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A-1716/2013

A-1716/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-15 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Im Zeitraum vom 24. Juni 2010 bis 16. Februar 2011 wurden bei der Zollstelle Zürich-Flughafen (nachfolgend: Zollstelle) insgesamt 25 Sendungen Kartons mit kuvertierten und an Personen in der Schweiz voradressierten Spendenbriefen zur Einfuhr angemeldet (z.B. Sendung vom 4. August 2010: "Briefe für Hilfsaktionen Handgeschrieben (3 Kartons)"). In den entsprechenden Einfuhrdeklarationen ist stets die "[A._______ Stiftung] [Adresse]" (nachfolgend: Stiftung) als Sendungsempfängerin aufgeführt. Die Stiftung kaufte die gewünschte Menge Spendenbriefe jeweils bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] ("[B._______ Stiftung]") ein. Die Zollstelle veranlagte für die 25 Sendungen Einfuhrsteuern von insgesamt Fr. 5'433.55. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob die Stiftung Beschwerde gegen diese Veranlagungen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte im Wesentlichen eine Neuberechnung der Steuer auf den fraglichen Einfuhren bzw. eine Steuerrückerstattung in der Höhe von Fr. 4'277.60. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 1. März 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerde "entsprechend den Erwägungen" teilweise gut. Für die 25 Sendungen seien Einfuhrsteuern in der Gesamthöhe von Fr. 3'465.-- zu erheben. Die Differenz von Fr. 1'968.55 zum ursprünglichen Veranlagungstotal von Fr. 5'433.55 sei der Stiftung zurück zu erstatten. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer fielen auch die Kosten für das Befördern oder Versenden der eingeführten Gegenstände bis zu deren Bestimmungsort im Inland. In diesem Zusammenhang sei vorliegend zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Insoweit die Stiftung die Spendenbriefe unmittelbar nach der Zollbehandlung der betreffenden Sendung der nächsten Poststelle zum Versand übergeben habe, sei der "Briefkasten" der jeweiligen Adressaten als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Folglich seien in diesem Fall die Kosten für die Zustellung der Briefe durch die Post (Inlandportokosten gemäss den von der Stiftung ins Recht gelegten Aufgabenverzeichnissen und Belegen der Post) ebenfalls - d.h. neben dem für die Spendenbriefe bezahlten Entgelt sowie den gestützt auf die eingereichten Luftfrachtbriefe ermittelten Luftfrachtkosten - in die Bemessungsgrundlage zu ziehen. Insoweit hingegen die Stiftung die Sendungen nach der Zollbehandlung zuerst an ihren Sitz in [...] verbracht und die Spendenbriefe erst danach der Poststelle zum Versand übergeben habe, sei der Sitz der Stiftung als Bestimmungsort zu qualifizieren. Diesfalls fielen die Kosten für den Inlandversand der einzelnen Briefe durch die Post nicht in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Dagegen seien die Kosten für den Transport der Sendungen von der Zollstelle bis zum Sitz der Stiftung grundsätzlich in die fragliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Weil die Stiftung diesen Transport jedoch mit eigenen Mitteln durchgeführt habe und die Spendenbriefe nicht unternehmerischen Zwecken gedient hätten, werde ausnahmsweise darauf verzichtet. D. Dagegen erhob die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bezüglich aller 25 Sendungen sei die jeweilige Poststelle, bei der sie die Spendenbriefe aufgegeben habe, als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Die Portokosten für den Versand der Briefe von der Poststelle an die einzelnen Adressaten fielen daher in keiner der beiden von der Vorinstanz unterschiedenen Konstellationen in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Die fragliche Unterscheidung sei ohnehin auch deshalb unnötig, weil mit der Frankierung der Spendenbriefe die Mehrwertsteuer in Form der Inlandsteuer bereits abgegolten sei. Auf dem entsprechenden Porto nun nochmals die Mehrwertsteuer zu erheben, diesmal in Form der Einfuhrsteuer, stelle eine rechtswidrige Doppelbelastung dar. Sollten die fraglichen Portokosten wider Erwarten dennoch in die Bemessungsgrundlage fallen, sei zumindest - weil ein Massenversand vorliege - von Fr. 0.53 bis Fr. 0.55 pro Brief auszugehen und nicht wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid von pauschalen Fr. 0.85. Im Übrigen seien für die Berechnung der Luftfrachtkosten nicht die "virtuellen Zahlen" in den Luftfrachtbriefen massgebend, sondern die tatsächlichen Luftfrachtkosten gemäss den entsprechenden Rechnungen des [ausländischen] Spediteurs ("...", nachfolgend: Spediteur). E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen kostenfällig abzuweisen. Der gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid an die Beschwerdeführerin zurück zu erstattende Betrag von Fr. 1'968.55 sei auf Fr. 2'059.40 zu erhöhen. Zur Begründung ihres Antrags auf teilweise Gutheissung führt die Vorinstanz zusammenfassend das Folgende aus: Erstens sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich Recht zu geben, dass bei der Berechnung der Luftfrachtkosten die tatsächlichen Kosten massgebend seien und die in den Luftfrachtbriefen vermerkten Beträge oft nicht diesen effektiven Kosten entsprächen. Indes habe die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Kosten lediglich - aber immerhin, was im angefochtenen Beschwerdeentscheid übersehen worden sei - bezüglich der Einfuhr vom 15. Juli 2010 belegt. Was die restlichen Sendungen anbelange, lägen ausser den genannten Luftfrachtbriefen keine anderen Anhaltspunkte für die jeweilige Höhe der Luftfrachtkosten bei den Akten. Die "Bestätigung" der [ausländischen] Partnerstiftung (datiert vom 20. September 2011), die Höhe der Luftfrachtkosten ("Transport- und Frachtkosten") ergebe sich aus den Rechnungen, die der [ausländische] Spediteur der Partnerstiftung für die jeweiligen Lufttransporte habe zukommen lassen, könne nicht als beweiskräftig angesehen werden. Zweitens habe die Post zu Unrecht die Inlandsteuer auf dem Porto für den Briefversand fakturiert. Dieses sei vielmehr mit der Einfuhrsteuer zu belasten. Mithin habe insofern eine Korrektur des angefochtenen Beschwerdeentscheids zu erfolgen, als die Portokosten nur netto, d.h. gekürzt um die von der Post zu Unrecht fakturierte Inlandsteuer, anzurechnen seien. Drittens hätten sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid als auch die Beschwerdeführerin übersehen, dass die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig veranlagt und der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits ein Steuerbetrag von Fr. 90.60 zurückerstattet worden sei. Auch in dieser Beziehung sei der angefochtene Beschwerdeentscheid zu korrigieren. Zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die Vorinstanz wie folgt vernehmen: Insoweit die Beschwerdeführerin verlange, für das Inlandporto seien - wenn schon - nicht Fr. 0.85, sondern Fr. 0.53 bis Fr. 0.55 in die Bemessungsgrundlage zu ziehen, verkenne sie, dass die Inlandportokosten im angefochtenen Beschwerdeentscheid bereits entsprechend den von ihr eingereichten Adressverzeichnissen und Belegen der Post korrigiert worden seien. Im Weiteren seien die Spendenbriefe im Zeitpunkt der Entstehung der vorliegenden Einfuhrsteuerschuld(en) an die (voradressierten) potentiellen Spender zu befördern gewesen. Aus diesem Grund sei nicht die Poststelle, sondern der "Briefkasten" des jeweiligen Adressaten als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Im Übrigen gelte dies nach neuem Mehrwertsteuerrecht auch für jene Fälle, in denen die Beschwerdeführerin die Briefe zuerst an ihren Sitz in [...] verbracht und erst später der Poststelle zum Versand an die genannten Adressaten zugeführt habe. Das Inlandporto falle demnach - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid - grundsätzlich auch in dieser Konstellation in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Auf eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben indessen zu verzichten. Schliesslich bleibe anzumerken, dass grundsätzlich auch die Selbstkosten der Beschwerdeführerin für die Beförderung der Sendungen von der Zollstelle an ihren Sitz in [...] bei der Bemessung der vorliegenden Einfuhrsteuer zu berücksichtigen seien. Da es sich hierbei jedoch um eine "Eigenleistung einer nicht kommerziell tätigen Importeurin" handle, werde ausnahmsweise darauf verzichtet, diese Kosten - wie im Übrigen auch die Kosten der Zollabwicklung - in die Bemessungsgrundlage zu ziehen. F. In der dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichten Stellungnahme (Replik) vom 12. Juli 2013 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie als Empfängerin der fraglichen Sendungen zu betrachten sei und nicht die einzelnen Briefadressaten. Gegenstand der vorliegenden Einfuhren seien nämlich nicht die einzelnen in den Kartons befindlichen Spendenbriefe, sondern vielmehr die jeweilige Menge solcher Briefe bzw. die Kartons mit den Briefen als Gesamtheit. Es seien solche "Mengen Spendenbriefe", welche sie jeweils [im Ausland] eingekauft und sich in die Schweiz habe liefern lassen. Entsprechend habe der [ausländische] Spediteur jeweils auch nur ihre Adresse gegenüber dem Zoll als Empfängeradresse der fraglichen Kartons deklariert. Der Sitz der Beschwerdeführerin sei daher als Bestimmungsort der strittigen Einfuhren zu betrachten. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sie lediglich die Luftfrachtrechnung des Spediteurs betreffend die Einfuhr vom 15. Juli 2010 ins Recht gelegt habe. Vielmehr seien auch die übrigen solchen Rechnungen der Vorinstanz eingereicht worden und folglich bei der Ermittlung der (tatsächlichen) Luftfrachtkosten heranzuziehen. Schliesslich beantrage sie, es sei ihr die "Eröffnung eines eigenen Kontos bei der Zollverwaltung für die Zinszahlungen durch monatliche Rechnungen" zu bewilligen. G. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion betreffend die Veranlagung von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20, in Kraft seit 1. Januar 2010). Nach Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Anwendbar ist damit vorliegend Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0, in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N 8 zu Art. 116 ZG). Nach Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen und gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde geführt werden. E contrario sowie gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sind Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen nicht bei der OZD, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.2 sowie E. 3.3.1 - einzutreten.

E. 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3, 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (sog. Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen innerhalb dessen sich der Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 12. Juli 2013, es sei ihr "die Eröffnung eines Kontos bei der Zollverwaltung für die Zinszahlungen durch monatliche Rechnungen" zu bewilligen. Eine solche Bewilligung bildete indes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann es daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht sein. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.191). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.195). Der Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Weisungen sind ins Dispositiv - direkt oder mittels Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwägungen") - aufzunehmen, ansonsten sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a).

E. 1.4 Eine Verfügung (bzw. ein Entscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie endgültig ist, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid nicht erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann, ausser er werde zuvor durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) umgestossen. Eine Revision von Amtes wegen - und damit unter Umständen zum Nachteil der steuerpflichtigen Person - ist nur denkbar, wenn das Anfechtungsobjekt von einem Verbrechen oder Vergehen beeinflusst war (Art. 66 Abs. 1 VwVG, Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 BGG).

E. 1.5 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu Art. 12). Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

E. 2 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sofern das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.1.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). 2.1.2 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein wichtiges Indiz für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Unternehmer in eigenem Namen nach aussen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich und nach neuem Recht ohnehin ausdrückliches Erfordernis für die subjektive Steuerpflicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Das Auftreten in eigenem Namen im Aussenverhältnis ist auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 17 ff. zu Art. 10 MWSTG). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 2.2.1, A 6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Inlandsteuer wird im Gesamtsystem der Mehrwertsteuer durch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ergänzt (Einfuhrsteuer, Art. 50 ff. MWSTG). Ohne diese würden die aus dem Ausland eingeführten Gegenstände gegenüber den inländischen Erzeugnissen "bevorteilt" (so Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2007 vom 15. April 2008 E. 2.1). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG).

E. 2.2.1 Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), also die eigentlichen Warenführenden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4).

E. 2.2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. noch zum Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]: Urteil des Bundesgerichts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (für die insoweit gleiche Regelung unter Art. 73 aMWSTG: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A 8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4).

E. 2.2.3 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a MWSTG beträgt 2,5 %, in den übrigen Fällen 8 % (Art. 55 MWSTG). Sie wird nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf dem Entgelt berechnet, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden oder in den unter Bst. b bis f der nämlichen Bestimmung aufgeführten Fällen. Im Übrigen wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind nach Art. 54 Abs. 3 MWSTG einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten, (Bst. a) die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie (Bst. b) die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die (eingeführten) Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind.

E. 2.2.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Die Zollschuld entsteht, sofern die Zollanmeldung nicht unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) oder - falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat - im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass die fraglichen Sendungen mit den voradressierten Spendenbriefen der Einfuhrsteuer unterliegen (E. 2.2.2) und die Beschwerdeführerin dafür einfuhrsteuerpflichtig ist (E. 2.2.1). Ebenso wenig liegt im Streit, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Sendungen bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] eingekauft hat und daher aus einfuhrsteuerlicher Sicht ein Veräusserungsgeschäft vorliegt, bei dem die Steuer auf dem Entgelt berechnet wird (E. 2.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorliegenden Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsachendarstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korrigierend eingreifen zu müssen. Strittig ist, ob die Portokosten der Post für den Inlandversand der Spendenbriefe an die einzelnen Adressaten im Rahmen der Bemessung der Einfuhrsteuer zu berücksichtigen sind (dazu E. 3.1 nachfolgend) sowie, ob die Vorinstanz die Höhe der Luftfrachtkosten der jeweiligen Sendungen bundesrechtskonform ermittelt hat (dazu E. 3.2 nachfolgend). Schliesslich bleibt auf die Frage einzugehen, ob über die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig entschieden worden ist (dazu E. 3.3 nachfolgend).

E. 3.1 Die Frage, ob die genannten Portokosten bei der Bemessung der Einfuhrsteuer zu berücksichtigen sind, ist aus den nachstehenden Gründen bereits auf der Ebene des Steuerobjekts der Einfuhrsteuer zu verneinen (E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich, nimmt man die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer in den Blick (E. 3.1.2).

E. 3.1.1 Objekt der Einfuhrsteuer ist die "Einfuhr von Gegenständen", d.h. die grenzüberschreitende Warenbewegung bzw. das Verbringen von Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet (E. 2.2.2). Diesbezüglich scheint zwischen den Parteien zum einen Unklarheit darüber zu herrschen, worin die "Gegenstände", die in das schweizerische Zollgebiet verbracht wurden (E. 3.1.1.1), vorliegend genau bestehen, und zum anderen, ob der Versand der Spendenbriefe in der Schweiz ebenfalls in den objektiven Geltungsbereich der Einfuhrsteuer fällt (E. 3.1.1.2).

E. 3.1.1.1 Die Vorinstanz macht (implizit) geltend, Gegenstand der vorliegenden Einfuhren seien die einzelnen, in den Kartons befindlichen und an schweizerische Empfänger voradressierten, Spendenbriefe. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, Gegenstand der vorliegenden Einfuhren bildeten die Kartons mit den (voradressierten) Briefen als Gesamtheit. Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zu folgen. Nach der (hier massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise sind vorliegend in der Tat nicht Einfuhren einzelner Spendenbriefe an einzelne Adressaten in der Schweiz erfolgt, sondern vielmehr grenzüberschreitende Lieferungen von Kartons an die Beschwerdeführerin beinhaltend eine bestimmte Menge solcher Briefe. Dem entspricht aus zivilrechtlicher Sicht, dass die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Akten jeweils solche "Mengen voradressierter Spendenbriefe" bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] bestellt bzw. eingekauft hat. Somit bilden "Kartons mit (voradressierten) Spendenbriefen" den Gegenstand der vorliegenden Einfuhren.

E. 3.1.1.2 Diesen Gegenstand bzw. solche Kartons liess die Beschwerdeführerin - sozusagen in einer ersten Phase - [vom Ausland] in die Schweiz einführen. Dieser Vorgang stellt eine grenzüberschreitende Warenbewegung dar und unterliegt damit der Einfuhrsteuer (E. 2.2.2). In einer zweiten Phase hat die Beschwerdeführerin die Kartons im Inland - nach ihren unbestrittenen Aussagen direkt bei der Zollstelle - in Empfang genommen und die darin befindlichen Briefe sodann der Post zum Versand an die jeweiligen Voradressaten übergeben oder aber die Kartons zunächst (in unverändertem Zustand) an ihre Adresse in [...] befördert und die Briefe erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Post zum Versand aufgegeben. In einer dritten Phase wurden die einzelnen Briefe schliesslich durch die Post den jeweiligen Voradressaten zugestellt. Diese dritte Phase bzw. die fraglichen Portokosten des Inlandversands der Spendenbriefe durch die Post sind nach der (hier wie erwähnt massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise steuerlich wie folgt zu beurteilen: In wirtschaftlicher Hinsicht lässt sich aus den vorliegenden Akten schliessen, dass die betreffenden Kartons der Beschwerdeführerin an der Zollstelle jeweils so überlassen bzw. so von ihr in Empfang genommen wurden, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber vollständig auf sie überging. Mit anderen Worten konnte sie ab Beginn der genannten "zweiten Phase" wirtschaftlich betrachtet frei über den Gegenstand der Einfuhr verfügen und die Kartons mit den Spendenbriefen etwa behalten, bearbeiten, verändern, veräussern oder gar vernichten usw. In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich diese freie wirtschaftliche Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über die eingeführten Gegenstände darin, dass sie die Kartons (sei es an ihrer Adresse in [...] oder direkt nach der Entgegennahme an der Zollstelle) öffnete, die Briefe herausnahm, sortierte und zur nächsten Poststelle beförderte, um sie frankieren und an die einzelnen Voradressaten zustellen zu lassen (oder diese Handlungen der Post in Auftrag gab, was an der vorliegenden Beurteilung nichts ändert). Sie hat damit im inlandsteuerlichen Sinn "in eigenem Namen" und eben mit freier wirtschaftlicher Verfügungsmacht ("wie eine Eigentümerin") über den Gegenstand der Einfuhr verfügt (vgl. E. 2.1.2). Hinzu kommt und wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Gegenstand der Einfuhr durch das Öffnen der Kartons, die Aufteilung in Einzelbriefe und die Frankierung der Briefe verändert (zweite Phase) sowie mit der Übergabe an die Post auf eine nächste Wirtschaftsstufe (dritte Phase) befördert und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf einen Dritten übertragen hat. Insgesamt wird deutlich, dass die Einfuhr der Kartons mit den Briefen in die Schweiz (erste Phase) und der Versand der einzelnen Briefe durch die Post in der Schweiz (dritte Phase) nach der (massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise separate Vorgänge darstellen, die somit auch mehrwertsteuerlich getrennt zu beurteilen sind. Adressatin bzw. zollrechtliche Empfängerin des grenzüberschreitenden Gegenstandes war jeweils die Beschwerdeführerin; damit ist sie - wie das vorliegende Verfahren zeigt - gleichzeitig auch einfuhrsteuerpflichtig (E. 2.2.1). Nur durch Veränderung des Gegenstandes (mindestens das Öffnen der Kartons) konnte der Inhalt (die Spendenbriefe) überhaupt erst zu den Voradressaten gelangen. Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführerin die Kartons im Rahmen einer einheitlichen grenzüberschreitenden Warenbewegung lediglich zur unveränderten Weiterleitung übergeben worden wären. Jedenfalls wurden mit der Aufgabe der Briefe bei der Post durch die Beschwerdeführerin in eigenem Namen (zweite Phase) und dem damit verbundenen Wechsel der Wirtschaftsstufe (dritte Phase) inlandsteuerliche Massstäbe anwendbar. Der fragliche Briefversand durch die Post (dritte Phase) fällt daher - anders als das Verbringen der Kartons mit den Briefen in die Schweiz (erste Phase) - nicht in den objektiven Geltungsbereich der Einfuhrsteuer, sondern ist unter inlandsteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die Portokosten der Post bei der Berechnung der Einfuhrsteuer vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.

E. 3.1.2 Zu demselben Ergebnis gelangt man auf der Ebene der Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer: Gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG sind die Kosten für das Befördern oder Versenden der eingeführten Gegenstände bis zum Bestimmungsort im Inland in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen. Als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort gilt dabei der Ort, an den die eingeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld zu befördern sind (E. 2.2.3).

E. 3.1.2.1 Die Adressen auf den Spendenbriefen können schon deshalb nicht als Bestimmungsort bzw. Bestimmungsorte der vorliegenden Einfuhren gelten, weil die einzelnen Briefe als solche - wie gesehen (E. 3.1.1.1) - überhaupt nicht den massgeblichen Gegenstand der vorliegenden Einfuhren bilden. Was hingegen den Bestimmungsort der eingeführten "Briefmengen" bzw. Kartons betrifft, so ist auf den betreffenden Einfuhrdeklarationen unter der Rubrik "Empfänger" in allen Fällen die Adresse der Beschwerdeführerin ("...") eingetragen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die eingeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld an diese Adresse zu befördern waren (E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf einen von dieser Angabe abweichenden Bestimmungsort hindeuten würden. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch lässt sich aus den Akten schliessen, dass (bereits) im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld - entgegen der in den Deklarationen eingetragenen Empfängeradresse - die Zollstelle als Übergabeort bzw. Bestimmungsort der Sendungen vereinbart gewesen wäre. Folglich hat die genannte Adresse der Beschwerdeführerin als massgeblicher Bestimmungsort der vorliegenden Einfuhren (also der eingeführten Kartons mit den Spendenbriefen) zu gelten.

E. 3.1.2.2 Unter diesen Umständen bzw. bei einem solchen Bestimmungsort kann der Versand der Briefe an die Adressen der potentiellen Spender nicht im Sinne des eingangs erwähnten Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG als "Versenden [...] bis zum Bestimmungsort" aufgefasst werden. Die entsprechenden Portokosten sind (auch) aus diesem Grund nicht in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer zu ziehen. Freilich stellt der Inlandversand der Briefe auch und bereits kein "Versenden der eingeführten Gegenstände" im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar, weil vorliegend - wie bereits mehrfach erwähnt - Kartons mit Spendenbriefen an die Beschwerdeführerin und nicht einzelne Spendenbriefe an einzelne Adressaten eingeführt worden sind (vgl. E. 3.1.1.1). Nicht zuletzt liegt bezüglich dem fraglichen Briefversand ohnehin kein einfuhrsteuerbarer Tatbestand vor (vgl. E. 3.1.1.2). Die "eingeführten Gegenstände" gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG sind vorliegend in jenen Fällen betroffen, in denen die Beschwerdeführerin die Kartons mit den Briefen zuerst von der Zollstelle (Übergabe- bzw. Empfangsort) an ihre Adresse in [...] (Bestimmungsort) transportiert und erst danach die einzelnen Briefe bei der Post zum Versand aufgegeben hat. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Kosten für diesen Transport "grundsätzlich" in die Bemessungsgrundlage der (vorliegenden) Einfuhrsteuer einzubeziehen seien. Da es sich jedoch um eine "Eigenleistung einer nicht kommerziell tätigen Importeurin" handle, werde ausnahmsweise darauf verzichtet. Richtig ist, dass die Kosten für das Befördern der eingeführten Gegen­stände bis zum Bestimmungsort im Inland - und damit grundsätzlich auch die fraglichen "Selbstkosten" - in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (E. 2.2.3). Insoweit die Vorinstanz jedoch "ausnahmsweise" darauf "verzichtet", diese Kosten - wie im Übrigen auch die Kosten der Zollabwicklung - in die Bemessungsgrundlage zu ziehen, muss es sich offensichtlich um vernachlässigbare Beträge handeln. Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedenfalls keinen Anlass, diesbezüglich korrigierend eingreifen zu müssen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es treffe nicht zu, dass sie - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend mache - die tatsächlichen Luftfrachtkosten lediglich bezüglich der Einfuhr vom 15. Juli 2010 belegt habe. Vielmehr habe sie der Vorinstanz die entsprechenden Rechnungen des Spediteurs auch für sämtliche übrigen Sendungen eingereicht.

E. 3.2.1 Nach der allgemeinen Beweislastregel ist die Beschwerdeführerin für diese Behauptung beweisbelastet (E. 1.5). Festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 aufforderte, die den angefochtenen Beschwerdeentscheid betreffenden vollständigen Akten einzureichen und die Vorinstanz dieser Aufforderung am 7. Juni 2013 nachkam. Dass sie dem Bundesverwaltungsgericht dabei unvollständige Akten eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, die behaupteten Rechnungen vor Bundesverwaltungsgericht einzureichen, was sie indes nicht getan hat. Die vorliegende Aktenlage zeichnet das folgende Bild: Zunächst ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die tatsächlichen Luftfrachtkosten der Einfuhr vom 15. Juli 2010 mit der diesbezüglichen Rechnung des Spediteurs vom 9. Juli 2010 (Vorakten C1) in rechtsgenügendem Ausmass belegt sind. Betreffend die anlässlich der übrigen Einfuhren angefallenen Luftfrachtkosten finden sich hingegen keine solchen Rechnungen oder sonstigen Belege bei den Akten. Lediglich die jeweiligen Luftfrachtbriefe vermögen einen ungefähren Aufschluss zu geben. Insbesondere weisen auch die der Beschwerdeführerin von der [ausländischen] Partnerstiftung für die Lieferungen der Spendenbriefe ausgestellten Rechnungen die Luftfrachtkosten nicht aus. Zudem lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass diese Kosten, geschweige denn die tatsächlichen Luftfrachtkosten, im jeweils angegebenen Rechnungstotal enthalten sind. Die Vorinstanz hat die betreffenden Rechnungen daher zu Recht nur im Rahmen der Entgeltsermittlung berücksichtigt. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin aus der "Bestätigung" der [ausländischen] Partnerstiftung, die Höhe der tatsächlichen Luftfrachtkosten der vorliegenden Einfuhren ergebe sich aus den Rechnungen, die der [ausländische] Spediteur der Partnerstiftung für die jeweiligen Lufttransporte habe zukommen lassen, zu ihren Gunsten ableiten will. Diese Rechnungen liegen - wie erwähnt - bis auf eine Ausnahme eben gerade nicht bei den Akten. Nicht zuletzt sind die Stellungnahmen der [ausländischen] Stiftung ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen, da es sich bei dieser offenbar um eine "Partnerstiftung" der Beschwerdeführerin handelt. Darüber hinaus kommt Dokumenten, die - wie die fragliche "Bestätigung" vom 20. September 2011 - zeitlich erst im Nachhinein mit Blick auf die zu beweisende Tatsache ausgestellt worden sind, nach der Rechtsprechung von vornherein nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.3, A 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3, mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Im Ergebnis ist die Rechnung des Spediteurs vom 9. Juli 2010 bei der Bemessung der Steuer auf der Einfuhr vom 15. Juli 2010 zu berücksichtigen und der angefochtene Beschwerdeentscheid entsprechend zu korrigieren. Dass die Vorinstanz bei den übrigen Einfuhren zur Ermittlung der Luftfrachtkosten auf die in den Luftfrachtbriefen aufgeführten Beträge abgestellt hat, ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten - nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig veranlagt und folglich im angefochtenen Beschwerdeentscheid zu Unrecht erneut beurteilt worden sei.

E. 3.3.1 Eine gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung der Zollstelle Zürich-Flughafen vom 24. Juni 2010 erhobene Beschwerde hiess die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Verfügung vom 10. Januar 2011 teilweise gut. Der Beschwerdeführerin wurde die Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 90.60 zurückerstattet. Dieser Entscheid ist in der Tat in Rechtskraft erwachsen (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 980/2011 vom 23. Juni 2011). Ein Revisionsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher überhaupt geltend gemacht. Die erneute einfuhrsteuerliche Behandlung der Sendung vom 24. Juni 2010 im angefochtenen Beschwerdeentscheid erweist sich demnach als unzulässig (E. 1.4). Aus dem gleichen Grund ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Korrekturen, insoweit sie die fragliche Einfuhr betreffen, nicht einzutreten.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, diese unzulässige erneute Beurteilung der Einfuhr vom 24. Juni 2010 im angefochtenen Beschwerdeentscheid auf die folgende Weise beheben zu können: Von den ursprünglich von der Zollstelle für die fraglichen 25 Einfuhren insgesamt veranlagten Fr. 5'433.55 schulde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in der Vernehmlassung beantragten Korrekturen noch Fr. 3'283.55. Vom sich so ergebenden Differenzbetrag von Fr. 2'150.-- sei der bereits zurückerstattete rechtskräftige Betrag von Fr. 90.60 abzuziehen, was einen zurückzuerstattenden Gesamtbetrag von Fr. 2'059.40 ergebe. Dieses Vorgehen führt rechnerisch indes nicht zu einem korrekten Ergebnis und erweist sich auch unter formellen Gesichtspunkten als unzulässig. Aus kalkulatorischer Sicht verkennt die Vorinstanz, dass die fragliche Sendung in der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Januar 2011 (Bemessungsgrundlage Fr. 411.--, Steuer Fr. 31.25), im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Bemessungsgrundlage Fr. 980.70, Steuer Fr. 74.50) sowie in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 (Bemessungsgrundlage Fr. 945.50, Steuer Fr. 71.80) einfuhrsteuerlich je unterschiedlich behandelt wird. Durch den blossen Abzug des zurückerstatteten Betrages kann daher kein rechnerisch korrektes Ergebnis herbeigeführt werden. Selbst wenn die Sendung vom 24. Juni 2010 rechnerisch korrekt ausgeschieden worden wäre, erwiese sich bereits die blosse erneute Ermittlung der Steuer auf dieser Einfuhr in formeller Hinsicht als unzulässig. Für ein sowohl formell als auch inhaltlich-rechnerisch richtiges Ergebnis hat die Sendung vom 24. Juni 2010 bei der Ermittlung der vorliegenden Einfuhrsteuer komplett unberücksichtigt zu bleiben. Es gilt einzig, über die 24 Sendungen vom 15. Juli 2010 bis 16. Februar 2011 zu entscheiden.

E. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist im entsprechenden Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Streitsache ist zur Neuberechnung der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 - E. 3.3) an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3). 4.Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden: 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c, BGE 123 V 159 E. 4b). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 800.--. Da die Beschwerdeführerin teilweise als obsiegend gilt, sind ihr entsprechend ermässigte Verfahrenskosten im Umfang von ermessenweise Fr. 400.-- aufzuerlegen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 1. März 2013 wird im entsprechenden Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Streitsache wird zur Neuberechnung der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1716/2013 Urteil vom 15. Januar 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien A._______ Stiftung, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrmehrwertsteuer. Sachverhalt: A. Im Zeitraum vom 24. Juni 2010 bis 16. Februar 2011 wurden bei der Zollstelle Zürich-Flughafen (nachfolgend: Zollstelle) insgesamt 25 Sendungen Kartons mit kuvertierten und an Personen in der Schweiz voradressierten Spendenbriefen zur Einfuhr angemeldet (z.B. Sendung vom 4. August 2010: "Briefe für Hilfsaktionen Handgeschrieben (3 Kartons)"). In den entsprechenden Einfuhrdeklarationen ist stets die "[A._______ Stiftung] [Adresse]" (nachfolgend: Stiftung) als Sendungsempfängerin aufgeführt. Die Stiftung kaufte die gewünschte Menge Spendenbriefe jeweils bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] ("[B._______ Stiftung]") ein. Die Zollstelle veranlagte für die 25 Sendungen Einfuhrsteuern von insgesamt Fr. 5'433.55. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob die Stiftung Beschwerde gegen diese Veranlagungen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte im Wesentlichen eine Neuberechnung der Steuer auf den fraglichen Einfuhren bzw. eine Steuerrückerstattung in der Höhe von Fr. 4'277.60. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 1. März 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerde "entsprechend den Erwägungen" teilweise gut. Für die 25 Sendungen seien Einfuhrsteuern in der Gesamthöhe von Fr. 3'465.-- zu erheben. Die Differenz von Fr. 1'968.55 zum ursprünglichen Veranlagungstotal von Fr. 5'433.55 sei der Stiftung zurück zu erstatten. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer fielen auch die Kosten für das Befördern oder Versenden der eingeführten Gegenstände bis zu deren Bestimmungsort im Inland. In diesem Zusammenhang sei vorliegend zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Insoweit die Stiftung die Spendenbriefe unmittelbar nach der Zollbehandlung der betreffenden Sendung der nächsten Poststelle zum Versand übergeben habe, sei der "Briefkasten" der jeweiligen Adressaten als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Folglich seien in diesem Fall die Kosten für die Zustellung der Briefe durch die Post (Inlandportokosten gemäss den von der Stiftung ins Recht gelegten Aufgabenverzeichnissen und Belegen der Post) ebenfalls - d.h. neben dem für die Spendenbriefe bezahlten Entgelt sowie den gestützt auf die eingereichten Luftfrachtbriefe ermittelten Luftfrachtkosten - in die Bemessungsgrundlage zu ziehen. Insoweit hingegen die Stiftung die Sendungen nach der Zollbehandlung zuerst an ihren Sitz in [...] verbracht und die Spendenbriefe erst danach der Poststelle zum Versand übergeben habe, sei der Sitz der Stiftung als Bestimmungsort zu qualifizieren. Diesfalls fielen die Kosten für den Inlandversand der einzelnen Briefe durch die Post nicht in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Dagegen seien die Kosten für den Transport der Sendungen von der Zollstelle bis zum Sitz der Stiftung grundsätzlich in die fragliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Weil die Stiftung diesen Transport jedoch mit eigenen Mitteln durchgeführt habe und die Spendenbriefe nicht unternehmerischen Zwecken gedient hätten, werde ausnahmsweise darauf verzichtet. D. Dagegen erhob die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bezüglich aller 25 Sendungen sei die jeweilige Poststelle, bei der sie die Spendenbriefe aufgegeben habe, als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Die Portokosten für den Versand der Briefe von der Poststelle an die einzelnen Adressaten fielen daher in keiner der beiden von der Vorinstanz unterschiedenen Konstellationen in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Die fragliche Unterscheidung sei ohnehin auch deshalb unnötig, weil mit der Frankierung der Spendenbriefe die Mehrwertsteuer in Form der Inlandsteuer bereits abgegolten sei. Auf dem entsprechenden Porto nun nochmals die Mehrwertsteuer zu erheben, diesmal in Form der Einfuhrsteuer, stelle eine rechtswidrige Doppelbelastung dar. Sollten die fraglichen Portokosten wider Erwarten dennoch in die Bemessungsgrundlage fallen, sei zumindest - weil ein Massenversand vorliege - von Fr. 0.53 bis Fr. 0.55 pro Brief auszugehen und nicht wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid von pauschalen Fr. 0.85. Im Übrigen seien für die Berechnung der Luftfrachtkosten nicht die "virtuellen Zahlen" in den Luftfrachtbriefen massgebend, sondern die tatsächlichen Luftfrachtkosten gemäss den entsprechenden Rechnungen des [ausländischen] Spediteurs ("...", nachfolgend: Spediteur). E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen kostenfällig abzuweisen. Der gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid an die Beschwerdeführerin zurück zu erstattende Betrag von Fr. 1'968.55 sei auf Fr. 2'059.40 zu erhöhen. Zur Begründung ihres Antrags auf teilweise Gutheissung führt die Vorinstanz zusammenfassend das Folgende aus: Erstens sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich Recht zu geben, dass bei der Berechnung der Luftfrachtkosten die tatsächlichen Kosten massgebend seien und die in den Luftfrachtbriefen vermerkten Beträge oft nicht diesen effektiven Kosten entsprächen. Indes habe die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Kosten lediglich - aber immerhin, was im angefochtenen Beschwerdeentscheid übersehen worden sei - bezüglich der Einfuhr vom 15. Juli 2010 belegt. Was die restlichen Sendungen anbelange, lägen ausser den genannten Luftfrachtbriefen keine anderen Anhaltspunkte für die jeweilige Höhe der Luftfrachtkosten bei den Akten. Die "Bestätigung" der [ausländischen] Partnerstiftung (datiert vom 20. September 2011), die Höhe der Luftfrachtkosten ("Transport- und Frachtkosten") ergebe sich aus den Rechnungen, die der [ausländische] Spediteur der Partnerstiftung für die jeweiligen Lufttransporte habe zukommen lassen, könne nicht als beweiskräftig angesehen werden. Zweitens habe die Post zu Unrecht die Inlandsteuer auf dem Porto für den Briefversand fakturiert. Dieses sei vielmehr mit der Einfuhrsteuer zu belasten. Mithin habe insofern eine Korrektur des angefochtenen Beschwerdeentscheids zu erfolgen, als die Portokosten nur netto, d.h. gekürzt um die von der Post zu Unrecht fakturierte Inlandsteuer, anzurechnen seien. Drittens hätten sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid als auch die Beschwerdeführerin übersehen, dass die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig veranlagt und der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits ein Steuerbetrag von Fr. 90.60 zurückerstattet worden sei. Auch in dieser Beziehung sei der angefochtene Beschwerdeentscheid zu korrigieren. Zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die Vorinstanz wie folgt vernehmen: Insoweit die Beschwerdeführerin verlange, für das Inlandporto seien - wenn schon - nicht Fr. 0.85, sondern Fr. 0.53 bis Fr. 0.55 in die Bemessungsgrundlage zu ziehen, verkenne sie, dass die Inlandportokosten im angefochtenen Beschwerdeentscheid bereits entsprechend den von ihr eingereichten Adressverzeichnissen und Belegen der Post korrigiert worden seien. Im Weiteren seien die Spendenbriefe im Zeitpunkt der Entstehung der vorliegenden Einfuhrsteuerschuld(en) an die (voradressierten) potentiellen Spender zu befördern gewesen. Aus diesem Grund sei nicht die Poststelle, sondern der "Briefkasten" des jeweiligen Adressaten als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Im Übrigen gelte dies nach neuem Mehrwertsteuerrecht auch für jene Fälle, in denen die Beschwerdeführerin die Briefe zuerst an ihren Sitz in [...] verbracht und erst später der Poststelle zum Versand an die genannten Adressaten zugeführt habe. Das Inlandporto falle demnach - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid - grundsätzlich auch in dieser Konstellation in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Auf eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben indessen zu verzichten. Schliesslich bleibe anzumerken, dass grundsätzlich auch die Selbstkosten der Beschwerdeführerin für die Beförderung der Sendungen von der Zollstelle an ihren Sitz in [...] bei der Bemessung der vorliegenden Einfuhrsteuer zu berücksichtigen seien. Da es sich hierbei jedoch um eine "Eigenleistung einer nicht kommerziell tätigen Importeurin" handle, werde ausnahmsweise darauf verzichtet, diese Kosten - wie im Übrigen auch die Kosten der Zollabwicklung - in die Bemessungsgrundlage zu ziehen. F. In der dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichten Stellungnahme (Replik) vom 12. Juli 2013 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie als Empfängerin der fraglichen Sendungen zu betrachten sei und nicht die einzelnen Briefadressaten. Gegenstand der vorliegenden Einfuhren seien nämlich nicht die einzelnen in den Kartons befindlichen Spendenbriefe, sondern vielmehr die jeweilige Menge solcher Briefe bzw. die Kartons mit den Briefen als Gesamtheit. Es seien solche "Mengen Spendenbriefe", welche sie jeweils [im Ausland] eingekauft und sich in die Schweiz habe liefern lassen. Entsprechend habe der [ausländische] Spediteur jeweils auch nur ihre Adresse gegenüber dem Zoll als Empfängeradresse der fraglichen Kartons deklariert. Der Sitz der Beschwerdeführerin sei daher als Bestimmungsort der strittigen Einfuhren zu betrachten. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sie lediglich die Luftfrachtrechnung des Spediteurs betreffend die Einfuhr vom 15. Juli 2010 ins Recht gelegt habe. Vielmehr seien auch die übrigen solchen Rechnungen der Vorinstanz eingereicht worden und folglich bei der Ermittlung der (tatsächlichen) Luftfrachtkosten heranzuziehen. Schliesslich beantrage sie, es sei ihr die "Eröffnung eines eigenen Kontos bei der Zollverwaltung für die Zinszahlungen durch monatliche Rechnungen" zu bewilligen. G. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion betreffend die Veranlagung von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20, in Kraft seit 1. Januar 2010). Nach Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Anwendbar ist damit vorliegend Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0, in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N 8 zu Art. 116 ZG). Nach Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen und gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde geführt werden. E contrario sowie gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sind Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen nicht bei der OZD, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.2 sowie E. 3.3.1 - einzutreten. 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3, 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (sog. Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen innerhalb dessen sich der Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 12. Juli 2013, es sei ihr "die Eröffnung eines Kontos bei der Zollverwaltung für die Zinszahlungen durch monatliche Rechnungen" zu bewilligen. Eine solche Bewilligung bildete indes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann es daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht sein. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.191). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.195). Der Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Weisungen sind ins Dispositiv - direkt oder mittels Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwägungen") - aufzunehmen, ansonsten sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). 1.4 Eine Verfügung (bzw. ein Entscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie endgültig ist, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid nicht erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann, ausser er werde zuvor durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) umgestossen. Eine Revision von Amtes wegen - und damit unter Umständen zum Nachteil der steuerpflichtigen Person - ist nur denkbar, wenn das Anfechtungsobjekt von einem Verbrechen oder Vergehen beeinflusst war (Art. 66 Abs. 1 VwVG, Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 BGG). 1.5 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu Art. 12). Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sofern das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.1.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). 2.1.2 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein wichtiges Indiz für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Unternehmer in eigenem Namen nach aussen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich und nach neuem Recht ohnehin ausdrückliches Erfordernis für die subjektive Steuerpflicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Das Auftreten in eigenem Namen im Aussenverhältnis ist auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 17 ff. zu Art. 10 MWSTG). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 2.2.1, A 6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, je mit Hinweisen). 2.2 Die Inlandsteuer wird im Gesamtsystem der Mehrwertsteuer durch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ergänzt (Einfuhrsteuer, Art. 50 ff. MWSTG). Ohne diese würden die aus dem Ausland eingeführten Gegenstände gegenüber den inländischen Erzeugnissen "bevorteilt" (so Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2007 vom 15. April 2008 E. 2.1). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). 2.2.1 Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), also die eigentlichen Warenführenden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). 2.2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. noch zum Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]: Urteil des Bundesgerichts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (für die insoweit gleiche Regelung unter Art. 73 aMWSTG: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A 8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). 2.2.3 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a MWSTG beträgt 2,5 %, in den übrigen Fällen 8 % (Art. 55 MWSTG). Sie wird nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf dem Entgelt berechnet, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden oder in den unter Bst. b bis f der nämlichen Bestimmung aufgeführten Fällen. Im Übrigen wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind nach Art. 54 Abs. 3 MWSTG einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten, (Bst. a) die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie (Bst. b) die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die (eingeführten) Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind. 2.2.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Die Zollschuld entsteht, sofern die Zollanmeldung nicht unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) oder - falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat - im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG).

3. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass die fraglichen Sendungen mit den voradressierten Spendenbriefen der Einfuhrsteuer unterliegen (E. 2.2.2) und die Beschwerdeführerin dafür einfuhrsteuerpflichtig ist (E. 2.2.1). Ebenso wenig liegt im Streit, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Sendungen bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] eingekauft hat und daher aus einfuhrsteuerlicher Sicht ein Veräusserungsgeschäft vorliegt, bei dem die Steuer auf dem Entgelt berechnet wird (E. 2.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorliegenden Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsachendarstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korrigierend eingreifen zu müssen. Strittig ist, ob die Portokosten der Post für den Inlandversand der Spendenbriefe an die einzelnen Adressaten im Rahmen der Bemessung der Einfuhrsteuer zu berücksichtigen sind (dazu E. 3.1 nachfolgend) sowie, ob die Vorinstanz die Höhe der Luftfrachtkosten der jeweiligen Sendungen bundesrechtskonform ermittelt hat (dazu E. 3.2 nachfolgend). Schliesslich bleibt auf die Frage einzugehen, ob über die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig entschieden worden ist (dazu E. 3.3 nachfolgend). 3.1 Die Frage, ob die genannten Portokosten bei der Bemessung der Einfuhrsteuer zu berücksichtigen sind, ist aus den nachstehenden Gründen bereits auf der Ebene des Steuerobjekts der Einfuhrsteuer zu verneinen (E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich, nimmt man die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer in den Blick (E. 3.1.2). 3.1.1 Objekt der Einfuhrsteuer ist die "Einfuhr von Gegenständen", d.h. die grenzüberschreitende Warenbewegung bzw. das Verbringen von Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet (E. 2.2.2). Diesbezüglich scheint zwischen den Parteien zum einen Unklarheit darüber zu herrschen, worin die "Gegenstände", die in das schweizerische Zollgebiet verbracht wurden (E. 3.1.1.1), vorliegend genau bestehen, und zum anderen, ob der Versand der Spendenbriefe in der Schweiz ebenfalls in den objektiven Geltungsbereich der Einfuhrsteuer fällt (E. 3.1.1.2). 3.1.1.1 Die Vorinstanz macht (implizit) geltend, Gegenstand der vorliegenden Einfuhren seien die einzelnen, in den Kartons befindlichen und an schweizerische Empfänger voradressierten, Spendenbriefe. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, Gegenstand der vorliegenden Einfuhren bildeten die Kartons mit den (voradressierten) Briefen als Gesamtheit. Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zu folgen. Nach der (hier massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise sind vorliegend in der Tat nicht Einfuhren einzelner Spendenbriefe an einzelne Adressaten in der Schweiz erfolgt, sondern vielmehr grenzüberschreitende Lieferungen von Kartons an die Beschwerdeführerin beinhaltend eine bestimmte Menge solcher Briefe. Dem entspricht aus zivilrechtlicher Sicht, dass die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Akten jeweils solche "Mengen voradressierter Spendenbriefe" bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] bestellt bzw. eingekauft hat. Somit bilden "Kartons mit (voradressierten) Spendenbriefen" den Gegenstand der vorliegenden Einfuhren. 3.1.1.2 Diesen Gegenstand bzw. solche Kartons liess die Beschwerdeführerin - sozusagen in einer ersten Phase - [vom Ausland] in die Schweiz einführen. Dieser Vorgang stellt eine grenzüberschreitende Warenbewegung dar und unterliegt damit der Einfuhrsteuer (E. 2.2.2). In einer zweiten Phase hat die Beschwerdeführerin die Kartons im Inland - nach ihren unbestrittenen Aussagen direkt bei der Zollstelle - in Empfang genommen und die darin befindlichen Briefe sodann der Post zum Versand an die jeweiligen Voradressaten übergeben oder aber die Kartons zunächst (in unverändertem Zustand) an ihre Adresse in [...] befördert und die Briefe erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Post zum Versand aufgegeben. In einer dritten Phase wurden die einzelnen Briefe schliesslich durch die Post den jeweiligen Voradressaten zugestellt. Diese dritte Phase bzw. die fraglichen Portokosten des Inlandversands der Spendenbriefe durch die Post sind nach der (hier wie erwähnt massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise steuerlich wie folgt zu beurteilen: In wirtschaftlicher Hinsicht lässt sich aus den vorliegenden Akten schliessen, dass die betreffenden Kartons der Beschwerdeführerin an der Zollstelle jeweils so überlassen bzw. so von ihr in Empfang genommen wurden, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber vollständig auf sie überging. Mit anderen Worten konnte sie ab Beginn der genannten "zweiten Phase" wirtschaftlich betrachtet frei über den Gegenstand der Einfuhr verfügen und die Kartons mit den Spendenbriefen etwa behalten, bearbeiten, verändern, veräussern oder gar vernichten usw. In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich diese freie wirtschaftliche Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über die eingeführten Gegenstände darin, dass sie die Kartons (sei es an ihrer Adresse in [...] oder direkt nach der Entgegennahme an der Zollstelle) öffnete, die Briefe herausnahm, sortierte und zur nächsten Poststelle beförderte, um sie frankieren und an die einzelnen Voradressaten zustellen zu lassen (oder diese Handlungen der Post in Auftrag gab, was an der vorliegenden Beurteilung nichts ändert). Sie hat damit im inlandsteuerlichen Sinn "in eigenem Namen" und eben mit freier wirtschaftlicher Verfügungsmacht ("wie eine Eigentümerin") über den Gegenstand der Einfuhr verfügt (vgl. E. 2.1.2). Hinzu kommt und wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Gegenstand der Einfuhr durch das Öffnen der Kartons, die Aufteilung in Einzelbriefe und die Frankierung der Briefe verändert (zweite Phase) sowie mit der Übergabe an die Post auf eine nächste Wirtschaftsstufe (dritte Phase) befördert und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf einen Dritten übertragen hat. Insgesamt wird deutlich, dass die Einfuhr der Kartons mit den Briefen in die Schweiz (erste Phase) und der Versand der einzelnen Briefe durch die Post in der Schweiz (dritte Phase) nach der (massgeblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise separate Vorgänge darstellen, die somit auch mehrwertsteuerlich getrennt zu beurteilen sind. Adressatin bzw. zollrechtliche Empfängerin des grenzüberschreitenden Gegenstandes war jeweils die Beschwerdeführerin; damit ist sie - wie das vorliegende Verfahren zeigt - gleichzeitig auch einfuhrsteuerpflichtig (E. 2.2.1). Nur durch Veränderung des Gegenstandes (mindestens das Öffnen der Kartons) konnte der Inhalt (die Spendenbriefe) überhaupt erst zu den Voradressaten gelangen. Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführerin die Kartons im Rahmen einer einheitlichen grenzüberschreitenden Warenbewegung lediglich zur unveränderten Weiterleitung übergeben worden wären. Jedenfalls wurden mit der Aufgabe der Briefe bei der Post durch die Beschwerdeführerin in eigenem Namen (zweite Phase) und dem damit verbundenen Wechsel der Wirtschaftsstufe (dritte Phase) inlandsteuerliche Massstäbe anwendbar. Der fragliche Briefversand durch die Post (dritte Phase) fällt daher - anders als das Verbringen der Kartons mit den Briefen in die Schweiz (erste Phase) - nicht in den objektiven Geltungsbereich der Einfuhrsteuer, sondern ist unter inlandsteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die Portokosten der Post bei der Berechnung der Einfuhrsteuer vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 3.1.2 Zu demselben Ergebnis gelangt man auf der Ebene der Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer: Gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG sind die Kosten für das Befördern oder Versenden der eingeführten Gegenstände bis zum Bestimmungsort im Inland in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen. Als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort gilt dabei der Ort, an den die eingeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld zu befördern sind (E. 2.2.3). 3.1.2.1 Die Adressen auf den Spendenbriefen können schon deshalb nicht als Bestimmungsort bzw. Bestimmungsorte der vorliegenden Einfuhren gelten, weil die einzelnen Briefe als solche - wie gesehen (E. 3.1.1.1) - überhaupt nicht den massgeblichen Gegenstand der vorliegenden Einfuhren bilden. Was hingegen den Bestimmungsort der eingeführten "Briefmengen" bzw. Kartons betrifft, so ist auf den betreffenden Einfuhrdeklarationen unter der Rubrik "Empfänger" in allen Fällen die Adresse der Beschwerdeführerin ("...") eingetragen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die eingeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld an diese Adresse zu befördern waren (E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf einen von dieser Angabe abweichenden Bestimmungsort hindeuten würden. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch lässt sich aus den Akten schliessen, dass (bereits) im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld - entgegen der in den Deklarationen eingetragenen Empfängeradresse - die Zollstelle als Übergabeort bzw. Bestimmungsort der Sendungen vereinbart gewesen wäre. Folglich hat die genannte Adresse der Beschwerdeführerin als massgeblicher Bestimmungsort der vorliegenden Einfuhren (also der eingeführten Kartons mit den Spendenbriefen) zu gelten. 3.1.2.2 Unter diesen Umständen bzw. bei einem solchen Bestimmungsort kann der Versand der Briefe an die Adressen der potentiellen Spender nicht im Sinne des eingangs erwähnten Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG als "Versenden [...] bis zum Bestimmungsort" aufgefasst werden. Die entsprechenden Portokosten sind (auch) aus diesem Grund nicht in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer zu ziehen. Freilich stellt der Inlandversand der Briefe auch und bereits kein "Versenden der eingeführten Gegenstände" im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar, weil vorliegend - wie bereits mehrfach erwähnt - Kartons mit Spendenbriefen an die Beschwerdeführerin und nicht einzelne Spendenbriefe an einzelne Adressaten eingeführt worden sind (vgl. E. 3.1.1.1). Nicht zuletzt liegt bezüglich dem fraglichen Briefversand ohnehin kein einfuhrsteuerbarer Tatbestand vor (vgl. E. 3.1.1.2). Die "eingeführten Gegenstände" gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG sind vorliegend in jenen Fällen betroffen, in denen die Beschwerdeführerin die Kartons mit den Briefen zuerst von der Zollstelle (Übergabe- bzw. Empfangsort) an ihre Adresse in [...] (Bestimmungsort) transportiert und erst danach die einzelnen Briefe bei der Post zum Versand aufgegeben hat. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Kosten für diesen Transport "grundsätzlich" in die Bemessungsgrundlage der (vorliegenden) Einfuhrsteuer einzubeziehen seien. Da es sich jedoch um eine "Eigenleistung einer nicht kommerziell tätigen Importeurin" handle, werde ausnahmsweise darauf verzichtet. Richtig ist, dass die Kosten für das Befördern der eingeführten Gegen­stände bis zum Bestimmungsort im Inland - und damit grundsätzlich auch die fraglichen "Selbstkosten" - in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (E. 2.2.3). Insoweit die Vorinstanz jedoch "ausnahmsweise" darauf "verzichtet", diese Kosten - wie im Übrigen auch die Kosten der Zollabwicklung - in die Bemessungsgrundlage zu ziehen, muss es sich offensichtlich um vernachlässigbare Beträge handeln. Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedenfalls keinen Anlass, diesbezüglich korrigierend eingreifen zu müssen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es treffe nicht zu, dass sie - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend mache - die tatsächlichen Luftfrachtkosten lediglich bezüglich der Einfuhr vom 15. Juli 2010 belegt habe. Vielmehr habe sie der Vorinstanz die entsprechenden Rechnungen des Spediteurs auch für sämtliche übrigen Sendungen eingereicht. 3.2.1 Nach der allgemeinen Beweislastregel ist die Beschwerdeführerin für diese Behauptung beweisbelastet (E. 1.5). Festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 aufforderte, die den angefochtenen Beschwerdeentscheid betreffenden vollständigen Akten einzureichen und die Vorinstanz dieser Aufforderung am 7. Juni 2013 nachkam. Dass sie dem Bundesverwaltungsgericht dabei unvollständige Akten eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, die behaupteten Rechnungen vor Bundesverwaltungsgericht einzureichen, was sie indes nicht getan hat. Die vorliegende Aktenlage zeichnet das folgende Bild: Zunächst ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die tatsächlichen Luftfrachtkosten der Einfuhr vom 15. Juli 2010 mit der diesbezüglichen Rechnung des Spediteurs vom 9. Juli 2010 (Vorakten C1) in rechtsgenügendem Ausmass belegt sind. Betreffend die anlässlich der übrigen Einfuhren angefallenen Luftfrachtkosten finden sich hingegen keine solchen Rechnungen oder sonstigen Belege bei den Akten. Lediglich die jeweiligen Luftfrachtbriefe vermögen einen ungefähren Aufschluss zu geben. Insbesondere weisen auch die der Beschwerdeführerin von der [ausländischen] Partnerstiftung für die Lieferungen der Spendenbriefe ausgestellten Rechnungen die Luftfrachtkosten nicht aus. Zudem lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass diese Kosten, geschweige denn die tatsächlichen Luftfrachtkosten, im jeweils angegebenen Rechnungstotal enthalten sind. Die Vorinstanz hat die betreffenden Rechnungen daher zu Recht nur im Rahmen der Entgeltsermittlung berücksichtigt. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin aus der "Bestätigung" der [ausländischen] Partnerstiftung, die Höhe der tatsächlichen Luftfrachtkosten der vorliegenden Einfuhren ergebe sich aus den Rechnungen, die der [ausländische] Spediteur der Partnerstiftung für die jeweiligen Lufttransporte habe zukommen lassen, zu ihren Gunsten ableiten will. Diese Rechnungen liegen - wie erwähnt - bis auf eine Ausnahme eben gerade nicht bei den Akten. Nicht zuletzt sind die Stellungnahmen der [ausländischen] Stiftung ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen, da es sich bei dieser offenbar um eine "Partnerstiftung" der Beschwerdeführerin handelt. Darüber hinaus kommt Dokumenten, die - wie die fragliche "Bestätigung" vom 20. September 2011 - zeitlich erst im Nachhinein mit Blick auf die zu beweisende Tatsache ausgestellt worden sind, nach der Rechtsprechung von vornherein nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.3, A 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3, mit Hinweisen). 3.2.2 Im Ergebnis ist die Rechnung des Spediteurs vom 9. Juli 2010 bei der Bemessung der Steuer auf der Einfuhr vom 15. Juli 2010 zu berücksichtigen und der angefochtene Beschwerdeentscheid entsprechend zu korrigieren. Dass die Vorinstanz bei den übrigen Einfuhren zur Ermittlung der Luftfrachtkosten auf die in den Luftfrachtbriefen aufgeführten Beträge abgestellt hat, ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten - nicht zu beanstanden. 3.3 Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig veranlagt und folglich im angefochtenen Beschwerdeentscheid zu Unrecht erneut beurteilt worden sei. 3.3.1 Eine gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung der Zollstelle Zürich-Flughafen vom 24. Juni 2010 erhobene Beschwerde hiess die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Verfügung vom 10. Januar 2011 teilweise gut. Der Beschwerdeführerin wurde die Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 90.60 zurückerstattet. Dieser Entscheid ist in der Tat in Rechtskraft erwachsen (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 980/2011 vom 23. Juni 2011). Ein Revisionsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher überhaupt geltend gemacht. Die erneute einfuhrsteuerliche Behandlung der Sendung vom 24. Juni 2010 im angefochtenen Beschwerdeentscheid erweist sich demnach als unzulässig (E. 1.4). Aus dem gleichen Grund ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Korrekturen, insoweit sie die fragliche Einfuhr betreffen, nicht einzutreten. 3.3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, diese unzulässige erneute Beurteilung der Einfuhr vom 24. Juni 2010 im angefochtenen Beschwerdeentscheid auf die folgende Weise beheben zu können: Von den ursprünglich von der Zollstelle für die fraglichen 25 Einfuhren insgesamt veranlagten Fr. 5'433.55 schulde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in der Vernehmlassung beantragten Korrekturen noch Fr. 3'283.55. Vom sich so ergebenden Differenzbetrag von Fr. 2'150.-- sei der bereits zurückerstattete rechtskräftige Betrag von Fr. 90.60 abzuziehen, was einen zurückzuerstattenden Gesamtbetrag von Fr. 2'059.40 ergebe. Dieses Vorgehen führt rechnerisch indes nicht zu einem korrekten Ergebnis und erweist sich auch unter formellen Gesichtspunkten als unzulässig. Aus kalkulatorischer Sicht verkennt die Vorinstanz, dass die fragliche Sendung in der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Januar 2011 (Bemessungsgrundlage Fr. 411.--, Steuer Fr. 31.25), im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Bemessungsgrundlage Fr. 980.70, Steuer Fr. 74.50) sowie in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 (Bemessungsgrundlage Fr. 945.50, Steuer Fr. 71.80) einfuhrsteuerlich je unterschiedlich behandelt wird. Durch den blossen Abzug des zurückerstatteten Betrages kann daher kein rechnerisch korrektes Ergebnis herbeigeführt werden. Selbst wenn die Sendung vom 24. Juni 2010 rechnerisch korrekt ausgeschieden worden wäre, erwiese sich bereits die blosse erneute Ermittlung der Steuer auf dieser Einfuhr in formeller Hinsicht als unzulässig. Für ein sowohl formell als auch inhaltlich-rechnerisch richtiges Ergebnis hat die Sendung vom 24. Juni 2010 bei der Ermittlung der vorliegenden Einfuhrsteuer komplett unberücksichtigt zu bleiben. Es gilt einzig, über die 24 Sendungen vom 15. Juli 2010 bis 16. Februar 2011 zu entscheiden. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist im entsprechenden Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Streitsache ist zur Neuberechnung der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 - E. 3.3) an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3). 4.Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden: 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c, BGE 123 V 159 E. 4b). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 800.--. Da die Beschwerdeführerin teilweise als obsiegend gilt, sind ihr entsprechend ermässigte Verfahrenskosten im Umfang von ermessenweise Fr. 400.-- aufzuerlegen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 1. März 2013 wird im entsprechenden Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Streitsache wird zur Neuberechnung der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: