Öffentliche Werke - Energie ? Verkehr (Übriges)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X._______,
E. 2 Y._______, Beschwerdegegnerinnen, und Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Mobilfunk-Antennenanlage auf Mast Nr. 521 der 220 kV-Leitung Niederwil-Regensdorf; Verfügung des BFE vom 3. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in die Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 3. Mai 2006, mit welcher es das Plangenehmigungsgesuch der X._______ vom 12. August 2002 für den Einbau einer Antennenanlage der Y._______ auf dem Hochspannungsmast Nr. 521 der 220 kV-Leitung Niederwil-Regensdorf in der Gemeinde Remetschwil im Kanton Aargau mit Auflagen genehmigt hat, die Beschwerde von A._______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) als die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebene Beschwerdeinstanz, in der sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und über die Bewilligung der geplanten Antennenanlage von Y._______ sei nicht abschliessend zu urteilen, bevor nicht alle ihre Anträge behandelt sowie vollständig beantwortet worden seien und sie die geforderten Angaben hätten verifizieren können, die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführenden vom 30. November 2006, in der sie den Antrag stellen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, den Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 12. Dezember 2006, mit dem sie das vorliegende Beschwerdeverfahren erneut und bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007 (1A.12/2006) betreffend Errichtung einer Antennenanlage auf einem Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone, in Erwägung gezogen, dass vorliegend ein Plangenehmigungsentscheid des BFE gestützt auf Art. 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) angefochten ist, das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFE und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig ist (Art. 23 EleG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, das vorliegende Beschwerdeverfahren mehrmals sistiert worden ist und die REKO/INUM letztmals mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2006 eine Sistierung bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 angeordnet hat, das Bundesgericht das Urteil im Verfahren 1A.12/2006 am 5. Januar 2007 gefällt hat und damit der Sistierungsgrund für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahingefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2007 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Hochspannungsleitungsmast sei nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten, im genannten Urteil der Bau und die Änderung von Mobilfunkantennen auf Masten von elektrischen Leitungen oder auf anderen Starkstromanlagen in oder ausserhalb der Bauzone neu dem kantonalen (Baubewilligungs-)Recht unterstellt wird (vgl. BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007, E. 6.3), gestützt auf die soeben dargelegte Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorliegend angefochtene, am 3. Mai 2006 vom BFE erteilte Plangenehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden ist, sich die Frage, ob der Plangenehmigungsentscheid nichtig ist, nicht stellt, weil er nicht von einer offensichtlich unzuständigen, sondern von einer gestützt auf die alte Praxis seinerzeit zuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. zur Nichtigkeit und Evidenztheorie: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 956 ff. mit Hinweisen), die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFE vom 3. Mai 2006 aufzuheben ist (vgl. auch BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007), des weiteren festzustellen ist, dass das BFE zur Beurteilung des eingereichten Plangenehmigungsgesuches der X._______ vom 12. August 2002 nicht zuständig ist, es aber Y._______ freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Antennenanlage einzureichen, die Beschwerdegegnerinnen gestützt auf den Ausgang des Verfahrens als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hätten (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, den Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr Unterliegen in einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gründet und nicht in einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache, demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist, den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 3. Mai 2006 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass a) das BFE nicht zuständig ist, über das Plangenehmigungsgesuch der X._______ vom 12. August 2002 für den Einbau einer Mobilfunkantenne auf dem Hochspannungsleitungsmast Nr. 521 der 220 kV-Leitung Niederwil-Regensdorf zu befinden, b) es Y._______ freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Antennenanlage einzureichen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer anzugeben.
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegnerinnen (mit Gerichtsurkunde) - dem GS UVEK (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0054; eingeschrieben)
- Dieses Urteil geht zur Kenntnis an: - das BAFU - das ARE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-2019/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richter Daniel Riedo; Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiberin Giovanna Battagliero. A._______ und Mitbeteiligte, handelnd durch B._______, Beschwerdeführende, gegen
1. X._______,
2. Y._______, Beschwerdegegnerinnen, und Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Mobilfunk-Antennenanlage auf Mast Nr. 521 der 220 kV-Leitung Niederwil-Regensdorf; Verfügung des BFE vom 3. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in die Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 3. Mai 2006, mit welcher es das Plangenehmigungsgesuch der X._______ vom 12. August 2002 für den Einbau einer Antennenanlage der Y._______ auf dem Hochspannungsmast Nr. 521 der 220 kV-Leitung Niederwil-Regensdorf in der Gemeinde Remetschwil im Kanton Aargau mit Auflagen genehmigt hat, die Beschwerde von A._______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) als die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebene Beschwerdeinstanz, in der sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und über die Bewilligung der geplanten Antennenanlage von Y._______ sei nicht abschliessend zu urteilen, bevor nicht alle ihre Anträge behandelt sowie vollständig beantwortet worden seien und sie die geforderten Angaben hätten verifizieren können, die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführenden vom 30. November 2006, in der sie den Antrag stellen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, den Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 12. Dezember 2006, mit dem sie das vorliegende Beschwerdeverfahren erneut und bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007 (1A.12/2006) betreffend Errichtung einer Antennenanlage auf einem Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone, in Erwägung gezogen, dass vorliegend ein Plangenehmigungsentscheid des BFE gestützt auf Art. 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) angefochten ist, das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFE und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig ist (Art. 23 EleG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, das vorliegende Beschwerdeverfahren mehrmals sistiert worden ist und die REKO/INUM letztmals mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2006 eine Sistierung bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 angeordnet hat, das Bundesgericht das Urteil im Verfahren 1A.12/2006 am 5. Januar 2007 gefällt hat und damit der Sistierungsgrund für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahingefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2007 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Hochspannungsleitungsmast sei nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten, im genannten Urteil der Bau und die Änderung von Mobilfunkantennen auf Masten von elektrischen Leitungen oder auf anderen Starkstromanlagen in oder ausserhalb der Bauzone neu dem kantonalen (Baubewilligungs-)Recht unterstellt wird (vgl. BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007, E. 6.3), gestützt auf die soeben dargelegte Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorliegend angefochtene, am 3. Mai 2006 vom BFE erteilte Plangenehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden ist, sich die Frage, ob der Plangenehmigungsentscheid nichtig ist, nicht stellt, weil er nicht von einer offensichtlich unzuständigen, sondern von einer gestützt auf die alte Praxis seinerzeit zuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. zur Nichtigkeit und Evidenztheorie: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 956 ff. mit Hinweisen), die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFE vom 3. Mai 2006 aufzuheben ist (vgl. auch BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007), des weiteren festzustellen ist, dass das BFE zur Beurteilung des eingereichten Plangenehmigungsgesuches der X._______ vom 12. August 2002 nicht zuständig ist, es aber Y._______ freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Antennenanlage einzureichen, die Beschwerdegegnerinnen gestützt auf den Ausgang des Verfahrens als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hätten (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, den Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr Unterliegen in einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gründet und nicht in einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache, demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist, den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 3. Mai 2006 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass
a) das BFE nicht zuständig ist, über das Plangenehmigungsgesuch der X._______ vom 12. August 2002 für den Einbau einer Mobilfunkantenne auf dem Hochspannungsleitungsmast Nr. 521 der 220 kV-Leitung Niederwil-Regensdorf zu befinden,
b) es Y._______ freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Antennenanlage einzureichen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer anzugeben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegnerinnen (mit Gerichtsurkunde)
- dem GS UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0054; eingeschrieben)
7. Dieses Urteil geht zur Kenntnis an:
- das BAFU
- das ARE Bern, 14. Februar 2007 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Giovanna Battagliero Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: