Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 29. März 2022 reichte A._______ (Beschwerdeführerin) beim Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat, Vorinstanz) ein Gesuch um Kostengutsprache ein. Dabei brachte sie vor, sie sei im Internen Audit des ETH-Rates in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt gewesen. Am 20. Januar 2020 habe sie eine Mahnung erhalten, weil sie sich sowohl bezüglich der externen Prüfung eines Auditberichts als auch im Rahmen eines Quality Reviews geweigert habe, Gespräche mit dem mandatierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu führen. Zu dieser Mahnung habe sie schriftlich Stellung genommen. In der Folge sei sie bis auf Weiteres freigestellt worden. Gegen die Freistellungsverfügung habe sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worauf das Gericht deren Nichtigkeit festgestellt habe (Urteil A-2764/2020 vom 29. September 2020). Am 20. Juli 2020 habe sie zur vorgesehenen ordentlichen Kündigung Stellung genommen und am 25. September 2020 habe die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit ihr auf den 31. Dezember 2020 gekündigt. Gegen diese Verfügung habe sie ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche das Gericht mit Urteil vom 13. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen habe (Verfahren A-5318/2020). Gegen das Urteil habe sie am 22. November 2021 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht (Verfahren 8C_775/2021). Seit dem Erhalt der Mahnung im Januar 2020 sei sie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Da es sich um personalrechtliche Verfahren gehandelt habe, seien die seither entstandenen Anwaltskosten durch die Vorinstanz zu übernehmen. Ihre Forderung stütze sich auf Art. 18 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1), Art. 48 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113) und auf die allgemeine Fürsorgepflicht der Vorinstanz als Arbeitgeberin nach Art. 328 OR. Die Übernahmepflicht betreffe auch die ausserprozessualen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur Mahnung. Es sei eine Kostengutsprache zu erteilen für die im Nachgang an die Mahnung vom 20. Januar 2020 entstandenen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der daraus entstandenen arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Danach sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostenliste anzusetzen. B. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache beziehungsweise Kostenvergütung ab. C. Am 30. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kostengutsprache beziehungsweise Kostenvergütung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. D. Am 5. September 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und am 24. Oktober 2022 die Beschwerdeführerin eine Replik. E. Die Akten des Verfahrens A-5318/2020 wurden beigezogen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
E. 1.2 Der ETH-Rat ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG und Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 Bst. BPG; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 PVO-ETH). Der angefochtene Entscheid wurde vom Präsidenten des ETH-Rates erlassen. Dieser handelte dabei für den ETH-Rat (Art. 15 Abs. 1 Bst. g der Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 17. Dezember 2003, Geschäftsordnung ETH-Rat, SR 414.110.2), der als Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 PVO-ETH) Vorinstanz und damit Partei im vorliegenden Verfahren ist. Der angefochtene Entscheid wurde gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG erlassen. Er ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 31 VGG). Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).
E. 3.1 Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2).
E. 3.2 Nach Art. 328 Abs. 1 OR obliegt dem Arbeitgeber die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Dieser Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt im Bundespersonalrecht aufgrund des allgemeinen Verweises auf das OR gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG. Der Arbeitgeber hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und die Arbeitnehmer auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (BGE 132 III 257 E. 5.1 und Urteil des BVGer A-3192/2019 vom 27. November 2019 E. 5.4.1). Zu den geschützten Rechtsgütern gehören unter anderem die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich im Einzelfall nach Treu und Glauben, wobei deren Grenze die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bilden (vgl. zum Ganzen: Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1 ff.; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 1 ff.). Da die Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR den Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer unter anderem vor Eingriffen in die persönliche und berufliche Ehre durch Dritte zu schützen, kann unter gewissen Umständen direkt aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten durch den Arbeitgeber fliessen. Entscheidendes Kriterium ist dabei die Notwendigkeit der Kosten zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 6.4.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dem Gesuch der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, für welche Verfahren sie um Kostengutsprache ersuche. Es sei davon auszugehen, dass sie eine umfassende Kostengutsprache beantrage für alle nach Abzug der Parteientschädigungen verbleibenden Anwaltskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis. Bei zahlreichen der geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um Kosten, die Gegenstand einer Kostengutsprache im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sein könnten. Es sei deshalb offen, ob eine Kostengutsprache überhaupt in Frage komme. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch mehrheitlich oder ganz abzuweisen. Werde das Gesuch als Begehren auf Kostenersatz verstanden, fehle es an einem substantiierten und bezifferten Begehren, weshalb es ebenfalls abgewiesen werden müsse, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Da aber ohnehin kein Anspruch auf Kostengutsprache oder Kostenersatz bestehe, sei das Gesuch in jedem Fall abzuweisen. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalgesetz oder die PVO-ETH enthielten eine Rechtsgrundlage für die Zusprache einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 48 PVO-ETH betreffe Verfahrens- und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Handlungen Dritter entstehen würden. Es gehe nicht um Kosten eines Verfahrens, das Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber infolge des Arbeitsvertrages zum Inhalt habe und keine Streitigkeit mit Dritten umfasse. Auch um eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR handle es sich nicht. Zudem liege der Fürsorgepflicht zugrunde, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor Angriffen Dritter zu schützen habe. Ein solcher Sachverhalt bestehe aber nicht. Die Beschwerdeführerin habe damit weder gestützt auf Art. 48 PVO-ETH noch auf Art. 328 OR einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie ersuche um Übernahme aller nach Abzug der Parteientschädigungen verbleibenden Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis seit dem Erhalt der Mahnung vom 20. Januar 2020 angefallen seien. Diese Anwaltskosten seien direkt kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Streitgegenstand sei, ob sich die Vorinstanz grundsätzlich dazu bereit erkläre, ihr diese Anwaltskosten zurückzuerstatten. Der genaue Umfang der Kostenrückerstattung habe dann in einem zweiten Schritt zu erfolgen. Art. 48 PVO-ETH bezwecke, Angestellte, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren involviert seien, für die Kosten schadlos zu halten, soweit sie nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hätten. Der Anspruch gehe damit über den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung hinaus. Gestützt auf die Fürsorgepflicht bestehe ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten ausserhalb eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens durch den Arbeitgeber. Das ganze Verfahren nach der Mahnung vom 20. Januar 2020 habe in ihre persönliche und berufliche Ehre eingegriffen sowie ihre Stellung und ihr Ansehen im Internen Audit geschädigt. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sie vor diesem Eingriff zu schützen. Sie sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen, um sich dagegen zu wehren. Die Vorinstanz verfalle in Ermessensmissbrauch, wenn sie die Kostenübernahme ablehne.
E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der von ihr - in allgemeiner Weise - geltend gemachten Anwaltskosten durch die Vorinstanz hat. Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme ihrer Anwaltskosten für die von ihr angestrengten personalrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Vorinstanz als Arbeitgeberin seit dem 20. Januar 2020. Dies betrifft konkret ihre Stellungnahme zur Mahnung vom 20. Januar 2020, die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. April 2020 (Abschreibungsentscheid des BVGer A-2178/2020 vom 20. August 2020), die Beschwerde gegen die Freistellung vom 29. April 2020 (Urteil des BVGer A-2764/2020 vom 29. September 2020), ihr Ausstandsbegehren gegen die damalige Vizepräsidentin des ETH-Rates vom 31. Juli 2020, die Beschwerde vom 27. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Kündigung (Urteil des BVGer A-5318/2020 vom 13. Oktober 2021 und Urteil des BGer 8C_775/2021 vom 21. November 2022). Sie beantragt die Übernahme aller Kosten, soweit diese nicht bereits durch Parteientschädigungen aus den Verfahren gedeckt sind.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass keine allgemeine Pflicht zur Entrichtung von Parteientschädigungen im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes besteht. In erstinstanzlichen Verfahren ist eine Parteientschädigung eher unüblich. Deshalb braucht es für die Gewährung einer Parteientschädigung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalrecht oder die PVO-ETH enthalten jedoch eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Parteientschädigung in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.4.2 m.H.a. BGE 132 II 47 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 17.3). Die Vorinstanz schuldet deshalb keine Parteientschädigung; dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt.
E. 5.3 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst deshalb ab, weil diese explizit ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt hatte: Eine Kostengutsprache ist aber nach Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH nur vorgesehen, solange der Entscheid im Verfahren, in das die Person involviert ist, noch offen ist. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren bezüglich Rechtsverweigerung, Freistellung und Ausstandsbegehren beendet; zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist zudem das bundesgerichtliche Verfahren 8C_775/2021 in Sachen Kündigung abgeschlossen (Urteil vom 21. November 2022, Abweisung). Die Vorinstanz bringt weiter vor, würde es sich um ein Gesuch um Kostenersatz nach Art. 48 Abs. 1 ETH-PVO handeln, wäre dieses abzuweisen, da die Höhe der Kosten im Gesuch nicht beziffert respektive substantiiert worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei in ihrem Gesuch klar gewesen, dass sie die Grundsatzfrage geklärt haben möchte, ob die Kosten übernommen würden. Die konkreten Kosten werde sie allenfalls in einem zweiten Schritt beziffern. Letztlich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Gesuch aus den genannten Gründen berechtigterweise ablehnte. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, hat sie das Gesuch unabhängig davon zu Recht abgewiesen, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme in keiner Hinsicht erfüllt sind.
E. 5.4.1 Der aus der Fürsorgepflicht fliessende Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit nach Art. 328 Abs. 1 OR auferlegt dem Arbeitgeber in erster Linie Unterlassungspflichten: Er hat sich jeden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten, der nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält die Fürsorgepflicht gewisse positive Pflichten (Handlungspflichten): So hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz gegen Dritte zu gewähren (z.B. Kunden, Lieferanten, Vorgesetzte und Mitarbeiter; vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1 ff.; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2). Die Übernahme von Parteikosten für bestimmte Verfahren ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegenüber Dritten (vgl. Eidgenössisches Personalamt, Kommentar BPV, Art. 77 BPV; abgerufen am 4. Dezember 2023). Begrenzt wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch seine berechtigten Eigeninteressen, die er mit rechtlich zulässigen Mitteln wahrnimmt. Bei der Annahme von Handlungspflichten, die nicht gesetzlich festgelegt oder verabredet sind, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2).
E. 5.4.2 Art. 48 PVO-ETH nennt als Voraussetzung für eine Übernahme der Parteikosten, dass die Arbeitnehmer "infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" in ein Verfahren verwickelt werden oder ein solches anstrengen. Diese Formulierung zielt auf die spezifischen Risiken ab, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Funktion eingehen. Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte. Ein typischer Anwendungsfall bildet beispielsweise eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016). Soweit der Arbeitgeber deshalb die Parteikosten für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren seiner Arbeitnehmer mit Dritten gestützt auf seine Fürsorgepflicht und Art. 48 PVO-ETH übernimmt, handelt er auch in seinem - wohlverstandenen - Eigeninteresse. Die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sind hier grundsätzlich gleichgerichtet oder stehen sich zumindest nicht unvereinbar gegenüber. Anders liegt die Interessenlage hingegen bei Verfahren, die Arbeitnehmer direkt gegen den eigenen Arbeitgeber führen, der Arbeitgeber mithin Gegenpartei des Arbeitnehmers ist. Diese Verfahren gründen nicht in einer besonderen Exponiertheit von Arbeitnehmern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus stehen sich in solchen Verfahren die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer diametral und im Prinzip unvereinbar gegenüber. Dies betrifft insbesondere personalrechtliche Verfahren, in denen der Arbeitnehmer einen Entscheid des Arbeitgebers ihm gegenüber nicht akzeptiert. In solchen Konstellationen nimmt der Arbeitgeber seine berechtigten Eigeninteressen mit rechtlich zulässigen Mitteln wahr, wobei sich seine Interessen grundlegend von denjenigen des Arbeitnehmers unterscheiden. Wäre die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zu verstehen, müsste der Arbeitgeber Verfahren, die der Arbeitnehmer gegen ihn anstrengt, vorbehaltlos und ohne Berücksichtigung der Erfolgschancen finanzieren. Eine solche Betrachtungsweise kann nicht aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden. Nach dem Gesagten würde es die Grenzen der Fürsorgepflicht sprengen, wenn der Arbeitgeber in solchen Fällen die Kosten der Arbeitnehmer tragen müsste. Entsprechend kann in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, in dem der Arbeitgeber als Partei einem Arbeitnehmer gegenübersteht, aus der Fürsorgepflicht keine Pflicht des Arbeitgebers abgeleitet werden, Verfahrens- oder Parteikosten zu übernehmen (über allfällige vom Gericht festgesetzte Parteientschädigungen hinaus). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei allen Personalstreitigkeiten - unentgeltlich - ein Rechtsbeistand beigegeben wird, hätte er es ausdrücklich im Gesetz festlegen müssen, wie er dies für die Befreiung von Verfahrenskosten in Art. 34 Abs. 2 BPG getan hat.
E. 5.4.3 Diese Interessenlage spiegeln auch die Reglemente betreffend die Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten der ETH und der École Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL) wider. Beide Reglemente sehen ausdrücklich vor, dass bei Verfahren, die Arbeitnehmer gegen die ETH respektive die EPFL führen, die Kosten nicht übernommen werden. Als Beispiele werden personalrechtliche Streitigkeiten wie die Anfechtung einer Kündigungsverfügung oder Lohnstreitigkeiten genannt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements betreffend die Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten von Mitarbeitenden der ETH Zürich vom 20. Juni 2019, RSETHZ 121.15, und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Règlement concernant la prise en charge des frais de procédure et frais judiciares des collaborateurs vom 28. Januar 2020, LEX 4.1.7). Diese Reglemente sind zwar nicht direkt auf Arbeitnehmer des ETH-Rates anwendbar und der ETH-Rat hat für seinen Bereich kein entsprechendes Reglement erlassen. Es sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, die Arbeitnehmer des ETH-Rates anders zu behandeln als diejenigen der ETH und der EPFL. Dies gilt umso mehr, als sich die Regelung mit der Auslegung der Fürsorgepflicht deckt.
E. 5.4.4 Nach dem Gesagten folgt weder aus Art. 48 PVO-ETH noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR oder einer anderen Rechtsgrundlage eine Pflicht des Arbeitgebers, die Parteikosten von Verfahren zu übernehmen, die ein Arbeitnehmer in personalrechtlichen Angelegenheiten gegen ihn führt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderungen zwar nicht auf Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH, der den Ersatz von Auslagen der Arbeitnehmer regelt. Da die Rechtsprechung jedoch aus dem analogen Art. 327a Abs. 1 OR unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten ableitet (Urteil des BGer 4A_479/2020 vom 30. August 2022 E. 7; vgl. Mike Schumacher, Verteidigungskosten des Arbeitnehmers, in: Jusletter 12. Dezember 2022, Rz. 14 f.), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gleiche Schlussfolgerung auch für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH gilt.
E. 5.5 Die Beschwerde gegen die Freistellung, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Kündigung sind personalrechtliche Verfahren, in denen die Beschwerdeführerin direkt gegen ihren Arbeitgeber, den ETH-Rat, vorging. Das Gleiche gilt für das von der Beschwerdeführerin angestrengte Rechtsverweigerungsverfahren, das ebenfalls die Freistellung durch ihren Arbeitgeber zum Gegenstand hatte. Dies bestätigt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Anwaltskosten seien kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen im - von der Beschwerdeführerin angeführten - Verfahren A-2191/2019, wo die betroffene Person kein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber führte, sondern von diesem im Rahmen einer Administrativuntersuchung befragt worden war. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Verfahren entstandenen Parteikosten fallen damit nicht unter Art. 48 PVO-ETH und müssen auch nicht direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR oder auf den Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH vom Arbeitgeber übernommen werden.
E. 5.6 Über die genannten Parteikosten im Zusammenhang mit konkreten Verfahren hinaus verlangt die Beschwerdeführerin die Übernahme von Anwaltskosten im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zur Mahnung vom 20. Januar 2020. Diese Anwaltskosten stehen in keinem Zusammenhang mit einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren; die Vorinstanz führte diesbezüglich auch weder eine Administrativ- noch eine Disziplinaruntersuchung durch. Eine Übernahme dieser Kosten gestützt auf Art. 48 PVO-ETH scheidet bereits aus diesem Grund aus. Eine Pflicht zur Übernahme ausserprozessualer Anwaltskosten ist direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 Abs. 1 OR grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 6.4.4). Dabei handelt es sich jedoch um einen aussergesetzlichen Anspruch, weshalb eine solche Pflicht nur zurückhaltend und im Einzelfall anzunehmen ist. Auch diesbezüglich gilt zudem, dass der Arbeitgeber Kosten im Rahmen von personalrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht übernehmen muss. Es liegt hier darüber hinaus in keiner Hinsicht ein Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch Dritte vor, vor dem der Arbeitgeber sie zu schützen gehabt hätte. Insofern präsentiert sich der Sachverhalt hier anders als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3584/2020, in dem die ausserprozessualen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem in den Medien zu Unrecht erhobenen Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, zu übernehmen waren. Auch die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mahnung vom 20. Januar 2020 müssen damit nicht von der Vorinstanz übernommen werden.
E. 6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme ihrer Anwaltskosten zu Recht und ohne in Ermessensmissbrauch zu verfallen abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteikosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
e Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2421/2022 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, vertreten durch Elias Moussa, Rechtsanwalt, Zaehringen Avocats SA, Beschwerdeführerin, gegen Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen ETH-Rat, Präsident des ETH-Rates. Häldeliweg 15, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Probst Partner AG Rechtsanwälte, Vorinstanz. Gegenstand Anwaltskosten. Sachverhalt: A. Am 29. März 2022 reichte A._______ (Beschwerdeführerin) beim Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat, Vorinstanz) ein Gesuch um Kostengutsprache ein. Dabei brachte sie vor, sie sei im Internen Audit des ETH-Rates in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt gewesen. Am 20. Januar 2020 habe sie eine Mahnung erhalten, weil sie sich sowohl bezüglich der externen Prüfung eines Auditberichts als auch im Rahmen eines Quality Reviews geweigert habe, Gespräche mit dem mandatierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu führen. Zu dieser Mahnung habe sie schriftlich Stellung genommen. In der Folge sei sie bis auf Weiteres freigestellt worden. Gegen die Freistellungsverfügung habe sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worauf das Gericht deren Nichtigkeit festgestellt habe (Urteil A-2764/2020 vom 29. September 2020). Am 20. Juli 2020 habe sie zur vorgesehenen ordentlichen Kündigung Stellung genommen und am 25. September 2020 habe die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit ihr auf den 31. Dezember 2020 gekündigt. Gegen diese Verfügung habe sie ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche das Gericht mit Urteil vom 13. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen habe (Verfahren A-5318/2020). Gegen das Urteil habe sie am 22. November 2021 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht (Verfahren 8C_775/2021). Seit dem Erhalt der Mahnung im Januar 2020 sei sie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Da es sich um personalrechtliche Verfahren gehandelt habe, seien die seither entstandenen Anwaltskosten durch die Vorinstanz zu übernehmen. Ihre Forderung stütze sich auf Art. 18 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1), Art. 48 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113) und auf die allgemeine Fürsorgepflicht der Vorinstanz als Arbeitgeberin nach Art. 328 OR. Die Übernahmepflicht betreffe auch die ausserprozessualen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur Mahnung. Es sei eine Kostengutsprache zu erteilen für die im Nachgang an die Mahnung vom 20. Januar 2020 entstandenen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der daraus entstandenen arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Danach sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostenliste anzusetzen. B. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache beziehungsweise Kostenvergütung ab. C. Am 30. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kostengutsprache beziehungsweise Kostenvergütung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. D. Am 5. September 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und am 24. Oktober 2022 die Beschwerdeführerin eine Replik. E. Die Akten des Verfahrens A-5318/2020 wurden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. 1.2 Der ETH-Rat ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG und Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 Bst. BPG; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 PVO-ETH). Der angefochtene Entscheid wurde vom Präsidenten des ETH-Rates erlassen. Dieser handelte dabei für den ETH-Rat (Art. 15 Abs. 1 Bst. g der Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 17. Dezember 2003, Geschäftsordnung ETH-Rat, SR 414.110.2), der als Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 PVO-ETH) Vorinstanz und damit Partei im vorliegenden Verfahren ist. Der angefochtene Entscheid wurde gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG erlassen. Er ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 31 VGG). Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 3. 3.1 Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2). 3.2 Nach Art. 328 Abs. 1 OR obliegt dem Arbeitgeber die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Dieser Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt im Bundespersonalrecht aufgrund des allgemeinen Verweises auf das OR gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG. Der Arbeitgeber hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und die Arbeitnehmer auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (BGE 132 III 257 E. 5.1 und Urteil des BVGer A-3192/2019 vom 27. November 2019 E. 5.4.1). Zu den geschützten Rechtsgütern gehören unter anderem die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich im Einzelfall nach Treu und Glauben, wobei deren Grenze die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bilden (vgl. zum Ganzen: Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1 ff.; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 1 ff.). Da die Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR den Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer unter anderem vor Eingriffen in die persönliche und berufliche Ehre durch Dritte zu schützen, kann unter gewissen Umständen direkt aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten durch den Arbeitgeber fliessen. Entscheidendes Kriterium ist dabei die Notwendigkeit der Kosten zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 6.4.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dem Gesuch der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, für welche Verfahren sie um Kostengutsprache ersuche. Es sei davon auszugehen, dass sie eine umfassende Kostengutsprache beantrage für alle nach Abzug der Parteientschädigungen verbleibenden Anwaltskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis. Bei zahlreichen der geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um Kosten, die Gegenstand einer Kostengutsprache im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sein könnten. Es sei deshalb offen, ob eine Kostengutsprache überhaupt in Frage komme. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch mehrheitlich oder ganz abzuweisen. Werde das Gesuch als Begehren auf Kostenersatz verstanden, fehle es an einem substantiierten und bezifferten Begehren, weshalb es ebenfalls abgewiesen werden müsse, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Da aber ohnehin kein Anspruch auf Kostengutsprache oder Kostenersatz bestehe, sei das Gesuch in jedem Fall abzuweisen. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalgesetz oder die PVO-ETH enthielten eine Rechtsgrundlage für die Zusprache einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 48 PVO-ETH betreffe Verfahrens- und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Handlungen Dritter entstehen würden. Es gehe nicht um Kosten eines Verfahrens, das Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber infolge des Arbeitsvertrages zum Inhalt habe und keine Streitigkeit mit Dritten umfasse. Auch um eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR handle es sich nicht. Zudem liege der Fürsorgepflicht zugrunde, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor Angriffen Dritter zu schützen habe. Ein solcher Sachverhalt bestehe aber nicht. Die Beschwerdeführerin habe damit weder gestützt auf Art. 48 PVO-ETH noch auf Art. 328 OR einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie ersuche um Übernahme aller nach Abzug der Parteientschädigungen verbleibenden Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis seit dem Erhalt der Mahnung vom 20. Januar 2020 angefallen seien. Diese Anwaltskosten seien direkt kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Streitgegenstand sei, ob sich die Vorinstanz grundsätzlich dazu bereit erkläre, ihr diese Anwaltskosten zurückzuerstatten. Der genaue Umfang der Kostenrückerstattung habe dann in einem zweiten Schritt zu erfolgen. Art. 48 PVO-ETH bezwecke, Angestellte, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren involviert seien, für die Kosten schadlos zu halten, soweit sie nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hätten. Der Anspruch gehe damit über den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung hinaus. Gestützt auf die Fürsorgepflicht bestehe ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten ausserhalb eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens durch den Arbeitgeber. Das ganze Verfahren nach der Mahnung vom 20. Januar 2020 habe in ihre persönliche und berufliche Ehre eingegriffen sowie ihre Stellung und ihr Ansehen im Internen Audit geschädigt. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sie vor diesem Eingriff zu schützen. Sie sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen, um sich dagegen zu wehren. Die Vorinstanz verfalle in Ermessensmissbrauch, wenn sie die Kostenübernahme ablehne. 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der von ihr - in allgemeiner Weise - geltend gemachten Anwaltskosten durch die Vorinstanz hat. Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme ihrer Anwaltskosten für die von ihr angestrengten personalrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Vorinstanz als Arbeitgeberin seit dem 20. Januar 2020. Dies betrifft konkret ihre Stellungnahme zur Mahnung vom 20. Januar 2020, die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. April 2020 (Abschreibungsentscheid des BVGer A-2178/2020 vom 20. August 2020), die Beschwerde gegen die Freistellung vom 29. April 2020 (Urteil des BVGer A-2764/2020 vom 29. September 2020), ihr Ausstandsbegehren gegen die damalige Vizepräsidentin des ETH-Rates vom 31. Juli 2020, die Beschwerde vom 27. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Kündigung (Urteil des BVGer A-5318/2020 vom 13. Oktober 2021 und Urteil des BGer 8C_775/2021 vom 21. November 2022). Sie beantragt die Übernahme aller Kosten, soweit diese nicht bereits durch Parteientschädigungen aus den Verfahren gedeckt sind. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass keine allgemeine Pflicht zur Entrichtung von Parteientschädigungen im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes besteht. In erstinstanzlichen Verfahren ist eine Parteientschädigung eher unüblich. Deshalb braucht es für die Gewährung einer Parteientschädigung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalrecht oder die PVO-ETH enthalten jedoch eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Parteientschädigung in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.4.2 m.H.a. BGE 132 II 47 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 17.3). Die Vorinstanz schuldet deshalb keine Parteientschädigung; dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt. 5.3 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst deshalb ab, weil diese explizit ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt hatte: Eine Kostengutsprache ist aber nach Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH nur vorgesehen, solange der Entscheid im Verfahren, in das die Person involviert ist, noch offen ist. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren bezüglich Rechtsverweigerung, Freistellung und Ausstandsbegehren beendet; zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist zudem das bundesgerichtliche Verfahren 8C_775/2021 in Sachen Kündigung abgeschlossen (Urteil vom 21. November 2022, Abweisung). Die Vorinstanz bringt weiter vor, würde es sich um ein Gesuch um Kostenersatz nach Art. 48 Abs. 1 ETH-PVO handeln, wäre dieses abzuweisen, da die Höhe der Kosten im Gesuch nicht beziffert respektive substantiiert worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei in ihrem Gesuch klar gewesen, dass sie die Grundsatzfrage geklärt haben möchte, ob die Kosten übernommen würden. Die konkreten Kosten werde sie allenfalls in einem zweiten Schritt beziffern. Letztlich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Gesuch aus den genannten Gründen berechtigterweise ablehnte. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, hat sie das Gesuch unabhängig davon zu Recht abgewiesen, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme in keiner Hinsicht erfüllt sind. 5.4 5.4.1 Der aus der Fürsorgepflicht fliessende Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit nach Art. 328 Abs. 1 OR auferlegt dem Arbeitgeber in erster Linie Unterlassungspflichten: Er hat sich jeden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten, der nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält die Fürsorgepflicht gewisse positive Pflichten (Handlungspflichten): So hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz gegen Dritte zu gewähren (z.B. Kunden, Lieferanten, Vorgesetzte und Mitarbeiter; vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1 ff.; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2). Die Übernahme von Parteikosten für bestimmte Verfahren ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegenüber Dritten (vgl. Eidgenössisches Personalamt, Kommentar BPV, Art. 77 BPV; abgerufen am 4. Dezember 2023). Begrenzt wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch seine berechtigten Eigeninteressen, die er mit rechtlich zulässigen Mitteln wahrnimmt. Bei der Annahme von Handlungspflichten, die nicht gesetzlich festgelegt oder verabredet sind, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328, Rz. 1; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328, Rz. 2). 5.4.2 Art. 48 PVO-ETH nennt als Voraussetzung für eine Übernahme der Parteikosten, dass die Arbeitnehmer "infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" in ein Verfahren verwickelt werden oder ein solches anstrengen. Diese Formulierung zielt auf die spezifischen Risiken ab, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Funktion eingehen. Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte. Ein typischer Anwendungsfall bildet beispielsweise eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016). Soweit der Arbeitgeber deshalb die Parteikosten für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren seiner Arbeitnehmer mit Dritten gestützt auf seine Fürsorgepflicht und Art. 48 PVO-ETH übernimmt, handelt er auch in seinem - wohlverstandenen - Eigeninteresse. Die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sind hier grundsätzlich gleichgerichtet oder stehen sich zumindest nicht unvereinbar gegenüber. Anders liegt die Interessenlage hingegen bei Verfahren, die Arbeitnehmer direkt gegen den eigenen Arbeitgeber führen, der Arbeitgeber mithin Gegenpartei des Arbeitnehmers ist. Diese Verfahren gründen nicht in einer besonderen Exponiertheit von Arbeitnehmern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus stehen sich in solchen Verfahren die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer diametral und im Prinzip unvereinbar gegenüber. Dies betrifft insbesondere personalrechtliche Verfahren, in denen der Arbeitnehmer einen Entscheid des Arbeitgebers ihm gegenüber nicht akzeptiert. In solchen Konstellationen nimmt der Arbeitgeber seine berechtigten Eigeninteressen mit rechtlich zulässigen Mitteln wahr, wobei sich seine Interessen grundlegend von denjenigen des Arbeitnehmers unterscheiden. Wäre die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zu verstehen, müsste der Arbeitgeber Verfahren, die der Arbeitnehmer gegen ihn anstrengt, vorbehaltlos und ohne Berücksichtigung der Erfolgschancen finanzieren. Eine solche Betrachtungsweise kann nicht aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden. Nach dem Gesagten würde es die Grenzen der Fürsorgepflicht sprengen, wenn der Arbeitgeber in solchen Fällen die Kosten der Arbeitnehmer tragen müsste. Entsprechend kann in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, in dem der Arbeitgeber als Partei einem Arbeitnehmer gegenübersteht, aus der Fürsorgepflicht keine Pflicht des Arbeitgebers abgeleitet werden, Verfahrens- oder Parteikosten zu übernehmen (über allfällige vom Gericht festgesetzte Parteientschädigungen hinaus). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei allen Personalstreitigkeiten - unentgeltlich - ein Rechtsbeistand beigegeben wird, hätte er es ausdrücklich im Gesetz festlegen müssen, wie er dies für die Befreiung von Verfahrenskosten in Art. 34 Abs. 2 BPG getan hat. 5.4.3 Diese Interessenlage spiegeln auch die Reglemente betreffend die Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten der ETH und der École Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL) wider. Beide Reglemente sehen ausdrücklich vor, dass bei Verfahren, die Arbeitnehmer gegen die ETH respektive die EPFL führen, die Kosten nicht übernommen werden. Als Beispiele werden personalrechtliche Streitigkeiten wie die Anfechtung einer Kündigungsverfügung oder Lohnstreitigkeiten genannt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements betreffend die Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten von Mitarbeitenden der ETH Zürich vom 20. Juni 2019, RSETHZ 121.15, und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Règlement concernant la prise en charge des frais de procédure et frais judiciares des collaborateurs vom 28. Januar 2020, LEX 4.1.7). Diese Reglemente sind zwar nicht direkt auf Arbeitnehmer des ETH-Rates anwendbar und der ETH-Rat hat für seinen Bereich kein entsprechendes Reglement erlassen. Es sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, die Arbeitnehmer des ETH-Rates anders zu behandeln als diejenigen der ETH und der EPFL. Dies gilt umso mehr, als sich die Regelung mit der Auslegung der Fürsorgepflicht deckt. 5.4.4 Nach dem Gesagten folgt weder aus Art. 48 PVO-ETH noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR oder einer anderen Rechtsgrundlage eine Pflicht des Arbeitgebers, die Parteikosten von Verfahren zu übernehmen, die ein Arbeitnehmer in personalrechtlichen Angelegenheiten gegen ihn führt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderungen zwar nicht auf Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH, der den Ersatz von Auslagen der Arbeitnehmer regelt. Da die Rechtsprechung jedoch aus dem analogen Art. 327a Abs. 1 OR unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten ableitet (Urteil des BGer 4A_479/2020 vom 30. August 2022 E. 7; vgl. Mike Schumacher, Verteidigungskosten des Arbeitnehmers, in: Jusletter 12. Dezember 2022, Rz. 14 f.), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gleiche Schlussfolgerung auch für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH gilt. 5.5 Die Beschwerde gegen die Freistellung, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Kündigung sind personalrechtliche Verfahren, in denen die Beschwerdeführerin direkt gegen ihren Arbeitgeber, den ETH-Rat, vorging. Das Gleiche gilt für das von der Beschwerdeführerin angestrengte Rechtsverweigerungsverfahren, das ebenfalls die Freistellung durch ihren Arbeitgeber zum Gegenstand hatte. Dies bestätigt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Anwaltskosten seien kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen im - von der Beschwerdeführerin angeführten - Verfahren A-2191/2019, wo die betroffene Person kein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber führte, sondern von diesem im Rahmen einer Administrativuntersuchung befragt worden war. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Verfahren entstandenen Parteikosten fallen damit nicht unter Art. 48 PVO-ETH und müssen auch nicht direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR oder auf den Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH vom Arbeitgeber übernommen werden. 5.6 Über die genannten Parteikosten im Zusammenhang mit konkreten Verfahren hinaus verlangt die Beschwerdeführerin die Übernahme von Anwaltskosten im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zur Mahnung vom 20. Januar 2020. Diese Anwaltskosten stehen in keinem Zusammenhang mit einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren; die Vorinstanz führte diesbezüglich auch weder eine Administrativ- noch eine Disziplinaruntersuchung durch. Eine Übernahme dieser Kosten gestützt auf Art. 48 PVO-ETH scheidet bereits aus diesem Grund aus. Eine Pflicht zur Übernahme ausserprozessualer Anwaltskosten ist direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 Abs. 1 OR grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 6.4.4). Dabei handelt es sich jedoch um einen aussergesetzlichen Anspruch, weshalb eine solche Pflicht nur zurückhaltend und im Einzelfall anzunehmen ist. Auch diesbezüglich gilt zudem, dass der Arbeitgeber Kosten im Rahmen von personalrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht übernehmen muss. Es liegt hier darüber hinaus in keiner Hinsicht ein Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch Dritte vor, vor dem der Arbeitgeber sie zu schützen gehabt hätte. Insofern präsentiert sich der Sachverhalt hier anders als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3584/2020, in dem die ausserprozessualen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem in den Medien zu Unrecht erhobenen Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, zu übernehmen waren. Auch die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mahnung vom 20. Januar 2020 müssen damit nicht von der Vorinstanz übernommen werden.
6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme ihrer Anwaltskosten zu Recht und ohne in Ermessensmissbrauch zu verfallen abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteikosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)