Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom (Jahr) richtete die Finnish Tax Administration (nachfolgend: FTA) zwei Amtshilfeersuchen (Nr. [...] und Nr. [...]) betreffend A.______ (nachfolgend: betroffene Person 1), B._______ (nachfolgend: betroffene Person 2), C._______ AG (nachfolgend: betroffene Person 3), F._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1), E._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) und D._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 3) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Diese vereinigte die beiden vorerwähnten Ersuchen am (Jahr). Die beschwerdeberechtigte Person 1 war bereits am (Jahr) infolge Fusion durch Übernahme aller Aktiven und Passiven durch die beschwerdeberechtigte Person 2 im Handelsregister gelöscht worden (Auszug aus dem elektronischen Handelsregister [www.zefix.ch; abgerufen am 26. März 2026]). A.b Die FTA bezieht sich auf Antworten aus früheren Amtshilfeverfahren und ersucht in ihren Schreiben betreffend den Zeitraum vom (Jahr) bis zum (Jahr) u.a. um folgende weitere Informationen: «Your answer (CH reference (...), date [year]): According to F._______ AG, the dividend was paid according to the rate of participation of each 50% to E._______ AG (Switzerland) and D._______ AG (Switzerland). Those companies are the only shareholders of F._______ AG as of (year). The dividend was processed via reporting procedure directly to the Swiss Federal Tax Administration.
1. Clarifying question about the above information exchanged: Has the Swiss Federal Tax Administration received the above information directly from F._______ AG? Additionally, your reply (CH reference (...), dated [Jahr]) contains the following additional remarks: According to the FTA Refund Department, it confirms that F._______ AG reported the gross dividend of CHF (...) after the requested period (paid to E._______ AG and D._______ AG CHF [...] each) for the financial year (...) to the FTA.
2. Clarifying question about the above information exchanged: When has the dividend been available for withdrawal according to the information reported by F._______ AG and when has the dividend been paid? Please indicate both dates if reported to the Swiss Federal Tax Administration. According to information published in the Swiss Official Gazette of Commerce (https://www.sogc.ch/), E._______ AG and D._______ AG were both established on (year) (Appendix (...), pp. (...)). According to SOGC's publications, in connection with the incorporation, both companies have received (percent) of the shares in F._______ AG as a contribution in kind in exchange for (percent) of the shares in the company to be established.
3. Clarifying question: Are we correctly interpreting that, at the time of the formation of the companies E._______ AG and D._______ AG there has been an exchange of shares in which former shareholders of F._______ AG have received shares in E._______ AG and D._______ AG in exchange for shares in F._______ AG? Or is it possible to implement the announced arrangement otherwise?
a. Who held the shares in E._______ AG and D._______ AG at the time of their formation (please also indicate the amount of ownership by shareholder)?
b. Have there been any changes in ownership since the establishment? If yes, please inform us of the changes up to date.
4. Since E._______ AG and D._______ AG were only established in (year), how is it possible that these companies would have been shareholders of F._______ AG in (year)? Please identify and notify us of the shareholders of F._______ AG from the moment the company is established (including ownership of the company's shares). According to the notice published in SOGC (Appendix [...], p. [...]), F._______ AG was merged into E._______ AG on the basis of a merger agreement dated (year). According to the announcement, the recipient company (E._______ AG) held all the shares in the transferring company (F._______ AG) at the time of the merger. 5.
a. Have the shares of F._______ AG been transferred directly from D._______ AG to E._______ AG, or have there been other shareholders in between?
b. When were the shares of F._______ AG transferred from D._______ AG to E._______ AG?
c. In what kind of transaction were the shares transferred to E._______ AG (transaction, share exchange, etc.)?
d. Has consideration been paid in the transfer of shares? If yes, how much and to whom?» B. Mit Editionsverfügung vom 11. September 2024 ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3, ihr die ersuchten Informationen (Beantwortung von diversen Fragen, vgl. Bst. A.b) zuzustellen und die im Ausland ansässigen betroffenen Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Dieser Aufforderung kamen die beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3 fristgerecht nach. C. Mit Schreiben vom 11. November 2024 informierte die ESTV den im Rubrum genannten Rechtsvertreter der betroffenen Personen 1-3 sowie der beschwerdeberechtigten Personen 1-3 über die wesentlichen Teile der Amtshilfeersuchen. Weiter teilte die ESTV dem Rechtsvertreter mit, welche Informationen sie an die FTA zu übermitteln beabsichtige und forderte die betroffenen Personen 1-3 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-3 auf, die beigelegte Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, falls sie mit der Übermittlung der Unterlagen einverstanden seien. D. Nachdem die vom Amtshilfeverfahren betroffenen Personen 1-3 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-3 keine Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen erteilt hatten, erklärte die ESTV mit Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024, der FTA Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1-3 und die beschwerdeberechtigten Personen 1-3 zu leisten (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV weist für die Übermittlung der ersuchten Informationen darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen würden (Ziff. 2 des Dispositivs). E.Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erheben die betroffenen Personen 1-3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2 oder Beschwerdeführerin 3) sowie die beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 4 und 5; gemeinsam: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Es sei die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und es seien keinerlei Informationen an die Republik Finnland weiterzuleiten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.» F.Mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der FTA gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.51, nachfolgend: DBA CH-FI) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Be-stimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-FI zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung und mit Blick darauf, dass nach dieser Verfügung Informationen über sie an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, ohne Weiteres beschwerdeberechtigt.
E. 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Finnland ist Art. 26 DBA CH-FI sowie Ziff. 4 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls unter: SR 0.672.934.51; nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-FI). Die aktuell geltenden Fassungen von Art. 26 DBA CH-FI und Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-FI sind jene gemäss Art. III des Protokolls vom 22. September 2009, in Kraft getreten am 19. Dezember 2010 (AS 2010 5951; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 22. September 2009) bzw. gemäss Art. I des Protokolls vom 18. September 2012, in Kraft getreten am 3. Februar 2013 (AS 2013 343; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 18. September 2012). Diese sind auf die vorliegenden Amtshilfeersuchen, welche die Steuerjahre 2021-2023 betreffen, anwendbar (vgl. Art. V Ziff. 2 Bst. b des Änderungsprotokolls vom 22. September 2009 bzw. Art. II Ziff. 2 des Änderungsprotokolls vom 18. September 2012).
E. 2.3 Art. 26 DBA CH-FI entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland, BBl 2010 1171, 1175). Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-FI tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA CH-FI (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
E. 2.4 Gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-FI besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.
E. 2.5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-FI tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA-FI besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
E. 2.5.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 2.5.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Demgegenüber spielt es keine Rolle, wenn sich nach der Übermittlung herausstellt, dass die angeforderte Information letztlich nicht erheblich ist. Dem ersuchten Staat steht es nicht zu, ein Ersuchen abzulehnen oder die Übermittlung von Informationen zu verweigern, weil dieser Staat der Ansicht wäre, dass sie für die zugrunde liegende Untersuchung oder Kontrolle nicht erheblich seien (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1).
E. 2.5.4 Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 2.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 2.5.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen durch genügende Anhaltspunkte gestützt wird (Urteil des BVGer A-7214/2024 vom 9. Juli 2025 E. 3.4.1 m.w.H.). Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Urteile des BVGer A-7214/2024 vom 9. Juli 2025 E. 3.4.1, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.8, A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2.2.5, je m.w.H.). Als steuerpflichtig gelten grundsätzlich die in einem Staat ansässigen Personen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA CH-FI).
E. 2.5.6 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA CH-FI bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Art. 4 Abs. 2 DBA CH-FI nennt als weiter gehendes Kriterium für die Qualifikation als in einem Vertragsstaat ansässig namentlich das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte. Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ort, an dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen; vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-FI).
E. 2.5.7 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A 4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.6) noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.5.1-2.5.5) in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind (vgl. E. 2.4). Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3). Die einzige Konstellation, in der die Rechtsprechung eine Vorabwürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ausnahmsweise zulässt, bedingt dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3 m.w.H.). Im Rahmen dieser Vorabwürdigung haben sich die Behörden des ersuchten Staats darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat herangezogene Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3, 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6; Urteile des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.4, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.2).
E. 2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies im Amtshilfegesuch bereits lückenlos und widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3).
E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den beiden vereinigten finnischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zurecht, dass die Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit eingehalten ist (E. 3.1-3.3).
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass die Amtshilfeersuchen die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht erfüllten, weil kein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem Sachverhalt bestehe.
E. 3.1.2 Im vorliegenden Fall legt die FTA in ihrem Ersuchen dar, dass bezüglich der Beschwerdeführenden 1-3 für die Jahre (...) eine Steuerprüfung durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang übermittelte die Schweiz Finnland für diese Steuerperioden entsprechende Informationen. Gestützt darauf wurde ein Konstrukt der Steuerhinterziehung erkannt, an dem die Beschwerdeführenden 1-3 beteiligt waren, und eine korrekte Besteuerung vorgenommen. Dies ist unbestritten und aktenkundig. Die FTA beabsichtigt nun, ihre Untersuchung auf die Jahre (...) und (...) auszudehnen, um die Steuersituation der Beschwerdeführenden 1-3 innerhalb der betreffenden Gesellschaftsgruppe zu überprüfen. Anlass hierfür bildet eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der in Finnland ansässigen Beschwerdeführerin 3, welche nach Auffassung der FTA darauf hindeuten könnte, dass das bekannte steuerwidrige Verhalten fortgesetzt wurde. Ob die ersuchten Informationen die vorerwähnte Annahme der FTA bestätigen oder nicht, ist nicht von der Vorinstanz zu prüfen, weswegen diese zu Recht im Rahmen der vorgenommenen Plausibilitätskontrolle zum Schluss kam, dass zwischen dem dargestellten Sachverhalt in den Amtshilfeersuchen (Überprüfung der Einkommenssteuern) und den ersuchten Informationen (Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gesellschaftsgruppen) ein Zusammenhang bestehen könnte. Damit ist auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte geringe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung zu verneinen.
E. 3.2.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die operativen Gewinne der Gesellschaften in den Jahren (...)-(...) lediglich geringfügige Beträge gewesen seien. Diese Geringfügigkeit der Höhe der Gewinne aus den Gesellschaften sei ein weiterer Grund, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit nicht gegeben sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass diese Informationen geeignet seien, Licht in eine finnische Steuerangelegenheit für den Zeitraum der Ansässigkeit in Finnland zu bringen.
E. 3.2.2 Die geringfügigen operativen Gewinne schmälern die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen keineswegs. Massgebend für die Überprüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Einreichung der Amtshilfeersuchen (vgl. E. 2.5.3). Die vorliegend lediglich vorzunehmende Plausibilitätskontrolle schliesst nicht aus, dass die ersuchten Informationen für die im Ersuchen genannten Steuerzwecke relevant bzw. voraussichtlich erheblich sein könnten.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden führen schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer 1 keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt zu Finnland aufweise und dort auch keiner beschränkten Steuerpflicht unterliege. Vielmehr habe der Beschwerdeführer 1 seit dem (Jahr) Wohnsitz in der Schweiz, wo er seither gemäss dem DBA CH-FI uneingeschränkt steuerpflichtig sei. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 weder eine Liegenschaft noch einen Wohnsitz in Finnland. Es fehle den Amtshilfeersuchen damit auch insoweit an der voraussichtlichen Erheblichkeit.
E. 3.3.2 Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen Finnland und der Schweiz ist nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären (vgl. E. 2.5.7). Da der Beschwerdeführer 1 im ersuchten Zeitraum gemäss den Akten und unbestrittenermassen zumindest zwischen dem (Jahr) und (Jahr) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig zu prüfen, ob die im Sachverhalt geschilderten Anknüpfungspunkte den Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gemäss Art. 4 DBA CH-FI entsprechen (vgl. E. 2.5.6).
E. 3.3.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 seit (Jahr) von Finnland in die Schweiz gezogen ist. Allerdings wird im Ersuchen festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 «resident taxpayer in Finland at least until (year)» war. Die ersuchende Behörde beschränkt ihr Ersuchen somit nicht auf den Zeitraum bis und mit dem (Jahr), sondern geht darüber hinaus, da sie offenbar davon ausgeht, dass auch noch nach diesem Datum ein möglicher steuerlicher Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers 1 zu Finnland besteht. Dieser Anknüpfungspunkt in Verbindung mit seiner Beteiligung am ursprünglich nachgewiesenen Konstrukt zur Steuerhinterziehung und den Hinweisen, dass das rechtswidrige Verhalten möglicherweise fortgesetzt worden ist, reicht mit Hinblick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip aus, um der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu gewähren. Die Vorinstanz geht denn auch zu Recht davon aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, abschliessend abzuklären, ob der Beschwerdeführer 1 seinen Wohnsitz effektiv ins Ausland verlegt hat. Immerhin ergibt sich aus dem Ersuchen, dass die ersuchende Behörde vorliegend nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer 1 für den ersuchten Zeitraum möglicherweise eine Steueransässigkeit im Sinn von Art. 4 DBA CH-FI in Finnland behalten hat. Diese Feststellung ist für die hier ausnahmsweise vorzunehmende Vorabwürdigung ausreichend (vgl. E. 2.5.7). Die Möglichkeit einer steuerlichen Ansässigkeit in Finnland reicht für die Leistung der Amtshilfe bereits aus. Die Frage eines allfälligen Ansässigkeitskonflikts wäre sodann wie erwähnt in einem vom vorliegenden Amtshilfeverfahren unabhängigen Verständigungsverfahren zu klären (Art. 25 DBA CH-FI; vgl. E. 2.5.7). Weiter nennt das Ersuchen der FTA verschiedene Anhaltspunkte, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer 1 in den Steuerperioden (Jahr)-(Jahr) in Finnland steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig sein könnte. So weist die FTA darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 erst seit dem (Jahr) in der Schweiz wohnhaft und zuvor in Finnland ansässig gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 weder eine Liegenschaft noch einen angemeldeten Wohnsitz in Finnland aufweist, schliesst nicht aus, dass er sich möglicherweise anderweitig in Finnland aufhalten könnte. Im Sinne des Vertrauensprinzips und mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche in den Amtshilfeersuchen ist hierauf abzustellen (vgl. E. 2.6; vgl. für ähnliche Sachverhalte: Urteile des BVGer A-2929/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2.2, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.2.2.2, A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.4.2). Daraus folgt, dass die Kriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt, durchaus in Art. 4 DBA CH-FI enthalten sind, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von der Erheblichkeit der ersuchten Informationen auszugehen ist.
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Finnland im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere erweisen sich die ersuchten Informationen im Hinblick auf die Amtshilfeleistung als voraussichtlich erheblich. Die Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-258/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______ AG,
4. D._______ AG,
5. E._______ AG, auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der F._______ AG alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FI). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (Jahr) richtete die Finnish Tax Administration (nachfolgend: FTA) zwei Amtshilfeersuchen (Nr. [...] und Nr. [...]) betreffend A.______ (nachfolgend: betroffene Person 1), B._______ (nachfolgend: betroffene Person 2), C._______ AG (nachfolgend: betroffene Person 3), F._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1), E._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) und D._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 3) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Diese vereinigte die beiden vorerwähnten Ersuchen am (Jahr). Die beschwerdeberechtigte Person 1 war bereits am (Jahr) infolge Fusion durch Übernahme aller Aktiven und Passiven durch die beschwerdeberechtigte Person 2 im Handelsregister gelöscht worden (Auszug aus dem elektronischen Handelsregister [www.zefix.ch; abgerufen am 26. März 2026]). A.b Die FTA bezieht sich auf Antworten aus früheren Amtshilfeverfahren und ersucht in ihren Schreiben betreffend den Zeitraum vom (Jahr) bis zum (Jahr) u.a. um folgende weitere Informationen: «Your answer (CH reference (...), date [year]): According to F._______ AG, the dividend was paid according to the rate of participation of each 50% to E._______ AG (Switzerland) and D._______ AG (Switzerland). Those companies are the only shareholders of F._______ AG as of (year). The dividend was processed via reporting procedure directly to the Swiss Federal Tax Administration.
1. Clarifying question about the above information exchanged: Has the Swiss Federal Tax Administration received the above information directly from F._______ AG? Additionally, your reply (CH reference (...), dated [Jahr]) contains the following additional remarks: According to the FTA Refund Department, it confirms that F._______ AG reported the gross dividend of CHF (...) after the requested period (paid to E._______ AG and D._______ AG CHF [...] each) for the financial year (...) to the FTA.
2. Clarifying question about the above information exchanged: When has the dividend been available for withdrawal according to the information reported by F._______ AG and when has the dividend been paid? Please indicate both dates if reported to the Swiss Federal Tax Administration. According to information published in the Swiss Official Gazette of Commerce (https://www.sogc.ch/), E._______ AG and D._______ AG were both established on (year) (Appendix (...), pp. (...)). According to SOGC's publications, in connection with the incorporation, both companies have received (percent) of the shares in F._______ AG as a contribution in kind in exchange for (percent) of the shares in the company to be established.
3. Clarifying question: Are we correctly interpreting that, at the time of the formation of the companies E._______ AG and D._______ AG there has been an exchange of shares in which former shareholders of F._______ AG have received shares in E._______ AG and D._______ AG in exchange for shares in F._______ AG? Or is it possible to implement the announced arrangement otherwise?
a. Who held the shares in E._______ AG and D._______ AG at the time of their formation (please also indicate the amount of ownership by shareholder)?
b. Have there been any changes in ownership since the establishment? If yes, please inform us of the changes up to date.
4. Since E._______ AG and D._______ AG were only established in (year), how is it possible that these companies would have been shareholders of F._______ AG in (year)? Please identify and notify us of the shareholders of F._______ AG from the moment the company is established (including ownership of the company's shares). According to the notice published in SOGC (Appendix [...], p. [...]), F._______ AG was merged into E._______ AG on the basis of a merger agreement dated (year). According to the announcement, the recipient company (E._______ AG) held all the shares in the transferring company (F._______ AG) at the time of the merger. 5.
a. Have the shares of F._______ AG been transferred directly from D._______ AG to E._______ AG, or have there been other shareholders in between?
b. When were the shares of F._______ AG transferred from D._______ AG to E._______ AG?
c. In what kind of transaction were the shares transferred to E._______ AG (transaction, share exchange, etc.)?
d. Has consideration been paid in the transfer of shares? If yes, how much and to whom?» B. Mit Editionsverfügung vom 11. September 2024 ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3, ihr die ersuchten Informationen (Beantwortung von diversen Fragen, vgl. Bst. A.b) zuzustellen und die im Ausland ansässigen betroffenen Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Dieser Aufforderung kamen die beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3 fristgerecht nach. C. Mit Schreiben vom 11. November 2024 informierte die ESTV den im Rubrum genannten Rechtsvertreter der betroffenen Personen 1-3 sowie der beschwerdeberechtigten Personen 1-3 über die wesentlichen Teile der Amtshilfeersuchen. Weiter teilte die ESTV dem Rechtsvertreter mit, welche Informationen sie an die FTA zu übermitteln beabsichtige und forderte die betroffenen Personen 1-3 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-3 auf, die beigelegte Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, falls sie mit der Übermittlung der Unterlagen einverstanden seien. D. Nachdem die vom Amtshilfeverfahren betroffenen Personen 1-3 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-3 keine Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen erteilt hatten, erklärte die ESTV mit Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024, der FTA Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1-3 und die beschwerdeberechtigten Personen 1-3 zu leisten (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV weist für die Übermittlung der ersuchten Informationen darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen würden (Ziff. 2 des Dispositivs). E.Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erheben die betroffenen Personen 1-3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2 oder Beschwerdeführerin 3) sowie die beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 4 und 5; gemeinsam: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Es sei die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und es seien keinerlei Informationen an die Republik Finnland weiterzuleiten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.» F.Mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der FTA gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.51, nachfolgend: DBA CH-FI) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Be-stimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-FI zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung und mit Blick darauf, dass nach dieser Verfügung Informationen über sie an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, ohne Weiteres beschwerdeberechtigt. 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Finnland ist Art. 26 DBA CH-FI sowie Ziff. 4 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls unter: SR 0.672.934.51; nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-FI). Die aktuell geltenden Fassungen von Art. 26 DBA CH-FI und Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-FI sind jene gemäss Art. III des Protokolls vom 22. September 2009, in Kraft getreten am 19. Dezember 2010 (AS 2010 5951; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 22. September 2009) bzw. gemäss Art. I des Protokolls vom 18. September 2012, in Kraft getreten am 3. Februar 2013 (AS 2013 343; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 18. September 2012). Diese sind auf die vorliegenden Amtshilfeersuchen, welche die Steuerjahre 2021-2023 betreffen, anwendbar (vgl. Art. V Ziff. 2 Bst. b des Änderungsprotokolls vom 22. September 2009 bzw. Art. II Ziff. 2 des Änderungsprotokolls vom 18. September 2012). 2.3 Art. 26 DBA CH-FI entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland, BBl 2010 1171, 1175). Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-FI tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA CH-FI (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.4 Gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-FI besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-FI tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA-FI besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. 2.5.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.5.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Demgegenüber spielt es keine Rolle, wenn sich nach der Übermittlung herausstellt, dass die angeforderte Information letztlich nicht erheblich ist. Dem ersuchten Staat steht es nicht zu, ein Ersuchen abzulehnen oder die Übermittlung von Informationen zu verweigern, weil dieser Staat der Ansicht wäre, dass sie für die zugrunde liegende Untersuchung oder Kontrolle nicht erheblich seien (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). 2.5.4 Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 2.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). 2.5.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen durch genügende Anhaltspunkte gestützt wird (Urteil des BVGer A-7214/2024 vom 9. Juli 2025 E. 3.4.1 m.w.H.). Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Urteile des BVGer A-7214/2024 vom 9. Juli 2025 E. 3.4.1, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.8, A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2.2.5, je m.w.H.). Als steuerpflichtig gelten grundsätzlich die in einem Staat ansässigen Personen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA CH-FI). 2.5.6 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA CH-FI bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Art. 4 Abs. 2 DBA CH-FI nennt als weiter gehendes Kriterium für die Qualifikation als in einem Vertragsstaat ansässig namentlich das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte. Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ort, an dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen; vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-FI). 2.5.7 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A 4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.6) noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.5.1-2.5.5) in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind (vgl. E. 2.4). Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3). Die einzige Konstellation, in der die Rechtsprechung eine Vorabwürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ausnahmsweise zulässt, bedingt dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3 m.w.H.). Im Rahmen dieser Vorabwürdigung haben sich die Behörden des ersuchten Staats darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat herangezogene Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3, 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6; Urteile des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.4, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.2). 2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies im Amtshilfegesuch bereits lückenlos und widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3).
3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den beiden vereinigten finnischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zurecht, dass die Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit eingehalten ist (E. 3.1-3.3). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass die Amtshilfeersuchen die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht erfüllten, weil kein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und dem Sachverhalt bestehe. 3.1.2 Im vorliegenden Fall legt die FTA in ihrem Ersuchen dar, dass bezüglich der Beschwerdeführenden 1-3 für die Jahre (...) eine Steuerprüfung durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang übermittelte die Schweiz Finnland für diese Steuerperioden entsprechende Informationen. Gestützt darauf wurde ein Konstrukt der Steuerhinterziehung erkannt, an dem die Beschwerdeführenden 1-3 beteiligt waren, und eine korrekte Besteuerung vorgenommen. Dies ist unbestritten und aktenkundig. Die FTA beabsichtigt nun, ihre Untersuchung auf die Jahre (...) und (...) auszudehnen, um die Steuersituation der Beschwerdeführenden 1-3 innerhalb der betreffenden Gesellschaftsgruppe zu überprüfen. Anlass hierfür bildet eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der in Finnland ansässigen Beschwerdeführerin 3, welche nach Auffassung der FTA darauf hindeuten könnte, dass das bekannte steuerwidrige Verhalten fortgesetzt wurde. Ob die ersuchten Informationen die vorerwähnte Annahme der FTA bestätigen oder nicht, ist nicht von der Vorinstanz zu prüfen, weswegen diese zu Recht im Rahmen der vorgenommenen Plausibilitätskontrolle zum Schluss kam, dass zwischen dem dargestellten Sachverhalt in den Amtshilfeersuchen (Überprüfung der Einkommenssteuern) und den ersuchten Informationen (Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gesellschaftsgruppen) ein Zusammenhang bestehen könnte. Damit ist auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte geringe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung zu verneinen. 3.2 3.2.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die operativen Gewinne der Gesellschaften in den Jahren (...)-(...) lediglich geringfügige Beträge gewesen seien. Diese Geringfügigkeit der Höhe der Gewinne aus den Gesellschaften sei ein weiterer Grund, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit nicht gegeben sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass diese Informationen geeignet seien, Licht in eine finnische Steuerangelegenheit für den Zeitraum der Ansässigkeit in Finnland zu bringen. 3.2.2 Die geringfügigen operativen Gewinne schmälern die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen keineswegs. Massgebend für die Überprüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Einreichung der Amtshilfeersuchen (vgl. E. 2.5.3). Die vorliegend lediglich vorzunehmende Plausibilitätskontrolle schliesst nicht aus, dass die ersuchten Informationen für die im Ersuchen genannten Steuerzwecke relevant bzw. voraussichtlich erheblich sein könnten. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden führen schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer 1 keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt zu Finnland aufweise und dort auch keiner beschränkten Steuerpflicht unterliege. Vielmehr habe der Beschwerdeführer 1 seit dem (Jahr) Wohnsitz in der Schweiz, wo er seither gemäss dem DBA CH-FI uneingeschränkt steuerpflichtig sei. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 weder eine Liegenschaft noch einen Wohnsitz in Finnland. Es fehle den Amtshilfeersuchen damit auch insoweit an der voraussichtlichen Erheblichkeit. 3.3.2 Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen Finnland und der Schweiz ist nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären (vgl. E. 2.5.7). Da der Beschwerdeführer 1 im ersuchten Zeitraum gemäss den Akten und unbestrittenermassen zumindest zwischen dem (Jahr) und (Jahr) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig zu prüfen, ob die im Sachverhalt geschilderten Anknüpfungspunkte den Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gemäss Art. 4 DBA CH-FI entsprechen (vgl. E. 2.5.6). 3.3.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 seit (Jahr) von Finnland in die Schweiz gezogen ist. Allerdings wird im Ersuchen festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 «resident taxpayer in Finland at least until (year)» war. Die ersuchende Behörde beschränkt ihr Ersuchen somit nicht auf den Zeitraum bis und mit dem (Jahr), sondern geht darüber hinaus, da sie offenbar davon ausgeht, dass auch noch nach diesem Datum ein möglicher steuerlicher Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers 1 zu Finnland besteht. Dieser Anknüpfungspunkt in Verbindung mit seiner Beteiligung am ursprünglich nachgewiesenen Konstrukt zur Steuerhinterziehung und den Hinweisen, dass das rechtswidrige Verhalten möglicherweise fortgesetzt worden ist, reicht mit Hinblick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip aus, um der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu gewähren. Die Vorinstanz geht denn auch zu Recht davon aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, abschliessend abzuklären, ob der Beschwerdeführer 1 seinen Wohnsitz effektiv ins Ausland verlegt hat. Immerhin ergibt sich aus dem Ersuchen, dass die ersuchende Behörde vorliegend nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer 1 für den ersuchten Zeitraum möglicherweise eine Steueransässigkeit im Sinn von Art. 4 DBA CH-FI in Finnland behalten hat. Diese Feststellung ist für die hier ausnahmsweise vorzunehmende Vorabwürdigung ausreichend (vgl. E. 2.5.7). Die Möglichkeit einer steuerlichen Ansässigkeit in Finnland reicht für die Leistung der Amtshilfe bereits aus. Die Frage eines allfälligen Ansässigkeitskonflikts wäre sodann wie erwähnt in einem vom vorliegenden Amtshilfeverfahren unabhängigen Verständigungsverfahren zu klären (Art. 25 DBA CH-FI; vgl. E. 2.5.7). Weiter nennt das Ersuchen der FTA verschiedene Anhaltspunkte, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer 1 in den Steuerperioden (Jahr)-(Jahr) in Finnland steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig sein könnte. So weist die FTA darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 erst seit dem (Jahr) in der Schweiz wohnhaft und zuvor in Finnland ansässig gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 weder eine Liegenschaft noch einen angemeldeten Wohnsitz in Finnland aufweist, schliesst nicht aus, dass er sich möglicherweise anderweitig in Finnland aufhalten könnte. Im Sinne des Vertrauensprinzips und mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche in den Amtshilfeersuchen ist hierauf abzustellen (vgl. E. 2.6; vgl. für ähnliche Sachverhalte: Urteile des BVGer A-2929/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2.2, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.2.2.2, A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.4.2). Daraus folgt, dass die Kriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt, durchaus in Art. 4 DBA CH-FI enthalten sind, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von der Erheblichkeit der ersuchten Informationen auszugehen ist.
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Finnland im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere erweisen sich die ersuchten Informationen im Hinblick auf die Amtshilfeleistung als voraussichtlich erheblich. Die Schlussverfügung vom 16. Dezember 2024 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: