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A-2643/2024

A-2643/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-10 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Am (...) erliess das Bundesamt für Gesundheit BAG (Vorinstanz) im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) eine Verfügung, wonach B._______ (Beschwerdegegner) Zugang zu bestimmten Dokumenten unter Schwärzung gewisser Daten erhielt. Dagegen erhob die A._______ mit Eingabe vom (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ([...]). Sie beantragte unter anderem, das Beschwerdeverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren (...) zu sistieren. Verfahrensleitender Richter dieses vor Bundesgericht angefochtenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheids (...) war Maurizio Greppi. B. Mit Zwischenverfügung vom (...) wies der verfahrensleitende Richter Maurizio Greppi das Sistierungsgesuch der A._______ ab. C. Mit Eingabe vom 25. April 2024 beantragt die A._______ (Beschwerdeführerin) den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Maurizio Greppi. D. Im Rahmen des hierauf neu eröffneten Ausstandsverfahrens A-2643/2024 forderte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 3. Mai 2024 Richter Maurizio Greppi auf, zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 äusserte sich dieser zum Ausstandbegehren und beantragt dessen Abweisung. E. Auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der von ihr abgelehnten Gerichtsperson wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vor-instanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Entscheide des Bundesamtes für Gesundheit sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 33 Bst. d VGG). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht daher voraussichtlich im Hauptverfahren zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren. Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (vgl. Zwischenentscheid des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 1). Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Ausstandsbegehren vom 25. April 2024 einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e BGG, wonach in den Ausstand zu treten hat, wer bereits in der gleichen Sache tätig war bzw. wer aus anderen Gründen befangen sein könnte, haben die Funktion eines Auffangtatbestandes. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1, je m.H.). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erwecktwerden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1).

E. 2.2 Richterliche Verfahrensfehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nurgerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5).

E. 2.3 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall ist massgebend, ob sich ein Richter oder eine Richterin durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Dies ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen. Wesentlich ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren, inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahren stellenden Rechtsfragen. Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei ihrer ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGer 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.1).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung vom (...) und ihr Zustandekommen würden auf einen Anschein von Befangenheit von Richter Maurizio Greppi schliessen lassen. Es entstehe der dringende Verdacht, dass er sich von den getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen werde und einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen. Die Beschwerdeführerin begründet den Ausstand von Richter Maurizio Greppi damit, dieser habe die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amtes wegen verletzt. Er habe die Darstellung der Vorinstanz, dass im Verfahren vor Bundesgericht ([...]) (...). Er habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass in beiden Fällen ([...] und [...]), (...) sei. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Richter Maurizio Greppi habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich mit dem hiervor Aufgeführten (Darstellung der Vorinstanz ungeprüft übernommen) und den von der Beschwerdeführerin für die Sistierung vorgebrachten Argumenten nicht befasst habe. Zudem habe er der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der Zwischenverfügung zum Vorbringen der Vorinstanz zu äussern. Von der Eingabe vom (...) der Vorinstanz habe sie erst mit der Zustellung der Sistierungsverfügung vom (...) Kenntnis erhalten. Schliesslich habe der Instruktionsrichter in den Erwägungen der genannten Verfügung erkennen lassen, dass er nicht willens sei, sich ergebnisoffen mit den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Zur Ablehnung des Sistierungsgesuches habe Richter Maurizio Greppi ausgeführt, dass (...). Dieser sei also der Meinung, (...). Auf diese Weise nehme er den Endentscheid vorweg.

E. 3.2 Richter Maurizio Greppi nahm mit Schreiben vom 7. Mai 2024 zum Ausstandsgesuch Stellung. Er beantragt dessen Abweisung und führt zur Begründung aus, durch die Vornahme üblicher Prozesshandlungen werde in der Regel kein Ausstandsgrund gesetzt. Er habe sich bei der Beurteilung des Sistierungsgesuchs summarisch mit der fraglichen präjudiziellen Wirkung des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens befassen müssen. Zum mutmasslichen Verfahrensausgang habe er als Instruktionsrichter keine Stellung bezogen. Deshalb erachte er sich bei der materiellen Beurteilung als unbefangen. Soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Entscheidung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, bewirke dies ebenfalls keine Befangenheit. Diese Rügen seien allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom (...) ans Bundesgericht anzubringen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin versucht - durch Aufzählung ihrer Ansicht nach im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (...) begangener Rechtsverletzungen - aufzuzeigen, dass Richter Maurizio Greppi nicht mehr als unbefangen und neutral erscheint. Die Annahme einer Befangenheit setzt voraus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu qualifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Gesagten vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu begründen. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Ausstandsverfahren dient im Übrigen nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Richter Maurizio Greppi habe die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und das rechtliche Gehör verletzt, lässt sich darin kein Ausstandsgrund erblicken. Es ist jedenfalls weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass eine wiederholte schwere Verletzung richterlicher Pflichten vorliegt.

E. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Begründung, dass (...), wurde als Argument für die Ablehnung des Sistierungsgesuches verwendet. Richter Maurizio Greppi führte in der Zwischenverfügung vom (...) aus, dass bei dem vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren (...). Hingegen erscheine (...). Somit handle es sich nicht um dieselbe Sachverhaltskonstellation. Der Instruktionsrichter stützte sich also bei der Begründung, weshalb die Sistierung abgelehnt wurde, auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, es handle sich sowohl im Verfahren vor Bundesgericht (...), als auch im zu sistierenden Verfahren (...) um rechtlich und sachlich gleich gelagerte Fälle. Inwiefern Richter Maurizio Greppi den Endentscheid durch diese Begründung vorweggenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Frage, ob das Verfahren zu sistieren ist, musste sich dieser summarisch mit der fraglichen präjudiziellen Wirkung des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens befassen, zumal die Beschwerdeführerin das hiervor erwähnte Argument vorgebracht hatte. Dass es sich um eine summarische Prüfung handelt, zeigt der Wortlaut, wonach, ("..."). Beanstandungen gegen die Begründung einer Zwischenverfügung sind im Rahmen einer Beschwerde ans Bundesgericht anzufechten. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung lässt sich jedenfalls kein Ausstandsgrund ableiten.

E. 3.5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern sich Richter Maurizio Greppi im Verfahren (...) in einer Art festgelegt haben soll, dass er einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sein sollte. Es liegen keine Ausstandsgründe nach Art. 34 BGG vor. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Maurizio Greppi im Verfahren (...) ist somit unbegründet und abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Kosten für das vorliegende Ausstandsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso wenig haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, der keine Anträge gestellt hat, einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zum Ganzen Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und zur Kenntnis an Richter Maurizio Greppi. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - Richter Maurizio Greppi (zur Kenntnis; intern)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2643/2024 Zwischenentscheid vom10. Juni 2024 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien A._______, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und Lena Götzinger, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen B._______, vertreten durch Johannes Balthasar Oertli, WAV Recherchekollektiv, Weststrasse 18, 8003 Zürich, Beschwerdegegner, Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren. Sachverhalt: A. Am (...) erliess das Bundesamt für Gesundheit BAG (Vorinstanz) im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) eine Verfügung, wonach B._______ (Beschwerdegegner) Zugang zu bestimmten Dokumenten unter Schwärzung gewisser Daten erhielt. Dagegen erhob die A._______ mit Eingabe vom (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ([...]). Sie beantragte unter anderem, das Beschwerdeverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren (...) zu sistieren. Verfahrensleitender Richter dieses vor Bundesgericht angefochtenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheids (...) war Maurizio Greppi. B. Mit Zwischenverfügung vom (...) wies der verfahrensleitende Richter Maurizio Greppi das Sistierungsgesuch der A._______ ab. C. Mit Eingabe vom 25. April 2024 beantragt die A._______ (Beschwerdeführerin) den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Maurizio Greppi. D. Im Rahmen des hierauf neu eröffneten Ausstandsverfahrens A-2643/2024 forderte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 3. Mai 2024 Richter Maurizio Greppi auf, zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 äusserte sich dieser zum Ausstandbegehren und beantragt dessen Abweisung. E. Auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der von ihr abgelehnten Gerichtsperson wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vor-instanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Entscheide des Bundesamtes für Gesundheit sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 33 Bst. d VGG). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht daher voraussichtlich im Hauptverfahren zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren. Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (vgl. Zwischenentscheid des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 1). Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Ausstandsbegehren vom 25. April 2024 einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e BGG, wonach in den Ausstand zu treten hat, wer bereits in der gleichen Sache tätig war bzw. wer aus anderen Gründen befangen sein könnte, haben die Funktion eines Auffangtatbestandes. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1, je m.H.). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erwecktwerden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1). 2.2 Richterliche Verfahrensfehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nurgerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5). 2.3 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall ist massgebend, ob sich ein Richter oder eine Richterin durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Dies ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen. Wesentlich ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren, inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahren stellenden Rechtsfragen. Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei ihrer ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGer 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung vom (...) und ihr Zustandekommen würden auf einen Anschein von Befangenheit von Richter Maurizio Greppi schliessen lassen. Es entstehe der dringende Verdacht, dass er sich von den getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen werde und einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen. Die Beschwerdeführerin begründet den Ausstand von Richter Maurizio Greppi damit, dieser habe die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amtes wegen verletzt. Er habe die Darstellung der Vorinstanz, dass im Verfahren vor Bundesgericht ([...]) (...). Er habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass in beiden Fällen ([...] und [...]), (...) sei. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Richter Maurizio Greppi habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich mit dem hiervor Aufgeführten (Darstellung der Vorinstanz ungeprüft übernommen) und den von der Beschwerdeführerin für die Sistierung vorgebrachten Argumenten nicht befasst habe. Zudem habe er der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der Zwischenverfügung zum Vorbringen der Vorinstanz zu äussern. Von der Eingabe vom (...) der Vorinstanz habe sie erst mit der Zustellung der Sistierungsverfügung vom (...) Kenntnis erhalten. Schliesslich habe der Instruktionsrichter in den Erwägungen der genannten Verfügung erkennen lassen, dass er nicht willens sei, sich ergebnisoffen mit den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Zur Ablehnung des Sistierungsgesuches habe Richter Maurizio Greppi ausgeführt, dass (...). Dieser sei also der Meinung, (...). Auf diese Weise nehme er den Endentscheid vorweg. 3.2 Richter Maurizio Greppi nahm mit Schreiben vom 7. Mai 2024 zum Ausstandsgesuch Stellung. Er beantragt dessen Abweisung und führt zur Begründung aus, durch die Vornahme üblicher Prozesshandlungen werde in der Regel kein Ausstandsgrund gesetzt. Er habe sich bei der Beurteilung des Sistierungsgesuchs summarisch mit der fraglichen präjudiziellen Wirkung des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens befassen müssen. Zum mutmasslichen Verfahrensausgang habe er als Instruktionsrichter keine Stellung bezogen. Deshalb erachte er sich bei der materiellen Beurteilung als unbefangen. Soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Entscheidung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, bewirke dies ebenfalls keine Befangenheit. Diese Rügen seien allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom (...) ans Bundesgericht anzubringen. 3.3 Die Beschwerdeführerin versucht - durch Aufzählung ihrer Ansicht nach im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (...) begangener Rechtsverletzungen - aufzuzeigen, dass Richter Maurizio Greppi nicht mehr als unbefangen und neutral erscheint. Die Annahme einer Befangenheit setzt voraus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu qualifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Gesagten vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu begründen. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Ausstandsverfahren dient im Übrigen nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Richter Maurizio Greppi habe die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und das rechtliche Gehör verletzt, lässt sich darin kein Ausstandsgrund erblicken. Es ist jedenfalls weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass eine wiederholte schwere Verletzung richterlicher Pflichten vorliegt. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Begründung, dass (...), wurde als Argument für die Ablehnung des Sistierungsgesuches verwendet. Richter Maurizio Greppi führte in der Zwischenverfügung vom (...) aus, dass bei dem vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren (...). Hingegen erscheine (...). Somit handle es sich nicht um dieselbe Sachverhaltskonstellation. Der Instruktionsrichter stützte sich also bei der Begründung, weshalb die Sistierung abgelehnt wurde, auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, es handle sich sowohl im Verfahren vor Bundesgericht (...), als auch im zu sistierenden Verfahren (...) um rechtlich und sachlich gleich gelagerte Fälle. Inwiefern Richter Maurizio Greppi den Endentscheid durch diese Begründung vorweggenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Frage, ob das Verfahren zu sistieren ist, musste sich dieser summarisch mit der fraglichen präjudiziellen Wirkung des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens befassen, zumal die Beschwerdeführerin das hiervor erwähnte Argument vorgebracht hatte. Dass es sich um eine summarische Prüfung handelt, zeigt der Wortlaut, wonach, ("..."). Beanstandungen gegen die Begründung einer Zwischenverfügung sind im Rahmen einer Beschwerde ans Bundesgericht anzufechten. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung lässt sich jedenfalls kein Ausstandsgrund ableiten. 3.5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern sich Richter Maurizio Greppi im Verfahren (...) in einer Art festgelegt haben soll, dass er einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sein sollte. Es liegen keine Ausstandsgründe nach Art. 34 BGG vor. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Maurizio Greppi im Verfahren (...) ist somit unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Kosten für das vorliegende Ausstandsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso wenig haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, der keine Anträge gestellt hat, einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zum Ganzen Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und zur Kenntnis an Richter Maurizio Greppi. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- Richter Maurizio Greppi (zur Kenntnis; intern)