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A-2397/2022

A-2397/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-19 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. April 1997 als Rechtsanwalt im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Seit dem 5. Mai 1997 rechnet der Steuerpflichtige nach vereinnahmten Entgelten sowie nach dem Saldosteuersatz ab. B. Nachdem der Steuerpflichtige die Abrechnung für das 1. Semester 2018 weder innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen, noch aufgrund der Mahnungen der ESTV vom 1. Dezember 2018 und 20. Dezember 2018 eingereicht hatte, setzte die ESTV am 9. Januar 2019 den Steuerbetrag für das erste Semester 2018 provisorisch auf Fr. 4'100.-- fest. B.a Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 reichte der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. und 2. Semester 2018 sowie Aufstellungen über die Honorareinnahmen und -rückzahlungen 2018 sowie diesbezügliche Ausführungen ein. B.b Nachdem sie sich mehrfach mit dem Steuerpflichtigen ausgetauscht hatte, korrigierte die ESTV am 4. April 2019 den provisorisch bestimmten Steuerbetrag basierend auf der Abrechnung des Steuerpflichtigen für das 1. Semester 2018 um zusätzliche Fr. 2'783.16 zu ihren Gunsten. B.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 erklärte der Steuerpflichtige, dass er bezogene Kostenvorschüsse und Entgelte aus einer Mandatsbeziehung in Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom [...] 2016, bestätigt durch Urteile des Zürcher Obergerichts und des Bundesgerichts, an seinen ehemaligen Mandanten habe zurückerstatten müssen. Diese Urteile reichte der Steuerpflichtige zusammen mit einem Kontoauszug betreffend den entsprechenden Mandanten ein. Der Steuerpflichtige machte bei der ESTV eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] geltend, da es sich bei diesem Betrag um die Rückerstattung von Honorar an seinen ehemaligen Mandanten handle. Aus diesem Grund bat der Steuerpflichtige die ESTV um korrigierte Rechnungen und forderte die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer zurück. B.d Die ESTV teilte dem Steuerpflichtigen am 3. Juli 2019 mit, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Rückerstattung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht um echten Schadenersatz und nicht um eine Rückgängigmachung der erbrachten Leistungen handle. Damit sei eine Rückforderung der Mehrwertsteuer nicht möglich. B.e Es folgten weitere Schriftenwechsel, wobei der Steuerpflichtige weitere Unterlagen einreichte. In dessen Verlauf erklärte die ESTV dem Steuerpflichtigen, dass er, damit eine Entgeltsminderung anerkannt werden könne, unter anderem den Nachweis erbringen müsse, dass sämtliche vom betreffenden Mandanten geleisteten Honorarzahlungen gegenüber der ESTV abgerechnet worden seien (E-Mail der ESTV vom 12. Mai 2020). C. Am 9. Juli 2020 erliess die ESTV eine Verfügung. Darin kam sie nunmehr - soweit vorliegend relevant - zum Schluss, dass es sich bei der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Rückzahlung von [knapp Fr. 40'000.--] grundsätzlich um eine Entgeltsminderung und nicht um eine Schadenersatzzahlung handle. Da der Steuerpflichtige der ESTV jedoch trotz Aufforderung die von ihr einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig beigebracht hatte, erachtete die ESTV den Nachweis der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Entgeltsminderung als nicht erbracht. Die ESTV legte deshalb die Steuerforderung für die Steuerperiode 2018 ohne Berücksichtigung der Entgeltsminderung in Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] auf Fr. 26'351.-- fest. D. D.a Gegen die Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 8. September 2020 Einsprache. Soweit hier relevant, beantragte er, dass die vollen [knapp Fr. 40'000.--] als Entgeltsminderung bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen seien. Eventualiter sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht detailliert darzulegen, welche konkreten Unterlagen er beizubringen habe. D.b Am 15. November 2021 teilte die ESTV dem Einsprecher mit, dass sie ihm keine bestimmten Beweismittel nennen könne, welche er beizubringen habe, nannte ihm aber verschiedene Unterlagen, die sie für den Nachweis der Rechtmässigkeit der Entgeltsminderung in der Regel als sachdienlich erachte. D.c Mit Eingabe vom 18. November 2021 ersuchte der Steuerpflichtige unter anderem um Akteneinsicht und Fristerstreckung bis Ende Februar 2022 für die Einreichung der von der ESTV verlangten Unterlagen. D.d Mit Schreiben vom 25. November 2021 wies die ESTV den Steuerpflichtigen unter anderem darauf hin, dass ihm die Verfahrensakten im Zuge des bisherigen Verfahrens bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden seien und eine erneute Zustellung zur Akteneinsicht nicht nötig sei. Des Weiteren wiederholte die ESTV ihre Ausführungen zu den von ihr als geeignet erachteten Unterlagen, welche der Steuerpflichtige zum Nachweis der Entgeltsminderung einreichen könne. Zuletzt gewährte die ESTV dem Steuerpflichtigen die beantragte Fristerstreckung mit dem Hinweis darauf, dass die Frist aufgrund ihrer unüblich langen Dauer nicht erneut erstreckt werden könne und dass die ESTV aufgrund der Akten entscheiden werde, sollten innert Frist keine geeigneten Beweismittel eingereicht werden. D.e Am 30. November 2021 reichte der Steuerpflichtige der ESTV verschiedene Unterlagen (Bankbelege) ein, welche seiner Auffassung nach den Betrag der geltend gemachten Entgeltsminderung auswiesen. D.f Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen unter anderem mit, dass er hinsichtlich der Entgeltsminderung noch keine (sachdienlichen) Unterlagen eingereicht habe. Die ESTV wies den Steuerpflichtigen im Übrigen erneut daraufhin, dass aufgrund der Akten entschieden würde, sollte der Steuerpflichtige innert Frist keine geeigneten Beweismittel einreichen. E. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der ESTV und dem Steuerpflichtigen im Februar und März 2022 erliess die ESTV am 26. April 2022 einen Einspracheentscheid. Darin wies sie die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 8. September 2020 ab, wobei sie insbesondere die Nichtgewährung der Entgeltsminderung bestätigte. F. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Honorarrückerstattung und entsprechenden Entgeltsminderung von [über Fr. 50'000.--] per 28. März 2018 auszugehen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Der Betrag von [über Fr. 50'000.--] setzt sich gemäss dem Beschwerdeführer zusammen aus der Honorarrückerstattung ([knapp Fr. 40'000.--]) und dem darauf entfallenen Zins ([über Fr. 10'000.--]). G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt des in E. 1.4.3 f. Ausgeführten einzutreten.

E. 1.4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2, 133 II 181 E. 3.3). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht ausweiten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7 f.).

E. 1.4.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 betrifft zwei Sachverhaltskomplexe. Einerseits behandelt er den Antrag des Beschwerdeführers auf Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.1 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren in Rz. 7 der Einsprache vom 8. September 2020). Andererseits behandelt er eine von der ESTV festgesetzte Steuernachforderung im Umfang von Fr. [...] aus einem Willensvollstreckermandat des Beschwerdeführers (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.2 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren in Rz. 13 der Einsprache vom 8. September 2020). Der Einspracheentscheid vom 26. April 2022 ist mit vorliegender Beschwerde gemäss Rechtsbegehren einzig betreffend den ersten Sachverhaltskomplex der Entgeltsminderung angefochten (vgl. Beschwerde, S. 2). Der zweite Sachverhaltskomplex des Einspracheentscheids, betreffend die Steuernachforderung aus dem Willensvollstreckermandat, bleibt hingegen unangefochten und bildet somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Diese Reduktion des Streitgegenstandes ist zulässig (oben, E. 1.4.1).

E. 1.4.3 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei von einer Entgeltsminderung in der Höhe [über Fr. 50'000.--] auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieser Betrag setzt sich gemäss dem Beschwerdeführer zusammen aus der Honorarrückerstattung und dem darauf entfallenen Zins ([knapp Fr. 40'000.--] + [über Fr. 10'000.--] = [über Fr. 50'000.--] [vgl. Beschwerde, Rz. 11]). In seiner Einsprache vom 8. September 2020, welche den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zur Folge hatte, beantragte der Beschwerdeführer hingegen die Entgeltsminderung einzig im Umfang von [knapp Fr. 40'000.--] (vgl. das Rechtsbegehren in Rz. 7 der Einsprache). Die Vorinstanz hatte sich daher im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit der Zinsfrage auseinanderzusetzen. Somit weitet das Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus, soweit die Berücksichtigung des Zinses in der Höhe von [über Fr. 10'000.--] beantragt wird (oben, E. 1.4.1). Es handelt sich hierbei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um ein Novum, also ein neues Beweismittel, weshalb auf dieses Argument nicht weiter einzugehen ist. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde also auf den Zins in der Höhe von [über Fr. 10'000.--] bezieht, ist nicht darauf einzutreten.

E. 1.4.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich einzig die Frage, ob die Honorarrückerstattung durch den Beschwerdeführer in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine Entgeltsminderung darstellt.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; zum Selbstveranlagungsprinzip gemäss dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG]: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

E. 1.6.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.140).

E. 1.6.3 Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.150).

E. 1.6.4 Im Steuerrecht gilt folglich betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

E. 2.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG [in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung; AS 2017 3575]). Nach altem Recht unterlagen der Mehrwertsteuer die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen waren.

E. 2.3 Unter Leistung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts zu verstehen, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine «innere wirtschaftliche Verknüpfung» gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3, 140 II 80 E. 2.1). Sodann hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung. Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (BVGE 2019 III/1 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.3, A-2786/2017 vom 28. Februar 2019 E. 2.1.4 f., A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5; vgl. Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 18 N 14-16, 19 und 78; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2019], Art. 18 N 2, je m.w.Hw.).

E. 2.4.1 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld gemäss Art. 40 Abs. 2 MWSTG mit der Vereinnahmung des Entgelts (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG).

E. 2.4.2 Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Wird das Entgelt nachträglich nach unten korrigiert, wird diese nachträgliche Korrektur als Entgeltsminderung bezeichnet (vgl. auch die altrechtliche Bezeichnung in Art. 44 Abs. 2 aMWSTG). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt auslöst (vgl. BGE 136 II 441 E. 3.2; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 1508). Vor-aussetzung für eine Entgeltsminderung ist naturgemäss, dass das ursprüngliche Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurde, sofern die Minderung nicht zusammen mit der Abrechnung des ursprünglichen Entgelts geltend gemacht wird.

E. 2.4.3 Der Grund für eine Entgeltsminderung kann in Skonti und Rabatten, Debitorenverlusten und nachträglichen (teilweisen) Rückabwicklungen bzw. Rückgängigmachungen von Leistungsverhältnissen (z.B. wegen Mängelrügen) liegen (Michael Beusch, Kommentar MWSTG 2019, Art. 41 N 1; Marlise Rüegsegger, Kommentar MWSTG 2015 Art. 41 N 5). Nach Ziff. 3.8.1 der MWST-Info Nr. 4 «Steuerobjekt» (nachfolgend MWST-Info 4) stellt auch der aufgrund von Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewährte Preisnachlass (z.B. aufgrund einer mangelhaften Maschine) Entgeltsminderung dar.

E. 2.4.4 Demgegenüber führen Schadenersatzzahlungen nicht zu einer Entgeltsminderung. Schadenersatzzahlungen stellen Nicht-Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG dar und haben beim (steuerpflichtigen) Empfänger auch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug (MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1). Schadenersatzzahlungen unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer, weil sie nicht aufgrund einer Gegenleistung des Empfängers erfolgen und somit kein Leistungsverhältnis gegeben ist. Nicht entscheidend für die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation als Schadenersatz ist, ob dieser gerichtlich zugesprochen oder im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung festgesetzt wird (MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1).

E. 2.5.1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Art. 68 Abs. 1 MWSTG). Die Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person setzt eine entsprechende Anfrage der ESTV um Auskunft voraus (Beatrice Blum, Kommentar MWSTG 2019, Art. 68 N 9; Xavier Oberson, Kommentar MWSTG 2015, Art. 68 N 10). Auch für eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 MWSTG hat die steuerpflichtige Person geeignete Unterlagen beizubringen, um die von ihr geltend gemachte Korrektur begründen zu können (Rüegsegger, Kommentar MWSTG 2015, Art. 41 N 7).

E. 2.5.2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG; vgl. Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Für Zwecke der Mehrwertsteuer genügt es somit in der Regel, wenn die Geschäftsbücher und weiteren Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung in Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) geführt werden.

E. 2.5.3 Dabei hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2 MWSTG; vgl. Art. 58 Abs. 2 aMWSTG). Die absolute Festsetzungsverjährung der Inlandsteuer beträgt zehn Jahre, mithin sind die Geschäftsunterlagen ebenso zehn Jahre aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Für Sachverhalte, welche sich bis zum 31. Dezember 2009 zugetragen haben, kommen die Bestimmungen des alten Mehrwertsteuergesetz zur Anwendung (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Unter dem aMWSTG betrug die absolute Festsetzungsverjährungsfrist und somit auch die Aufbewahrungsfrist 15 Jahre (vgl. Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Aus handelsrechtlicher Sicht beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rückzahlung des Honorars an seinen Mandanten in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] durch den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Entgeltsminderung erfüllt. Nicht geprüft werden diese Voraussetzungen für den Zins in der Höhe von [über Fr. 10'000.--], da dieser Betrag nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (oben, E. 1.4.3).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom [...] 2016 dazu verpflichtet, seinem ehemaligen Mandanten (nachfolgend auch: Kläger) insgesamt [über Fr. 150'000.--] nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von [über Fr. 130'000.--] seit 15. Mai 2012 und Zins zu 5 % auf den Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] seit 9. November 2011 zu bezahlen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Dieses Urteil wurde sowohl durch das Zürcher Obergericht als auch durch das Bundesgericht mit Urteilen vom [...] 2017 bzw. [...] 2018 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 5). Bei den zu bezahlenden Beträgen handelte es sich gemäss Urteil des Obergerichts Zürich zum einen um Schadenersatz in der Höhe von [über Fr. 130'000.--], zum anderen um die Rückerstattung von Honorarvorschüssen (Akontozahlungen) in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--], welche der ehemalige Mandant dem Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2011 im Rahmen des Mandats «***1» geleistet hatte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3 und III/3.8.3 [= Beschwerdebeilage 3]).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge am 29. März 2018 insgesamt [über Fr. 240'000.--] an den Rechtsvertreter des Klägers (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7). Der Beschwerdeführer machte daraufhin bei der Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser Zahlung vom 29. März 2018 eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] geltend, da es sich bei diesem Betrag um die Rückerstattung von Honorar an seinen ehemaligen Klienten handle.

E. 3.4.1 Zunächst qualifizierte die ESTV die Rückzahlung über [knapp Fr. 40'000.--] als echten Schadenersatz und verweigerte daher die Entgeltsminderung (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2019; vgl. oben, Sachverhalt Bst. B.d). Auf Widerspruch des Beschwerdeführers hin qualifizierte sie die Zahlung in der Folge, in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, als Honorarrückerstattung wodurch die Zahlung grundsätzlich als Entgeltsminderung hätte qualifizieren können (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2020). Auf die Qualifikation der Zahlung als Honorarrück- bzw. als Schadenersatzzahlung ist nachfolgend kurz einzugehen.

E. 3.4.2 Aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 geht hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer zu leistende Gesamtzahlung in der Höhe von [über Fr. 150'000.--] aus Schadenersatz und Honorarrückerstattung zusammensetzte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3. und III/3.8.3; oben, E. 3.2). Zwar wird an anderen Stellen im betreffenden Urteil vereinzelt nicht präzise zwischen diesen beiden Komponenten unterschieden, letztlich differenziert das Zürcher Obergericht aber deutlich, dass der Kläger die Honorarzahlungen von total [knapp Fr. 40'000.--] auf vertraglicher Basis zurückfordern könne, nachdem diesen «keine brauchbare Gegenleistung des Beklagten gegenübersteht» (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.10.5). Die übrigen [über Fr. 130'000.--] sind hingegen als Schadenersatz zu leisten (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3).

E. 3.4.3 Die obigen Ausführungen des Zürcher Obergerichts sind auf Grundlage des Zivilrechts erfolgt. Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Betrachtungsweise ist für die mehrwertsteuerrechtliche Bewertung eines potentiellen Leistungsverhältnisses nicht ausschlaggebend, jedoch kommt ihr Indizwirkung zu (oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer deshalb zur (Rück-)Zahlung von [knapp Fr. 40'000.--] verurteilt, weil er als damaliger Anwalt des (späteren) Klägers seinen vertraglichen Auftrag schlecht bzw. nicht erfüllt habe. Somit liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein aufgrund von Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewährter Preisnachlass i.S.v. MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1 vor (oben, E. 2.4.3), der eine Entgeltsminderung darstellen kann (oben, E. 2.4.2). Es besteht vorliegend kein Anlass dazu, von der zivilrechtlichen Qualifikation der Zahlung als Rückzahlung abzuweichen und stattdessen für die Zwecke der Mehrwertsteuer von einer Schadenersatzzahlung auszugehen.

E. 3.4.4 Zusammengefasst sind der Beschwerdeführer und schliesslich auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung von [knapp Fr. 40'000.--] um eine Rückerstattung von Honorar handelt, welche grundsätzlich eine Entgeltsminderung nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG zur Folge haben kann.

E. 3.5.1 Obschon die Vorinstanz die Zahlung grundsätzlich als Honorarrückzahlung qualifizierte, sah sie den Nachweis der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Entgeltsminderung als nicht erbracht; der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderungen keinerlei geeignete Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass er die entsprechenden Kostenvorschüsse in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] (bzw. Kostenvorschüsse, in denen dieser Betrag enthalten war) je bei der ESTV abgerechnet habe (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.1.3). Nach Auffassung der Vorinstanz bildet diese korrekte Abrechnung der erhaltenen Kostenvorschüsse als ursprüngliches Entgelt die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine Entgeltsminderung vorliegen kann (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 3, Ziff. 2). Da es sich bei der Entgeltsminderung um eine steuermindernde Tatsache handle, sei der Beschwerdeführer hierfür - so die Vorinstanz - beweisbelastet. Aus diesen Gründen forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiederholt dazu auf, ihr Unterlagen einzureichen, welche die Rechtmässigkeit der Entgeltsminderung belegen würden (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 12. Mai 2020 [= vorinstanzliche Akten, act. 19]; Schreiben der Vorinstanz vom 15. November 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 23]). Unter Hinweis auf die Beweismittelfreiheit nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG nannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine Reihe von Unterlagen, welche sie für den Nachweis der Entgeltsminderung i.d.R. als geeignet erachte. Die Vorinstanz nannte hierfür einerseits Kontoauszüge, aus welchen die vom betreffenden Mandanten eingezahlten Honorarvorschüsse hervorgehen; andererseits die diesen Honorarvorschüssen zugrundeliegenden Rechnungen, um die darauf ausgewiesenen Mehrwertsteuersätze für die entsprechende Berechnung der Korrektur der Steuerschuld verwenden zu können. Zuletzt bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer um einen Nachweis dafür, dass das entsprechende Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet worden war.

E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er im Jahre 2022 nicht (mehr) buchführungs- und rechenschaftspflichtig sei für Mehrwertsteuerdeklarationen aus der Zeit zwischen dem 8. November 2004 und dem 6. November 2011 (Beschwerde, Rz. 13); im Übrigen lassen sich der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zur Beweislast entnehmen.

E. 3.6.1 Erfolgt eine Entgeltsminderung, so ist eine entsprechende Anpassung, d.h. eine Reduktion der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Folglich handelt es sich bei einer Entgeltsminderung um einen Tatbestand, welcher eine Steuerreduktion nach sich zieht. Somit sind gemäss dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz hinsichtlich der Beweislastverteilung die für eine Entgeltsminderung relevanten Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen (oben, E. 1.6.4). Mithin trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Entgeltsminderung. Zu diesen vom Beschwerdeführer zu beweisenden Tatsachen gehört auch, dass er die vereinnahmten Kostenvorschüsse aus den Jahren 2004-2011 als ursprüngliches Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet hat. Dies geht, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus der Systematik der Entgeltsminderung hervor: Damit ein Entgelt gemindert werden kann, muss in einem ersten Schritt ein gegenüber der Steuerverwaltung abgerechnetes Entgelt vorliegen (oben, E. 2.4.2).

E. 3.6.2 Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, er sei für den betreffenden Zeitraum von 2004-2011 nicht (mehr) buchführungs- und rechenschaftspflichtig, vermag er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits ausgeführt, hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet; vorliegend ist dies der Beschwerdeführer (vgl. oben, E. 1.6.3). Dass der Beschwerdeführer allenfalls gemäss handels- oder mehrwertsteuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Entgeltsminderung nicht mehr dazu verpflichtet gewesen sein sollte, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren, ändert nichts an der Verteilung der Beweislast im vorliegenden Steuerverfahren. Zudem machte der Beschwerdeführer die Entgeltsminderung am 20. Juni 2019 erstmals geltend. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aufbewahrungsfristen für die vorliegend relevanten Steuerperioden noch nicht abgelaufen (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 aMWSTG für die Steuerperioden 2004-2009 sowie Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 MWSTG für die Steuerperioden 2010-2011; vgl. oben, E. 2.5.3).

E. 3.6.3 Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend interpretiert, dass die Vorinstanz von ihm (dem Beschwerdeführer) eine detaillierte Rechnungsaufstellung über die aufgrund des Urteils von ihm an den Rechtsvertreter seines ehemaligen Mandanten bezahlten [über Fr. 240'000.--] verlangt hat (Beschwerde, Rz. 10; dazu oben, E. 3.3). Die Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer detaillierten Rechnungsaufstellung bezieht sich vielmehr auf die der geltend gemachten Entgeltsminderung zugrundeliegenden Kostenvorschüsse aus den Jahren 2004-2011 welche der Beschwerdeführer als Anwalt von seinem Klienten, der später zum Kläger wurde, erhalten hatte. Die Aufforderung der Vorinstanz betrifft folglich im Kern erneut die Frage, ob der Beschwerdeführer die seinerzeit erhaltenen Kostenvorschüsse gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hatte.

E. 3.7 Im Folgenden ist in freier Beweiswürdigung (vgl. oben, E. 1.6.2) zu prüfen, ob die notwendigen Nachweise für die Geltendmachung der Entgeltsminderung erbracht sind. Nicht streitig ist dabei, dass es sich bei der betreffenden Zahlung über [knapp Fr. 40'000.--] um eine Rückerstattung von Honorarzahlungen handelt, mithin um eine Zahlung, welche grundsätzlich eine Entgeltsminderung begründen kann (oben, E. 2.4.2 f.). Des Weiteren ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer den Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] dem klägerischen Anwalt auch tatsächlich bezahlt hat (vgl. oben, E. 3.3; Vernehmlassung der Vorinstanz, S.3, Ziff. 3). Streitig ist einzig die Frage, ob nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die seinerzeit (in den Jahren 2004-2011) vereinnahmten Kostenvorschüsse bei der ESTV als steuerbares Entgelt abgerechnet hatte.

E. 3.8 Die vom Beschwerdeführer im Zuge des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens ins Recht gelegten Unterlagen umfassen zunächst zwei tabellarische Auflistungen von Aufwänden und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mandat ***1 (Beilagen zu den Schreiben vom 20. Juni 2019 bzw. 28. Mai 2020 [= vorinstanzliche Akten, act. 10 und 20]; dazu unten, E. 3.9). Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Rechnung vom 25. März 2013 zum Mandat ***1 (dazu unten, E. 3.10) sowie diverse Bankbelege ein (Beilagen zu den Schreiben vom 28. Mai 2020 und 30. November 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 20 und 26]; dazu unten, E. 3.11).

E. 3.9.1 Die erste tabellarische Auflistung von Aufwänden und Zahlungen aus dem Mandat ***1 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2019 ein (vorinstanzliche Akten, act. 10). Auf einer A4-Seite enthält sie unter dem Titel «***1a-d (Klientenname): Kontoauszug Unfall/Haftpflichtprozess» eine chronologische Auflistung von erhaltenen Zahlungen und gestellten Rechnungen sowie den dazugehörigen Beträgen. Die Übersicht datiert vom 22. Oktober 2015. Insgesamt statuiert die Tabelle, dass der Beschwerdeführer vom Kläger zwischen dem 8. November 2004 und dem 6. November 2011 Zahlungen von insgesamt Fr. 44'489.-- erhalten hat, zusammengesetzt aus Kostenvorschüssen («KV») in der Höhe von Fr. 43'479.-- und zwei weiteren Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.--. Die zweite Auflistung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2020 (vorinstanzliche Akten, act. 20) und erneut mit der Beschwerde (Beilage 4) ein. Diese Tabelle entspricht unter dem Titel «***1 (Klientenname): Kontoauszug Zusammenfassung» weitestgehend der ersten Auflistung. Im Gegensatz zur ersten Auflistung datiert die zweite jedoch vom 25. Mai 2020 (bzw. vom 27. Mai 2022 im Falle der Beschwerdebeilage 4) und führt Zahlungen von insgesamt Fr. 46'788.95 auf; neu sind im Vergleich zur ersten Auflistung die Zahlungen vom 4. März 2004, 25. Februar 2005 und 19. Juni 2006 in der Höhe von total Fr. 2'299.95.

E. 3.9.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zur zweiten Auflistung aus, dass das Total der im Rahmen des Mandats ***1 erhaltenen Kostenvorschüsse korrekterweise Fr. 44'399.10 betrage (Beschwerde, Rz. 7). Dieser Betrag resultiert gemäss dem Beschwerdeführer daraus, dass von den ausgewiesenen Fr. 46'788.95 einzelne Positionen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'389.65 in Abzug zu bringen seien. Bei diesen Positionen handle es sich um eine vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1'226.65 (Zahlung vom 4. März 2004) sowie um zwei von einer Drittpartei erhaltene Zahlungen in der Höhe von Fr. 753.20 und Fr. 410.-- (Zahlungen vom 25. Februar 2005 bzw. 18. Februar 2008). Dass der Beschwerdeführer die Entgeltsminderung nur im Umfang von [knapp Fr. 40'000.--] geltend macht, erklärt er damit, dass er von seinem ehemaligen Mandanten nur auf diesen Betrag eingeklagt worden sei.

E. 3.9.3 Aus den beiden Auflistungen geht nicht hervor, ob bzw. wann und zu welchen Steuersätzen der Beschwerdeführer die vereinnahmten Kostenvorschüsse ursprünglich als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet hat. Es liegen keine weiteren, über die tabellarischen Auflistungen hinausgehenden Informationen zu den ausgewiesenen Kostenvorschüssen wie z.B. entsprechende Rechnungen oder Gutschriftsanzeigen vor, welche die Zusammensetzung der ursprünglich vereinnahmten Entgelte nachweisen. Dass die Entgeltsminderung aufgrund der in diesem Betrag erfolgten Klage nur im Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] geltend gemacht wurde, die gemäss Auflistung vereinnahmten Kostenvorschüsse aber Fr. 46'788.95 betragen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Trotzdem wäre für eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] nachzuweisen, dass ursprünglich entsprechende Entgelte in mindestens dieser Höhe vereinnahmt und gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Dieser Nachweis ist mit den beiden Auflistungen nicht erbracht. Des Weiteren erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Höhe der erhaltenen Kostenvorschüsse wenig nachvollziehbar (vgl. oben, E. 3.9.2). Es ist unklar, weswegen der Beschwerdeführer die vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1'226.65 (Zahlung vom 4. März 2004) vom Gesamtbetrag der erhaltenen Zahlungen in Abzug bringt, eine andere vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 320.10 (Zahlung vom 19. Juni 2006) hingegen nicht (Beschwerde, Rz. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den beiden eingereichten Auflistungen keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringt, dass er die vereinnahmten Honorarvorschüsse seinerzeit mit der ESTV abgerechnet hatte.

E. 3.10.1 Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann eine detaillierte Rechnung «Nr. 354» vom 25. März 2013 zum betreffenden Mandat ein (vorinstanzliche Akten, act. 20). Die Rechnung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 30'599.35 einschliesslich Mehrwertsteuer von 8 %. Der Beschwerdeführer stellte diesen Betrag seinem ehemaligen Mandanten (und späteren Kläger) für seine anwaltlichen Leistungen im Mandat ***1 im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013 in Rechnung. Die einzelnen anwaltlichen Leistungen sind im Anhang zur Rechnung jeweils mit Datum und Leistungsbeschrieb aufgelistet.

E. 3.10.2 Die Rechnung vom 25. März 2013 taugt nicht als Nachweis dafür, dass die durch den Beschwerdeführer behaupteten, von seinem ehemaligen Klienten erhaltenen Zahlungen korrekt als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Zum einen geht aus der Rechnung nicht hervor, dass der in Rechnung gestellte Betrag tatsächlich durch den Mandanten bezahlt worden (der Beschwerdeführer rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab; oben, Bst. A) und die darauf entfallene Mehrwertsteuer korrekt an die ESTV abgeführt worden ist. Zum anderen umfasst die ins Recht gelegte Rechnung Leistungen im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013. Es ist unklar, inwiefern diese Leistungen mit den gemäss Auflistung zwischen 2004 und 2011 vereinnahmten Kostenvorschüssen zusammenhängen (vgl. oben, E. 3.9.1). Nebst den Daten der einzelnen Positionen entsprechen sich sodann auch die Beträge der Rechnung (Fr. 30'599.35) und der Kostenvorschüsse (Fr. 44'489.-- bzw. Fr. 46'788.95; vgl. oben, E. 3.9.1) nicht. Angaben dazu, wie diese Beträge zu einander stehen, macht der Beschwerdeführer nicht. Zuletzt widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, die Entgeltsminderung erfolge aufgrund der Rückerstattung der gemäss Auflistung zwischen 2004 und 2011 vereinnahmten Honorarvorschüsse (Beschwerde, Rz. 8), dann aber als Nachweis die Rechnung vom 25. März 2013 für Leistungen vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013 ins Recht legt. Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer mit den bisher geprüften Unterlagen nicht nach, ob, wann und gegebenenfalls zu welchem Steuersatz er die vereinnahmten Honorarvorschüsse bzw. -zahlungen gegenüber der Vorinstanz korrekt abgerechnet hat.

E. 3.11.1 Zuletzt reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2021 diverse Bankbelege ein (= vorinstanzliche Akten, act. 26). Die beigelegten Unterlagen betreffen gemäss dem Beschwerdeführer das Mandat ***2; der darin ersichtliche Betrag entspreche «in etwa [knapp Fr. 40'000.--]» (Schreiben vom 30. November 2021, Seite 1). Des Weiteren äussert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er weitere Abklärungen treffen wolle, welches Mandat genau in Verbindung mit den [knapp Fr. 40'000.--] stehe.

E. 3.11.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bankbelege vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Kostenvorschüsse jemals korrekt als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Erstens betreffen die Bankbelege nach eigener Aussage des Beschwerdeführers ein anderes Mandat (***2) als dasjenige, welches der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Entgeltsminderung jeweils aufgeführt hat (***1). Zweitens stammen die ins Recht gelegten Bankbelege aus den Jahren 2018, 2019 und 2021 und somit nicht aus demjenigen Zeitraum, in welchem die vorliegend in Frage stehenden Honorarvorschüsse vereinnahmt wurden (2004 bis 2011, vgl. Beschwerde, Rz. 8). Folglich belegen die vom Beschwerdeführer eingelegten Bankunterlagen nicht, dass er die vereinnahmten Entgelte in Bezug auf das vorliegend relevante Mandat ***1 je gegenüber der ESTV abgerechnet hat.

E. 3.12 Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen vermögen nach erfolgter freier Beweiswürdigung nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer die von seinem ehemaligen Mandanten vereinnahmten Honorarvorschüsse je gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] nicht erfüllt. Als beweisbelastete Partei hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Mithin ist keine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG vorzunehmen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.03.2025 (9C_503/2023) Abteilung I A-2397/2022 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ...,Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Entgeltsminderung (Steuerperiode 2018). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. April 1997 als Rechtsanwalt im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Seit dem 5. Mai 1997 rechnet der Steuerpflichtige nach vereinnahmten Entgelten sowie nach dem Saldosteuersatz ab. B. Nachdem der Steuerpflichtige die Abrechnung für das 1. Semester 2018 weder innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen, noch aufgrund der Mahnungen der ESTV vom 1. Dezember 2018 und 20. Dezember 2018 eingereicht hatte, setzte die ESTV am 9. Januar 2019 den Steuerbetrag für das erste Semester 2018 provisorisch auf Fr. 4'100.-- fest. B.a Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 reichte der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. und 2. Semester 2018 sowie Aufstellungen über die Honorareinnahmen und -rückzahlungen 2018 sowie diesbezügliche Ausführungen ein. B.b Nachdem sie sich mehrfach mit dem Steuerpflichtigen ausgetauscht hatte, korrigierte die ESTV am 4. April 2019 den provisorisch bestimmten Steuerbetrag basierend auf der Abrechnung des Steuerpflichtigen für das 1. Semester 2018 um zusätzliche Fr. 2'783.16 zu ihren Gunsten. B.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 erklärte der Steuerpflichtige, dass er bezogene Kostenvorschüsse und Entgelte aus einer Mandatsbeziehung in Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom [...] 2016, bestätigt durch Urteile des Zürcher Obergerichts und des Bundesgerichts, an seinen ehemaligen Mandanten habe zurückerstatten müssen. Diese Urteile reichte der Steuerpflichtige zusammen mit einem Kontoauszug betreffend den entsprechenden Mandanten ein. Der Steuerpflichtige machte bei der ESTV eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] geltend, da es sich bei diesem Betrag um die Rückerstattung von Honorar an seinen ehemaligen Mandanten handle. Aus diesem Grund bat der Steuerpflichtige die ESTV um korrigierte Rechnungen und forderte die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer zurück. B.d Die ESTV teilte dem Steuerpflichtigen am 3. Juli 2019 mit, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Rückerstattung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht um echten Schadenersatz und nicht um eine Rückgängigmachung der erbrachten Leistungen handle. Damit sei eine Rückforderung der Mehrwertsteuer nicht möglich. B.e Es folgten weitere Schriftenwechsel, wobei der Steuerpflichtige weitere Unterlagen einreichte. In dessen Verlauf erklärte die ESTV dem Steuerpflichtigen, dass er, damit eine Entgeltsminderung anerkannt werden könne, unter anderem den Nachweis erbringen müsse, dass sämtliche vom betreffenden Mandanten geleisteten Honorarzahlungen gegenüber der ESTV abgerechnet worden seien (E-Mail der ESTV vom 12. Mai 2020). C. Am 9. Juli 2020 erliess die ESTV eine Verfügung. Darin kam sie nunmehr - soweit vorliegend relevant - zum Schluss, dass es sich bei der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Rückzahlung von [knapp Fr. 40'000.--] grundsätzlich um eine Entgeltsminderung und nicht um eine Schadenersatzzahlung handle. Da der Steuerpflichtige der ESTV jedoch trotz Aufforderung die von ihr einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig beigebracht hatte, erachtete die ESTV den Nachweis der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Entgeltsminderung als nicht erbracht. Die ESTV legte deshalb die Steuerforderung für die Steuerperiode 2018 ohne Berücksichtigung der Entgeltsminderung in Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] auf Fr. 26'351.-- fest. D. D.a Gegen die Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 8. September 2020 Einsprache. Soweit hier relevant, beantragte er, dass die vollen [knapp Fr. 40'000.--] als Entgeltsminderung bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen seien. Eventualiter sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht detailliert darzulegen, welche konkreten Unterlagen er beizubringen habe. D.b Am 15. November 2021 teilte die ESTV dem Einsprecher mit, dass sie ihm keine bestimmten Beweismittel nennen könne, welche er beizubringen habe, nannte ihm aber verschiedene Unterlagen, die sie für den Nachweis der Rechtmässigkeit der Entgeltsminderung in der Regel als sachdienlich erachte. D.c Mit Eingabe vom 18. November 2021 ersuchte der Steuerpflichtige unter anderem um Akteneinsicht und Fristerstreckung bis Ende Februar 2022 für die Einreichung der von der ESTV verlangten Unterlagen. D.d Mit Schreiben vom 25. November 2021 wies die ESTV den Steuerpflichtigen unter anderem darauf hin, dass ihm die Verfahrensakten im Zuge des bisherigen Verfahrens bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden seien und eine erneute Zustellung zur Akteneinsicht nicht nötig sei. Des Weiteren wiederholte die ESTV ihre Ausführungen zu den von ihr als geeignet erachteten Unterlagen, welche der Steuerpflichtige zum Nachweis der Entgeltsminderung einreichen könne. Zuletzt gewährte die ESTV dem Steuerpflichtigen die beantragte Fristerstreckung mit dem Hinweis darauf, dass die Frist aufgrund ihrer unüblich langen Dauer nicht erneut erstreckt werden könne und dass die ESTV aufgrund der Akten entscheiden werde, sollten innert Frist keine geeigneten Beweismittel eingereicht werden. D.e Am 30. November 2021 reichte der Steuerpflichtige der ESTV verschiedene Unterlagen (Bankbelege) ein, welche seiner Auffassung nach den Betrag der geltend gemachten Entgeltsminderung auswiesen. D.f Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen unter anderem mit, dass er hinsichtlich der Entgeltsminderung noch keine (sachdienlichen) Unterlagen eingereicht habe. Die ESTV wies den Steuerpflichtigen im Übrigen erneut daraufhin, dass aufgrund der Akten entschieden würde, sollte der Steuerpflichtige innert Frist keine geeigneten Beweismittel einreichen. E. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der ESTV und dem Steuerpflichtigen im Februar und März 2022 erliess die ESTV am 26. April 2022 einen Einspracheentscheid. Darin wies sie die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 8. September 2020 ab, wobei sie insbesondere die Nichtgewährung der Entgeltsminderung bestätigte. F. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Honorarrückerstattung und entsprechenden Entgeltsminderung von [über Fr. 50'000.--] per 28. März 2018 auszugehen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Der Betrag von [über Fr. 50'000.--] setzt sich gemäss dem Beschwerdeführer zusammen aus der Honorarrückerstattung ([knapp Fr. 40'000.--]) und dem darauf entfallenen Zins ([über Fr. 10'000.--]). G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt des in E. 1.4.3 f. Ausgeführten einzutreten. 1.4 1.4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2, 133 II 181 E. 3.3). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht ausweiten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7 f.). 1.4.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 betrifft zwei Sachverhaltskomplexe. Einerseits behandelt er den Antrag des Beschwerdeführers auf Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.1 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren in Rz. 7 der Einsprache vom 8. September 2020). Andererseits behandelt er eine von der ESTV festgesetzte Steuernachforderung im Umfang von Fr. [...] aus einem Willensvollstreckermandat des Beschwerdeführers (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.2 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren in Rz. 13 der Einsprache vom 8. September 2020). Der Einspracheentscheid vom 26. April 2022 ist mit vorliegender Beschwerde gemäss Rechtsbegehren einzig betreffend den ersten Sachverhaltskomplex der Entgeltsminderung angefochten (vgl. Beschwerde, S. 2). Der zweite Sachverhaltskomplex des Einspracheentscheids, betreffend die Steuernachforderung aus dem Willensvollstreckermandat, bleibt hingegen unangefochten und bildet somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Diese Reduktion des Streitgegenstandes ist zulässig (oben, E. 1.4.1). 1.4.3 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei von einer Entgeltsminderung in der Höhe [über Fr. 50'000.--] auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieser Betrag setzt sich gemäss dem Beschwerdeführer zusammen aus der Honorarrückerstattung und dem darauf entfallenen Zins ([knapp Fr. 40'000.--] + [über Fr. 10'000.--] = [über Fr. 50'000.--] [vgl. Beschwerde, Rz. 11]). In seiner Einsprache vom 8. September 2020, welche den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zur Folge hatte, beantragte der Beschwerdeführer hingegen die Entgeltsminderung einzig im Umfang von [knapp Fr. 40'000.--] (vgl. das Rechtsbegehren in Rz. 7 der Einsprache). Die Vorinstanz hatte sich daher im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit der Zinsfrage auseinanderzusetzen. Somit weitet das Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus, soweit die Berücksichtigung des Zinses in der Höhe von [über Fr. 10'000.--] beantragt wird (oben, E. 1.4.1). Es handelt sich hierbei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um ein Novum, also ein neues Beweismittel, weshalb auf dieses Argument nicht weiter einzugehen ist. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde also auf den Zins in der Höhe von [über Fr. 10'000.--] bezieht, ist nicht darauf einzutreten. 1.4.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich einzig die Frage, ob die Honorarrückerstattung durch den Beschwerdeführer in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine Entgeltsminderung darstellt. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; zum Selbstveranlagungsprinzip gemäss dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG]: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.6.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.140). 1.6.3 Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.150). 1.6.4 Im Steuerrecht gilt folglich betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG [in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung; AS 2017 3575]). Nach altem Recht unterlagen der Mehrwertsteuer die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen waren. 2.3 Unter Leistung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts zu verstehen, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine «innere wirtschaftliche Verknüpfung» gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3, 140 II 80 E. 2.1). Sodann hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung. Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (BVGE 2019 III/1 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.3, A-2786/2017 vom 28. Februar 2019 E. 2.1.4 f., A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5; vgl. Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 18 N 14-16, 19 und 78; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2019], Art. 18 N 2, je m.w.Hw.). 2.4 2.4.1 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld gemäss Art. 40 Abs. 2 MWSTG mit der Vereinnahmung des Entgelts (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). 2.4.2 Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Wird das Entgelt nachträglich nach unten korrigiert, wird diese nachträgliche Korrektur als Entgeltsminderung bezeichnet (vgl. auch die altrechtliche Bezeichnung in Art. 44 Abs. 2 aMWSTG). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt auslöst (vgl. BGE 136 II 441 E. 3.2; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 1508). Vor-aussetzung für eine Entgeltsminderung ist naturgemäss, dass das ursprüngliche Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurde, sofern die Minderung nicht zusammen mit der Abrechnung des ursprünglichen Entgelts geltend gemacht wird. 2.4.3 Der Grund für eine Entgeltsminderung kann in Skonti und Rabatten, Debitorenverlusten und nachträglichen (teilweisen) Rückabwicklungen bzw. Rückgängigmachungen von Leistungsverhältnissen (z.B. wegen Mängelrügen) liegen (Michael Beusch, Kommentar MWSTG 2019, Art. 41 N 1; Marlise Rüegsegger, Kommentar MWSTG 2015 Art. 41 N 5). Nach Ziff. 3.8.1 der MWST-Info Nr. 4 «Steuerobjekt» (nachfolgend MWST-Info 4) stellt auch der aufgrund von Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewährte Preisnachlass (z.B. aufgrund einer mangelhaften Maschine) Entgeltsminderung dar. 2.4.4 Demgegenüber führen Schadenersatzzahlungen nicht zu einer Entgeltsminderung. Schadenersatzzahlungen stellen Nicht-Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG dar und haben beim (steuerpflichtigen) Empfänger auch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug (MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1). Schadenersatzzahlungen unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer, weil sie nicht aufgrund einer Gegenleistung des Empfängers erfolgen und somit kein Leistungsverhältnis gegeben ist. Nicht entscheidend für die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation als Schadenersatz ist, ob dieser gerichtlich zugesprochen oder im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung festgesetzt wird (MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1). 2.5 2.5.1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Art. 68 Abs. 1 MWSTG). Die Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person setzt eine entsprechende Anfrage der ESTV um Auskunft voraus (Beatrice Blum, Kommentar MWSTG 2019, Art. 68 N 9; Xavier Oberson, Kommentar MWSTG 2015, Art. 68 N 10). Auch für eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 MWSTG hat die steuerpflichtige Person geeignete Unterlagen beizubringen, um die von ihr geltend gemachte Korrektur begründen zu können (Rüegsegger, Kommentar MWSTG 2015, Art. 41 N 7). 2.5.2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG; vgl. Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Für Zwecke der Mehrwertsteuer genügt es somit in der Regel, wenn die Geschäftsbücher und weiteren Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung in Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) geführt werden. 2.5.3 Dabei hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2 MWSTG; vgl. Art. 58 Abs. 2 aMWSTG). Die absolute Festsetzungsverjährung der Inlandsteuer beträgt zehn Jahre, mithin sind die Geschäftsunterlagen ebenso zehn Jahre aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Für Sachverhalte, welche sich bis zum 31. Dezember 2009 zugetragen haben, kommen die Bestimmungen des alten Mehrwertsteuergesetz zur Anwendung (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Unter dem aMWSTG betrug die absolute Festsetzungsverjährungsfrist und somit auch die Aufbewahrungsfrist 15 Jahre (vgl. Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Aus handelsrechtlicher Sicht beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rückzahlung des Honorars an seinen Mandanten in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] durch den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Entgeltsminderung erfüllt. Nicht geprüft werden diese Voraussetzungen für den Zins in der Höhe von [über Fr. 10'000.--], da dieser Betrag nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (oben, E. 1.4.3). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom [...] 2016 dazu verpflichtet, seinem ehemaligen Mandanten (nachfolgend auch: Kläger) insgesamt [über Fr. 150'000.--] nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von [über Fr. 130'000.--] seit 15. Mai 2012 und Zins zu 5 % auf den Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] seit 9. November 2011 zu bezahlen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Dieses Urteil wurde sowohl durch das Zürcher Obergericht als auch durch das Bundesgericht mit Urteilen vom [...] 2017 bzw. [...] 2018 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 5). Bei den zu bezahlenden Beträgen handelte es sich gemäss Urteil des Obergerichts Zürich zum einen um Schadenersatz in der Höhe von [über Fr. 130'000.--], zum anderen um die Rückerstattung von Honorarvorschüssen (Akontozahlungen) in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--], welche der ehemalige Mandant dem Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2011 im Rahmen des Mandats «***1» geleistet hatte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3 und III/3.8.3 [= Beschwerdebeilage 3]). 3.3 Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge am 29. März 2018 insgesamt [über Fr. 240'000.--] an den Rechtsvertreter des Klägers (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7). Der Beschwerdeführer machte daraufhin bei der Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser Zahlung vom 29. März 2018 eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] geltend, da es sich bei diesem Betrag um die Rückerstattung von Honorar an seinen ehemaligen Klienten handle. 3.4 3.4.1 Zunächst qualifizierte die ESTV die Rückzahlung über [knapp Fr. 40'000.--] als echten Schadenersatz und verweigerte daher die Entgeltsminderung (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2019; vgl. oben, Sachverhalt Bst. B.d). Auf Widerspruch des Beschwerdeführers hin qualifizierte sie die Zahlung in der Folge, in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, als Honorarrückerstattung wodurch die Zahlung grundsätzlich als Entgeltsminderung hätte qualifizieren können (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2020). Auf die Qualifikation der Zahlung als Honorarrück- bzw. als Schadenersatzzahlung ist nachfolgend kurz einzugehen. 3.4.2 Aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 geht hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer zu leistende Gesamtzahlung in der Höhe von [über Fr. 150'000.--] aus Schadenersatz und Honorarrückerstattung zusammensetzte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3. und III/3.8.3; oben, E. 3.2). Zwar wird an anderen Stellen im betreffenden Urteil vereinzelt nicht präzise zwischen diesen beiden Komponenten unterschieden, letztlich differenziert das Zürcher Obergericht aber deutlich, dass der Kläger die Honorarzahlungen von total [knapp Fr. 40'000.--] auf vertraglicher Basis zurückfordern könne, nachdem diesen «keine brauchbare Gegenleistung des Beklagten gegenübersteht» (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.10.5). Die übrigen [über Fr. 130'000.--] sind hingegen als Schadenersatz zu leisten (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3). 3.4.3 Die obigen Ausführungen des Zürcher Obergerichts sind auf Grundlage des Zivilrechts erfolgt. Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Betrachtungsweise ist für die mehrwertsteuerrechtliche Bewertung eines potentiellen Leistungsverhältnisses nicht ausschlaggebend, jedoch kommt ihr Indizwirkung zu (oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer deshalb zur (Rück-)Zahlung von [knapp Fr. 40'000.--] verurteilt, weil er als damaliger Anwalt des (späteren) Klägers seinen vertraglichen Auftrag schlecht bzw. nicht erfüllt habe. Somit liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein aufgrund von Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewährter Preisnachlass i.S.v. MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1 vor (oben, E. 2.4.3), der eine Entgeltsminderung darstellen kann (oben, E. 2.4.2). Es besteht vorliegend kein Anlass dazu, von der zivilrechtlichen Qualifikation der Zahlung als Rückzahlung abzuweichen und stattdessen für die Zwecke der Mehrwertsteuer von einer Schadenersatzzahlung auszugehen. 3.4.4 Zusammengefasst sind der Beschwerdeführer und schliesslich auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung von [knapp Fr. 40'000.--] um eine Rückerstattung von Honorar handelt, welche grundsätzlich eine Entgeltsminderung nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG zur Folge haben kann. 3.5 3.5.1 Obschon die Vorinstanz die Zahlung grundsätzlich als Honorarrückzahlung qualifizierte, sah sie den Nachweis der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Entgeltsminderung als nicht erbracht; der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderungen keinerlei geeignete Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass er die entsprechenden Kostenvorschüsse in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] (bzw. Kostenvorschüsse, in denen dieser Betrag enthalten war) je bei der ESTV abgerechnet habe (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.1.3). Nach Auffassung der Vorinstanz bildet diese korrekte Abrechnung der erhaltenen Kostenvorschüsse als ursprüngliches Entgelt die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine Entgeltsminderung vorliegen kann (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 3, Ziff. 2). Da es sich bei der Entgeltsminderung um eine steuermindernde Tatsache handle, sei der Beschwerdeführer hierfür - so die Vorinstanz - beweisbelastet. Aus diesen Gründen forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiederholt dazu auf, ihr Unterlagen einzureichen, welche die Rechtmässigkeit der Entgeltsminderung belegen würden (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 12. Mai 2020 [= vorinstanzliche Akten, act. 19]; Schreiben der Vorinstanz vom 15. November 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 23]). Unter Hinweis auf die Beweismittelfreiheit nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG nannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine Reihe von Unterlagen, welche sie für den Nachweis der Entgeltsminderung i.d.R. als geeignet erachte. Die Vorinstanz nannte hierfür einerseits Kontoauszüge, aus welchen die vom betreffenden Mandanten eingezahlten Honorarvorschüsse hervorgehen; andererseits die diesen Honorarvorschüssen zugrundeliegenden Rechnungen, um die darauf ausgewiesenen Mehrwertsteuersätze für die entsprechende Berechnung der Korrektur der Steuerschuld verwenden zu können. Zuletzt bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer um einen Nachweis dafür, dass das entsprechende Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet worden war. 3.5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er im Jahre 2022 nicht (mehr) buchführungs- und rechenschaftspflichtig sei für Mehrwertsteuerdeklarationen aus der Zeit zwischen dem 8. November 2004 und dem 6. November 2011 (Beschwerde, Rz. 13); im Übrigen lassen sich der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zur Beweislast entnehmen. 3.6 3.6.1 Erfolgt eine Entgeltsminderung, so ist eine entsprechende Anpassung, d.h. eine Reduktion der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Folglich handelt es sich bei einer Entgeltsminderung um einen Tatbestand, welcher eine Steuerreduktion nach sich zieht. Somit sind gemäss dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz hinsichtlich der Beweislastverteilung die für eine Entgeltsminderung relevanten Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen (oben, E. 1.6.4). Mithin trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Entgeltsminderung. Zu diesen vom Beschwerdeführer zu beweisenden Tatsachen gehört auch, dass er die vereinnahmten Kostenvorschüsse aus den Jahren 2004-2011 als ursprüngliches Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet hat. Dies geht, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus der Systematik der Entgeltsminderung hervor: Damit ein Entgelt gemindert werden kann, muss in einem ersten Schritt ein gegenüber der Steuerverwaltung abgerechnetes Entgelt vorliegen (oben, E. 2.4.2). 3.6.2 Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, er sei für den betreffenden Zeitraum von 2004-2011 nicht (mehr) buchführungs- und rechenschaftspflichtig, vermag er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits ausgeführt, hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet; vorliegend ist dies der Beschwerdeführer (vgl. oben, E. 1.6.3). Dass der Beschwerdeführer allenfalls gemäss handels- oder mehrwertsteuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Entgeltsminderung nicht mehr dazu verpflichtet gewesen sein sollte, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren, ändert nichts an der Verteilung der Beweislast im vorliegenden Steuerverfahren. Zudem machte der Beschwerdeführer die Entgeltsminderung am 20. Juni 2019 erstmals geltend. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aufbewahrungsfristen für die vorliegend relevanten Steuerperioden noch nicht abgelaufen (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 aMWSTG für die Steuerperioden 2004-2009 sowie Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 MWSTG für die Steuerperioden 2010-2011; vgl. oben, E. 2.5.3). 3.6.3 Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend interpretiert, dass die Vorinstanz von ihm (dem Beschwerdeführer) eine detaillierte Rechnungsaufstellung über die aufgrund des Urteils von ihm an den Rechtsvertreter seines ehemaligen Mandanten bezahlten [über Fr. 240'000.--] verlangt hat (Beschwerde, Rz. 10; dazu oben, E. 3.3). Die Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer detaillierten Rechnungsaufstellung bezieht sich vielmehr auf die der geltend gemachten Entgeltsminderung zugrundeliegenden Kostenvorschüsse aus den Jahren 2004-2011 welche der Beschwerdeführer als Anwalt von seinem Klienten, der später zum Kläger wurde, erhalten hatte. Die Aufforderung der Vorinstanz betrifft folglich im Kern erneut die Frage, ob der Beschwerdeführer die seinerzeit erhaltenen Kostenvorschüsse gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hatte. 3.7 Im Folgenden ist in freier Beweiswürdigung (vgl. oben, E. 1.6.2) zu prüfen, ob die notwendigen Nachweise für die Geltendmachung der Entgeltsminderung erbracht sind. Nicht streitig ist dabei, dass es sich bei der betreffenden Zahlung über [knapp Fr. 40'000.--] um eine Rückerstattung von Honorarzahlungen handelt, mithin um eine Zahlung, welche grundsätzlich eine Entgeltsminderung begründen kann (oben, E. 2.4.2 f.). Des Weiteren ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer den Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] dem klägerischen Anwalt auch tatsächlich bezahlt hat (vgl. oben, E. 3.3; Vernehmlassung der Vorinstanz, S.3, Ziff. 3). Streitig ist einzig die Frage, ob nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die seinerzeit (in den Jahren 2004-2011) vereinnahmten Kostenvorschüsse bei der ESTV als steuerbares Entgelt abgerechnet hatte. 3.8 Die vom Beschwerdeführer im Zuge des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens ins Recht gelegten Unterlagen umfassen zunächst zwei tabellarische Auflistungen von Aufwänden und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mandat ***1 (Beilagen zu den Schreiben vom 20. Juni 2019 bzw. 28. Mai 2020 [= vorinstanzliche Akten, act. 10 und 20]; dazu unten, E. 3.9). Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Rechnung vom 25. März 2013 zum Mandat ***1 (dazu unten, E. 3.10) sowie diverse Bankbelege ein (Beilagen zu den Schreiben vom 28. Mai 2020 und 30. November 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 20 und 26]; dazu unten, E. 3.11). 3.9 3.9.1 Die erste tabellarische Auflistung von Aufwänden und Zahlungen aus dem Mandat ***1 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2019 ein (vorinstanzliche Akten, act. 10). Auf einer A4-Seite enthält sie unter dem Titel «***1a-d (Klientenname): Kontoauszug Unfall/Haftpflichtprozess» eine chronologische Auflistung von erhaltenen Zahlungen und gestellten Rechnungen sowie den dazugehörigen Beträgen. Die Übersicht datiert vom 22. Oktober 2015. Insgesamt statuiert die Tabelle, dass der Beschwerdeführer vom Kläger zwischen dem 8. November 2004 und dem 6. November 2011 Zahlungen von insgesamt Fr. 44'489.-- erhalten hat, zusammengesetzt aus Kostenvorschüssen («KV») in der Höhe von Fr. 43'479.-- und zwei weiteren Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.--. Die zweite Auflistung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2020 (vorinstanzliche Akten, act. 20) und erneut mit der Beschwerde (Beilage 4) ein. Diese Tabelle entspricht unter dem Titel «***1 (Klientenname): Kontoauszug Zusammenfassung» weitestgehend der ersten Auflistung. Im Gegensatz zur ersten Auflistung datiert die zweite jedoch vom 25. Mai 2020 (bzw. vom 27. Mai 2022 im Falle der Beschwerdebeilage 4) und führt Zahlungen von insgesamt Fr. 46'788.95 auf; neu sind im Vergleich zur ersten Auflistung die Zahlungen vom 4. März 2004, 25. Februar 2005 und 19. Juni 2006 in der Höhe von total Fr. 2'299.95. 3.9.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zur zweiten Auflistung aus, dass das Total der im Rahmen des Mandats ***1 erhaltenen Kostenvorschüsse korrekterweise Fr. 44'399.10 betrage (Beschwerde, Rz. 7). Dieser Betrag resultiert gemäss dem Beschwerdeführer daraus, dass von den ausgewiesenen Fr. 46'788.95 einzelne Positionen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'389.65 in Abzug zu bringen seien. Bei diesen Positionen handle es sich um eine vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1'226.65 (Zahlung vom 4. März 2004) sowie um zwei von einer Drittpartei erhaltene Zahlungen in der Höhe von Fr. 753.20 und Fr. 410.-- (Zahlungen vom 25. Februar 2005 bzw. 18. Februar 2008). Dass der Beschwerdeführer die Entgeltsminderung nur im Umfang von [knapp Fr. 40'000.--] geltend macht, erklärt er damit, dass er von seinem ehemaligen Mandanten nur auf diesen Betrag eingeklagt worden sei. 3.9.3 Aus den beiden Auflistungen geht nicht hervor, ob bzw. wann und zu welchen Steuersätzen der Beschwerdeführer die vereinnahmten Kostenvorschüsse ursprünglich als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet hat. Es liegen keine weiteren, über die tabellarischen Auflistungen hinausgehenden Informationen zu den ausgewiesenen Kostenvorschüssen wie z.B. entsprechende Rechnungen oder Gutschriftsanzeigen vor, welche die Zusammensetzung der ursprünglich vereinnahmten Entgelte nachweisen. Dass die Entgeltsminderung aufgrund der in diesem Betrag erfolgten Klage nur im Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] geltend gemacht wurde, die gemäss Auflistung vereinnahmten Kostenvorschüsse aber Fr. 46'788.95 betragen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Trotzdem wäre für eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] nachzuweisen, dass ursprünglich entsprechende Entgelte in mindestens dieser Höhe vereinnahmt und gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Dieser Nachweis ist mit den beiden Auflistungen nicht erbracht. Des Weiteren erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Höhe der erhaltenen Kostenvorschüsse wenig nachvollziehbar (vgl. oben, E. 3.9.2). Es ist unklar, weswegen der Beschwerdeführer die vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1'226.65 (Zahlung vom 4. März 2004) vom Gesamtbetrag der erhaltenen Zahlungen in Abzug bringt, eine andere vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 320.10 (Zahlung vom 19. Juni 2006) hingegen nicht (Beschwerde, Rz. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den beiden eingereichten Auflistungen keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringt, dass er die vereinnahmten Honorarvorschüsse seinerzeit mit der ESTV abgerechnet hatte. 3.10 3.10.1 Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann eine detaillierte Rechnung «Nr. 354» vom 25. März 2013 zum betreffenden Mandat ein (vorinstanzliche Akten, act. 20). Die Rechnung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 30'599.35 einschliesslich Mehrwertsteuer von 8 %. Der Beschwerdeführer stellte diesen Betrag seinem ehemaligen Mandanten (und späteren Kläger) für seine anwaltlichen Leistungen im Mandat ***1 im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013 in Rechnung. Die einzelnen anwaltlichen Leistungen sind im Anhang zur Rechnung jeweils mit Datum und Leistungsbeschrieb aufgelistet. 3.10.2 Die Rechnung vom 25. März 2013 taugt nicht als Nachweis dafür, dass die durch den Beschwerdeführer behaupteten, von seinem ehemaligen Klienten erhaltenen Zahlungen korrekt als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Zum einen geht aus der Rechnung nicht hervor, dass der in Rechnung gestellte Betrag tatsächlich durch den Mandanten bezahlt worden (der Beschwerdeführer rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab; oben, Bst. A) und die darauf entfallene Mehrwertsteuer korrekt an die ESTV abgeführt worden ist. Zum anderen umfasst die ins Recht gelegte Rechnung Leistungen im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013. Es ist unklar, inwiefern diese Leistungen mit den gemäss Auflistung zwischen 2004 und 2011 vereinnahmten Kostenvorschüssen zusammenhängen (vgl. oben, E. 3.9.1). Nebst den Daten der einzelnen Positionen entsprechen sich sodann auch die Beträge der Rechnung (Fr. 30'599.35) und der Kostenvorschüsse (Fr. 44'489.-- bzw. Fr. 46'788.95; vgl. oben, E. 3.9.1) nicht. Angaben dazu, wie diese Beträge zu einander stehen, macht der Beschwerdeführer nicht. Zuletzt widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, die Entgeltsminderung erfolge aufgrund der Rückerstattung der gemäss Auflistung zwischen 2004 und 2011 vereinnahmten Honorarvorschüsse (Beschwerde, Rz. 8), dann aber als Nachweis die Rechnung vom 25. März 2013 für Leistungen vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013 ins Recht legt. Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer mit den bisher geprüften Unterlagen nicht nach, ob, wann und gegebenenfalls zu welchem Steuersatz er die vereinnahmten Honorarvorschüsse bzw. -zahlungen gegenüber der Vorinstanz korrekt abgerechnet hat. 3.11 3.11.1 Zuletzt reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2021 diverse Bankbelege ein (= vorinstanzliche Akten, act. 26). Die beigelegten Unterlagen betreffen gemäss dem Beschwerdeführer das Mandat ***2; der darin ersichtliche Betrag entspreche «in etwa [knapp Fr. 40'000.--]» (Schreiben vom 30. November 2021, Seite 1). Des Weiteren äussert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er weitere Abklärungen treffen wolle, welches Mandat genau in Verbindung mit den [knapp Fr. 40'000.--] stehe. 3.11.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bankbelege vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Kostenvorschüsse jemals korrekt als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Erstens betreffen die Bankbelege nach eigener Aussage des Beschwerdeführers ein anderes Mandat (***2) als dasjenige, welches der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Entgeltsminderung jeweils aufgeführt hat (***1). Zweitens stammen die ins Recht gelegten Bankbelege aus den Jahren 2018, 2019 und 2021 und somit nicht aus demjenigen Zeitraum, in welchem die vorliegend in Frage stehenden Honorarvorschüsse vereinnahmt wurden (2004 bis 2011, vgl. Beschwerde, Rz. 8). Folglich belegen die vom Beschwerdeführer eingelegten Bankunterlagen nicht, dass er die vereinnahmten Entgelte in Bezug auf das vorliegend relevante Mandat ***1 je gegenüber der ESTV abgerechnet hat. 3.12 Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen vermögen nach erfolgter freier Beweiswürdigung nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer die von seinem ehemaligen Mandanten vereinnahmten Honorarvorschüsse je gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] nicht erfüllt. Als beweisbelastete Partei hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Mithin ist keine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG vorzunehmen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: