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A-1675/2006

A-1675/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-03-21 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die Einzelfirma "X._______" ist seit dem 2. Januar 1991 im Handelsregister des Kantons ... eingetragen. Inhaber ist .... Der Zweck der Einzelfirma lautet wie folgt: Import, Export und Vertrieb von Gütern aller Art. Organisation von Unterkünften für Messen. Am 6. Juli 2001 deklarierte eine deutsche Firma im Auftrag dieser Einzelfirma beim Zollamt ... eine Sendung im konventionellen Verfahren wie folgt zur Einfuhr: "120 Kart., Fahrradanhänger, Eigenmasse: 1'540 kg, Rohmasse: 1'720 kg, statistischer Wert Fr. 15'900, Tarifnummer 8716.4000, statistischer Schlüssel: 011, Abfertigungs-Code: 1 (Abfertigung zum Normalansatz), Präferenz-Code: 0 (auf eine Zollvergünstigung wird verzichtet)". Mit der Einfuhrdeklaration wurde die Rechnung des Lieferanten vorgelegt. In diesem Begleitpapier lautet die Warenbezeichnung "Fun-Trailer". Das Zollamt nahm die Deklaration antragsgemäss vor und revidierte die Sendung. Es erstellte folgenden Revisionsbefund: "LKW ..., 4 Kartons revidiert, Fahrrad-Trayler. Fahrradzubehör, einrädrig, im wesentlichen bestehend aus einem Fahrradrahmen, Hinterrad, Tretvorrichtung, Kette, Kettengangschaltung, Sattel, nicht lenkbarer Haltestange, sowie (in Verlängerung oberen Endes des Rahmens) einer abklappbaren Verbindungsstange zum Anhängen am Sattelrohr eines Fahrrades, zum mitführen eines Kindes. Ohne Ursprungsnachweise. Entscheid D II TL 001/18.01.01 TN 8714.9990/NT Fr. 47.--." Gestützt auf das Ergebnis der zollamtlichen Revision wurde die deklarierte Tarifnummer (8716.4000) geändert und die Abfertigung nach Tarifnummer 8714.9990 zum Normalansatz von Fr. 47.-- je 100 kg brutto vorgenommen. Für die Sendung stellte das Zollamt die Einfuhrquittung Nr. 923425 vom 11. Juli 2001 aus. Gegen den Deklaranten der deutschen Firma wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Am 4. September 2001 teilte die X._______ dem Zollamt ... mit, dass sie sich gegen die vorgenommene Verzollung ausspreche. Mit Entscheid vom 8. Februar 2002 wies die Zollkreisdirektion ... die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde geführt und er ist daher rechtskräftig. B. Aufgrund einer Meldung vom 27. Juli 2001 der Oberzolldirektion (OZD) überprüfte die Zollkreisdirektion ... die Abfertigungen von Fahrradanhängern. Aufgrund des Verdachtes, dass die X._______ verschiedene Einfuhrsendungen falsch verzollt haben könnte, nahm der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion ... am 11. November 2002 eine Untersuchung am Domizil der Einzelfirma vor. Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass in der Zeit von April 1998 bis Juni 2002 verschiedene Sendungen "Fun Trailer" (Anhängerfahrräder) nach der Tarifnummer 8716.4000 falsch zur Einfuhr verzollt worden waren. Am 17. September 2003 teilte die Zollkreisdirektion Basel der X._______ mit, für diese Sendungen im angeführten Zeitraum werde die Abgabendifferenz von Fr. 13'160.70 nachgefordert und eröffnete eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Einzelfirma teilte am 25. September 2003 mit, dass sie mit der Nachforderung nicht einverstanden sei. Am 3. Oktober 2003 erliess die Zollkreisdirektion ... die Nachbezugsverfügung (Nr. 64.1.18510.000372.02) gegen die X._______. Die Verwaltung hielt an der Verzollung der Fahrradanhänger unter der Tarifnummer 8714.9990 zum Normalzollansatz von Fr. 47.-- je 100 kg fest und forderte den Betrag von Fr. 13'160.70 nach. C. Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob die X._______ mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 fristgerecht Beschwerde bei der OZD und verlangt die Zulassung der eingeführten "Fahrradanhänger" nach Tarifnummer 8716.4000. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass unter der Tarifnummer 8716.4000 "Anhänger, ... andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge" erwähnt seien. Demzufolge gehe es in dieser Frage nicht um den Aspekt "eigener Antrieb", sondern um die Bezeichnung "nicht selbstfahrende Fahrzeuge". Das Trailerbike (Fahrradanhänger) sei nur dann einsatzfähig, wenn es von einem Elternvelo gezogen werde. Alleine könne sich das Vehikel auf keinen Fall fortbewegen. Von der Europäischen Union (EU) werde das Anhängervelo unter der Tarifnummer 8716.4000 verzollt. Die OZD wies im Entscheid vom 10. März 2004 die Beschwerde kostenpflichtig ab und hielt fest, über die Konstruktion, die Funktion und die Verwendung des Anhängervelos bestehe zwischen den Parteien Einigkeit. Eine Einreihung unter der Tarifnummer 8716 sei ausgeschlossen; diese Nummer umfasse "Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art", "andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge" und "Teile davon". Das strittige Vehikel sei unter anderem mit einer Tretvorrichtung, einer Kette und einer Ketten- und Gangschaltung ausgerüstet, mithin mit einer Vorrichtung die es ermögliche, das Vehikel, wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad, in Bewegung zu bringen. Mit dem Elternvelo würde eine Art Tandem gebildet werden, da das Anhängervelo am Sattelrohr eines normalen Fahrrades angekoppelt werden müsse. Der "Funtrailer" stelle daher Zubehör dar und sei unter die Tarifnummer 8714 einzureihen. Ein Fahrradzubehör müsse nicht unbedingt dauernd mit dem Fahrrad verbunden sein. Die Tarifeinreihung ausländischer Zollbehörden sei für die schweizerische Zollverwaltung nicht massgebend. Auch andere Importeuere hätten Anhängervelos unter falscher Tarifnummer verzollt; die erlassenen Nachbezugsverfügungen seien jedoch von diesen nicht angefochten worden. D. Mit Eingabe vom 23. April 2004 bzw. Verbesserung vom 5. Mai 2004 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der OZD vom 10. März 2004 Beschwerde bei der Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Begehren, es sei auf die Erhebung der nachträglich geforderten Einfuhrabgaben zu verzichten und die Verzollung unter der Tarifnummer 8714.4000 vorzunehmen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass das Anhängervelo seit etwa 1995 existiere. Die Antriebskraft gehe - neben dem Ziehfaktor des Elternvelos - auch vom Kind aus, es sei aber nicht selbstfahrend. Das Anhängervelo könne nicht als Teil und Zubehör eines Fahrrades bezeichnet werden, das Trailerbike sei vielmehr selber aus diversen Teilen montiert. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2004 beantragt die OZD, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Sie führt insbesondere aus, trotz der vorhandenen Tretvorrichtung komme eine Einreihung des strittigen Erzeugnisses als unfertiges Fahrrad (Tarifnummer 8712.0000) nicht in Frage, weil das Montieren der Gabel und des vorderen Rades gar nicht möglich (und auch nicht vorgesehen) sei. Auch eine Einreihung unter die Tarifnummer 8716 scheide aus, da der Fahrradanhänger eine Vorrichtung besitze, die es ermögliche - wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad - das Vehikel in Bewegung zu bringen. Demzufolge komme nur die Tarifnummer 8714 in Frage (zusammen mit der Unternummer 9990). Zubehöre seien Vorrichtungen, die die Verwendungsmöglichkeiten eines Gegenstandes erweitern würden oder mit deren Hilfe im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des Gegenstandes stehende Sonderarbeiten oder Sonderverwendungen ausgeführt werden könnten. Der Zollkodexausschuss der EU habe in der Zwischenzeit Anhängervelos unter die Tarifnummer 8714 eingereiht ("Nachläufer für Fahrräder"). Auch die US-Zollverwaltung verwende diese Tarifnummer. Die schweizerische Tarifeinreihung stimme sowohl mit derjenigen der EU als auch der US-Zollverwaltung überein. Eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobene Abgabe sei ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wobei die Verjährungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) fünf Jahre betrage; diese Frist sei eingehalten. E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) und Art. 109 Abs. 1 Bst. c Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

E. 1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

E. 2.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG durch den Zolltarif (Anhang vom 9. Oktober 1986 zum Zolltarifgesetz [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt. Nach Art. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif im Anhang verzollt werden. Auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird, stellt er dennoch weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Entscheide der ZRK vom 19. April 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a; vom 28. März 1996, veröffentlicht in VPB 61.19 E. 4a/aa).

E. 2.2 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware und zwar im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23 ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Entscheid der ZRK vom 16. Januar 2001 i.S. F. AG [ZRK 1999-014] E. 2b mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Die Schweiz hat am 22. September 1987 das internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988) ratifiziert. Erläuterungen und andere der Auslegung des HS dienende Vorschriften der Schweizerischen Zollgesetzgebung sind für das Bundesverwaltungsgericht insoweit verbindlich, als sie die entsprechenden Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über das HS wiedergeben (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2).

E. 2.4 Die im Schweizerischen Gebrauchszolltarif 1986 und in den Erläuterungen zu diesem Gebrauchszolltarif enthaltenen allgemeinen Vorschriften (AV), welche mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS übereinstimmen, sehen in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitelanmerkungen sowie die weiteren allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel hingegen sind nur Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen.

E. 2.5 Für die vorliegend in Frage stehende Waren sind die Tarif-Nummern 8716.4000 und 8714.9990 strittig. Die systematische Gliederung dieser Nummern im Tarif stellt sich wie folgt dar: 8712.0000 Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor

8714. Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713:

- andere (andere als für Motorräder, Fahrstühle oder andere Invalidenfahrzeuge)

- - andere (als Rahmen, Gabeln sowie Teile davon, Felgen, Speichen, Naben, Freilaufzahnkränze, Bremsen und Teile davon, Sättel, Pedale, Tretlager sowie Teile davon) 8714.9910 - - - Rohre für Lenkstangen hergerichtet, ohne Oberflächenveredlung 8714.9920 - - - Sattelgestelle 8714.9990 - - - andere

8716. Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: 8716.1000 - Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans für Wohn- und Campingzwecke 8716.2000 - Selbstlade- und Selbstentladeanhänger, einschliesslich -sattelanhänger, für die Landwirtschaft 8716.4000 - andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger (andere als solche für zum Befördern von Waren)

- andere Fahrzeuge

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin Fahrradanhänger eingeführt. Die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist unbestritten, es handelt sich um Fahrradzubehör, einrädrig, im wesentlichen bestehend aus einem Fahrradrahmen ohne Gabel, Hinterrad, Tretvorrichtung, Kette, Kettenschutzblech, Ketten- und Gangschaltung, Sattel, nicht lenkbarer Haltestange, sowie (in Verlängerung des oberen Endes des Rahmens) einer abklappbaren Verbindungsstange zum Anhängen am Sattelrohr eines Fahrrades. Gemäss Prospekt wird es von Kindern bestiegen.

E. 3.2 Gemäss allgemeiner Vorschrift 2a) für die Auslegung des HS sind unvollständige und unfertige Ware gleich einzureihen wie vollständige oder fertige Waren, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Waren haben.

E. 3.3 In den Erläuterungen zum Gebrauchstarif (D 6, Band III), wird der Geltungsbereich der Tarifnummer 8712 wie folgt umschrieben: "Hierher gehören Fahrräder, die mit Hilfe von Pedalen angetrieben werden, z.B. Zweiräder (einschliesslich solche für Kinder), Tandems (zweisitzige Zweiräder), Dreiräder und Fahrräder mit vier Rädern. Neben den gewöhnlichen Fahrrädern gehören auch verschiedene Fahrrad-Spezialausführungen (Sonderbauarten) hierher, z.B. (unter anderem): 3) Einräder sowie Spezialfahrräder für Artisten (Kunstfahrer), die unter anderem an ihren leichten Bauweise und am starren Zahnkranz (fehlenden Freilauf) zu erkennen sind." Eine Einreihung der Fahrradanhänger als unfertige Fahrräder unter die Tarifnummer 8712.000, welche die wesentlichen Merkmale von Fahrrädern besitzen, ist nicht möglich, da das Montieren von Gabel und vorderem Rad aufgrund der Konstruktion gar nicht möglich ist. Die Einreihung als Einräder oder Tandems ist ebenfalls nicht möglich.

E. 3.4 Zu überprüfen ist, ob der Fahrradanhänger unter die Tarifnummer 8716 eingereiht werden kann. Diese Nummer umfasst "Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art", "andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge", "Teile davon". Der Begriff des Anhängers wird in Lexika wie folgt umschrieben: "Anhänger an Strassenfahrzeugen sind Wagen mit ein, zwei oder drei Achsen, die an Fahrräder, Schlepper, Pferde- oder Kraftwagen angehängt werden, weil sie keine eigene Antriebskraft besitzen" bzw. "Anhänger sind Fahrzeuge zum Horizontaltransport von Lasten". Sie sind weder "selbstaufnehmend", wie die Mehrzahl anderer Flurförderfahrzeuge, noch haben sie einen eigenen Fahrantrieb (vgl. Lueger, Lexikon der Technik, Band 10 Lexikon der Bautechnik bzw. Band 15 Lexikon der Fabrikorganisation und Fördertechnik). Es handelt sich folglich um Fahrzeuge ohne Antrieb, das heisst ohne mechanische Vorrichtung, um sie in Bewegung zu setzen. Sie sind somit nicht selbstfahrend. Der zweite Teil des Wortlautes der Tarifnummer 8716 ("andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge") bezieht sich auf den ersten Teil und präzisiert, dass auch andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge als Anhänger für Fahrzeuge aller Art (z.B. Fahrzeuge, die von Tieren oder von Hand gezogen oder geschoben werden, etwa Trabrennwagen, Kutschen), unter diese Nummer fallen. Bei diesen "anderen nicht selbst fahrenden Fahrzeugen" handelt es sich - gleich wie bei den Anhängern - um Fahrzeuge, die keinen eigenen Antrieb besitzen, mit anderen Worten verfügen sie über keine mechanische Vorrichtung, um sie in Bewegung zu setzen. Der fragliche Fahrradanhänger besitzt jedoch eine Tretvorrichtung, eine Kette sowie eine Ketten- und Gangschaltung. Wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad, verfügt dieses Vehikel über eine Vorrichtung, um dieses in Bewegung zu setzen bzw. einen Antrieb. Die Einreihung unter die Tarifnummer 8716 ist daher nicht möglich.

E. 3.5 Auch aus den von der Beschwerdeführerin verwendeten Werbeunterlagen bzw. Beschreibungen dieser Kombination ist zu entnehmen, dass die mit einem Fahrrad zusammengekoppelten Anhängervelos eine Art Tandem bilden: "Einmal ans Zugfahrzeug gekuppelt, bilden sie ein dreirädriges Tandem und geben Kindern bis ca. 40 kg die Möglichkeit, selbst aktiv zu sein ..." Ein Anhängervelo ist mithin ein Zubehör, das ausschliesslich zusammen mit einem Fahrrad (Tarifnummer 8712) verwendbar ist. Daher ist dieses Produkt in die Tarifnummer 8714 einzureihen. Innerhalb dieser Nummer kommt für derartige Zubehöre nur die Unternummer 9990 in Betracht. Fahrradzubehör ist nicht immer auf Dauer mit dem Fahrrad verbunden (z.B. herabnehmbare Gepäckträger, Trinkflaschenhalter). Ein derartiges Zubehör erweitert die Verwendungsmöglichkeit des Hauptgegenstandes oder erschliesst im Zusammenhang mit der Hauptfunktion eines Gegenstandes Sonderverwendungen. Die Einreihung unter die Tarifnummer 8714.9990 "andere" ergibt sich aus der Tarifstruktur.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ausländische Zollbehörden Anhängervelos unter die Tarifnummer 8716.4000 eingereiht hätten. Sie verweist dabei auf eine von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg durchgeführte und vom Hauptzollamt Hamburg Waltershof erlassene Begutachtung vom 2. Juli 1997. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2000 i.S. H. [ZRK 1999-010] E. 3b/aa mit Hinweis). "Nachläufer für Fahrräder" sind im Jahr 2004 vom Zollkodexausschuss der Europäischen Kommission unter der Tarifnummer 8714 eingereiht worden. Einer Auskunft der "Commercial Rulings Division" der US-Zollverwaltung vom 6. Januar 2004 lässt sich entnehmen, dass "Co-Pilot Junior Tandem Trailer Cycles" ebenfalls unter die Tarifnummer 8714 fallen. Die schweizerische Tarifeinreihung stimmt mithin sowohl mit derjenigen der EU- als auch der US-Zollverwaltung überein.

E. 4.1 Art. 80 Abs. 1 ZG erklärt die Bestimmungen des zweiten Titels des Verwaltungsstrafrechts (Art. 2 ff. VStrR) auf die Zollgesetzgebung für anwendbar. Gemäss Art. 12 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Nachleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 129 II 166 ff.; 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Es genügt vielmehr, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE 129 II 167; 115 Ib 360 E. 3a; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive - Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, S. 36). Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gelten nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 221 E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer Widerhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 333 E. 2a und b). Gemäss Art. 74 Ziff. 3 und 6 ZG begeht eine Zollübertretung, wer - selbst fahrlässig (Art. 75 Abs. 3 ZG) - zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt (Ziff. 3) sowie, wer die Zollabgabe dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert (Ziff. 6).

E. 4.2 Die Anhängervelos wurden durch die Beschwerdeführerin jeweils fälschlicherweise unter der Tarifnummer 8714.9990 statt richtigerweise unter der Tarifnummer 8716.4000 deklariert. Es liegt demzufolge eine vorschriftswidrige Deklaration, mit anderen Worten eine objektive Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung im Sinne des Art. 74 Ziff. 6 ZG vor. Der Umstand, dass die Zollverwaltung offensichtlich kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hat, schliesst gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nachforderung der Abgabe gestützt auf Art. 12 VStrR nicht aus. Da sie in den Genuss eines unrechtmässigen Vermögensvorteils schon allein dadurch gelangte, dass sie die gesetzlich geschuldete Abgabe nicht vollständig entrichtet hatte, ist sie auch für den zu Unrecht vorenthaltenen Abgabebetrag leistungspflichtig. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie selbst habe sich in der Bestimmung der Position des Zolltarifs auf eine Begutachtung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg vom 2. Juli 1997 gestützt, die vom (deutschen) Hauptzollamt Hamburg Waltershof bestätigt worden sei. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die subjektive Tatbestandsseite einer Zollwiderhandlung, nämlich die Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist ein Verschulden indessen nicht notwendig, sondern es genügt eine objektive Zollwiderhandlung, damit gemäss Art. 12 Abs. 4 VStrR die für die Strafverfolgung geltenden (längeren) Verjährungsfristen anwendbar sind. Die beiden Tatbestände, die in casu zur Anwendung kämen, wenn ein Verschulden nachgewiesen wäre, nämlich Hinterziehung von Abgaben durch Nichtdeklaration (Art. 74 Ziff. 3 ZG) bzw. Zollverkürzung oder -gefährdung durch zu niedrige Deklaration zollpflichtiger Waren (Art. 74 Ziff. 6 ZG), verjähren in fünf Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Auf die zu beurteilende Zollnachforderung, die ihren Grund in einer objektiven Verwirklichung dieses Tatbestandes findet, ist daher ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar (vgl. BGE 106 Ib 221 E. 2d). Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 64 ZG; BGE 106 Ib 222). Sie ruht während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Die absolute Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR beendet nicht die nach Abs. 3 ruhende Verjährung. Das Ruhen der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR gilt mit anderen Worten auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, 110 Ib 312 E. 3b; Hauri, a.a.O., S. 31).

E. 4.3 Die zu beurteilenden Einfuhren fanden in der Zeit von April 1998 bis Juni 2002 statt. Die ordentliche fünfjährige Verjährungsfrist wurde durch die Untersuchung der Zollbehörden in den Firmenräumlichkeiten der Beschwerdeführerin vom 11. November 2002 unterbrochen. Die absolute Verfolgungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit diesen Importen ruht seit der Beschwerdeerhebung gegen die Nachbezugsverfügung und ist im gegenwärtigen Zeitpunkt somit ebenfalls noch nicht eingetreten. Die nachgeforderten Zollabgaben sind daher noch nicht verjährt.

E. 4.4 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht, insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen. Der Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts mit Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm" geschaffen. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für Fälle von Art. 11 Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5 Bst. c StGB wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit dem wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905, Fn. 16). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden war und dieses Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde bzw. das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese milderen Bestimmungen anzuwenden (Riedo/Kunz, a.a.O., S. 908). Da die Verjährung weder nach dem vorherigen noch - aufgrund der genannten Regelung in Art. 333 Abs. 5 StGB - nach dem Recht vom 22. März 2002 eingetreten ist, erübrigt sich die Prüfung, ob das vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002 milder sei.

E. 4.5 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535) im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in Art. 333 Abs. 6 enthalten, deren Bst. b und c gleich lauten wie in Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung somit nicht eingetreten und eine Prüfung, welches das mildere Recht sei, erübrigt sich. Aufgrund der verlängerten Fristen und der Beibehaltung der Bestimmungen über das Ruhen und die Unterbrechung wird auch nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen wie dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere sein (Entscheid der ZRK i.S. C. vom 8. Februar 2005 [ZRK 2003-050] E. 4d).

E. 5 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren die von der OZD ermittelten Einfuhrabgaben der Höhe nach nicht bestritten, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass dazu sieht, diese Berechnung einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

E. 6 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der X._______ vom 23. April 2004 gegen den Entscheid der Oberzolldirektion vom 10. März 2004 wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) (Ref. 64.1.18510.000372.02) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am:
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Abteilung I A-1675/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. März 2007 Mitwirkung: Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz); Richter Pascal Mollard; Richter Michael Beusch; Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ... Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verzollung von Fahrradanhängern; Tarifeinreihung. Sachverhalt: A. Die Einzelfirma "X._______" ist seit dem 2. Januar 1991 im Handelsregister des Kantons ... eingetragen. Inhaber ist .... Der Zweck der Einzelfirma lautet wie folgt: Import, Export und Vertrieb von Gütern aller Art. Organisation von Unterkünften für Messen. Am 6. Juli 2001 deklarierte eine deutsche Firma im Auftrag dieser Einzelfirma beim Zollamt ... eine Sendung im konventionellen Verfahren wie folgt zur Einfuhr: "120 Kart., Fahrradanhänger, Eigenmasse: 1'540 kg, Rohmasse: 1'720 kg, statistischer Wert Fr. 15'900, Tarifnummer 8716.4000, statistischer Schlüssel: 011, Abfertigungs-Code: 1 (Abfertigung zum Normalansatz), Präferenz-Code: 0 (auf eine Zollvergünstigung wird verzichtet)". Mit der Einfuhrdeklaration wurde die Rechnung des Lieferanten vorgelegt. In diesem Begleitpapier lautet die Warenbezeichnung "Fun-Trailer". Das Zollamt nahm die Deklaration antragsgemäss vor und revidierte die Sendung. Es erstellte folgenden Revisionsbefund: "LKW ..., 4 Kartons revidiert, Fahrrad-Trayler. Fahrradzubehör, einrädrig, im wesentlichen bestehend aus einem Fahrradrahmen, Hinterrad, Tretvorrichtung, Kette, Kettengangschaltung, Sattel, nicht lenkbarer Haltestange, sowie (in Verlängerung oberen Endes des Rahmens) einer abklappbaren Verbindungsstange zum Anhängen am Sattelrohr eines Fahrrades, zum mitführen eines Kindes. Ohne Ursprungsnachweise. Entscheid D II TL 001/18.01.01 TN 8714.9990/NT Fr. 47.--." Gestützt auf das Ergebnis der zollamtlichen Revision wurde die deklarierte Tarifnummer (8716.4000) geändert und die Abfertigung nach Tarifnummer 8714.9990 zum Normalansatz von Fr. 47.-- je 100 kg brutto vorgenommen. Für die Sendung stellte das Zollamt die Einfuhrquittung Nr. 923425 vom 11. Juli 2001 aus. Gegen den Deklaranten der deutschen Firma wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Am 4. September 2001 teilte die X._______ dem Zollamt ... mit, dass sie sich gegen die vorgenommene Verzollung ausspreche. Mit Entscheid vom 8. Februar 2002 wies die Zollkreisdirektion ... die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde geführt und er ist daher rechtskräftig. B. Aufgrund einer Meldung vom 27. Juli 2001 der Oberzolldirektion (OZD) überprüfte die Zollkreisdirektion ... die Abfertigungen von Fahrradanhängern. Aufgrund des Verdachtes, dass die X._______ verschiedene Einfuhrsendungen falsch verzollt haben könnte, nahm der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion ... am 11. November 2002 eine Untersuchung am Domizil der Einzelfirma vor. Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass in der Zeit von April 1998 bis Juni 2002 verschiedene Sendungen "Fun Trailer" (Anhängerfahrräder) nach der Tarifnummer 8716.4000 falsch zur Einfuhr verzollt worden waren. Am 17. September 2003 teilte die Zollkreisdirektion Basel der X._______ mit, für diese Sendungen im angeführten Zeitraum werde die Abgabendifferenz von Fr. 13'160.70 nachgefordert und eröffnete eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Einzelfirma teilte am 25. September 2003 mit, dass sie mit der Nachforderung nicht einverstanden sei. Am 3. Oktober 2003 erliess die Zollkreisdirektion ... die Nachbezugsverfügung (Nr. 64.1.18510.000372.02) gegen die X._______. Die Verwaltung hielt an der Verzollung der Fahrradanhänger unter der Tarifnummer 8714.9990 zum Normalzollansatz von Fr. 47.-- je 100 kg fest und forderte den Betrag von Fr. 13'160.70 nach. C. Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob die X._______ mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 fristgerecht Beschwerde bei der OZD und verlangt die Zulassung der eingeführten "Fahrradanhänger" nach Tarifnummer 8716.4000. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass unter der Tarifnummer 8716.4000 "Anhänger, ... andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge" erwähnt seien. Demzufolge gehe es in dieser Frage nicht um den Aspekt "eigener Antrieb", sondern um die Bezeichnung "nicht selbstfahrende Fahrzeuge". Das Trailerbike (Fahrradanhänger) sei nur dann einsatzfähig, wenn es von einem Elternvelo gezogen werde. Alleine könne sich das Vehikel auf keinen Fall fortbewegen. Von der Europäischen Union (EU) werde das Anhängervelo unter der Tarifnummer 8716.4000 verzollt. Die OZD wies im Entscheid vom 10. März 2004 die Beschwerde kostenpflichtig ab und hielt fest, über die Konstruktion, die Funktion und die Verwendung des Anhängervelos bestehe zwischen den Parteien Einigkeit. Eine Einreihung unter der Tarifnummer 8716 sei ausgeschlossen; diese Nummer umfasse "Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art", "andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge" und "Teile davon". Das strittige Vehikel sei unter anderem mit einer Tretvorrichtung, einer Kette und einer Ketten- und Gangschaltung ausgerüstet, mithin mit einer Vorrichtung die es ermögliche, das Vehikel, wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad, in Bewegung zu bringen. Mit dem Elternvelo würde eine Art Tandem gebildet werden, da das Anhängervelo am Sattelrohr eines normalen Fahrrades angekoppelt werden müsse. Der "Funtrailer" stelle daher Zubehör dar und sei unter die Tarifnummer 8714 einzureihen. Ein Fahrradzubehör müsse nicht unbedingt dauernd mit dem Fahrrad verbunden sein. Die Tarifeinreihung ausländischer Zollbehörden sei für die schweizerische Zollverwaltung nicht massgebend. Auch andere Importeuere hätten Anhängervelos unter falscher Tarifnummer verzollt; die erlassenen Nachbezugsverfügungen seien jedoch von diesen nicht angefochten worden. D. Mit Eingabe vom 23. April 2004 bzw. Verbesserung vom 5. Mai 2004 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der OZD vom 10. März 2004 Beschwerde bei der Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Begehren, es sei auf die Erhebung der nachträglich geforderten Einfuhrabgaben zu verzichten und die Verzollung unter der Tarifnummer 8714.4000 vorzunehmen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass das Anhängervelo seit etwa 1995 existiere. Die Antriebskraft gehe - neben dem Ziehfaktor des Elternvelos - auch vom Kind aus, es sei aber nicht selbstfahrend. Das Anhängervelo könne nicht als Teil und Zubehör eines Fahrrades bezeichnet werden, das Trailerbike sei vielmehr selber aus diversen Teilen montiert. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2004 beantragt die OZD, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Sie führt insbesondere aus, trotz der vorhandenen Tretvorrichtung komme eine Einreihung des strittigen Erzeugnisses als unfertiges Fahrrad (Tarifnummer 8712.0000) nicht in Frage, weil das Montieren der Gabel und des vorderen Rades gar nicht möglich (und auch nicht vorgesehen) sei. Auch eine Einreihung unter die Tarifnummer 8716 scheide aus, da der Fahrradanhänger eine Vorrichtung besitze, die es ermögliche - wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad - das Vehikel in Bewegung zu bringen. Demzufolge komme nur die Tarifnummer 8714 in Frage (zusammen mit der Unternummer 9990). Zubehöre seien Vorrichtungen, die die Verwendungsmöglichkeiten eines Gegenstandes erweitern würden oder mit deren Hilfe im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des Gegenstandes stehende Sonderarbeiten oder Sonderverwendungen ausgeführt werden könnten. Der Zollkodexausschuss der EU habe in der Zwischenzeit Anhängervelos unter die Tarifnummer 8714 eingereiht ("Nachläufer für Fahrräder"). Auch die US-Zollverwaltung verwende diese Tarifnummer. Die schweizerische Tarifeinreihung stimme sowohl mit derjenigen der EU als auch der US-Zollverwaltung überein. Eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobene Abgabe sei ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wobei die Verjährungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) fünf Jahre betrage; diese Frist sei eingehalten. E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) und Art. 109 Abs. 1 Bst. c Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2. Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG durch den Zolltarif (Anhang vom 9. Oktober 1986 zum Zolltarifgesetz [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt. Nach Art. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif im Anhang verzollt werden. Auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird, stellt er dennoch weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Entscheide der ZRK vom 19. April 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a; vom 28. März 1996, veröffentlicht in VPB 61.19 E. 4a/aa). 2.2. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware und zwar im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23 ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Entscheid der ZRK vom 16. Januar 2001 i.S. F. AG [ZRK 1999-014] E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.3. Die Schweiz hat am 22. September 1987 das internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988) ratifiziert. Erläuterungen und andere der Auslegung des HS dienende Vorschriften der Schweizerischen Zollgesetzgebung sind für das Bundesverwaltungsgericht insoweit verbindlich, als sie die entsprechenden Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über das HS wiedergeben (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2). 2.4. Die im Schweizerischen Gebrauchszolltarif 1986 und in den Erläuterungen zu diesem Gebrauchszolltarif enthaltenen allgemeinen Vorschriften (AV), welche mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS übereinstimmen, sehen in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitelanmerkungen sowie die weiteren allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel hingegen sind nur Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. 2.5. Für die vorliegend in Frage stehende Waren sind die Tarif-Nummern 8716.4000 und 8714.9990 strittig. Die systematische Gliederung dieser Nummern im Tarif stellt sich wie folgt dar: 8712.0000 Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor

8714. Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713:

- andere (andere als für Motorräder, Fahrstühle oder andere Invalidenfahrzeuge)

- - andere (als Rahmen, Gabeln sowie Teile davon, Felgen, Speichen, Naben, Freilaufzahnkränze, Bremsen und Teile davon, Sättel, Pedale, Tretlager sowie Teile davon) 8714.9910 - - - Rohre für Lenkstangen hergerichtet, ohne Oberflächenveredlung 8714.9920 - - - Sattelgestelle 8714.9990 - - - andere

8716. Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: 8716.1000 - Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans für Wohn- und Campingzwecke 8716.2000 - Selbstlade- und Selbstentladeanhänger, einschliesslich -sattelanhänger, für die Landwirtschaft 8716.4000 - andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger (andere als solche für zum Befördern von Waren)

- andere Fahrzeuge 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin Fahrradanhänger eingeführt. Die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist unbestritten, es handelt sich um Fahrradzubehör, einrädrig, im wesentlichen bestehend aus einem Fahrradrahmen ohne Gabel, Hinterrad, Tretvorrichtung, Kette, Kettenschutzblech, Ketten- und Gangschaltung, Sattel, nicht lenkbarer Haltestange, sowie (in Verlängerung des oberen Endes des Rahmens) einer abklappbaren Verbindungsstange zum Anhängen am Sattelrohr eines Fahrrades. Gemäss Prospekt wird es von Kindern bestiegen. 3.2. Gemäss allgemeiner Vorschrift 2a) für die Auslegung des HS sind unvollständige und unfertige Ware gleich einzureihen wie vollständige oder fertige Waren, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Waren haben. 3.3. In den Erläuterungen zum Gebrauchstarif (D 6, Band III), wird der Geltungsbereich der Tarifnummer 8712 wie folgt umschrieben: "Hierher gehören Fahrräder, die mit Hilfe von Pedalen angetrieben werden, z.B. Zweiräder (einschliesslich solche für Kinder), Tandems (zweisitzige Zweiräder), Dreiräder und Fahrräder mit vier Rädern. Neben den gewöhnlichen Fahrrädern gehören auch verschiedene Fahrrad-Spezialausführungen (Sonderbauarten) hierher, z.B. (unter anderem): 3) Einräder sowie Spezialfahrräder für Artisten (Kunstfahrer), die unter anderem an ihren leichten Bauweise und am starren Zahnkranz (fehlenden Freilauf) zu erkennen sind." Eine Einreihung der Fahrradanhänger als unfertige Fahrräder unter die Tarifnummer 8712.000, welche die wesentlichen Merkmale von Fahrrädern besitzen, ist nicht möglich, da das Montieren von Gabel und vorderem Rad aufgrund der Konstruktion gar nicht möglich ist. Die Einreihung als Einräder oder Tandems ist ebenfalls nicht möglich. 3.4. Zu überprüfen ist, ob der Fahrradanhänger unter die Tarifnummer 8716 eingereiht werden kann. Diese Nummer umfasst "Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art", "andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge", "Teile davon". Der Begriff des Anhängers wird in Lexika wie folgt umschrieben: "Anhänger an Strassenfahrzeugen sind Wagen mit ein, zwei oder drei Achsen, die an Fahrräder, Schlepper, Pferde- oder Kraftwagen angehängt werden, weil sie keine eigene Antriebskraft besitzen" bzw. "Anhänger sind Fahrzeuge zum Horizontaltransport von Lasten". Sie sind weder "selbstaufnehmend", wie die Mehrzahl anderer Flurförderfahrzeuge, noch haben sie einen eigenen Fahrantrieb (vgl. Lueger, Lexikon der Technik, Band 10 Lexikon der Bautechnik bzw. Band 15 Lexikon der Fabrikorganisation und Fördertechnik). Es handelt sich folglich um Fahrzeuge ohne Antrieb, das heisst ohne mechanische Vorrichtung, um sie in Bewegung zu setzen. Sie sind somit nicht selbstfahrend. Der zweite Teil des Wortlautes der Tarifnummer 8716 ("andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge") bezieht sich auf den ersten Teil und präzisiert, dass auch andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge als Anhänger für Fahrzeuge aller Art (z.B. Fahrzeuge, die von Tieren oder von Hand gezogen oder geschoben werden, etwa Trabrennwagen, Kutschen), unter diese Nummer fallen. Bei diesen "anderen nicht selbst fahrenden Fahrzeugen" handelt es sich - gleich wie bei den Anhängern - um Fahrzeuge, die keinen eigenen Antrieb besitzen, mit anderen Worten verfügen sie über keine mechanische Vorrichtung, um sie in Bewegung zu setzen. Der fragliche Fahrradanhänger besitzt jedoch eine Tretvorrichtung, eine Kette sowie eine Ketten- und Gangschaltung. Wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad, verfügt dieses Vehikel über eine Vorrichtung, um dieses in Bewegung zu setzen bzw. einen Antrieb. Die Einreihung unter die Tarifnummer 8716 ist daher nicht möglich. 3.5. Auch aus den von der Beschwerdeführerin verwendeten Werbeunterlagen bzw. Beschreibungen dieser Kombination ist zu entnehmen, dass die mit einem Fahrrad zusammengekoppelten Anhängervelos eine Art Tandem bilden: "Einmal ans Zugfahrzeug gekuppelt, bilden sie ein dreirädriges Tandem und geben Kindern bis ca. 40 kg die Möglichkeit, selbst aktiv zu sein ..." Ein Anhängervelo ist mithin ein Zubehör, das ausschliesslich zusammen mit einem Fahrrad (Tarifnummer 8712) verwendbar ist. Daher ist dieses Produkt in die Tarifnummer 8714 einzureihen. Innerhalb dieser Nummer kommt für derartige Zubehöre nur die Unternummer 9990 in Betracht. Fahrradzubehör ist nicht immer auf Dauer mit dem Fahrrad verbunden (z.B. herabnehmbare Gepäckträger, Trinkflaschenhalter). Ein derartiges Zubehör erweitert die Verwendungsmöglichkeit des Hauptgegenstandes oder erschliesst im Zusammenhang mit der Hauptfunktion eines Gegenstandes Sonderverwendungen. Die Einreihung unter die Tarifnummer 8714.9990 "andere" ergibt sich aus der Tarifstruktur. 3.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ausländische Zollbehörden Anhängervelos unter die Tarifnummer 8716.4000 eingereiht hätten. Sie verweist dabei auf eine von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg durchgeführte und vom Hauptzollamt Hamburg Waltershof erlassene Begutachtung vom 2. Juli 1997. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2000 i.S. H. [ZRK 1999-010] E. 3b/aa mit Hinweis). "Nachläufer für Fahrräder" sind im Jahr 2004 vom Zollkodexausschuss der Europäischen Kommission unter der Tarifnummer 8714 eingereiht worden. Einer Auskunft der "Commercial Rulings Division" der US-Zollverwaltung vom 6. Januar 2004 lässt sich entnehmen, dass "Co-Pilot Junior Tandem Trailer Cycles" ebenfalls unter die Tarifnummer 8714 fallen. Die schweizerische Tarifeinreihung stimmt mithin sowohl mit derjenigen der EU- als auch der US-Zollverwaltung überein. 4. 4.1. Art. 80 Abs. 1 ZG erklärt die Bestimmungen des zweiten Titels des Verwaltungsstrafrechts (Art. 2 ff. VStrR) auf die Zollgesetzgebung für anwendbar. Gemäss Art. 12 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Nachleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 129 II 166 ff.; 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Es genügt vielmehr, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE 129 II 167; 115 Ib 360 E. 3a; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive - Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, S. 36). Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gelten nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 221 E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer Widerhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 333 E. 2a und b). Gemäss Art. 74 Ziff. 3 und 6 ZG begeht eine Zollübertretung, wer - selbst fahrlässig (Art. 75 Abs. 3 ZG) - zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt (Ziff. 3) sowie, wer die Zollabgabe dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert (Ziff. 6). 4.2. Die Anhängervelos wurden durch die Beschwerdeführerin jeweils fälschlicherweise unter der Tarifnummer 8714.9990 statt richtigerweise unter der Tarifnummer 8716.4000 deklariert. Es liegt demzufolge eine vorschriftswidrige Deklaration, mit anderen Worten eine objektive Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung im Sinne des Art. 74 Ziff. 6 ZG vor. Der Umstand, dass die Zollverwaltung offensichtlich kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hat, schliesst gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nachforderung der Abgabe gestützt auf Art. 12 VStrR nicht aus. Da sie in den Genuss eines unrechtmässigen Vermögensvorteils schon allein dadurch gelangte, dass sie die gesetzlich geschuldete Abgabe nicht vollständig entrichtet hatte, ist sie auch für den zu Unrecht vorenthaltenen Abgabebetrag leistungspflichtig. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie selbst habe sich in der Bestimmung der Position des Zolltarifs auf eine Begutachtung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg vom 2. Juli 1997 gestützt, die vom (deutschen) Hauptzollamt Hamburg Waltershof bestätigt worden sei. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die subjektive Tatbestandsseite einer Zollwiderhandlung, nämlich die Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist ein Verschulden indessen nicht notwendig, sondern es genügt eine objektive Zollwiderhandlung, damit gemäss Art. 12 Abs. 4 VStrR die für die Strafverfolgung geltenden (längeren) Verjährungsfristen anwendbar sind. Die beiden Tatbestände, die in casu zur Anwendung kämen, wenn ein Verschulden nachgewiesen wäre, nämlich Hinterziehung von Abgaben durch Nichtdeklaration (Art. 74 Ziff. 3 ZG) bzw. Zollverkürzung oder -gefährdung durch zu niedrige Deklaration zollpflichtiger Waren (Art. 74 Ziff. 6 ZG), verjähren in fünf Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Auf die zu beurteilende Zollnachforderung, die ihren Grund in einer objektiven Verwirklichung dieses Tatbestandes findet, ist daher ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar (vgl. BGE 106 Ib 221 E. 2d). Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 64 ZG; BGE 106 Ib 222). Sie ruht während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Die absolute Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR beendet nicht die nach Abs. 3 ruhende Verjährung. Das Ruhen der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR gilt mit anderen Worten auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, 110 Ib 312 E. 3b; Hauri, a.a.O., S. 31). 4.3. Die zu beurteilenden Einfuhren fanden in der Zeit von April 1998 bis Juni 2002 statt. Die ordentliche fünfjährige Verjährungsfrist wurde durch die Untersuchung der Zollbehörden in den Firmenräumlichkeiten der Beschwerdeführerin vom 11. November 2002 unterbrochen. Die absolute Verfolgungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit diesen Importen ruht seit der Beschwerdeerhebung gegen die Nachbezugsverfügung und ist im gegenwärtigen Zeitpunkt somit ebenfalls noch nicht eingetreten. Die nachgeforderten Zollabgaben sind daher noch nicht verjährt. 4.4. Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht, insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen. Der Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts mit Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm" geschaffen. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für Fälle von Art. 11 Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5 Bst. c StGB wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit dem wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905, Fn. 16). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden war und dieses Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde bzw. das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese milderen Bestimmungen anzuwenden (Riedo/Kunz, a.a.O., S. 908). Da die Verjährung weder nach dem vorherigen noch - aufgrund der genannten Regelung in Art. 333 Abs. 5 StGB - nach dem Recht vom 22. März 2002 eingetreten ist, erübrigt sich die Prüfung, ob das vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002 milder sei. 4.5. An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535) im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in Art. 333 Abs. 6 enthalten, deren Bst. b und c gleich lauten wie in Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung somit nicht eingetreten und eine Prüfung, welches das mildere Recht sei, erübrigt sich. Aufgrund der verlängerten Fristen und der Beibehaltung der Bestimmungen über das Ruhen und die Unterbrechung wird auch nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen wie dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere sein (Entscheid der ZRK i.S. C. vom 8. Februar 2005 [ZRK 2003-050] E. 4d).

5. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren die von der OZD ermittelten Einfuhrabgaben der Höhe nach nicht bestritten, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass dazu sieht, diese Berechnung einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde der X._______ vom 23. April 2004 gegen den Entscheid der Oberzolldirektion vom 10. März 2004 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) (Ref. 64.1.18510.000372.02) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: