Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Am 11. November 2025 richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). A.b Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt aus, dass die betroffene Person einer Steuerprüfung unterzogen werde. Aus den Informationen, die der ersuchenden Behörde vorliegen, unter anderem den Common Reporting Standard (CRS)-Meldungen der Jahre 2018 bis 2020, gehe hervor, dass die betroffene Person in der Schweiz bei der X._______ AG über ein in Indien nicht deklariertes Bankkonto Nr. (...) verfüge (vgl. act. 1, Ziff. 12). Die ersuchende Behörde bestätigte, dass die übermittelten Informationen vertraulich behandelt und nur in Zusammenhang mit unter dem DBA CH-IN zulässigen Zwecken verwendet würden; dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und ausserdem im Einklang mit dem DBA CH-IN stehe; dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach innerstaatlichem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten; dass alle innerstaatlichen Möglichkeiten, die Informationen zu beschaffen, ausgeschöpft worden seien, ausser solche, die einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würden (act. 1, Ziff. 18). A.c Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV um die folgenden Informationen für den Ermittlungszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2025 (act. 1, Ziff. 9 und 13): «Please provide the following information in respect of account number (...) with X._______ AG (Switzerland):
a. Account opening form, copies of KYC AML/CDD documents, name of account holders in X._______ AG (Switzerland).
b. Account statements since 01.04.2011 to 31.03.2025. Details of account from where initial investment was made may also be provided.
c. Transcript of all communication with the client or their representative, if maintained by the financial institution, 01.04.2011 to 31.03.2025.
d. If the account has been closed, date of closure of account along with the details of closing entry, details of person to whom the balance amount was handed over and the mode of transfer of such amount along with documentary evidences.» B. B.a Die ESTV ersuchte am 24. November 2025 die X._______ AG (nachfolgend auch: Bank) mittels Editionsverfügung, die ersuchten Informationen einzureichen und ein beigelegtes Informationsschreiben an die betroffene Person zu senden (act. 3). Die Bank kam den Aufforderungen gemäss Editionsverfügung der ESTV am 3. Dezember 2025 nach (act. 5) und informierte die Inhaberin der Bankbeziehung, Y._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person), über das Amtshilfeverfahren (act. 6). B.b Die Tochter der betroffenen Person meldete sich mit E-Mail vom 7. Dezember 2025 im Namen der betroffenen Person bei der ESTV und ersuchte um eine Fristerstreckung für die Bezeichnung einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz (act. 7). Anschliessend wandte sich die betroffene Person über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Januar 2026 an die ESTV und ersuchte um Akteneinsicht (act. 9). B.c Die ESTV teilte der betroffenen Person mit Schreiben vom 3. Februar 2026 den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und die Informationen mit, die sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab der betroffenen Person Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung zu nehmen. Ausserdem gewährte die ESTV die beantragte Akteneinsicht (act. 13). B.d Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2026 erklärte die betroffene Person, dass sie mit der Leistung der Amtshilfe nicht einverstanden sei (act. 15). C. Mit Schlussverfügung vom 11. März 2026 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen (Enclosure 1 bis 7) zu übermitteln seien (act. 20). D. D.a Gegen diese Schlussverfügung vom 11. März 2026 der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) lässt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: «1. Die Schlussverfügung vom 11. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die von der zuständigen indischen Behörde angeforderten Unterlagen der X._______ AG seien dieser nicht zu übermitteln.
3. Eventualiter:
a) Die Vorinstanz sei vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde anzuweisen, sämtliche Personendaten betreffend die Familienmitglieder des Beschwerdeführers zu schwärzen.
b) Das Übermittlungsschreiben der ESTV sei mit dem folgenden Passus zu ergänzen: "We would like to draw your attention to the fact that the transmitted information is only to be used in proceedings concerning A._______ and only for the facts and circumstances described in your requests of 11. November 2025. We further draw your attention to the restrictions on the usability of the transmitted information as well as the confidentiality obligations under the administrative assistance provisions of the applicable agreement."
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag.» D.b Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die Akten wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen vom 11. November 2025 der ersuchenden Behörde gestützt auf das DBA CH-IN zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-IN nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG sowie Art. 24 StAhiG e contrario).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Vor-aussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, insoweit der Beschwerdeführer damit eigene Interessen geltend macht. Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (auch) Interessen von Dritten (vorliegend die Schwärzung der Personendaten seiner Familienmitglieder) geltend machen kann (sogleich E. 1.4).
E. 1.4.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in besonderen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären und Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H., 139 II 404 E. 11.1). Grundsätzlich ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in deren Interessen erhoben werden, nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1, 137 IV 134 E. 5.2.2).
E. 1.4.2 Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollen, haben aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder im Widerspruch zum Gesetz (Art. 4 Abs. 3 StAhiG) erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Art. 13 EMRK sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] M.N. g. San Marino [Nr. 28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Dieses Recht ist jedoch nicht zwingend im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens geltend zu machen (BGE 146 I 172 E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.3 m.w.H.). Es genügt, wenn das informationelle Selbstbestimmungsrecht wirksam durch einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel in einem datenschutzrechtlichen Verfahren geschützt ist (vgl. zum totalrevidierten Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1] sowie insbesondere zum Schutz von Daten juristischer Personen unter dem neuen DSG: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 3.2 und 7.1; vgl. zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [aDSG, AS 1993 1945]: BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.6; vgl. zudem Entscheid des EGMR Othymia Investments BV g. Niederlande [Nr. 75292/10] vom 16. Juni 2015 § 44, wonach sich aus Art. 8 EMRK keine Pflicht ergibt, alle potenziell involvierten Personen vorgängig über den rechtmässigen Austausch von steuerbezogenen Daten zu informieren).
E. 1.4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (S. 11 f., Rz. 31 ff.) teilweise Drittinteressen geltend, auf die nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4.1). Die vorgenannten Drittpersonen (vorne E. 1.3) können ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sofern die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt - im Rahmen datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe geltend machen (vorne E. 1.4.2). Folglich bleibt den Drittpersonen ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. Darüber hinaus können sich die Drittpersonen auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen können, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird. Zum anderen können sie im ersuchenden Staat geltend machen, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 2.2.1.2).
E. 1.4.4 Auf den Eventualantrag ist somit insofern nicht einzutreten, als dass verlangt wird, die Vorinstanz habe die Angaben zu bestimmten Drittpersonen zu schwärzen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a, Eventualantrag 3.a). Vorbehalten bleibt jedoch die Überprüfung der Informationen zu diesen Drittpersonen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu hinten E. 3.2.2; vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 1.3.6, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.3.2).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen stützt sich auf Art. 26 DBA CH-IN. Diese Amtshilfeklausel in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Protokoll vom 30. August 2010 zur Änderung des DBA CH-IN (AS 2011 4617, in Kraft getreten am 7. Oktober 2011; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 30. August 2010) ist bei Amtshilfeersuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern vom Einkommen und Vermögen (nachfolgend: OECD-MA; vgl. Urteil des BVGer A-6648/2024 vom 20. Juni 2025 E. 3.1).
E. 2.1.2 Die ersuchende Behörde reichte ihr Ersuchen am 11. November 2025 ein und verlangte Informationen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2025. Das Ersuchen wurde somit nach Inkrafttreten des DBA CH-IN gestellt und die ersuchten Informationen beziehen sich ebenfalls auf einen Zeitraum nach dessen Inkrafttreten. Somit ist das DBA CH-IN in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
E. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten - ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) - diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN). Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören in Indien die Einkommenssteuer, einschliesslich der Steuerzuschläge (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DBA CH-IN). Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle von den Vertragsstaaten erhoben werden (Art. 2 Abs. 2 DBA CH-IN).
E. 2.3.1 Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist» (Satz 1). Art. 7 Bst. a StAhiG sieht - in Umsetzung des Verbots der «fishing expeditions» - vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden. Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 147 II 13 E. 3.4.2, 139 II 404 E. 7.2.3; Urteile des BGer 2C_585/2022 vom 26. Juli 2022 E. 1.3 f., 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2).
E. 2.3.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteile des BGer 2C_481/2021 vom 19. Mai 2022 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 148 II 336], 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022 [et al.] vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3).
E. 2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
E. 2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen sowie im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
E. 2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich beziehungsweise unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).
E. 2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3).
E. 2.4.5 Ersuchte Informationen sind ferner auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staats verlangt werden, solange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (Verifikationszweck; vgl. Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.5, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt dabei nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.6 [das BGer ist mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 nicht auf die Beschwerde eingetreten]).
E. 2.4.6 Informationen zu einem Bankkonto sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 111 16 E. 5.4.2 ff., 141 114 36 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5858/2025 vom 2. Juni 2026). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2).
E. 2.5.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden und deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-5485/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 3.7.1).
E. 2.5.2 In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, die nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1, 142 II 161 E. 4.6.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Solche Informationen betreffen - beispielsweise - die Identität von an Banktransaktionen beteiligten Dritten (BGE 142 II 161 E. 4.6.2), zeichnungsberechtigte Drittpersonen wie auch wirtschaftlich Berechtigte (vgl. Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 5 und 6, 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5) oder Bevollmächtigte (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.2).
E. 2.5.3 Sollen Informationen über Dritte nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5).
E. 2.6.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
E. 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
E. 2.6.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
E. 2.6.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1, 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
E. 2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-2793/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
E. 2.7.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 7. Juli 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte « ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation ». Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 7. Juli 2026). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]).
E. 2.7.3 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und E. 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen beziehungsweise eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2019 I/8 E. 6.2.2, 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.3.2 m.w.H).
E. 2.8 Da im vorliegenden Fall das Amtshilfeersuchen an eine Meldung anschliesst, die im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfolgt ist (nachfolgend: AIA-Meldung), werden nachfolgend dessen Grundlagen dargestellt:
E. 2.8.1 Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) übermitteln die meldenden schweizerischen Finanzinstitute die gemäss dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen an die ESTV (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAG, SR 653.1]). Die ESTV übermittelt die Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten (Art. 15 Abs. 2 AIAG). Im Rahmen des AIA nehmen die meldenden Finanzinstitute die rechtliche Einordnung einer Person beziehungsweise eines Kontos anhand der Kriterien des anwendbaren Abkommens vor, um ihrer Meldepflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 AIAG gerecht zu werden. Der ESTV kommt hingegen keine materielle Prüfobliegenheit in Bezug auf die von den Finanzinstituten übermittelten Daten zu (vgl. Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.6.1).
E. 2.8.2 Das AIAG regelt die Rechtsmittel, welche einer meldepflichtigen Person im Rahmen des AIA zur Verfügung stehen (wobei in der AIA-Terminologie «meldepflichtige Person» für jene Person steht, deren Daten übermittelt werden). Gemäss Art. 19 Abs. 1 AIAG stehen den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Art. 19 Abs. 2 AIAG, erster Satz).
E. 2.8.3 Der Begriff des «Übermittlungsfehlers» ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eng auszulegen: Eine rechtlich falsche Einordnung einer Person beziehungsweise eines Kontos durch ein Finanzinstitut und die daraus folgende Übermittlung unrichtiger Daten an die ESTV ist nicht als «Übermittlungsfehler» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AIAG anzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.6.1]). Von einem «Übermittlungsfehler» könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Finanzinstitut die rechtliche Einordnung zwar zutreffend vornimmt und die richtigen Daten erfasst, aber der ESTV anschliessend andere, unrichtige Daten übermittelt, mithin also die ursprünglich richtigen Daten erst im Rahmen des Übermittlungsvorgangs verfälscht werden.
E. 2.8.4 Begehren um Berichtigung der Daten hat eine betroffene Person gegenüber dem Finanzinstitut gemäss dem DSG beziehungsweise allenfalls vor Zivilgerichten gelten zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 3 AIAG i.V.m. Art. 32 DSG; vgl. Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.8; Urteil des BVGer A-290/2020 vom 23. Juni 2022 E. 5.12). Werden die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen der betroffenen Behörde weiter (Art. 19 Abs. 3 AIAG). Gleiches gilt, wenn das Finanzinstitut mit der meldepflichtigen Person einiggeht und eine Berichtigungsmeldung an die ESTV macht (Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.8).
E. 3 Im vorliegenden Fall erachtet der Beschwerdeführer die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die ersuchende Behörde aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Im Wesentlichen ist streitig und zu prüfen, ob die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind (sogleich E. 3.1) und ob den Schwärzungsanträgen zu entsprechen ist (hinten E. 3.1.2.3). Sodann ist zu eruieren, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (hinten E. 3.3).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die voraussichtliche Erheblichkeit der Amtshilfe mangels wirtschaftlicher Berechtigung des Beschwerdeführers am Bankkonto Nr. (...) bei der Bank. Bei der im Amtshilfeersuchen genannten Übermittlung über den AIA handle es sich um einen Fehler der Bank. Er (der Beschwerdeführer) sei in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Bankkontos Nr. (...) gewesen. Entsprechend sei die Übermittlung der Bankkontoangaben in unzulässiger und das AIAG verletzender Art und Weise erfolgt worden. Diesen Fehler habe die Bank schriftlich zugegeben und bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Bankkontos sei (Beschwerdebeilage [BB] 4; Beschwerde, S. 8. Rz. 19). Die Bank habe gemäss bankinternen Notizen bereits im Jahr 2015 gewusst, dass er seit 2015 keine wirtschaftliche Berechtigung am Bankkonto mehr gehabt haben soll (Beschwerde, S. 9. Rz. 20 mit Verweis auf Enclosure 1, S. 525). Diesen Umstand habe er (der Beschwerdeführer) der ersuchenden Behörde auch mitgeteilt, was diese auch zugebe. Dass seine Aussage korrekt sei, zeige sich auch darin, dass in den zur Übermittlung vorgesehenen Enclosures 1 bis 7 kein einziges von ihm unterzeichnetes Dokument enthalten sei (Beschwerde, S. 9, Rz. 21). Darüber hinaus gehe aus Enclosure 1 Seite 212 hervor, dass die Beteiligung an der beschwerdeberechtigten Person nicht ihm, sondern seinem Sohn, Herrn B._______, gehöre (Beschwerde, S. 9, Rz. 22). Weiter hätten er und sein Sohn in einem durch einen indischen Notar beglaubigten Dokument vom 18. Juli 2013 schriftlich festgehalten, dass sein Sohn Wohnsitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) habe und beabsichtige, ein Bankkonto ausserhalb Indiens für seine eigenen Mittel und Aktivitäten zu eröffnen; und dass er (der Beschwerdeführer) aus reiner Vorsicht möglicherweise auf dem Bankkonto erwähnt werden könne, aber keinerlei wirtschaftliche Berechtigung oder Verfügungsmacht über das Bankkonto erhalte (Beschwerde, S. 9 f., Rz. 23). Die Vorinstanz habe immerhin bereits festgestellt, dass er seit dem Jahr 2015 keine wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Bankkonto gehabt habe und auch beabsichtige, dies der ersuchenden Behörde mitzuteilen (Beschwerde, S. 10, Rz. 25). Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit sämtlicher Unterlagen, zumal ein Vermögenswert, der einer Person nie gehört habe, für eine korrekte Besteuerung auch in Indien nicht relevant sein könne (Beschwerde, S. 10, Rz. 26). Durch die Übermittlung der Unterlagen für den gesamten angefragten Zeitraum entstehe der falsche Eindruck, dass die Kontounterlagen für den gesamten Zeitraum ab Bankkontoeröffnung voraussichtlich erheblich wären. Da er gemäss der Vereinbarung mit seinem Sohn keine wirtschaftliche Berechtigung am Bankkonto habe, könnten die Informationen zur Feststellung seiner ordnungsgemässen Besteuerung ab diesem Zeitpunkt nicht erheblich sein (Beschwerde, S. 10, Rz. 27). Die Übermittlung der Unterlagen sei somit mangels voraussichtlicher Erheblichkeit vollumfänglich gemäss Artikel 17 Absatz 2 StAhiG zu verneinen (Beschwerde, S. 11, Rz. 28). Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die vorgesehene Übermittlung von mehreren hundert Seiten betreffend ein Bankkonto, an welchem er gemäss notariell beurkundeter Vereinbarung mit seinem Sohn gar nie eine wirtschaftliche Berechtigung mehr gehabt haben soll, nicht mehr verhältnismässig sei und Art. 5 Abs. 2 BV verletze. Diese Übermittlung von umfangreichen Unterlagen könne die ersuchende Behörde zu einem irreführenden Narrativ verleiten, wonach die Unterlagen für seine korrekte Besteuerung in Indien tatsächlich relevant seien (Beschwerde, S. 11, Rz. 29). Darüber hinaus hebt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits 78 Jahre alt und leide an einer Nierenerkrankung im Endstadium, welche eine regelmässige Dialyse erfordere. Die Fortsetzung dieser Steuerverfahren, welche sich einzig auf eine fehlerhafte AIA-Meldung stützten, führe zu einer zusätzlichen und unnötigen Belastung (Beschwerde, S. 11, Rz. 30).
E. 3.1.2.1 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob überhaupt eine AIA-Meldung hätte erfolgen dürfen beziehungsweise ob die an Indien ergangene AIA-Meldung «falsch» war. Die Vorinstanz hatte die der AIA-Meldung zu Grunde liegenden Informationen, die ihr von der Bank übermittelt wurden, nicht auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen (vorne E. 2.8.1). Die Bank hat sich zudem der Vor-instanz gegenüber nie dahingehend geäussert, es liege ein Übermittlungsfehler vor (vorne E. 2.8.2 f.). Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass der ESTV andere als die von der Bank erfassten Daten mitgeteilt wurden und somit ein «Übermittlungsfehler» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AIAG (Erster Satz) vorliegt. Aus den Akten ergibt sich weiter nicht, dass für die von der Bank an die ESTV übermittelten Informationen eine Berichtigungsmeldung - in Form eines Urteils oder eines Antrags auf der Basis einer Einigung der meldepflichtigen Person und des Finanzinstituts (vorne E. 2.8.4) - eingegangen ist. Die Vorinstanz ist folglich an die erfolgte AIA-Meldung gebunden. Es ist daher unerheblich, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Bank diesen Fehler schriftlich zugegeben und bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Bankkontos sei (Beschwerde, S. 8, Rz. 19). Die ESTV hat denn auch keine Rechtsgrundlage, eine Meldung auf eigene Initiative hin zu korrigieren (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt: Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.1.2).
E. 3.1.2.2 Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.4.1 und 2.4.3), ist die voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Der ersuchte Staat beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Die ersuchende Behörde beabsichtigt, die steuerliche Situation des Beschwerdeführers zu überprüfen, und ersucht hierzu um Informationen und Unterlagen zu einem konkret bezeichneten Bankkonto, das der Beschwerdeführer laut einer AIA-Meldung hält. Dieses Konto ist damit vom Amtshilfeersuchen klar erfasst. Der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) steht zudem in einem hinreichenden Zusammenhang mit den verlangten Informationen und Dokumenten. Diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet, um die Beziehung des Beschwerdeführers zu dem vom Amtshilfeverfahren betroffenen Bankkonto zu klären und um die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers für den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraum zu erhellen (vorne E. 2.4.6). Ebenso können sie zur Festsetzung allfällig hinterzogener Steuern beitragen. Damit entsprechen sie dem Zweck des Amtshilfeersuchens und sind dazu geeignet, im ausländischen Steuerverfahren gegen den Beschwerdeführer als betroffene Person verwendet zu werden. Als im vorliegenden Verfahren unbehelflich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er an der fraglichen Bankbeziehung wirtschaftlich nicht berechtigt sei. So kann er dies im Verfahren vor den indischen Behörden geltend machen, da es Aufgabe der indischen Behörden sein wird, abzuklären, wer wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto ist (vgl. vorne E. 2.4.4). In diesem Sinne auch nicht weiter beachtlich ist daher die notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn (BB 5), wonach das fragliche Bankkonto nur dem Sohn gehöre. Im Übrigen erweisen sich die Angaben zum Bankkonto auch dann als voraussichtlich erheblich, wenn sie der ersuchenden Behörde dazu dienen sollten, ihre Vermutung, wonach der Beschwerdeführer am vom Amtshilfeersuchen betroffene Konto wirtschaftlich berechtigt sei, zu widerlegen (vgl. vorne E. 2.4.5). Zudem ist daran zu erinnern, dass selbst wenn die indischen Steuerbehörden nach der Übermittlung der Unterlagen feststellen würden, dass die ersuchten Informationen für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer irrelevant sind, dies keine Rolle für die Leistung der Amtshilfe spielt. Die Auswertung und Interpretation von Informationen hat von der ersuchten Behörde - wie bereits ausgeführt - lediglich im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu erfolgen. Darüber hinaus ist es Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen voraussichtlich erheblich sind.
E. 3.1.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die beabsichtigte Amtshilfeleistung sei nicht mehr verhältnismässig, worin ihm jedoch nicht zu folgen ist. Der im DBA CH-IN benutzte Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen ist selbst Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. vorne E. 2.3.1). Wie oben dargelegt erweisen sich vorliegend sowohl die zu übermittelnden Informationen als auch die Unterlagen als voraussichtlich erheblich (vgl. hiervor E. 3.1.2.2). Deren Übermittlung an die ersuchende Behörde ist somit im Hinblick auf das (überwiegende) öffentliche Interesse an der Ermöglichung der Amtshilfe verhältnismässig (vgl. Urteil des BGer 2C_585/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1.3 und 1.4; Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2.2).
E. 3.2.1 Sodann beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Schwärzung der Personendaten seiner Familienmitglieder aufgrund von Art. 17 Abs. 2 StAhiG. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Informationen zu seinem Sohn, Herrn B._______, mangels nachweislichen Wohnsitzes im Staat der ersuchenden Behörde schon von vornherein nicht voraussichtlich relevant zur Beurteilung der Steuersituation des Beschwerdeführers sei, weshalb die Vorinstanz bereits gesetzlich dazu verpflichtet sei, sämtliche Personendaten von Herrn B._______ sowie den Familienmitgliedern (Herrn C._______, Frau D._______, Frau E._______, Frau F._______, Frau G._______, Frau H._______, Frau I._______ und Frau J._______) mangels voraussichtlicher Erheblichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG vollumfänglich zu schwärzen und nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Beschwerde, S. 11 f., Rz. 31 ff.).
E. 3.2.2 Was die beantragte Schwärzung von Angaben zu Drittpersonen anbelangt (Personendaten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers) ist erneut festzuhalten, dass Informationen zu Personen, die nicht rein zufällig in den Unterlagen erscheinen, einen Zusammenhang zu der in Frage stehenden Steuerangelegenheit aufweisen und somit voraussichtlich erheblich sein können (vorne E. 2.5.1). Die zur Nichtübermittlung oder Schwärzung beantragten Identitäten von Drittpersonen (Eventualantrag) tauchen nicht rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auf (keine «fruit d'un pur hasard»). Damit können die Angaben zu vorgenannten Drittpersonen für die Steuerprüfung des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich sein, und die Übermittlung der sie betreffenden Angaben ist zulässig (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario). Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Informationen entgegenstehender privater Interessen der entsprechenden Drittpersonen erübrigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der Angaben zu den entsprechenden Drittpersonen mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten ist (vorne E. 1.4.4). Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vorne E. 2.7). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass Indien das Spezialitätsprinzip - auf welches die ESTV die ersuchende Behörde ausdrücklich hinzuweisen haben wird (sogleich E. 3.3) - missachten könnte. So begründet das nicht weiter substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familienmitglieder den begründeten Verdacht hätten, dass aufgrund der namentlichen Erwähnung von einzelnen Familienmitgliedern mit Wohnsitz in Indien, die ersuchende Behörde mit grosser Wahrscheinlichkeit den Spezialitätsgrundsatz missachten werde und nach Erhalt der umfangreichen Dokumentation gegen sämtliche in den übermittelten Unterlagen genannten Personen mit Steuerpflicht in Indien ebenfalls Steuerverfahren in die Wege leiten werde (Beschwerde, S. 13, Rz. 36), keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Missachtung des Spezialitätsprinzips (vgl. vorne E. 2.7.3).
E. 3.3 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip (vorne E. 2.7), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN geheim zu halten sind.
E. 4 Zusammenfassend ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a, Eventualantrag 3.b) im Sinne der obigen Erwägung (vorne E. 3.3) insoweit gutzuheissen, als dass der Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der übermittelten Daten durch die Vor-instanz anzubringen ist. Im Übrigen ist die Schlussverfügung vom 11. März 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4.4).
E. 5.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in äusserst marginalem Umfang gutzuheissen (vorne E. 3.3), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.3 insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2645/2026 Urteil vom 23. Juli 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien A._______, (...), vertreten durch Nicola Corvi, Rechtsanwalt, und/oder Bruno Rieder, Rechtsanwalt, Bratschi AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IN). Sachverhalt: A. A.a Am 11. November 2025 richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). A.b Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt aus, dass die betroffene Person einer Steuerprüfung unterzogen werde. Aus den Informationen, die der ersuchenden Behörde vorliegen, unter anderem den Common Reporting Standard (CRS)-Meldungen der Jahre 2018 bis 2020, gehe hervor, dass die betroffene Person in der Schweiz bei der X._______ AG über ein in Indien nicht deklariertes Bankkonto Nr. (...) verfüge (vgl. act. 1, Ziff. 12). Die ersuchende Behörde bestätigte, dass die übermittelten Informationen vertraulich behandelt und nur in Zusammenhang mit unter dem DBA CH-IN zulässigen Zwecken verwendet würden; dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und ausserdem im Einklang mit dem DBA CH-IN stehe; dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach innerstaatlichem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten; dass alle innerstaatlichen Möglichkeiten, die Informationen zu beschaffen, ausgeschöpft worden seien, ausser solche, die einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würden (act. 1, Ziff. 18). A.c Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV um die folgenden Informationen für den Ermittlungszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2025 (act. 1, Ziff. 9 und 13): «Please provide the following information in respect of account number (...) with X._______ AG (Switzerland):
a. Account opening form, copies of KYC AML/CDD documents, name of account holders in X._______ AG (Switzerland).
b. Account statements since 01.04.2011 to 31.03.2025. Details of account from where initial investment was made may also be provided.
c. Transcript of all communication with the client or their representative, if maintained by the financial institution, 01.04.2011 to 31.03.2025.
d. If the account has been closed, date of closure of account along with the details of closing entry, details of person to whom the balance amount was handed over and the mode of transfer of such amount along with documentary evidences.» B. B.a Die ESTV ersuchte am 24. November 2025 die X._______ AG (nachfolgend auch: Bank) mittels Editionsverfügung, die ersuchten Informationen einzureichen und ein beigelegtes Informationsschreiben an die betroffene Person zu senden (act. 3). Die Bank kam den Aufforderungen gemäss Editionsverfügung der ESTV am 3. Dezember 2025 nach (act. 5) und informierte die Inhaberin der Bankbeziehung, Y._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person), über das Amtshilfeverfahren (act. 6). B.b Die Tochter der betroffenen Person meldete sich mit E-Mail vom 7. Dezember 2025 im Namen der betroffenen Person bei der ESTV und ersuchte um eine Fristerstreckung für die Bezeichnung einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz (act. 7). Anschliessend wandte sich die betroffene Person über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Januar 2026 an die ESTV und ersuchte um Akteneinsicht (act. 9). B.c Die ESTV teilte der betroffenen Person mit Schreiben vom 3. Februar 2026 den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und die Informationen mit, die sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab der betroffenen Person Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung zu nehmen. Ausserdem gewährte die ESTV die beantragte Akteneinsicht (act. 13). B.d Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2026 erklärte die betroffene Person, dass sie mit der Leistung der Amtshilfe nicht einverstanden sei (act. 15). C. Mit Schlussverfügung vom 11. März 2026 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen (Enclosure 1 bis 7) zu übermitteln seien (act. 20). D. D.a Gegen diese Schlussverfügung vom 11. März 2026 der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) lässt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: «1. Die Schlussverfügung vom 11. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die von der zuständigen indischen Behörde angeforderten Unterlagen der X._______ AG seien dieser nicht zu übermitteln.
3. Eventualiter:
a) Die Vorinstanz sei vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde anzuweisen, sämtliche Personendaten betreffend die Familienmitglieder des Beschwerdeführers zu schwärzen.
b) Das Übermittlungsschreiben der ESTV sei mit dem folgenden Passus zu ergänzen: "We would like to draw your attention to the fact that the transmitted information is only to be used in proceedings concerning A._______ and only for the facts and circumstances described in your requests of 11. November 2025. We further draw your attention to the restrictions on the usability of the transmitted information as well as the confidentiality obligations under the administrative assistance provisions of the applicable agreement."
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag.» D.b Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die Akten wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen vom 11. November 2025 der ersuchenden Behörde gestützt auf das DBA CH-IN zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-IN nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Vor-aussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, insoweit der Beschwerdeführer damit eigene Interessen geltend macht. Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (auch) Interessen von Dritten (vorliegend die Schwärzung der Personendaten seiner Familienmitglieder) geltend machen kann (sogleich E. 1.4). 1.4 1.4.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in besonderen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären und Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H., 139 II 404 E. 11.1). Grundsätzlich ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in deren Interessen erhoben werden, nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1, 137 IV 134 E. 5.2.2). 1.4.2 Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollen, haben aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder im Widerspruch zum Gesetz (Art. 4 Abs. 3 StAhiG) erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Art. 13 EMRK sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] M.N. g. San Marino [Nr. 28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Dieses Recht ist jedoch nicht zwingend im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens geltend zu machen (BGE 146 I 172 E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.3 m.w.H.). Es genügt, wenn das informationelle Selbstbestimmungsrecht wirksam durch einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel in einem datenschutzrechtlichen Verfahren geschützt ist (vgl. zum totalrevidierten Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1] sowie insbesondere zum Schutz von Daten juristischer Personen unter dem neuen DSG: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 3.2 und 7.1; vgl. zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [aDSG, AS 1993 1945]: BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.6; vgl. zudem Entscheid des EGMR Othymia Investments BV g. Niederlande [Nr. 75292/10] vom 16. Juni 2015 § 44, wonach sich aus Art. 8 EMRK keine Pflicht ergibt, alle potenziell involvierten Personen vorgängig über den rechtmässigen Austausch von steuerbezogenen Daten zu informieren). 1.4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (S. 11 f., Rz. 31 ff.) teilweise Drittinteressen geltend, auf die nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4.1). Die vorgenannten Drittpersonen (vorne E. 1.3) können ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sofern die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt - im Rahmen datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe geltend machen (vorne E. 1.4.2). Folglich bleibt den Drittpersonen ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. Darüber hinaus können sich die Drittpersonen auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen können, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird. Zum anderen können sie im ersuchenden Staat geltend machen, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 2.2.1.2). 1.4.4 Auf den Eventualantrag ist somit insofern nicht einzutreten, als dass verlangt wird, die Vorinstanz habe die Angaben zu bestimmten Drittpersonen zu schwärzen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a, Eventualantrag 3.a). Vorbehalten bleibt jedoch die Überprüfung der Informationen zu diesen Drittpersonen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu hinten E. 3.2.2; vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 1.3.6, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.3.2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen stützt sich auf Art. 26 DBA CH-IN. Diese Amtshilfeklausel in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Protokoll vom 30. August 2010 zur Änderung des DBA CH-IN (AS 2011 4617, in Kraft getreten am 7. Oktober 2011; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 30. August 2010) ist bei Amtshilfeersuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern vom Einkommen und Vermögen (nachfolgend: OECD-MA; vgl. Urteil des BVGer A-6648/2024 vom 20. Juni 2025 E. 3.1). 2.1.2 Die ersuchende Behörde reichte ihr Ersuchen am 11. November 2025 ein und verlangte Informationen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2025. Das Ersuchen wurde somit nach Inkrafttreten des DBA CH-IN gestellt und die ersuchten Informationen beziehen sich ebenfalls auf einen Zeitraum nach dessen Inkrafttreten. Somit ist das DBA CH-IN in zeitlicher Hinsicht anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten - ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) - diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN). Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören in Indien die Einkommenssteuer, einschliesslich der Steuerzuschläge (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DBA CH-IN). Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle von den Vertragsstaaten erhoben werden (Art. 2 Abs. 2 DBA CH-IN). 2.3 2.3.1 Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist» (Satz 1). Art. 7 Bst. a StAhiG sieht - in Umsetzung des Verbots der «fishing expeditions» - vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden. Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 147 II 13 E. 3.4.2, 139 II 404 E. 7.2.3; Urteile des BGer 2C_585/2022 vom 26. Juli 2022 E. 1.3 f., 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). 2.3.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteile des BGer 2C_481/2021 vom 19. Mai 2022 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 148 II 336], 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022 [et al.] vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3). 2.4 2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen sowie im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3). 2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich beziehungsweise unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3). 2.4.5 Ersuchte Informationen sind ferner auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staats verlangt werden, solange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (Verifikationszweck; vgl. Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.5, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt dabei nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.6 [das BGer ist mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 nicht auf die Beschwerde eingetreten]). 2.4.6 Informationen zu einem Bankkonto sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 111 16 E. 5.4.2 ff., 141 114 36 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5858/2025 vom 2. Juni 2026). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). 2.5 2.5.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden und deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-5485/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 3.7.1). 2.5.2 In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, die nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1, 142 II 161 E. 4.6.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Solche Informationen betreffen - beispielsweise - die Identität von an Banktransaktionen beteiligten Dritten (BGE 142 II 161 E. 4.6.2), zeichnungsberechtigte Drittpersonen wie auch wirtschaftlich Berechtigte (vgl. Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 5 und 6, 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5) oder Bevollmächtigte (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.2). 2.5.3 Sollen Informationen über Dritte nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5). 2.6 2.6.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2). 2.6.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 2.6.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1, 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2). 2.7 2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-2793/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 2.7.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 7. Juli 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte « ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation ». Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 7. Juli 2026). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]). 2.7.3 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und E. 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen beziehungsweise eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2019 I/8 E. 6.2.2, 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.3.2 m.w.H). 2.8 Da im vorliegenden Fall das Amtshilfeersuchen an eine Meldung anschliesst, die im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfolgt ist (nachfolgend: AIA-Meldung), werden nachfolgend dessen Grundlagen dargestellt: 2.8.1 Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) übermitteln die meldenden schweizerischen Finanzinstitute die gemäss dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen an die ESTV (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAG, SR 653.1]). Die ESTV übermittelt die Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten (Art. 15 Abs. 2 AIAG). Im Rahmen des AIA nehmen die meldenden Finanzinstitute die rechtliche Einordnung einer Person beziehungsweise eines Kontos anhand der Kriterien des anwendbaren Abkommens vor, um ihrer Meldepflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 AIAG gerecht zu werden. Der ESTV kommt hingegen keine materielle Prüfobliegenheit in Bezug auf die von den Finanzinstituten übermittelten Daten zu (vgl. Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.6.1). 2.8.2 Das AIAG regelt die Rechtsmittel, welche einer meldepflichtigen Person im Rahmen des AIA zur Verfügung stehen (wobei in der AIA-Terminologie «meldepflichtige Person» für jene Person steht, deren Daten übermittelt werden). Gemäss Art. 19 Abs. 1 AIAG stehen den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Art. 19 Abs. 2 AIAG, erster Satz). 2.8.3 Der Begriff des «Übermittlungsfehlers» ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eng auszulegen: Eine rechtlich falsche Einordnung einer Person beziehungsweise eines Kontos durch ein Finanzinstitut und die daraus folgende Übermittlung unrichtiger Daten an die ESTV ist nicht als «Übermittlungsfehler» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AIAG anzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.6.1]). Von einem «Übermittlungsfehler» könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Finanzinstitut die rechtliche Einordnung zwar zutreffend vornimmt und die richtigen Daten erfasst, aber der ESTV anschliessend andere, unrichtige Daten übermittelt, mithin also die ursprünglich richtigen Daten erst im Rahmen des Übermittlungsvorgangs verfälscht werden. 2.8.4 Begehren um Berichtigung der Daten hat eine betroffene Person gegenüber dem Finanzinstitut gemäss dem DSG beziehungsweise allenfalls vor Zivilgerichten gelten zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 3 AIAG i.V.m. Art. 32 DSG; vgl. Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.8; Urteil des BVGer A-290/2020 vom 23. Juni 2022 E. 5.12). Werden die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen der betroffenen Behörde weiter (Art. 19 Abs. 3 AIAG). Gleiches gilt, wenn das Finanzinstitut mit der meldepflichtigen Person einiggeht und eine Berichtigungsmeldung an die ESTV macht (Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.8).
3. Im vorliegenden Fall erachtet der Beschwerdeführer die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die ersuchende Behörde aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Im Wesentlichen ist streitig und zu prüfen, ob die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind (sogleich E. 3.1) und ob den Schwärzungsanträgen zu entsprechen ist (hinten E. 3.1.2.3). Sodann ist zu eruieren, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (hinten E. 3.3). 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die voraussichtliche Erheblichkeit der Amtshilfe mangels wirtschaftlicher Berechtigung des Beschwerdeführers am Bankkonto Nr. (...) bei der Bank. Bei der im Amtshilfeersuchen genannten Übermittlung über den AIA handle es sich um einen Fehler der Bank. Er (der Beschwerdeführer) sei in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Bankkontos Nr. (...) gewesen. Entsprechend sei die Übermittlung der Bankkontoangaben in unzulässiger und das AIAG verletzender Art und Weise erfolgt worden. Diesen Fehler habe die Bank schriftlich zugegeben und bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Bankkontos sei (Beschwerdebeilage [BB] 4; Beschwerde, S. 8. Rz. 19). Die Bank habe gemäss bankinternen Notizen bereits im Jahr 2015 gewusst, dass er seit 2015 keine wirtschaftliche Berechtigung am Bankkonto mehr gehabt haben soll (Beschwerde, S. 9. Rz. 20 mit Verweis auf Enclosure 1, S. 525). Diesen Umstand habe er (der Beschwerdeführer) der ersuchenden Behörde auch mitgeteilt, was diese auch zugebe. Dass seine Aussage korrekt sei, zeige sich auch darin, dass in den zur Übermittlung vorgesehenen Enclosures 1 bis 7 kein einziges von ihm unterzeichnetes Dokument enthalten sei (Beschwerde, S. 9, Rz. 21). Darüber hinaus gehe aus Enclosure 1 Seite 212 hervor, dass die Beteiligung an der beschwerdeberechtigten Person nicht ihm, sondern seinem Sohn, Herrn B._______, gehöre (Beschwerde, S. 9, Rz. 22). Weiter hätten er und sein Sohn in einem durch einen indischen Notar beglaubigten Dokument vom 18. Juli 2013 schriftlich festgehalten, dass sein Sohn Wohnsitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) habe und beabsichtige, ein Bankkonto ausserhalb Indiens für seine eigenen Mittel und Aktivitäten zu eröffnen; und dass er (der Beschwerdeführer) aus reiner Vorsicht möglicherweise auf dem Bankkonto erwähnt werden könne, aber keinerlei wirtschaftliche Berechtigung oder Verfügungsmacht über das Bankkonto erhalte (Beschwerde, S. 9 f., Rz. 23). Die Vorinstanz habe immerhin bereits festgestellt, dass er seit dem Jahr 2015 keine wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Bankkonto gehabt habe und auch beabsichtige, dies der ersuchenden Behörde mitzuteilen (Beschwerde, S. 10, Rz. 25). Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit sämtlicher Unterlagen, zumal ein Vermögenswert, der einer Person nie gehört habe, für eine korrekte Besteuerung auch in Indien nicht relevant sein könne (Beschwerde, S. 10, Rz. 26). Durch die Übermittlung der Unterlagen für den gesamten angefragten Zeitraum entstehe der falsche Eindruck, dass die Kontounterlagen für den gesamten Zeitraum ab Bankkontoeröffnung voraussichtlich erheblich wären. Da er gemäss der Vereinbarung mit seinem Sohn keine wirtschaftliche Berechtigung am Bankkonto habe, könnten die Informationen zur Feststellung seiner ordnungsgemässen Besteuerung ab diesem Zeitpunkt nicht erheblich sein (Beschwerde, S. 10, Rz. 27). Die Übermittlung der Unterlagen sei somit mangels voraussichtlicher Erheblichkeit vollumfänglich gemäss Artikel 17 Absatz 2 StAhiG zu verneinen (Beschwerde, S. 11, Rz. 28). Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die vorgesehene Übermittlung von mehreren hundert Seiten betreffend ein Bankkonto, an welchem er gemäss notariell beurkundeter Vereinbarung mit seinem Sohn gar nie eine wirtschaftliche Berechtigung mehr gehabt haben soll, nicht mehr verhältnismässig sei und Art. 5 Abs. 2 BV verletze. Diese Übermittlung von umfangreichen Unterlagen könne die ersuchende Behörde zu einem irreführenden Narrativ verleiten, wonach die Unterlagen für seine korrekte Besteuerung in Indien tatsächlich relevant seien (Beschwerde, S. 11, Rz. 29). Darüber hinaus hebt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits 78 Jahre alt und leide an einer Nierenerkrankung im Endstadium, welche eine regelmässige Dialyse erfordere. Die Fortsetzung dieser Steuerverfahren, welche sich einzig auf eine fehlerhafte AIA-Meldung stützten, führe zu einer zusätzlichen und unnötigen Belastung (Beschwerde, S. 11, Rz. 30). 3.1.2 3.1.2.1 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob überhaupt eine AIA-Meldung hätte erfolgen dürfen beziehungsweise ob die an Indien ergangene AIA-Meldung «falsch» war. Die Vorinstanz hatte die der AIA-Meldung zu Grunde liegenden Informationen, die ihr von der Bank übermittelt wurden, nicht auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen (vorne E. 2.8.1). Die Bank hat sich zudem der Vor-instanz gegenüber nie dahingehend geäussert, es liege ein Übermittlungsfehler vor (vorne E. 2.8.2 f.). Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass der ESTV andere als die von der Bank erfassten Daten mitgeteilt wurden und somit ein «Übermittlungsfehler» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 AIAG (Erster Satz) vorliegt. Aus den Akten ergibt sich weiter nicht, dass für die von der Bank an die ESTV übermittelten Informationen eine Berichtigungsmeldung - in Form eines Urteils oder eines Antrags auf der Basis einer Einigung der meldepflichtigen Person und des Finanzinstituts (vorne E. 2.8.4) - eingegangen ist. Die Vorinstanz ist folglich an die erfolgte AIA-Meldung gebunden. Es ist daher unerheblich, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Bank diesen Fehler schriftlich zugegeben und bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht der wirtschaftlich Berechtigte des Bankkontos sei (Beschwerde, S. 8, Rz. 19). Die ESTV hat denn auch keine Rechtsgrundlage, eine Meldung auf eigene Initiative hin zu korrigieren (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt: Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.1.2). 3.1.2.2 Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.4.1 und 2.4.3), ist die voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Der ersuchte Staat beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Die ersuchende Behörde beabsichtigt, die steuerliche Situation des Beschwerdeführers zu überprüfen, und ersucht hierzu um Informationen und Unterlagen zu einem konkret bezeichneten Bankkonto, das der Beschwerdeführer laut einer AIA-Meldung hält. Dieses Konto ist damit vom Amtshilfeersuchen klar erfasst. Der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) steht zudem in einem hinreichenden Zusammenhang mit den verlangten Informationen und Dokumenten. Diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet, um die Beziehung des Beschwerdeführers zu dem vom Amtshilfeverfahren betroffenen Bankkonto zu klären und um die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers für den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraum zu erhellen (vorne E. 2.4.6). Ebenso können sie zur Festsetzung allfällig hinterzogener Steuern beitragen. Damit entsprechen sie dem Zweck des Amtshilfeersuchens und sind dazu geeignet, im ausländischen Steuerverfahren gegen den Beschwerdeführer als betroffene Person verwendet zu werden. Als im vorliegenden Verfahren unbehelflich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er an der fraglichen Bankbeziehung wirtschaftlich nicht berechtigt sei. So kann er dies im Verfahren vor den indischen Behörden geltend machen, da es Aufgabe der indischen Behörden sein wird, abzuklären, wer wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto ist (vgl. vorne E. 2.4.4). In diesem Sinne auch nicht weiter beachtlich ist daher die notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn (BB 5), wonach das fragliche Bankkonto nur dem Sohn gehöre. Im Übrigen erweisen sich die Angaben zum Bankkonto auch dann als voraussichtlich erheblich, wenn sie der ersuchenden Behörde dazu dienen sollten, ihre Vermutung, wonach der Beschwerdeführer am vom Amtshilfeersuchen betroffene Konto wirtschaftlich berechtigt sei, zu widerlegen (vgl. vorne E. 2.4.5). Zudem ist daran zu erinnern, dass selbst wenn die indischen Steuerbehörden nach der Übermittlung der Unterlagen feststellen würden, dass die ersuchten Informationen für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer irrelevant sind, dies keine Rolle für die Leistung der Amtshilfe spielt. Die Auswertung und Interpretation von Informationen hat von der ersuchten Behörde - wie bereits ausgeführt - lediglich im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu erfolgen. Darüber hinaus ist es Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen voraussichtlich erheblich sind. 3.1.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die beabsichtigte Amtshilfeleistung sei nicht mehr verhältnismässig, worin ihm jedoch nicht zu folgen ist. Der im DBA CH-IN benutzte Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen ist selbst Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. vorne E. 2.3.1). Wie oben dargelegt erweisen sich vorliegend sowohl die zu übermittelnden Informationen als auch die Unterlagen als voraussichtlich erheblich (vgl. hiervor E. 3.1.2.2). Deren Übermittlung an die ersuchende Behörde ist somit im Hinblick auf das (überwiegende) öffentliche Interesse an der Ermöglichung der Amtshilfe verhältnismässig (vgl. Urteil des BGer 2C_585/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1.3 und 1.4; Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2.2). 3.2 3.2.1 Sodann beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Schwärzung der Personendaten seiner Familienmitglieder aufgrund von Art. 17 Abs. 2 StAhiG. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Informationen zu seinem Sohn, Herrn B._______, mangels nachweislichen Wohnsitzes im Staat der ersuchenden Behörde schon von vornherein nicht voraussichtlich relevant zur Beurteilung der Steuersituation des Beschwerdeführers sei, weshalb die Vorinstanz bereits gesetzlich dazu verpflichtet sei, sämtliche Personendaten von Herrn B._______ sowie den Familienmitgliedern (Herrn C._______, Frau D._______, Frau E._______, Frau F._______, Frau G._______, Frau H._______, Frau I._______ und Frau J._______) mangels voraussichtlicher Erheblichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG vollumfänglich zu schwärzen und nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Beschwerde, S. 11 f., Rz. 31 ff.). 3.2.2 Was die beantragte Schwärzung von Angaben zu Drittpersonen anbelangt (Personendaten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers) ist erneut festzuhalten, dass Informationen zu Personen, die nicht rein zufällig in den Unterlagen erscheinen, einen Zusammenhang zu der in Frage stehenden Steuerangelegenheit aufweisen und somit voraussichtlich erheblich sein können (vorne E. 2.5.1). Die zur Nichtübermittlung oder Schwärzung beantragten Identitäten von Drittpersonen (Eventualantrag) tauchen nicht rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auf (keine «fruit d'un pur hasard»). Damit können die Angaben zu vorgenannten Drittpersonen für die Steuerprüfung des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich sein, und die Übermittlung der sie betreffenden Angaben ist zulässig (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario). Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Informationen entgegenstehender privater Interessen der entsprechenden Drittpersonen erübrigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der Angaben zu den entsprechenden Drittpersonen mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten ist (vorne E. 1.4.4). Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vorne E. 2.7). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass Indien das Spezialitätsprinzip - auf welches die ESTV die ersuchende Behörde ausdrücklich hinzuweisen haben wird (sogleich E. 3.3) - missachten könnte. So begründet das nicht weiter substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familienmitglieder den begründeten Verdacht hätten, dass aufgrund der namentlichen Erwähnung von einzelnen Familienmitgliedern mit Wohnsitz in Indien, die ersuchende Behörde mit grosser Wahrscheinlichkeit den Spezialitätsgrundsatz missachten werde und nach Erhalt der umfangreichen Dokumentation gegen sämtliche in den übermittelten Unterlagen genannten Personen mit Steuerpflicht in Indien ebenfalls Steuerverfahren in die Wege leiten werde (Beschwerde, S. 13, Rz. 36), keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Missachtung des Spezialitätsprinzips (vgl. vorne E. 2.7.3). 3.3 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip (vorne E. 2.7), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN geheim zu halten sind.
4. Zusammenfassend ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a, Eventualantrag 3.b) im Sinne der obigen Erwägung (vorne E. 3.3) insoweit gutzuheissen, als dass der Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der übermittelten Daten durch die Vor-instanz anzubringen ist. Im Übrigen ist die Schlussverfügung vom 11. März 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4.4). 5. 5.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in äusserst marginalem Umfang gutzuheissen (vorne E. 3.3), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.3 insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)