Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Anlässlich einer periodischen Kontrolle stellte das Kontrollorgan der Netzbetreiberin Groupe E am 15. Oktober 2007 Mängel an den elektrischen Einrichtungen der Wohnung von A._______ fest. Eine erste Frist zur Mängelbehebung liess A._______ unbenutzt verstreichen. Auch aufgrund weiterer drei Mahnungen kam er seinen Pflichten als Eigentümer der Wohnung nicht nach, die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen anzupassen. B. Nach erfolgloser dritter Mahnung überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit am 9. April 2009 dem Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. Dieses forderte von A._______ die verlangte Mängelbehebungsanzeige bis am 18. Dezember 2009 und drohte für den Säumnisfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Dennoch unterliess es A._______ bis am 23. November 2010, der Netzbetreiberin die verlangte Mängelbehebungsanzeige zuzustellen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wies das ESTI A._______ an, bis zum 7. April 2011 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen seiner Wohnung einzureichen. Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest und drohte A._______ eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. Die am 7. Februar 2011 mit eingeschriebener Post versandte Verfügung wurde von A._______ nicht abgeholt, worauf ihm das ESTI diese nochmals am 24. Februar 2011 per A-Post zustellte. D. A._______ (Beschwerdeführer) gelangt am 21. März 2011 mit Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 7. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die administrativen Kosten von Fr. 600.-- seien unverhältnismässig und würden in keiner Weise den effektiven Aufwand wiedergeben. Im Übrigen sei das in der Verfügung gesetzte Datum für die Instandstellung unzumutbar und missbräuchlich, zumal innerhalb von wenigen Tagen kein qualifizierter Elektriker verfügbar sei. Ausserdem begründet er sein Begehren damit, dass sich die Instandstellung durch die Verspätung des Umbauprojektes um 2 Jahren verzögert habe und erst im Sommer 2011 realisiert werden könne, weshalb er für die Instandstellung eine weitere Fristerstreckung von mindestens 6 Monaten beantrage. E. Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, bis am 31. März 2011 die angefochtene Verfügung einzureichen, wobei im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, reagiert A._______ nicht. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen unbenutzt verstreichen lassen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde wird eine Verfügung des Eidgenössischen Starkstominspektorats angefochten. Dieses ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 f. VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Art. 20 Abs. 2bis VwVG hält fest, dass eine Mitteilung, welche nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2011 wurde mit eingeschriebener Post gleichentags an den Beschwerdeführer abgesandt. Ein erster Zustellversuch war erfolglos. Auch während der bis am 15. Februar 2011 dauernden Frist holte der Beschwerdeführer die Sendung bei der Post nicht ab. Demnach gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt und somit als am 15. Februar 2011 eröffnet. Die Beschwerdefrist begann am 16. Februar 2011 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und dauerte bis zum 17. März 2011. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Rechtsmittelinstanz oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. März 2011 (Postaufgabe). Da die Beschwerdefrist am 17. März 2011 unbenutzt verstrich, erfolgte die Beschwerde verspätet. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 7. Februar 2011 sei nicht fristgerecht überbracht worden und beantragt eine Verlängerung der Beschwerdefrist um 30 Tage. Dem kann nicht gefolgt werden. Die korrekte Zustellung der Verfügung durch die Post und deren weiteres Vorgehen sind in den Akten belegt. Aus diesem Grund besteht auch kein Raum für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, zumal der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Der Beschwerdeführer hat demnach die Beschwerdefrist versäumt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass sowohl die Netzbetreiberin als auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf grosszügige Art und Weise immer wieder - über mehr als drei Jahre hinweg - Gelegenheit gaben, seinen Pflichten nachzukommen und die geforderte Mängelbehebungsanzeige einzureichen. Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über genügend Zeit verfügte, die notwendigen Schritte zur Mängelbehebung an die Hand zu nehmen.
E. 3 Bei diesem Prozessausgang sind gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-14618; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1766/2011 Urteil vom 7. September 2011 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Anlässlich einer periodischen Kontrolle stellte das Kontrollorgan der Netzbetreiberin Groupe E am 15. Oktober 2007 Mängel an den elektrischen Einrichtungen der Wohnung von A._______ fest. Eine erste Frist zur Mängelbehebung liess A._______ unbenutzt verstreichen. Auch aufgrund weiterer drei Mahnungen kam er seinen Pflichten als Eigentümer der Wohnung nicht nach, die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen anzupassen. B. Nach erfolgloser dritter Mahnung überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit am 9. April 2009 dem Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. Dieses forderte von A._______ die verlangte Mängelbehebungsanzeige bis am 18. Dezember 2009 und drohte für den Säumnisfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Dennoch unterliess es A._______ bis am 23. November 2010, der Netzbetreiberin die verlangte Mängelbehebungsanzeige zuzustellen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wies das ESTI A._______ an, bis zum 7. April 2011 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen seiner Wohnung einzureichen. Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest und drohte A._______ eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. Die am 7. Februar 2011 mit eingeschriebener Post versandte Verfügung wurde von A._______ nicht abgeholt, worauf ihm das ESTI diese nochmals am 24. Februar 2011 per A-Post zustellte. D. A._______ (Beschwerdeführer) gelangt am 21. März 2011 mit Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 7. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die administrativen Kosten von Fr. 600.-- seien unverhältnismässig und würden in keiner Weise den effektiven Aufwand wiedergeben. Im Übrigen sei das in der Verfügung gesetzte Datum für die Instandstellung unzumutbar und missbräuchlich, zumal innerhalb von wenigen Tagen kein qualifizierter Elektriker verfügbar sei. Ausserdem begründet er sein Begehren damit, dass sich die Instandstellung durch die Verspätung des Umbauprojektes um 2 Jahren verzögert habe und erst im Sommer 2011 realisiert werden könne, weshalb er für die Instandstellung eine weitere Fristerstreckung von mindestens 6 Monaten beantrage. E. Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, bis am 31. März 2011 die angefochtene Verfügung einzureichen, wobei im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, reagiert A._______ nicht. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen unbenutzt verstreichen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde wird eine Verfügung des Eidgenössischen Starkstominspektorats angefochten. Dieses ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 f. VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Art. 20 Abs. 2bis VwVG hält fest, dass eine Mitteilung, welche nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2011 wurde mit eingeschriebener Post gleichentags an den Beschwerdeführer abgesandt. Ein erster Zustellversuch war erfolglos. Auch während der bis am 15. Februar 2011 dauernden Frist holte der Beschwerdeführer die Sendung bei der Post nicht ab. Demnach gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt und somit als am 15. Februar 2011 eröffnet. Die Beschwerdefrist begann am 16. Februar 2011 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und dauerte bis zum 17. März 2011. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Rechtsmittelinstanz oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. März 2011 (Postaufgabe). Da die Beschwerdefrist am 17. März 2011 unbenutzt verstrich, erfolgte die Beschwerde verspätet. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 7. Februar 2011 sei nicht fristgerecht überbracht worden und beantragt eine Verlängerung der Beschwerdefrist um 30 Tage. Dem kann nicht gefolgt werden. Die korrekte Zustellung der Verfügung durch die Post und deren weiteres Vorgehen sind in den Akten belegt. Aus diesem Grund besteht auch kein Raum für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, zumal der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. Der Beschwerdeführer hat demnach die Beschwerdefrist versäumt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass sowohl die Netzbetreiberin als auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf grosszügige Art und Weise immer wieder - über mehr als drei Jahre hinweg - Gelegenheit gaben, seinen Pflichten nachzukommen und die geforderte Mängelbehebungsanzeige einzureichen. Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über genügend Zeit verfügte, die notwendigen Schritte zur Mängelbehebung an die Hand zu nehmen.
3. Bei diesem Prozessausgang sind gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-14618; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: