Militärdienstpflicht
Sachverhalt
A. A.a Hauptmann A._______ (nachfolgend: Antragsteller) stellte am 4. März 2021 beim Kommando Ausbildung der Schweizer Armee (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Ausbildungsgutschriften für die Rechnungsperiode Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 (Studium an der Universität Zürich; Master in [...] und [...]). Er beantragte unter anderem, dass ihm - anders als in der Verfügung vom 19. Mai 2020 (für das vorgängige Studienjahr) - ausser den «Studiengebühren» auch die von der Universität in Rechnung gestellten «obligatorischen Beiträge» ersetzt würden. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 hielt er an seiner Auffassung fest, dass die beantragte Kostenübernahme inklusive obligatorische Beiträge gutzuheissen sei. A.b Mit Verfügung vom 1. April 2021 hiess die Vorinstanz den Antrag teilweise gut und anerkannte Kosten für Studien-, Schul- und Kursgebühren von Fr. 1'440.- (Fr. 720.- pro Semester). Nicht erstattet wurden obligatorische Beiträge von insgesamt Fr. 108.- (Stipendien und Darlehensfonds für Studierende der Universität Zürich à Fr. 6.50, Bibliotheken und Sammlungen à Fr. 15.-, Studentisches à Fr. 2.50 sowie ASVZ [Akademischer Sportverband Zürich]-Beitrag à Fr. 30.-; je Semester). Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die genannten obligatorischen Beiträge nicht Teil der Kollegiengeldpauschale seien, auch wenn sie obligatorisch seien. B. B.a Gegen diesen Bescheid reicht der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Luginbühl - am 6. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache materiell im Sinne der Beschwerde zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. B.b In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass die in Frage stehenden «obligatorischen Beiträge» nicht Studiengebühren und damit nicht zu erstatten seien. B.c In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Argumentation fest. Die Vorinstanz verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über den Bezug von Ausbildungsgutschriften zuständig (Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [Militärgesetz {MG}, SR 510.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Abs. 1 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. 3.3 - einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen.
E. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2021 wurden dem Beschwerdeführer Studiengebühren im Umfang von Fr. 1'440.- zur Vergütung anerkannt, jedoch die weiter beantragte Vergütung von obligatorischen Beiträgen im Umfang von Fr. 108.- nicht erstattet, da diese als übrige Auslagen und nicht als erstattungsfähige Studiengebühren betrachtet wurden.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragte im Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Unter dem Titel «Streitgegenstand» führte er aus, dieser bilde eine Verfügung, in welcher ihm die Vergütung von obligatorischen Semesterbeiträgen der Universität Zürich verweigert worden sei. Auch gestützt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einzig die Frage, ob die obligatorischen Semesterbeiträge zu vergüten seien, thematisierte (vgl. Ziff. 3, 13). Nicht gerügt wurde demnach die Zusprache einer Ausbildungsgutschrift im Umfang von Fr. 1'440.-. Die anerkannten Studiengebühren fallen deshalb nicht unter den Streitgegenstand. Auf die Beschwerde ist demnach nur im Umfang des Streitgegenstandes einzutreten.
E. 4.1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV). Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Militärgesetz erlassen.
E. 4.2 Gemäss dem auf den 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen, per 1. Juni 2020 aktualisierten Art. 29a Abs. 1 MG kann der Bund Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können. Die Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 22. November 2017 (VAK, SR 512.43) - in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 und aktualisiert per 1. Juni 2020 (AS 2020 1549) - definiert die Anspruchsvoraussetzungen und -dauer, die Maximalbeträge, das Gesuchsverfahren sowie die Auszahlungsmodalitäten.
E. 4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 VAK kann die Ausbildungsgutschrift für zivile Aus- oder Weiterbildungen bezogen werden, die beruflich orientiert und durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind (Bst. a); sowie Sprachausbildungen, die durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind (Bst. b). Weiter wird in Abs. 2 ausgeführt, dass die Ausbildungsgutschrift ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren diene.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 1. April 2021 - soweit sie die in Frage stehenden «obligatorischen Beiträge» betraf - wie folgt:Gemäss Art. 4 Abs. 2 VAK diene die Ausbildungsgutschrift ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren. Nicht finanziert würden alle übrigen Auslagen im Zusammenhang mit der Aus- oder der Weiterbildung, wie Literatur, Lebenshaltungskosten, Transporte, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten, Geräten oder weiteren Anschaffungen (vgl. Erläuterungen vom 24. Oktober 2017; abrufbar unter: < https://www.vtg.admin.ch/de/karriere/bildungslandschaft-und-armee/ausbildungsgutschrift.html >). Per 1. Januar 2020 sei zudem die Praxis verschärft worden, weil die Kostenrückerstattung von Literatur nach Art. 4 Abs. 2 VAK nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen habe und deshalb nicht rechtswirksam gewesen sei. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich seien die obligatorischen Beiträge - enthaltend Mitgliederbeiträge für Bibliotheken und Sammlungen, Akademischer Sportverband, Stipendien und Darlehensfonds für Studierende der Universität Zürich sowie Studentisches - eindeutig nicht Teil der Kollegiengeldpauschale von Fr. 720.- pro Semester, auch wenn sie obligatorisch seien. Die obligatorischen Beiträge seien als übrige Auslagen zu behandeln und könnten deshalb nicht finanziert werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den Begriff «Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren» nicht gemäss dem Willen des Gesetzgebers ausgelegt und damit ihr Ermessen falsch ausgeübt. Ihre Rechtsauffassung sei weder mit Art. 29a MG noch mit Art. 4 Abs. 2 VAK vereinbar. Gemäss Wortlaut verwende die Universität Zürich den Begriff «Studiengebühren» als Unterkategorie der «Gebühren und Beiträge für das Studium». Er verwies weiter auf die an anderen Deutschschweizer Universitäten verwendeten Begriffe für die universitären Gebühren, die nicht einheitlich verwendet würden. Da die Begrifflichkeiten im Einzelfall unterschiedlich verwendet würden, habe dies eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der anspruchsberechtigten Milizkader zur Folge. In teleologischer Auslegung sei der Sinn und Zweck der militärischen Ausbildungsgutschrift, das Absolvieren von militärischen Kaderschulen attraktiver zu machen. Damit könnten nicht bestimmte, obligatorische und für die Immatrikulation relevante Gebühren ausgeschlossen werden. In systematischer Hinsicht bestehe hinsichtlich der obligatorischen Beiträge keine Missbrauchsgefahr, dass diese für nicht mit der Ausbildung verbundene Anschaffungen missbraucht werden könnten. Schliesslich ergebe sich auch aus dem Sprachvergleich mit der französischen und der italienischen Version der Verordnung («émoluments pour études» resp. «tasse universitarie»), dass der Begriff Studiengebühren weit - und nicht gemäss der Vorinstanz - eng auszulegen sei.
E. 5.3 Vernehmlassungsweise hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest. Zum Begriff der Studiengebühren führte sie aus, das Wort Studiengebühr könne dem allgemeinen Sprachgebrauch zugeordnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Begriff aber im Sprachvergleich nicht weit auszulegen. Sie verwies dazu auf die Definition des Begriffs in Art. 12 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; SR 414.20). Die im Streit liegenden obligatorischen Semesterbeiträge würden für Mitgliederbeiträge für Bibliotheken, für den Akademischen Sportverband, für die Stipendien und Darlehensfonds für Studierende der Universität Zürich sowie für Studentisches erhoben. Nach dem gesetzgeberischen Willen in Art. 4 Abs. 2 VAK reiche der blosse Zusammenhang der Auslage mit der Aus- oder Weiterbildung nicht für eine Finanzierung aus, der Zusammenhang müsse ein unmittelbarer sein. Die genannten Beiträge dienten jedoch nicht unmittelbar der Ausbildung, seien damit als «übrige Auslagen» zu qualifizieren und damit nicht zu erstatten. Die Unterscheidung von Studiengebühren und obligatorischen Beiträgen ergebe sich auch klar aus dem Zulassungsreglement der Universität Zürich.
E. 5.4 In seinen Schlussbemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er wiederholte, der offene Rechtsbegriff der «Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren» sei auslegungsbedürftig. Es sei zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Ausbildungsinstitute ihn unterschiedlich verwendeten. Ein Abstellen auf die Vielzahl von Verständnissen des Begriffs führe zu einer Ungleichbehandlung der Anspruchsberechtigten und lasse sich mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren. Daher sei der Begriff jedenfalls soweit auszulegen, dass er jene Beiträge umfasse, die nachweislich in direktem Zusammenhang mit der Zulassung vom Studium oder dessen Fortsetzung stehe; das heisse, dass dies auch für Beiträge gelte, die von der Universität erhoben und Voraussetzung für die (fortgesetzte) Immatrikulation bilden würden. Entscheidend sei, dass der Begriff einheitlich angewendet werde. Auch was den dargelegten Sprachenvergleich betreffe, habe die Vorinstanz gegen seine Darlegung, der Begriff sei weit auszulegen, nichts entgegenzusetzen. Daran ändere auch nichts, dass der im italienischen Text verwendete Begriff «tasse universitarie» auch in einem Bundesgesetz verwendet werde. Zudem stehe der Verweis auf das HFKG im Widerspruch zu ihrer Behauptung, wonach die VAK auf die jeweiligen Begriffe der Ausbildungsinstitute und nicht auf einen festen Begriff des Bundesrechts abstelle. Zum Begriff der obligatorischen Semesterbeiträge hält er entgegen, dass die Ausbildungsgutschrift für die Kosten einer zivilen Aus- und Weiterbildung bezogen werden könne. Der verwendete Begriff «Kosten» zeige, dass es nicht darauf ankommen könne, ob es sich um Gebühren oder Beiträge handle, beides seien Kosten der Ausbildung. Auch werde durch die enge Auslegung der Vorinstanz das verfolgte Ziel der zivilen Aus- und Weiterbildung untergraben, was gegen höherrangiges Recht verstosse. Es treffe zwar zu, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 VAK Ausbildungsgutschriften nur zur Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren diene, indes in der beispielhaften Aufzählung der Abgrenzung gerade diejenigen Kosten fehlten, deren Abgrenzung am meisten Schwierigkeiten bereite. Dies deute darauf hin, dass die hier in Frage stehenden Beiträge zu übernehmen seien. Der geforderte «unmittelbare» Zusammenhang bestehe im Fall von obligatorischen Semestergebühren. Sie seien Voraussetzung für die Zulassung. Weiter sei es in systematischer Hinsicht, im Hinblick auf die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsbeiträge pro Person in seinem Rang (Anspruch auf Fr. 11'300.- als Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant), mit einem Universitätsstudium inklusive Doktorat für höhere Kader gar nicht möglich, den verfügbaren Betrag auszuschöpfen. Die rigide Kostenübernahmepraxis entspräche damit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Summe der Ausbildungsbeiträge seien gedeckelt und wenn keine Möglichkeit dafür bestehe, die Ausbildungsgutschrift auszuschöpfen, bestehe auch kein Anreiz, solche höheren militärischen Grade anzustreben. Genau dies sei aber der Sinn und Zweck der militärischen Ausbildungsgutschrift. Aufgrund der Deckelung bestehe keine Gefahr, dass mit einer grosszügigen Praxis die Kosten ins Uferlose steigen würden. Der Anreiz bestehe ja gerade darin, dass sie unkompliziert gewährt werde und der Anspruchsberechtigte nicht um jeden Franken kämpfen müsse.
E. 6 Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist, ob die in Frage stehenden «obligatorischen Beiträge» von insgesamt Fr. 54.- pro Semester als zu erstattende Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren gemäss Art. 4 Abs. 2 VAK zu betrachten sind, wie der Beschwerdeführer ausführt, oder ob die entsprechenden Beiträge als übrige Auslagen nicht erstattungsfähig sind, wie die Vorinstanz argumentiert.
E. 6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, an. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.1, 140 II 415 E. 5.4, je m.H., sowie bspw. 147 II 25 E. 3.3 m.H.).
E. 6.2 Hinsichtlich des Wortlauts in Art. 4 Abs. 2 VAK «... dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, ...-gebühren», «... servent uniquement à financer les émoluments pour études, ...» «serve esclusivamente a finanziare le tasse universitarie, ...» kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob damit Studiengebühren im engeren Sinne, das heisst, nur die Kosten des Studiums per se, wie die Vorinstanz ausführt, oder Gebühren für das Studium im weiteren Sinne (inkl. für die Immatrikulation obligatorische weitere Gebühren resp. Beiträge) gemeint sind, wie der Beschwerdeführer argumentiert. Insbesondere der italienische Text spräche für eine weite Auslegung des Begriffs «Studiengebühren», wobei die obligatorischen Beiträge dazugehören würden. Da der Wortlaut sich demnach nicht als klar erweist, ist der Begriff mittels weiterer Auslegungsmethoden zu ermitteln.
E. 6.3.1 Die «Ausbildungsgutschrift» («indemnités de formation», «contributo per la formazione») wurde im Rahmen der Änderung des Militärgesetzes vom 18. März 2016 (AS 2016 4282) in Art. 29a Abs. 1 MG neu eingeführt und regelt im Grundsatz, dass Angehörigen der Miliz ein finanzieller Ausbildungsbeitrag für die persönliche berufliche Ausbildung gutgeschrieben werden kann. Der Wille des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 29a MG war es, Anreize für die Rekrutierung von zukünftigen Kaderangehörigen zu schaffen und im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen zu können (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2015 S 268 f., Voten Kuprecht und Maurer; vgl. Urteil BVGer A-3015/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2).
E. 6.3.2 In den Ausführungen zur Verordnung der Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 24. Oktober 2017, welche in Umsetzung von Art. 29a MG per 1. Januar 2018 in Kraft trat, wird der Finanzierungszweck der Ausbildungsgutschrift in Art. 4 Abs. 2 VAK erläutert. Demnach dienten Ausbildungsgutschriften der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren. Nicht finanziert würden alle übrigen Auslagen im Zusammenhang mit der Aus- oder der Weiterbildung, wie Lebenshaltungskosten, Transporte, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten, Geräten oder weiteren Anschaffungen. Nachweislich mit der Aus- und Weiterbildung verbundene Kosten für erforderliche Literatur seien aber bezugsberechtigt. Aus den Erläuterungen zur Änderung der VAK vom 22. April 2020 im Hinblick auf die Änderung per 1. Juni 2020 (vgl. < https://www.vtg.admin.ch/de/karriere/bildungslandschaft-und-armee/ausbildungsgutschrift.html >, abgerufen am 17.05.2022) geht im Wesentlichen hervor, dass aufgrund der bisher in der Praxis gemachten Erfahrungen die unterstützten Aus- und Weiterbildungen neu definiert würden und kleinere Anpassungen beziehungsweise Präzisierungen vorzunehmen seien. Die entscheidende Änderung ergebe sich dadurch, dass gemäss angepasstem Art. 29a MG die Ausbildungsgutschrift neu auch an Unteroffiziere ausgerichtet werden könne (vgl. Art. 1 und Art. 2 VAK). Zum hier interessierenden Art. 4 VAK wird zu Abs. 1 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass die Armee weiterhin Mühe habe, genügend geeignete Kader auf unterer Stufe zu gewinnen, die Ausbildungsgutschrift die Attraktivitätssteigerung der militärischen Kaderlaufbahn bezwecke. Die seit dem Inkrafttreten der VAK in der Praxis gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass die unterstützten Aus- und Weiterbildungen in Art. 4 Abs. 1 VAK zu eng definiert seien. Nach der Regelung seit 1. Januar 2018 setze der Bezug der Ausbildungsgutschrift grundsätzlich voraus, dass die zivile Aus- oder Weiterbildung zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führe. Das führe dazu, dass in vielen Fällen die Ausbildungsgutschrift trotz absolvierter ziviler Aus- und Weiterbildung nicht bezogen werden könne. Neu würden deshalb alle Aus- und Weiterbildungen als unterstützungswürdig betrachtet, die beruflich orientiert seien. Damit könne die Ausbildungsgutschrift ihren Zweck, die Attraktivität der militärischen Laufbahn zu steigern, vollumfänglich erfüllen.
E. 6.3.3 In Umsetzung des gesetzgeberischen Willens finden sich im aktuellen Flyer der Schweizer Armee «Deine Chance - unsere Armee!» (2021) unter dem Titel «Deine Zukunft - unsere Investition» folgende Ausführungen: «Du hast Grosses vor? Wir investieren auch in deine zivile Aus- und Weiterbildung! Wenn du als Kader zusätzliche Verantwortung übernimmst, profitierst du von einer finanziellen Unterstützung. Je nach Dienstgrad und Ausbildungszeit erhälst du eine Gutschrift, welche du individuell für deine zivile Aus- und Weiterbildung einsetzen kannst.» (vgl. https://www.vtg.admin.ch/de/armee/service/suche.detail.publication.html/vtg-internet/de/publications/broschueren-flyer/83_246_d_Flyer_Deine_Chance_Unsere_Armee_2021_web_es.pdf.html >; abgerufen am 11.05.2022).
E. 6.3.4 Als Sinn und Zweck der per 1. Januar 2018 geschaffenen Ausbildungsgutschrift (resp. «indemnités de formation», «contributo per la formazione») gemäss Art. 29a MG ergibt sich demnach, dass die auszuzahlenden Ausbildungsgutschriften einen Anreiz für Milizkader bilden, um die militärische Laufbahn der Armee attraktiver zu machen und genügend geeignete Kader zu gewinnen, dies in Konkurrenz zur Privatwirtschaft. Gestützt auf die Ausführungen zu den Anpassungen per 1. Juni 2020 ergibt sich ferner, dass die Voraussetzungen, Ausbildungsgutschriften zu erhalten, in der ersten Fassung der Verordnung eher als zu eng gefasst erachtet und deshalb weiter gefasst wurden, dies hinsichtlich der Art der Aus- beziehungsweise Weiterbildung. Weiter wurde die Möglichkeit, Ausbildungsgutschriften zu erhalten, auch auf Unteroffiziere (Wachtmeister) ausgedehnt.
E. 6.4 Konkret hinsichtlich des Umfangs der Ausbildungsgutschrift im Besonderen - was vorliegend umstritten ist - ergibt sich hier Folgendes.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer führte zu Recht aus, schon die verschiedenen Universitäten der Deutschschweiz würden den Begriff «Studiengebühren» unterschiedlich handhaben. Die Universität Bern unterscheide zwischen den Begriffen für die universitären Gebühren. Bei der Universität Basel werde der Begriff der «Studiengebühren» als Oberbegriff für «Semestergebühren» und «übrige Gebühren» verwendet. An der Universität Luzern würden «Studiengebühren» ebenfalls als Oberbegriff bezeichnet. Was die hier interessierende Universität Zürich betrifft, enthält die Rechnung über die Semestergebühren gemäss § 15 Abs. 1 Zulassungsreglement (ZR) für die Immatrikulation: «a) die Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (...), b) obligatorische Semesterbeiträge gemäss Anhang zu diesem Reglement, c) freiwillige Semesterbeiträge gemäss Angabe in der Bewerbung und d) den Mitgliederbeitrag VSUZH gemäss Angabe in der Bewerbung». Demnach ergibt sich, dass an der Universität Zürich die für die Immatrikulation vorausgesetzten Semestergebühren sowohl Studiengebühren wie auch obligatorische Semesterbeiträge enthalten.
E. 6.4.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: VG ZH) führte in zwei Urteilen in den Jahren 2000 und 2012 zu den Rechtsgrundlagen für die Erhebung von universitären Studiengebühren an der Universität Zürich aus, zur Kollegiengeldpauschale für Studierende je Semester kämen noch Semesterbeiträge an den Akademischen Sportverband Zürich, an die Unfallkasse und zur Finanzierung von studentischen Anlässen hinzu (vgl. Urteil des VG ZH vom 30. Oktober 2000, VB.1999.00351 E. 5a); respektive zur Semestergebühr kämen noch die Beiträge für alle Immatrikulierten (Stipendienkasse, Bibliotheken und Sammlungen, Akademischer Sportverband und Studentisches; vgl. VG ZH vom 20. September 2012, AN.2012.00003 E. 3.3.2). Entsprechend den Urteilen ist zu schliessen, dass das VG ZH ohne Zweifel die obligatorischen Beiträge an die Universität zu den obligatorischen Semestergebühren als Voraussetzung für die Immatrikulation zählt.
E. 6.4.3 Dem Schlussbericht der B, S, S., Volkswirtschaftliche Beratung AG, Basel, zu den Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz vom 6. Dezember 2019 (vgl. https://www.sbfi.admin.ch > sbfi > schlussbericht_d , abgerufen am 12.05.2022) ist zu entnehmen, dass die Gebühren an Hochschulen in der Schweiz zwischen Fr. 400.- und rund Fr. 6'500.- (öffentliche Hochschulen: Fr. 400.- bis Fr. 2'000.-) pro Semester betragen. Den überwiegenden Teil der Gebühren machten Studiengebühren aus, weiter gebe es teilweise zusätzliche Gebühren, die obligatorisch seien. Eine klare Abgrenzung zwischen Studiengebühren und Gebühren insgesamt sei nicht immer möglich (vgl. S. 7). Aus dem Anhang 4, Gebühren, ergeben sich bei den öffentlichen Hochschulen Studiengebühren für Bildungsinländer zwischen Fr. 435.- respektive Gebühren insgesamt pro Semester von 500.- (Universität Genf) und 2'000.- (Università della Svizzera italiana [USI]). Gemäss der Auswertung entsprechen die Studiengebühren an den Universitäten Lausanne, Basel, Fernuniversität und USI den Gebühren insgesamt pro Semester, während die Universitäten Genf, Neuenburg, Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, St. Gallen, EPFL und ETHZ zwischen Studiengebühren und Gebühren insgesamt unterscheiden.
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich in erster Linie, dass der Gesetzgeber mit der Ausbildungsgutschrift eine Unterstützung für Kader der Miliz geschaffen hat, um die Attraktivität einer militärischen Kaderlaufbahn zu fördern. Da sich zeigte, dass die ursprüngliche Beschränkung auf eidgenössisch oder kantonal anerkannte Berufe, Abschlüsse und Schulen zu eng definiert war und die Ausbildungsgutschrift in vielen Fällen von den betroffenen Kadern nicht bezogen werden konnte, wurde die Anspruchsmöglichkeit per 1. Juni 2020 allgemein auf die beruflich orientierte Aus- und Weiterbildung erweitert, soweit diese durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden ist (vgl. Erläuterungen zur VAK-Änderung vom 22.04.2020; Art. 4 Abs. 1). Zur Verfügung stehen aktuell jeweils grundsätzlich Ausbildungsgutschriften von Fr. 3'000.- (Wachtmeister im Allgemeinen) und Fr. 11'300.- (Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant; vgl. Art. 2 Abs. 1 VAK).
E. 6.6 Weiter kann festgehalten werden, dass die verschiedenen öffentlichen universitären Ausbildungsinstitute in der Schweiz die Voraussetzungen zum Studium unterschiedlich definieren und namentlich die verlangten obligatorischen Gebühren als Voraussetzung für die Immatrikulation teilweise als Studiengebühren insgesamt betrachten und teilweise zwischen Studiengebühren und weiteren obligatorischen Gebühren unterscheiden. Was die hier betroffene Universität Zürich angeht, unterscheidet sie bei den für die Immatrikulation vorausgesetzten Semestergebühren zwischen Studiengebühren und weiteren obligatorischen Beiträgen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging in zwei Urteilen zu Studiengebühren der Universität Zürich davon aus, dass die «obligatorischen Beiträge» Teil der für das Studium obligatorisch zu entrichtenden Gebühren seien (vgl. E. 6.4.2).
E. 6.7 In Berücksichtigung des Zwecks der Ausbildungsgutschrift (Anreiz, eine Ausbildung zu absolvieren), der dafür vorhandenen Budgets, der beschriebenen Schwierigkeit, überhaupt eine Ausbildungsgutschrift beziehen zu können, und im Hinblick darauf, dass die hier interessierenden verschiedenen öffentlichen universitären Schweizer Ausbildungsinstitutionen den Begriff der Studiengebühren unterschiedlich definieren, ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass unter dem Begriff der «Studiengebühr» gemäss Art. 4 Abs. 1 VAK die Gebühr zu verstehen ist, die für die Zulassung zum Studium durch die Universität und die Voraussetzung zur weiteren Immatrikulation erhoben wird. Demnach sind die von der Universität Zürich als «obligatorische Beiträge» in Rechnung gestellten Gebühren als Teil der Semester- respektive Studiengebühren zu betrachten. Dies entspricht auch dem Wortlaut in der italienischen Fassung von Art. 4 Abs. 1 VAK («tasse universitarie»). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Begriff Studiengebühren dem allgemeinen Sprachgebrauch zugeordnet und im Ergebnis je nach dessen Ausgestaltung in der jeweiligen Ausbildungsinstitution zu entschädigen sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Vorinstanz argumentiert, die obligatorischen Beiträge der Universität Zürich stünden nicht in einem genügenden Zusammenhang zur beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers, ist dem zu widersprechen. Insbesondere die Bibliotheksnutzung steht in einem sehr engen Zusammenhang zum Studium. Was die weiteren Anteile der in Rechnung gestellten «obligatorischen Beiträge» betrifft, fallen diese unter den Universitätsbetrieb und sind - da für die Zulassung zum Studium vorausgesetzt - auch Teil der beruflichen Ausbildung. Im Übrigen lassen sich die obligatorischen Beiträge - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - auch nicht unter die aufgezählten Ausschlusskriterien gemäss den Erläuterungen vom 24. Oktober 2017 subsumieren, da sie weder als Lebenshaltungskosten, noch als Transporte, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten, Geräten oder weiteren Anschaffungen oder Ähnliches betrachtet werden können.
E. 6.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde begründet und deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich dahingehend als bundesrechtswidrig, als obligatorische Beiträge als Anteil des Anspruchs auf die Ausbildungsgutschrift für die Rechnungsperiode Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 von je Fr. 54.-, insgesamt Fr. 108.-, nicht anerkannt wurden. Die angefochtene Verfügung wird dahingehend aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Kontostand des Beschwerdeführers gemäss den Erwägungen zu korrigieren und ihm den offenen Betrag von Fr. 108.- auszubezahlen.
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 26. Mai 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens - eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Kontostand des Beschwerdeführers gemäss den Erwägungen zu korrigieren und ihm den offenen Betrag von Fr. 108.- auszubezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wir ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2147/2021 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Alessandro Luginbühl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Vorinstanz. Gegenstand Militärische Ausbildungsgutschrift. Sachverhalt: A. A.a Hauptmann A._______ (nachfolgend: Antragsteller) stellte am 4. März 2021 beim Kommando Ausbildung der Schweizer Armee (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Ausbildungsgutschriften für die Rechnungsperiode Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 (Studium an der Universität Zürich; Master in [...] und [...]). Er beantragte unter anderem, dass ihm - anders als in der Verfügung vom 19. Mai 2020 (für das vorgängige Studienjahr) - ausser den «Studiengebühren» auch die von der Universität in Rechnung gestellten «obligatorischen Beiträge» ersetzt würden. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 hielt er an seiner Auffassung fest, dass die beantragte Kostenübernahme inklusive obligatorische Beiträge gutzuheissen sei. A.b Mit Verfügung vom 1. April 2021 hiess die Vorinstanz den Antrag teilweise gut und anerkannte Kosten für Studien-, Schul- und Kursgebühren von Fr. 1'440.- (Fr. 720.- pro Semester). Nicht erstattet wurden obligatorische Beiträge von insgesamt Fr. 108.- (Stipendien und Darlehensfonds für Studierende der Universität Zürich à Fr. 6.50, Bibliotheken und Sammlungen à Fr. 15.-, Studentisches à Fr. 2.50 sowie ASVZ [Akademischer Sportverband Zürich]-Beitrag à Fr. 30.-; je Semester). Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die genannten obligatorischen Beiträge nicht Teil der Kollegiengeldpauschale seien, auch wenn sie obligatorisch seien. B. B.a Gegen diesen Bescheid reicht der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Luginbühl - am 6. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache materiell im Sinne der Beschwerde zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. B.b In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass die in Frage stehenden «obligatorischen Beiträge» nicht Studiengebühren und damit nicht zu erstatten seien. B.c In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Argumentation fest. Die Vorinstanz verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über den Bezug von Ausbildungsgutschriften zuständig (Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [Militärgesetz {MG}, SR 510.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Abs. 1 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. 3.3 - einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2021 wurden dem Beschwerdeführer Studiengebühren im Umfang von Fr. 1'440.- zur Vergütung anerkannt, jedoch die weiter beantragte Vergütung von obligatorischen Beiträgen im Umfang von Fr. 108.- nicht erstattet, da diese als übrige Auslagen und nicht als erstattungsfähige Studiengebühren betrachtet wurden. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragte im Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Unter dem Titel «Streitgegenstand» führte er aus, dieser bilde eine Verfügung, in welcher ihm die Vergütung von obligatorischen Semesterbeiträgen der Universität Zürich verweigert worden sei. Auch gestützt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einzig die Frage, ob die obligatorischen Semesterbeiträge zu vergüten seien, thematisierte (vgl. Ziff. 3, 13). Nicht gerügt wurde demnach die Zusprache einer Ausbildungsgutschrift im Umfang von Fr. 1'440.-. Die anerkannten Studiengebühren fallen deshalb nicht unter den Streitgegenstand. Auf die Beschwerde ist demnach nur im Umfang des Streitgegenstandes einzutreten. 4. 4.1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV). Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Militärgesetz erlassen. 4.2 Gemäss dem auf den 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen, per 1. Juni 2020 aktualisierten Art. 29a Abs. 1 MG kann der Bund Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können. Die Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 22. November 2017 (VAK, SR 512.43) - in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 und aktualisiert per 1. Juni 2020 (AS 2020 1549) - definiert die Anspruchsvoraussetzungen und -dauer, die Maximalbeträge, das Gesuchsverfahren sowie die Auszahlungsmodalitäten. 4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 VAK kann die Ausbildungsgutschrift für zivile Aus- oder Weiterbildungen bezogen werden, die beruflich orientiert und durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind (Bst. a); sowie Sprachausbildungen, die durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind (Bst. b). Weiter wird in Abs. 2 ausgeführt, dass die Ausbildungsgutschrift ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren diene. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 1. April 2021 - soweit sie die in Frage stehenden «obligatorischen Beiträge» betraf - wie folgt:Gemäss Art. 4 Abs. 2 VAK diene die Ausbildungsgutschrift ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren. Nicht finanziert würden alle übrigen Auslagen im Zusammenhang mit der Aus- oder der Weiterbildung, wie Literatur, Lebenshaltungskosten, Transporte, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten, Geräten oder weiteren Anschaffungen (vgl. Erläuterungen vom 24. Oktober 2017; abrufbar unter: ). Per 1. Januar 2020 sei zudem die Praxis verschärft worden, weil die Kostenrückerstattung von Literatur nach Art. 4 Abs. 2 VAK nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen habe und deshalb nicht rechtswirksam gewesen sei. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich seien die obligatorischen Beiträge - enthaltend Mitgliederbeiträge für Bibliotheken und Sammlungen, Akademischer Sportverband, Stipendien und Darlehensfonds für Studierende der Universität Zürich sowie Studentisches - eindeutig nicht Teil der Kollegiengeldpauschale von Fr. 720.- pro Semester, auch wenn sie obligatorisch seien. Die obligatorischen Beiträge seien als übrige Auslagen zu behandeln und könnten deshalb nicht finanziert werden. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den Begriff «Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren» nicht gemäss dem Willen des Gesetzgebers ausgelegt und damit ihr Ermessen falsch ausgeübt. Ihre Rechtsauffassung sei weder mit Art. 29a MG noch mit Art. 4 Abs. 2 VAK vereinbar. Gemäss Wortlaut verwende die Universität Zürich den Begriff «Studiengebühren» als Unterkategorie der «Gebühren und Beiträge für das Studium». Er verwies weiter auf die an anderen Deutschschweizer Universitäten verwendeten Begriffe für die universitären Gebühren, die nicht einheitlich verwendet würden. Da die Begrifflichkeiten im Einzelfall unterschiedlich verwendet würden, habe dies eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der anspruchsberechtigten Milizkader zur Folge. In teleologischer Auslegung sei der Sinn und Zweck der militärischen Ausbildungsgutschrift, das Absolvieren von militärischen Kaderschulen attraktiver zu machen. Damit könnten nicht bestimmte, obligatorische und für die Immatrikulation relevante Gebühren ausgeschlossen werden. In systematischer Hinsicht bestehe hinsichtlich der obligatorischen Beiträge keine Missbrauchsgefahr, dass diese für nicht mit der Ausbildung verbundene Anschaffungen missbraucht werden könnten. Schliesslich ergebe sich auch aus dem Sprachvergleich mit der französischen und der italienischen Version der Verordnung («émoluments pour études» resp. «tasse universitarie»), dass der Begriff Studiengebühren weit - und nicht gemäss der Vorinstanz - eng auszulegen sei. 5.3 Vernehmlassungsweise hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest. Zum Begriff der Studiengebühren führte sie aus, das Wort Studiengebühr könne dem allgemeinen Sprachgebrauch zugeordnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Begriff aber im Sprachvergleich nicht weit auszulegen. Sie verwies dazu auf die Definition des Begriffs in Art. 12 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; SR 414.20). Die im Streit liegenden obligatorischen Semesterbeiträge würden für Mitgliederbeiträge für Bibliotheken, für den Akademischen Sportverband, für die Stipendien und Darlehensfonds für Studierende der Universität Zürich sowie für Studentisches erhoben. Nach dem gesetzgeberischen Willen in Art. 4 Abs. 2 VAK reiche der blosse Zusammenhang der Auslage mit der Aus- oder Weiterbildung nicht für eine Finanzierung aus, der Zusammenhang müsse ein unmittelbarer sein. Die genannten Beiträge dienten jedoch nicht unmittelbar der Ausbildung, seien damit als «übrige Auslagen» zu qualifizieren und damit nicht zu erstatten. Die Unterscheidung von Studiengebühren und obligatorischen Beiträgen ergebe sich auch klar aus dem Zulassungsreglement der Universität Zürich. 5.4 In seinen Schlussbemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er wiederholte, der offene Rechtsbegriff der «Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren» sei auslegungsbedürftig. Es sei zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Ausbildungsinstitute ihn unterschiedlich verwendeten. Ein Abstellen auf die Vielzahl von Verständnissen des Begriffs führe zu einer Ungleichbehandlung der Anspruchsberechtigten und lasse sich mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren. Daher sei der Begriff jedenfalls soweit auszulegen, dass er jene Beiträge umfasse, die nachweislich in direktem Zusammenhang mit der Zulassung vom Studium oder dessen Fortsetzung stehe; das heisse, dass dies auch für Beiträge gelte, die von der Universität erhoben und Voraussetzung für die (fortgesetzte) Immatrikulation bilden würden. Entscheidend sei, dass der Begriff einheitlich angewendet werde. Auch was den dargelegten Sprachenvergleich betreffe, habe die Vorinstanz gegen seine Darlegung, der Begriff sei weit auszulegen, nichts entgegenzusetzen. Daran ändere auch nichts, dass der im italienischen Text verwendete Begriff «tasse universitarie» auch in einem Bundesgesetz verwendet werde. Zudem stehe der Verweis auf das HFKG im Widerspruch zu ihrer Behauptung, wonach die VAK auf die jeweiligen Begriffe der Ausbildungsinstitute und nicht auf einen festen Begriff des Bundesrechts abstelle. Zum Begriff der obligatorischen Semesterbeiträge hält er entgegen, dass die Ausbildungsgutschrift für die Kosten einer zivilen Aus- und Weiterbildung bezogen werden könne. Der verwendete Begriff «Kosten» zeige, dass es nicht darauf ankommen könne, ob es sich um Gebühren oder Beiträge handle, beides seien Kosten der Ausbildung. Auch werde durch die enge Auslegung der Vorinstanz das verfolgte Ziel der zivilen Aus- und Weiterbildung untergraben, was gegen höherrangiges Recht verstosse. Es treffe zwar zu, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 VAK Ausbildungsgutschriften nur zur Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren diene, indes in der beispielhaften Aufzählung der Abgrenzung gerade diejenigen Kosten fehlten, deren Abgrenzung am meisten Schwierigkeiten bereite. Dies deute darauf hin, dass die hier in Frage stehenden Beiträge zu übernehmen seien. Der geforderte «unmittelbare» Zusammenhang bestehe im Fall von obligatorischen Semestergebühren. Sie seien Voraussetzung für die Zulassung. Weiter sei es in systematischer Hinsicht, im Hinblick auf die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsbeiträge pro Person in seinem Rang (Anspruch auf Fr. 11'300.- als Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant), mit einem Universitätsstudium inklusive Doktorat für höhere Kader gar nicht möglich, den verfügbaren Betrag auszuschöpfen. Die rigide Kostenübernahmepraxis entspräche damit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Summe der Ausbildungsbeiträge seien gedeckelt und wenn keine Möglichkeit dafür bestehe, die Ausbildungsgutschrift auszuschöpfen, bestehe auch kein Anreiz, solche höheren militärischen Grade anzustreben. Genau dies sei aber der Sinn und Zweck der militärischen Ausbildungsgutschrift. Aufgrund der Deckelung bestehe keine Gefahr, dass mit einer grosszügigen Praxis die Kosten ins Uferlose steigen würden. Der Anreiz bestehe ja gerade darin, dass sie unkompliziert gewährt werde und der Anspruchsberechtigte nicht um jeden Franken kämpfen müsse.
6. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist, ob die in Frage stehenden «obligatorischen Beiträge» von insgesamt Fr. 54.- pro Semester als zu erstattende Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren gemäss Art. 4 Abs. 2 VAK zu betrachten sind, wie der Beschwerdeführer ausführt, oder ob die entsprechenden Beiträge als übrige Auslagen nicht erstattungsfähig sind, wie die Vorinstanz argumentiert. 6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, an. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.1, 140 II 415 E. 5.4, je m.H., sowie bspw. 147 II 25 E. 3.3 m.H.). 6.2 Hinsichtlich des Wortlauts in Art. 4 Abs. 2 VAK «... dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, ...-gebühren», «... servent uniquement à financer les émoluments pour études, ...» «serve esclusivamente a finanziare le tasse universitarie, ...» kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob damit Studiengebühren im engeren Sinne, das heisst, nur die Kosten des Studiums per se, wie die Vorinstanz ausführt, oder Gebühren für das Studium im weiteren Sinne (inkl. für die Immatrikulation obligatorische weitere Gebühren resp. Beiträge) gemeint sind, wie der Beschwerdeführer argumentiert. Insbesondere der italienische Text spräche für eine weite Auslegung des Begriffs «Studiengebühren», wobei die obligatorischen Beiträge dazugehören würden. Da der Wortlaut sich demnach nicht als klar erweist, ist der Begriff mittels weiterer Auslegungsmethoden zu ermitteln. 6.3 6.3.1 Die «Ausbildungsgutschrift» («indemnités de formation», «contributo per la formazione») wurde im Rahmen der Änderung des Militärgesetzes vom 18. März 2016 (AS 2016 4282) in Art. 29a Abs. 1 MG neu eingeführt und regelt im Grundsatz, dass Angehörigen der Miliz ein finanzieller Ausbildungsbeitrag für die persönliche berufliche Ausbildung gutgeschrieben werden kann. Der Wille des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 29a MG war es, Anreize für die Rekrutierung von zukünftigen Kaderangehörigen zu schaffen und im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen zu können (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2015 S 268 f., Voten Kuprecht und Maurer; vgl. Urteil BVGer A-3015/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2). 6.3.2 In den Ausführungen zur Verordnung der Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 24. Oktober 2017, welche in Umsetzung von Art. 29a MG per 1. Januar 2018 in Kraft trat, wird der Finanzierungszweck der Ausbildungsgutschrift in Art. 4 Abs. 2 VAK erläutert. Demnach dienten Ausbildungsgutschriften der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren. Nicht finanziert würden alle übrigen Auslagen im Zusammenhang mit der Aus- oder der Weiterbildung, wie Lebenshaltungskosten, Transporte, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten, Geräten oder weiteren Anschaffungen. Nachweislich mit der Aus- und Weiterbildung verbundene Kosten für erforderliche Literatur seien aber bezugsberechtigt. Aus den Erläuterungen zur Änderung der VAK vom 22. April 2020 im Hinblick auf die Änderung per 1. Juni 2020 (vgl. , abgerufen am 17.05.2022) geht im Wesentlichen hervor, dass aufgrund der bisher in der Praxis gemachten Erfahrungen die unterstützten Aus- und Weiterbildungen neu definiert würden und kleinere Anpassungen beziehungsweise Präzisierungen vorzunehmen seien. Die entscheidende Änderung ergebe sich dadurch, dass gemäss angepasstem Art. 29a MG die Ausbildungsgutschrift neu auch an Unteroffiziere ausgerichtet werden könne (vgl. Art. 1 und Art. 2 VAK). Zum hier interessierenden Art. 4 VAK wird zu Abs. 1 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass die Armee weiterhin Mühe habe, genügend geeignete Kader auf unterer Stufe zu gewinnen, die Ausbildungsgutschrift die Attraktivitätssteigerung der militärischen Kaderlaufbahn bezwecke. Die seit dem Inkrafttreten der VAK in der Praxis gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass die unterstützten Aus- und Weiterbildungen in Art. 4 Abs. 1 VAK zu eng definiert seien. Nach der Regelung seit 1. Januar 2018 setze der Bezug der Ausbildungsgutschrift grundsätzlich voraus, dass die zivile Aus- oder Weiterbildung zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führe. Das führe dazu, dass in vielen Fällen die Ausbildungsgutschrift trotz absolvierter ziviler Aus- und Weiterbildung nicht bezogen werden könne. Neu würden deshalb alle Aus- und Weiterbildungen als unterstützungswürdig betrachtet, die beruflich orientiert seien. Damit könne die Ausbildungsgutschrift ihren Zweck, die Attraktivität der militärischen Laufbahn zu steigern, vollumfänglich erfüllen. 6.3.3 In Umsetzung des gesetzgeberischen Willens finden sich im aktuellen Flyer der Schweizer Armee «Deine Chance - unsere Armee!» (2021) unter dem Titel «Deine Zukunft - unsere Investition» folgende Ausführungen: «Du hast Grosses vor? Wir investieren auch in deine zivile Aus- und Weiterbildung! Wenn du als Kader zusätzliche Verantwortung übernimmst, profitierst du von einer finanziellen Unterstützung. Je nach Dienstgrad und Ausbildungszeit erhälst du eine Gutschrift, welche du individuell für deine zivile Aus- und Weiterbildung einsetzen kannst.» (vgl. https://www.vtg.admin.ch/de/armee/service/suche.detail.publication.html/vtg-internet/de/publications/broschueren-flyer/83_246_d_Flyer_Deine_Chance_Unsere_Armee_2021_web_es.pdf.html >; abgerufen am 11.05.2022). 6.3.4 Als Sinn und Zweck der per 1. Januar 2018 geschaffenen Ausbildungsgutschrift (resp. «indemnités de formation», «contributo per la formazione») gemäss Art. 29a MG ergibt sich demnach, dass die auszuzahlenden Ausbildungsgutschriften einen Anreiz für Milizkader bilden, um die militärische Laufbahn der Armee attraktiver zu machen und genügend geeignete Kader zu gewinnen, dies in Konkurrenz zur Privatwirtschaft. Gestützt auf die Ausführungen zu den Anpassungen per 1. Juni 2020 ergibt sich ferner, dass die Voraussetzungen, Ausbildungsgutschriften zu erhalten, in der ersten Fassung der Verordnung eher als zu eng gefasst erachtet und deshalb weiter gefasst wurden, dies hinsichtlich der Art der Aus- beziehungsweise Weiterbildung. Weiter wurde die Möglichkeit, Ausbildungsgutschriften zu erhalten, auch auf Unteroffiziere (Wachtmeister) ausgedehnt. 6.4 Konkret hinsichtlich des Umfangs der Ausbildungsgutschrift im Besonderen - was vorliegend umstritten ist - ergibt sich hier Folgendes. 6.4.1 Der Beschwerdeführer führte zu Recht aus, schon die verschiedenen Universitäten der Deutschschweiz würden den Begriff «Studiengebühren» unterschiedlich handhaben. Die Universität Bern unterscheide zwischen den Begriffen für die universitären Gebühren. Bei der Universität Basel werde der Begriff der «Studiengebühren» als Oberbegriff für «Semestergebühren» und «übrige Gebühren» verwendet. An der Universität Luzern würden «Studiengebühren» ebenfalls als Oberbegriff bezeichnet. Was die hier interessierende Universität Zürich betrifft, enthält die Rechnung über die Semestergebühren gemäss § 15 Abs. 1 Zulassungsreglement (ZR) für die Immatrikulation: «a) die Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (...), b) obligatorische Semesterbeiträge gemäss Anhang zu diesem Reglement, c) freiwillige Semesterbeiträge gemäss Angabe in der Bewerbung und d) den Mitgliederbeitrag VSUZH gemäss Angabe in der Bewerbung». Demnach ergibt sich, dass an der Universität Zürich die für die Immatrikulation vorausgesetzten Semestergebühren sowohl Studiengebühren wie auch obligatorische Semesterbeiträge enthalten. 6.4.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: VG ZH) führte in zwei Urteilen in den Jahren 2000 und 2012 zu den Rechtsgrundlagen für die Erhebung von universitären Studiengebühren an der Universität Zürich aus, zur Kollegiengeldpauschale für Studierende je Semester kämen noch Semesterbeiträge an den Akademischen Sportverband Zürich, an die Unfallkasse und zur Finanzierung von studentischen Anlässen hinzu (vgl. Urteil des VG ZH vom 30. Oktober 2000, VB.1999.00351 E. 5a); respektive zur Semestergebühr kämen noch die Beiträge für alle Immatrikulierten (Stipendienkasse, Bibliotheken und Sammlungen, Akademischer Sportverband und Studentisches; vgl. VG ZH vom 20. September 2012, AN.2012.00003 E. 3.3.2). Entsprechend den Urteilen ist zu schliessen, dass das VG ZH ohne Zweifel die obligatorischen Beiträge an die Universität zu den obligatorischen Semestergebühren als Voraussetzung für die Immatrikulation zählt. 6.4.3 Dem Schlussbericht der B, S, S., Volkswirtschaftliche Beratung AG, Basel, zu den Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz vom 6. Dezember 2019 (vgl. https://www.sbfi.admin.ch > sbfi > schlussbericht_d , abgerufen am 12.05.2022) ist zu entnehmen, dass die Gebühren an Hochschulen in der Schweiz zwischen Fr. 400.- und rund Fr. 6'500.- (öffentliche Hochschulen: Fr. 400.- bis Fr. 2'000.-) pro Semester betragen. Den überwiegenden Teil der Gebühren machten Studiengebühren aus, weiter gebe es teilweise zusätzliche Gebühren, die obligatorisch seien. Eine klare Abgrenzung zwischen Studiengebühren und Gebühren insgesamt sei nicht immer möglich (vgl. S. 7). Aus dem Anhang 4, Gebühren, ergeben sich bei den öffentlichen Hochschulen Studiengebühren für Bildungsinländer zwischen Fr. 435.- respektive Gebühren insgesamt pro Semester von 500.- (Universität Genf) und 2'000.- (Università della Svizzera italiana [USI]). Gemäss der Auswertung entsprechen die Studiengebühren an den Universitäten Lausanne, Basel, Fernuniversität und USI den Gebühren insgesamt pro Semester, während die Universitäten Genf, Neuenburg, Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, St. Gallen, EPFL und ETHZ zwischen Studiengebühren und Gebühren insgesamt unterscheiden. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich in erster Linie, dass der Gesetzgeber mit der Ausbildungsgutschrift eine Unterstützung für Kader der Miliz geschaffen hat, um die Attraktivität einer militärischen Kaderlaufbahn zu fördern. Da sich zeigte, dass die ursprüngliche Beschränkung auf eidgenössisch oder kantonal anerkannte Berufe, Abschlüsse und Schulen zu eng definiert war und die Ausbildungsgutschrift in vielen Fällen von den betroffenen Kadern nicht bezogen werden konnte, wurde die Anspruchsmöglichkeit per 1. Juni 2020 allgemein auf die beruflich orientierte Aus- und Weiterbildung erweitert, soweit diese durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden ist (vgl. Erläuterungen zur VAK-Änderung vom 22.04.2020; Art. 4 Abs. 1). Zur Verfügung stehen aktuell jeweils grundsätzlich Ausbildungsgutschriften von Fr. 3'000.- (Wachtmeister im Allgemeinen) und Fr. 11'300.- (Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant; vgl. Art. 2 Abs. 1 VAK). 6.6 Weiter kann festgehalten werden, dass die verschiedenen öffentlichen universitären Ausbildungsinstitute in der Schweiz die Voraussetzungen zum Studium unterschiedlich definieren und namentlich die verlangten obligatorischen Gebühren als Voraussetzung für die Immatrikulation teilweise als Studiengebühren insgesamt betrachten und teilweise zwischen Studiengebühren und weiteren obligatorischen Gebühren unterscheiden. Was die hier betroffene Universität Zürich angeht, unterscheidet sie bei den für die Immatrikulation vorausgesetzten Semestergebühren zwischen Studiengebühren und weiteren obligatorischen Beiträgen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging in zwei Urteilen zu Studiengebühren der Universität Zürich davon aus, dass die «obligatorischen Beiträge» Teil der für das Studium obligatorisch zu entrichtenden Gebühren seien (vgl. E. 6.4.2). 6.7 In Berücksichtigung des Zwecks der Ausbildungsgutschrift (Anreiz, eine Ausbildung zu absolvieren), der dafür vorhandenen Budgets, der beschriebenen Schwierigkeit, überhaupt eine Ausbildungsgutschrift beziehen zu können, und im Hinblick darauf, dass die hier interessierenden verschiedenen öffentlichen universitären Schweizer Ausbildungsinstitutionen den Begriff der Studiengebühren unterschiedlich definieren, ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass unter dem Begriff der «Studiengebühr» gemäss Art. 4 Abs. 1 VAK die Gebühr zu verstehen ist, die für die Zulassung zum Studium durch die Universität und die Voraussetzung zur weiteren Immatrikulation erhoben wird. Demnach sind die von der Universität Zürich als «obligatorische Beiträge» in Rechnung gestellten Gebühren als Teil der Semester- respektive Studiengebühren zu betrachten. Dies entspricht auch dem Wortlaut in der italienischen Fassung von Art. 4 Abs. 1 VAK («tasse universitarie»). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Begriff Studiengebühren dem allgemeinen Sprachgebrauch zugeordnet und im Ergebnis je nach dessen Ausgestaltung in der jeweiligen Ausbildungsinstitution zu entschädigen sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Vorinstanz argumentiert, die obligatorischen Beiträge der Universität Zürich stünden nicht in einem genügenden Zusammenhang zur beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers, ist dem zu widersprechen. Insbesondere die Bibliotheksnutzung steht in einem sehr engen Zusammenhang zum Studium. Was die weiteren Anteile der in Rechnung gestellten «obligatorischen Beiträge» betrifft, fallen diese unter den Universitätsbetrieb und sind - da für die Zulassung zum Studium vorausgesetzt - auch Teil der beruflichen Ausbildung. Im Übrigen lassen sich die obligatorischen Beiträge - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - auch nicht unter die aufgezählten Ausschlusskriterien gemäss den Erläuterungen vom 24. Oktober 2017 subsumieren, da sie weder als Lebenshaltungskosten, noch als Transporte, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten, Geräten oder weiteren Anschaffungen oder Ähnliches betrachtet werden können. 6.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde begründet und deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich dahingehend als bundesrechtswidrig, als obligatorische Beiträge als Anteil des Anspruchs auf die Ausbildungsgutschrift für die Rechnungsperiode Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 von je Fr. 54.-, insgesamt Fr. 108.-, nicht anerkannt wurden. Die angefochtene Verfügung wird dahingehend aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Kontostand des Beschwerdeführers gemäss den Erwägungen zu korrigieren und ihm den offenen Betrag von Fr. 108.- auszubezahlen.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 26. Mai 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens - eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Kontostand des Beschwerdeführers gemäss den Erwägungen zu korrigieren und ihm den offenen Betrag von Fr. 108.- auszubezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wir ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: