Enteignung
Sachverhalt
A. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die Glattalbahn schlossen die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (nachfolgend: VBG) und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 20. August bzw. am 5. November 2003 zur Erledigung der Einsprache der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen enteignungsrechtlichen Vergleich: Auf dem der Eidgenossenschaft gehörenden Grundstück Kat.-Nr. (...) wurden zugunsten der VBG Dienstbarkeiten für die Schüttung eines Eisenbahndammes im Bereich (...), für den Bau und den Betrieb der Eisenbahnanlage, für den Bau von zwei Wartehallen sowie für den Bau einer Bike + Ride Anlage begründet. Zugunsten des Kantons Zürich wurde zudem ein Fuss- und Fahrradwegrecht vereinbart. Das Projekt der Glattalbahn sollte vom Grundstück Kat.-Nr. (...) eine Fläche von 4'075 m2 in Anspruch nehmen. B. Am 5. Dezember 2006 erwarb die A._______ AG (...) das Grundstück Kat.-Nr. (...) von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Eigentum, wobei ihr der abgeschlossene Vergleich von August bzw. November 2003 überbunden wurde. Am 20. Juni 2007 bezahlten die VBG der A._______ AG Fr. 1'426'250.- zuzüglich Zins für die vereinbarten Rechtseinräumungen. C. Aufgrund der Entwicklung der Projekte der Glattalbahn durch die VBG und der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. (...) durch die A._______ AG kamen beide Parteien überein, von der ursprünglich vorgesehenen Dammschüttung im Bereich (...) abzusehen und das Grundstück Kat.-Nr. (...) mit einem Brückenbauwerk (sog. Viadukt [...]) zu queren. Da die Eisenbahnbrücke eine geringere Dienstbarkeitsfläche in Anspruch nimmt (2'097.4 m2) als die ursprünglich geplante Dammschüttung, verpflichtete sich die A._______ AG, der VBG für die Reduktion der Dienstbarkeitsfläche eine Ausgleichszahlung von Fr. 692'160.- zu leisten. Die A._______ AG verpflichtete sich zudem, an die Baukosten des Brückenbauwerks einen Betrag von Fr. 800'000.- zu bezahlen. Zur rechtlichen Sicherung des neuen Eisenbahnviadukts, zur Revision der bereits begründeten Dienstbarkeiten und zur Sicherung des Kostenbeitrages schlossen die VBG und die A._______ AG am 20. Januar 2011 einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag mit Errichtung von zwei Grundpfandrechten. Die entsprechende eisenbahnrechtliche Projektänderung war vom Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) bereits mit Verfügung vom 16. April 2009 genehmigt worden. D. Nachdem die A._______ AG die Ausgleichszahlung von Fr. 692'160.- nicht bezahlt hatte, leitete die VBG am 25. Januar 2012 die Betreibung gegen sie ein. E. Am 18. Juni 2012 focht die A._______ AG den im Januar 2011 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag sowie ein Abnahmeprotokoll vom 2. März 2011 wegen Vorliegen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 31 OR an und machte gegenüber der VBG gestützt auf den enteignungsrechtlichen Vergleich aus dem Jahr 2003 Forderungen in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 geltend. F. Mit Schreiben vom 2. August 2012 überwies die VBG die Entschädigungsforderungen der A._______ AG als enteignungsrechtliche Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) dem BAV, das die Angelegenheit seinerseits am 9. August 2012 der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) zur Behandlung weiterleitete. G. Von der ESchK 10 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie die im Überweisungsschreiben des BAV erwähnten Forderungen gegenüber der VBG bei ihr anmelden wolle, stellte die A._______ AG am 11. Januar 2013 u.a. den Antrag, es sei festzustellen, dass es sich bei den im Überweisungsschreiben des BAV aufgeführten Forderungen der A._______ AG gegen die VBG nicht um Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG handle. Zur Begründung führte sie aus, die VBG habe ihre Forderungsansprüche ohne jegliche Ankündigung und Rücksprache mit ihr beim BAV anhängig gemacht, obwohl diese nichts mit dem Enteignungsverfahren zu tun hätten. H. Am 14. Oktober 2013 stellte die A._______ AG im Verfahren vor der ESchK 10 den Antrag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei auf das Verfahren in Feststellung, dass die Schätzungskommission sachlich nicht zuständig sei, nicht einzutreten. Nicht sie habe den fraglichen Sachverhalt der Schätzungskommission unterbreitet, sondern die VBG. Sie selbst habe sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass ihre Forderungen nicht als enteignungsrechtliche Nachforderungen zu qualifizieren seien. Vielmehr basierten ihre Forderungen auf dem enteignungsrechtlichen Vergleich aus dem Jahr 2003. Dieser sei als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung ihrer Forderungen zuständig sei. I. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2013 wurde der VBG in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. (...) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 692'160.- nebst Zinsen zu 5% seit 10. Mai 2011, für Fr. 5'167.50 Vertragszins nebst Zinsen zu 5% seit 25. Januar 2012, für das Pfandrecht lastend auf Grundbuch (...) Kataster Nr. (...) sowie für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht. Eine von der A._______ AG dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 7. November 2013 ab. J. Am 9. Dezember 2013 reichte die A._______ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderungen von Fr. 692'160.- nebst Zins zu 5% seit 10. Mai 2011 und für Fr. 5'167.50 nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2012, für welche das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 16. April 2013 provisorische Rechtsöffnung erteilt habe, nicht bestehen. Zusätzlich verlangte sie, das Verfahren sei zu sistieren, bis die ESchK 10 rechtskräftig über ihre sachliche Zuständigkeit entschieden habe. Zur Begründung führte die A._______ AG aus, sie bringe mit den bestrittenen Forderungen der VBG Gegenforderungen in der Höhe von mindestens Fr. 2'418'454.65 zur Verrechnung, weshalb jene vollständig getilgt seien. Da ihre Gegenforderungen bereits bei der ESchK 10 anhängig gemacht worden seien, sei das Verfahren vor dem Handelsgericht zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit in jenem Verfahren vorliege. K. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Sistierungsantrag der A._______ AG ab. L. Nachdem sich die ESchK 10 in Bezug auf die Zuständigkeit für die beiden Verfahren, die vor Handelsgericht bzw. der Schätzungskommission hängig sind, vergeblich um einen Meinungsaustausch mit dem Handelsgericht des Kantons Zürich bemüht hatte, sistierte sie das bei ihr hängige Verfahren mit Verfügung vom 4. April 2014, bis feststeht, ob und - falls ja - wie das Handelsgericht die Klagebegehren der A._______ AG beurteilt. M. Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. April 2014 sei aufzuheben und das Verfahren unverzüglich fortzuführen. N. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 16. Mai 2014 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. O. Die VBG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 25. Juni 2014 eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. P. Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2014 Schlussbemerkungen zukommen, in denen sie vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2014 festhält. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 1.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 910). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung verteure und verlängere das Verfahren ohne Not. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beweisgegenstand während der Dauer der Sistierung unwiderruflich verändere. Sodann sei es ihr nicht zuzumuten, dass die Beurteilung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 über Jahre ausbleibe. Durch das Zuwarten vergrössere sich ihr Schaden, da sie das ihr zustehende Geld nicht anderweitig investieren könne. Ob insofern von einem (tatsächlichen) Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG, der - für die Dauer des Verfahrens - auch nicht mit einem günstigen Endentscheid behoben werden könnte, gesprochen und ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin bejaht werden kann, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sogleich zu sehen ist, ohnehin abzuweisen ist.
E. 1.4 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteigner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit - vorbehältlich der vorstehenden Erwägung zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.3) - einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei ausgeschlossen, dass sich das Handelsgericht des Kantons Zürich für die bei der Vorinstanz hängigen Forderungen als zuständig erkläre. Diese Forderungen stammten aus einem enteignungsrechtlichen Vergleich und seien folglich öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb ein Zivilgericht nicht zuständig sei, über ihren Bestand zu urteilen. Das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich habe somit keine präjudizielle Bedeutung für das Verfahren vor der Vorinstanz, weshalb ein genügender Grund für eine Sistierung dieses Verfahrens fehle.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 4. April 2014 aus, dass dem bei ihr hängigen Enteignungsverfahren der gleiche Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen wie dem vor Handelsgericht hängigen Aberkennungsklageverfahren zugrunde liegen würden, weshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde, wenn sowohl das Handelsgericht als auch sie ihre Zuständigkeit bejahten und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen bzw. Gegenforderungen unterschiedlich beurteilt würden. Das Interesse an der Verhinderung widersprüchlicher Entscheide sei höher zu gewichten als jenes der Parteien an einem raschen - aber möglicherweise mit Kompetenzkonflikten verbundenen - Entscheid der Vorinstanz.
E. 3.3 Die Vorinstanz kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihr eingeleitetes Verfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren. Der Aufschub der Behandlung einer Eingabe muss durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsverbot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (BGE 134 IV 43 E. 2.3; BVGE 2009/42 E. 2.2). Eine Verfahrenssistierung fällt - selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten - namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Ein anderer Sistierungsgrund kann darin gesehen werden, dass Verhandlungen betreffend eine allfällige einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden. Eine Sistierung ist auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14 ff.). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 4 m.H.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat am 9. Dezember 2013 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage eingereicht und darin geltend gemacht, die von ihr bestrittenen Forderungen der Beschwerdegegnerin aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 692'160.- und Fr. 5'167.50 seien als getilgt zu erachten aufgrund von Gegenforderungen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 aus zusätzlicher Miete für den beanspruchten Installationsplatz (Fr. 1'434'000.-), unbefugter Materialentnahme (Fr. 525'654.95), Ersatzanspruch für erstellte Wegbauten (Fr. 133'000.-) sowie Ersatz von Planungskosten (Fr. 325'799.70). Dieselben Gegenforderungen der Beschwerdeführerin wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz als enteignungsrechtliche Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG anhängig gemacht. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. April 2014 zurecht festhält, liegen somit dem bei ihr hängigen Enteignungsverfahren sowie dem Aberkennungsklageverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich zumindest teilweise der gleiche Sachverhalt und teilweise identische Rechtsfragen zugrunde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat den in diesem Verfahren gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20. Februar 2014 abgewiesen, weil die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin mit Aberkennungsklage eingebrachten Forderung nicht vom Ausgang des Schätzungsverfahrens abhänge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich das Handelsgericht für die Beurteilung der Aberkennungsklage als zuständig erachten wird, womit effektiv die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde, wenn sowohl das Handelsgericht des Kantons Zürich als auch die Vorinstanz ihre Zuständigkeit bejahten und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen bzw. Gegenforderungen unterschiedlich beurteilen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Aberkennungsklage sowie in ihren Stellungnahmen an die Vorinstanz vorbringt, ihre Forderungen seien nicht als enteignungsrechtliche Nachforderungen zu qualifizieren, weshalb zu ihrer Beurteilung nicht einmal die Vorinstanz, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig sei, und in ihrer Klageschrift auch eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage nicht ausschliesst, ist das Interesse an der Verhinderung widersprüchlicher Entscheide höher zu gewichten als ihr Interesse an einem raschen Entscheid der Vorinstanz. Mit ihrem Entscheid, das bei ihr anhängig gemachte Enteignungsverfahren zu sistieren, bis feststeht, ob und - falls ja - wie das Handelsgericht die Klagebegehren der Beschwerdeführerin im Verfahren HG(...) beurteilt, hat die Vorinstanz den ihr bei einer Sistierung zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraum deshalb sachgerecht und pflichtgemäss ausgeübt, weshalb sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist.
E. 4 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht (Art. 116 Abs. 1 EntG). Aufgrund des zumindest teilweise widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 1'000.-festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2479/2014 Urteil vom 23. Juli 2014 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Paul-Lukas Good, Rechtsanwalt, Dufourstrasse 42, Postfach, 8008 Zürich Beschwerdeführerin, gegen Verkehrsbetriebe Glattal VBG, Sägereistrasse 24, 8152 Glattbrugg, vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt, Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o Dr. iur. Kaspar Plüss, Vizepräsident, Verwaltungsgericht Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Enteignungsentschädigung (Zwischenverfügung). Sachverhalt: A. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die Glattalbahn schlossen die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (nachfolgend: VBG) und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 20. August bzw. am 5. November 2003 zur Erledigung der Einsprache der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen enteignungsrechtlichen Vergleich: Auf dem der Eidgenossenschaft gehörenden Grundstück Kat.-Nr. (...) wurden zugunsten der VBG Dienstbarkeiten für die Schüttung eines Eisenbahndammes im Bereich (...), für den Bau und den Betrieb der Eisenbahnanlage, für den Bau von zwei Wartehallen sowie für den Bau einer Bike + Ride Anlage begründet. Zugunsten des Kantons Zürich wurde zudem ein Fuss- und Fahrradwegrecht vereinbart. Das Projekt der Glattalbahn sollte vom Grundstück Kat.-Nr. (...) eine Fläche von 4'075 m2 in Anspruch nehmen. B. Am 5. Dezember 2006 erwarb die A._______ AG (...) das Grundstück Kat.-Nr. (...) von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Eigentum, wobei ihr der abgeschlossene Vergleich von August bzw. November 2003 überbunden wurde. Am 20. Juni 2007 bezahlten die VBG der A._______ AG Fr. 1'426'250.- zuzüglich Zins für die vereinbarten Rechtseinräumungen. C. Aufgrund der Entwicklung der Projekte der Glattalbahn durch die VBG und der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. (...) durch die A._______ AG kamen beide Parteien überein, von der ursprünglich vorgesehenen Dammschüttung im Bereich (...) abzusehen und das Grundstück Kat.-Nr. (...) mit einem Brückenbauwerk (sog. Viadukt [...]) zu queren. Da die Eisenbahnbrücke eine geringere Dienstbarkeitsfläche in Anspruch nimmt (2'097.4 m2) als die ursprünglich geplante Dammschüttung, verpflichtete sich die A._______ AG, der VBG für die Reduktion der Dienstbarkeitsfläche eine Ausgleichszahlung von Fr. 692'160.- zu leisten. Die A._______ AG verpflichtete sich zudem, an die Baukosten des Brückenbauwerks einen Betrag von Fr. 800'000.- zu bezahlen. Zur rechtlichen Sicherung des neuen Eisenbahnviadukts, zur Revision der bereits begründeten Dienstbarkeiten und zur Sicherung des Kostenbeitrages schlossen die VBG und die A._______ AG am 20. Januar 2011 einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag mit Errichtung von zwei Grundpfandrechten. Die entsprechende eisenbahnrechtliche Projektänderung war vom Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) bereits mit Verfügung vom 16. April 2009 genehmigt worden. D. Nachdem die A._______ AG die Ausgleichszahlung von Fr. 692'160.- nicht bezahlt hatte, leitete die VBG am 25. Januar 2012 die Betreibung gegen sie ein. E. Am 18. Juni 2012 focht die A._______ AG den im Januar 2011 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag sowie ein Abnahmeprotokoll vom 2. März 2011 wegen Vorliegen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 31 OR an und machte gegenüber der VBG gestützt auf den enteignungsrechtlichen Vergleich aus dem Jahr 2003 Forderungen in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 geltend. F. Mit Schreiben vom 2. August 2012 überwies die VBG die Entschädigungsforderungen der A._______ AG als enteignungsrechtliche Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) dem BAV, das die Angelegenheit seinerseits am 9. August 2012 der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) zur Behandlung weiterleitete. G. Von der ESchK 10 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie die im Überweisungsschreiben des BAV erwähnten Forderungen gegenüber der VBG bei ihr anmelden wolle, stellte die A._______ AG am 11. Januar 2013 u.a. den Antrag, es sei festzustellen, dass es sich bei den im Überweisungsschreiben des BAV aufgeführten Forderungen der A._______ AG gegen die VBG nicht um Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG handle. Zur Begründung führte sie aus, die VBG habe ihre Forderungsansprüche ohne jegliche Ankündigung und Rücksprache mit ihr beim BAV anhängig gemacht, obwohl diese nichts mit dem Enteignungsverfahren zu tun hätten. H. Am 14. Oktober 2013 stellte die A._______ AG im Verfahren vor der ESchK 10 den Antrag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei auf das Verfahren in Feststellung, dass die Schätzungskommission sachlich nicht zuständig sei, nicht einzutreten. Nicht sie habe den fraglichen Sachverhalt der Schätzungskommission unterbreitet, sondern die VBG. Sie selbst habe sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass ihre Forderungen nicht als enteignungsrechtliche Nachforderungen zu qualifizieren seien. Vielmehr basierten ihre Forderungen auf dem enteignungsrechtlichen Vergleich aus dem Jahr 2003. Dieser sei als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung ihrer Forderungen zuständig sei. I. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2013 wurde der VBG in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. (...) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 692'160.- nebst Zinsen zu 5% seit 10. Mai 2011, für Fr. 5'167.50 Vertragszins nebst Zinsen zu 5% seit 25. Januar 2012, für das Pfandrecht lastend auf Grundbuch (...) Kataster Nr. (...) sowie für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht. Eine von der A._______ AG dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 7. November 2013 ab. J. Am 9. Dezember 2013 reichte die A._______ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderungen von Fr. 692'160.- nebst Zins zu 5% seit 10. Mai 2011 und für Fr. 5'167.50 nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2012, für welche das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 16. April 2013 provisorische Rechtsöffnung erteilt habe, nicht bestehen. Zusätzlich verlangte sie, das Verfahren sei zu sistieren, bis die ESchK 10 rechtskräftig über ihre sachliche Zuständigkeit entschieden habe. Zur Begründung führte die A._______ AG aus, sie bringe mit den bestrittenen Forderungen der VBG Gegenforderungen in der Höhe von mindestens Fr. 2'418'454.65 zur Verrechnung, weshalb jene vollständig getilgt seien. Da ihre Gegenforderungen bereits bei der ESchK 10 anhängig gemacht worden seien, sei das Verfahren vor dem Handelsgericht zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit in jenem Verfahren vorliege. K. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Sistierungsantrag der A._______ AG ab. L. Nachdem sich die ESchK 10 in Bezug auf die Zuständigkeit für die beiden Verfahren, die vor Handelsgericht bzw. der Schätzungskommission hängig sind, vergeblich um einen Meinungsaustausch mit dem Handelsgericht des Kantons Zürich bemüht hatte, sistierte sie das bei ihr hängige Verfahren mit Verfügung vom 4. April 2014, bis feststeht, ob und - falls ja - wie das Handelsgericht die Klagebegehren der A._______ AG beurteilt. M. Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. April 2014 sei aufzuheben und das Verfahren unverzüglich fortzuführen. N. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 16. Mai 2014 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. O. Die VBG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 25. Juni 2014 eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. P. Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2014 Schlussbemerkungen zukommen, in denen sie vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2014 festhält. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 1.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 910). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909). 1.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung verteure und verlängere das Verfahren ohne Not. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beweisgegenstand während der Dauer der Sistierung unwiderruflich verändere. Sodann sei es ihr nicht zuzumuten, dass die Beurteilung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 über Jahre ausbleibe. Durch das Zuwarten vergrössere sich ihr Schaden, da sie das ihr zustehende Geld nicht anderweitig investieren könne. Ob insofern von einem (tatsächlichen) Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG, der - für die Dauer des Verfahrens - auch nicht mit einem günstigen Endentscheid behoben werden könnte, gesprochen und ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin bejaht werden kann, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sogleich zu sehen ist, ohnehin abzuweisen ist. 1.4 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteigner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit - vorbehältlich der vorstehenden Erwägung zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.3) - einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei ausgeschlossen, dass sich das Handelsgericht des Kantons Zürich für die bei der Vorinstanz hängigen Forderungen als zuständig erkläre. Diese Forderungen stammten aus einem enteignungsrechtlichen Vergleich und seien folglich öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb ein Zivilgericht nicht zuständig sei, über ihren Bestand zu urteilen. Das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich habe somit keine präjudizielle Bedeutung für das Verfahren vor der Vorinstanz, weshalb ein genügender Grund für eine Sistierung dieses Verfahrens fehle. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 4. April 2014 aus, dass dem bei ihr hängigen Enteignungsverfahren der gleiche Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen wie dem vor Handelsgericht hängigen Aberkennungsklageverfahren zugrunde liegen würden, weshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde, wenn sowohl das Handelsgericht als auch sie ihre Zuständigkeit bejahten und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen bzw. Gegenforderungen unterschiedlich beurteilt würden. Das Interesse an der Verhinderung widersprüchlicher Entscheide sei höher zu gewichten als jenes der Parteien an einem raschen - aber möglicherweise mit Kompetenzkonflikten verbundenen - Entscheid der Vorinstanz. 3.3 Die Vorinstanz kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihr eingeleitetes Verfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren. Der Aufschub der Behandlung einer Eingabe muss durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsverbot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (BGE 134 IV 43 E. 2.3; BVGE 2009/42 E. 2.2). Eine Verfahrenssistierung fällt - selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten - namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Ein anderer Sistierungsgrund kann darin gesehen werden, dass Verhandlungen betreffend eine allfällige einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden. Eine Sistierung ist auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14 ff.). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 4 m.H.). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat am 9. Dezember 2013 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage eingereicht und darin geltend gemacht, die von ihr bestrittenen Forderungen der Beschwerdegegnerin aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 692'160.- und Fr. 5'167.50 seien als getilgt zu erachten aufgrund von Gegenforderungen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 aus zusätzlicher Miete für den beanspruchten Installationsplatz (Fr. 1'434'000.-), unbefugter Materialentnahme (Fr. 525'654.95), Ersatzanspruch für erstellte Wegbauten (Fr. 133'000.-) sowie Ersatz von Planungskosten (Fr. 325'799.70). Dieselben Gegenforderungen der Beschwerdeführerin wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz als enteignungsrechtliche Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG anhängig gemacht. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. April 2014 zurecht festhält, liegen somit dem bei ihr hängigen Enteignungsverfahren sowie dem Aberkennungsklageverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich zumindest teilweise der gleiche Sachverhalt und teilweise identische Rechtsfragen zugrunde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat den in diesem Verfahren gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20. Februar 2014 abgewiesen, weil die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin mit Aberkennungsklage eingebrachten Forderung nicht vom Ausgang des Schätzungsverfahrens abhänge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich das Handelsgericht für die Beurteilung der Aberkennungsklage als zuständig erachten wird, womit effektiv die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde, wenn sowohl das Handelsgericht des Kantons Zürich als auch die Vorinstanz ihre Zuständigkeit bejahten und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen bzw. Gegenforderungen unterschiedlich beurteilen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Aberkennungsklage sowie in ihren Stellungnahmen an die Vorinstanz vorbringt, ihre Forderungen seien nicht als enteignungsrechtliche Nachforderungen zu qualifizieren, weshalb zu ihrer Beurteilung nicht einmal die Vorinstanz, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig sei, und in ihrer Klageschrift auch eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage nicht ausschliesst, ist das Interesse an der Verhinderung widersprüchlicher Entscheide höher zu gewichten als ihr Interesse an einem raschen Entscheid der Vorinstanz. Mit ihrem Entscheid, das bei ihr anhängig gemachte Enteignungsverfahren zu sistieren, bis feststeht, ob und - falls ja - wie das Handelsgericht die Klagebegehren der Beschwerdeführerin im Verfahren HG(...) beurteilt, hat die Vorinstanz den ihr bei einer Sistierung zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraum deshalb sachgerecht und pflichtgemäss ausgeübt, weshalb sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht (Art. 116 Abs. 1 EntG). Aufgrund des zumindest teilweise widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 1'000.-festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: