mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz seit dem 2. Dezember 2017 im Privathaushalt an der Adresse (...), dass die Vorinstanz die Verfügung vom 23. September 2021 aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 aufgehoben hat, dass das bei der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren aufgrund der aufgehobenen Verfügung der Erstinstanz vom 23. September 2021 gegenstandslos geworden ist und sie das Verfahren deshalb mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgeschrieben hat, dass der Beschwerdeführer gegen den Abschreibungsentscheid der Vor-instanz mit Eingabe vom 19. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Vorinstanz eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist, ihr Beschwerdeentscheid eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, dass zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt und damit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG), dass zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a, sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; sog. materielle Beschwer), dass die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 141 II 14 E. 4.4), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist, dass als schutzwürdig jedes praktische oder rechtliche Interessen gilt, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann, dass das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4), dass es darum gehen muss, mit der Beschwerde einen Nachteil des Beschwerdeführers zu beseitigen (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweis), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 23. September 2021 und des Abschreibungsentscheids der Erstinstanz vom 14. Januar 2022 für die Liegenschaft Nr. (...) keine Radio- und Fernsehabgabe schuldet und damit die vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde keinen ersichtlichen Nachteil zu beseitigen vermag (vgl. Urteil des BGer 2C_545/2019 E. 4.1), dass es dem Beschwerdeführer folglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz fehlt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass demnach auf die Beschwerde zufolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass aufgrund des Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer als unterliegend gilt, dass es sich vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Erstinstanz und der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Erstinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)