Berichtigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Urteil A-3497/2022 wird berichtigt und die Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt ersetzt: «Die Beschwerde wird abgewiesen».
E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3 Dieses Berichtigungsurteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Urteil A-3497/2022 wird berichtigt und die Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt ersetzt: «Die Beschwerde wird abgewiesen».
- Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Berichtigungsurteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger A-2564/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2564/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Dr. iur. Martin Zobl , Rechtsanwalt LL.M., und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3497/2022 vom 17. April 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2023 das Urteil A-3497/2022 erlassen hat, dass es darin gemäss den Erwägungen auf die Beschwerde eintrat (E. 1.3) und deren Abweisung begründete (E. 4.3.5), dass in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ausgeführt wird, «Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.», dass demnach eine Widersprüchlichkeit zwischen den Ausführungen in den Erwägungen 1.3 und 4.3.5 sowie der Dispositiv-Ziffer 1 besteht, dass die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: ETH-BK) mit Eingabe vom 1. Mai 2023 beantragte, die Diskrepanz zwischen der Erwägung 4.3.5 und der Dispositiv-Ziffer 1 sei gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG - da es sich offensichtlich um ein Versehen handle - zu berichtigen, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils erläutert oder berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass die Erläuterung ein Urteil materiell nicht ändert, sondern seine inhaltliche Tragweite klarstellt, wenn das Dispositiv des Urteils unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist, während eine Berichtigung auf die Korrektur eines fehlerhaften Dispositivs bei Redaktions- und Rechnungsfehlern zielt (vgl. Dominik Vock in: Spühler/Aemisgger/Dolge/Vock, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2013, Rz. 1 und 5 zu Art. 129 BGG; Elisabeth Escher, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 4 f. zu Art. 129 BGG), dass die Abgrenzung von der Berichtigung zur Erläuterung fliessend sein kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.78 f.), dass aus den Erwägungen des Urteils A-3497/2022 klar hervorgeht, dass das Gericht auf die Beschwerde eingetreten ist und sie abgewiesen hat (vgl. E. 1.3 und E. 4.3.5), und es sich bei der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 1 um einen offensichtlichen Redaktionsfehler handelt, weshalb die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils A-3497/2022 zu berichtigen ist, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils A-3497/2022 deshalb wie folgt zu ersetzen ist: «Die Beschwerde wird abgewiesen.», dass gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid berichtigt, dass sich Kosten- und Entschädigungsfolgen im Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren nach den allgemeinen Regeln richten und entsprechend dem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Urteil A-3497/2022 wird berichtigt und die Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt ersetzt: «Die Beschwerde wird abgewiesen».
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Berichtigungsurteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: