Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. Die X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige unter der Nummer 299'286 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im Fragebogen zur Eintragung als Steuerpflichtige hatte die X. als eigene Konten das PC-Konto ... und ..., angegeben. Am 21. September 2001 verkauften die Gesellschafter A. und B. ihre Stammanteile an der X. mit Wirkung auf den 1. November 2001 an die .... Ihr Ausscheiden wurde am 3. Dezember 2001 im Handelsamtsblatt SHAB Nr. 234 publiziert. Als neue Geschäftsführer der X. wurden C. und D. im Handelsregister eingetragen. B. Auf den 16. Januar 2002 wurde auf Grund einer heute nicht mehr nachvollziehbaren telefonischen Instruktion durch eine unbekannte Person bei der ESTV das Auszahlungskonto der X. auf das PC-Konto xy. geändert, das auf A. lautete. In der Folge schrieb die ESTV die Steuerguthaben der X. für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für alle vier Quartale des Jahres 2002 im Umfang von Fr. 19'943.65 diesem PC-Konto xy. gut. C. Am 16. Juni 2003 teilte die X. der ESTV mit, die Vorsteuerüberschüsse seien seit dem 9. November 2001 auf ein falsches Konto überwiesen worden und forderte die ESTV auf, ca. Fr. 17'800.-- auf ihr eigenes Konto bei der ... zu überweisen. D. Die ESTV befragte zwischen dem 22. Januar und dem 24. Februar 2004 C., D. und E., der als selbständiger Treuhänder die Buchhaltung der X. betreute, zu den Vorfällen. E. sagte aus, B. habe im Zeitraum Sommer oder Herbst 2002 angerufen und ihm mitgeteilt, auf das Konto von A. seien Mehrwertsteuerbeträge einbezahlt worden. Nach den Aussagen von C. geschah dies im ersten Quartal 2003 anlässlich des Abschlusses der Rechnung 2002 der X. D. hatte ebenfalls davon gehört, meinte jedoch es sei Anfang 2002 gewesen. Er korrigierte diese Aussage später aber wieder. E. Am 18. Mai 2004 reichte die X. vier Korrekturabrechnungen für die Zeit vom 4. Quartal 2001 bis zum 4. Quartal 2002 ein (ohne das 1. Quartal 2002). Die Änderungen ergaben sich daraus, dass Verrechnungen von Personalkosten zwischen Schwesterfirmen nach Erstellen der Mehrwertsteuerabrechungen geändert worden waren. Gestützt auf diese Korrekturabrechnungen erstellte die ESTV am 18. Juni 2004 eine Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07567010 und forderte von der X. die Rückzahlung von Fr. 12'229.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. August 2002 (mittlerer Verfall). Da die X. mit der Rückzahlung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 18. Oktober 2004 einen Entscheid, gegen den die X. am 16. November 2004 Einsprache einreichte mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben, die der X. zustehenden, aber fälschlicherweise an A. und B. ausbezahlten Vorsteuerüberschüsse in Höhe von Fr. 19'943.65 seien an die X. auszuzahlen bzw. mit der EA Nr. 07567010 vom 18. Juni 2004 in der Höhe von Fr. 12'229.-- zu verrechnen, sodass der X. Fr. 7'14.65 zurückzuzahlen seien. F. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 wies die ESTV die Einsprache vom 16. November 2004 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass von der ersten Auszahlung auf das PC-Konto xy. vom 16. Januar 2002 bis zur Mitteilung an die ESTV vom 16. Juni 2003 ganze 17 Monate vergangen seien. Die X. habe bemerken müssen, dass sie die Auszahlung der deklarierten Vorsteuerüberschüsse nicht erhalten habe. B. habe der Beschwerdeführerin schon im Sommer/Herbst 2002 mitgeteilt, er habe Überweisungen der ESTV erhalten, und angefragt, was er damit machen solle. Es könne letztlich offen bleiben, wann genau des Telefongespräch zwischen E. und B. stattgefunden habe, da die X. ohnehin Kenntnis über die nicht erhaltenen Zahlungen haben musste. Das Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer bedeute, dass die steuerpflichtige Person die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in ihrem Unternehmen vorkommenden Geschäftsvorfälle trage. Würden deklarierte Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt, habe sich der Steuerpflichtige folglich nach dem Grund zu erkundigen. Dadurch, dass die X. der ESTV pflichtwidrigerweise nicht mitteilte, dass sie keine Zahlungen erhalten habe, durfte die ESTV darauf vertrauen, dass sie die Überweisungen an die richtige Zahladresse ausgerichtet hatte. Das widersprüchliche Verhalten der X. sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz. G. Die X. (Beschwerdeführerin) reichte gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2005 am 25. September 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der X. seien Fr. 7'714.65 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Bei der Berechnung ihrer Forderung hat die Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie den gemäss ihrer Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 geschuldeten Betrag von Fr. 989.50 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) der ESTV nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, am 3. Dezember 2001 sei im Handelsregister öffentlich bekannt gemacht worden, dass A. und B. nicht mehr als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin amteten. A. habe im Jahr 2002 telefonisch der ESTV ihre private Kontonummer für die Überweisung der Gutschriften angegeben. C. und der Buchhalter der Beschwerdeführerin hätten erst im Frühjahr 2003 vom Umstand erfahren, dass die der Beschwerdeführerin zustehenden Überschüsse an A. und B. ausbezahlt worden seien. Die ESTV dürfe nicht allein auf eine einzige Aussage von D. abstützen, wonach er vom Buchhalter der Beschwerdeführerin anfangs 2002 darüber orientiert worden sei, dass das Geld an B. überwiesen wurde. D. habe seine Aussage später korrigiert; danach sei er erst im Frühjahr 2003 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden. H. Die ESTV hält in der Vernehmlassung vom 10. November 2005 an ihrer Feststellung des Sachverhalts und an den entsprechenden Rechtsfolgen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie betont noch einmal, der Steuerpflichtige habe sie über die Änderung von Vertretungsbefugnissen rechtzeitig zu orientieren. Es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, wer die Mutation der Auszahlungsadresse veranlasst habe. Sie macht geltend, es widerspreche angesichts der gesetzlichen Pflicht zur Selbstdeklaration und der Pflicht zur Mitteilung des Steuerpflichtigen über nicht erhaltene Auszahlungen dem Prinzip von Treu und Glauben, wenn die nicht erhaltenen Auszahlungen nachträglich noch eingefordert bzw. verrechnet würden. Es sei wider Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin zwischen der erwarteten Auszahlung und der Mitteilung an die ESTV, keine Zahlungen erhalten zu haben, 17 Monate zuwarte. I. Am 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das Verfahren der SRK übernommen. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 beschwert (Art. 48 VwVG), hat diesen mit Eingabe vom 25. September 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden. Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
E. 2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter, sondern Dritte die ESTV telefonisch ersuchten, die Guthaben der Beschwerdeführerin ab dem 16. Januar 2002 auf ein anderes Konto zu überweisen, worauf ohne weitere Rückfrage bei der Beschwerdeführerin das Auszahlungskonto bei der ESTV mutiert worden ist. Unbestritten ist ferner, dass die ESTV aus diesem Grund die Guthaben der Beschwerdeführerin aus Vorsteuerüberschüssen von insgesamt Fr. 19'943.65 auf ein Konto einbezahlt hat, das nicht der Beschwerdeführerin, sondern Dritten gehörte. Unbestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin ihre Guthaben aus Vorsteuerüberschüssen entsprechend ihrer Korrekturabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2002 (1. Juli 2001 bis 30. September 2002) im Umfang von Fr. 8'703.90 nie erhalten hat. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerschuld von Fr. 989.50 gemäss der Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) nicht bezahlt hat.
E. 3.1 Nach Art. 46 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) hat die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechungsperiode unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Art. 57 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat. Das Selbstveranlagungsprinzip hat im Mehrwertsteuerrecht eine überaus grosse Bedeutung (Entscheid der SRK vom 15. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.155, E. 4b; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1579 ff.). In der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2001 (Wegleitung 2001), schreibt schliesslich die ESTV in Randziffer 971 vor, die Mutation der Auszahlungsadresse müsse ihr schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheins gemeldet werden.
E. 3.2 Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens trifft auch den Privaten im Rechtsverkehr mit der Verwaltung. Allerdings muss das Vertrauen der Behörden durch eine vorbehaltlose Zusicherung des Privaten begründet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 712; nach Christoph Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 49, sind hingegen lediglich die staatlichen Organe Adressaten des Grundsatzes). Die Behörden dürfen jedoch nicht im gleichen Mass auf Verhaltensweisen von Privaten vertrauen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, 194 f., 201). Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 I 19 E. 3g; BGE 110 II 275 E. 2; BGE 105 II 42 E. 1b) begründet blosses Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs keinen Rechtsmissbrauch (vgl. auch Heinrich Honsell, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 49 zu Art. 2 ZGB). Innerhalb einer Verjährungsfrist darf eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 94 II 41 E. 6b). Die Verwirkung zufolge verspäteter Rechtsausübung setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte um die Verletzung seiner Rechte weiss und trotzdem untätig bleibt (BGE 117 II 575 E. 4, 5a).
E. 4.1 Selbst wenn vorliegend die Beschwerdeführerin 17 Monate zwischen der erwarteten Auszahlung ihres Steuerguthabens und der Mitteilung an die ESTV gewartet hat, kann ihr aufgrund des vorstehend Gesagten (E. 3.2) kein Rechtsmissbrauch angelastet werden und sie hat ihren Anspruch nicht verwirkt. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich der ESTV nie eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, das von ihr anlässlich der Anmeldung ihrer Steuerpflicht vom 8. November 1994 mitgeteilte PC-Konto ... sei nicht mehr gültig. Es ist nicht ersichtlich, worauf die ESTV die Pflicht der Beschwerdeführerin stützen will, ihr innerhalb kurzer Fristen und unter Verwirkungsfolge mitzuteilen, sie habe die Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt erhalten; unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs konnte die Beschwerdeführerin innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war, ihren Anspruch geltend machen (Art. 50 Abs. 1 MWSTG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil sie 17 Monate mit der Mitteilung an die ESTV zuwartete. Das Prinzip der Selbstveranlagung würde überdehnt, wenn von der Steuerpflichtigen verlangt würde, unverzüglich nach Gründen für eine verzögerte Auszahlung der Steuerguthaben zu fahnden. Vielmehr wäre es nach Treu und Glauben als Ausfluss des vertrauenswürdigen Verhaltens (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622) Pflicht der ESTV gewesen, die Beschwerdeführerin über die telefonische Anordnung einer ihr wohl unbekannten Person zur Änderung der Auszahlungsadresse zu orientieren. Es schadet der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht, wenn sie das PC-Konto ... am 7. Juni 2002 aufgelöst hat. Die ESTV hat ab dem 16. Januar 2002 ohnehin keine Zahlungen mehr auf dieses Konto überwiesen. Zahlungen der ESTV auf ein aufgelöstes Konto wären ausserdem zurückgekommen und die ESTV hätte ohne weitere Rückfrage bei der Beschwerdeführerin ihre Zahlungen auf das zweite Konto überweisen können, das ihr im Fragebogen vom 8. November 1994 auch angegeben worden war, oder hätte nach Ziffer 971 der Wegleitung 2001 mit der weiteren Auszahlung zuwarten können. Es bestand für die ESTV keinerlei Veranlassung, von ihrer eigenen Praxis der schriftlichen Mitteilung einer Änderung der Auszahlungsadresse Abstand zu nehmen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der externe Buchhalter der Beschwerdeführerin von B. eine Mitteilung über den Eingang von Zahlungen der ESTV erhalten hatte. Diese Mitteilung kann der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Der Zeitpunkt dieses Telefonanrufs konnte auch durch die ausführlichen Befragungen der ESTV von D., C. und E. nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden. C. gab an, davon im ersten Quartal 2003 erfahren zu haben. D. sagte aus, der Buchhalter E. habe ihn Anfang 2002 darauf aufmerksam gemacht. E. schliesslich verlegte den entsprechenden Telefonanruf von B. in den Sommer oder Herbst 2002, war sich aber nicht mehr sicher. Die Beschwerdeführerin musste auch nicht damit rechnen, dass die ESTV entgegen ihrer eigenen Praxis aufgrund eines telefonischen Anrufs einer unbekannten Person eine Auszahlungsadresse mutieren würde. Schliesslich ist auch auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregistereintrags nach Art. 933 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) hinzuweisen (worauf sich auch die Beschwerdeführerin beruft). Der Handelsregistereintragung kommt positive Publizitätswirkung zu, so dass der ESTV der Einwand verwehrt ist, sie habe die im Handelsamtsblatt publizierten Eintragungen über die Beschwerdeführerin nicht gekannt (Peter Gauch, Von der Eintragung im Handelsregister, in: SAG 48/1976 S. 145; Gérard Wyssa, Les effets externes de l'inscription au registre du commerce, Diss. Lausanne 1950, S. 30 ff.). Am 3. Dezember 2001 wurde das Ausscheiden von A. und B. aus der Beschwerdeführerin veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Auszahlung am 16. Januar 2002 musste die ESTV deshalb von der dahingefallenen Vertretungsbefugnis von A. und B. Kenntnis haben (BGE 123 III 223 E. 3a; BGE 117 II 581 E. 5b/aa). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregisters berufen sollte. Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung, eine entsprechende Mitteilung über die Änderung der Vertretungsbefugnisse an die ESTV zu machen, da durch diese Änderung insbesondere die Auszahlungsadresse für ihre Steuerguthaben keine Änderung erfahren hatte. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine Auszahlung ihrer unbestrittenen Steuerguthaben erhalten. Rechtsmissbrauch ist ihr nicht vorzuwerfen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit 2. März 2003 herabzusetzen (Art. 47 Abs. 1 und 2 MWSTG).
E. 4.2 Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Auszahlung ihrer Vorsteuerguthaben im Umfang von Fr. 8'703.90 für das 3. Quartal 2001 bis zum 3. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002) ist nicht verjährt. Sie hat ihren Anspruch am 16. Juni 2003 im Umfang von ca. Fr. 17'800.-- bei der ESTV geltend gemacht und damit die Verjährung nach Art. 50 Abs. 2 MWSTG unterbrochen. Seit der Einsprache vom 16. November 2004 steht die Verjährung still (Art. 50 Abs. 3 MWSTG).
E. 4.3 Es gilt noch den Zins zu berechnen, den die ESTV der Beschwerdeführerin schuldet. Erfolgt nach Art. 48 Abs. 4 MWSTG die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet.
E. 4.3.1 Das Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 99.15 für das 3. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 25. Oktober 2001 ab dem 25. Dezember 2001 zu 5% zu verzinsen.
E. 4.3.2 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'136.95 für das 4. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 10. Juni 2002 ab dem 10. August 2002 zu 5% zu verzinsen.
E. 4.3.3 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 769.60 für das 1. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 2. September 2002 ab dem 3. November 2002 zu 5% zu verzinsen.
E. 4.3.4 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'093.65 für das 2. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 20. August 2002 ab dem 20. Oktober 2002 zu 5% zu verzinsen.
E. 4.3.5 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 3'604.55 für das 3. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 28. Oktober 2002 ab dem 28. Dezember 2002 zu 5% zu verzinsen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG und der ESTV nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird nach Art. 64 Abs. 1 VwVG zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung zugesprochen, die in Anwendung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wird. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 25. September 2005 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wird auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit 2. März 2003 herabgesetzt.
- Die ESTV schuldet der Beschwerdeführerin die folgenden Vorsteuerguthaben: Fr. 99.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Dezember 2001, Fr. 2'136.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2002, Fr. 769.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. November 2002, Fr. 2'093.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Oktober 2002 und Fr. 3'604.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Dezember 2002.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleiste Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am:
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Abteilung I A-1499/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, André Moser. Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ GmbH, ... Beschwerdeführerin, vertreten durch ... gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002). Sachverhalt: A. Die X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige unter der Nummer 299'286 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im Fragebogen zur Eintragung als Steuerpflichtige hatte die X. als eigene Konten das PC-Konto ... und ..., angegeben. Am 21. September 2001 verkauften die Gesellschafter A. und B. ihre Stammanteile an der X. mit Wirkung auf den 1. November 2001 an die .... Ihr Ausscheiden wurde am 3. Dezember 2001 im Handelsamtsblatt SHAB Nr. 234 publiziert. Als neue Geschäftsführer der X. wurden C. und D. im Handelsregister eingetragen. B. Auf den 16. Januar 2002 wurde auf Grund einer heute nicht mehr nachvollziehbaren telefonischen Instruktion durch eine unbekannte Person bei der ESTV das Auszahlungskonto der X. auf das PC-Konto xy. geändert, das auf A. lautete. In der Folge schrieb die ESTV die Steuerguthaben der X. für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für alle vier Quartale des Jahres 2002 im Umfang von Fr. 19'943.65 diesem PC-Konto xy. gut. C. Am 16. Juni 2003 teilte die X. der ESTV mit, die Vorsteuerüberschüsse seien seit dem 9. November 2001 auf ein falsches Konto überwiesen worden und forderte die ESTV auf, ca. Fr. 17'800.-- auf ihr eigenes Konto bei der ... zu überweisen. D. Die ESTV befragte zwischen dem 22. Januar und dem 24. Februar 2004 C., D. und E., der als selbständiger Treuhänder die Buchhaltung der X. betreute, zu den Vorfällen. E. sagte aus, B. habe im Zeitraum Sommer oder Herbst 2002 angerufen und ihm mitgeteilt, auf das Konto von A. seien Mehrwertsteuerbeträge einbezahlt worden. Nach den Aussagen von C. geschah dies im ersten Quartal 2003 anlässlich des Abschlusses der Rechnung 2002 der X. D. hatte ebenfalls davon gehört, meinte jedoch es sei Anfang 2002 gewesen. Er korrigierte diese Aussage später aber wieder. E. Am 18. Mai 2004 reichte die X. vier Korrekturabrechnungen für die Zeit vom 4. Quartal 2001 bis zum 4. Quartal 2002 ein (ohne das 1. Quartal 2002). Die Änderungen ergaben sich daraus, dass Verrechnungen von Personalkosten zwischen Schwesterfirmen nach Erstellen der Mehrwertsteuerabrechungen geändert worden waren. Gestützt auf diese Korrekturabrechnungen erstellte die ESTV am 18. Juni 2004 eine Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07567010 und forderte von der X. die Rückzahlung von Fr. 12'229.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. August 2002 (mittlerer Verfall). Da die X. mit der Rückzahlung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 18. Oktober 2004 einen Entscheid, gegen den die X. am 16. November 2004 Einsprache einreichte mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben, die der X. zustehenden, aber fälschlicherweise an A. und B. ausbezahlten Vorsteuerüberschüsse in Höhe von Fr. 19'943.65 seien an die X. auszuzahlen bzw. mit der EA Nr. 07567010 vom 18. Juni 2004 in der Höhe von Fr. 12'229.-- zu verrechnen, sodass der X. Fr. 7'14.65 zurückzuzahlen seien. F. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 wies die ESTV die Einsprache vom 16. November 2004 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass von der ersten Auszahlung auf das PC-Konto xy. vom 16. Januar 2002 bis zur Mitteilung an die ESTV vom 16. Juni 2003 ganze 17 Monate vergangen seien. Die X. habe bemerken müssen, dass sie die Auszahlung der deklarierten Vorsteuerüberschüsse nicht erhalten habe. B. habe der Beschwerdeführerin schon im Sommer/Herbst 2002 mitgeteilt, er habe Überweisungen der ESTV erhalten, und angefragt, was er damit machen solle. Es könne letztlich offen bleiben, wann genau des Telefongespräch zwischen E. und B. stattgefunden habe, da die X. ohnehin Kenntnis über die nicht erhaltenen Zahlungen haben musste. Das Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer bedeute, dass die steuerpflichtige Person die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in ihrem Unternehmen vorkommenden Geschäftsvorfälle trage. Würden deklarierte Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt, habe sich der Steuerpflichtige folglich nach dem Grund zu erkundigen. Dadurch, dass die X. der ESTV pflichtwidrigerweise nicht mitteilte, dass sie keine Zahlungen erhalten habe, durfte die ESTV darauf vertrauen, dass sie die Überweisungen an die richtige Zahladresse ausgerichtet hatte. Das widersprüchliche Verhalten der X. sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz. G. Die X. (Beschwerdeführerin) reichte gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2005 am 25. September 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der X. seien Fr. 7'714.65 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Bei der Berechnung ihrer Forderung hat die Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie den gemäss ihrer Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 geschuldeten Betrag von Fr. 989.50 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) der ESTV nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, am 3. Dezember 2001 sei im Handelsregister öffentlich bekannt gemacht worden, dass A. und B. nicht mehr als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin amteten. A. habe im Jahr 2002 telefonisch der ESTV ihre private Kontonummer für die Überweisung der Gutschriften angegeben. C. und der Buchhalter der Beschwerdeführerin hätten erst im Frühjahr 2003 vom Umstand erfahren, dass die der Beschwerdeführerin zustehenden Überschüsse an A. und B. ausbezahlt worden seien. Die ESTV dürfe nicht allein auf eine einzige Aussage von D. abstützen, wonach er vom Buchhalter der Beschwerdeführerin anfangs 2002 darüber orientiert worden sei, dass das Geld an B. überwiesen wurde. D. habe seine Aussage später korrigiert; danach sei er erst im Frühjahr 2003 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden. H. Die ESTV hält in der Vernehmlassung vom 10. November 2005 an ihrer Feststellung des Sachverhalts und an den entsprechenden Rechtsfolgen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie betont noch einmal, der Steuerpflichtige habe sie über die Änderung von Vertretungsbefugnissen rechtzeitig zu orientieren. Es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, wer die Mutation der Auszahlungsadresse veranlasst habe. Sie macht geltend, es widerspreche angesichts der gesetzlichen Pflicht zur Selbstdeklaration und der Pflicht zur Mitteilung des Steuerpflichtigen über nicht erhaltene Auszahlungen dem Prinzip von Treu und Glauben, wenn die nicht erhaltenen Auszahlungen nachträglich noch eingefordert bzw. verrechnet würden. Es sei wider Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin zwischen der erwarteten Auszahlung und der Mitteilung an die ESTV, keine Zahlungen erhalten zu haben, 17 Monate zuwarte. I. Am 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das Verfahren der SRK übernommen. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 beschwert (Art. 48 VwVG), hat diesen mit Eingabe vom 25. September 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden. Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter, sondern Dritte die ESTV telefonisch ersuchten, die Guthaben der Beschwerdeführerin ab dem 16. Januar 2002 auf ein anderes Konto zu überweisen, worauf ohne weitere Rückfrage bei der Beschwerdeführerin das Auszahlungskonto bei der ESTV mutiert worden ist. Unbestritten ist ferner, dass die ESTV aus diesem Grund die Guthaben der Beschwerdeführerin aus Vorsteuerüberschüssen von insgesamt Fr. 19'943.65 auf ein Konto einbezahlt hat, das nicht der Beschwerdeführerin, sondern Dritten gehörte. Unbestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin ihre Guthaben aus Vorsteuerüberschüssen entsprechend ihrer Korrekturabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2002 (1. Juli 2001 bis 30. September 2002) im Umfang von Fr. 8'703.90 nie erhalten hat. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerschuld von Fr. 989.50 gemäss der Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) nicht bezahlt hat. 3. 3.1. Nach Art. 46 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) hat die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechungsperiode unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Art. 57 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat. Das Selbstveranlagungsprinzip hat im Mehrwertsteuerrecht eine überaus grosse Bedeutung (Entscheid der SRK vom 15. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.155, E. 4b; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1579 ff.). In der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2001 (Wegleitung 2001), schreibt schliesslich die ESTV in Randziffer 971 vor, die Mutation der Auszahlungsadresse müsse ihr schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheins gemeldet werden. 3.2. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens trifft auch den Privaten im Rechtsverkehr mit der Verwaltung. Allerdings muss das Vertrauen der Behörden durch eine vorbehaltlose Zusicherung des Privaten begründet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 712; nach Christoph Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 49, sind hingegen lediglich die staatlichen Organe Adressaten des Grundsatzes). Die Behörden dürfen jedoch nicht im gleichen Mass auf Verhaltensweisen von Privaten vertrauen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, 194 f., 201). Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 I 19 E. 3g; BGE 110 II 275 E. 2; BGE 105 II 42 E. 1b) begründet blosses Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs keinen Rechtsmissbrauch (vgl. auch Heinrich Honsell, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 49 zu Art. 2 ZGB). Innerhalb einer Verjährungsfrist darf eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 94 II 41 E. 6b). Die Verwirkung zufolge verspäteter Rechtsausübung setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte um die Verletzung seiner Rechte weiss und trotzdem untätig bleibt (BGE 117 II 575 E. 4, 5a). 4. 4.1. Selbst wenn vorliegend die Beschwerdeführerin 17 Monate zwischen der erwarteten Auszahlung ihres Steuerguthabens und der Mitteilung an die ESTV gewartet hat, kann ihr aufgrund des vorstehend Gesagten (E. 3.2) kein Rechtsmissbrauch angelastet werden und sie hat ihren Anspruch nicht verwirkt. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich der ESTV nie eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, das von ihr anlässlich der Anmeldung ihrer Steuerpflicht vom 8. November 1994 mitgeteilte PC-Konto ... sei nicht mehr gültig. Es ist nicht ersichtlich, worauf die ESTV die Pflicht der Beschwerdeführerin stützen will, ihr innerhalb kurzer Fristen und unter Verwirkungsfolge mitzuteilen, sie habe die Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt erhalten; unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs konnte die Beschwerdeführerin innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war, ihren Anspruch geltend machen (Art. 50 Abs. 1 MWSTG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil sie 17 Monate mit der Mitteilung an die ESTV zuwartete. Das Prinzip der Selbstveranlagung würde überdehnt, wenn von der Steuerpflichtigen verlangt würde, unverzüglich nach Gründen für eine verzögerte Auszahlung der Steuerguthaben zu fahnden. Vielmehr wäre es nach Treu und Glauben als Ausfluss des vertrauenswürdigen Verhaltens (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622) Pflicht der ESTV gewesen, die Beschwerdeführerin über die telefonische Anordnung einer ihr wohl unbekannten Person zur Änderung der Auszahlungsadresse zu orientieren. Es schadet der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht, wenn sie das PC-Konto ... am 7. Juni 2002 aufgelöst hat. Die ESTV hat ab dem 16. Januar 2002 ohnehin keine Zahlungen mehr auf dieses Konto überwiesen. Zahlungen der ESTV auf ein aufgelöstes Konto wären ausserdem zurückgekommen und die ESTV hätte ohne weitere Rückfrage bei der Beschwerdeführerin ihre Zahlungen auf das zweite Konto überweisen können, das ihr im Fragebogen vom 8. November 1994 auch angegeben worden war, oder hätte nach Ziffer 971 der Wegleitung 2001 mit der weiteren Auszahlung zuwarten können. Es bestand für die ESTV keinerlei Veranlassung, von ihrer eigenen Praxis der schriftlichen Mitteilung einer Änderung der Auszahlungsadresse Abstand zu nehmen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der externe Buchhalter der Beschwerdeführerin von B. eine Mitteilung über den Eingang von Zahlungen der ESTV erhalten hatte. Diese Mitteilung kann der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Der Zeitpunkt dieses Telefonanrufs konnte auch durch die ausführlichen Befragungen der ESTV von D., C. und E. nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden. C. gab an, davon im ersten Quartal 2003 erfahren zu haben. D. sagte aus, der Buchhalter E. habe ihn Anfang 2002 darauf aufmerksam gemacht. E. schliesslich verlegte den entsprechenden Telefonanruf von B. in den Sommer oder Herbst 2002, war sich aber nicht mehr sicher. Die Beschwerdeführerin musste auch nicht damit rechnen, dass die ESTV entgegen ihrer eigenen Praxis aufgrund eines telefonischen Anrufs einer unbekannten Person eine Auszahlungsadresse mutieren würde. Schliesslich ist auch auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregistereintrags nach Art. 933 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) hinzuweisen (worauf sich auch die Beschwerdeführerin beruft). Der Handelsregistereintragung kommt positive Publizitätswirkung zu, so dass der ESTV der Einwand verwehrt ist, sie habe die im Handelsamtsblatt publizierten Eintragungen über die Beschwerdeführerin nicht gekannt (Peter Gauch, Von der Eintragung im Handelsregister, in: SAG 48/1976 S. 145; Gérard Wyssa, Les effets externes de l'inscription au registre du commerce, Diss. Lausanne 1950, S. 30 ff.). Am 3. Dezember 2001 wurde das Ausscheiden von A. und B. aus der Beschwerdeführerin veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Auszahlung am 16. Januar 2002 musste die ESTV deshalb von der dahingefallenen Vertretungsbefugnis von A. und B. Kenntnis haben (BGE 123 III 223 E. 3a; BGE 117 II 581 E. 5b/aa). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregisters berufen sollte. Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung, eine entsprechende Mitteilung über die Änderung der Vertretungsbefugnisse an die ESTV zu machen, da durch diese Änderung insbesondere die Auszahlungsadresse für ihre Steuerguthaben keine Änderung erfahren hatte. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine Auszahlung ihrer unbestrittenen Steuerguthaben erhalten. Rechtsmissbrauch ist ihr nicht vorzuwerfen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit 2. März 2003 herabzusetzen (Art. 47 Abs. 1 und 2 MWSTG). 4.2. Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Auszahlung ihrer Vorsteuerguthaben im Umfang von Fr. 8'703.90 für das 3. Quartal 2001 bis zum 3. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002) ist nicht verjährt. Sie hat ihren Anspruch am 16. Juni 2003 im Umfang von ca. Fr. 17'800.-- bei der ESTV geltend gemacht und damit die Verjährung nach Art. 50 Abs. 2 MWSTG unterbrochen. Seit der Einsprache vom 16. November 2004 steht die Verjährung still (Art. 50 Abs. 3 MWSTG). 4.3. Es gilt noch den Zins zu berechnen, den die ESTV der Beschwerdeführerin schuldet. Erfolgt nach Art. 48 Abs. 4 MWSTG die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet. 4.3.1. Das Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 99.15 für das 3. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 25. Oktober 2001 ab dem 25. Dezember 2001 zu 5% zu verzinsen. 4.3.2. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'136.95 für das 4. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 10. Juni 2002 ab dem 10. August 2002 zu 5% zu verzinsen. 4.3.3. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 769.60 für das 1. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 2. September 2002 ab dem 3. November 2002 zu 5% zu verzinsen. 4.3.4. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'093.65 für das 2. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 20. August 2002 ab dem 20. Oktober 2002 zu 5% zu verzinsen. 4.3.5. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 3'604.55 für das 3. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 28. Oktober 2002 ab dem 28. Dezember 2002 zu 5% zu verzinsen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG und der ESTV nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird nach Art. 64 Abs. 1 VwVG zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung zugesprochen, die in Anwendung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wird. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 25. September 2005 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wird auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit 2. März 2003 herabgesetzt.
2. Die ESTV schuldet der Beschwerdeführerin die folgenden Vorsteuerguthaben: Fr. 99.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Dezember 2001, Fr. 2'136.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2002, Fr. 769.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. November 2002, Fr. 2'093.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Oktober 2002 und Fr. 3'604.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Dezember 2002.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleiste Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: