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A-1432/2011

A-1432/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-01 · Deutsch CH

Staatshaftung (Bund)

Sachverhalt

A. Der Polizeiangehörige A._______ nahm am 19. September 2005 an ei­nem Ausbildungsstag für Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Uri teil. Ein beim Bund (Kommando Ausbildung Heer) als Zivilperson angestellter Berg­führer organisierte und leitete die Übung mit Unterstützung von Gebirgs­spezialisten des "Kompetenzzentrums Gebirgsdienst der Armee". Um die Gebirgstechnik inklusive Abseilen zu festigen, führten sie eine An­wen­dungstour über den Sporn auf den Galenstock durch. Dabei verunfallte A._______ (nachfolgend: Verunfallter) schwer, weil er - kurz zusam­men­gefasst - beim Abseilen mit überhöhter Geschwindigkeit auf das ange­peilte Felspodest traf, sich nicht auf den Beinen halten konnte und da­rauf­hin auf das darunter liegende Schneefeld fiel. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma und ist bis heute nicht in der Lage, zu spre­chen und selbständig zu gehen. B. Gegen den Bergführer und die Gebirgsspezialisten ermittelte die Militärjustiz, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen die Gebirgsspe­zialisten ein, namentlich da die Führung der Übung nicht ihnen, sondern dem Bergführer oblag. Den Bergführer sprach das Militärgericht mit Ur­teil vom 14. Januar 2008 frei, weil ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflich­ten vorgeworfen werden konnte. C. In der Folge des Unfalls stellten drei Anspruchsgruppen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS res­pektive dem Schadenzentrum VBS Begehren um Staatshaftung: C.a Die IV-Stelle Uri hatte dem Verunfallten im Jahr 2006 eine ganze IV-Rente zugesprochen, weshalb die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden beim Schaden­zentrum VBS im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 Regress­ansprüche anmeldete. Das Schadenzentrum VBS bezahlte ihr darauf­hin Fr. 39'694.15, forderte diesen Betrag aber im März 2010 zu­rück: Weil eine Bundeshaftung abzulehnen sei, habe es ihn irrtümlicher­weise und ohne Rechtsgrund bezahlt. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nid­wal­den zahlte den Betrag nicht zurück, sicherte aber dem Schadenzentrum VBS zu, dass sie die Rückzahlung tätigen werde, wenn ein rechts­kräftiger Ent­scheid die Bundeshaftung verneine. C.b Der Verunfallte und seine Angehörigen B._______, C._______, D._______ und E._______ begehrten am 5. Juli 2010 Scha­den­ersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 85'516.95 und einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 sowie eine Genug­tuung von Fr. 600'000.-. C.c Die Y._______ AG erbrachte als Unfallversicherung Leistun­gen. Sie mel­dete des­halb dem Schadenzentrum VBS in den Jahren 2006 und 2007 Regress­ansprüche für die aufgelaufene Summe an. Schliess­lich ersuchte sie das Schadenzentrum VBS am 1. Juni 2010 um Über­weisung einer Akontozahlung von Fr. 1'000'000.-. Den bis dahin auf­ge­laufenen Betrag bezifferte sie mit Fr. 1'219'479.85. D. Das Schadenzentrum VBS (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 1. Februar 2011 in je einem Entscheid die Begehren der Ausgleichskasse / IV-Stelle Nid­walden, des Verunfallten und Angehörigen sowie der Y._______ AG ab. Die Vor­instanz begründete dies in allen drei Entscheiden im Wesentlichen damit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. E. Gegen diese Entscheide vom 1. Februar 2011 gingen beim Bundesverwal­tungsgericht von den drei oben genannten Anspruchsgruppen Beschwer­den ein. Hauptsächlich bringen sie vor, dass alle Haftungsvoraus­set­zungen erfüllt seien. Im Einzelnen stel­len sie folgende Begehren: E.a Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden (nachfolgend: Beschwerde­führerin 1) beantragt mit Schreiben vom 2. März 2011 erstens die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, zweitens die Anweisung an die Vor­instanz, von einer Rück­forderung der Fr. 39'694.15 abzusehen und drit­tens, eventualiter sei die grundsätzliche Haf­tung festzustellen und die An­ge­legen­heit zur Ermittlung des Regress­quantitativs an die Vor­instanz zu­rück­zuweisen (Verfahrensnummer A-1432/2011). E.b Der Verunfallte, B._______, C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 2-6) erheben mit Schrei­ben vom 3. März 2011 Beschwerde (Verfahrensnummer A-1449/2011) und beantragen neben der Auf­he­bung des Entscheids Schaden­ersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 58'919.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2010, eine Anwalts­kostenentschädigung von Fr. 30'998.85 so­wie Schadenersatz in Form einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 rück­wirkend ab Februar 2010 zuzüg­lich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Des Wei­teren fordern sie eine Genug­tuung von Fr. 600'000.-, even­tualiter nach richterlichem Ermessen bei einer Mindesthöhe von Fr. 250'000.-, je­den­falls zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Even­tualiter sei die Sache nach einer grundsätzlichen Be­urteilung der Haf­tungsfrage zur Neubeurtei­lung und Festsetzung des Schaden­ersat­zes so­wie der Ge­nug­tuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.c Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) be­antragt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2011 (Verfahrensnummer A-1470/2011) die Aufhebung des vor­instanz­lichen Entscheids; weiter habe ihr die Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'028'797.40 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'879'102.40 seit 21. Februar 2011 zu bezahlen, eventualiter sei die Haft­pflicht festzustellen und die Sache zur Festlegung des Quantitativs zu­rückzuweisen. F. Die Vorinstanz stellt in ihren Anträgen vom 7. April 2011 in allen drei Verfah­ren den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haf­tung. G. Mit Verfügungen vom 8. April 2011 beschränkt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A-1449/2011 und A-1470/2011 auf die Haftungsfrage. H. In ihren Vernehmlassungen vom 7. und 21. April 2011 zu den drei Verfahren bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien nicht erfüllt, weshalb die Beschwer­den abzuweisen seien. I. Mit Verfügung vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die drei Verfahren A-1432/2011, A-1449/2011 und A-1470/2011 ver­einigt und unter der Verfahrensnummer A-1432/2011 weitergeführt. J. Alle Beschwerdeführenden wiederholen und vertiefen in ihren Repliken vom 20. respektive 23. Mai 2011, weshalb die Haftungsvoraussetzungen er­füllt seien. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschränkung des Verfahrens auf die Haftung auch für das vereinig­te Verfahren gilt. L. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Vernehmlassung. M. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift­stücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä­gungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern die Verfügungen von Be­hörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gel­ten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit den in diesem Verfahren vereinten Beschwerden werden Entscheide des Scha­den­zentrums VBS angefochten. Dabei handelt es sich um Verfügun­gen im Sinn von Art. 5 VwVG, das Schadenzentrum VBS ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG und die Staatshaftung ist nicht im Ausnahmekata­log des Art. 32 VGG erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden 2-6 und die Beschwerdeführerin 7 sind als natürliche Personen respektive juristische Person parteifähig; für die Be­schwerdeführerin 1 ergibt sich die Parteifähigkeit aus Art. 41 Abs. 1 Bst. i der Verordnung über die Inva­lidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). Zur Beschwer­de ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG be­rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil­nahme erhal­ten hat, durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfah­ren teil und sind durch die angefochtenen Entschei­de formell und mater­iell beschwert. Sie sind somit zur Beschwerde be­rechtigt.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge­schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorliegend ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes erfüllt sind. Die Vorinstanz lehnte dies ab und äusserte sich infolge­dessen nicht zur Höhe der Schadenersatzforderungen oder zur Genugtu­ung. Eine Beschränkung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Haftung rechtfertigt sich somit im Hinblick auf die Prozess­ökonomie. Wenn nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Staats­haftung ablehnt, ist das Verfahren - abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren - zu Ende. Wenn es aber die Haftungsvorausset­zungen als erfüllt erachtet, ist eine Rückweisung zur Festsetzung der Scha­dens­beträge und einer allfälligen Genugtuung angezeigt (vgl. Mar­tin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü­rich 2008, Art. 46 Rz. 4 und 8). Im Folgenden ist deshalb ausschliess­lich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung erfüllt sind; nicht eingegangen wird auf die Höhe der Schadenersatzforderun­gen und auf den Genugtuungsanspruch.

E. 3 Der Verunfallte stürzte im Rahmen einer Übung der Kantonspolizei, die von Angehörigen der Armee durchgeführt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob eine bundesrechtliche Haftungsgrundlage anwendbar ist. Aufgrund des Zusammenhangs zur Armee steht die Anwendbarkeit des Bundesgeset­zes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Fe­bruar 1995 (Mili­tär­gesetz, MG; SR 510.10) im Vordergrund. Gestützt auf Art. 135 Abs. 1 MG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Ver­schulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen, sei dies durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit (Bst. a) oder in Ausübung einer anderen dienstli­chen Tätigkeit (Bst. b). Dazu gehören alle Tätig­kei­ten, die aufgrund eines Auf­gebots erfolgten und durch den militärischen Betrieb oder Auftrag gebo­ten sind. Nicht anwendbar ist Art. 135 MG bei Schäden, die z.B. im Aus­gang oder im Urlaub durch Armeeangehöri­ge ver­ursacht wurden; eben­so wenig einschlägig ist er bei ausserdienst­lichen Tätigkeiten wie z.B. Wettkämpfen militärischer Vereine, für die Art. 136 MG massgebend ist (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haft­pflicht­recht, 4. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2005, § 22 Rz. 61 f.; Jost Gross, Schweizerisches Staats­haftungsrecht, Stand und Entwicklungsten­denzen, 2. Auflage, Bern 2001, S. 48 f.; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-7385/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3). Die Vorinstanz qualifizierte die Durchführung der Übung zu Recht als Verhalten von Angehörigen der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit gemäss Art. 135 Abs. 1 Bst. b MG. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG sind Tatbestände, die unter andere Haftungs­be­stim­mungen fallen, nach diesen zu beurteilen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich: Nicht anwend­bar ist das Bundesgesetz über die Verantwort­lichkeit des Bundes so­wie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verant­wortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32), das in Art. 3 Abs. 2 VG den Vorrang beson­derer Haftungsgrundlagen explizit er­wähnt und im Verhältnis zum Militärgesetz die allgemeinere Haftungsgrund­lage darstellt. Ebenfalls nicht einschlägig ist das Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG, SR 833.1), weil der Ver­unfallte als Polizeiangehöriger nicht bei der Militärversicherung versichert ist (vgl. Art. 1a MVG). Weite­re allenfalls in Frage kommende Haftungsgrund­lagen sind nicht ersichtlich; das Militärgesetz ist anwendbar.

E. 4 Eine Schadenersatzpflicht des Bundes gemäss Art. 135 MG besteht, wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

- (quantifizierter) Schaden;

- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Angehörigen der Armee oder der Truppe;

- adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden;

- Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zu den Staatshaftungsvorausset­zungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Mar­kus Mül­ler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff.; Ulrich Hä­fe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.). Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden, da es sich bei der Haftung nach Art. 135 MG um eine Gefährdungshaftung handelt (vgl. BGE 123 II 577 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4). Die Haftungsgrundsätze des Privatrechts sind sinngemäss anwendbar. Art. 141 Abs. 1 MG verweist ausdrücklich auf Art. 42, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45-47, Art. 49, Art. 50 Abs. 1 und Art. 51-53 des Obliga­tionenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).

E. 5 Der Schadensbegriff des Staatshaftungsrechts entspricht demjenigen des Privat­rechts, was sich auch aus dem Verweis auf die entsprechenden Nor­men in Art. 141 Abs. 1 MG ergibt (s.a. Gross, a.a.O., S. 238 f.; Tschan­nen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 Rz. 12). Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in ent­gangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädi­genden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (vgl. statt vieler BGE 132 III 321 E. 2.2.1; Häfelin/Mül­ler/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 2238). Vorliegend ist ein Schaden entstanden. Der Verunfallte erlitt aufgrund sei­nes Sturzes schwere Verletzungen, die unter anderem Aufwendungen für Hei­lungskosten wie auch einen Erwerbsausfall mit sich bringen. Die Berech­nung der präzisen Schadenssumme kann hier unterbleiben.

E. 6 Wie in Erwägung 3 ausgeführt, lag die Durchführung der Übung bei Ange­höri­gen der Armee. Zu prüfen ist, ob der Unfall auf eine aktive Handlung oder eine Unterlassung - wie von der Vorinstanz vorgebracht - zurück­zu­füh­ren ist. Diese Unterscheidung ist bedeut­sam, da sie Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs hat, ist doch bei der Prü­fung der hy­po­thetischen Kausalität von Unter­lassungen - anders als bei aktiven Hand­lungen - vorausgesetzt, dass eine Handlungspflicht besteht.

E. 6.1 Der im Folgenden beschriebene Unfallhergang ist im Wesentlichen un­bestritten. Der Übungstag beinhaltete eine Tour zur Festigung der Gebirgs­technik inklusive Abseilen. Für die Abseilübung wählte der Bergführer eine mit Gebirgsspezialisten der Armee drei Tage vorher bereits began­gene Stelle aus. Die zweite, hier interessierende Abseilstelle, bei der ca. 45-48 Höhenmeter zu überwinden sind, wird als sehr steil, im unteren Teil gar überhängend beschrieben; sie endet auf einem schuttbedeckten Fels­podest von ca. 1,5 Meter Breite. Etwa 6 bis 10 Meter unter diesem Po­dest liegt ein Schneefeld von ca. 60-80 Meter Breite, das bei einem Fels­riegel endet. Zwei Gebirgsspezialisten richteten diese zweite Abseilstelle ein. Beim Ein­stieg überwachte einer von ihnen den Anseilvorgang, kontrollierte die Aus­rüstung und gab den Abseilenden Hinweise zur Abseilstelle; auch mach­te er die Abseilenden darauf aufmerksam, dass die Stelle überhängend und die Seillänge knapp sei. Unten auf dem Podest - aufgrund der Stein­schlaggefahr in einigen Metern Abstand vom Seil - stand der andere Armee­angehörige, um die Abseilenden anzuweisen, wo sie herunter kom­men sollen und um sie auf die knappe Seillänge aufmerk­sam zu machen. Abgeseilt wurde mit einem Abseilachter am Einfachseilstrang. Beim Abseil­achter handelt es sich um ein Gerät aus Metall in Form einer Acht, das un­ter anderem zum Bremsen verwendet werden kann, indem das Seil ent­sprechend hindurchgeführt wird, wobei das Brem­sen auf diese Weise re­lativ viel Kraft erfordert. Es erfolg­te keine zusätz­liche Sicherung durch An­bringen eines Knotens am Ende des Seils, der das Durchrutschen des Seils durch den Abseilachter hät­te ver­hindern kön­nen. Die Abseilenden wa­ren mit einer Prusikschlinge ge­sichert. Diese be­steht aus einer Schnur, die so um das Seil geschlungen wird, dass sie sich festzieht und bremst, so­bald Zug darauf kommt. In un­belastetem Zustand behindert sie das Ab­sei­len nicht. Sie dient als Selbst­sicherung für den Fall, dass das Bremsseil losgelassen wird. Der Verunfallte seilte sich zunächst in normalem Tempo ab. Etwa 10 Meter oberhalb des Felspodests kam er zum Stillstand. Nachdem er eine hal­be bis eine Minute am Seil hantiert hatte, kam er mit überhöhter Geschwin­dig­keit das Seil hinunter. Der Verunfallte prallte heftig auf das Fels­podest auf, konnte sich nicht auf den Beinen halten und fiel rückwärts über das Felsband hinaus. Dabei lösten sich die Prusikschlinge und der Ab­seilachter vom Seil. Der Verunfallte stürzte über das angrenzende Schutt­band auf das Schneefeld ab, an dessen unteren Ende er verletzt lie­gen blieb.

E. 6.2 Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liess sich die genaue Unfall­ursache nicht ermitteln.

E. 6.2.1 Das Militärgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Januar 2008 fest, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb der Abseilvorgang des Verunfallten ca. 10 Meter über dem Fuss der Abseilstelle gebremst wurde und er anschlies­send mit so grosser Geschwindigkeit auf das Felspodest abseilte. Auch die beigezogenen Sachverständigen hätten die Ursachen nicht hinrei­chend klären können, so dass sie beweismässig offen bleiben müssten. Der Verunfallte habe dazu wegen seiner verletzungsbedingten Einver­nahmeunfähigkeit nicht befragt werden können. Bezüglich der Notwen­digkeit einer Sicherung des Seilendes durch einen Knoten würden die Gut­achter nicht übereinstimmen, was sich mit dem von den verschiedenen Gutachtern dieser Sicherung zugeordneten unterschiedlichen Zweck er­klären lasse. Nach Auffassung des Gerichts habe lediglich die Prusik­schlinge - nicht aber ein Knoten am Seilende - das unkontrollierte Abseilen zu verhindern; eine Seilenden-Sicherungspflicht diene ausschliesslich der Ver­meidung des kontrollierten Abseilens über das Seilende hinaus. Der Knoten habe somit nicht als ergänzende Sicherung zur Prusikschlinge an­gebracht werden müssen und dem Bergführer könne aufgrund des des­halb fehlenden Schutzzweckzusammenhangs keine Sorgfaltspflichtver­letzung vorgeworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz führt in ihren Entscheiden vom 1. Februar 2011 aus, ein konkretes Verhalten der Armee, welches zu einer Haftung führen würde, sei nicht ersichtlich. Auch ergäbe sich aus den Gutachten kein für den Un­fall massgebliches Verhalten des Bergführers. Als für den Unfall allenfalls ausschlaggebendes Verhalten könne mangels anderer Hinweise einzig das Unterlassen der Anbringung eines Knotens im Seil erachtet werden. Sie beurteilt diese Unterlassung aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung, da ein Knoten nicht zwingend erforderlich gewesen sei und der Hin­weis an die Abseilenden, dass die Seillänge knapp sei, genügt habe. Da so­mit in der fraglichen Situation keine Pflicht zur Anbringung eines Knotens bestanden habe, könne die Unterlassung nicht hypothetisch kausal sein.

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführenden geben bezüglich der Unfallursache zu be­denken, dass allenfalls die Prusikschlinge aufgrund äusserer Bedingun­gen wie Temperaturen oder Feuchtigkeit oder aufgrund einer fehlerhaf­ten Anbringung nicht funktioniert haben könnte. Das Material sei jedoch nicht gesichert worden und könne nicht mehr als Beweismittel herbei­gezogen werden. Aus den im Militärstrafverfahren beigezogenen Gutachten ergäben sich verschiedene mögliche Unfallursachen. Jedenfalls ha­be die Ver­wendung eines relativ kurzen Seils ohne gesichertes Ende schwer­wiegende Folgen gehabt. Die gesamte Übung stelle insgesamt ein ak­tives Handeln dar; die Zerlegung in kleine Teilschritte und damit zusam­men­hängend die Qualifikation eines nicht vorgenommenen Teilschritts als Un­ter­lassung überzeuge nicht. Im Haftungsverfahren gehe es - anders als im Militärstrafverfahren, in dem der Bergführer freigesprochen worden war, weil ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen war - nicht da­rum, die Schuld eines Einzelnen zu ermitteln, sondern um eine Haftung aus der Tätigkeit der Armee als Gesamtes. Die Aktivität der Angehörigen der Armee sei vorliegend haftungsbegründend, da sie die Übung angeleitet, das Material ausgewählt und die Abseilenden instruiert hätten. Zudem sei das Seil aktiv verwendet worden, und es gehe nicht an, dessen Verwen­dung aufgrund des nicht angebrachten Knotens als Unterlassung ein­zu­stufen. Von einer Unterlassung könne höchstens ausgegangen werden, wenn die Armee an einem Geschehen nicht beteiligt sei, dieses aber beo­bachte und nicht eingreife. Vorliegend sei dies jedoch gerade nicht der Fall, da Angehörige der Armee die Übung durchführten.

E. 6.3 Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung qualifiziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Unterlassung wurde etwa die Situation beurteilt, in welcher die Armee nicht hinreichend für die Sicherung eines militärischen Fahrzeugparks ge­sorgt hatte. Da die Wachdienstvorschriften nicht umgesetzt respektive deren Einhaltung nicht kontrolliert wurde und die Durchfahrt zum Fahrzeugpark offen war, konnten unbekannte Täter eindringen und Benzin entwen­den (Entscheid der Rekurs­kommission EMD vom 20. März 1995, VPB 61.86). Das Bun­desverwaltungsgericht wiederum erachtete im Urteil A-358/2009 vom 14. De­zember 2009 (publiziert als BVGE 2010/4) den Vorfall als Unterlas­sung, indem auf einem Rollweg eines Flughafens ein Flugzeug mit einem Ge­päckwagen kollidierte, wobei nicht geklärt werden konnte, weshalb der Ge­päck­wagen auf die Rollbahn ge­rollt war; es war davon auszugehen, dass die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs ungenügend war. Das Bundesgericht schliesslich qualifizierte beispielsweise den Fall, in dem einzelne Bäume entlang einer Skipiste nicht ge­polstert worden waren - was aber erforderlich gewesen wäre, um die Fol­gen von Stürzen ab­zumildern - als Unterlassung (BGE 121 III 358 E. 4a; für vergleichbare Fäl­le vgl. BGE 126 III 113 E. 2a; BGE 111 IV 15 E. 2; BGE 123 III 306 E. 4).

E. 6.4 Diese Beispiele für Unterlassungen zeigen, dass der typische Fall einer Unterlassung vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Ge­fahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgte. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert: Die Armee errichtete nicht eine Infra­struk­tur, die überwacht werden und/oder zu welcher der Zugang unbe­fug­ter Personen verhindert werden müsste, sondern führte eine Übung durch, d.h. der Bergführer suchte eine Abseilstelle aus, instruierte die Ge­birgs­spezialisten, die Beteiligten seilten sich mit Material und unter Anlei­tung von Angehörigen der Armee ab. Der Verunfallte kam aus ungeklärten Gründen in zu hohem Tempo auf das Felspodest auf und stürzte schliess­lich weiter ab. In diesem Zusammenhang einzig auf den nicht angebrachten Knoten abzu­stellen und somit von einer Unterlassung auszugehen, überzeugt nicht: In Anbetracht des­sen, dass die genaue Unfallursache nicht bekannt ist und verschiedene Faktoren zum Absturz geführt ha­ben können, erscheint die Sicht der Vorinstanz auf einzelne Elemente der Abseilübung als nicht ge­rechtfertigt. Vielmehr ist die Übung in ihrer ge­samten Anlage zu betrach­ten. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer ak­tiven Handlung und nicht auf einer Unterlassung. Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer Qualifizierung als Unterlassung vorliegend eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht auszuschliessen wäre. Dies gilt nicht nur, was das Nichtanbringen des Knotens angeht, sondern be­züglich der gesamten Übungsanlage: Die Übung wurde an einem Ort durch­geführt, an dem aufgrund der Exponiertheit des angepeilten Podests ein weiterer Absturz möglich war; trotzdem wurde auf eine lücken­lo­se Sicherung verzichtet, namentlich wurde das Ende des Seils nicht mit ei­nem Knoten gesichert oder ein längeres Seil gewählt. Zudem war es dem beim Zielort postierten Gebirgsspezialisten aufgrund der Steinschlag­gefahr nicht möglich, direk­te Hilfestellung zu bieten. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Prusikschlinge fehlerhaft funktionierte. Wenn eine Übung in schwierigem Gelände durchgeführt wird, ist eine mög­lichst weitgehende Sicherung angezeigt.

E. 7 Zwischen der schädigenden Aktivität und dem eingetretenen Schaden muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.

E. 7.1 Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht nicht bereits dann, wenn das in Frage stehende Verhalten im Sinne der natürlichen Kausalität eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erfor­derlich, dass das betreffen­de, natürlich kausale Verhalten nach dem ge­wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den einge­tretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt er­scheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektiv-retro­spek­ti­ven Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht un­mittelbar zum Scha­den führen, sondern ihrerseits andere (Teil-)Ur­sachen auslösen, die schliess­lich den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen aller­dings, dass der Schaden nach der Adäquanz­formel noch als Folge der ers­ten Ursache erscheint (zum Ganzen je mit Hin­weisen BGE 123 III 110 E. 3a; BVGE 2010/4 E. 4.1; Gross, a.a.O., S. 193 ff.).

E. 7.2 Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le­bens­erfahrung, dass bei einer Abseilübung an einer exponierten Stelle im Gebirge, die der Schulung des Umgangs mit schwierigen Situationen dient, Unfälle wie im vorliegenden Fall geschehen können. Auch wenn die prä­zise Unfallursache nicht ermittelt werden konnte, so erscheint doch die Übungs­anlage als Gan­zes als problematisch (vgl. Erwägung 6.4) und als adä­quate Ursache. Es besteht somit grund­sätzlich ein adäquater Kausalzusam­menhang zwischen der Aktivität und dem ein­ge­tretenen Schaden.

E. 7.3 Im Rahmen der Kausalitätsprüfung bleibt zu untersuchen, ob ein Unter­brechungsgrund vorliegt. Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhe­re Gewalt, schweres Selbstverschulden oder schweres Drittverschulden (vgl. Art. 135 Abs. 2 MG; s.a. Honsell, a.a.O., § 3 Rz. 37 ff.). Einzuge­hen ist vorliegend einzig auf das Selbstverschulden. Ein schweres Selbst­verschulden liegt vor, wenn das Selbstverschulden so schwerwiegend ist, dass die andere Handlung völlig in den Hintergrund tritt (Honsell, a.a.O., § 3 Rz. 41 ff.; Jost, a.a.O., S. 349; vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). Geringeres Selbstverschulden ist bei der Schaden­ersatz­bemessung als Reduktionsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 Abs. 1 OR; Jost, a.a.O., S. 349; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 Rz. 17). Wie die Ausführungen vorne in Erwägung 6 zeigen, liess sich die genaue Un­fall­ursache - und somit ebensowenig das Vorliegen eines Selbstverschul­dens - nicht ermitteln. Soweit die Vorinstanz aus dem Selbstverschul­den Rechte ableiten möchte, hat sie die Folge der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2 und A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3 mit Hin­weisen). Ein Unterbrechungsgrund liegt jeden­falls nicht vor.

E. 7.4 Die adäquate Kausalität zwischen der von Angehörigen der Armee ge­leiteten Abseilübung und dem eingetretenen Schaden liegt somit vor.

E. 8 Es bleibt zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist.

E. 8.1 Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie Widerrecht­lichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein geschrie­benes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder -verbot der Rechts­ordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die Wider­rechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der Rechts­ordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten Rechts­guts des Verunfallten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Ver­stoss gegen eine besondere Verhaltensnorm (sog. Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (statt vie­ler Honsell, a.a.O., § 4 Rz. 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

E. 8.2 Das Bundesgericht bestätigte in BGE 123 II 577 E. 4b und E. 4d/bb - einem Entscheid zu den Vorgängerbestimmungen des Art. 135 MG -, dass der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG wie auch im Sinn der Vorgängerbestimmungen des Art. 135 MG mit demjenigen von Art. 41 OR übereinstimmt. In diesem Entscheid nimmt das Bundes­gericht zudem ausdrücklich Bezug auf den damals neu geschaffenen Art. 135 MG und geht davon aus, dass die im Entscheid gemachten Über­legungen sich im Hinblick auf diese Norm umso mehr rechtfertigen (BGE 123 II 577 E. 5): Auch im Staatshaftungsrecht gelte gleichermassen wie im Privatrecht die Verletzung eines absoluten Rechts grundsätzlich als rechtswidrig, ohne dass ein Handlungsunrecht erforderlich oder eine Ord­nungswidrigkeit respektive eine Amts- oder Dienstpflichtverletzung vor­ausgesetzt sei (BGE 123 II 577 E. 4d/gg). Bezüglich der Vorgängerbestimmungen von Art. 135 MG rechtfertige es sich denn auch nicht, eine Ordnungswidrigkeit für das Vorliegen der Wider­rechtlichkeit vorauszusetzen; soweit sich der Bundesrat in der Botschaft zu Art. 135 MG so geäussert habe (Botschaft des Bundesrats vom 8. Sep­tember 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Mili­tär­verwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 110), sei ihm nicht zu folgen, da sich diese Vorausset­zungen nicht in dieser Weise aus den in der Botschaft zitierten Quellen er­gebe. Es liege in der Natur der Kausalhaftung, dass bis zu einem gewis­sen Grad - nämlich bis zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam­menhangs - auch für mitwirkenden Zufall gehaftet werde. Dies könne kein Argument dafür sein, zusätzliche, d.h. nicht im Gesetz vorgesehene, Haf­tungs­voraussetzungen aufzustellen (BGE 123 II 577 E. 4g). Dieser Bundesgerichtsentscheid nennt überdies Fallgruppen, in denen aus­nahmsweise für das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit eine Sorgfaltspflicht­widrig­keit gegeben sein muss: Wenn in der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zur Staatshaftung wiederholt das Kriterium der Amtspflicht­verletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe es sich in der Regel um Fälle ge­handelt, in denen ein reiner Vermögensschaden zur Diskus­sion gestan­den sei oder ein kantonales Staatshaftungsrecht zusätzlich zur Widerrechtlichkeit ein Verschulden vorausgesetzt habe (BGE 123 II 577 E. 4d/cc). Weiter sei das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei medi­zinischen Behandlungen erforderlich, da diese zwar üblicherweise durch die Einwilligung gerechtfertigt seien, sich die Einwilligung jedoch auf eine Vornahme des Eingriffs unter Beachtung der objektiv gebotenen Sorg­falt beschränke (BGE 123 II 577 E. 4d/ee). Die hier zu beurteilende Situation ist nicht mit diesen Fallgruppen zu ver­glei­chen, insbesondere liegt durch die freiwillige Teilnahme an der Übung kei­ne Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität vor. Es liegt so­mit kein Fall vor, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung vor­aus­gesetzt wä­re, damit die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre (vgl. auch Ur­teil des Bun­desgerichts 2A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4 zu Art. 135 MG; BGE 132 II 305 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2009 vom 19. Ok­tober 2010 E. 2.1-2.2 zum Verantwortlichkeitsgesetz). Überdies wä­re eine Sorgfaltspflichtverletzung wohl zu bejahen (vgl. vorne, Erwägung 6.4). Ebensowenig liegt ein Recht­fertigungsgrund wie z.B. die recht­mäs­sige Ausübung öffentlicher Gewalt vor, der die Rechts­widrigkeit aufhe­ben könnte. Der Ver­unfallte wurde in seiner körperli­chen Integrität verletzt, weshalb ein ab­solut geschütztes Rechtsgut beein­trächtigt (vgl. Art. 122 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches vom 21. De­zember 1937 [StGB, SR 311]) und die Widerrechtlichkeit gegeben ist.

E. 9 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Haftungsvor­aussetzungen des Art. 135 MG erfüllt sind. Die Beschwerde ist infolge­des­sen gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Entschei­dung über die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

E. 10 Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tra­gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten; die Beschwerdefüh­ren­den 2-6 leisteten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-, die Beschwer­deführerin 7 von Fr. 16'000.-. Die Beschwerdeführerin 1 war nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden.

E. 11 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer ob­siegenden Partei von Amtes we­gen oder auf Begehren für ihr erwachse­ne notwendige und verhältnis­mäs­sig hohe Kosten eine Parteientschädi­gung zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Par­tei­entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführenden 2-6 stell­ten in ihrer Beschwerde das Begehren, es seien Anwaltskosten in der Hö­he von Fr. 30'998.85 zu entschädigen. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage recht­fertigt sich eine Kürzung der Par­teientschädigung um etwas mehr als die Hälfte (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschä­di­gungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); sie ist auf Fr. 15'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwert­steuer) an­zusetzen. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 7 be­gehrt in ihrer Be­schwerdeschrift eine Entschädigung, reichte aber keine Kos­tennote ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE, SR 173.320.2) gleichfalls auf Fr. 15'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest­gesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide vom 1. Februar 2011 werden aufgehoben.
  2. Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes und zur Beurteilung einer Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der von den Beschwerdeführenden 2-6 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- und der von der Beschwerdeführerin 7 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 16'000.- werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen­den Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
  5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 2-6 sowie der Beschwerde­führerin 7 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdeführenden 2-6 (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 312.2006.04939 / Gy / Kopp; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf­tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streit­wert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfra­ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei­ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts­sprache abzufassen und hat die Be­gehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der angefochte­ne Entscheid und die Be­weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführen­de Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1432/2011, A-1449/2011, A-1470/2011 Urteil vom 1. September 2011 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien

1. Eidgenössische Invalidenversicherung, vertreten durch Ausgleichskasse/IV-Stelle Nidwalden, Rechts- und Regressdienst, Stansstaderstrasse 54, Postfach, 6371 Stans ,

2. A._______,

3. B._______,

4. C._______,

5. D._______,

6. E._______, 2 bis 6 vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann, Bachmann & Huber Rechtsanwälte, Rathausplatz 7, Postfach, 6460 Altdorf UR,

7. Y._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Heinrich Hempel, Rechtsanwalt, Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur Beschwerdeführende, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Staatshaftung. Sachverhalt: A. Der Polizeiangehörige A._______ nahm am 19. September 2005 an ei­nem Ausbildungsstag für Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Uri teil. Ein beim Bund (Kommando Ausbildung Heer) als Zivilperson angestellter Berg­führer organisierte und leitete die Übung mit Unterstützung von Gebirgs­spezialisten des "Kompetenzzentrums Gebirgsdienst der Armee". Um die Gebirgstechnik inklusive Abseilen zu festigen, führten sie eine An­wen­dungstour über den Sporn auf den Galenstock durch. Dabei verunfallte A._______ (nachfolgend: Verunfallter) schwer, weil er - kurz zusam­men­gefasst - beim Abseilen mit überhöhter Geschwindigkeit auf das ange­peilte Felspodest traf, sich nicht auf den Beinen halten konnte und da­rauf­hin auf das darunter liegende Schneefeld fiel. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma und ist bis heute nicht in der Lage, zu spre­chen und selbständig zu gehen. B. Gegen den Bergführer und die Gebirgsspezialisten ermittelte die Militärjustiz, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen die Gebirgsspe­zialisten ein, namentlich da die Führung der Übung nicht ihnen, sondern dem Bergführer oblag. Den Bergführer sprach das Militärgericht mit Ur­teil vom 14. Januar 2008 frei, weil ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflich­ten vorgeworfen werden konnte. C. In der Folge des Unfalls stellten drei Anspruchsgruppen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS res­pektive dem Schadenzentrum VBS Begehren um Staatshaftung: C.a Die IV-Stelle Uri hatte dem Verunfallten im Jahr 2006 eine ganze IV-Rente zugesprochen, weshalb die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden beim Schaden­zentrum VBS im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 Regress­ansprüche anmeldete. Das Schadenzentrum VBS bezahlte ihr darauf­hin Fr. 39'694.15, forderte diesen Betrag aber im März 2010 zu­rück: Weil eine Bundeshaftung abzulehnen sei, habe es ihn irrtümlicher­weise und ohne Rechtsgrund bezahlt. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nid­wal­den zahlte den Betrag nicht zurück, sicherte aber dem Schadenzentrum VBS zu, dass sie die Rückzahlung tätigen werde, wenn ein rechts­kräftiger Ent­scheid die Bundeshaftung verneine. C.b Der Verunfallte und seine Angehörigen B._______, C._______, D._______ und E._______ begehrten am 5. Juli 2010 Scha­den­ersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 85'516.95 und einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 sowie eine Genug­tuung von Fr. 600'000.-. C.c Die Y._______ AG erbrachte als Unfallversicherung Leistun­gen. Sie mel­dete des­halb dem Schadenzentrum VBS in den Jahren 2006 und 2007 Regress­ansprüche für die aufgelaufene Summe an. Schliess­lich ersuchte sie das Schadenzentrum VBS am 1. Juni 2010 um Über­weisung einer Akontozahlung von Fr. 1'000'000.-. Den bis dahin auf­ge­laufenen Betrag bezifferte sie mit Fr. 1'219'479.85. D. Das Schadenzentrum VBS (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 1. Februar 2011 in je einem Entscheid die Begehren der Ausgleichskasse / IV-Stelle Nid­walden, des Verunfallten und Angehörigen sowie der Y._______ AG ab. Die Vor­instanz begründete dies in allen drei Entscheiden im Wesentlichen damit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. E. Gegen diese Entscheide vom 1. Februar 2011 gingen beim Bundesverwal­tungsgericht von den drei oben genannten Anspruchsgruppen Beschwer­den ein. Hauptsächlich bringen sie vor, dass alle Haftungsvoraus­set­zungen erfüllt seien. Im Einzelnen stel­len sie folgende Begehren: E.a Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden (nachfolgend: Beschwerde­führerin 1) beantragt mit Schreiben vom 2. März 2011 erstens die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, zweitens die Anweisung an die Vor­instanz, von einer Rück­forderung der Fr. 39'694.15 abzusehen und drit­tens, eventualiter sei die grundsätzliche Haf­tung festzustellen und die An­ge­legen­heit zur Ermittlung des Regress­quantitativs an die Vor­instanz zu­rück­zuweisen (Verfahrensnummer A-1432/2011). E.b Der Verunfallte, B._______, C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 2-6) erheben mit Schrei­ben vom 3. März 2011 Beschwerde (Verfahrensnummer A-1449/2011) und beantragen neben der Auf­he­bung des Entscheids Schaden­ersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 58'919.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2010, eine Anwalts­kostenentschädigung von Fr. 30'998.85 so­wie Schadenersatz in Form einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 rück­wirkend ab Februar 2010 zuzüg­lich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Des Wei­teren fordern sie eine Genug­tuung von Fr. 600'000.-, even­tualiter nach richterlichem Ermessen bei einer Mindesthöhe von Fr. 250'000.-, je­den­falls zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Even­tualiter sei die Sache nach einer grundsätzlichen Be­urteilung der Haf­tungsfrage zur Neubeurtei­lung und Festsetzung des Schaden­ersat­zes so­wie der Ge­nug­tuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.c Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) be­antragt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2011 (Verfahrensnummer A-1470/2011) die Aufhebung des vor­instanz­lichen Entscheids; weiter habe ihr die Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'028'797.40 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'879'102.40 seit 21. Februar 2011 zu bezahlen, eventualiter sei die Haft­pflicht festzustellen und die Sache zur Festlegung des Quantitativs zu­rückzuweisen. F. Die Vorinstanz stellt in ihren Anträgen vom 7. April 2011 in allen drei Verfah­ren den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haf­tung. G. Mit Verfügungen vom 8. April 2011 beschränkt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A-1449/2011 und A-1470/2011 auf die Haftungsfrage. H. In ihren Vernehmlassungen vom 7. und 21. April 2011 zu den drei Verfahren bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien nicht erfüllt, weshalb die Beschwer­den abzuweisen seien. I. Mit Verfügung vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die drei Verfahren A-1432/2011, A-1449/2011 und A-1470/2011 ver­einigt und unter der Verfahrensnummer A-1432/2011 weitergeführt. J. Alle Beschwerdeführenden wiederholen und vertiefen in ihren Repliken vom 20. respektive 23. Mai 2011, weshalb die Haftungsvoraussetzungen er­füllt seien. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschränkung des Verfahrens auf die Haftung auch für das vereinig­te Verfahren gilt. L. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Vernehmlassung. M. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift­stücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä­gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern die Verfügungen von Be­hörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gel­ten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit den in diesem Verfahren vereinten Beschwerden werden Entscheide des Scha­den­zentrums VBS angefochten. Dabei handelt es sich um Verfügun­gen im Sinn von Art. 5 VwVG, das Schadenzentrum VBS ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG und die Staatshaftung ist nicht im Ausnahmekata­log des Art. 32 VGG erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden 2-6 und die Beschwerdeführerin 7 sind als natürliche Personen respektive juristische Person parteifähig; für die Be­schwerdeführerin 1 ergibt sich die Parteifähigkeit aus Art. 41 Abs. 1 Bst. i der Verordnung über die Inva­lidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). Zur Beschwer­de ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG be­rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil­nahme erhal­ten hat, durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfah­ren teil und sind durch die angefochtenen Entschei­de formell und mater­iell beschwert. Sie sind somit zur Beschwerde be­rechtigt. 1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge­schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorliegend ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes erfüllt sind. Die Vorinstanz lehnte dies ab und äusserte sich infolge­dessen nicht zur Höhe der Schadenersatzforderungen oder zur Genugtu­ung. Eine Beschränkung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Haftung rechtfertigt sich somit im Hinblick auf die Prozess­ökonomie. Wenn nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Staats­haftung ablehnt, ist das Verfahren - abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren - zu Ende. Wenn es aber die Haftungsvorausset­zungen als erfüllt erachtet, ist eine Rückweisung zur Festsetzung der Scha­dens­beträge und einer allfälligen Genugtuung angezeigt (vgl. Mar­tin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü­rich 2008, Art. 46 Rz. 4 und 8). Im Folgenden ist deshalb ausschliess­lich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung erfüllt sind; nicht eingegangen wird auf die Höhe der Schadenersatzforderun­gen und auf den Genugtuungsanspruch.

3. Der Verunfallte stürzte im Rahmen einer Übung der Kantonspolizei, die von Angehörigen der Armee durchgeführt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob eine bundesrechtliche Haftungsgrundlage anwendbar ist. Aufgrund des Zusammenhangs zur Armee steht die Anwendbarkeit des Bundesgeset­zes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Fe­bruar 1995 (Mili­tär­gesetz, MG; SR 510.10) im Vordergrund. Gestützt auf Art. 135 Abs. 1 MG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Ver­schulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen, sei dies durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit (Bst. a) oder in Ausübung einer anderen dienstli­chen Tätigkeit (Bst. b). Dazu gehören alle Tätig­kei­ten, die aufgrund eines Auf­gebots erfolgten und durch den militärischen Betrieb oder Auftrag gebo­ten sind. Nicht anwendbar ist Art. 135 MG bei Schäden, die z.B. im Aus­gang oder im Urlaub durch Armeeangehöri­ge ver­ursacht wurden; eben­so wenig einschlägig ist er bei ausserdienst­lichen Tätigkeiten wie z.B. Wettkämpfen militärischer Vereine, für die Art. 136 MG massgebend ist (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haft­pflicht­recht, 4. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2005, § 22 Rz. 61 f.; Jost Gross, Schweizerisches Staats­haftungsrecht, Stand und Entwicklungsten­denzen, 2. Auflage, Bern 2001, S. 48 f.; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-7385/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3). Die Vorinstanz qualifizierte die Durchführung der Übung zu Recht als Verhalten von Angehörigen der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit gemäss Art. 135 Abs. 1 Bst. b MG. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG sind Tatbestände, die unter andere Haftungs­be­stim­mungen fallen, nach diesen zu beurteilen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich: Nicht anwend­bar ist das Bundesgesetz über die Verantwort­lichkeit des Bundes so­wie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verant­wortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32), das in Art. 3 Abs. 2 VG den Vorrang beson­derer Haftungsgrundlagen explizit er­wähnt und im Verhältnis zum Militärgesetz die allgemeinere Haftungsgrund­lage darstellt. Ebenfalls nicht einschlägig ist das Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG, SR 833.1), weil der Ver­unfallte als Polizeiangehöriger nicht bei der Militärversicherung versichert ist (vgl. Art. 1a MVG). Weite­re allenfalls in Frage kommende Haftungsgrund­lagen sind nicht ersichtlich; das Militärgesetz ist anwendbar.

4. Eine Schadenersatzpflicht des Bundes gemäss Art. 135 MG besteht, wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

- (quantifizierter) Schaden;

- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Angehörigen der Armee oder der Truppe;

- adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden;

- Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zu den Staatshaftungsvorausset­zungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Mar­kus Mül­ler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff.; Ulrich Hä­fe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.). Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden, da es sich bei der Haftung nach Art. 135 MG um eine Gefährdungshaftung handelt (vgl. BGE 123 II 577 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4). Die Haftungsgrundsätze des Privatrechts sind sinngemäss anwendbar. Art. 141 Abs. 1 MG verweist ausdrücklich auf Art. 42, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45-47, Art. 49, Art. 50 Abs. 1 und Art. 51-53 des Obliga­tionenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).

5. Der Schadensbegriff des Staatshaftungsrechts entspricht demjenigen des Privat­rechts, was sich auch aus dem Verweis auf die entsprechenden Nor­men in Art. 141 Abs. 1 MG ergibt (s.a. Gross, a.a.O., S. 238 f.; Tschan­nen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 Rz. 12). Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in ent­gangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädi­genden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (vgl. statt vieler BGE 132 III 321 E. 2.2.1; Häfelin/Mül­ler/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 2238). Vorliegend ist ein Schaden entstanden. Der Verunfallte erlitt aufgrund sei­nes Sturzes schwere Verletzungen, die unter anderem Aufwendungen für Hei­lungskosten wie auch einen Erwerbsausfall mit sich bringen. Die Berech­nung der präzisen Schadenssumme kann hier unterbleiben.

6. Wie in Erwägung 3 ausgeführt, lag die Durchführung der Übung bei Ange­höri­gen der Armee. Zu prüfen ist, ob der Unfall auf eine aktive Handlung oder eine Unterlassung - wie von der Vorinstanz vorgebracht - zurück­zu­füh­ren ist. Diese Unterscheidung ist bedeut­sam, da sie Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs hat, ist doch bei der Prü­fung der hy­po­thetischen Kausalität von Unter­lassungen - anders als bei aktiven Hand­lungen - vorausgesetzt, dass eine Handlungspflicht besteht. 6.1. Der im Folgenden beschriebene Unfallhergang ist im Wesentlichen un­bestritten. Der Übungstag beinhaltete eine Tour zur Festigung der Gebirgs­technik inklusive Abseilen. Für die Abseilübung wählte der Bergführer eine mit Gebirgsspezialisten der Armee drei Tage vorher bereits began­gene Stelle aus. Die zweite, hier interessierende Abseilstelle, bei der ca. 45-48 Höhenmeter zu überwinden sind, wird als sehr steil, im unteren Teil gar überhängend beschrieben; sie endet auf einem schuttbedeckten Fels­podest von ca. 1,5 Meter Breite. Etwa 6 bis 10 Meter unter diesem Po­dest liegt ein Schneefeld von ca. 60-80 Meter Breite, das bei einem Fels­riegel endet. Zwei Gebirgsspezialisten richteten diese zweite Abseilstelle ein. Beim Ein­stieg überwachte einer von ihnen den Anseilvorgang, kontrollierte die Aus­rüstung und gab den Abseilenden Hinweise zur Abseilstelle; auch mach­te er die Abseilenden darauf aufmerksam, dass die Stelle überhängend und die Seillänge knapp sei. Unten auf dem Podest - aufgrund der Stein­schlaggefahr in einigen Metern Abstand vom Seil - stand der andere Armee­angehörige, um die Abseilenden anzuweisen, wo sie herunter kom­men sollen und um sie auf die knappe Seillänge aufmerk­sam zu machen. Abgeseilt wurde mit einem Abseilachter am Einfachseilstrang. Beim Abseil­achter handelt es sich um ein Gerät aus Metall in Form einer Acht, das un­ter anderem zum Bremsen verwendet werden kann, indem das Seil ent­sprechend hindurchgeführt wird, wobei das Brem­sen auf diese Weise re­lativ viel Kraft erfordert. Es erfolg­te keine zusätz­liche Sicherung durch An­bringen eines Knotens am Ende des Seils, der das Durchrutschen des Seils durch den Abseilachter hät­te ver­hindern kön­nen. Die Abseilenden wa­ren mit einer Prusikschlinge ge­sichert. Diese be­steht aus einer Schnur, die so um das Seil geschlungen wird, dass sie sich festzieht und bremst, so­bald Zug darauf kommt. In un­belastetem Zustand behindert sie das Ab­sei­len nicht. Sie dient als Selbst­sicherung für den Fall, dass das Bremsseil losgelassen wird. Der Verunfallte seilte sich zunächst in normalem Tempo ab. Etwa 10 Meter oberhalb des Felspodests kam er zum Stillstand. Nachdem er eine hal­be bis eine Minute am Seil hantiert hatte, kam er mit überhöhter Geschwin­dig­keit das Seil hinunter. Der Verunfallte prallte heftig auf das Fels­podest auf, konnte sich nicht auf den Beinen halten und fiel rückwärts über das Felsband hinaus. Dabei lösten sich die Prusikschlinge und der Ab­seilachter vom Seil. Der Verunfallte stürzte über das angrenzende Schutt­band auf das Schneefeld ab, an dessen unteren Ende er verletzt lie­gen blieb. 6.2. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liess sich die genaue Unfall­ursache nicht ermitteln. 6.2.1. Das Militärgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Januar 2008 fest, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb der Abseilvorgang des Verunfallten ca. 10 Meter über dem Fuss der Abseilstelle gebremst wurde und er anschlies­send mit so grosser Geschwindigkeit auf das Felspodest abseilte. Auch die beigezogenen Sachverständigen hätten die Ursachen nicht hinrei­chend klären können, so dass sie beweismässig offen bleiben müssten. Der Verunfallte habe dazu wegen seiner verletzungsbedingten Einver­nahmeunfähigkeit nicht befragt werden können. Bezüglich der Notwen­digkeit einer Sicherung des Seilendes durch einen Knoten würden die Gut­achter nicht übereinstimmen, was sich mit dem von den verschiedenen Gutachtern dieser Sicherung zugeordneten unterschiedlichen Zweck er­klären lasse. Nach Auffassung des Gerichts habe lediglich die Prusik­schlinge - nicht aber ein Knoten am Seilende - das unkontrollierte Abseilen zu verhindern; eine Seilenden-Sicherungspflicht diene ausschliesslich der Ver­meidung des kontrollierten Abseilens über das Seilende hinaus. Der Knoten habe somit nicht als ergänzende Sicherung zur Prusikschlinge an­gebracht werden müssen und dem Bergführer könne aufgrund des des­halb fehlenden Schutzzweckzusammenhangs keine Sorgfaltspflichtver­letzung vorgeworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz führt in ihren Entscheiden vom 1. Februar 2011 aus, ein konkretes Verhalten der Armee, welches zu einer Haftung führen würde, sei nicht ersichtlich. Auch ergäbe sich aus den Gutachten kein für den Un­fall massgebliches Verhalten des Bergführers. Als für den Unfall allenfalls ausschlaggebendes Verhalten könne mangels anderer Hinweise einzig das Unterlassen der Anbringung eines Knotens im Seil erachtet werden. Sie beurteilt diese Unterlassung aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung, da ein Knoten nicht zwingend erforderlich gewesen sei und der Hin­weis an die Abseilenden, dass die Seillänge knapp sei, genügt habe. Da so­mit in der fraglichen Situation keine Pflicht zur Anbringung eines Knotens bestanden habe, könne die Unterlassung nicht hypothetisch kausal sein. 6.2.3. Die Beschwerdeführenden geben bezüglich der Unfallursache zu be­denken, dass allenfalls die Prusikschlinge aufgrund äusserer Bedingun­gen wie Temperaturen oder Feuchtigkeit oder aufgrund einer fehlerhaf­ten Anbringung nicht funktioniert haben könnte. Das Material sei jedoch nicht gesichert worden und könne nicht mehr als Beweismittel herbei­gezogen werden. Aus den im Militärstrafverfahren beigezogenen Gutachten ergäben sich verschiedene mögliche Unfallursachen. Jedenfalls ha­be die Ver­wendung eines relativ kurzen Seils ohne gesichertes Ende schwer­wiegende Folgen gehabt. Die gesamte Übung stelle insgesamt ein ak­tives Handeln dar; die Zerlegung in kleine Teilschritte und damit zusam­men­hängend die Qualifikation eines nicht vorgenommenen Teilschritts als Un­ter­lassung überzeuge nicht. Im Haftungsverfahren gehe es - anders als im Militärstrafverfahren, in dem der Bergführer freigesprochen worden war, weil ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen war - nicht da­rum, die Schuld eines Einzelnen zu ermitteln, sondern um eine Haftung aus der Tätigkeit der Armee als Gesamtes. Die Aktivität der Angehörigen der Armee sei vorliegend haftungsbegründend, da sie die Übung angeleitet, das Material ausgewählt und die Abseilenden instruiert hätten. Zudem sei das Seil aktiv verwendet worden, und es gehe nicht an, dessen Verwen­dung aufgrund des nicht angebrachten Knotens als Unterlassung ein­zu­stufen. Von einer Unterlassung könne höchstens ausgegangen werden, wenn die Armee an einem Geschehen nicht beteiligt sei, dieses aber beo­bachte und nicht eingreife. Vorliegend sei dies jedoch gerade nicht der Fall, da Angehörige der Armee die Übung durchführten. 6.3. Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung qualifiziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Unterlassung wurde etwa die Situation beurteilt, in welcher die Armee nicht hinreichend für die Sicherung eines militärischen Fahrzeugparks ge­sorgt hatte. Da die Wachdienstvorschriften nicht umgesetzt respektive deren Einhaltung nicht kontrolliert wurde und die Durchfahrt zum Fahrzeugpark offen war, konnten unbekannte Täter eindringen und Benzin entwen­den (Entscheid der Rekurs­kommission EMD vom 20. März 1995, VPB 61.86). Das Bun­desverwaltungsgericht wiederum erachtete im Urteil A-358/2009 vom 14. De­zember 2009 (publiziert als BVGE 2010/4) den Vorfall als Unterlas­sung, indem auf einem Rollweg eines Flughafens ein Flugzeug mit einem Ge­päckwagen kollidierte, wobei nicht geklärt werden konnte, weshalb der Ge­päck­wagen auf die Rollbahn ge­rollt war; es war davon auszugehen, dass die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs ungenügend war. Das Bundesgericht schliesslich qualifizierte beispielsweise den Fall, in dem einzelne Bäume entlang einer Skipiste nicht ge­polstert worden waren - was aber erforderlich gewesen wäre, um die Fol­gen von Stürzen ab­zumildern - als Unterlassung (BGE 121 III 358 E. 4a; für vergleichbare Fäl­le vgl. BGE 126 III 113 E. 2a; BGE 111 IV 15 E. 2; BGE 123 III 306 E. 4). 6.4. Diese Beispiele für Unterlassungen zeigen, dass der typische Fall einer Unterlassung vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Ge­fahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgte. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert: Die Armee errichtete nicht eine Infra­struk­tur, die überwacht werden und/oder zu welcher der Zugang unbe­fug­ter Personen verhindert werden müsste, sondern führte eine Übung durch, d.h. der Bergführer suchte eine Abseilstelle aus, instruierte die Ge­birgs­spezialisten, die Beteiligten seilten sich mit Material und unter Anlei­tung von Angehörigen der Armee ab. Der Verunfallte kam aus ungeklärten Gründen in zu hohem Tempo auf das Felspodest auf und stürzte schliess­lich weiter ab. In diesem Zusammenhang einzig auf den nicht angebrachten Knoten abzu­stellen und somit von einer Unterlassung auszugehen, überzeugt nicht: In Anbetracht des­sen, dass die genaue Unfallursache nicht bekannt ist und verschiedene Faktoren zum Absturz geführt ha­ben können, erscheint die Sicht der Vorinstanz auf einzelne Elemente der Abseilübung als nicht ge­rechtfertigt. Vielmehr ist die Übung in ihrer ge­samten Anlage zu betrach­ten. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer ak­tiven Handlung und nicht auf einer Unterlassung. Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer Qualifizierung als Unterlassung vorliegend eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht auszuschliessen wäre. Dies gilt nicht nur, was das Nichtanbringen des Knotens angeht, sondern be­züglich der gesamten Übungsanlage: Die Übung wurde an einem Ort durch­geführt, an dem aufgrund der Exponiertheit des angepeilten Podests ein weiterer Absturz möglich war; trotzdem wurde auf eine lücken­lo­se Sicherung verzichtet, namentlich wurde das Ende des Seils nicht mit ei­nem Knoten gesichert oder ein längeres Seil gewählt. Zudem war es dem beim Zielort postierten Gebirgsspezialisten aufgrund der Steinschlag­gefahr nicht möglich, direk­te Hilfestellung zu bieten. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Prusikschlinge fehlerhaft funktionierte. Wenn eine Übung in schwierigem Gelände durchgeführt wird, ist eine mög­lichst weitgehende Sicherung angezeigt.

7. Zwischen der schädigenden Aktivität und dem eingetretenen Schaden muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 7.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht nicht bereits dann, wenn das in Frage stehende Verhalten im Sinne der natürlichen Kausalität eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erfor­derlich, dass das betreffen­de, natürlich kausale Verhalten nach dem ge­wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den einge­tretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt er­scheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektiv-retro­spek­ti­ven Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht un­mittelbar zum Scha­den führen, sondern ihrerseits andere (Teil-)Ur­sachen auslösen, die schliess­lich den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen aller­dings, dass der Schaden nach der Adäquanz­formel noch als Folge der ers­ten Ursache erscheint (zum Ganzen je mit Hin­weisen BGE 123 III 110 E. 3a; BVGE 2010/4 E. 4.1; Gross, a.a.O., S. 193 ff.). 7.2. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le­bens­erfahrung, dass bei einer Abseilübung an einer exponierten Stelle im Gebirge, die der Schulung des Umgangs mit schwierigen Situationen dient, Unfälle wie im vorliegenden Fall geschehen können. Auch wenn die prä­zise Unfallursache nicht ermittelt werden konnte, so erscheint doch die Übungs­anlage als Gan­zes als problematisch (vgl. Erwägung 6.4) und als adä­quate Ursache. Es besteht somit grund­sätzlich ein adäquater Kausalzusam­menhang zwischen der Aktivität und dem ein­ge­tretenen Schaden. 7.3. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung bleibt zu untersuchen, ob ein Unter­brechungsgrund vorliegt. Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhe­re Gewalt, schweres Selbstverschulden oder schweres Drittverschulden (vgl. Art. 135 Abs. 2 MG; s.a. Honsell, a.a.O., § 3 Rz. 37 ff.). Einzuge­hen ist vorliegend einzig auf das Selbstverschulden. Ein schweres Selbst­verschulden liegt vor, wenn das Selbstverschulden so schwerwiegend ist, dass die andere Handlung völlig in den Hintergrund tritt (Honsell, a.a.O., § 3 Rz. 41 ff.; Jost, a.a.O., S. 349; vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). Geringeres Selbstverschulden ist bei der Schaden­ersatz­bemessung als Reduktionsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 Abs. 1 OR; Jost, a.a.O., S. 349; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 Rz. 17). Wie die Ausführungen vorne in Erwägung 6 zeigen, liess sich die genaue Un­fall­ursache - und somit ebensowenig das Vorliegen eines Selbstverschul­dens - nicht ermitteln. Soweit die Vorinstanz aus dem Selbstverschul­den Rechte ableiten möchte, hat sie die Folge der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2 und A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3 mit Hin­weisen). Ein Unterbrechungsgrund liegt jeden­falls nicht vor. 7.4. Die adäquate Kausalität zwischen der von Angehörigen der Armee ge­leiteten Abseilübung und dem eingetretenen Schaden liegt somit vor.

8. Es bleibt zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. 8.1. Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie Widerrecht­lichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein geschrie­benes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder -verbot der Rechts­ordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die Wider­rechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der Rechts­ordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten Rechts­guts des Verunfallten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Ver­stoss gegen eine besondere Verhaltensnorm (sog. Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (statt vie­ler Honsell, a.a.O., § 4 Rz. 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 8.2. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 123 II 577 E. 4b und E. 4d/bb - einem Entscheid zu den Vorgängerbestimmungen des Art. 135 MG -, dass der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG wie auch im Sinn der Vorgängerbestimmungen des Art. 135 MG mit demjenigen von Art. 41 OR übereinstimmt. In diesem Entscheid nimmt das Bundes­gericht zudem ausdrücklich Bezug auf den damals neu geschaffenen Art. 135 MG und geht davon aus, dass die im Entscheid gemachten Über­legungen sich im Hinblick auf diese Norm umso mehr rechtfertigen (BGE 123 II 577 E. 5): Auch im Staatshaftungsrecht gelte gleichermassen wie im Privatrecht die Verletzung eines absoluten Rechts grundsätzlich als rechtswidrig, ohne dass ein Handlungsunrecht erforderlich oder eine Ord­nungswidrigkeit respektive eine Amts- oder Dienstpflichtverletzung vor­ausgesetzt sei (BGE 123 II 577 E. 4d/gg). Bezüglich der Vorgängerbestimmungen von Art. 135 MG rechtfertige es sich denn auch nicht, eine Ordnungswidrigkeit für das Vorliegen der Wider­rechtlichkeit vorauszusetzen; soweit sich der Bundesrat in der Botschaft zu Art. 135 MG so geäussert habe (Botschaft des Bundesrats vom 8. Sep­tember 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Mili­tär­verwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 110), sei ihm nicht zu folgen, da sich diese Vorausset­zungen nicht in dieser Weise aus den in der Botschaft zitierten Quellen er­gebe. Es liege in der Natur der Kausalhaftung, dass bis zu einem gewis­sen Grad - nämlich bis zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam­menhangs - auch für mitwirkenden Zufall gehaftet werde. Dies könne kein Argument dafür sein, zusätzliche, d.h. nicht im Gesetz vorgesehene, Haf­tungs­voraussetzungen aufzustellen (BGE 123 II 577 E. 4g). Dieser Bundesgerichtsentscheid nennt überdies Fallgruppen, in denen aus­nahmsweise für das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit eine Sorgfaltspflicht­widrig­keit gegeben sein muss: Wenn in der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zur Staatshaftung wiederholt das Kriterium der Amtspflicht­verletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe es sich in der Regel um Fälle ge­handelt, in denen ein reiner Vermögensschaden zur Diskus­sion gestan­den sei oder ein kantonales Staatshaftungsrecht zusätzlich zur Widerrechtlichkeit ein Verschulden vorausgesetzt habe (BGE 123 II 577 E. 4d/cc). Weiter sei das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei medi­zinischen Behandlungen erforderlich, da diese zwar üblicherweise durch die Einwilligung gerechtfertigt seien, sich die Einwilligung jedoch auf eine Vornahme des Eingriffs unter Beachtung der objektiv gebotenen Sorg­falt beschränke (BGE 123 II 577 E. 4d/ee). Die hier zu beurteilende Situation ist nicht mit diesen Fallgruppen zu ver­glei­chen, insbesondere liegt durch die freiwillige Teilnahme an der Übung kei­ne Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität vor. Es liegt so­mit kein Fall vor, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung vor­aus­gesetzt wä­re, damit die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre (vgl. auch Ur­teil des Bun­desgerichts 2A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4 zu Art. 135 MG; BGE 132 II 305 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2009 vom 19. Ok­tober 2010 E. 2.1-2.2 zum Verantwortlichkeitsgesetz). Überdies wä­re eine Sorgfaltspflichtverletzung wohl zu bejahen (vgl. vorne, Erwägung 6.4). Ebensowenig liegt ein Recht­fertigungsgrund wie z.B. die recht­mäs­sige Ausübung öffentlicher Gewalt vor, der die Rechts­widrigkeit aufhe­ben könnte. Der Ver­unfallte wurde in seiner körperli­chen Integrität verletzt, weshalb ein ab­solut geschütztes Rechtsgut beein­trächtigt (vgl. Art. 122 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches vom 21. De­zember 1937 [StGB, SR 311]) und die Widerrechtlichkeit gegeben ist.

9. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Haftungsvor­aussetzungen des Art. 135 MG erfüllt sind. Die Beschwerde ist infolge­des­sen gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Entschei­dung über die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

10. Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tra­gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten; die Beschwerdefüh­ren­den 2-6 leisteten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-, die Beschwer­deführerin 7 von Fr. 16'000.-. Die Beschwerdeführerin 1 war nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden.

11. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer ob­siegenden Partei von Amtes we­gen oder auf Begehren für ihr erwachse­ne notwendige und verhältnis­mäs­sig hohe Kosten eine Parteientschädi­gung zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Par­tei­entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführenden 2-6 stell­ten in ihrer Beschwerde das Begehren, es seien Anwaltskosten in der Hö­he von Fr. 30'998.85 zu entschädigen. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage recht­fertigt sich eine Kürzung der Par­teientschädigung um etwas mehr als die Hälfte (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschä­di­gungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); sie ist auf Fr. 15'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwert­steuer) an­zusetzen. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 7 be­gehrt in ihrer Be­schwerdeschrift eine Entschädigung, reichte aber keine Kos­tennote ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE, SR 173.320.2) gleichfalls auf Fr. 15'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest­gesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide vom 1. Februar 2011 werden aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes und zur Beurteilung einer Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der von den Beschwerdeführenden 2-6 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- und der von der Beschwerdeführerin 7 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 16'000.- werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen­den Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.

5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 2-6 sowie der Beschwerde­führerin 7 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführenden 2-6 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 312.2006.04939 / Gy / Kopp; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf­tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streit­wert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfra­ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei­ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts­sprache abzufassen und hat die Be­gehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der angefochte­ne Entscheid und die Be­weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführen­de Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: