Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag SA) leitete am 16. Februar 2006 gegen X._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. April 2005 bis am 31. Dezember 2005 beim Betreibungsamt A. die Betreibung über den Betrag von Fr. 117.40 nebst Mahn- und Betreibungsgebühren ein. B. X._______ erhielt am 27. Februar 2006 einen Zahlungsbefehl und erhob gegen diesen Rechtsvorschlag. C. Am 3. April 2006 gewährte die Billag SA X._______ das rechtliche Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 8. April 2006 wahrnahm. D. Die Billag SA stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 den Bestand der noch ausstehenden Forderung von Fr. 35.- für Mahn- und Betreibungsgebühren fest, beseitigte den Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung. E. Gegen die Verfügung der Billag SA vom 7. Juni 2006 erhob X._______ am 16. Juni 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). F. Mit Entscheid vom 5. März 2007 hiess das BAKOM (Vorinstanz) die von X._______ gegen die Verfügung vom 7. Juni 2006 der Billag SA erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat: Für die Forderung aus Mahngebühren in der Höhe von Fr. 5.- betreffend die Mahnung der Empfangsgebühren für das vierte Quartal 2005 werde der Rechtsvorschlag nicht aufgehoben. Der in der Betreibung Nr. 06/219 des Betreibungsamtes A. erhobene Rechtsvorschlag werde für die Forderungen von Mahngebühren in der Höhe von Fr. 10.- und von Betreibungsgebühren von Fr. 20.- beseitigt. Es werde keine Entschädigung zugesprochen und X._______ habe die Verfahrenskosten jenes Entscheides von Fr. 250.- zu tragen. Hinsichtlich der Mahngebühren für das vierte Quartal 2005 führte die Vorinstanz aus, es sei infolge der Beweislastumkehr wegen des Beweises einer negativen Tatsache Sache der Billag SA zu beweisen, dass X._______ die Mahnung erhalten habe. Da diese Mahnung jedoch nicht mit eingeschriebener Post verschickt worden sei, sei es ihr nicht möglich, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Die Billag SA sei deshalb berechtigt, Gebühren in der Höhe von Fr. 10.- für zwei statt Fr. 15.- für drei Mahnungen zu verlangen. G. Mit Eingabe vom 2. April 2007 führt X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 5. März 2007 der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen vorgebrachten Spesen, sowohl der Mahn- als auch der Betreibungsspesen, zu entlasten. Die Rechnung über Fr. 250.- der Vorinstanz sei der Billag SA zu überbinden. Sämtliche Gerichtskosten, die aus dieser Angelegenheit noch erhoben würden, seien der Billag SA in Rechnung zu stellen. Die von der Billag SA gegen den Beschwerdeführer erhobene Betreibung sei ausserdem aus dem Betreibungsregister der Gemeinde A. zu löschen. Die Billag SA sei ferner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Er beantragt zudem, die Gebühren sollen auf Ende eines Quartals fällig werden. Ausserdem sei es ihm als AHV-Bezüger nicht möglich, einen Kostenvorschuss zu erbringen. H. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Zwischenentscheid vom 12. April 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 30. April 2007 führt der Beschwerdeführer aus, seine Beschwerde vom 2. April 2007 sei gerechtfertigt. Er beantragt, die eingereichten Beilagen zu den Akten zu erkennen. Die Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung treffe ihn ausserdem sehr hart. J. Am 3. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. April 2007 innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht einzureichen hätte. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Billag SA und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Fristansetzung bis am 4. Juni 2007 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung. K. Die Zwischenverfügung vom 12. April 2007 ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und der verlangte Kostenvorschuss ist am 2. Mai 2007 entrichtet worden. L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. M. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 beantragt die Billag SA die vollständige Abweisung der Beschwerde. N. Am 18. Juni 2007 wurden die Stellungnahmen der Billag SA und der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. O. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf die neueste publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 26. Juli 2007 gewährt. P. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer, die bezahlten Gerichtsspesen seien ihm zurückzuerstatten und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Q. Auf die einzelnen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR. 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt verschiedentlich vor, die bei Betreibungsanhebung fällige Gebühr von Fr. 112.60 für das vierte Quartal 2005 sei am 28. Februar 2006 bezahlt worden. Es sei möglich, dass das vierte Quartal 2005 zur Zahlung gemahnt worden sei. Diesbezüglich würden sich jedoch keine Unterlagen in seinen Akten befinden.
E. 3.2 Nach der Praxis zu Art. 48 Abs. 1 VwVG muss die beschwerdeführende Person die Beeinträchtigung rechtlicher oder bloss tatsächlicher Interessen geltend machen. In der Verwaltungsrechtspflege besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde, d.h. in der Abwendung des materiellen oder ideellen Nachteils, welchen die Verfügung oder der Entscheid zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 589 E. 2.1; 131 IV 300 E. 3; VPB 64.66 E. 1b/bb; Alfred Kölz / Isabelle Hähner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 538).
E. 3.3 Die Billag SA anerkannte die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 112.60 vom 28. Februar 2006. Deshalb wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2006 lediglich für die ausstehenden Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- der Rechtsvorschlag beseitigt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2007 befasste sich daher zu Recht ebenfalls ausschliesslich mit diesen Mahn- und Betreibungsgebühren. Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 112.60 für das vierte Quartal 2005 ist der Beschwerdeführer demzufolge nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 beanstandet der Beschwerdeführer eine Mahnung der Billag SA vom 19. Juni 2007. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den sog. Streitgegenstand, bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Dabei bildet die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 404). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Mahnung vom 19. Juni 2007 wurde von der Vorinstanz nicht beurteilt und liegt vorliegend ausserhalb des Streitgegenstands. Demach ist in diesem Punkt auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
E. 5 Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den soeben erwähnten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.
E. 6 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2007 traten am 1. April 2007 das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft. Da die Rechtsänderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten ist, ist auf den vorliegenden Fall gemäss Rechtsprechung und Lehre altes Recht (nachfolgend: aRTVG und aRTVV) anwendbar (vgl. dazu BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3845/2007 vom 6. September 2007 E. 3 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 21).
E. 7 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Billag SA habe insoweit die gesetzlichen Grundlagen verletzt, als sie ihn nicht hinreichend gemahnt und die dritte Mahnung nicht eingeschrieben versandt habe.
E. 7.1 Das vorliegend anwendbare öffentliche Recht (aRTVG und aRTVV) enthält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder eine Norm, fällige Rechnungen zu mahnen noch eine, die dritte Mahnung eingeschrieben zu verschicken. Da das öffentliche Recht zu dieser Thematik keine Bestimmung vorsieht, wird das Privatrecht als subsidiäres Recht angewandt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 305). Zahlt ein Schuldner nicht, wird er durch Mahnung in Verzug gesetzt. Keine Mahnung ist dort vorausgesetzt, wo der Schuldner auch ohne solche weiss, dass der Gläubiger Leistung erwartet, weil z.B. ein bestimmter Fälligkeitstermin festgesetzt wurde (Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 30, Rz. 8; Luc Thévenoz, Commentaire Romand, Bâle 2003, N. 26 zu Art. 102 OR). Eine gesetzliche Bestimmung, wonach die dritte Mahnung eingeschrieben zu erfolgen hat, gibt es allerdings auch im Privatrecht nicht.
E. 7.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Die durch den Betrieb des Empfangsgerätes des Beschwerdeführers anfallenden Gebühren wurden auf den Rechnungen der Billag SA jeweils auf einen bestimmten Termin hin fällig gestellt, so beispielsweise die Rechnung für das 4. Quartal 2005 per 30. November 2005. Mit unbenutztem Ablauf jenes Termins befand sich der Beschwerdeführer mit seiner Gebührenzahlung im Verzug. Die Billag SA hat daher die einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 8 In seiner Beschwerde vom 2. April 2007 beantragt der Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen Spesen, sowohl der Mahnspesen als auch der Betreibungsspesen, zu entlasten. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag damit, die Betreibung sei grundlos erhoben worden. So sei die Billag SA im Zeitraum der Meldung an das BAKOM seit Monaten im Besitze der reklamierten Forderung für die Fernsehgebühren des vierten Quartals 2005 gewesen.
E. 8.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum über Radio- und Fernsehgeräte verfügt und daher gemäss Art. 55 aRTVG eine Empfangsgebühr zu bezahlen hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die quartalsweise erhobenen Empfangsgebühren im Jahr 2005 mehrmals mit Verspätung bezahlte, weshalb er von der Billag SA gemahnt wurde. Die Billag SA - welche für die erfolgten Mahnungen beweispflichtig ist - hat erwiesenermassen zweimal gemahnt und ist gemäss Art. 44 Abs. 4 aRTVV berechtigt, hierfür Fr. 10.- vom Beschwerdeführer einzufordern (siehe Entscheid der Vorinstanz E. 4a). Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, das vierte Quartal 2005 sei bezahlt worden, verkennt er, dass vorliegend nicht die Empfangsgebühren Streitgegenstand (siehe dazu oben E. 4) sind, sondern die nicht bezahlten Mahngebühren infolge verspäteter Bezahlung der Quartalsrechnungen. Der Beschwerdeführer lässt zudem den Umstand ausser Acht, dass die Billag SA die Mahngebühr von Fr. 5.- für die vorangehende Rechnung, welche nicht fristgerecht bezahlt wurde, auf der nachfolgenden Quartalsrechnung hinzufügte und sich diese somit jeweils um den Betrag der Mahngebühr von Fr. 5.- erhöhte.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer schuldete zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung am 16. Februar 2006 Mahngebühren sowie Radio- und Fernsehempfangsgebühren für das vierte Quartal 2005, weshalb die Betreibung zu jenem Zeitpunkt zu Recht erhoben wurde. Die Billag SA ist demzufolge berechtigt, gemäss Art. 44 Abs. 4 aRTVV Fr. 20.- für eine zu Recht erhobene Betreibung zu fordern.
E. 9 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Billag SA habe durch den im Zahlungsbefehl vermerkten Forderungsgrund "Gebühren vom 01.04.2005 bis 31.12.2005" die Sorgfaltspflicht verletzt, da diese Datumsangabe nicht der Wahrheit entspreche. Ausserdem bezahle er zu hohe Radio- und Fernsehgebühren, da ihm für ein Quartal Fr. 112.60 verrechnet würden und nicht für den im Zahlungsbefehl aufgeführten Zeitraum.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Zeitspanne vom 1. April 2005 bis am 31. Dezember 2005 wegen Nichtbezahlens der Empfangsgebühren nachweislich - und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten - zweimal gemahnt; er schuldet daher die Zahlung der Mahngebühren von Fr. 10.-, welche in diesem Zeitraum entstanden sind (oben E. 8.1). Durch die Angabe des beanstandeten Forderungsgrundes hat die Billag SA weder eine Sorgfaltspflicht verletzt noch hat dies Auswirkungen auf den Grund der hier streitigen Forderung, welche einzig die nicht bezahlten Mahngebühren, nicht jedoch die Bezahlung der Empfangsgebühren oder deren Höhe umfasst (oben E. 3.3).
E. 10 Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, die Fälligkeit der Radio- und Fernsehempfangsgebühren sei auf Ende eines Quartals festzusetzen.
E. 10.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes; nach Abs. 1 derselben Bestimmung sind die Gebühren pro Monat geschuldet. Wenn die Vorinstanz aus Inkassogründen die Fälligkeit der monatlichen Gebühren nicht für jeden Monat separat, sondern auf Ende des zweiten Monats eines Quartals festlegt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Festsetzung des Fälligkeitstermins auf Ende eines Quartals wäre Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers.
E. 11 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer ausserdem, die Rechnung der Vorinstanz über Fr. 250.- sei der Billag SA zu überbinden.
E. 11.1 Nach Art. 64 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz mehrheitlich unterlag und die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, ist die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 250.- durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 12 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 14 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht von vornherein keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Billag SA (eingeschrieben) - die Vorinstanz (eingeschrieben) - das UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Silja Hofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2397/2007 /hos {T 0/2} Urteil vom 22. Oktober 2007 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Florence Aubry Girardin, Gerichtsschreiberin Silja Hofer. Parteien X.______________, Beschwerdeführer, gegen Billag SA, avenue de Tivoli 3, case postale, 1701 Fribourg, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag SA) leitete am 16. Februar 2006 gegen X._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. April 2005 bis am 31. Dezember 2005 beim Betreibungsamt A. die Betreibung über den Betrag von Fr. 117.40 nebst Mahn- und Betreibungsgebühren ein. B. X._______ erhielt am 27. Februar 2006 einen Zahlungsbefehl und erhob gegen diesen Rechtsvorschlag. C. Am 3. April 2006 gewährte die Billag SA X._______ das rechtliche Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 8. April 2006 wahrnahm. D. Die Billag SA stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 den Bestand der noch ausstehenden Forderung von Fr. 35.- für Mahn- und Betreibungsgebühren fest, beseitigte den Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung. E. Gegen die Verfügung der Billag SA vom 7. Juni 2006 erhob X._______ am 16. Juni 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). F. Mit Entscheid vom 5. März 2007 hiess das BAKOM (Vorinstanz) die von X._______ gegen die Verfügung vom 7. Juni 2006 der Billag SA erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat: Für die Forderung aus Mahngebühren in der Höhe von Fr. 5.- betreffend die Mahnung der Empfangsgebühren für das vierte Quartal 2005 werde der Rechtsvorschlag nicht aufgehoben. Der in der Betreibung Nr. 06/219 des Betreibungsamtes A. erhobene Rechtsvorschlag werde für die Forderungen von Mahngebühren in der Höhe von Fr. 10.- und von Betreibungsgebühren von Fr. 20.- beseitigt. Es werde keine Entschädigung zugesprochen und X._______ habe die Verfahrenskosten jenes Entscheides von Fr. 250.- zu tragen. Hinsichtlich der Mahngebühren für das vierte Quartal 2005 führte die Vorinstanz aus, es sei infolge der Beweislastumkehr wegen des Beweises einer negativen Tatsache Sache der Billag SA zu beweisen, dass X._______ die Mahnung erhalten habe. Da diese Mahnung jedoch nicht mit eingeschriebener Post verschickt worden sei, sei es ihr nicht möglich, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Die Billag SA sei deshalb berechtigt, Gebühren in der Höhe von Fr. 10.- für zwei statt Fr. 15.- für drei Mahnungen zu verlangen. G. Mit Eingabe vom 2. April 2007 führt X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 5. März 2007 der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen vorgebrachten Spesen, sowohl der Mahn- als auch der Betreibungsspesen, zu entlasten. Die Rechnung über Fr. 250.- der Vorinstanz sei der Billag SA zu überbinden. Sämtliche Gerichtskosten, die aus dieser Angelegenheit noch erhoben würden, seien der Billag SA in Rechnung zu stellen. Die von der Billag SA gegen den Beschwerdeführer erhobene Betreibung sei ausserdem aus dem Betreibungsregister der Gemeinde A. zu löschen. Die Billag SA sei ferner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Er beantragt zudem, die Gebühren sollen auf Ende eines Quartals fällig werden. Ausserdem sei es ihm als AHV-Bezüger nicht möglich, einen Kostenvorschuss zu erbringen. H. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Zwischenentscheid vom 12. April 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 30. April 2007 führt der Beschwerdeführer aus, seine Beschwerde vom 2. April 2007 sei gerechtfertigt. Er beantragt, die eingereichten Beilagen zu den Akten zu erkennen. Die Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung treffe ihn ausserdem sehr hart. J. Am 3. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. April 2007 innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht einzureichen hätte. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Billag SA und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Fristansetzung bis am 4. Juni 2007 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung. K. Die Zwischenverfügung vom 12. April 2007 ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und der verlangte Kostenvorschuss ist am 2. Mai 2007 entrichtet worden. L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. M. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 beantragt die Billag SA die vollständige Abweisung der Beschwerde. N. Am 18. Juni 2007 wurden die Stellungnahmen der Billag SA und der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. O. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf die neueste publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 26. Juli 2007 gewährt. P. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer, die bezahlten Gerichtsspesen seien ihm zurückzuerstatten und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Q. Auf die einzelnen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR. 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt verschiedentlich vor, die bei Betreibungsanhebung fällige Gebühr von Fr. 112.60 für das vierte Quartal 2005 sei am 28. Februar 2006 bezahlt worden. Es sei möglich, dass das vierte Quartal 2005 zur Zahlung gemahnt worden sei. Diesbezüglich würden sich jedoch keine Unterlagen in seinen Akten befinden. 3.2 Nach der Praxis zu Art. 48 Abs. 1 VwVG muss die beschwerdeführende Person die Beeinträchtigung rechtlicher oder bloss tatsächlicher Interessen geltend machen. In der Verwaltungsrechtspflege besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde, d.h. in der Abwendung des materiellen oder ideellen Nachteils, welchen die Verfügung oder der Entscheid zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 589 E. 2.1; 131 IV 300 E. 3; VPB 64.66 E. 1b/bb; Alfred Kölz / Isabelle Hähner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 538). 3.3 Die Billag SA anerkannte die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 112.60 vom 28. Februar 2006. Deshalb wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2006 lediglich für die ausstehenden Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- der Rechtsvorschlag beseitigt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2007 befasste sich daher zu Recht ebenfalls ausschliesslich mit diesen Mahn- und Betreibungsgebühren. Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 112.60 für das vierte Quartal 2005 ist der Beschwerdeführer demzufolge nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 beanstandet der Beschwerdeführer eine Mahnung der Billag SA vom 19. Juni 2007. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den sog. Streitgegenstand, bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Dabei bildet die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 404). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Mahnung vom 19. Juni 2007 wurde von der Vorinstanz nicht beurteilt und liegt vorliegend ausserhalb des Streitgegenstands. Demach ist in diesem Punkt auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 5. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den soeben erwähnten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten. 6. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2007 traten am 1. April 2007 das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft. Da die Rechtsänderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten ist, ist auf den vorliegenden Fall gemäss Rechtsprechung und Lehre altes Recht (nachfolgend: aRTVG und aRTVV) anwendbar (vgl. dazu BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3845/2007 vom 6. September 2007 E. 3 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 21). 7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Billag SA habe insoweit die gesetzlichen Grundlagen verletzt, als sie ihn nicht hinreichend gemahnt und die dritte Mahnung nicht eingeschrieben versandt habe. 7.1 Das vorliegend anwendbare öffentliche Recht (aRTVG und aRTVV) enthält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder eine Norm, fällige Rechnungen zu mahnen noch eine, die dritte Mahnung eingeschrieben zu verschicken. Da das öffentliche Recht zu dieser Thematik keine Bestimmung vorsieht, wird das Privatrecht als subsidiäres Recht angewandt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 305). Zahlt ein Schuldner nicht, wird er durch Mahnung in Verzug gesetzt. Keine Mahnung ist dort vorausgesetzt, wo der Schuldner auch ohne solche weiss, dass der Gläubiger Leistung erwartet, weil z.B. ein bestimmter Fälligkeitstermin festgesetzt wurde (Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 30, Rz. 8; Luc Thévenoz, Commentaire Romand, Bâle 2003, N. 26 zu Art. 102 OR). Eine gesetzliche Bestimmung, wonach die dritte Mahnung eingeschrieben zu erfolgen hat, gibt es allerdings auch im Privatrecht nicht. 7.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Die durch den Betrieb des Empfangsgerätes des Beschwerdeführers anfallenden Gebühren wurden auf den Rechnungen der Billag SA jeweils auf einen bestimmten Termin hin fällig gestellt, so beispielsweise die Rechnung für das 4. Quartal 2005 per 30. November 2005. Mit unbenutztem Ablauf jenes Termins befand sich der Beschwerdeführer mit seiner Gebührenzahlung im Verzug. Die Billag SA hat daher die einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. In seiner Beschwerde vom 2. April 2007 beantragt der Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen Spesen, sowohl der Mahnspesen als auch der Betreibungsspesen, zu entlasten. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag damit, die Betreibung sei grundlos erhoben worden. So sei die Billag SA im Zeitraum der Meldung an das BAKOM seit Monaten im Besitze der reklamierten Forderung für die Fernsehgebühren des vierten Quartals 2005 gewesen. 8.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum über Radio- und Fernsehgeräte verfügt und daher gemäss Art. 55 aRTVG eine Empfangsgebühr zu bezahlen hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die quartalsweise erhobenen Empfangsgebühren im Jahr 2005 mehrmals mit Verspätung bezahlte, weshalb er von der Billag SA gemahnt wurde. Die Billag SA - welche für die erfolgten Mahnungen beweispflichtig ist - hat erwiesenermassen zweimal gemahnt und ist gemäss Art. 44 Abs. 4 aRTVV berechtigt, hierfür Fr. 10.- vom Beschwerdeführer einzufordern (siehe Entscheid der Vorinstanz E. 4a). Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, das vierte Quartal 2005 sei bezahlt worden, verkennt er, dass vorliegend nicht die Empfangsgebühren Streitgegenstand (siehe dazu oben E. 4) sind, sondern die nicht bezahlten Mahngebühren infolge verspäteter Bezahlung der Quartalsrechnungen. Der Beschwerdeführer lässt zudem den Umstand ausser Acht, dass die Billag SA die Mahngebühr von Fr. 5.- für die vorangehende Rechnung, welche nicht fristgerecht bezahlt wurde, auf der nachfolgenden Quartalsrechnung hinzufügte und sich diese somit jeweils um den Betrag der Mahngebühr von Fr. 5.- erhöhte. 8.2 Der Beschwerdeführer schuldete zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung am 16. Februar 2006 Mahngebühren sowie Radio- und Fernsehempfangsgebühren für das vierte Quartal 2005, weshalb die Betreibung zu jenem Zeitpunkt zu Recht erhoben wurde. Die Billag SA ist demzufolge berechtigt, gemäss Art. 44 Abs. 4 aRTVV Fr. 20.- für eine zu Recht erhobene Betreibung zu fordern. 9. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Billag SA habe durch den im Zahlungsbefehl vermerkten Forderungsgrund "Gebühren vom 01.04.2005 bis 31.12.2005" die Sorgfaltspflicht verletzt, da diese Datumsangabe nicht der Wahrheit entspreche. Ausserdem bezahle er zu hohe Radio- und Fernsehgebühren, da ihm für ein Quartal Fr. 112.60 verrechnet würden und nicht für den im Zahlungsbefehl aufgeführten Zeitraum. 9.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Zeitspanne vom 1. April 2005 bis am 31. Dezember 2005 wegen Nichtbezahlens der Empfangsgebühren nachweislich - und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten - zweimal gemahnt; er schuldet daher die Zahlung der Mahngebühren von Fr. 10.-, welche in diesem Zeitraum entstanden sind (oben E. 8.1). Durch die Angabe des beanstandeten Forderungsgrundes hat die Billag SA weder eine Sorgfaltspflicht verletzt noch hat dies Auswirkungen auf den Grund der hier streitigen Forderung, welche einzig die nicht bezahlten Mahngebühren, nicht jedoch die Bezahlung der Empfangsgebühren oder deren Höhe umfasst (oben E. 3.3). 10. Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, die Fälligkeit der Radio- und Fernsehempfangsgebühren sei auf Ende eines Quartals festzusetzen. 10.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes; nach Abs. 1 derselben Bestimmung sind die Gebühren pro Monat geschuldet. Wenn die Vorinstanz aus Inkassogründen die Fälligkeit der monatlichen Gebühren nicht für jeden Monat separat, sondern auf Ende des zweiten Monats eines Quartals festlegt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Festsetzung des Fälligkeitstermins auf Ende eines Quartals wäre Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. 11. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer ausserdem, die Rechnung der Vorinstanz über Fr. 250.- sei der Billag SA zu überbinden. 11.1 Nach Art. 64 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz mehrheitlich unterlag und die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, ist die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 250.- durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 12. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 14. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht von vornherein keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Billag SA (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Silja Hofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >