Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss elektronischem Handelsregisterauszug (www.zefix.ch, abgerufen am 5. August 2026) den (...). Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet mittels der effektiven Methode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. B.a Am 9. und 10. Oktober 2023 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 durch. B.b Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen mit E-Mail vom 15. März 2024 das (provisorische) Kontrollergebnis mit. Darin belastete sie der Steuerpflichtigen gegenüber der deklarierten Mehrwertsteuer Fr. 8'900.- nach. Die Nachbelastung basierte auf wieder aufgerechneten Vorsteuerabzügen. Diesen Betrag bezahlte die Steuerpflichtige (gemäss Angabe der ESTV) am 8. April 2024 unter Vorbehalt ein. B.c Am 18. April 2024 schloss die ESTV ihre Kontrolle mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) ab. Darin belastete sie der Steuerpflichtigen eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von insgesamt Fr. 8'900.- zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April 2021 wie folgt nach: Vorsteuerbetrag (Fr.) 31.12.2018 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2018 1'742.95 31.12.2019 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2019 2'027.60 31.12.2020 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2020 1'631.85 31.12.2021 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2021 1'588.45 31.12.2022 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2022 1'909.15 8'900.00 B.d Die Steuerpflichtige erklärte sich mit Schreiben vom 30. April 2024 mit der in der EM erfolgten Vorsteuernachbelastung nicht einverstanden. C. C.a Die ESTV bestätigte die festgesetzte Steuernachforderung mit Verfügung vom 19. Juni 2025. C.b Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 wies die ESTV die von der Steuerpflichtigen am 5. August 2025 erhobene und am 26. August 2025 aufforderungsgemäss nachgebesserte Einsprache ab. Dabei stellte sie fest, dass zwischen der Stadt (...) (nachfolgend: Stadt), der Steuerpflichtigen und der B._______ GmbH (nachfolgend: Taxibetrieb) am 8. September 2016 ein Vertrag über die Organisation eines Ruftaxibetriebs geschlossen worden sei, der unter anderem auch die Regelung der Kosten vorsehe. Die entsprechenden Kosten der Dienstleistung seien der Stadt über ihre Dienststelle Finanzen monatlich vom Taxibetrieb in Rechnung gestellt worden. Sie seien hälftig zwischen der Stadt und der Steuerpflichtigen aufgeteilt worden. Die Beteiligung der Stadt an den Kosten sei dabei auf einen Maximalbetrag von Fr. 20'000.- pro Jahr begrenzt gewesen. Sämtliche darüber hinausgehenden Mehrkosten seien von der Steuerpflichtigen zu übernehmen gewesen. Die Stadt habe der Steuerpflichtigen den entsprechenden Kostenanteil über ihre Dienststelle Finanzen mittels jährlicher Abrechnung fakturiert. Die Dienststelle Finanzen sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Trotzdem habe die Steuerpflichtige auf den geleisteten Zahlungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht. D. Gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. März 2026 (Datum Poststempel: 17. März 2026) «Einsprache» (nachfolgend: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2026 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, neben der bereits eingereichten Rechnung der Stadt an die Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 betreffend Ruftaxi-Kostenanteil auch die Rechnungen der Jahre 2019 bis 2022 einzureichen (vgl. Vorsteuerabzüge in der Tabelle in Bst. B.c). Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung insoweit nach, als sie weitere Akten, insbesondere auch Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin, einreichte. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern diese für den Entscheid wesentlich sind - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG; vgl. ausführlich zur Untersuchungsmaxime und zur Mitwirkungspflicht: Urteil des BVGer A-2961/2026 vom 6. August 2026 E. 1.7.1).
E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Dabei wird die sogenannte Inlandsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Steuerobjekt der Inlandsteuer bildet ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis. Ein solches wird durch folgende Tatbestandsmerkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen, charakterisiert:
- Es bedarf einer Leistung (Art. 3 Bst. c MWSTG) zwischen zwei Beteiligten (Leistungserbringer und Leistungsempfänger; sog. Leistungsverhältnis);
- der erbrachten Leistung muss ein Entgelt (Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; Art. 3 Bst. f MWSTG) als Gegenleistung gegenüberstehen;
- die Leistung und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein, wobei nach Rechtsprechung und Doktrin zur Beurteilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen ist (vgl. statt vieler: BGE 141 II 199 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6772/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.2.2, A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.4, A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4.3).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen.
E. 2.2.2 Die Inlandsteuer gilt gemäss Art. 59 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin von diesem oder dieser erkennbar die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Nach Art. 59 Abs. 2 MWSTV muss der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-1618/2026 vom 10. August 2026 E. 3.4.2).
E. 3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2018 bis 2022 den Vorsteuerabzug im Umfang von Fr. 8'900.- zu Recht wieder aufgerechnet hat. Dabei ist zu klären, ob die Stadt die Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und auf diese überwälzt hat.
E. 3.1 Im Folgenden wird der Sachverhalt dargestellt, soweit er unbestritten und aktenkundig ist:
E. 3.1.1 Die Stadt, die Beschwerdeführerin und der Taxibetrieb schlossen am 8. September 2016 einen Vertrag «betreffend Ruftaxibetriebs auf der Buslinie (...) (Ortschaft) (Ortschaft), Bahnhof» ab. Anlass für den Vertragsabschluss war die örtliche Abgelegenheit der von der Beschwerdeführerin geführten Liegenschaft in (...). Da der Bereich öffentlicher Verkehr der Stadt kein Interesse daran hatte, dort eine Bushaltestelle zu errichten, wurde als Ersatzlösung ein Ruftaxibetrieb vereinbart. Gegenstand des Vertrags ist die Bestellung und Finanzierung der Buslinie (...) in der Form eines Ruftaxibetriebes ab dem Fahrplanwechsel am 11. Dezember 2016. Aus Ziff. 2.1 des Vertrags geht hervor, dass der Taxibetrieb das Angebot im Auftrag der Stadt erbringt. Hierbei übernimmt die Beschwerdeführerin einen Teil der Transportkosten. Bei einer sehr regen Nutzung des Taxibetriebs trägt sie gemäss dem vorgenannten Vertrag zudem die daraus entstehenden Mehrkosten (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
E. 3.1.2 Der Taxibetrieb stellte der Stadt die Leistungen für die Steuerperiode 2018 bis 2022 monatlich unter Ausweis der Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Stadt von der Dienststelle Finanzen bezahlt. Der Bereich öffentlicher Verkehr war in der kontrollierten Steuerperiode bis Ende 2022 der damals nicht mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle Finanzen angegliedert. Jeweils zu Beginn des folgenden Jahres stellte die nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Finanzen der Beschwerdeführerin den von ihr («inkl. MWST») bezahlten Betrag im vertraglich vorgesehenen Umfang als Kostenanteil in Rechnung (vgl. zu den Rechnungen E. 3.4.2).
E. 3.1.3 Seit der Steuerperiode 2023 ist der Bereich öffentlicher Verkehr der mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle Gemeindestrasse angegliedert. Seither erfolgt die Weiterfakturierung des Kostenteils an die Beschwerdeführerin unter Ausweis der Mehrwertsteuer.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Stadt übernehme für den Betrieb des Ruftaxis einen pauschalen Kostenanteil und überwälze den verbleibenden Betrag inklusive der gesamten Mehrwertsteuer auf sie (die Beschwerdeführerin). Diese Kosten würden ihr jeweils durch die Stadt inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Stadt habe die Mehrwertsteuer vor 2023 nicht separat ausgewiesen, was fehlerhaft gewesen sei. Dieser von der Stadt verursachte Mangel sei in einem Schreiben der Stadt vom 28. Juli 2025 an sie (die Beschwerdeführerin) bestätigt worden. Darin habe ein Mitarbeiter der Stadt ihr (der Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die jeweiligen Abrechnungen den Vermerk «inkl. MWST» enthalten hätten, die Mehrwertsteuer jedoch nicht separat ausgewiesen worden sei. Dies sei ein Fehler der Stadt gewesen. Seit der Steuerperiode 2023 würden die Rechnungen nunmehr korrekt unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer erstellt. Ungeachtet dessen habe sie (die Beschwerdeführerin) jeweils den in der Abrechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer bezahlt. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, ihr sei durch die Stadt schriftlich mitgeteilt worden, dass der Bereich öffentlicher Verkehr nicht mehrwertsteuerpflichtig sei und keinen Vorsteuerabzug geltend mache.
E. 3.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Taxibetrieb habe die Leistungen im Rahmen des Ruftaxibetriebs gegenüber der Stadt erbracht. Ferner führt die Vorinstanz aus, die Stadt habe einen Teil der ihr vom Taxibetrieb in Rechnung gestellten Kosten über ihre Dienststelle Finanzen im eigenen Namen an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet und hierfür jeweils eine jährliche Abrechnung erstellt. In diesen Abrechnungen sei der Kostenanteil jedoch ohne Ausweis der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden. Da die Dienststelle Finanzen in den massgebenden Steuerperioden nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, habe sie keine Mehrwertsteuer überwälzen dürfen. Sie habe auch keine Mehrwertsteuer von der Beschwerdeführerin eingefordert und diese habe keine Mehrwertsteuer bezahlt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) auch keine Vorsteuer habe geltend machen können. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuerabzug sei deshalb zu Recht wieder aufgerechnet worden. Hinsichtlich des Schreibens vom 28. Juli 2025 bringt die Vorinstanz vor, eine telefonische Nachfrage bei der Stadt habe ergeben, dass dieses Schreiben dahingehend zu verstehen sei, dass die Mehrwertsteuer vom Taxibetrieb der Stadt ordnungsgemäss in Rechnung gestellt und von der Stadt beglichen worden sei. Eine Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Beschwerdeführerin habe hingegen nicht stattgefunden. Zudem bringt die Vorinstanz vor, dass ein Vorsteuerabzug auch gestützt auf Art. 59 Abs. 2 MWSTV ausgeschlossen gewesen wäre, da die Rechnungsstellung durch eine nichtsteuerpflichtige Leistungserbringerin erfolgt sei.
E. 3.4.1 Zunächst wird hier auf den Vertrag vom 8. September 2016 eingegangen und anschliessend auf die Rechnungen, die die Dienststelle Finanzen der Beschwerdeführerin ausstellte (E. 3.4.2). Aus dem Vertrag vom 8. September 2016 (Sachverhalt Bst. C.b und E. 3.1) ergeben sich zwei voneinander zu unterscheidende Leistungsverhältnisse (vgl. E. 2.1), nämlich eines zwischen dem Taxibetrieb und der Stadt sowie eines zwischen der Stadt und der Beschwerdeführerin. Die Transportleistungen wurden vom Taxibetrieb gegenüber der Stadt erbracht. Die Stadt bestellte die Transportleistungen, war Empfängerin dieser Leistungen und entrichtete dem Taxibetrieb, handelnd durch ihre nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Finanzen, das vereinbarte Entgelt zuzüglich der vom Taxibetrieb in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer. Ziff. 2.1. des Vertrages lautet denn auch: «Das Angebot wird im Auftrag der Stadt (...) von B._______ GmbH erbracht». Schon im letzten Satz von Ziff.1.1. dieses Vertrages wurde festgehalten: «Die Leistungen werden von der Stadt (...) bestellt». In Ziff. 4.1. wird vereinbart, dass «[d]ie B._______ GmbH [...] dem Besteller die Brutto-Kosten monatlich gemäss effektiv erfolgtem Aufwand in Rechnung [stellt]». Die Beschwerdeführerin trat gegenüber dem Taxibetrieb hingegen weder als Bestellerin noch als Entgeltschuldnerin auf. Zwischen dem Taxibetrieb und der Beschwerdeführerin bestand insofern kein Leistungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin wird im Vertrag insbesondere in Bezug auf die Finanzierung genannt. Ziff. 3.2. lautet: «Die Kosten werden von der Stadt (...) bis zu einem Maximalbetrag von netto Fr. 20'000.- pro Jahr (Brutto Fr. 40'000.-) übernommen. 50 % der Kosten werden an A._______ AG weiterverrechnet. Ein über den Maximalbetrag von Fr. 20'000.- netto fälliger Betrag wird vollumfänglich von der A._______ AG finanziert». Zwar ergibt sich aus dem Vertrag nicht eindeutig, welche Leistung die Stadt der Beschwerdeführerin für dieses Entgelt erbringt. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Stadt keine Buslinie bis zu den der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaften einrichten wollte, lässt sich aber ableiten, dass die Leistung der Stadt gegenüber der Beschwerdeführerin in der Organisation, Koordination und teilweisen Finanzierung der Transportleistungen bestand. Da die Stadt durch ihre nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Finanzen handelte, hatte diese der Beschwerdeführerin das Entgelt dafür ohne Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Dies ergibt sich auch aus den zuvor zitierten Ziff. 3.2 und 4.1 des Vertrages, wonach der Taxibetrieb seine Kosten der Stadt brutto in Rechnung stellt (also inklusive Mehrwertsteuer), während bei den Kosten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, nichts Derartiges festgehalten ist. Damit ist darauf einzugehen, wie der Vertrag im hier relevanten Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt in Bezug auf die Mehrwertsteuer tatsächlich umgesetzt wurde.
E. 3.4.2 In Bezug auf die Rechnungen kann vorab festgehalten werden, dass jene betreffend die Jahre nach 2023 für die hier kontrollierten Steuerperioden 2018 bis 2022 nicht massgebend sind, weil sie nicht den vorliegend relevanten Zeitraum betreffen. Dass die Stadt in den Steuerperioden ab 2023 die Weiterfakturierung durch die mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Gemeindestrassen unter Ausweis der Mehrwertsteuer vornahm, hat auf den hier kontrollierten Zeitraum keine Auswirkungen. In den der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2018 bis 2022 ausgestellten Rechnungen wurde die Mehrwertsteuer im Rechnungsbetrag nicht separat ausgewiesen. Demgegenüber bestätigte der Mitarbeiter der Stadt im Schreiben vom 28. Juli 2025, dass die Kostenanteile des Ruftaxibetriebs in den Jahren 2018 bis 2022 ordnungsgemäss unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer abgerechnet worden seien. Der Mitarbeiter führt weiter aus, die jeweiligen Abrechnungen hätten zwar den Vermerk Betrag inkl. Mehrwertsteuer enthalten, die Mehrwertsteuer sei jedoch nicht separat ausgewiesen worden. Dies sei auf einen Fehler der Stadt zurückzuführen. Ab der Steuerperiode 2023 werde die Mehrwertsteuer nun korrekt separat ausgewiesen. Diese Ausführungen des Mitarbeiters sind zumindest missverständlich und bedürfen der Berichtigung. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Stadt die vom Taxibetrieb in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt hat. Die von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle Finanzen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen wiesen demgegenüber keine auf Letztere überwälzte Mehrwertsteuer aus. Auf der Aufzählung der monatlichen Beträge in der Rechnung der Dienststelle Finanzen an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die Dienststelle Finanzen dem Taxibetrieb die entsprechenden Beträge «inkl. MWST» bezahlt hatte. Das bedeutet aber nicht, dass die Dienststelle Finanzen der Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer überwälzte, sondern nur, dass die Dienststelle Finanzen - wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung festhält - die Mehrwertsteuer als von ihr (der Dienststelle Finanzen) bezahlten Kostenfaktor aufführte. Die Dienststelle Finanzen hat, da sie nicht mehrwertsteuerpflichtig war, zu Recht keine Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV abgerechnet oder an diese abgeliefert, die von der Beschwerdeführerin als Vorsteuer hätte geltend gemacht werden können. Zudem hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass die Dienststelle Finanzen der Stadt in den Steuerperioden 2018 bis 2022 nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Dienststelle Finanzen, worin Letztere am 5. Februar 2018 bestätigte, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein (Beilage 5 zur Beschwerde). Unter diesen Umständen durfte sie auch nicht davon ausgehen, dass ihr die Dienststelle Finanzen Mehrwertsteuer überwälzen konnte. Vorliegend kommt Art. 59 Abs. 2 MWSTV nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer bezahlt hat und die Dienststelle Finanzen die Mehrwertsteuer nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzt hat.
E. 3.4.3 Da die Dienstelle Finanzen der Beschwerdeführerin zu Recht keine Mehrwertsteuer überwälzt hat, konnte diese diesbezüglich keine Vorsteuern geltend machen. Den von ihr dennoch vorgenommenen Vorsteuerabzug, hat die Vorinstanz zu Recht wieder aufgerechnet.
E. 3.5 Es ist noch auf ein Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, welches sie im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (Eingabe vom 30. April 2024 an die Vorinstanz). Sie hält dafür, die Mehrwertsteuer werde zumindest teilweise doppelt verrechnet, da sie ihrerseits einen Kostenanteil inklusive Mehrwertsteuer an zwei Unternehmungen weiterverrechne. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, betraf die Weiterverrechnung durch die Beschwerdeführerin an Drittpersonen ein weiteres Leistungsverhältnis. Dieses war mehrwertsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen und entsprechend separat zu besteuern. Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung kann daher nicht gesprochen werden, zumal die Dienststelle Finanzen keine Mehrwertsteuer offen auf die Beschwerdeführerin überwälzt hat (vgl. E. 3.4). Soweit die nicht abziehbare Vorsteuerbelastung, welche der Taxibetrieb der Dienstelle Finanzen überwälzte, in den Preis der neuen, von der Beschwerdeführerin bezahlten Leistung einfloss, lag eine Schattenbelastung («taxe occulte») vor. Da die Dienstelle Finanzen diese Vorsteuerbelastung nicht geltend machen konnte, blieb auf der Leistung auf dieser Stufe die Mehrwertsteuerbelastung bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die streitige Konstellation führe wirtschaftlich zu einer mehrfachen Belastung, mag dies zwar zutreffen. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine allfällige «taxe occulte» ist eine systemimmanente Folge des Mehrwertsteuerrechts (vgl. Urteil des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.6.2).
E. 3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz daher zu Recht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern im Umfang von Fr. 8'900.- wieder aufgerechnet und die Steuernachbelastung in dieser Höhe festgesetzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1923/2026 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer: Vorsteuerabzug (Steuerperioden 2018-2022). Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss elektronischem Handelsregisterauszug (www.zefix.ch, abgerufen am 5. August 2026) den (...). Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet mittels der effektiven Methode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. B.a Am 9. und 10. Oktober 2023 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 durch. B.b Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen mit E-Mail vom 15. März 2024 das (provisorische) Kontrollergebnis mit. Darin belastete sie der Steuerpflichtigen gegenüber der deklarierten Mehrwertsteuer Fr. 8'900.- nach. Die Nachbelastung basierte auf wieder aufgerechneten Vorsteuerabzügen. Diesen Betrag bezahlte die Steuerpflichtige (gemäss Angabe der ESTV) am 8. April 2024 unter Vorbehalt ein. B.c Am 18. April 2024 schloss die ESTV ihre Kontrolle mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) ab. Darin belastete sie der Steuerpflichtigen eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von insgesamt Fr. 8'900.- zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April 2021 wie folgt nach: Vorsteuerbetrag (Fr.) 31.12.2018 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2018 1'742.95 31.12.2019 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2019 2'027.60 31.12.2020 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2020 1'631.85 31.12.2021 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2021 1'588.45 31.12.2022 Stadtkasse (...); Ruftaxi Kostenanteil 2022 1'909.15 8'900.00 B.d Die Steuerpflichtige erklärte sich mit Schreiben vom 30. April 2024 mit der in der EM erfolgten Vorsteuernachbelastung nicht einverstanden. C. C.a Die ESTV bestätigte die festgesetzte Steuernachforderung mit Verfügung vom 19. Juni 2025. C.b Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 wies die ESTV die von der Steuerpflichtigen am 5. August 2025 erhobene und am 26. August 2025 aufforderungsgemäss nachgebesserte Einsprache ab. Dabei stellte sie fest, dass zwischen der Stadt (...) (nachfolgend: Stadt), der Steuerpflichtigen und der B._______ GmbH (nachfolgend: Taxibetrieb) am 8. September 2016 ein Vertrag über die Organisation eines Ruftaxibetriebs geschlossen worden sei, der unter anderem auch die Regelung der Kosten vorsehe. Die entsprechenden Kosten der Dienstleistung seien der Stadt über ihre Dienststelle Finanzen monatlich vom Taxibetrieb in Rechnung gestellt worden. Sie seien hälftig zwischen der Stadt und der Steuerpflichtigen aufgeteilt worden. Die Beteiligung der Stadt an den Kosten sei dabei auf einen Maximalbetrag von Fr. 20'000.- pro Jahr begrenzt gewesen. Sämtliche darüber hinausgehenden Mehrkosten seien von der Steuerpflichtigen zu übernehmen gewesen. Die Stadt habe der Steuerpflichtigen den entsprechenden Kostenanteil über ihre Dienststelle Finanzen mittels jährlicher Abrechnung fakturiert. Die Dienststelle Finanzen sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Trotzdem habe die Steuerpflichtige auf den geleisteten Zahlungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht. D. Gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. März 2026 (Datum Poststempel: 17. März 2026) «Einsprache» (nachfolgend: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2026 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, neben der bereits eingereichten Rechnung der Stadt an die Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 betreffend Ruftaxi-Kostenanteil auch die Rechnungen der Jahre 2019 bis 2022 einzureichen (vgl. Vorsteuerabzüge in der Tabelle in Bst. B.c). Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung insoweit nach, als sie weitere Akten, insbesondere auch Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin, einreichte. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern diese für den Entscheid wesentlich sind - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG; vgl. ausführlich zur Untersuchungsmaxime und zur Mitwirkungspflicht: Urteil des BVGer A-2961/2026 vom 6. August 2026 E. 1.7.1). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Dabei wird die sogenannte Inlandsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Steuerobjekt der Inlandsteuer bildet ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis. Ein solches wird durch folgende Tatbestandsmerkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen, charakterisiert:
- Es bedarf einer Leistung (Art. 3 Bst. c MWSTG) zwischen zwei Beteiligten (Leistungserbringer und Leistungsempfänger; sog. Leistungsverhältnis);
- der erbrachten Leistung muss ein Entgelt (Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; Art. 3 Bst. f MWSTG) als Gegenleistung gegenüberstehen;
- die Leistung und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein, wobei nach Rechtsprechung und Doktrin zur Beurteilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen ist (vgl. statt vieler: BGE 141 II 199 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6772/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.2.2, A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.4, A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4.3). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen. 2.2.2 Die Inlandsteuer gilt gemäss Art. 59 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin von diesem oder dieser erkennbar die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Nach Art. 59 Abs. 2 MWSTV muss der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-1618/2026 vom 10. August 2026 E. 3.4.2).
3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2018 bis 2022 den Vorsteuerabzug im Umfang von Fr. 8'900.- zu Recht wieder aufgerechnet hat. Dabei ist zu klären, ob die Stadt die Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und auf diese überwälzt hat. 3.1 Im Folgenden wird der Sachverhalt dargestellt, soweit er unbestritten und aktenkundig ist: 3.1.1 Die Stadt, die Beschwerdeführerin und der Taxibetrieb schlossen am 8. September 2016 einen Vertrag «betreffend Ruftaxibetriebs auf der Buslinie (...) (Ortschaft) (Ortschaft), Bahnhof» ab. Anlass für den Vertragsabschluss war die örtliche Abgelegenheit der von der Beschwerdeführerin geführten Liegenschaft in (...). Da der Bereich öffentlicher Verkehr der Stadt kein Interesse daran hatte, dort eine Bushaltestelle zu errichten, wurde als Ersatzlösung ein Ruftaxibetrieb vereinbart. Gegenstand des Vertrags ist die Bestellung und Finanzierung der Buslinie (...) in der Form eines Ruftaxibetriebes ab dem Fahrplanwechsel am 11. Dezember 2016. Aus Ziff. 2.1 des Vertrags geht hervor, dass der Taxibetrieb das Angebot im Auftrag der Stadt erbringt. Hierbei übernimmt die Beschwerdeführerin einen Teil der Transportkosten. Bei einer sehr regen Nutzung des Taxibetriebs trägt sie gemäss dem vorgenannten Vertrag zudem die daraus entstehenden Mehrkosten (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). 3.1.2 Der Taxibetrieb stellte der Stadt die Leistungen für die Steuerperiode 2018 bis 2022 monatlich unter Ausweis der Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Stadt von der Dienststelle Finanzen bezahlt. Der Bereich öffentlicher Verkehr war in der kontrollierten Steuerperiode bis Ende 2022 der damals nicht mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle Finanzen angegliedert. Jeweils zu Beginn des folgenden Jahres stellte die nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Finanzen der Beschwerdeführerin den von ihr («inkl. MWST») bezahlten Betrag im vertraglich vorgesehenen Umfang als Kostenanteil in Rechnung (vgl. zu den Rechnungen E. 3.4.2). 3.1.3 Seit der Steuerperiode 2023 ist der Bereich öffentlicher Verkehr der mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle Gemeindestrasse angegliedert. Seither erfolgt die Weiterfakturierung des Kostenteils an die Beschwerdeführerin unter Ausweis der Mehrwertsteuer. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Stadt übernehme für den Betrieb des Ruftaxis einen pauschalen Kostenanteil und überwälze den verbleibenden Betrag inklusive der gesamten Mehrwertsteuer auf sie (die Beschwerdeführerin). Diese Kosten würden ihr jeweils durch die Stadt inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Stadt habe die Mehrwertsteuer vor 2023 nicht separat ausgewiesen, was fehlerhaft gewesen sei. Dieser von der Stadt verursachte Mangel sei in einem Schreiben der Stadt vom 28. Juli 2025 an sie (die Beschwerdeführerin) bestätigt worden. Darin habe ein Mitarbeiter der Stadt ihr (der Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass die jeweiligen Abrechnungen den Vermerk «inkl. MWST» enthalten hätten, die Mehrwertsteuer jedoch nicht separat ausgewiesen worden sei. Dies sei ein Fehler der Stadt gewesen. Seit der Steuerperiode 2023 würden die Rechnungen nunmehr korrekt unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer erstellt. Ungeachtet dessen habe sie (die Beschwerdeführerin) jeweils den in der Abrechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer bezahlt. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, ihr sei durch die Stadt schriftlich mitgeteilt worden, dass der Bereich öffentlicher Verkehr nicht mehrwertsteuerpflichtig sei und keinen Vorsteuerabzug geltend mache. 3.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Taxibetrieb habe die Leistungen im Rahmen des Ruftaxibetriebs gegenüber der Stadt erbracht. Ferner führt die Vorinstanz aus, die Stadt habe einen Teil der ihr vom Taxibetrieb in Rechnung gestellten Kosten über ihre Dienststelle Finanzen im eigenen Namen an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet und hierfür jeweils eine jährliche Abrechnung erstellt. In diesen Abrechnungen sei der Kostenanteil jedoch ohne Ausweis der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden. Da die Dienststelle Finanzen in den massgebenden Steuerperioden nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, habe sie keine Mehrwertsteuer überwälzen dürfen. Sie habe auch keine Mehrwertsteuer von der Beschwerdeführerin eingefordert und diese habe keine Mehrwertsteuer bezahlt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) auch keine Vorsteuer habe geltend machen können. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuerabzug sei deshalb zu Recht wieder aufgerechnet worden. Hinsichtlich des Schreibens vom 28. Juli 2025 bringt die Vorinstanz vor, eine telefonische Nachfrage bei der Stadt habe ergeben, dass dieses Schreiben dahingehend zu verstehen sei, dass die Mehrwertsteuer vom Taxibetrieb der Stadt ordnungsgemäss in Rechnung gestellt und von der Stadt beglichen worden sei. Eine Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Beschwerdeführerin habe hingegen nicht stattgefunden. Zudem bringt die Vorinstanz vor, dass ein Vorsteuerabzug auch gestützt auf Art. 59 Abs. 2 MWSTV ausgeschlossen gewesen wäre, da die Rechnungsstellung durch eine nichtsteuerpflichtige Leistungserbringerin erfolgt sei. 3.4 3.4.1 Zunächst wird hier auf den Vertrag vom 8. September 2016 eingegangen und anschliessend auf die Rechnungen, die die Dienststelle Finanzen der Beschwerdeführerin ausstellte (E. 3.4.2). Aus dem Vertrag vom 8. September 2016 (Sachverhalt Bst. C.b und E. 3.1) ergeben sich zwei voneinander zu unterscheidende Leistungsverhältnisse (vgl. E. 2.1), nämlich eines zwischen dem Taxibetrieb und der Stadt sowie eines zwischen der Stadt und der Beschwerdeführerin. Die Transportleistungen wurden vom Taxibetrieb gegenüber der Stadt erbracht. Die Stadt bestellte die Transportleistungen, war Empfängerin dieser Leistungen und entrichtete dem Taxibetrieb, handelnd durch ihre nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Finanzen, das vereinbarte Entgelt zuzüglich der vom Taxibetrieb in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer. Ziff. 2.1. des Vertrages lautet denn auch: «Das Angebot wird im Auftrag der Stadt (...) von B._______ GmbH erbracht». Schon im letzten Satz von Ziff.1.1. dieses Vertrages wurde festgehalten: «Die Leistungen werden von der Stadt (...) bestellt». In Ziff. 4.1. wird vereinbart, dass «[d]ie B._______ GmbH [...] dem Besteller die Brutto-Kosten monatlich gemäss effektiv erfolgtem Aufwand in Rechnung [stellt]». Die Beschwerdeführerin trat gegenüber dem Taxibetrieb hingegen weder als Bestellerin noch als Entgeltschuldnerin auf. Zwischen dem Taxibetrieb und der Beschwerdeführerin bestand insofern kein Leistungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin wird im Vertrag insbesondere in Bezug auf die Finanzierung genannt. Ziff. 3.2. lautet: «Die Kosten werden von der Stadt (...) bis zu einem Maximalbetrag von netto Fr. 20'000.- pro Jahr (Brutto Fr. 40'000.-) übernommen. 50 % der Kosten werden an A._______ AG weiterverrechnet. Ein über den Maximalbetrag von Fr. 20'000.- netto fälliger Betrag wird vollumfänglich von der A._______ AG finanziert». Zwar ergibt sich aus dem Vertrag nicht eindeutig, welche Leistung die Stadt der Beschwerdeführerin für dieses Entgelt erbringt. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Stadt keine Buslinie bis zu den der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaften einrichten wollte, lässt sich aber ableiten, dass die Leistung der Stadt gegenüber der Beschwerdeführerin in der Organisation, Koordination und teilweisen Finanzierung der Transportleistungen bestand. Da die Stadt durch ihre nicht mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Finanzen handelte, hatte diese der Beschwerdeführerin das Entgelt dafür ohne Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Dies ergibt sich auch aus den zuvor zitierten Ziff. 3.2 und 4.1 des Vertrages, wonach der Taxibetrieb seine Kosten der Stadt brutto in Rechnung stellt (also inklusive Mehrwertsteuer), während bei den Kosten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, nichts Derartiges festgehalten ist. Damit ist darauf einzugehen, wie der Vertrag im hier relevanten Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt in Bezug auf die Mehrwertsteuer tatsächlich umgesetzt wurde. 3.4.2 In Bezug auf die Rechnungen kann vorab festgehalten werden, dass jene betreffend die Jahre nach 2023 für die hier kontrollierten Steuerperioden 2018 bis 2022 nicht massgebend sind, weil sie nicht den vorliegend relevanten Zeitraum betreffen. Dass die Stadt in den Steuerperioden ab 2023 die Weiterfakturierung durch die mehrwertsteuerpflichtige Dienststelle Gemeindestrassen unter Ausweis der Mehrwertsteuer vornahm, hat auf den hier kontrollierten Zeitraum keine Auswirkungen. In den der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2018 bis 2022 ausgestellten Rechnungen wurde die Mehrwertsteuer im Rechnungsbetrag nicht separat ausgewiesen. Demgegenüber bestätigte der Mitarbeiter der Stadt im Schreiben vom 28. Juli 2025, dass die Kostenanteile des Ruftaxibetriebs in den Jahren 2018 bis 2022 ordnungsgemäss unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer abgerechnet worden seien. Der Mitarbeiter führt weiter aus, die jeweiligen Abrechnungen hätten zwar den Vermerk Betrag inkl. Mehrwertsteuer enthalten, die Mehrwertsteuer sei jedoch nicht separat ausgewiesen worden. Dies sei auf einen Fehler der Stadt zurückzuführen. Ab der Steuerperiode 2023 werde die Mehrwertsteuer nun korrekt separat ausgewiesen. Diese Ausführungen des Mitarbeiters sind zumindest missverständlich und bedürfen der Berichtigung. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Stadt die vom Taxibetrieb in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt hat. Die von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle Finanzen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen wiesen demgegenüber keine auf Letztere überwälzte Mehrwertsteuer aus. Auf der Aufzählung der monatlichen Beträge in der Rechnung der Dienststelle Finanzen an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die Dienststelle Finanzen dem Taxibetrieb die entsprechenden Beträge «inkl. MWST» bezahlt hatte. Das bedeutet aber nicht, dass die Dienststelle Finanzen der Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer überwälzte, sondern nur, dass die Dienststelle Finanzen - wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung festhält - die Mehrwertsteuer als von ihr (der Dienststelle Finanzen) bezahlten Kostenfaktor aufführte. Die Dienststelle Finanzen hat, da sie nicht mehrwertsteuerpflichtig war, zu Recht keine Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV abgerechnet oder an diese abgeliefert, die von der Beschwerdeführerin als Vorsteuer hätte geltend gemacht werden können. Zudem hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass die Dienststelle Finanzen der Stadt in den Steuerperioden 2018 bis 2022 nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Dienststelle Finanzen, worin Letztere am 5. Februar 2018 bestätigte, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein (Beilage 5 zur Beschwerde). Unter diesen Umständen durfte sie auch nicht davon ausgehen, dass ihr die Dienststelle Finanzen Mehrwertsteuer überwälzen konnte. Vorliegend kommt Art. 59 Abs. 2 MWSTV nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer bezahlt hat und die Dienststelle Finanzen die Mehrwertsteuer nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzt hat. 3.4.3 Da die Dienstelle Finanzen der Beschwerdeführerin zu Recht keine Mehrwertsteuer überwälzt hat, konnte diese diesbezüglich keine Vorsteuern geltend machen. Den von ihr dennoch vorgenommenen Vorsteuerabzug, hat die Vorinstanz zu Recht wieder aufgerechnet. 3.5 Es ist noch auf ein Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, welches sie im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (Eingabe vom 30. April 2024 an die Vorinstanz). Sie hält dafür, die Mehrwertsteuer werde zumindest teilweise doppelt verrechnet, da sie ihrerseits einen Kostenanteil inklusive Mehrwertsteuer an zwei Unternehmungen weiterverrechne. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, betraf die Weiterverrechnung durch die Beschwerdeführerin an Drittpersonen ein weiteres Leistungsverhältnis. Dieses war mehrwertsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen und entsprechend separat zu besteuern. Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung kann daher nicht gesprochen werden, zumal die Dienststelle Finanzen keine Mehrwertsteuer offen auf die Beschwerdeführerin überwälzt hat (vgl. E. 3.4). Soweit die nicht abziehbare Vorsteuerbelastung, welche der Taxibetrieb der Dienstelle Finanzen überwälzte, in den Preis der neuen, von der Beschwerdeführerin bezahlten Leistung einfloss, lag eine Schattenbelastung («taxe occulte») vor. Da die Dienstelle Finanzen diese Vorsteuerbelastung nicht geltend machen konnte, blieb auf der Leistung auf dieser Stufe die Mehrwertsteuerbelastung bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die streitige Konstellation führe wirtschaftlich zu einer mehrfachen Belastung, mag dies zwar zutreffen. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine allfällige «taxe occulte» ist eine systemimmanente Folge des Mehrwertsteuerrechts (vgl. Urteil des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.6.2). 3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz daher zu Recht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern im Umfang von Fr. 8'900.- wieder aufgerechnet und die Steuernachbelastung in dieser Höhe festgesetzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: