Bahninfrastruktur
Sachverhalt
A. Die Rhätische Bahn AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, den Bahnhof Klosters Dorf auf der Linie Landquart - Klosters - Sagliains auszubauen. Sie unterbreitete dem Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) am 9. Dezember 2019 ein entsprechendes Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung. Das Gesuch sieht den behindertengerechten Umbau der Publikumsanlagen des Bahnhofs Klosters Dorf mit Perronlängen von 300 m vor. Zudem soll die im weiteren Streckenverlauf bereits bestehende Doppelspur in Richtung Landquart verlängert werden. Da auf beiden Seiten des Bahnhofs Klosters Dorf Kurven mit engen Radien anschliessen, sind Anpassungen an der Gleisgeometrie notwendig. Um den für den Doppelspurausbau und die Anpassungen an der Gleisgeometrie erforderlichen Raum zu schaffen, ist unter anderem der Abbruch des gleisnah auf Grundstück Nr. (a) stehenden Gebäudes mit der Versicherungsnummer (1) (nachfolgend: Gebäude Vers.-Nr. [1]) vorgesehen. B. B.a Das BAV leitete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton Graubünden damit, für die Publikation und die öffentliche Auflage des Gesuchs besorgt zu sein. B.b Während der öffentlichen Auflage bis zum 24. Februar 2020 gingen beim BAV neun Einsprachen gegen das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung ein, darunter die Einsprache von A._______ und B._______ (nachfolgend: Einsprechende) vom 10. Februar 2020. Die Einsprechenden sind Eigentümer des nördlich an das Grundstück Nr. (a) anschliessenden Grundstücks Nr. (b), das mit dem Gebäude mit der Versicherungsnummer (2) (nachfolgend: Gebäude Vers.-Nr. [2]) überbaut ist. Die beiden auf den Grundstücken Nrn. (b) und (a) stehenden Gebäude sind aneinandergebaut. Die Einsprechenden begehrten vor diesem Hintergrund weitergehende Abklärungen zum geplanten Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (a) an. Konkret verlangten sie statische Berechnungen im Hinblick auf einen Fortbestand ihres Gebäudes Vers.-Nr. (2), die Sanierung und hinreichende Dämmung der nach dem Gebäudeabbruch verbleibenden Trennwand sowie eine Überführung der heute im Gebäude Vers.-Nr. (1) bestehenden Anschlüsse für Wasser und Strom in ihr Gebäude Vers.-Nr. (2). Die Einsprechenden erhoben sodann umweltrechtliche Rügen und verlangten einen Nachweis, dass die für die Immissionen von Lärm und nichtionisierender Strahlung geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Zudem sei ihnen eine Entschädigung aufgrund des Näherrückens der Gleisanlage und dem Wegfall des Gebäudes Vers.-Nr. (1), das bisher einen Teil der Immissionen abgehalten habe, zuzusprechen. Die Gesuchstellerin nahm am 2. Juli 2020 zu der Einsprache Stellung und beantragte deren Abweisung. B.c Am 28. April 2021 erteilte das BAV der Gesuchstellerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter zahlreichen Auflagen. Die von A._______ und B._______ gegen das Plangenehmigungsgesuch erhobene Einsprache hiess das BAV im Sinne der Erwägungen gut, soweit auf die Einsprache einzutreten und diese nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Das BAV erwog, dass gemäss der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 2. Juli 2020 zur Einsprache die bestehende gemeinsame Trennwand soweit möglich bestehen bleiben solle und beabsichtigt sei, diese mit einer Wärmedämmung und einer Fassade zu versehen. Die Situation werde hierfür in baulicher und statischer Hinsicht von einem Experten begutachtet werden, wobei auch die bestehende Führung der Leitungen für Wasser und Strom aufgenommen würde. Das BAV hiess die Einsprache daher in dieser Hinsicht gut und nahm folgende Auflagen in die Plangenehmigung auf (Plangenehmigung vom 28. April 2021, Dispositiv Ziff. 2.7): 2.7.1 Die RhB [Gesuchstellerin] hat die gemeinsame Wand durch einen Experten begutachten zu lassen, um Materialisierung, Aufbau und Stärke der Trennwand beurteilen und das Tragesystem der ganzen Liegenschaft verstehen zu können. Ferner hat die RhB die Leitungsführung aufzunehmen. 2.7.2Die RhB hat sicherzustellen, dass die Trennwand mit einer Wärmedämmung und einer Fassade versehen wird. Anlässlich der Beurteilung durch den Experten ist der neue Aufbau der Wand mit Aussendämmung/Fassade zu vereinbaren. Soweit die Einsprechenden zusätzliche Angaben zur Strahlen- und Lärmbelastung auf ihrer Liegenschaft verlangt hatten, verwies das BAV insbesondere auf die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht vom 9. Dezember 2019 und schrieb die Einsprache diesbezüglich als gegenstandslos geworden ab. Schliesslich trat das BAV auf das Begehren um finanzielle Entschädigung aufgrund der neu erhöhten Strahlen- und Lärmbelastung nicht ein; über allfällige Entschädigungsforderungen sei im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren durch die Eidgenössische Schätzungskommission zu entscheiden. C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 erhoben die Einsprechenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. April 2021. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die RhB sei zu verpflichten, vor dem Teilabbruch des Gebäudes auf der Parzelle Nr. (a), Klosters, detaillierte Pläne über den Grundriss nach dem Abbruch, die Sanierung und Dämmung der Südfassade, die Überführung der Strom- und Wasserleitungen aus der Liegenschaft in das Haus auf der Parzelle Nr. (b) sowie statische Berechnungen zu erstellen.
