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A-2480/2009

A-2480/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-29 · Deutsch CH

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Es werden keine Verfahrenskosten verlegt.

E. 2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz hiefür seine Kontoinformationen mitzuteilen oder einen Einzahlungsschein zukommen zu lassen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli 2009 bis 15. August 2009 (Art. 46 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Es werden keine Verfahrenskosten verlegt.
  2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz hiefür seine Kontoinformationen mitzuteilen oder einen Einzahlungsschein zukommen zu lassen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli 2009 bis 15. August 2009 (Art. 46 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2480/2009 {T 0/2} Urteil vom 29. Juni 2009 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Renato Cettuzzi, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz. Gegenstand Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Präsident der ETH Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. April 2003 kündigte, dass die ETH-Beschwerdekommission mit Urteil vom 13. Juli 2004 die Gültigkeit der Kündigung bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. November 2006 (erstmals) die Revision jenes Urteils beantragte, dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Urteil vom 21. August 2007 abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, welches mit Urteil vom 3. März 2008 die Beschwerde gutgeheissen hat, soweit es darauf eintrat, dass die ETH-Beschwerdekommission mit Urteil vom 22. April 2008 das Revisionsgesuch erneut abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Mai 2008 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, welches mit Urteil vom 29. September 2008 die Beschwerde abgewiesen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2009 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen hat, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesgericht die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu regeln, dass das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos ist (Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]), dass demzufolge im Verfahren A-3517/2008 kein Kostenvorschuss erhoben worden ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Verfahren A-3517/2008 gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zu leisten hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es werden keine Verfahrenskosten verlegt. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz hiefür seine Kontoinformationen mitzuteilen oder einen Einzahlungsschein zukommen zu lassen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli 2009 bis 15. August 2009 (Art. 46 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: