Bundespersonal
Sachverhalt
A. X._______, geboren am (...), trat am 1. Juni 2008 in das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein. Er war zunächst als Programmbeauftragter für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) in der Sektion (...) im Rahmen eines 90%-Pensums tätig. Ab dem 1. Oktober 2008 übernahm er in der Abteilung (...) die Funktion als Co-Berater für Sektorpolitik (...). Gleichzeitig war er weiterhin Programmbeauftragter. Der Beschäftigungsgrad blieb bei 90%, ab 1. Dezember 2012 reduzierte er diesen auf 80%. Per 1. September 2014 war X._______ im Rahmen eines 100%-Pensums als Programmverantwortlicher im Schweizerischen Kooperationsbüro in (...) eingesetzt. Ab 1. März 2015 gehörte er dem Rotationspersonal an und unterlag der Versetzungspflicht. Auf den 1. August 2017 versetzte ihn die Direktion für Ressourcen (DR) nach (...), wo er als Programmverantwortlicher in einem 100%-Pensum arbeitete. B. Am 7. Mai 2018 versandte X._______ um 11.54 Uhr eine E-Mail an einen konkreten Sachbearbeiter der HR-Abteilung der DR und führte darauffolgend ein Telefonat mit diesem über seine vorzeitige Pensionierung und einer damit verbundenen Übergangsrente. Über den Gesprächsinhalt erstellte er um 14.24 Uhr eine Notiz in Form einer E-Mail an sich selbst. C. Am nächsten Tag wandte sich X._______ per E-Mail an die PUBLICA (Pensionskasse des Bundes) und ersuchte um eine Rentenberechnung für drei mögliche Rücktrittsdaten, die er auf erneute Anfrage per E-Mail am 8. Juni 2018 erhielt. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 kündigte X._______ seinen Arbeitsvertrag per 30. April 2019 zwecks Frühpensionierung. E. Mit E-Mail vom 12. März 2019 teilte die PUBLICA X._______ mit, nach Rücksprache mit der HR-Abteilung der DR habe sich ergeben, dass der neu von ihm zu finanzierende Teil 56.67% der Überbrückungsrente betrage. Aus der auf denselben Tag datierten und postalisch zugestellten Offerte war konkret zu entnehmen, dass sich damit die Überbrückungsrente (unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 92.44%) auf monatlich Fr. 2'190.85 belief. Mit Schreiben vom 16. April 2019 bestätigte die PUBLICA die Beteiligung von X._______ in der Höhe von Fr. 33'660.-. F. Am 3. Juni 2019 teilte die PUBLICA X._______, bezugnehmend auf ein gemeinsames Telefongespräch vom 27. Mai 2019, schriftlich mit, dass der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil der Überbrückungsrente aufgrund einer missverstandenen Auskunft des Arbeitgebers falsch berechnet worden sei. In ihrer Berechnung sei leider die Kürzung auf dem Anteil des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Dienstjahre nicht berücksichtigt worden und somit sei der in Rechnung gestellte Betrag zu tief gewesen. Die 80.93%, welche nicht durch den Arbeitgeber übernommen würden, müssten von ihm finanziert werden, weshalb er eine Rechnung über den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 14'409.20 erhalte (Fr. 48'096.20 abzüglich der bereits einbezahlten Fr. 33'660.-). G. Am 4. Oktober 2019 klagte X._______ vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die DR. Er beantragte, die DR sei zu verpflichten, der PUBLICA zur Finanzierung der Überbrückungsrente den Betrag von Fr. 14'409.- zu entrichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit einzelrichterlichem Urteil vom 15. Januar 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und erwog, dass es dem Kläger unbenommen bleibe, den arbeitsrechtlichen Weg zu beschreiten. H. X._______ gelangte mit Schreiben vom 6. Februar 2020 an die DR. Er vermerkte, das Urteil zu akzeptieren und nun den arbeitsrechtlichen Rechtsweg einschlagen zu wollen. Er ersuchte die DR, den Betrag von Fr. 14'409.20 zur Finanzierung seiner Überbrückungsrente an die PUBLICA zu bezahlen. Eventualiter sei der Betrag an ihn zu bezahlen, sobald er nachweise, dass er diesen an die PUBLICA bezahlt habe. Für den Fall, dass die DR diesem Begehren nicht zustimmen sollte, ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. I. Am 8. April 2020 erliess die DR die nachgesuchte Verfügung und wies die Anträge von X._______ vollumfänglich ab. J. Dagegen erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sein Eventualantrag (an die DR) sei gutzuheissen, die Verfügung der DR (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. April 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend zu korrigieren und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 14'409.20 zurückzuerstatten, den er am 13. Februar 2020 der Pensionskasse PUBLICA zur vollständigen Refinanzierung der Überbrückungsrente überwiesen habe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe nicht den geringsten Anlass gehabt, an den Finanzierungsbedingungen und an den (ursprünglichen) Berechnungen seiner Überbrückungsrente zu zweifeln. Er habe gewusst, dass sein Beitrag je nach gewähltem Pensionierungsdatum noch etwas differenzieren könne (zwischen 55 und 60% der Kosten dafür), habe aber in keiner Art und Weise damit rechnen müssen, plötzlich mehr als 80% an die Überbrückungsrente zahlen zu müssen. Er sei damit in seinem Vertrauen in die falsche Auskunft der Vorinstanz und der PUBLICA zu schützen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt seien. Die Notiz des Beschwerdeführers, die er für sich selbst verfasst habe, sei eine unbewiesene Parteibehauptung und stelle keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. Es liege keine vorbehaltlose Auskunft vor. Bei seiner Argumentation habe er sich ohnehin massgeblich auf die Rentenberechnungen der PUBLICA gestützt. Aufgrund dieses Umstands hätte er sich für die Frage des Vertrauensschutzes in erster Linie an die PUBLICA wenden müssen. L. Mit Replik vom 12. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Dezember 2020. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Nach Art. 9 Bst. c der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3) ist die DR für die Arbeitgeberentscheide der (übrigen) Angestellten zuständig, welche nicht in Art. 4-8 VBPV-EDA und Art. 9 Bst. a VBPV-EDA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 1bis der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) genannt sind. Bei der DR handelt es sich somit um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Verfügung vom 8. April 2020 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine leistungsabhängigen Lohnanteile, weshalb eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG und Art. 36a BPG nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welchem ihm die Finanzierung der Überbrückungsrente gemäss der Berechnung bzw. der Offerte der PUBLICA vom 12. März 2019 verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinen Rügen auf die Auskünfte der PUBLICA und macht geltend, dass das Verhalten der PUBLICA der Vorinstanz angerechnet werden müsse. Mangels arbeitsrechtlichen Bezugs könne jene nicht ins Recht gefasst werden.
E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist ein vorinstanzlicher Entscheid, welcher ein Rechtsverhältnis zwischen verschiedenen Beteiligten regelt. Diese Beteiligten sind damit notwendigerweise Parteien eines allfälligen Beschwerdeverfahrens, während Dritte, am vorinstanzlichen Verfahren nicht Beteiligte, vorbehältlich einer allfälligen Beiladung am Beschwerdeverfahren so oder anders nicht beteiligt sein können (Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 m.H.).
E. 1.4.3 Die PUBLICA ist weder Partei noch Beigeladene im Beschwerdeverfahren. Sodann ist eine Beiladung vorliegend weder angezeigt noch besteht eine Pflicht hierzu (vgl. Urteil des BVGer A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 3.2. m.H.). Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die PUBLICA richten, ist daher auf diese nicht einzugehen. Ebenso legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage das Verhalten der PUBLICA der Vorinstanz angerechnet werden müsste. Schliesslich geht der Beschwerdeführer auch fehl in der Annahme, dass die PUBLICA bei einer falschen Auskunft mangels arbeitsrechtlichen Bezugs nicht ins Recht gefasst werden könnte (vgl. zu allfälligen Ansprüchen aus Staatshaftung bei falschen Auskünften das Urteil des BVGer A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 3 ff.). Allfällige Staatshaftungsansprüche wurden allerdings vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2).
E. 3 Im Folgenden ist vorab auf die massgeblichen Revisionen des Bundespersonalgesetzes und der Bundespersonalverordnung sowie der dazugehörigen Bestimmungen zur Überbrückungsrente einzugehen, um das hier anwendbare Recht sowie die vorliegend einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln.
E. 3.1 Gemäss Art. 32k Abs. 1 BPG, wie er seit dem 1. Januar 2018 in Kraft steht, können die Ausführungsbestimmungen eine Überbrückungsrente für Fälle vorsehen, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50% an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50% betragen (Art. 32k Abs. 2 BPG).
E. 3.2 Laut Art. 88f Abs. 1 aBPV (in der bis zum 30. Juni 2018 gültigen Fassung vom 1. Januar 2018), beteiligt sich der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen an der Finanzierung der Überbrückungsrente. Nach Art. 88f BPV, wie er seit 1. Juli 2018 in Kraft ist (AS 2017 6209), ergibt sich eine allfällige Beteiligung des Arbeitgebers aus Art. 88f Abs. 1bis BPV.
E. 3.3 Die Übergangsbestimmung in Art. 116h BPV hält fest, dass sich die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2017 das 60. Altersjahr vollendet haben und die freiwillig ganz oder teilweise vorzeitig pensioniert werden, nach bisherigem Recht richtet.
E. 3.4 Keine Änderung haben im Rahmen der oben erwähnten Revision der BPV die Absätze 2 bis 6 von Art. 88f aBPV erfahren. So entspricht die ganze Überbrückungsrente höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Art. 88f Abs. 2 aBPV). Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt (Art. 88f Abs. 3 aBPV). Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen gemäss Art. 88f Abs. 4 Satz 1 aBPV die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Art. 1 aBPV, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich laut Art. 88f Abs. 5 aBPV nach Anhang 1 aBPV, welcher auszugsweise für die hier interessierenden Altersjahre und Lohnklasse wie folgt lautet: "Anhang 1 (Art. 88f Abs. 5) Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Kaderplan (Lohnklassen) Alter bei Rücktritt (...) 24 - 38 (...) (...) 62 (...) 40% 63 (...) 45% 64 (...) 50% "
E. 3.5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt (Art. 88f Abs. 5 aBPV).
E. 3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) entspricht die Überbrückungsrente entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 VRAB).
E. 4.1 Unbestritten ist, dass die Überbrückungsrente am 3. Juni 2019 durch die PUBLICA korrekt berechnet wurde. Es kann diesbezüglich auf den ausführlichen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 2 f.). Im Wesentlichen hält die Vorinstanz darin fest, dass der Beschwerdeführer nachweislich keine 25 Anstellungsjahre aufweise, weshalb es bei ihm zu Recht zu einer Kürzung der prozentualen Beteiligung des Arbeitgebers komme (Art. 88f Abs. 5 aBPV). Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass die Voraussetzungen des dazumal einschlägigen Art. 6 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (aVPABP; AS 2013 771) in der bis zum 30. April 2019 gültigen Fassung nicht erfüllt waren. Somit resultiert unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads des Beschwerdeführers nach Art. 61 Abs. 1 VRAB eine Beteiligung der Vorinstanz im Umfang von 19.07% an der Überbrückungsrente. Die restlichen 80.93% sind durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser Anteil entspricht Fr. 48'096.20.
E. 4.2 Strittig und zu beurteilen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer wegen einer angeblich falschen Auskunft der Vorinstanz und gestützt auf den Vertrauensschutz Fr. 14'409.20 zustehen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den Beträgen, welche in den unterschiedlichen Berechnungen der PUBLICA zur Überbrückungsrente vom 12. März 2019 und 3. Juni 2019 zugrunde liegen (Fr. 48'096.20 abzüglich der bereits einbezahlten Fr. 33'660.-).
E. 5.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. statt vieler BGE 129 I 161 E. 4.1 m.H.; Urteil des BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3.2). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, d.h. eines Verhaltens einer Behörde, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1). Sie kann auch durch Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Dies setzt allerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 671). Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der Behörde ist nur bindend, wenn: -es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; -die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; -die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; -der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; -der Bürger im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; -die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; -das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 f.; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 627 ff.). Das Prinzip von Treu und Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtliche Behörden sind gegenüber den Rechtsunterworfenen an diesen Grundsatz gebunden. Damit können sich auch Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des BVGer A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Voraussetzung, um sich erfolgreich wegen einer falschen Auskunft auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, ist nach dem zuvor Gesagten als erstes, ob eine vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz und damit eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 5.2.1 Am 7. Mai 2018 versandte der Beschwerdeführer um 11.54 Uhr eine E-Mail an einen konkreten Sachbearbeiter der HR-Abteilung der Vorinstanz mit folgender Anfrage bezüglich einer Überbrückungsrente: "Cher Monsieur (...), Je suis avec la DDC depuis juin 2008 sans interruption. Depuis septembre 2014 je travaille à l'étranger, de septembre 2014 à juillet 2017 à (...) et depuis août 2017 à (...). En ce qui concerne ma retraite, j'ai la question suivante concernant la pension de transition: Quel serait le montant de ma rente transitoire et dans quelle proportion moi je devrais cotiser à la rente transitoire en tant qu'assuré, et l'administration fédéral dans mon cas, selon que je prends ma retraite à l'âge de 62, 63 ou 64 ans? Dans le supplément, vous trouverez le dernier état des lieus PUBLICA et mon contrat de travail Merci beaucoup et meilleures salutations [X._______] (...)"
E. 5.2.2 Darauffolgend führte der Beschwerdeführer gleichentags ein Telefongespräch mit demselben Sachbearbeiter der HR-Abteilung der Vorinstanz. Die von ihm um 14.24 Uhr selbst verfasste Telefonnotiz in Form einer E-Mail an sich selbst lautet wie folgt: "Telefonische Auskunft (... [Name des Sachbearbeiters der Vorinstanz]) (07.05.2018): Der Beitrag für die Realisierung einer Übergangsrente (ÜR) ist ein Fixbetrag, d.h. z.Zt. CHF 2'350/Monat Kostenaufteilung: Bei 62 Jahren Bund 40% LON 60% Bei 63 Jahren Bund 45% LON 55% Bei 64 Jahren Bund 50% LON 50% Das Reglement VPABP (für versetzbares Personal) legt fest: Wenn jemand 6 Jahren (sic!) in Land mit schwierigen Bedingungen gearbeitet hat, dann deckt der Bund 100% für die Realisierung der Übergangsrente. (... [Bezeichnung der Orte]) gelten als solche Station. LON wird im September 2020 genau/nicht weniger als 6 Jahre unter solchen Bedingungen gearbeitet haben. Wenn LON vor 09/2020 eine Übergangsrente beanspruchen möchte, werden die Kosten darf trotz (sic!) schwieriger Konditionen nach obigem Schlüssel aufgeteilt. Berechnung der Beiträge für Realisierung der Übergangsrente: BSP mit 62 J = 3 Jahre ÜR = 2'350 X 12 X 3 = CHF 84'600; Anteil Bund: CHF 33'840 / Anteil LON: CHF 50'760. Zahlbarkeit durch LON: Entweder als einmalige Einzahlung oder monatlicher Abzug von der Rente (bis ans Lebensende). ÜR bedeutet, dass LON dann z.B. ab 62 die volle Rente erhält. Die AHV erhält LON unverändert ab 65. Wenn klar ist für mich, wann ich in Rente gehen möchte, kann ich bei PUBLICA einen Plan Rentenberechnung anfordern, der die Übergangsrente beinhaltet." Auf dem Papierausdruck ist unter dem Punkt Berechnung beim Frankenbetrag 2'350 handschriftlich angefügt: "bei Ø Beschäftigungsgrad über ganze Zeit bei EDA Fr. 2'190.85".
E. 5.2.3 Danach kam es zu der bereits oben beschriebenen Auskunft der PUBLICA vom 12. März 2019 (vgl. E. 4.2 hiervor), die sich auf eine missverstandene Information des Arbeitgebers stützte.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die Vorinstanz am 7. Mai 2018 telefonisch eine falsche vorbehaltlose Auskunft erteilt habe, wobei er sich im Wesentlichen auf die von ihm verfasste Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 stützt. Weiter macht er geltend, dass sie ihn darauf aufmerksam hätte machen müssen, dass aufgrund der Dienstjahre eine Kürzung des Arbeitgeberbeitrags erfolgen würde. Die Vorinstanz widerspricht in ihrer Vernehmlassung dieser Darstellung mit Blick auf den Hinweis in der Telefonnotiz vom 7. Mai 2018, wonach bei der PUBLICA ein Plan bzw. eine Rentenberechnung anzufordern sei, welcher bzw. welche die Übergangsrente beinhalte. Zudem verweist sie auf die dazumal noch laufenden Revisionen der BPV und der VPABP, welche mit Unsicherheiten verbunden gewesen seien. Diese Unsicherheiten werden vom Beschwerdeführer bestritten. Einen Monat später habe er ein vom Eidgenössischen Personalamt verfasstes Rundschreiben vom 22. Juni 2018 erhalten, in dem die Angaben (der Telefonnotiz) bestätigt worden seien, insbesondere aber auch, dass für ihn noch das bisherige Recht zur Anwendung gelange. Abgesehen von einem "Globalvorbehalt" (in der Offerte der PUBLICA) sei einzig der Beschäftigungsgrad vorbehalten gewesen. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, dass dieser Vorbehalt von der PUBLICA ausgegangen sei. Er streite nicht ab, dass seine eigene Notiz einen Vorbehalt enthalten habe, womit bereits eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben sei. Es ist im Folgenden auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskünfte bzw. Angaben der Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 einzugehen.
E. 5.3.2 Aus der vom Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 erstellten Telefonnotiz zum gleichentags geführten Telefongespräch mit einem konkreten Mitarbeiter der Vorinstanz geht - wie oben detailliert wiedergegeben (vgl. E. 5.2.2 hiervor) - die Höhe der Überbrückungsrente und des Anteils des Beschwerdeführers abhängig vom Pensionierungsalter hervor ("Kostenaufteilung: Bei 62 Jahren Bund 40% LON 60% Bei 63 Jahren Bund 45% LON 55% Bei 64 Jahren Bund 50% LON 50%"). Weiter wird darin angegeben, dass er bei einer vorzeitigen Pensionierung vor September 2020 nicht sechs Jahre in Ländern "mit schwierigen Bedingungen" gearbeitet haben wird, weshalb der obige Schlüssel zur Aufteilung der Finanzierung zur Anwendung gelangen werde. Diese beiden Anmerkungen erhellen, dass der Beschwerdeführer für die Finanzierung seiner Überbrückungsrente nicht unter eine spezielle Regelung für das Rotationspersonal der Vorinstanz fällt, sondern dass sich die Kostenaufteilung nach Anhang 1 BPV zu Art. 88f Abs. 5 BPV richtet (vgl. E. 3.4 hiervor), was allerdings in der Telefonnotiz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Im Übrigen bleibt die Telefonnotiz allgemein. Sie erwähnt die Höhe der (vollen) Überbrückungsrente von Fr. 2'350.- und als Beispiel die Berechnung der Rente für eine vorzeitige Pensionierung ab 62 Jahren ("2'350 X 12 X 3 = CHF 84'600 ÜR bedeutet, dass LON dann z.B. ab 62 die volle Rente erhält"). Auf dem Papierausdruck der Telefonnotiz wird auch der durchschnittliche Beschäftigungsgrad thematisiert, welcher für die Rentenberechnung massgebend ist ("bei Ø Beschäftigungsgrad über ganze Zeit bei EDA Fr. 2'190.85"). Hervorzuheben ist, dass die Telefonnotiz abschliessend für einen Plan bzw. eine Rentenberechnung auf die PUBLICA verweist ("Wenn klar ist für mich, wann ich in Rente gehen möchte, kann ich bei PUBLICA einen Plan Rentenberechnung anfordern, der die Übergangsrente beinhaltet.").
E. 5.3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob aus den Angaben in der Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 - ungeachtet des teilweise umstrittenen Inhalts des Telefongesprächs - eine vorbehaltlose Auskunft erblickt werden kann. Konkret geht es dabei insbesondere um die Frage, ob auch bezüglich der Kürzung des Arbeitgeberanteils nach Art. 88f Abs. 5 BPV eine Auskunft erfolgte, welche als vorbehaltlos qualifiziert werden kann. Augenscheinlich ist, dass die Telefonnotiz den einschlägigen Art. 88f Abs. 5 BPV zur Kürzung des Arbeitgeberanteils bei der Finanzierung der Überbrückungsrente wegen den fehlenden Anstellungsjahren nicht erwähnt. Unklar ist dagegen einerseits, ob diese Bestimmung bzw. die fehlenden Anstellungsjahre, welche zur Kürzung des Arbeitgeberanteils bei der Finanzierung der Überbrückungsrente geführt haben (für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel), beim Telefongespräch vom 7. Mai 2018 ein Thema waren. Ein Anhaltspunkt dazu ist der Notiz nicht zu entnehmen. Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Andererseits geht daraus auch nicht hervor, dass die Revisionen der BPV bzw. der VPABP besprochen worden wären. Nach dem zuvor Gesagten bleibt somit der genaue und vollständige Inhalt des Telefongesprächs vom 7. Mai 2018 unklar. Klar ist dagegen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Telefonnotiz darauf hingewiesen wurde, einen Plan bzw. eine Rentenberechnung bei der PUBLICA einzuholen, was eindeutig gegen die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft spricht. Die Bedeutung, die der Beschwerdeführer der Auskunft durch die PUBLICA beigemessen hat, bekräftigt er denn auch in seinen Ausführungen zur Rentenberechnung und den darin enthaltenen Vorbehalten der PUBLICA. Im Gegensatz zur sehr allgemein gehaltenen Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 sind die Berechnungen der PUBLICA konkreter ausgestaltet und enthalten verschiedene Angaben zur Finanzierung der Überbrückungsrente sowie Verweise auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, denn das Verhalten der PUBLICA kann der Vorinstanz nicht angerechnet werden (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Massgebend ist einzig die Auskunft der Vorinstanz. Kommt hinzu, dass aus der Anfrage des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nicht eindeutig hervorgeht, wie viele Jahre er insgesamt für den Bund gearbeitet hat (vgl. E. 5.2.1 hiervor), da auch weitere Anstellungen beim Bund möglich wären. Somit kann im Telefongespräch vom 7. Mai 2018 - ungeachtet des teilweise umstrittenen Inhalts - bzw. der darauf beruhenden Telefonnotiz keine vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz erblickt werden.
E. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch eine Unterlassung der Vorinstanz, da sie ihn trotz Kenntnis der fehlenden Anstellungsjahre nicht auf Art. 88f Abs. 5 BPV aufmerksam gemacht habe, genüge, um den Vertrauensschutz zu begründen, bräuchte es dafür eine gesetzliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz eine solche Pflicht trifft. Ausserdem verwies sie - wie erwähnt - für den Plan bzw. die Berechnung der Überbrückungsrente ausdrücklich an die PUBLICA, welche die Berechnungen auf seine erneute Anfrage per E-Mail am 8. Juni 2018 vornahm.
E. 5.3.5 Zusammenfassend mangelt es an einer vorbehaltlosen Auskunft der Vorinstanz. Mangels Vertrauensgrundlage liegt demnach keine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vor. Selbst wenn im Übrigen die Auskunft der Vorinstanz als vorbehaltlos qualifiziert würde, so wäre die geltend gemachte Auskunft der Vorinstanz in Form der Telefonnotiz des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten, um als vertrauensbegründend qualifiziert zu werden. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der grossen Tragweite der Auskunft zumutbar gewesen, sich nicht mit einer kurzen telefonischen Auskunft zu begnügen, sondern die nötigen Angaben zur Überbrückungsrente bei der Vorinstanz schriftlich und detailliert einzuholen.
E. 6 Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2564/2020 Urteil vom 11. Juni 2021 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien X._______, vertreten durch Gerhard Hauser, Rechtsanwalt, hauser junker Anwaltsbüro, Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Ressourcen (DR), Freiburgstrasse 130, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Bundespersonal; Überbrückungsrente. Sachverhalt: A. X._______, geboren am (...), trat am 1. Juni 2008 in das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein. Er war zunächst als Programmbeauftragter für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) in der Sektion (...) im Rahmen eines 90%-Pensums tätig. Ab dem 1. Oktober 2008 übernahm er in der Abteilung (...) die Funktion als Co-Berater für Sektorpolitik (...). Gleichzeitig war er weiterhin Programmbeauftragter. Der Beschäftigungsgrad blieb bei 90%, ab 1. Dezember 2012 reduzierte er diesen auf 80%. Per 1. September 2014 war X._______ im Rahmen eines 100%-Pensums als Programmverantwortlicher im Schweizerischen Kooperationsbüro in (...) eingesetzt. Ab 1. März 2015 gehörte er dem Rotationspersonal an und unterlag der Versetzungspflicht. Auf den 1. August 2017 versetzte ihn die Direktion für Ressourcen (DR) nach (...), wo er als Programmverantwortlicher in einem 100%-Pensum arbeitete. B. Am 7. Mai 2018 versandte X._______ um 11.54 Uhr eine E-Mail an einen konkreten Sachbearbeiter der HR-Abteilung der DR und führte darauffolgend ein Telefonat mit diesem über seine vorzeitige Pensionierung und einer damit verbundenen Übergangsrente. Über den Gesprächsinhalt erstellte er um 14.24 Uhr eine Notiz in Form einer E-Mail an sich selbst. C. Am nächsten Tag wandte sich X._______ per E-Mail an die PUBLICA (Pensionskasse des Bundes) und ersuchte um eine Rentenberechnung für drei mögliche Rücktrittsdaten, die er auf erneute Anfrage per E-Mail am 8. Juni 2018 erhielt. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 kündigte X._______ seinen Arbeitsvertrag per 30. April 2019 zwecks Frühpensionierung. E. Mit E-Mail vom 12. März 2019 teilte die PUBLICA X._______ mit, nach Rücksprache mit der HR-Abteilung der DR habe sich ergeben, dass der neu von ihm zu finanzierende Teil 56.67% der Überbrückungsrente betrage. Aus der auf denselben Tag datierten und postalisch zugestellten Offerte war konkret zu entnehmen, dass sich damit die Überbrückungsrente (unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 92.44%) auf monatlich Fr. 2'190.85 belief. Mit Schreiben vom 16. April 2019 bestätigte die PUBLICA die Beteiligung von X._______ in der Höhe von Fr. 33'660.-. F. Am 3. Juni 2019 teilte die PUBLICA X._______, bezugnehmend auf ein gemeinsames Telefongespräch vom 27. Mai 2019, schriftlich mit, dass der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil der Überbrückungsrente aufgrund einer missverstandenen Auskunft des Arbeitgebers falsch berechnet worden sei. In ihrer Berechnung sei leider die Kürzung auf dem Anteil des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Dienstjahre nicht berücksichtigt worden und somit sei der in Rechnung gestellte Betrag zu tief gewesen. Die 80.93%, welche nicht durch den Arbeitgeber übernommen würden, müssten von ihm finanziert werden, weshalb er eine Rechnung über den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 14'409.20 erhalte (Fr. 48'096.20 abzüglich der bereits einbezahlten Fr. 33'660.-). G. Am 4. Oktober 2019 klagte X._______ vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die DR. Er beantragte, die DR sei zu verpflichten, der PUBLICA zur Finanzierung der Überbrückungsrente den Betrag von Fr. 14'409.- zu entrichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit einzelrichterlichem Urteil vom 15. Januar 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und erwog, dass es dem Kläger unbenommen bleibe, den arbeitsrechtlichen Weg zu beschreiten. H. X._______ gelangte mit Schreiben vom 6. Februar 2020 an die DR. Er vermerkte, das Urteil zu akzeptieren und nun den arbeitsrechtlichen Rechtsweg einschlagen zu wollen. Er ersuchte die DR, den Betrag von Fr. 14'409.20 zur Finanzierung seiner Überbrückungsrente an die PUBLICA zu bezahlen. Eventualiter sei der Betrag an ihn zu bezahlen, sobald er nachweise, dass er diesen an die PUBLICA bezahlt habe. Für den Fall, dass die DR diesem Begehren nicht zustimmen sollte, ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. I. Am 8. April 2020 erliess die DR die nachgesuchte Verfügung und wies die Anträge von X._______ vollumfänglich ab. J. Dagegen erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sein Eventualantrag (an die DR) sei gutzuheissen, die Verfügung der DR (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. April 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend zu korrigieren und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 14'409.20 zurückzuerstatten, den er am 13. Februar 2020 der Pensionskasse PUBLICA zur vollständigen Refinanzierung der Überbrückungsrente überwiesen habe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe nicht den geringsten Anlass gehabt, an den Finanzierungsbedingungen und an den (ursprünglichen) Berechnungen seiner Überbrückungsrente zu zweifeln. Er habe gewusst, dass sein Beitrag je nach gewähltem Pensionierungsdatum noch etwas differenzieren könne (zwischen 55 und 60% der Kosten dafür), habe aber in keiner Art und Weise damit rechnen müssen, plötzlich mehr als 80% an die Überbrückungsrente zahlen zu müssen. Er sei damit in seinem Vertrauen in die falsche Auskunft der Vorinstanz und der PUBLICA zu schützen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt seien. Die Notiz des Beschwerdeführers, die er für sich selbst verfasst habe, sei eine unbewiesene Parteibehauptung und stelle keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. Es liege keine vorbehaltlose Auskunft vor. Bei seiner Argumentation habe er sich ohnehin massgeblich auf die Rentenberechnungen der PUBLICA gestützt. Aufgrund dieses Umstands hätte er sich für die Frage des Vertrauensschutzes in erster Linie an die PUBLICA wenden müssen. L. Mit Replik vom 12. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Dezember 2020. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Nach Art. 9 Bst. c der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3) ist die DR für die Arbeitgeberentscheide der (übrigen) Angestellten zuständig, welche nicht in Art. 4-8 VBPV-EDA und Art. 9 Bst. a VBPV-EDA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 1bis der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) genannt sind. Bei der DR handelt es sich somit um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Verfügung vom 8. April 2020 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine leistungsabhängigen Lohnanteile, weshalb eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG und Art. 36a BPG nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welchem ihm die Finanzierung der Überbrückungsrente gemäss der Berechnung bzw. der Offerte der PUBLICA vom 12. März 2019 verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinen Rügen auf die Auskünfte der PUBLICA und macht geltend, dass das Verhalten der PUBLICA der Vorinstanz angerechnet werden müsse. Mangels arbeitsrechtlichen Bezugs könne jene nicht ins Recht gefasst werden. 1.4.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist ein vorinstanzlicher Entscheid, welcher ein Rechtsverhältnis zwischen verschiedenen Beteiligten regelt. Diese Beteiligten sind damit notwendigerweise Parteien eines allfälligen Beschwerdeverfahrens, während Dritte, am vorinstanzlichen Verfahren nicht Beteiligte, vorbehältlich einer allfälligen Beiladung am Beschwerdeverfahren so oder anders nicht beteiligt sein können (Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 m.H.). 1.4.3 Die PUBLICA ist weder Partei noch Beigeladene im Beschwerdeverfahren. Sodann ist eine Beiladung vorliegend weder angezeigt noch besteht eine Pflicht hierzu (vgl. Urteil des BVGer A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 3.2. m.H.). Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die PUBLICA richten, ist daher auf diese nicht einzugehen. Ebenso legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage das Verhalten der PUBLICA der Vorinstanz angerechnet werden müsste. Schliesslich geht der Beschwerdeführer auch fehl in der Annahme, dass die PUBLICA bei einer falschen Auskunft mangels arbeitsrechtlichen Bezugs nicht ins Recht gefasst werden könnte (vgl. zu allfälligen Ansprüchen aus Staatshaftung bei falschen Auskünften das Urteil des BVGer A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 3 ff.). Allfällige Staatshaftungsansprüche wurden allerdings vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2).
3. Im Folgenden ist vorab auf die massgeblichen Revisionen des Bundespersonalgesetzes und der Bundespersonalverordnung sowie der dazugehörigen Bestimmungen zur Überbrückungsrente einzugehen, um das hier anwendbare Recht sowie die vorliegend einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln. 3.1 Gemäss Art. 32k Abs. 1 BPG, wie er seit dem 1. Januar 2018 in Kraft steht, können die Ausführungsbestimmungen eine Überbrückungsrente für Fälle vorsehen, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50% an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50% betragen (Art. 32k Abs. 2 BPG). 3.2 Laut Art. 88f Abs. 1 aBPV (in der bis zum 30. Juni 2018 gültigen Fassung vom 1. Januar 2018), beteiligt sich der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen an der Finanzierung der Überbrückungsrente. Nach Art. 88f BPV, wie er seit 1. Juli 2018 in Kraft ist (AS 2017 6209), ergibt sich eine allfällige Beteiligung des Arbeitgebers aus Art. 88f Abs. 1bis BPV. 3.3 Die Übergangsbestimmung in Art. 116h BPV hält fest, dass sich die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2017 das 60. Altersjahr vollendet haben und die freiwillig ganz oder teilweise vorzeitig pensioniert werden, nach bisherigem Recht richtet. 3.4 Keine Änderung haben im Rahmen der oben erwähnten Revision der BPV die Absätze 2 bis 6 von Art. 88f aBPV erfahren. So entspricht die ganze Überbrückungsrente höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Art. 88f Abs. 2 aBPV). Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt (Art. 88f Abs. 3 aBPV). Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen gemäss Art. 88f Abs. 4 Satz 1 aBPV die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Art. 1 aBPV, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich laut Art. 88f Abs. 5 aBPV nach Anhang 1 aBPV, welcher auszugsweise für die hier interessierenden Altersjahre und Lohnklasse wie folgt lautet: "Anhang 1 (Art. 88f Abs. 5) Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Kaderplan (Lohnklassen) Alter bei Rücktritt (...) 24 - 38 (...) (...) 62 (...) 40% 63 (...) 45% 64 (...) 50% " 3.5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt (Art. 88f Abs. 5 aBPV). 3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) entspricht die Überbrückungsrente entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 VRAB). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass die Überbrückungsrente am 3. Juni 2019 durch die PUBLICA korrekt berechnet wurde. Es kann diesbezüglich auf den ausführlichen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 2 f.). Im Wesentlichen hält die Vorinstanz darin fest, dass der Beschwerdeführer nachweislich keine 25 Anstellungsjahre aufweise, weshalb es bei ihm zu Recht zu einer Kürzung der prozentualen Beteiligung des Arbeitgebers komme (Art. 88f Abs. 5 aBPV). Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass die Voraussetzungen des dazumal einschlägigen Art. 6 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (aVPABP; AS 2013 771) in der bis zum 30. April 2019 gültigen Fassung nicht erfüllt waren. Somit resultiert unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads des Beschwerdeführers nach Art. 61 Abs. 1 VRAB eine Beteiligung der Vorinstanz im Umfang von 19.07% an der Überbrückungsrente. Die restlichen 80.93% sind durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser Anteil entspricht Fr. 48'096.20. 4.2 Strittig und zu beurteilen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer wegen einer angeblich falschen Auskunft der Vorinstanz und gestützt auf den Vertrauensschutz Fr. 14'409.20 zustehen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den Beträgen, welche in den unterschiedlichen Berechnungen der PUBLICA zur Überbrückungsrente vom 12. März 2019 und 3. Juni 2019 zugrunde liegen (Fr. 48'096.20 abzüglich der bereits einbezahlten Fr. 33'660.-). 5. 5.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. statt vieler BGE 129 I 161 E. 4.1 m.H.; Urteil des BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3.2). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, d.h. eines Verhaltens einer Behörde, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1). Sie kann auch durch Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Dies setzt allerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 671). Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der Behörde ist nur bindend, wenn: -es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; -die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; -die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; -der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; -der Bürger im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; -die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; -das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 f.; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 627 ff.). Das Prinzip von Treu und Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtliche Behörden sind gegenüber den Rechtsunterworfenen an diesen Grundsatz gebunden. Damit können sich auch Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des BVGer A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 6.1 m.H.). 5.2 Voraussetzung, um sich erfolgreich wegen einer falschen Auskunft auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, ist nach dem zuvor Gesagten als erstes, ob eine vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz und damit eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5.2.1 Am 7. Mai 2018 versandte der Beschwerdeführer um 11.54 Uhr eine E-Mail an einen konkreten Sachbearbeiter der HR-Abteilung der Vorinstanz mit folgender Anfrage bezüglich einer Überbrückungsrente: "Cher Monsieur (...), Je suis avec la DDC depuis juin 2008 sans interruption. Depuis septembre 2014 je travaille à l'étranger, de septembre 2014 à juillet 2017 à (...) et depuis août 2017 à (...). En ce qui concerne ma retraite, j'ai la question suivante concernant la pension de transition: Quel serait le montant de ma rente transitoire et dans quelle proportion moi je devrais cotiser à la rente transitoire en tant qu'assuré, et l'administration fédéral dans mon cas, selon que je prends ma retraite à l'âge de 62, 63 ou 64 ans? Dans le supplément, vous trouverez le dernier état des lieus PUBLICA et mon contrat de travail Merci beaucoup et meilleures salutations [X._______] (...)" 5.2.2 Darauffolgend führte der Beschwerdeführer gleichentags ein Telefongespräch mit demselben Sachbearbeiter der HR-Abteilung der Vorinstanz. Die von ihm um 14.24 Uhr selbst verfasste Telefonnotiz in Form einer E-Mail an sich selbst lautet wie folgt: "Telefonische Auskunft (... [Name des Sachbearbeiters der Vorinstanz]) (07.05.2018): Der Beitrag für die Realisierung einer Übergangsrente (ÜR) ist ein Fixbetrag, d.h. z.Zt. CHF 2'350/Monat Kostenaufteilung: Bei 62 Jahren Bund 40% LON 60% Bei 63 Jahren Bund 45% LON 55% Bei 64 Jahren Bund 50% LON 50% Das Reglement VPABP (für versetzbares Personal) legt fest: Wenn jemand 6 Jahren (sic!) in Land mit schwierigen Bedingungen gearbeitet hat, dann deckt der Bund 100% für die Realisierung der Übergangsrente. (... [Bezeichnung der Orte]) gelten als solche Station. LON wird im September 2020 genau/nicht weniger als 6 Jahre unter solchen Bedingungen gearbeitet haben. Wenn LON vor 09/2020 eine Übergangsrente beanspruchen möchte, werden die Kosten darf trotz (sic!) schwieriger Konditionen nach obigem Schlüssel aufgeteilt. Berechnung der Beiträge für Realisierung der Übergangsrente: BSP mit 62 J = 3 Jahre ÜR = 2'350 X 12 X 3 = CHF 84'600; Anteil Bund: CHF 33'840 / Anteil LON: CHF 50'760. Zahlbarkeit durch LON: Entweder als einmalige Einzahlung oder monatlicher Abzug von der Rente (bis ans Lebensende). ÜR bedeutet, dass LON dann z.B. ab 62 die volle Rente erhält. Die AHV erhält LON unverändert ab 65. Wenn klar ist für mich, wann ich in Rente gehen möchte, kann ich bei PUBLICA einen Plan Rentenberechnung anfordern, der die Übergangsrente beinhaltet." Auf dem Papierausdruck ist unter dem Punkt Berechnung beim Frankenbetrag 2'350 handschriftlich angefügt: "bei Ø Beschäftigungsgrad über ganze Zeit bei EDA Fr. 2'190.85". 5.2.3 Danach kam es zu der bereits oben beschriebenen Auskunft der PUBLICA vom 12. März 2019 (vgl. E. 4.2 hiervor), die sich auf eine missverstandene Information des Arbeitgebers stützte. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die Vorinstanz am 7. Mai 2018 telefonisch eine falsche vorbehaltlose Auskunft erteilt habe, wobei er sich im Wesentlichen auf die von ihm verfasste Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 stützt. Weiter macht er geltend, dass sie ihn darauf aufmerksam hätte machen müssen, dass aufgrund der Dienstjahre eine Kürzung des Arbeitgeberbeitrags erfolgen würde. Die Vorinstanz widerspricht in ihrer Vernehmlassung dieser Darstellung mit Blick auf den Hinweis in der Telefonnotiz vom 7. Mai 2018, wonach bei der PUBLICA ein Plan bzw. eine Rentenberechnung anzufordern sei, welcher bzw. welche die Übergangsrente beinhalte. Zudem verweist sie auf die dazumal noch laufenden Revisionen der BPV und der VPABP, welche mit Unsicherheiten verbunden gewesen seien. Diese Unsicherheiten werden vom Beschwerdeführer bestritten. Einen Monat später habe er ein vom Eidgenössischen Personalamt verfasstes Rundschreiben vom 22. Juni 2018 erhalten, in dem die Angaben (der Telefonnotiz) bestätigt worden seien, insbesondere aber auch, dass für ihn noch das bisherige Recht zur Anwendung gelange. Abgesehen von einem "Globalvorbehalt" (in der Offerte der PUBLICA) sei einzig der Beschäftigungsgrad vorbehalten gewesen. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, dass dieser Vorbehalt von der PUBLICA ausgegangen sei. Er streite nicht ab, dass seine eigene Notiz einen Vorbehalt enthalten habe, womit bereits eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben sei. Es ist im Folgenden auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskünfte bzw. Angaben der Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 einzugehen. 5.3.2 Aus der vom Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 erstellten Telefonnotiz zum gleichentags geführten Telefongespräch mit einem konkreten Mitarbeiter der Vorinstanz geht - wie oben detailliert wiedergegeben (vgl. E. 5.2.2 hiervor) - die Höhe der Überbrückungsrente und des Anteils des Beschwerdeführers abhängig vom Pensionierungsalter hervor ("Kostenaufteilung: Bei 62 Jahren Bund 40% LON 60% Bei 63 Jahren Bund 45% LON 55% Bei 64 Jahren Bund 50% LON 50%"). Weiter wird darin angegeben, dass er bei einer vorzeitigen Pensionierung vor September 2020 nicht sechs Jahre in Ländern "mit schwierigen Bedingungen" gearbeitet haben wird, weshalb der obige Schlüssel zur Aufteilung der Finanzierung zur Anwendung gelangen werde. Diese beiden Anmerkungen erhellen, dass der Beschwerdeführer für die Finanzierung seiner Überbrückungsrente nicht unter eine spezielle Regelung für das Rotationspersonal der Vorinstanz fällt, sondern dass sich die Kostenaufteilung nach Anhang 1 BPV zu Art. 88f Abs. 5 BPV richtet (vgl. E. 3.4 hiervor), was allerdings in der Telefonnotiz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Im Übrigen bleibt die Telefonnotiz allgemein. Sie erwähnt die Höhe der (vollen) Überbrückungsrente von Fr. 2'350.- und als Beispiel die Berechnung der Rente für eine vorzeitige Pensionierung ab 62 Jahren ("2'350 X 12 X 3 = CHF 84'600 ÜR bedeutet, dass LON dann z.B. ab 62 die volle Rente erhält"). Auf dem Papierausdruck der Telefonnotiz wird auch der durchschnittliche Beschäftigungsgrad thematisiert, welcher für die Rentenberechnung massgebend ist ("bei Ø Beschäftigungsgrad über ganze Zeit bei EDA Fr. 2'190.85"). Hervorzuheben ist, dass die Telefonnotiz abschliessend für einen Plan bzw. eine Rentenberechnung auf die PUBLICA verweist ("Wenn klar ist für mich, wann ich in Rente gehen möchte, kann ich bei PUBLICA einen Plan Rentenberechnung anfordern, der die Übergangsrente beinhaltet."). 5.3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob aus den Angaben in der Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 - ungeachtet des teilweise umstrittenen Inhalts des Telefongesprächs - eine vorbehaltlose Auskunft erblickt werden kann. Konkret geht es dabei insbesondere um die Frage, ob auch bezüglich der Kürzung des Arbeitgeberanteils nach Art. 88f Abs. 5 BPV eine Auskunft erfolgte, welche als vorbehaltlos qualifiziert werden kann. Augenscheinlich ist, dass die Telefonnotiz den einschlägigen Art. 88f Abs. 5 BPV zur Kürzung des Arbeitgeberanteils bei der Finanzierung der Überbrückungsrente wegen den fehlenden Anstellungsjahren nicht erwähnt. Unklar ist dagegen einerseits, ob diese Bestimmung bzw. die fehlenden Anstellungsjahre, welche zur Kürzung des Arbeitgeberanteils bei der Finanzierung der Überbrückungsrente geführt haben (für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel), beim Telefongespräch vom 7. Mai 2018 ein Thema waren. Ein Anhaltspunkt dazu ist der Notiz nicht zu entnehmen. Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Andererseits geht daraus auch nicht hervor, dass die Revisionen der BPV bzw. der VPABP besprochen worden wären. Nach dem zuvor Gesagten bleibt somit der genaue und vollständige Inhalt des Telefongesprächs vom 7. Mai 2018 unklar. Klar ist dagegen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Telefonnotiz darauf hingewiesen wurde, einen Plan bzw. eine Rentenberechnung bei der PUBLICA einzuholen, was eindeutig gegen die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft spricht. Die Bedeutung, die der Beschwerdeführer der Auskunft durch die PUBLICA beigemessen hat, bekräftigt er denn auch in seinen Ausführungen zur Rentenberechnung und den darin enthaltenen Vorbehalten der PUBLICA. Im Gegensatz zur sehr allgemein gehaltenen Telefonnotiz vom 7. Mai 2018 sind die Berechnungen der PUBLICA konkreter ausgestaltet und enthalten verschiedene Angaben zur Finanzierung der Überbrückungsrente sowie Verweise auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, denn das Verhalten der PUBLICA kann der Vorinstanz nicht angerechnet werden (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Massgebend ist einzig die Auskunft der Vorinstanz. Kommt hinzu, dass aus der Anfrage des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nicht eindeutig hervorgeht, wie viele Jahre er insgesamt für den Bund gearbeitet hat (vgl. E. 5.2.1 hiervor), da auch weitere Anstellungen beim Bund möglich wären. Somit kann im Telefongespräch vom 7. Mai 2018 - ungeachtet des teilweise umstrittenen Inhalts - bzw. der darauf beruhenden Telefonnotiz keine vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz erblickt werden. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch eine Unterlassung der Vorinstanz, da sie ihn trotz Kenntnis der fehlenden Anstellungsjahre nicht auf Art. 88f Abs. 5 BPV aufmerksam gemacht habe, genüge, um den Vertrauensschutz zu begründen, bräuchte es dafür eine gesetzliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz eine solche Pflicht trifft. Ausserdem verwies sie - wie erwähnt - für den Plan bzw. die Berechnung der Überbrückungsrente ausdrücklich an die PUBLICA, welche die Berechnungen auf seine erneute Anfrage per E-Mail am 8. Juni 2018 vornahm. 5.3.5 Zusammenfassend mangelt es an einer vorbehaltlosen Auskunft der Vorinstanz. Mangels Vertrauensgrundlage liegt demnach keine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vor. Selbst wenn im Übrigen die Auskunft der Vorinstanz als vorbehaltlos qualifiziert würde, so wäre die geltend gemachte Auskunft der Vorinstanz in Form der Telefonnotiz des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten, um als vertrauensbegründend qualifiziert zu werden. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der grossen Tragweite der Auskunft zumutbar gewesen, sich nicht mit einer kurzen telefonischen Auskunft zu begnügen, sondern die nötigen Angaben zur Überbrückungsrente bei der Vorinstanz schriftlich und detailliert einzuholen.
6. Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: