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A-2527/2011

A-2527/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-17 · Deutsch CH

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ arbeitete bei der Armee als Kasernenmitarbeiter. Aus gesund­heitlichen Gründen ist er seit mehreren Jahren nur noch zu 50 % arbeits­fähig. Die Invali­denversicherung lehnte mit Verfügung vom 26. Sep­tem­ber 2006 die Ausrichtung einer Teilrente ab. B. Die Gruppe Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 25. Au­gust 2009 eine Teilberufsinvaliditätsrente für A._______ beim Departement für Ver­tei­di­gung, Bevölkerungs­schutz und Sport (VBS). Das VBS lehnte das Ge­such am 8. September 2009 ab. Das Arbeitsverhältnis von A._______ mit dem VBS wurde mit Verfügung vom 30. März 2010 auf den 30. September 2010 aufgelöst. Die da­gegen erhobene Beschwerde hiess das VBS mit Entscheid vom 30. Sep­tem­ber 2010 teilwei­se gut: Es hielt an der Beendigung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses fest, verschob aber den Endtermin auf den 31. Ok­to­ber 2010. Am 23. Dezember 2010 wies das VBS ein weiteres Gesuch vom 8. De­zem­ber 2010 um Gewährung von Berufsinvaliditätsleistungen ab, wo­rauf­hin A._______ eine Fest­stellungsverfügung beantragte. C. Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) die Gewährung einer Berufs­invaliditätsrente aus finanziel­len Gründen ab. D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü­gung vom 31. März 2011. Er beantragt deren Aufhebung und eine rück­wir­kende Ausrichtung der Berufsinvaliditätsrente ab November 2010. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz im Rahmen seiner Zu­ständigkeitsprüfung am 4. Mai 2011 auf, sich zur Ausschöpfung des departe­ments­internen Instan­zenzugs zu äussern. Die Vorinstanz führt mit Schrei­ben vom 16. Mai 2011 aus, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu­ständig sei. F. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2011 ihre bis­heri­gen Ausführungen. G. Der Beschwerdeführer legt in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2011 erneut seinen Standpunkt dar. H. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift­stücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä­gungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen Be­schwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) sowie Verfügungen der Organe nach Art. 35 Abs. 2 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer­den. Die angefochtene Verfügung wurde vom Chef der Logistikbasis der Armee (LBA) unterzeichnet, wobei es sich bei diesem grundsätzlich nicht um ein Or­gan ge­mäss Art. 35 Abs. 2 BPG handelt. Jedoch unterzeich­nete er die Ver­fügung nicht in seiner Eigenschaft als Chef der LBA, son­dern im ausdrück­li­chen Auftrag des Departementsvorstehers. Es ist des­halb von einer Verfü­gung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BPG auszugehen, und das Bun­desver­waltungsgericht ist infolgedessen zur Beurteilung der Be­schwer­de zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), so­weit das VGG nichts an­deres bestimmt.

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil­nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von ihr be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist des­halb zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge­schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respekti­ve das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Die Berufsinvaliditätsrente ist in Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG und Art. 88e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) geregelt. Sie ist subsidiär zu einer Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) auszurichten, wenn die entsprechenden Voraussetzun­gen erfüllt sind. Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG lautet: "Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA In­validenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt."

E. 2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die Finanzierung aufgrund der hohen Kosten nicht übernehmen könne, dies aber eine Vor­aussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente durch die PU­BLICA sei. Infolgedessen müsse sie das Ge­such abweisen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, diese Auslegung des Art. 32j Abs. 2 BPG sei falsch, denn die Erwähnung der Finanzierung durch den Ar­beitgeber beziehe sich nicht auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeit­nehmer und sei deshalb nicht für die Gewährung einer Berufsinvaliditäts­rente vorausgesetzt. Vielmehr bezwecke diese Regelung eine Absiche­rung der PUBLICA, damit diese nicht ihre eigenen finanziellen Mittel ver­mindern müs­se, son­dern der Bund ihr das Deckungskapital ersetze.

E. 2.3 Es ist somit strittig, ob der Arbeitgeber die Gewährung einer Berufs­inva­liditätsrente gestützt auf seine finanzielle Situation verweigern kann, und es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG die Fi­nanzierung für die Gewährung einer Be­rufs­inva­li­di­täts­rente voraussetzt. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurück­zugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; Pierre Tschan­nen/Ulrich Zimmerli/Mar­kus Müller, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WAL­TER HALLER/HE­LEN KELLER, Schweizeri­sches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.).

E. 2.3.1 Der Wortlaut von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG ist in Erwägung 2.1 ab­ge­druckt. Die französisch- und italienischsprachigen Texte entsprechen dem deutschspra­chigen Text. Der Ausdruck "sofern" am Anfang des Sat­zes deutet auf den ersten Blick da­rauf hin, dass die Finanzierung durch den Arbeitgeber eine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente ist. Aller­dings könnte der Text auch anders verstanden werden: Zu beachten ist, dass der zwei­te Teil des Satzes durch "wenn" einge­leitet wird und danach Vor­aus­set­zungen für die Ausrich­tung einer Berufsinva­liditätsrente genannt werden. Da die Fi­nanzierung durch den Ar­beitgeber nicht nach diesem "wenn", sondern wei­ter vorne genannt wird, kommt der Finanzierung nicht ohne Weiteres die Bedeutung einer Vorausset­zung zu. Vielmehr könn­te das "sofern" auch lediglich auf den Er­satz der Auf­wen­dungen der PU­BLI­CA durch den Arbeitgeber hinweisen und nicht einschränkend im Sinn einer Voraussetzung gemeint sein. Dem Wortlaut allein lässt sich aufgrund die­ser verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten keine ein­deutige Bedeu­tung entnehmen.

E. 2.3.2 Zur Entstehungsgeschichte von Art. 32j BPG ist festzuhalten, dass diese Norm im Zug der Schaffung des Bundesgesetzes über die Pen­sions­kas­se des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz, SR 172.222.1) im neuen Abschnitt 4b mit den Art. 32a-32m ins BPG ein­ge­fügt wurde. Dabei ging es in erster Linie um eine Neugestaltung der Vorsor­ge­einrichtung und nicht um die Sozialleistungen gegenüber Bundesan­ge­stellten. In der entsprechen­den Botschaft äusserte sich der Bun­des­rat zu Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG wie folgt (Botschaft des Bundesrats über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes] vom 23. September 2005, BBl 2005 5829, 5901): "Die Leistungspflicht von PUBLICA entsteht erst ab dem Moment, in dem die be­treffende Person im Sinne des IVG (SR 831.20) invalid geworden ist bzw. sub­sidiär dazu, wenn nach Feststellung des ärztlichen Dienstes eine medizinisch begründete Berufsinvalidität vorliegt. Im letzten Fall hat aber der Arbeit­ge­ber der Pensionskasse das fehlende Deckungskapital zu erstatten. (...)" In den parlamentarischen Debatten war die Regelung umstritten, weil die Be­rufsinvaliditätsrente Unterstützung bietet, wenn keine Invalidenrente ge­mäss IVG zu­gesprochen wird und die Bundesangestellten dadurch ge­gen­über priva­ten Ar­beitnehmern bevorzugt werden. Dennoch nahm das Par­lament die Vor­lage des Bundes­rats fast unverändert an: Es ergänzte sie lediglich um den Zusatz, dass auch eine erfolglose Wiedereingliederung vorausgesetzt sei. Nicht Thema der Debatte war, den Anspruch auf ei­ne Berufsinvaliditätsrente an eine Finan­zierungszusage des Ar­beit­ge­bers zu koppeln. In den Beratun­gen wur­de vielmehr deutlich hervorgeho­ben, dass die Berufsinvalidität in Einzelfällen gross­zügige Unterstützung durch den Arbeitgeber gewährleisten und des­sen soziale und perso­nal­po­li­tische Verantwortung unterstreichen solle. Alt Bundesrat Merz betonte in den Beratungen, es hand­le sich um eine Sa­che, die vor allem symbolischen Charakter habe und zum Ausdruck bringe, dass der Bund ein fürsorg­licher Arbeitgeber sei. Überdies geht aus den Debatten hervor, dass mit den Leistungen gemäss Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG nicht die PUBLICA be­lastet werden sollte, weshalb der Bund der PUBLICA diese Beträge ver­güten soll (Amtliches Bul­letin Na­tio­nal­rat vom 8. Ju­ni und 7. Dezember 2006 sowie Amtliches Bul­letin Stän­de­rat vom 26. Sep­tem­ber und 12. Dezember 2006 zum Geschäft 05.073). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Ge­setzgeber die Be­rufsinvalidität nicht von der Finanzierung durch den Ar­beitgeber ab­hän­gig machen wollte und diese nicht als Voraussetzung sah. Vielmehr ging es ihm darum, eine gute Absicherung für Einzelfälle zu gewährleisten.

E. 2.3.3 Wie die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte zeigen, würde es dem Sinn und Zweck von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG widersprechen, wenn der Arbeitgeber allein aus finanziellen Gründen die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente verweigern dürfte.

E. 2.3.4 Sodann ist zu untersuchen, wie Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG im Kontext mit anderen Normen zu verstehen ist. Bedeutsam ist in diesem Zusam­menhang Art. 88e Abs. 1 BPV, der die gesetzliche Grundlage konkreti­siert und wie folgt lautet: "Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn:

a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben;

b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilwei­se fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung aus­zuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und

d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden erfolg­los geblieben sind." In dieser Norm ist von "Anspruch" die Rede, wenn die Voraus­setzungen ge­mäss Bst. a-d erfüllt seien. Da keine Relativierung durch Begriffe wie z.B. "namentlich" erfolgt, handelt es sich um eine ab­schlies­sende Aufzählung, die keinen Raum für weitere Voraussetzungen lässt. Es besteht kein An­lass für die Vermutung, dass die Finanzierungsre­gelung vergessen wor­den wäre. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der Ent­ste­hungs­ge­schich­te davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber annahm, die Finanzierung sei keine Vor­aus­setzung für die Ge­wäh­rung einer Berufsinvaliditätsrente und sie deshalb nicht genannt wird.

E. 2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente nicht vor­aus­setzt, dass der Arbeitgeber der PUBLICA die Rentenleistung vergü­ten möch­te. Viel­mehr handelt es sich bei dem mit "sofern" eingeleiteten Satz um eine Re­gelung, die allein das Verhältnis von Arbeitgeber und PU­BLI­CA betrifft und sich nicht auf die anspruchsberechtigte Person aus­wirkt. Es besteht des­halb nicht die Möglichkeit, eine Berufsinvaliditätsrente allein aus finan­ziel­len Gründen zu verweigern, weshalb die Vorinstanz das Ge­such zu Un­recht deswegen ablehnte.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG), und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzun­gen für die Gewährung einer (Teil)Berufsinvaliditätsrente erfüllt sind. Die Vor­instanz äussert sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer hingegen geht da­von aus, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1956 geboren und ist folglich über 50 Jah­re alt, weshalb Art. 88e Abs. 1 Bst. a BPV erfüllt ist. Gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. b BPV ist sodann eine Beurteilung des ärztli­chen Diensts erfor­derlich. Vorliegend bestätigte der Medical­Service mit Schrei­ben vom 27. Februar 2007 und vom 16. März 2009, es sei aus ge­sund­heit­lichen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit im Um­fang von 50 % mög­lich. Weiter setzt Art. 88e Abs. 1 Bst. c BPV ei­nen rechtskräf­tigen ableh­nen­den Ent­scheid der zuständigen IV-Stelle vor­aus. Die IV-Stel­le des Kan­tons Waadt lehnte am 26. September 2006 die Gewährung einer (Teil)In­va­li­den­rente ab. Ob dieser Entscheid rechtskräf­tig gewor­den ist, er­gibt sich nicht aus den Akten, jedoch gehen sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwer­deführer davon aus, weshalb dies nicht an­zuzweifeln ist. Sodann ist gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. d BPV darzulegen, dass Einglie­de­rungs­mass­nah­men gemäss Art. 11a BPV ohne Verschul­den des An­gestell­ten erfolglos geblieben sind. Den Akten ist zu entneh­men, dass in­tern Einglie­de­rungs­massnahmen geprüft wurden, indes feh­len nähere Aus­füh­run­gen dazu. Allerdings ergibt sich aus dem Entscheid des VBS vom 30. Sep­tem­ber 2010 über die Auflösung des Arbeits­ver­hältnisses mit dem Beschwer­deführer, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Die­ser Be­urteilung kann vorliegend gefolgt werden.

E. 3.3 Somit sind alle Voraussetzungen für die Gewährung ei­ner 50 % Berufsin­va­li­di­tät erfüllt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Da der Beschwer­de­führer bis am 31. Ok­to­ber 2010 angestellt war, ist für den Beginn der Be­rufs­inva­li­di­täts­ren­te der 1. November 2010 festzuset­zen.

E. 4 Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tra­gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei von Amtes we­gen oder auf Be­gehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mäs­sig ho­he Kos­ten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Beschwer­de­führer ist anwaltlich vertreten. Da er keine Kostennote ein­reich­te, wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 des Reg­le­ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- fest­ge­legt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des VBS vom 31. März 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 eine 50 % Berufsinvaliditätsrente ausgerichtet.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefoch­ten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen An­ge­legenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwer­de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schwei­zer­hofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be­gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-2527/2011

Urteil vom 17. Oktober 2011

Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Schweizer Armee, Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Anspruch auf Berufsinvalidenleistung.

Sachverhalt:

A. A._______ arbeitete bei der Armee als Kasernenmitarbeiter. Aus gesund­heitlichen Gründen ist er seit mehreren Jahren nur noch zu 50 % arbeits­fähig. Die Invali­denversicherung lehnte mit Verfügung vom 26. Sep­tem­ber 2006 die Ausrichtung einer Teilrente ab.

B. Die Gruppe Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 25. Au­gust 2009 eine Teilberufsinvaliditätsrente für A._______ beim Departement für Ver­tei­di­gung, Bevölkerungs­schutz und Sport (VBS). Das VBS lehnte das Ge­such am 8. September 2009 ab.

Das Arbeitsverhältnis von A._______ mit dem VBS wurde mit Verfügung vom 30. März 2010 auf den 30. September 2010 aufgelöst. Die da­gegen erhobene Beschwerde hiess das VBS mit Entscheid vom 30. Sep­tem­ber 2010 teilwei­se gut: Es hielt an der Beendigung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses fest, verschob aber den Endtermin auf den 31. Ok­to­ber 2010.

Am 23. Dezember 2010 wies das VBS ein weiteres Gesuch vom 8. De­zem­ber 2010 um Gewährung von Berufsinvaliditätsleistungen ab, wo­rauf­hin A._______ eine Fest­stellungsverfügung beantragte.

C. Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) die Gewährung einer Berufs­invaliditätsrente aus finanziel­len Gründen ab.

D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü­gung vom 31. März 2011. Er beantragt deren Aufhebung und eine rück­wir­kende Ausrichtung der Berufsinvaliditätsrente ab November 2010.

E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz im Rahmen seiner Zu­ständigkeitsprüfung am 4. Mai 2011 auf, sich zur Ausschöpfung des departe­ments­internen Instan­zenzugs zu äussern. Die Vorinstanz führt mit Schrei­ben vom 16. Mai 2011 aus, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu­ständig sei.

F. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2011 ihre bis­heri­gen Ausführungen.

G. Der Beschwerdeführer legt in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2011 erneut seinen Standpunkt dar.

H. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift­stücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä­gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen Be­schwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) sowie Verfügungen der Organe nach Art. 35 Abs. 2 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer­den. Die angefochtene Verfügung wurde vom Chef der Logistikbasis der Armee (LBA) unterzeichnet, wobei es sich bei diesem grundsätzlich nicht um ein Or­gan ge­mäss Art. 35 Abs. 2 BPG handelt. Jedoch unterzeich­nete er die Ver­fügung nicht in seiner Eigenschaft als Chef der LBA, son­dern im ausdrück­li­chen Auftrag des Departementsvorstehers. Es ist des­halb von einer Verfü­gung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BPG auszugehen, und das Bun­desver­waltungsgericht ist infolgedessen zur Beurteilung der Be­schwer­de zuständig.

1.2. Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), so­weit das VGG nichts an­deres bestimmt.

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil­nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von ihr be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist des­halb zur Beschwerde berechtigt.

1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge­schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respekti­ve das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.

2.1. Die Berufsinvaliditätsrente ist in Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG und Art. 88e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) geregelt. Sie ist subsidiär zu einer Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) auszurichten, wenn die entsprechenden Voraussetzun­gen erfüllt sind. Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG lautet:

"Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA In­validenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt."

2.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die Finanzierung aufgrund der hohen Kosten nicht übernehmen könne, dies aber eine Vor­aussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente durch die PU­BLICA sei. Infolgedessen müsse sie das Ge­such abweisen.

Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, diese Auslegung des Art. 32j Abs. 2 BPG sei falsch, denn die Erwähnung der Finanzierung durch den Ar­beitgeber beziehe sich nicht auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeit­nehmer und sei deshalb nicht für die Gewährung einer Berufsinvaliditäts­rente vorausgesetzt. Vielmehr bezwecke diese Regelung eine Absiche­rung der PUBLICA, damit diese nicht ihre eigenen finanziellen Mittel ver­mindern müs­se, son­dern der Bund ihr das Deckungskapital ersetze.

2.3. Es ist somit strittig, ob der Arbeitgeber die Gewährung einer Berufs­inva­liditätsrente gestützt auf seine finanzielle Situation verweigern kann, und es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG die Fi­nanzierung für die Gewährung einer Be­rufs­inva­li­di­täts­rente voraussetzt.

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurück­zugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; Pierre Tschan­nen/Ulrich Zimmerli/Mar­kus Müller, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WAL­TER HALLER/HE­LEN KELLER, Schweizeri­sches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.).

2.3.1. Der Wortlaut von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG ist in Erwägung 2.1 ab­ge­druckt. Die französisch- und italienischsprachigen Texte entsprechen dem deutschspra­chigen Text.

Der Ausdruck "sofern" am Anfang des Sat­zes deutet auf den ersten Blick da­rauf hin, dass die Finanzierung durch den Arbeitgeber eine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente ist. Aller­dings könnte der Text auch anders verstanden werden: Zu beachten ist, dass der zwei­te Teil des Satzes durch "wenn" einge­leitet wird und danach Vor­aus­set­zungen für die Ausrich­tung einer Berufsinva­liditätsrente genannt werden. Da die Fi­nanzierung durch den Ar­beitgeber nicht nach diesem "wenn", sondern wei­ter vorne genannt wird, kommt der Finanzierung nicht ohne Weiteres die Bedeutung einer Vorausset­zung zu. Vielmehr könn­te das "sofern" auch lediglich auf den Er­satz der Auf­wen­dungen der PU­BLI­CA durch den Arbeitgeber hinweisen und nicht einschränkend im Sinn einer Voraussetzung gemeint sein. Dem Wortlaut allein lässt sich aufgrund die­ser verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten keine ein­deutige Bedeu­tung entnehmen.

2.3.2. Zur Entstehungsgeschichte von Art. 32j BPG ist festzuhalten, dass diese Norm im Zug der Schaffung des Bundesgesetzes über die Pen­sions­kas­se des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz, SR 172.222.1) im neuen Abschnitt 4b mit den Art. 32a-32m ins BPG ein­ge­fügt wurde. Dabei ging es in erster Linie um eine Neugestaltung der Vorsor­ge­einrichtung und nicht um die Sozialleistungen gegenüber Bundesan­ge­stellten. In der entsprechen­den Botschaft äusserte sich der Bun­des­rat zu Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG wie folgt (Botschaft des Bundesrats über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes] vom 23. September 2005, BBl 2005 5829, 5901):

"Die Leistungspflicht von PUBLICA entsteht erst ab dem Moment, in dem die be­treffende Person im Sinne des IVG (SR 831.20) invalid geworden ist bzw. sub­sidiär dazu, wenn nach Feststellung des ärztlichen Dienstes eine medizinisch begründete Berufsinvalidität vorliegt. Im letzten Fall hat aber der Arbeit­ge­ber der Pensionskasse das fehlende Deckungskapital zu erstatten. (...)"

In den parlamentarischen Debatten war die Regelung umstritten, weil die Be­rufsinvaliditätsrente Unterstützung bietet, wenn keine Invalidenrente ge­mäss IVG zu­gesprochen wird und die Bundesangestellten dadurch ge­gen­über priva­ten Ar­beitnehmern bevorzugt werden. Dennoch nahm das Par­lament die Vor­lage des Bundes­rats fast unverändert an: Es ergänzte sie lediglich um den Zusatz, dass auch eine erfolglose Wiedereingliederung vorausgesetzt sei. Nicht Thema der Debatte war, den Anspruch auf ei­ne Berufsinvaliditätsrente an eine Finan­zierungszusage des Ar­beit­ge­bers zu koppeln. In den Beratun­gen wur­de vielmehr deutlich hervorgeho­ben, dass die Berufsinvalidität in Einzelfällen gross­zügige Unterstützung durch den Arbeitgeber gewährleisten und des­sen soziale und perso­nal­po­li­tische Verantwortung unterstreichen solle. Alt Bundesrat Merz betonte in den Beratungen, es hand­le sich um eine Sa­che, die vor allem symbolischen Charakter habe und zum Ausdruck bringe, dass der Bund ein fürsorg­licher Arbeitgeber sei. Überdies geht aus den Debatten hervor, dass mit den Leistungen gemäss Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG nicht die PUBLICA be­lastet werden sollte, weshalb der Bund der PUBLICA diese Beträge ver­güten soll (Amtliches Bul­letin Na­tio­nal­rat vom 8. Ju­ni und 7. Dezember 2006 sowie Amtliches Bul­letin Stän­de­rat vom 26. Sep­tem­ber und 12. Dezember 2006 zum Geschäft 05.073).

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Ge­setzgeber die Be­rufsinvalidität nicht von der Finanzierung durch den Ar­beitgeber ab­hän­gig machen wollte und diese nicht als Voraussetzung sah. Vielmehr ging es ihm darum, eine gute Absicherung für Einzelfälle zu gewährleisten.

2.3.3. Wie die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte zeigen, würde es dem Sinn und Zweck von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG widersprechen, wenn der Arbeitgeber allein aus finanziellen Gründen die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente verweigern dürfte.

2.3.4. Sodann ist zu untersuchen, wie Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG im Kontext mit anderen Normen zu verstehen ist. Bedeutsam ist in diesem Zusam­menhang Art. 88e Abs. 1 BPV, der die gesetzliche Grundlage konkreti­siert und wie folgt lautet:

"Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn:

a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben;

b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilwei­se fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung aus­zuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und

d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden erfolg­los geblieben sind."

In dieser Norm ist von "Anspruch" die Rede, wenn die Voraus­setzungen ge­mäss Bst. a-d erfüllt seien. Da keine Relativierung durch Begriffe wie z.B. "namentlich" erfolgt, handelt es sich um eine ab­schlies­sende Aufzählung, die keinen Raum für weitere Voraussetzungen lässt. Es besteht kein An­lass für die Vermutung, dass die Finanzierungsre­gelung vergessen wor­den wäre. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der Ent­ste­hungs­ge­schich­te davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber annahm, die Finanzierung sei keine Vor­aus­setzung für die Ge­wäh­rung einer Berufsinvaliditätsrente und sie deshalb nicht genannt wird.

2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente nicht vor­aus­setzt, dass der Arbeitgeber der PUBLICA die Rentenleistung vergü­ten möch­te. Viel­mehr handelt es sich bei dem mit "sofern" eingeleiteten Satz um eine Re­gelung, die allein das Verhältnis von Arbeitgeber und PU­BLI­CA betrifft und sich nicht auf die anspruchsberechtigte Person aus­wirkt. Es besteht des­halb nicht die Möglichkeit, eine Berufsinvaliditätsrente allein aus finan­ziel­len Gründen zu verweigern, weshalb die Vorinstanz das Ge­such zu Un­recht deswegen ablehnte.

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG), und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzun­gen für die Gewährung einer (Teil)Berufsinvaliditätsrente erfüllt sind. Die Vor­instanz äussert sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer hingegen geht da­von aus, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1956 geboren und ist folglich über 50 Jah­re alt, weshalb Art. 88e Abs. 1 Bst. a BPV erfüllt ist. Gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. b BPV ist sodann eine Beurteilung des ärztli­chen Diensts erfor­derlich. Vorliegend bestätigte der Medical­Service mit Schrei­ben vom 27. Februar 2007 und vom 16. März 2009, es sei aus ge­sund­heit­lichen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit im Um­fang von 50 % mög­lich. Weiter setzt Art. 88e Abs. 1 Bst. c BPV ei­nen rechtskräf­tigen ableh­nen­den Ent­scheid der zuständigen IV-Stelle vor­aus. Die IV-Stel­le des Kan­tons Waadt lehnte am 26. September 2006 die Gewährung einer (Teil)In­va­li­den­rente ab. Ob dieser Entscheid rechtskräf­tig gewor­den ist, er­gibt sich nicht aus den Akten, jedoch gehen sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwer­deführer davon aus, weshalb dies nicht an­zuzweifeln ist. Sodann ist gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. d BPV darzulegen, dass Einglie­de­rungs­mass­nah­men gemäss Art. 11a BPV ohne Verschul­den des An­gestell­ten erfolglos geblieben sind. Den Akten ist zu entneh­men, dass in­tern Einglie­de­rungs­massnahmen geprüft wurden, indes feh­len nähere Aus­füh­run­gen dazu. Allerdings ergibt sich aus dem Entscheid des VBS vom 30. Sep­tem­ber 2010 über die Auflösung des Arbeits­ver­hältnisses mit dem Beschwer­deführer, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Die­ser Be­urteilung kann vorliegend gefolgt werden.

3.3. Somit sind alle Voraussetzungen für die Gewährung ei­ner 50 % Berufsin­va­li­di­tät erfüllt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Da der Beschwer­de­führer bis am 31. Ok­to­ber 2010 angestellt war, ist für den Beginn der Be­rufs­inva­li­di­täts­ren­te der 1. November 2010 festzuset­zen.

4. Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tra­gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei von Amtes we­gen oder auf Be­gehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mäs­sig ho­he Kos­ten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Beschwer­de­führer ist anwaltlich vertreten. Da er keine Kostennote ein­reich­te, wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 des Reg­le­ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- fest­ge­legt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des VBS vom 31. März 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 eine 50 % Berufsinvaliditätsrente ausgerichtet.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli

Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefoch­ten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen An­ge­legenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwer­de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schwei­zer­hofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be­gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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