2. Die RhB sei zu verpflichten, vor Baubeginn verbindlich zu klären, inwiefern die Parzelle Nr. (a), Klosters, als Schneedepot genutzt wird. Sollte die Parzelle Nr. (a), Klosters, als Schneedepot genutzt werden, so ist die RhB anzuweisen, dafür ein neues Plangenehmigungsgesuch einzureichen.
3. Die RhB sei zu verpflichten, die von ihr erworbene Parzelle Nr. (a), Klosters, soweit sie nicht für das Bahnprojekt bzw. für den Bahnbetrieb erforderlich ist, als nicht betriebsnotwendige Immobilie im Rahmen der Leistungsvereinbarung (LV) wieder zu veräussern. [Verfahrensantrag] Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf die besonderen Umstände mit den beiden ineinander verschachtelt erstellten Gebäuden Vers.-Nrn. (1) und (2) und legen dar, dass ein (teilweiser) Abbruch von Gebäude Vers.-Nr. (1) unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die Statik des angebauten Gebäudes Vers.-Nr. (2) habe. Es reiche daher nicht aus, den besonderen Sachumständen mit einer blossen Auflage Rechnung zu tragen, zumal unklar bleibe, ob und wann diese Auflage umgesetzt werde. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, vor dem Abbruch von Gebäude Vers.-Nr. (1) detaillierte Pläne über den Grundriss des Gebäudes nach dem Abbruch, die Dämmung der Trennwand und die Ausgestaltung der Fassade sowie die Überführung der Strom- und Wasserversorgung vorzulegen, einschliesslich einer Beurteilung der Gebäudestatik. Im Kontakt mit der Beschwerdegegnerin habe sich sodann ergeben, dass diese das Grundstück Nr. (a), soweit es nicht für die neuen Gleis- und Bahnhofsanlagen beansprucht werde, betrieblich im Zusammenhang mit der Schneeräumung nutzen möchte. Eine solche betriebliche Nutzung des Grundstücks Nr. (a) sei jedoch nicht Gegenstand des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019, weshalb diese zu verpflichten sei, die beabsichtigte betriebliche Nutzung zu bestimmen und hierfür ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen. Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin, dass für das vorliegende Projekt nur ein kleiner Teil des Grundstücks Nr. (a) benötigt werde. Um die Projektkosten und damit auch die Beiträge von Bund und Kanton möglichst tief zu halten, sei daher jener Teil von Grundstück Nr. (a), der nicht für das vorliegende Projekt benötigt werde, zu veräussern. D. D.a Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2021, es sei der Beschwerde (ausgenommen den geplanten Abbruch von Gebäude Vers.-Nr. (1)) die aufschiebende Wirkung zu entziehen und es sei darüber unverzüglich und ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch der Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerde superprovisorisch (teilweise) die aufschiebende Wirkung zu entziehen, mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 ab und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Gesuch um einen (teilweisen) Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. D.b Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2021 mit, dass mit den Bauarbeiten zum Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf bereits begonnen worden sei. Sie verlangten vor diesem Hintergrund, es seien die Bauarbeiten zum Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf unverzüglich einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Begehren der Beschwerdeführenden um vorsorglichen Rechtsschutz mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 teilweise gut. Es beschränkte den vorsorglichen Rechtsschutz auf das Grundstück Nr. (a) und verpflichtete die Beschwerdegegnerin dazu, sofort und bis auf Widerruf allfällige bauliche Massnahmen auf Grundstück Nr. (a) einzustellen. Es gab zudem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu der angeordneten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen. D.c Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Juli 2021 eine Stellungnahme ein und bestätigte, dass mit bestimmten grundlegenden Arbeiten zum Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf bereits begonnen worden sei. Sie wies zudem darauf hin, dass die Auflagen gemäss Dispositiv Ziff. 2.7 der Plangenehmigung vom 28. April 2021 zwischenzeitlich umgesetzt worden seien. Zum Nachweis reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Berichte und Pläne zu den Akten. Schliesslich machte sie geltend, dass zusätzlich zum Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) auf Grundstück Nr. (a) weitere, für den Ausbau des Bahnhofs notwendige bauliche Massnahmen geplant seien und diese nicht aufgeschoben werden könnten. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aus diesem Grund auf den geplanten Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) zu beschränken. D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerde, ausgenommen den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) auf Grundstück Nr. (a), die aufschiebende Wirkung entzogen. Die mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 superprovisorisch angeordnete Massnahme hob es im Umfang des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auf. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Vorinstanz habe in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) noch nicht abschliessend verfügt. Gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 habe die Vorinstanz vielmehr Detailfragen in Bezug auf den Abbruch sowie die Dämmung und die Gestaltung der Fassade in ein nachgelagertes Verfahren (Detailprojektierung) verwiesen. Hierfür sei erneut ein Verfahren - ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren - durchzuführen und es sei der Entscheid in eine Verfügung zu kleiden. Somit liege in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) noch keine vollziehbare Verfügung vor. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens werde sodann durch einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht präjudiziert und es liege hierfür ein hinreichender Anordnungsgrund vor. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die angefochtene Plangenehmigung vom 28. April 2021. F. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021. Damit sei den berechtigen Interessen der Beschwerdeführenden bereits hinreichend Rechnung getragen. Soweit sie also verlangen würden, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) detaillierte Pläne über den Grundriss, die Dämmung und die Ausgestaltung der Trennwand als Fassade, den Verlauf und die Überführung von Strom- und Wasserleitungen sowie die Gebäudestatik zu erstellen, sei ein schutzwürdiges Interesse nicht auszumachen; aufgrund der Auflagen seien die genannten Punkte in ein nachgelagertes Verfahren (Detailprojektierung) verwiesen worden und dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die weiteren Rechtsbegehren gingen sodann über den zulässigen Streitgegenstand hinaus, da sie erstmals mit Beschwerde und nicht bereits im Einspracheverfahren vorgebracht worden seien. Zudem fehle es den Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren an einem schutzwürdigen Interesse; ein solches sei weder in Bezug auf die künftige betriebliche Nutzung von Grundstück Nr. (a) etwa für das Ablagern von auf dem Perron anfallenden Schnee noch in Bezug auf eine allfällige Veräusserung (eines Teils) von Grundstück Nr. (a) auszumachen. G. Mit Schreiben vom 29. September 2021 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des nachgelagerten Verfahrens in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) auf Grundstück Nr. (a). H. Am 27. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. I. Am 7. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im vereinfachten Verfahren die Plangenehmigung für das Detailprojekt vom 24. November 2022 betreffend das Grundstück Nr. (a). Sie erachtete zudem die Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 als erfüllt. Das Detailprojekt sieht - als Projektänderung gegenüber der Plangenehmigung vom 28. April 2021 - einen teilweisen Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vor; vorgesehen ist, den in Holzbauweise erstellten Hausteil abzubrechen und auf einen vollständigen Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) zu verzichten. Gemäss den Projektunterlagen sind als Folge der Projektänderung keine Massnahmen beziehungsweise Veränderungen an der Trennwand zwischen den Gebäuden Vers-Nrn. (1) und (2) erforderlich. Dasselbe gelte in Bezug auf die Gebäudestatik und die Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit fliessendem Wasser und Strom. Die Vorinstanz hatte die Projektänderung den Beschwerdeführenden vorab zum rechtlichen Gehör zugestellt. Diese hatten keine (erneute) Stellungnahme eingereicht. Die Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. J. Die Beschwerdeführenden reichten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2023 eine Stellungnahme ein. Sie teilten zunächst mit, ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 sei mit der Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 hinfällig geworden. An ihren übrigen Rechtsbegehren hielten sie fest; aus den Planunterlagen ergebe sich für das Grundstück Nr. (a), soweit es nicht für den Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf beansprucht werde, keine bestimmte Nutzung, womit es nicht als betriebsnotwendig anzusehen und folglich wieder zu veräussern sei. K. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigung des BAV für eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101). Mit dem BAV hat eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und die Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts abweichendes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Beschwerde können auch Dritte berechtigt sein, wenn sie stärker als jedermann berührt sind und (insoweit) in einer besonderen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zur Streitsache muss bei Anlagen mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein; die Beschwerdebefugnis von Nachbarn wird in der Rechtsprechung in der Regel bejaht, wenn sich ihre Liegenschaft in einem Umkreis von bis zu 100 m um das Bauvorhaben befindet. Ein schutzwürdiges Interesse ist sodann zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, ihr im Falle des Obsiegens also ein praktischer Nutzen entsteht (zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1 und Urteil des BGer 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt. Ob sie mit ihren Begehren - den Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 - vor der Vorinstanz nicht (vollständig) durchgedrungen sind, ist strittig; während die Beschwerdeführenden geltend machen, die von ihnen geforderten Abklärungen müssten vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorgenommen werden, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden seien mit den Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Plangenehmigung vom 28. April 2021 formell beschwert sind, kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben. Gemäss der genehmigten Projektänderung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf einen vollständigen Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1). Aus diesem Grund ist es auch nach Ansicht der Beschwerdeführenden nicht mehr nötig, Berechnungen zur Gebäudestatik und Pläne zur Dämmung der Trennwand und Gestaltung der Fassade sowie zur Überführung der Strom- und Wasserleitungen vorzulegen. Das Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 als zufolge Genehmigung des Detailprojekts gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 1.2.3 Die Beschwerdeführenden verlangen weiter, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, verbindlich zu erklären, inwieweit das Grundstück Nr. (a) künftig als Lagerplatz für Schnee beziehungsweise im Zusammenhang mit der Schneeräumung auf dem Perron genutzt werde. Gegebenenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierfür ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen (Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden (Grundstück Nr. (b) mit Gebäude Vers.-Nr. (2)) grenzt unmittelbar an das streitbetroffene Grundstück Nr. (a) der Beschwerdegegnerin an. Die geforderte räumliche Beziehungsnähe ist damit gegeben. Ob die Beschwerdeführenden mit Blick auf die allfälligen Immissionen aus einer betrieblichen Nutzung (von Teilen) des Grundstücks Nr. (a) etwa als Lagerplatz für Schnee zudem über ein hinreichend schutzwürdiges die Legitimation begründendes Interesse verfügen, kann offen bleiben, da auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
E. 1.2.4 Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Grundstück Nr. (a) zu veräussern, soweit es nicht für den Ausbau des Bahnhofs Klosters benötigt werde (Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). Der Verkauf eines im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Grundstücks beziehungsweise von Teilen davon ist ein privatrechtliches Rechtsgeschäft. Der Beschwerdegegnerin kommt somit eine Wahlfreiheit in Bezug auf den Vertragspartner zu. Die Beschwerdeführenden verlangen daher mit ihrem Rechtsbegehren zu Recht nicht, es sei ihnen die Liegenschaft zu veräussern, auch wenn sie eine solche Lösung entsprechend ihren weiteren Ausführungen als die einzig zweckmässige Lösung ansehen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht ersichtlich, welcher praktische Nutzen den Beschwerdeführenden aus einer Veräusserung eines Teils von Grundstück Nr. (a) (an einen Dritten) entstehen würde. Die Beschwerdeführenden verfügen daher in Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 über kein schutzwürdiges Interesse und es ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführenden verlangen sodann und wie bereits ausgeführt eine Erklärung der Beschwerdegegnerin zur künftigen Nutzung von Grundstück Nr. (a) als Lagerplatz für Schnee aus der Schneeräumung. Gegebenenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierfür ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen (Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). Zur Begründung ihres Begehrens machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz angegeben, das Grundstück Nr. (a) künftig im Zusammenhang mit der Schneeräumung des Perrons, konkret zum Ablagern des Schnees, nutzen zu wollen. Die Beschwerdegegnerin verlangt ihrerseits, es sei auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten, da es ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands liege. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
E. 1.3.2 Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des BGer 1C_362/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 136 II 457 E. 4.2; zudem Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.3 Die beiden Gesuche der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019 und vom 24. November 2022 (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. A und I) enthalten keine Angaben zur künftigen (betrieblichen) Nutzung von Grundstück Nr. (a), soweit dieses nicht für den Ausbau des Bahnhofs - insbesondere für die Verlängerung des Perrons - beansprucht wird. Die Nutzung des Grundstücks wird folglich weder mit der Plangenehmigung vom 28. April 2021 noch mit der Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 festgelegt. Eine allfällige künftige Nutzung von Teilen des Grundstücks Nr. (a) liegt damit ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, zumal nicht geltend gemacht wird, Teile des Grundstücks würden bereits aktuell als Lagerplatz für Schnee aus der Schneeräumung genutzt und sich folglich die Frage stellen würde, ob das Gesuch der Beschwerdegegnerin vollständig gewesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 3.1, insbes. E. 3.1.6). Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3.4 Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden dürfen. Der Plangenehmigungspflicht unterliegen grundsätzlich auch die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Installations- und Lagerplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 3.1.2). Genehmigungsfrei, das heisst ohne Plangenehmigungsverfahren, dürfen Bauten und Anlagen erstellt oder geändert werden, die keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren und keiner Bewilligung oder Genehmigung nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts bedürfen (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Eine Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen wird auf Gesuch hin erteilt; das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wird somit grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht (Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Freiheit, über den Gegenstand des Verfahrens verfügen zu können, gilt jedoch nur innerhalb der gesetzlichen (Verfahrens-)Ordnung, die von Amtes wegen anzuwenden ist (vgl. betreffend die Dispositionsmaxime im Luftfahrtrecht BVGE 2021 II/1 E. 20.3, insbes. E. 20.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin könnte aufgrund der im Plangenehmigungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime nicht verpflichtet werden, für eine bestimmte Nutzung von Grundstück Nr. (a) ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen (vgl. Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 5, insbes. E. 5.2.4 f.). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in ihrem Entscheid, um Erteilung einer Plangenehmigung nachzusuchen, gleichwohl nicht frei. Vielmehr wird sie auf der Grundlage der anzuwendenden Sachgesetzgebung zu beurteilen haben, ob für eine beabsichtigte neue oder geänderte Nutzung von Grundstück Nr. (a) mit Blick insbesondere auf die möglichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Plangenehmigung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich ist. Käme die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Pflicht zum Einholten einer Plangenehmigung nicht nach, blieben die Beschwerdeführenden nicht ohne Rechtsschutz. Es stünde ihnen die Möglichkeit der Immissionsklage oder, soweit es nicht um Immissionen geht, der aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde offen (vgl. zur Immissionsklage BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1). Zudem wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zum Einschreiten und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG).
E. 1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021), soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021).
E. 2.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG). Im Falle der Gegenstandslosigkeit sind die Kosten für das Verfahren grundsätzlich jener Partei zur Bezahlung aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, bestimmt sich nach materiellen Kriterien; es ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung eines Verfahrens führt (vgl. Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 und 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Auf die Beschwerde ist teilweise - in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 - nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden gelten insoweit als unterliegend. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführenden hatten verlangt, es seien vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) detaillierte Pläne über den Grundriss nach dem Abbruch, die Dämmung der Trennwand und die Ausgestaltung der Fassade sowie die Überführung der Strom- und Wasserleitungen vorzulegen, einschliesslich einer Beurteilung der Gebäudestatik. Dieses Rechtsbegehren geht nicht in den Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 auf. Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass auf der Grundlage der angefochtenen Plangenehmigung nicht (hinreichend) klar ist, zu welchem Zeitpunkt die verlangten Abklärungen zum geplanten Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Abklärungen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und somit vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorgenommen beziehungsweise (in der Folge) auf einen vollständigen Abbruch verzichtet. Die Vorinstanz hat die Projektänderung mit Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 genehmigt, so dass die Beschwerde in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, indem sie die Abklärungen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorgenommen beziehungsweise auf einen vollständigen Abbruch verzichtet hat. Sie gilt insoweit als unterliegend. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren einschliesslich der Zwischenverfügungen vom 8. Juni 2021, 29. Juni 2021 und 16. Juli 2021 sind unter Berücksichtigung dessen, dass keine materielle Beurteilung der Beschwerde erforderlich war, auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind zur Hälfte, das heisst in der Höhe von Fr. 1'000.-, den in der Sache teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'500.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
E. 2.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Beide als teilweise obsiegend geltenden Verfahrensparteien sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Rechtsbegehren Ziff. 1), im Übrigen wird darauf nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3).
- 2.1 Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'500.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 2.2 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstand und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2543/2021 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Bahninfrastruktur; Plangenehmigung Ausbau Bahnhof Klosters Dorf. Sachverhalt: A. Die Rhätische Bahn AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, den Bahnhof Klosters Dorf auf der Linie Landquart - Klosters - Sagliains auszubauen. Sie unterbreitete dem Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) am 9. Dezember 2019 ein entsprechendes Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung. Das Gesuch sieht den behindertengerechten Umbau der Publikumsanlagen des Bahnhofs Klosters Dorf mit Perronlängen von 300 m vor. Zudem soll die im weiteren Streckenverlauf bereits bestehende Doppelspur in Richtung Landquart verlängert werden. Da auf beiden Seiten des Bahnhofs Klosters Dorf Kurven mit engen Radien anschliessen, sind Anpassungen an der Gleisgeometrie notwendig. Um den für den Doppelspurausbau und die Anpassungen an der Gleisgeometrie erforderlichen Raum zu schaffen, ist unter anderem der Abbruch des gleisnah auf Grundstück Nr. (a) stehenden Gebäudes mit der Versicherungsnummer (1) (nachfolgend: Gebäude Vers.-Nr. [1]) vorgesehen. B. B.a Das BAV leitete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton Graubünden damit, für die Publikation und die öffentliche Auflage des Gesuchs besorgt zu sein. B.b Während der öffentlichen Auflage bis zum 24. Februar 2020 gingen beim BAV neun Einsprachen gegen das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung ein, darunter die Einsprache von A._______ und B._______ (nachfolgend: Einsprechende) vom 10. Februar 2020. Die Einsprechenden sind Eigentümer des nördlich an das Grundstück Nr. (a) anschliessenden Grundstücks Nr. (b), das mit dem Gebäude mit der Versicherungsnummer (2) (nachfolgend: Gebäude Vers.-Nr. [2]) überbaut ist. Die beiden auf den Grundstücken Nrn. (b) und (a) stehenden Gebäude sind aneinandergebaut. Die Einsprechenden begehrten vor diesem Hintergrund weitergehende Abklärungen zum geplanten Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (a) an. Konkret verlangten sie statische Berechnungen im Hinblick auf einen Fortbestand ihres Gebäudes Vers.-Nr. (2), die Sanierung und hinreichende Dämmung der nach dem Gebäudeabbruch verbleibenden Trennwand sowie eine Überführung der heute im Gebäude Vers.-Nr. (1) bestehenden Anschlüsse für Wasser und Strom in ihr Gebäude Vers.-Nr. (2). Die Einsprechenden erhoben sodann umweltrechtliche Rügen und verlangten einen Nachweis, dass die für die Immissionen von Lärm und nichtionisierender Strahlung geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Zudem sei ihnen eine Entschädigung aufgrund des Näherrückens der Gleisanlage und dem Wegfall des Gebäudes Vers.-Nr. (1), das bisher einen Teil der Immissionen abgehalten habe, zuzusprechen. Die Gesuchstellerin nahm am 2. Juli 2020 zu der Einsprache Stellung und beantragte deren Abweisung. B.c Am 28. April 2021 erteilte das BAV der Gesuchstellerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter zahlreichen Auflagen. Die von A._______ und B._______ gegen das Plangenehmigungsgesuch erhobene Einsprache hiess das BAV im Sinne der Erwägungen gut, soweit auf die Einsprache einzutreten und diese nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Das BAV erwog, dass gemäss der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 2. Juli 2020 zur Einsprache die bestehende gemeinsame Trennwand soweit möglich bestehen bleiben solle und beabsichtigt sei, diese mit einer Wärmedämmung und einer Fassade zu versehen. Die Situation werde hierfür in baulicher und statischer Hinsicht von einem Experten begutachtet werden, wobei auch die bestehende Führung der Leitungen für Wasser und Strom aufgenommen würde. Das BAV hiess die Einsprache daher in dieser Hinsicht gut und nahm folgende Auflagen in die Plangenehmigung auf (Plangenehmigung vom 28. April 2021, Dispositiv Ziff. 2.7): 2.7.1 Die RhB [Gesuchstellerin] hat die gemeinsame Wand durch einen Experten begutachten zu lassen, um Materialisierung, Aufbau und Stärke der Trennwand beurteilen und das Tragesystem der ganzen Liegenschaft verstehen zu können. Ferner hat die RhB die Leitungsführung aufzunehmen. 2.7.2Die RhB hat sicherzustellen, dass die Trennwand mit einer Wärmedämmung und einer Fassade versehen wird. Anlässlich der Beurteilung durch den Experten ist der neue Aufbau der Wand mit Aussendämmung/Fassade zu vereinbaren. Soweit die Einsprechenden zusätzliche Angaben zur Strahlen- und Lärmbelastung auf ihrer Liegenschaft verlangt hatten, verwies das BAV insbesondere auf die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht vom 9. Dezember 2019 und schrieb die Einsprache diesbezüglich als gegenstandslos geworden ab. Schliesslich trat das BAV auf das Begehren um finanzielle Entschädigung aufgrund der neu erhöhten Strahlen- und Lärmbelastung nicht ein; über allfällige Entschädigungsforderungen sei im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren durch die Eidgenössische Schätzungskommission zu entscheiden. C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 erhoben die Einsprechenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. April 2021. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die RhB sei zu verpflichten, vor dem Teilabbruch des Gebäudes auf der Parzelle Nr. (a), Klosters, detaillierte Pläne über den Grundriss nach dem Abbruch, die Sanierung und Dämmung der Südfassade, die Überführung der Strom- und Wasserleitungen aus der Liegenschaft in das Haus auf der Parzelle Nr. (b) sowie statische Berechnungen zu erstellen.
2. Die RhB sei zu verpflichten, vor Baubeginn verbindlich zu klären, inwiefern die Parzelle Nr. (a), Klosters, als Schneedepot genutzt wird. Sollte die Parzelle Nr. (a), Klosters, als Schneedepot genutzt werden, so ist die RhB anzuweisen, dafür ein neues Plangenehmigungsgesuch einzureichen.
3. Die RhB sei zu verpflichten, die von ihr erworbene Parzelle Nr. (a), Klosters, soweit sie nicht für das Bahnprojekt bzw. für den Bahnbetrieb erforderlich ist, als nicht betriebsnotwendige Immobilie im Rahmen der Leistungsvereinbarung (LV) wieder zu veräussern. [Verfahrensantrag] Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf die besonderen Umstände mit den beiden ineinander verschachtelt erstellten Gebäuden Vers.-Nrn. (1) und (2) und legen dar, dass ein (teilweiser) Abbruch von Gebäude Vers.-Nr. (1) unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die Statik des angebauten Gebäudes Vers.-Nr. (2) habe. Es reiche daher nicht aus, den besonderen Sachumständen mit einer blossen Auflage Rechnung zu tragen, zumal unklar bleibe, ob und wann diese Auflage umgesetzt werde. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, vor dem Abbruch von Gebäude Vers.-Nr. (1) detaillierte Pläne über den Grundriss des Gebäudes nach dem Abbruch, die Dämmung der Trennwand und die Ausgestaltung der Fassade sowie die Überführung der Strom- und Wasserversorgung vorzulegen, einschliesslich einer Beurteilung der Gebäudestatik. Im Kontakt mit der Beschwerdegegnerin habe sich sodann ergeben, dass diese das Grundstück Nr. (a), soweit es nicht für die neuen Gleis- und Bahnhofsanlagen beansprucht werde, betrieblich im Zusammenhang mit der Schneeräumung nutzen möchte. Eine solche betriebliche Nutzung des Grundstücks Nr. (a) sei jedoch nicht Gegenstand des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019, weshalb diese zu verpflichten sei, die beabsichtigte betriebliche Nutzung zu bestimmen und hierfür ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen. Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin, dass für das vorliegende Projekt nur ein kleiner Teil des Grundstücks Nr. (a) benötigt werde. Um die Projektkosten und damit auch die Beiträge von Bund und Kanton möglichst tief zu halten, sei daher jener Teil von Grundstück Nr. (a), der nicht für das vorliegende Projekt benötigt werde, zu veräussern. D. D.a Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2021, es sei der Beschwerde (ausgenommen den geplanten Abbruch von Gebäude Vers.-Nr. (1)) die aufschiebende Wirkung zu entziehen und es sei darüber unverzüglich und ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch der Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerde superprovisorisch (teilweise) die aufschiebende Wirkung zu entziehen, mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 ab und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Gesuch um einen (teilweisen) Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. D.b Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2021 mit, dass mit den Bauarbeiten zum Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf bereits begonnen worden sei. Sie verlangten vor diesem Hintergrund, es seien die Bauarbeiten zum Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf unverzüglich einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Begehren der Beschwerdeführenden um vorsorglichen Rechtsschutz mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 teilweise gut. Es beschränkte den vorsorglichen Rechtsschutz auf das Grundstück Nr. (a) und verpflichtete die Beschwerdegegnerin dazu, sofort und bis auf Widerruf allfällige bauliche Massnahmen auf Grundstück Nr. (a) einzustellen. Es gab zudem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu der angeordneten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen. D.c Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Juli 2021 eine Stellungnahme ein und bestätigte, dass mit bestimmten grundlegenden Arbeiten zum Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf bereits begonnen worden sei. Sie wies zudem darauf hin, dass die Auflagen gemäss Dispositiv Ziff. 2.7 der Plangenehmigung vom 28. April 2021 zwischenzeitlich umgesetzt worden seien. Zum Nachweis reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Berichte und Pläne zu den Akten. Schliesslich machte sie geltend, dass zusätzlich zum Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) auf Grundstück Nr. (a) weitere, für den Ausbau des Bahnhofs notwendige bauliche Massnahmen geplant seien und diese nicht aufgeschoben werden könnten. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aus diesem Grund auf den geplanten Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) zu beschränken. D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerde, ausgenommen den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) auf Grundstück Nr. (a), die aufschiebende Wirkung entzogen. Die mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 superprovisorisch angeordnete Massnahme hob es im Umfang des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auf. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Vorinstanz habe in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) noch nicht abschliessend verfügt. Gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 habe die Vorinstanz vielmehr Detailfragen in Bezug auf den Abbruch sowie die Dämmung und die Gestaltung der Fassade in ein nachgelagertes Verfahren (Detailprojektierung) verwiesen. Hierfür sei erneut ein Verfahren - ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren - durchzuführen und es sei der Entscheid in eine Verfügung zu kleiden. Somit liege in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) noch keine vollziehbare Verfügung vor. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens werde sodann durch einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht präjudiziert und es liege hierfür ein hinreichender Anordnungsgrund vor. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die angefochtene Plangenehmigung vom 28. April 2021. F. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021. Damit sei den berechtigen Interessen der Beschwerdeführenden bereits hinreichend Rechnung getragen. Soweit sie also verlangen würden, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) detaillierte Pläne über den Grundriss, die Dämmung und die Ausgestaltung der Trennwand als Fassade, den Verlauf und die Überführung von Strom- und Wasserleitungen sowie die Gebäudestatik zu erstellen, sei ein schutzwürdiges Interesse nicht auszumachen; aufgrund der Auflagen seien die genannten Punkte in ein nachgelagertes Verfahren (Detailprojektierung) verwiesen worden und dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die weiteren Rechtsbegehren gingen sodann über den zulässigen Streitgegenstand hinaus, da sie erstmals mit Beschwerde und nicht bereits im Einspracheverfahren vorgebracht worden seien. Zudem fehle es den Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren an einem schutzwürdigen Interesse; ein solches sei weder in Bezug auf die künftige betriebliche Nutzung von Grundstück Nr. (a) etwa für das Ablagern von auf dem Perron anfallenden Schnee noch in Bezug auf eine allfällige Veräusserung (eines Teils) von Grundstück Nr. (a) auszumachen. G. Mit Schreiben vom 29. September 2021 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des nachgelagerten Verfahrens in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) auf Grundstück Nr. (a). H. Am 27. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. I. Am 7. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im vereinfachten Verfahren die Plangenehmigung für das Detailprojekt vom 24. November 2022 betreffend das Grundstück Nr. (a). Sie erachtete zudem die Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 als erfüllt. Das Detailprojekt sieht - als Projektänderung gegenüber der Plangenehmigung vom 28. April 2021 - einen teilweisen Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vor; vorgesehen ist, den in Holzbauweise erstellten Hausteil abzubrechen und auf einen vollständigen Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) zu verzichten. Gemäss den Projektunterlagen sind als Folge der Projektänderung keine Massnahmen beziehungsweise Veränderungen an der Trennwand zwischen den Gebäuden Vers-Nrn. (1) und (2) erforderlich. Dasselbe gelte in Bezug auf die Gebäudestatik und die Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit fliessendem Wasser und Strom. Die Vorinstanz hatte die Projektänderung den Beschwerdeführenden vorab zum rechtlichen Gehör zugestellt. Diese hatten keine (erneute) Stellungnahme eingereicht. Die Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. J. Die Beschwerdeführenden reichten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2023 eine Stellungnahme ein. Sie teilten zunächst mit, ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 sei mit der Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 hinfällig geworden. An ihren übrigen Rechtsbegehren hielten sie fest; aus den Planunterlagen ergebe sich für das Grundstück Nr. (a), soweit es nicht für den Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf beansprucht werde, keine bestimmte Nutzung, womit es nicht als betriebsnotwendig anzusehen und folglich wieder zu veräussern sei. K. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigung des BAV für eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101). Mit dem BAV hat eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und die Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts abweichendes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Beschwerde können auch Dritte berechtigt sein, wenn sie stärker als jedermann berührt sind und (insoweit) in einer besonderen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zur Streitsache muss bei Anlagen mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein; die Beschwerdebefugnis von Nachbarn wird in der Rechtsprechung in der Regel bejaht, wenn sich ihre Liegenschaft in einem Umkreis von bis zu 100 m um das Bauvorhaben befindet. Ein schutzwürdiges Interesse ist sodann zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, ihr im Falle des Obsiegens also ein praktischer Nutzen entsteht (zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1 und Urteil des BGer 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt. Ob sie mit ihren Begehren - den Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 - vor der Vorinstanz nicht (vollständig) durchgedrungen sind, ist strittig; während die Beschwerdeführenden geltend machen, die von ihnen geforderten Abklärungen müssten vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorgenommen werden, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden seien mit den Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Plangenehmigung vom 28. April 2021 formell beschwert sind, kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben. Gemäss der genehmigten Projektänderung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf einen vollständigen Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1). Aus diesem Grund ist es auch nach Ansicht der Beschwerdeführenden nicht mehr nötig, Berechnungen zur Gebäudestatik und Pläne zur Dämmung der Trennwand und Gestaltung der Fassade sowie zur Überführung der Strom- und Wasserleitungen vorzulegen. Das Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 als zufolge Genehmigung des Detailprojekts gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.2.3 Die Beschwerdeführenden verlangen weiter, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, verbindlich zu erklären, inwieweit das Grundstück Nr. (a) künftig als Lagerplatz für Schnee beziehungsweise im Zusammenhang mit der Schneeräumung auf dem Perron genutzt werde. Gegebenenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierfür ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen (Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden (Grundstück Nr. (b) mit Gebäude Vers.-Nr. (2)) grenzt unmittelbar an das streitbetroffene Grundstück Nr. (a) der Beschwerdegegnerin an. Die geforderte räumliche Beziehungsnähe ist damit gegeben. Ob die Beschwerdeführenden mit Blick auf die allfälligen Immissionen aus einer betrieblichen Nutzung (von Teilen) des Grundstücks Nr. (a) etwa als Lagerplatz für Schnee zudem über ein hinreichend schutzwürdiges die Legitimation begründendes Interesse verfügen, kann offen bleiben, da auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 1.2.4 Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Grundstück Nr. (a) zu veräussern, soweit es nicht für den Ausbau des Bahnhofs Klosters benötigt werde (Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). Der Verkauf eines im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Grundstücks beziehungsweise von Teilen davon ist ein privatrechtliches Rechtsgeschäft. Der Beschwerdegegnerin kommt somit eine Wahlfreiheit in Bezug auf den Vertragspartner zu. Die Beschwerdeführenden verlangen daher mit ihrem Rechtsbegehren zu Recht nicht, es sei ihnen die Liegenschaft zu veräussern, auch wenn sie eine solche Lösung entsprechend ihren weiteren Ausführungen als die einzig zweckmässige Lösung ansehen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht ersichtlich, welcher praktische Nutzen den Beschwerdeführenden aus einer Veräusserung eines Teils von Grundstück Nr. (a) (an einen Dritten) entstehen würde. Die Beschwerdeführenden verfügen daher in Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 über kein schutzwürdiges Interesse und es ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführenden verlangen sodann und wie bereits ausgeführt eine Erklärung der Beschwerdegegnerin zur künftigen Nutzung von Grundstück Nr. (a) als Lagerplatz für Schnee aus der Schneeräumung. Gegebenenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierfür ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen (Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). Zur Begründung ihres Begehrens machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz angegeben, das Grundstück Nr. (a) künftig im Zusammenhang mit der Schneeräumung des Perrons, konkret zum Ablagern des Schnees, nutzen zu wollen. Die Beschwerdegegnerin verlangt ihrerseits, es sei auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten, da es ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands liege. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 1.3.2 Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des BGer 1C_362/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 136 II 457 E. 4.2; zudem Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 1.3.3 Die beiden Gesuche der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019 und vom 24. November 2022 (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. A und I) enthalten keine Angaben zur künftigen (betrieblichen) Nutzung von Grundstück Nr. (a), soweit dieses nicht für den Ausbau des Bahnhofs - insbesondere für die Verlängerung des Perrons - beansprucht wird. Die Nutzung des Grundstücks wird folglich weder mit der Plangenehmigung vom 28. April 2021 noch mit der Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 festgelegt. Eine allfällige künftige Nutzung von Teilen des Grundstücks Nr. (a) liegt damit ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, zumal nicht geltend gemacht wird, Teile des Grundstücks würden bereits aktuell als Lagerplatz für Schnee aus der Schneeräumung genutzt und sich folglich die Frage stellen würde, ob das Gesuch der Beschwerdegegnerin vollständig gewesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 3.1, insbes. E. 3.1.6). Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten. 1.3.4 Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden dürfen. Der Plangenehmigungspflicht unterliegen grundsätzlich auch die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Installations- und Lagerplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 3.1.2). Genehmigungsfrei, das heisst ohne Plangenehmigungsverfahren, dürfen Bauten und Anlagen erstellt oder geändert werden, die keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren und keiner Bewilligung oder Genehmigung nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts bedürfen (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Eine Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen wird auf Gesuch hin erteilt; das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wird somit grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht (Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Freiheit, über den Gegenstand des Verfahrens verfügen zu können, gilt jedoch nur innerhalb der gesetzlichen (Verfahrens-)Ordnung, die von Amtes wegen anzuwenden ist (vgl. betreffend die Dispositionsmaxime im Luftfahrtrecht BVGE 2021 II/1 E. 20.3, insbes. E. 20.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin könnte aufgrund der im Plangenehmigungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime nicht verpflichtet werden, für eine bestimmte Nutzung von Grundstück Nr. (a) ein Gesuch um Erteilung einer Plangenehmigung einzureichen (vgl. Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 5, insbes. E. 5.2.4 f.). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in ihrem Entscheid, um Erteilung einer Plangenehmigung nachzusuchen, gleichwohl nicht frei. Vielmehr wird sie auf der Grundlage der anzuwendenden Sachgesetzgebung zu beurteilen haben, ob für eine beabsichtigte neue oder geänderte Nutzung von Grundstück Nr. (a) mit Blick insbesondere auf die möglichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Plangenehmigung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich ist. Käme die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Pflicht zum Einholten einer Plangenehmigung nicht nach, blieben die Beschwerdeführenden nicht ohne Rechtsschutz. Es stünde ihnen die Möglichkeit der Immissionsklage oder, soweit es nicht um Immissionen geht, der aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde offen (vgl. zur Immissionsklage BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1). Zudem wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zum Einschreiten und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG). 1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021), soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021). 2. 2.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG). Im Falle der Gegenstandslosigkeit sind die Kosten für das Verfahren grundsätzlich jener Partei zur Bezahlung aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, bestimmt sich nach materiellen Kriterien; es ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung eines Verfahrens führt (vgl. Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 und 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Auf die Beschwerde ist teilweise - in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 - nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden gelten insoweit als unterliegend. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführenden hatten verlangt, es seien vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) detaillierte Pläne über den Grundriss nach dem Abbruch, die Dämmung der Trennwand und die Ausgestaltung der Fassade sowie die Überführung der Strom- und Wasserleitungen vorzulegen, einschliesslich einer Beurteilung der Gebäudestatik. Dieses Rechtsbegehren geht nicht in den Auflagen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 auf. Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass auf der Grundlage der angefochtenen Plangenehmigung nicht (hinreichend) klar ist, zu welchem Zeitpunkt die verlangten Abklärungen zum geplanten Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Abklärungen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und somit vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorgenommen beziehungsweise (in der Folge) auf einen vollständigen Abbruch verzichtet. Die Vorinstanz hat die Projektänderung mit Plangenehmigung vom 7. Februar 2023 genehmigt, so dass die Beschwerde in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, indem sie die Abklärungen gemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 28. April 2021 vor dem Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. (1) vorgenommen beziehungsweise auf einen vollständigen Abbruch verzichtet hat. Sie gilt insoweit als unterliegend. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren einschliesslich der Zwischenverfügungen vom 8. Juni 2021, 29. Juni 2021 und 16. Juli 2021 sind unter Berücksichtigung dessen, dass keine materielle Beurteilung der Beschwerde erforderlich war, auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind zur Hälfte, das heisst in der Höhe von Fr. 1'000.-, den in der Sache teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'500.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 2.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Beide als teilweise obsiegend geltenden Verfahrensparteien sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Rechtsbegehren Ziff. 1), im Übrigen wird darauf nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3). 2. 2.1 Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'500.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 2.2 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstand und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)