Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1375/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde) - Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1375/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde) - Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2724/2008 {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2008 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richterin Salome Zimmermann. Gerichtsschreiberin Sonja Bossart Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2007 im Verfahren A-1375/2006 zu Gunsten der X._______ AG (Beschwerdeführerin) entschieden und einen Einsprachentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 12. Juli 2004 aufgehoben hat; dass dementsprechend keine Verfahrenskosten erhoben wurden und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der ESTV zugesprochen wurde; dass das Bundesgericht in einem Urteil vom 7. April 2008 (Verfahren 2C_632/2007) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu verlegen; dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegende Partei erscheint, die nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verfahrenskosten zu übernehmen hat; dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 4 des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 7'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet werden; dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE infolge der geringen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden; dass bei diesem Verfahrensausgang weder für das Verfahren A-1375/2006 noch für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1375/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde) - Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: