Handelsregister- und Firmenrecht","Zölle
Sachverhalt
A. Die A. GmbH wurde mit Handelsregistereintrag vom 23. Dezember 1998 (Tagebucheintrag) mit Sitz in ... gegründet. (...) Mit Handelsregistereintrag vom 17. April 2000 (Tagebucheintrag) übernahm sie sämtliche Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma B. Gemäss Handelsregisterauszug betreffend die Einzelfirma B. wurde diese Unternehmung am 16. Dezember 1994 ins Handelsregister eingetragen und am 17. April 2000 gelöscht. Dabei wurde bemerkt, die Aktiven und Passiven seien an die "A. GmbH", in ..., übergegangen. Mit Handelsregistereintrag vom 6. Juni 2000 (Tagebucheintrag) errichtete die A. GmbH eine Zweigniederlassung in .... B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 an die A. GmbH teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit, die Eidgenössische Zollverwaltung übermittle ihm laufend die Einfuhrdaten. Aufgrund der Einfuhren der A. GmbH sei im Zeitraum vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 eine Kontingentsüberschreitung von 891 kg festgestellt worden. Das BWL teilte sodann der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) am 27. März 2000 u.a. mit, die A. GmbH habe in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 die Zollkontingentsanteile für Schnittblumen um 891 kg brutto überschritten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 an die Zollkreisdirektion Basel hielt die OZD fest, aus rechtlichen Gründen müssten die im Monat Mai 1999 eingeführten Sendungen aus der Kontingentsberechnung ausgeklammert werden. Dadurch reduziere sich die überschrittene Menge auf insgesamt 495,1 kg brutto. C. Anlässlich diverser telefonischer Kontakte mit der Zollkreisdirektion Basel im Februar und März 2003 teilte einer der Gesellschafter der A. GmbH u.a. mit, zwischen dieser Firma und der damaligen Firma B. habe eine enge Zusammenarbeit bestanden, so auch im Bereich der zur Verfügung stehenden Kontingente. Bei der Kontingentsüberschreitung im Jahre 1999 habe es sich somit um Blumen gehandelt, welche schlussendlich der Firma B. geliefert wurden. Der Gesellschafter ging davon aus, dass diese Firma für das Jahr 1999 noch Kontingent zur Verfügung gehabt habe. Die Zollkreisdirektion Basel gab sodann dem Gesellschafter der A. GmbH Gelegenheit, seine Aussagen schriftlich zu belegen, u.a. auch sein Vorbringen, wonach die Firmen A. GmbH und B. bereits im Jahre 1999 fusioniert hätten. D. Am 1. April 2003 teilte die Zollkreisdirektion Basel der A. GmbH u.a. mit, sie habe aufgrund einer Meldung des BLW festgestellt, dass die A. GmbH im Jahre 1999 die ihr zugeteilten Einfuhrkontingente überschritten und somit zu Unrecht Schnittblumen zum ermässigten Kontingentszollansatz (KZA) zur Einfuhr in die Schweiz abgefertigt habe. Die Abgabedifferenzen im Jahre 1999 würden gemäss beiliegender Aufstellung Fr. 12'270.05 betragen. Der A. GmbH wurde eine Frist von 10 Tagen eingeräumt für eine allfällige Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. April 2003 teilte die A. GmbH mit, sie und die B. (Geb. Nr. 321) hätten sich per 1. Januar 1999 zusammengeschlossen und es sei daher auch nur ein Buchhaltungsabschluss vorgenommen worden. E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 erliess die Zollkreisdirektion Basel eine Nachbezugsverfügung, in welcher sie u.a. festhielt, es seien bei ihr bis dato keine Belege eingegangen, welche rechtsgenügend belegen würden, dass die A. GmbH zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren über die Sendungen Schnittblumen der Firma B. verfügen konnte. Eine diesbezügliche Nachfrist habe die A. GmbH ohne Rückmeldung verstreichen lassen. Gemäss dem BWL habe sie im Jahre 1999 beim Import von Schnittblumen ihr zugeteiltes Kontingent überschritten und in der Folge zu Unrecht die Einfuhrverzollung zum Kontingentszollansatz anstatt richtig zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) erwirkt. Die Zollkreisdirektion sehe sich daher veranlasst, die Eingangsabgaben gemäss beiliegender Zusammenstellung nachzufordern. Sie verfügte dass der Betrag von Fr.12'270.05 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu überweisen sei. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der A. GmbH vom 18. August 2003 wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 4. März 2004 ab. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die A. GmbH mache geltend, sie sei am 23. Dezember 1998 gegründet worden und habe ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 aufgenommen. Auf den gleichen Zeitpunkt sei die Übernahme der Einzelfirma B. erfolgt. Anhand des Buchungsabschlusses und eines Handelsregisterauszuges wolle sie belegen, dass fortan die frühere Einzelfirma handels- und steuerrechtlich voll in die A. GmbH integriert worden sei. Sie mache geltend, dass sie konsequenterweise auch über die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B. verfügen konnte. Demgegenüber stellte die OZD fest, dass die beiden beteiligten Gesellschaften in der fraglichen Periode vom 6. August 1999 bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen seien. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedürfe einer Bewilligung. Die Bewilligung werde als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die GEB werde auf schriftliches Gesuch hin natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Die A. GmbH habe für die Kontingentsperiode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober 1999 kein entsprechendes Gesuch gestellt. Dies wäre auch ausgeschlossen gewesen, weil die Zusammenlegung der beiden betroffenen Firmen effektiv erst im Jahre 2000 stattfand. Ein Zollkontingentanteilsinhaber könne mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung habe vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und sei dem Bundesamt vom Zollkontingentanteilsinhaber vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden. Ob eine solche Vereinbarung jemals getroffen worden sei, sei nicht bekannt und im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeutung. Ausschlaggebend sei, dass beim BLW vor der Einfuhr keine entsprechenden schriftlichen Meldungen eingegangen seien und keine Übertragungen von Zollkontingentsanteilen geltend gemacht worden seien. G. Gegen den Entscheid der OZD vom 4. März 2004 liess die A. GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. April 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) erheben und beantragen, der Entscheid der OZD sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und damit auch die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 6. April 2003. Eventuell sei die Angelegenheit an die OZD zurückzuweisen mit dem Gesuch um Zollnachlass. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde einzuräumen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die A. GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 begonnen und das Geschäft der ehemaligen Einzelfirma B. übernommen. Die letzte Bilanz der Einzelfirma sei per 31. Dezember 1998 erfolgt und mit Eröffnungsbilanz der A. GmbH seien sämtliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma in die GmbH übernommen worden. Daran ändere nichts, dass die Einzelfirma im Handelsregister erst im April 2000 gelöscht worden sei. Diese Löschung habe lediglich deklaratorischen Charakter. Ab 1. Januar 1999 seien sämtliche Abrechnungen auch bezüglich der Kontingentszuteilungen und Abrechnungen für die Einfuhr von Schnittblumen über die A. GmbH abgewickelt worden. Mit Schreiben vom 26. April 2004 teilte die ZRK der A. GmbH u.a. mit, da eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nur im Rahmen von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Frage komme und die Voraussetzungen dafür vorliegend nicht gegeben seien, könne dem Antrag auf Vervollständigung der Beschwerde nicht stattgegeben werden. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 beantragte die OZD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie verwies zum Einen auf Ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Im Weiteren wies Sie daraufhin, dass die von der A. GmbH erwähnte Möglichkeit der Nachforderung von Zollabgaben durch das Bundesamt für Landwirtschaft vorliegend nicht zur Anwendung komme. Sodann legte sie dar, die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen sei vorliegend nicht von Bedeutung. Schliesslich führte sie aus, die Voraussetzungen für ein Zollnachlassgesuch, hier das Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides, seien nicht gegeben, weshalb das Eventualbegehren nicht zu prüfen sei. H. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (bis Ende 2006 gültige Fassung des Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der OZD vom 4. März 2004 - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 22a VwVG - frist und formgerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung der Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 6. April 2003 verlangt wird. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der ZRK bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (André Moser, in Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.13).
E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).
E. 2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG durch den Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) festgesetzt; grundsätzlich wird der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, festgesetzt (Art. 23 ZG). Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen (Art. 17 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Dabei richten sich Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung (Art. 19 LwG).
E. 2.3 Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund neben anderen die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei diesen wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 39 E. 2b; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 322 ff., E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) können frische Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betragen die Zollkontingentsanteile eines Berechtigten insgesamt weniger als 3'000 kg brutto, so kann er sie während der Periode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober frei ausnützen (Art. 14 Abs. 2 VEAGOG). Sind anlässlich der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Verzollung zum KZA nicht erfüllt, kommt zwingend der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. ZG) liege vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.2).
E. 2.4 Nach Art. 13 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 961.01) können Zollkontingentsanteile Personen, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, zugeteilt werden (Abs. 1). Die Zuteilung eines Zollkontingentsanteiles setzt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) voraus (Abs. 2). Nach Art. 14 AEV (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 7. Dezember 1998) kann ein Zollkontingentanteilsinhaber mit anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden (Abs. 1). Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem Bundesamt vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Abs. 2). In der Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentanteilsberechtigten Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt (Abs. 3).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 Schnittblumen von insgesamt 495 kg über dem ihr direkt zustehenden Zollkontingentsanteil hinaus eingeführt hat. Im weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach die - gemäss E. 2.4 vorstehend genannten - Voraussetzungen für die Anrechnung fremder Kontingentsanteile nach Art. 14 AEV, insbesondere die schriftliche Meldung an das Bundesamt vor der Einfuhr, fehlen. In diesem Sinne trägt denn auch die Beschwerdeführerin selber vor, es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der hier zur Frage stehende Vorgang unter diesen Artikel falle. Schliesslich bestreitet sie die Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen nicht. Umstritten ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die Kontingentsanteile der B. anrechnen lassen kann, weil sie, wie sie geltend macht, ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 begonnen und das Geschäft der ehemaligen Einzelfirma B. übernommen hat. Demgegenüber führt die OZD aus, die Beschwerdeführerin und die Einzelfirma B. seien in der zur Rede stehenden Periode vom 6. August 1999 bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen. Die Beschwerdeführerin dürfe sich somit die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B. nicht anrechnen lassen.
E. 3.2 Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass es sich bei der Gründung der Beschwerdeführerin nicht um eine Sachübernahmegründung gehandelt hat, denn dies wäre bei der Eintragung entsprechend vermerkt. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Sachübernahmevertrag eingereicht, aus dem sich dies ergeben würde. Damit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführerin die Aktiven und Passiven der Einzelfirma nach ihrer Gründung noch nicht zustanden. Eine solche Übertragung erwähnt erst die Handelsregistereintragung vom 17. April 2000 (Tagebucheintrag), wonach der Beschwerdeführerin sämtliche Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma B. im Rahmen einer Sachübernahme übertragen wurden. Gemäss Handelsregistereintrag vom gleichen Datum betreffend die Einzelfirma B. erlosch diese Firma infolge Übergang der Aktiven und Passiven an die Beschwerdeführerin.
E. 3.2.1 Betreffend die Folgen von Handelsregistereintragungen ist zu unterscheiden zwischen Eintragungen, welche konstitutive (rechtserzeugende) Wirkung haben und solchen, die lediglich deklaratorische (rechtsverkündende) Wirkung haben. Art. 933 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) bestimmt sodann unter der Marginalie "Wirkungen [der Eintragungen]" was folgt: Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen (Abs. 1; sog. positive Publizitätswirkung). Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Abs. 2; sog. negative Publizitätswirkung).
E. 3.2.2 Betreffend Sachübernahmen bestimmt Art. 778 Abs. 2 OR, dass in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben ist, sofern die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen soll. Diese Bestimmung hat zum Zweck zu vermeiden, dass die Gesellschaft bereits im Gründungsstadium geschwächt wird und dass einzelne Gesellschafter benachteiligt werden (vgl. Lukas Handschin, Die GmbH, ein Grundriss, Zürich 1996, § 4 N. 28; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 143 § 15 Rz. 7). Aus den gleichen Gründen findet sie gemäss Art. 786 Abs. 1 OR zudem Anwendung bei Erhöhung des Stammkapitals. Keine entsprechenden Formvorschriften gibt es jedoch für Sachübernahmen, welche ausserhalb des Gründungsstadiums oder von Kapitalerhöhungen stattfinden. Das hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Eintragung der Sachübernahme im Handelsregister erfolgte, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestand. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass diesbezüglich die Wirkungen von Art. 933 OR nicht zum Tragen kommen können.
E. 3.2.3 Was sodann die Löschung der Einzelfirma anbelangt, ist Art. 937 f. OR zu beachten: Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR). Wenn das Geschäft, dessen Firma eingetragen ist, zu bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Firma löschen zu lassen (Art. 938 OR). Das heisst im vorliegenden Fall, dass die Löschung der Einzelfirma B. im Handelsregister infolge Übertragung der Aktiven und Passiven auf die Beschwerdeführerin gesetzlich vorgeschrieben war. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass diesbezüglich die Wirkungen von Art. 933 OR zum Tragen kommen, insbesondere die negative Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages, hier der Löschung der Einzelfirma. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden bzw. das Bundesamt für Landwirtschaft bis zur Löschung der Einzelfirma im Handelsregister grundsätzlich zu Recht von den zwei selbständigen Rechtssubjekten Einzelfirma B. einerseits und Beschwerdeführerin andererseits ausgehen durften (vgl. zur negativen Publizitätswirkung Hans-Ueli Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich 2003, S. 286 ff., § 4 Rz. 3 ff.).
E. 3.2.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung hat. Die deklaratorische Wirkung eines Handelsregistereintrages bedeutet nicht, dass dem Handelsregister in diesen Fällen die Publizitätswirkung fehlen würde. Hingegen ergibt sich aus dem deklaratorischen Charakter der fraglichen Handelsregistereintragung vorliegend, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, den Nachweis zu erbringen, wonach den Zollbehörden bzw. dem BLW der behauptete frühere Übergang der Aktiven und Passiven von der Einzelfirma auf die Beschwerdeführerin - und damit verbunden der Übergang der hier zur Diskussion stehenden Kontingente - bereits im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt, somit im Moment der Einfuhr (vgl. dazu E. 2.3 f. vorstehend), bekannt war. Diesfalls wären - entsprechend der Bestimmung von Art. 933 Abs. 2 OR - die (behaupteten) effektiven Verhältnisse massgebend und nicht der allenfalls abweichende Eintrag im Handelsregister. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid u.a. ausgeführt, die beiden beteiligten Firmen seien in der fraglichen Periode vom 6. August bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen. Sie erläuterte, der Umstand, dass nachträglich mit Schreiben vom 2. Februar 2000 die neue Firmenstruktur mit dem Hinweis bekannt gegeben worden sei, diese gelte rückwirkend ab dem 1. Januar 1999, sowie dass gleichzeitig beantragt worden sei, auf den 1. Januar 2000 müsse eine neue Mehrwertsteuernummer zugeteilt werden, ändere daran nichts. Ferner führte sie aus, das BLW sei von der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2003 telefonisch darüber informiert worden, dass sie die Einzelfirma B. bereits am 1. Januar 1999 übernommen habe. Vor diesem Zeitpunkt sei das BLW von keiner der beiden betroffenen Firmen jemals über Änderungen ins Bild gesetzt worden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens vor den Vorinstanzen mehrfach darauf hingewiesen wurde, sie müsse rechtsgenüglich belegen, dass sie zum Zeitpunkt der Einfuhren über die Kontingente der Einzelfirma B. verfügen konnte. Hingegen ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche Unterlagen eingereicht hätte. Sie beschränkte sich darauf, mit Schreiben vom 6. April 2003 auszuführen, die beiden Unternehmungen hätten sich per 1. Januar 1999 zusammengeschlossen und es sei daher auch nur ein Buchhaltungsabschluss vorgenommen worden. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die Zollbehörden bzw. das BWL im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhr Kenntnis von einer allfälligen Übertragung von Aktiven und Passiven - und damit von Zollkontigenten - von der Einzelfirma B. auf die Beschwerdeführerin Kenntnis haben musste.
E. 3.2.5 Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin dürfe sich die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B. nicht anrechnen lassen.
E. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid, womit die Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung vom 31. Juli 2003 abgewiesen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Aufhebung dieses Einspracheentscheides beantragt.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Angelegenheit sei an die Oberzolldirektion zurückzuweisen mit dem Gesuch um Zollnachlass. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 ZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet den Verzicht auf einen bestehenden Zollanspruch; er setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Zollabfertigung in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1698/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; Entscheid der ZRK vom 18. September 2002 [ZRK 2001 044], E. 4a). Gemäss Art. 127 Abs. 2 ZG entscheidet die Oberzolldirektion über den Zollnachlass auf schriftliches, von den nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Zollnachlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung. Nachdem vorliegend die fragliche Nachzahlungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, gestützt auf Art. 127 ZG bei der Oberzolldirektion ein Gesuch um Zollnachlass einzureichen, nachdem die Nachzahlungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 4. März 2004 ist zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 4. März 2004 bestätigt.
- Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref.-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1674/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. April 2007 Mitwirkung: Richter Thomas Stadelmann; Richter Pascal Mollard; Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch ..., gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Zoll (Nachbezug zum Ausserkontingentsansatz für Schnittblumen) Sachverhalt: A. Die A. GmbH wurde mit Handelsregistereintrag vom 23. Dezember 1998 (Tagebucheintrag) mit Sitz in ... gegründet. (...) Mit Handelsregistereintrag vom 17. April 2000 (Tagebucheintrag) übernahm sie sämtliche Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma B. Gemäss Handelsregisterauszug betreffend die Einzelfirma B. wurde diese Unternehmung am 16. Dezember 1994 ins Handelsregister eingetragen und am 17. April 2000 gelöscht. Dabei wurde bemerkt, die Aktiven und Passiven seien an die "A. GmbH", in ..., übergegangen. Mit Handelsregistereintrag vom 6. Juni 2000 (Tagebucheintrag) errichtete die A. GmbH eine Zweigniederlassung in .... B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 an die A. GmbH teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit, die Eidgenössische Zollverwaltung übermittle ihm laufend die Einfuhrdaten. Aufgrund der Einfuhren der A. GmbH sei im Zeitraum vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 eine Kontingentsüberschreitung von 891 kg festgestellt worden. Das BWL teilte sodann der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) am 27. März 2000 u.a. mit, die A. GmbH habe in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 die Zollkontingentsanteile für Schnittblumen um 891 kg brutto überschritten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 an die Zollkreisdirektion Basel hielt die OZD fest, aus rechtlichen Gründen müssten die im Monat Mai 1999 eingeführten Sendungen aus der Kontingentsberechnung ausgeklammert werden. Dadurch reduziere sich die überschrittene Menge auf insgesamt 495,1 kg brutto. C. Anlässlich diverser telefonischer Kontakte mit der Zollkreisdirektion Basel im Februar und März 2003 teilte einer der Gesellschafter der A. GmbH u.a. mit, zwischen dieser Firma und der damaligen Firma B. habe eine enge Zusammenarbeit bestanden, so auch im Bereich der zur Verfügung stehenden Kontingente. Bei der Kontingentsüberschreitung im Jahre 1999 habe es sich somit um Blumen gehandelt, welche schlussendlich der Firma B. geliefert wurden. Der Gesellschafter ging davon aus, dass diese Firma für das Jahr 1999 noch Kontingent zur Verfügung gehabt habe. Die Zollkreisdirektion Basel gab sodann dem Gesellschafter der A. GmbH Gelegenheit, seine Aussagen schriftlich zu belegen, u.a. auch sein Vorbringen, wonach die Firmen A. GmbH und B. bereits im Jahre 1999 fusioniert hätten. D. Am 1. April 2003 teilte die Zollkreisdirektion Basel der A. GmbH u.a. mit, sie habe aufgrund einer Meldung des BLW festgestellt, dass die A. GmbH im Jahre 1999 die ihr zugeteilten Einfuhrkontingente überschritten und somit zu Unrecht Schnittblumen zum ermässigten Kontingentszollansatz (KZA) zur Einfuhr in die Schweiz abgefertigt habe. Die Abgabedifferenzen im Jahre 1999 würden gemäss beiliegender Aufstellung Fr. 12'270.05 betragen. Der A. GmbH wurde eine Frist von 10 Tagen eingeräumt für eine allfällige Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. April 2003 teilte die A. GmbH mit, sie und die B. (Geb. Nr. 321) hätten sich per 1. Januar 1999 zusammengeschlossen und es sei daher auch nur ein Buchhaltungsabschluss vorgenommen worden. E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 erliess die Zollkreisdirektion Basel eine Nachbezugsverfügung, in welcher sie u.a. festhielt, es seien bei ihr bis dato keine Belege eingegangen, welche rechtsgenügend belegen würden, dass die A. GmbH zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren über die Sendungen Schnittblumen der Firma B. verfügen konnte. Eine diesbezügliche Nachfrist habe die A. GmbH ohne Rückmeldung verstreichen lassen. Gemäss dem BWL habe sie im Jahre 1999 beim Import von Schnittblumen ihr zugeteiltes Kontingent überschritten und in der Folge zu Unrecht die Einfuhrverzollung zum Kontingentszollansatz anstatt richtig zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) erwirkt. Die Zollkreisdirektion sehe sich daher veranlasst, die Eingangsabgaben gemäss beiliegender Zusammenstellung nachzufordern. Sie verfügte dass der Betrag von Fr.12'270.05 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu überweisen sei. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der A. GmbH vom 18. August 2003 wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 4. März 2004 ab. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die A. GmbH mache geltend, sie sei am 23. Dezember 1998 gegründet worden und habe ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 aufgenommen. Auf den gleichen Zeitpunkt sei die Übernahme der Einzelfirma B. erfolgt. Anhand des Buchungsabschlusses und eines Handelsregisterauszuges wolle sie belegen, dass fortan die frühere Einzelfirma handels- und steuerrechtlich voll in die A. GmbH integriert worden sei. Sie mache geltend, dass sie konsequenterweise auch über die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B. verfügen konnte. Demgegenüber stellte die OZD fest, dass die beiden beteiligten Gesellschaften in der fraglichen Periode vom 6. August 1999 bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen seien. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedürfe einer Bewilligung. Die Bewilligung werde als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die GEB werde auf schriftliches Gesuch hin natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Die A. GmbH habe für die Kontingentsperiode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober 1999 kein entsprechendes Gesuch gestellt. Dies wäre auch ausgeschlossen gewesen, weil die Zusammenlegung der beiden betroffenen Firmen effektiv erst im Jahre 2000 stattfand. Ein Zollkontingentanteilsinhaber könne mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung habe vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und sei dem Bundesamt vom Zollkontingentanteilsinhaber vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden. Ob eine solche Vereinbarung jemals getroffen worden sei, sei nicht bekannt und im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeutung. Ausschlaggebend sei, dass beim BLW vor der Einfuhr keine entsprechenden schriftlichen Meldungen eingegangen seien und keine Übertragungen von Zollkontingentsanteilen geltend gemacht worden seien. G. Gegen den Entscheid der OZD vom 4. März 2004 liess die A. GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. April 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) erheben und beantragen, der Entscheid der OZD sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und damit auch die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 6. April 2003. Eventuell sei die Angelegenheit an die OZD zurückzuweisen mit dem Gesuch um Zollnachlass. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde einzuräumen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die A. GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 begonnen und das Geschäft der ehemaligen Einzelfirma B. übernommen. Die letzte Bilanz der Einzelfirma sei per 31. Dezember 1998 erfolgt und mit Eröffnungsbilanz der A. GmbH seien sämtliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma in die GmbH übernommen worden. Daran ändere nichts, dass die Einzelfirma im Handelsregister erst im April 2000 gelöscht worden sei. Diese Löschung habe lediglich deklaratorischen Charakter. Ab 1. Januar 1999 seien sämtliche Abrechnungen auch bezüglich der Kontingentszuteilungen und Abrechnungen für die Einfuhr von Schnittblumen über die A. GmbH abgewickelt worden. Mit Schreiben vom 26. April 2004 teilte die ZRK der A. GmbH u.a. mit, da eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nur im Rahmen von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Frage komme und die Voraussetzungen dafür vorliegend nicht gegeben seien, könne dem Antrag auf Vervollständigung der Beschwerde nicht stattgegeben werden. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 beantragte die OZD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie verwies zum Einen auf Ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Im Weiteren wies Sie daraufhin, dass die von der A. GmbH erwähnte Möglichkeit der Nachforderung von Zollabgaben durch das Bundesamt für Landwirtschaft vorliegend nicht zur Anwendung komme. Sodann legte sie dar, die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen sei vorliegend nicht von Bedeutung. Schliesslich führte sie aus, die Voraussetzungen für ein Zollnachlassgesuch, hier das Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides, seien nicht gegeben, weshalb das Eventualbegehren nicht zu prüfen sei. H. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (bis Ende 2006 gültige Fassung des Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der OZD vom 4. März 2004 - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 22a VwVG - frist und formgerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung der Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 6. April 2003 verlangt wird. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der ZRK bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (André Moser, in Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.13). 2. 2.1. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). 2.2. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG durch den Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) festgesetzt; grundsätzlich wird der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, festgesetzt (Art. 23 ZG). Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen (Art. 17 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Dabei richten sich Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung (Art. 19 LwG). 2.3. Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund neben anderen die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei diesen wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 39 E. 2b; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 322 ff., E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) können frische Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betragen die Zollkontingentsanteile eines Berechtigten insgesamt weniger als 3'000 kg brutto, so kann er sie während der Periode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober frei ausnützen (Art. 14 Abs. 2 VEAGOG). Sind anlässlich der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Verzollung zum KZA nicht erfüllt, kommt zwingend der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. ZG) liege vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.2). 2.4. Nach Art. 13 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 961.01) können Zollkontingentsanteile Personen, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, zugeteilt werden (Abs. 1). Die Zuteilung eines Zollkontingentsanteiles setzt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) voraus (Abs. 2). Nach Art. 14 AEV (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 7. Dezember 1998) kann ein Zollkontingentanteilsinhaber mit anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden (Abs. 1). Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem Bundesamt vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Abs. 2). In der Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentanteilsberechtigten Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt (Abs. 3). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 Schnittblumen von insgesamt 495 kg über dem ihr direkt zustehenden Zollkontingentsanteil hinaus eingeführt hat. Im weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach die - gemäss E. 2.4 vorstehend genannten - Voraussetzungen für die Anrechnung fremder Kontingentsanteile nach Art. 14 AEV, insbesondere die schriftliche Meldung an das Bundesamt vor der Einfuhr, fehlen. In diesem Sinne trägt denn auch die Beschwerdeführerin selber vor, es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der hier zur Frage stehende Vorgang unter diesen Artikel falle. Schliesslich bestreitet sie die Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen nicht. Umstritten ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die Kontingentsanteile der B. anrechnen lassen kann, weil sie, wie sie geltend macht, ihre Geschäftstätigkeit per 1. Januar 1999 begonnen und das Geschäft der ehemaligen Einzelfirma B. übernommen hat. Demgegenüber führt die OZD aus, die Beschwerdeführerin und die Einzelfirma B. seien in der zur Rede stehenden Periode vom 6. August 1999 bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen. Die Beschwerdeführerin dürfe sich somit die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B. nicht anrechnen lassen. 3.2. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass es sich bei der Gründung der Beschwerdeführerin nicht um eine Sachübernahmegründung gehandelt hat, denn dies wäre bei der Eintragung entsprechend vermerkt. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Sachübernahmevertrag eingereicht, aus dem sich dies ergeben würde. Damit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführerin die Aktiven und Passiven der Einzelfirma nach ihrer Gründung noch nicht zustanden. Eine solche Übertragung erwähnt erst die Handelsregistereintragung vom 17. April 2000 (Tagebucheintrag), wonach der Beschwerdeführerin sämtliche Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma B. im Rahmen einer Sachübernahme übertragen wurden. Gemäss Handelsregistereintrag vom gleichen Datum betreffend die Einzelfirma B. erlosch diese Firma infolge Übergang der Aktiven und Passiven an die Beschwerdeführerin. 3.2.1. Betreffend die Folgen von Handelsregistereintragungen ist zu unterscheiden zwischen Eintragungen, welche konstitutive (rechtserzeugende) Wirkung haben und solchen, die lediglich deklaratorische (rechtsverkündende) Wirkung haben. Art. 933 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) bestimmt sodann unter der Marginalie "Wirkungen [der Eintragungen]" was folgt: Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen (Abs. 1; sog. positive Publizitätswirkung). Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Abs. 2; sog. negative Publizitätswirkung). 3.2.2. Betreffend Sachübernahmen bestimmt Art. 778 Abs. 2 OR, dass in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben ist, sofern die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen soll. Diese Bestimmung hat zum Zweck zu vermeiden, dass die Gesellschaft bereits im Gründungsstadium geschwächt wird und dass einzelne Gesellschafter benachteiligt werden (vgl. Lukas Handschin, Die GmbH, ein Grundriss, Zürich 1996, § 4 N. 28; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 143 § 15 Rz. 7). Aus den gleichen Gründen findet sie gemäss Art. 786 Abs. 1 OR zudem Anwendung bei Erhöhung des Stammkapitals. Keine entsprechenden Formvorschriften gibt es jedoch für Sachübernahmen, welche ausserhalb des Gründungsstadiums oder von Kapitalerhöhungen stattfinden. Das hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Eintragung der Sachübernahme im Handelsregister erfolgte, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestand. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass diesbezüglich die Wirkungen von Art. 933 OR nicht zum Tragen kommen können. 3.2.3. Was sodann die Löschung der Einzelfirma anbelangt, ist Art. 937 f. OR zu beachten: Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR). Wenn das Geschäft, dessen Firma eingetragen ist, zu bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Firma löschen zu lassen (Art. 938 OR). Das heisst im vorliegenden Fall, dass die Löschung der Einzelfirma B. im Handelsregister infolge Übertragung der Aktiven und Passiven auf die Beschwerdeführerin gesetzlich vorgeschrieben war. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass diesbezüglich die Wirkungen von Art. 933 OR zum Tragen kommen, insbesondere die negative Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages, hier der Löschung der Einzelfirma. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden bzw. das Bundesamt für Landwirtschaft bis zur Löschung der Einzelfirma im Handelsregister grundsätzlich zu Recht von den zwei selbständigen Rechtssubjekten Einzelfirma B. einerseits und Beschwerdeführerin andererseits ausgehen durften (vgl. zur negativen Publizitätswirkung Hans-Ueli Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich 2003, S. 286 ff., § 4 Rz. 3 ff.). 3.2.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung hat. Die deklaratorische Wirkung eines Handelsregistereintrages bedeutet nicht, dass dem Handelsregister in diesen Fällen die Publizitätswirkung fehlen würde. Hingegen ergibt sich aus dem deklaratorischen Charakter der fraglichen Handelsregistereintragung vorliegend, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, den Nachweis zu erbringen, wonach den Zollbehörden bzw. dem BLW der behauptete frühere Übergang der Aktiven und Passiven von der Einzelfirma auf die Beschwerdeführerin - und damit verbunden der Übergang der hier zur Diskussion stehenden Kontingente - bereits im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt, somit im Moment der Einfuhr (vgl. dazu E. 2.3 f. vorstehend), bekannt war. Diesfalls wären - entsprechend der Bestimmung von Art. 933 Abs. 2 OR - die (behaupteten) effektiven Verhältnisse massgebend und nicht der allenfalls abweichende Eintrag im Handelsregister. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid u.a. ausgeführt, die beiden beteiligten Firmen seien in der fraglichen Periode vom 6. August bis zum 22. Oktober 1999 rechtlich selbständige Körperschaften gewesen. Sie erläuterte, der Umstand, dass nachträglich mit Schreiben vom 2. Februar 2000 die neue Firmenstruktur mit dem Hinweis bekannt gegeben worden sei, diese gelte rückwirkend ab dem 1. Januar 1999, sowie dass gleichzeitig beantragt worden sei, auf den 1. Januar 2000 müsse eine neue Mehrwertsteuernummer zugeteilt werden, ändere daran nichts. Ferner führte sie aus, das BLW sei von der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2003 telefonisch darüber informiert worden, dass sie die Einzelfirma B. bereits am 1. Januar 1999 übernommen habe. Vor diesem Zeitpunkt sei das BLW von keiner der beiden betroffenen Firmen jemals über Änderungen ins Bild gesetzt worden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens vor den Vorinstanzen mehrfach darauf hingewiesen wurde, sie müsse rechtsgenüglich belegen, dass sie zum Zeitpunkt der Einfuhren über die Kontingente der Einzelfirma B. verfügen konnte. Hingegen ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche Unterlagen eingereicht hätte. Sie beschränkte sich darauf, mit Schreiben vom 6. April 2003 auszuführen, die beiden Unternehmungen hätten sich per 1. Januar 1999 zusammengeschlossen und es sei daher auch nur ein Buchhaltungsabschluss vorgenommen worden. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die Zollbehörden bzw. das BWL im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhr Kenntnis von einer allfälligen Übertragung von Aktiven und Passiven - und damit von Zollkontigenten - von der Einzelfirma B. auf die Beschwerdeführerin Kenntnis haben musste. 3.2.5. Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin dürfe sich die Zollkontingentsanteile der Einzelfirma B. nicht anrechnen lassen. 3.3. Der angefochtene Einspracheentscheid, womit die Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung vom 31. Juli 2003 abgewiesen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Aufhebung dieses Einspracheentscheides beantragt. 3.4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Angelegenheit sei an die Oberzolldirektion zurückzuweisen mit dem Gesuch um Zollnachlass. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 ZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet den Verzicht auf einen bestehenden Zollanspruch; er setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Zollabfertigung in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1698/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; Entscheid der ZRK vom 18. September 2002 [ZRK 2001 044], E. 4a). Gemäss Art. 127 Abs. 2 ZG entscheidet die Oberzolldirektion über den Zollnachlass auf schriftliches, von den nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Zollnachlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung. Nachdem vorliegend die fragliche Nachzahlungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, gestützt auf Art. 127 ZG bei der Oberzolldirektion ein Gesuch um Zollnachlass einzureichen, nachdem die Nachzahlungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 4. März 2004 ist zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 4. März 2004 bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref.-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: