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A-1412/2006

A-1412/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-16 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die Z. wurde per 27. Juni 1997 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. ... Die ESTV führte im November 2001 eine Kontrolle durch und stellte fest, dass die Steuerpflichtige im Jahr 1998 aus dem Verkauf von sogenannten Duft- bzw. Hanfsäcken einen Umsatz von Fr. ....-- getätigt und zum reduzierten Satz (von 2%) versteuert hatte. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 223'516 vom 9. November 2001 betreffend das Jahr 1998 machte die ESTV für die Differenz zum ordentlichen Steuersatz (6,5%) eine Nachforderung von Fr. ....-- geltend. Mit Entscheid vom 22. Januar 2002 bestätigte die ESTV die Forderung (...). B. Die Z. liess am 21. Februar 2002 Einsprache erheben mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und der Verkauf der Duft- resp. Hanfsäcke für das Jahr 1998 sei zu 2% zu versteuern. Eventualiter sei die EA Nr. 223'516 insofern abzuändern, dass auch auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6,5% erhöht werden könne, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... (...) ausmache. Sie begründete hauptsächlich, bei den Hanf-/Duftsäcken handle es sich um Schnittblumen und Zweige der Hanfpflanze, die Zierzwecken dienten und zum reduzierten Satz zu besteuern seien. Zum Eventualantrag wurde vorgebracht, dass die Einsprecherin die Duftsäcke bei der Genossenschaft ... bezogen habe, welche diese mit einem Satz von 2% fakturiert habe. Aufgrund dieser Fakturen habe sie auch die Vorsteuer von 2% geltend gemacht. Nun habe aber die ESTV auch bei der Lieferantin die Differenz von 2% zu 6,5% aufgerechnet. Der nicht geltend gemachte Vorsteuerabzug betrage somit Fr. ... und dieser sei von der Steuerforderung der ESTV (Fr. ...) abzuziehen. Entsprechend betrage die Steuerschuld noch Fr. .... C. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest, die Einsprecherin schulde der ESTV für das 1. bis 4. Quartal 1998 Fr. ....-- Mehrwertsteuer und habe ... noch Fr. ....-- zu bezahlen. Einleitend nahm die ESTV Bezug auf den "Cannabisbericht" der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen, die Broschüre "Cannabis Konsum" der Gesundheitsförderung Baselland sowie eine im Ständerat eingereichte Motion betreffend Cannabisanbau. Daraus ergäbe sich unter anderem, dass zum Drogenkonsum geeignetes (insbesondere genügend Tetrahydrocannabinol [THC] enthaltendes) Hanf bzw. Cannabis häufig in sogenannten Duftsäckchen verkauft worden sei, dies in den 90er Jahren namentlich in den sogenannten "Hanflädeli". Sodann führte die ESTV im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Steuerpflichtige geltend mache, dass der getrocknete Hanf Zierzwecken diene. Gegen diese Annahme spreche, dass die "Kissen" lediglich diejenigen Teile der Pflanze enthielten, welche den höchsten THC-Gehalt aufweisen, dass diese von einer zum Rauchen guten bis hervorragenden Qualität waren und dass nur schon der Einkaufspreis rund Fr. 10.-- pro Gramm betrug. Es sei deshalb davon auszugehen, dass hier Raucherware verkauft worden sei, die weder unter die getrockneten Zierpflanzen noch unter die Medikamente falle. Ferner könne auch dem Eventualantrag nicht entsprochen werden. D. Am 31. Januar 2005 lässt die Z. (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) einreichen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht zu verpflichten, für das Jahr 1998 Fr. ....-- nebst Verzugszins zu zahlen. Eventualiter sei die EA Nr. 223'516 so abzuändern, dass auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6.5% erhöht werde, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... ausmache. Die Beschwerdeführerin erläutert insbesondere, die ESTV habe nicht bewiesen, dass die im Jahre 1998 verkauften Duftsäcklein wirklich zum Rauchen benötigt worden seien und ihr dies auch klar gewesen sei. Der Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Die Duftkissen seien als getrocknete Pflanzen zu behandeln, welche ästhetischen Zwecken dienten, und somit zum reduzierten Satz zu besteuern seien. Weiter könne ihr nicht angelastet werden, wenn die verkaufte Ware von den Käufern zu einem anderen als dem angepriesenen Zweck benötigt werde. Ferner könnte der Hanf auch als Tee gebraucht worden sein. Gemäss Eventualantrag sei die erhöhte Vorsteuer in Abzug zu bringen, dieses Verfahren garantiere ein einfaches und unbürokratisches Vorgehen. E. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert, gegen Organe der Lieferantin der Beschwerdeführerin, der Genossenschaft ..., seien Strafverfahren durchgeführt und u.a. durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.718/2001 vom 12. November 2002 abgeschlossen worden. In jenem Strafverfahren sei festgestellt worden, dass der THC-Gehalt der Minigrip- und Duftsäcklein zwischen 1,5 und 8,5% lag. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der ganze Hanf qualitätsmässig gleichmässig gewesen sei. Damit bestehe keine Veranlassung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Eine Besteuerung als Zierpflanze falle ausser Betracht. In den Säcklein seien nur die Blüten der weiblichen Hanfpflanze verkauft worden, da nur diese den absatzträchtigen hohen THC-Gehalt aufwiesen. Ein Einsatz zu üblichen Bind- und Zierzwecken sei ausgeschlossen aufgrund der geringen Grösse der Blütenköpfe und aufgrund der fehlenden Halme. Sodann spreche gegen die in der Beschwerde neu vorgebrachte Qualifikation als Teekraut erstens die die Bennennung der Ware durch die Beschwerdeführer als "Duftsack" und nicht als Hanftee sowie zweitens die Zusammensetzung des Hanfprodukts, denn der handelsübliche Hanftee enthielte getrocknete Blätter (und nicht Blüten) der Hanfpflanze und sei häufig mit anderen Teesorten gemischt. Drittens sei der Preis zu erwähnen, da der Hanftee um ein vielfaches (nämlich 63 mal) billiger verkauft werde als der Hanf in den Duftsäcken.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf das Jahr 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).

E. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Die Steuer beträgt gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV (in der Fassung bis Ende 1998) grundsätzlich 6.5% (ab 1. Januar 1999 7,5%). Der Normalsteuersatz ist immer anwendbar, wenn ein Umsatz nicht gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a MWSTV unter den reduzierten Satz fällt. Die in dieser Bestimmung enthaltene Liste der satzreduzierten Leistungen ist abschliessend und es ist unzulässig, diese durch Auslegung zu erweitern (Entscheid der SRK vom 19. April 2001, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.111 E. 4b/bb).

E. 2.2 Der Begriff des Steuerobjekts ist weit auszulegen und Einschränkungen des Steuerobjekts (wie z.B. die Tatbestände der unechten Steuerbefreiungen) sind aufgrund ihrer Systemwidrigkeit restriktiv zu interpretieren (hierzu statt vieler: Urteil des BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls eher restriktiv zu handhaben sind gemäss der Rechtsprechung die Bestimmungen über die Steuersatzreduktion (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2003 vom 31. August 2004 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 19. April 2001, VPB 65.111 E. 4b/dd).

E. 2.3 Die Lieferung von "Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden", unterliegt dem reduzierten Steuersatz (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV; identischer Wortlaut bereits gemäss Verfassung: Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [ÜB-aBV]).

E. 2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, VPB 67.49 E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4).

E. 3 Vorliegend ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin verkauften, mit getrocknetem Hanf gefüllten "Duftsäckchen" (auch Duftsäcke [vgl. Inventar und Artikel-/Kunden-Statistik, act. 10], Hanfsäcke oder Duftkissen genannt) unter die satzreduzierten Lieferungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV einzuordnen sind.

E. 3.1 Die ESTV ist der Ansicht, dass die Duftsäckchen wegen ihres dem Drogenkonsum dienenden Inhalts verkauft worden seien, womit der reduzierte Steuersatz nicht anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwendung des Inhalts der Duftsäcke zum (illegalen) Drogenkonsum. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Organe der Genossenschaft ..., der Lieferantin der Beschwerdeführerin, hat das Bundesgericht die durch das kantonale Gericht vorgenommene Qualifizierung des gesamten von der Lieferantin mit den Duftsäcklein vertriebenen Hanfs als Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6S.718/2001 vom 12. November 2002 E. 4, auf welches auch die ESTV verwies). Die Polizei habe anlässlich von vier Durchsuchungen mit Hanf gefüllte Minigrip- und Duftsäcklein beschlagnahmt, deren THC-Gehalt zwischen 1,5 und 8,5% gelegen habe (Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht stellte fest, der ganze Hanf sei qualitätsmässig gleichwertig und von einer zum Rauchen guten bis hervorragenden Qualität gewesen (E. 4, 5.2). Er sei zu Preisen und in Mengen verkauft worden, die erheblich über denjenigen ähnlicher Produkte lägen, die keine psychoaktive Wirkung haben. Der vertriebene Hanf habe ein THC-reiches Pflanzengemisch aus Hanfblättern, Fruchtständen, Hanfblüten und -samen enthalten (E. 4). Der Inhalt der Duftsäcklein würde in der Regel geraucht. Wären die Duftsäcklein nur wegen ihres Dufts angeboten und verkauft worden, wäre der Preis erheblich übersetzt gewesen und der grosse Umsatz sicher nicht erzielt worden. Die verantwortlichen Organe der Lieferantin seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel verwendet werden konnten, und die Vorinstanz habe zu Recht Eventualvorsatz angenommen (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Duftsäckchen unbestrittenermassen von der von diesem Urteil betroffenen Lieferantin bezogen. Dass in den Duftsäcklein Betäubungsmittel verkauft worden sind, kann angesichts der Feststellungen des Bundesgerichts als erstellt gelten. Gemäss den Untersuchungen des Hanfs wies dieser einen genügend hohen THC-Gehalt auf, um als Betäubungsmittel konsumiert zu werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass die Qualität des Hanfs von einer zum Rauchen guten Qualität war. Wenig glaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin sich dem nicht bewusst gewesen sei; abgesehen davon ist dies für die Bestimmung des anwendbaren Satzes auch nicht entscheidend. Haben die Duftsäckchen dem Konsum des darin enthaltenen, THC-haltigen und unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanfs gedient, kommt die Satzreduktion nicht zum Tragen. Einerseits ist eine Subsumption unter Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV (E. 2.3) offensichtlich auszuschliessen. Andererseits figurieren Cannabis und ähnliche illegale Betäubungsmittel auch sonst nicht auf der Liste der reduziert besteuerten Lieferungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV. Diesbezüglich ist im Übrigen - auch wenn dies vorliegend von den Parteien nicht thematisiert wird - festzustellen, dass auch illegale Geschäfte und namentlich der strafbare Betäubungsmittelhandel der Mehrwertsteuer unterstehen (Urteil des BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5).

E. 3.2 Die Einordnung unter in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV wäre zudem auch auszuschliessen, wenn die Duftsäcke nicht als Raucherware bzw. als Betäubungsmittel verkauft worden wären.

E. 3.2.1 Die Aufzählung in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV ist abschliessend (E. 2.1) und der reduzierte Steuersatz ist eher restriktiv zu handhaben, die Begriffe in der erwähnten Bestimmung also zurückhaltend auszulegen (E. 2.2). Weiter liegt die Beweislast in Bezug auf die Frage, ob ein Anwendungsfall des reduzierten Steuersatzes gegeben ist, bei der Beschwerdeführerin; es handelt sich um eine steuermindernde Tatsache (oben E. 2.4).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Duftsäcklein fielen unter die Kategorie von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV, genauer unter die Umschreibung "Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden". Es handle bei den Duftsäcken um Pflanzen zu Zierzwecken, sie wiesen einen ästhetischen Charakter auf. Obwohl die Beschwerdeführerin den ästhetischen Charakter des fraglichen Gegenstandes betont, beschreibt sie den Inhalt der Hanfsäckchen nicht näher. Nach den unbestrittenen Feststellungen der ESTV handelte es sich um kleinere, mit getrocknetem Hanf gefüllte Säckchen. Sie wurden in zwei Grössen verkauft, der kleine (3.5 Gramm Hanf) zu Fr. 50.-- bzw. 40.-- (2. Qualität), der grosse zu Fr. 100.-- bzw. 80.-- (2. Qualität) (vgl. Artikel-/Kundenstatistik in act. 10; Vernehmlassung S. 2). Als unbestritten gelten kann weiter, dass die Füllung der Säckchen aus kleinen Stücken der getrockneten Hanfpflanze bestand. Gemäss Urteil des Bundesgerichts ging es um ein (THC-reiches) Pflanzengemisch aus Hanfblättern, Fruchtständen, Hanfblüten und -samen (a.a.O., E. 4). In der Vernehmlassung wird demgegenüber zwar ausgeführt, es seien nur die Blüten der weiblichen Hanfpflanzen verkauft worden, da lediglich diese den absatzträchtigen hohen THC-Gehalt aufwiesen. Diese Frage ist aber nicht entscheidend. Massgeblich ist, dass ein Gemisch aus kleinen Bestandteilen der Hanfpflanze zur Diskussion steht. Damit kommt die Qualifikation unter den Begriff der Zweige nicht in Frage. Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit Kornhalmen, die zum Stecken gebraucht würden, geht offensichtlich fehl. Die Hanffüllungen können ebensowenig als "Schnittblumen" qualifiziert werden. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich dabei um geschnittene Blumen, die noch ganz oder zumindest in dekorativen Bestandteilen erhalten sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in kleinen Säckchen verkaufte, in kleinste Teile zerstückelte getrocknete Hanf zur Dekoration im allgemein üblichen Sinn bestimmt war. Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf die Frage, weswegen die Beschwerdeführerin die Gegenstände als "Duftsäcke" bezeichnet hat (vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 5.2); jedenfalls spricht dies ebenfalls nicht für eine Einordnung unter die fragliche Kategorie. Die Beschwerdeführerin vermochte ihr Vorbringen, es habe sich um "Schnittblumen und Zweige" bzw. um Pflanzen zu Zierzwecken gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV gehandelt, nicht nachvollziehbar darzulegen und, obwohl sie die Beweislast trägt (E. 2.4, 3.2.1), nicht zu belegen.

E. 3.2.3 Die Argumentation in der Beschwerde, der getrocknete Hanf könne allenfalls auch zur Zubereitung von Tee verwendet werden, womit Trinkwaren vorlägen und der reduzierte Satz ebenfalls anwendbar wäre, erscheint ebensowenig glaubwürdig. Wäre dem so gewesen, wäre nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin den Artikel dann selbst als "Duftsäcke" bezeichnet hat. Wie die ESTV nachvollziehbar erläutert, sind die üblichen (legalen) Hanftees zudem von anderer Beschaffenheit und deutlich preiswerter. Das Vorbringen, es habe sich um Tee gehandelt, kann damit offensichtlich nicht als erwiesen gelten.

E. 3.3 Die vorliegend in Frage stehenden Duft-/Hanfsäckchen können nicht unter Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV subsumiert werden und der Normalsteuersatz ist anwendbar. Die Beschwerde ist im Hauptantrag abzuweisen.

E. 4 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die EA Nr. 223'516 so abzuändern, dass auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6.5% erhöht werde, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... ausmache. Dieser Antrag entbehrt jeglicher Grundlage. Abgezogen werden können nur diejenigen Vorsteuern, die von einem anderen Steuerpflichtigen tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind (Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin von der Lieferantin der reduzierte Steuersatz fakturiert, so dass nur in diesem Rahmen ein Abzug möglich war. Zu erwähnen bleibt die von der ESTV im Einspracheentscheid bereits erläuterte Möglichkeit, vom Leistungserbringer für die Differenz zwischen dem reduzierten und dem ordentlichen Satz einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Beleg nach Art. 28 MWSTV zu verlangen und damit - innerhalb der Verjährungsfrist - bei der ESTV einen entsprechenden Abzug geltend zu machen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1412/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2007 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. Parteien Z._______ AG, ... vertreten durch Herr Rechtsanwalt ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (1. - 4. Quartal 1998); Reduzierter Steuersatz (Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Sachverhalt: A. Die Z. wurde per 27. Juni 1997 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. ... Die ESTV führte im November 2001 eine Kontrolle durch und stellte fest, dass die Steuerpflichtige im Jahr 1998 aus dem Verkauf von sogenannten Duft- bzw. Hanfsäcken einen Umsatz von Fr. ....-- getätigt und zum reduzierten Satz (von 2%) versteuert hatte. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 223'516 vom 9. November 2001 betreffend das Jahr 1998 machte die ESTV für die Differenz zum ordentlichen Steuersatz (6,5%) eine Nachforderung von Fr. ....-- geltend. Mit Entscheid vom 22. Januar 2002 bestätigte die ESTV die Forderung (...). B. Die Z. liess am 21. Februar 2002 Einsprache erheben mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und der Verkauf der Duft- resp. Hanfsäcke für das Jahr 1998 sei zu 2% zu versteuern. Eventualiter sei die EA Nr. 223'516 insofern abzuändern, dass auch auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6,5% erhöht werden könne, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... (...) ausmache. Sie begründete hauptsächlich, bei den Hanf-/Duftsäcken handle es sich um Schnittblumen und Zweige der Hanfpflanze, die Zierzwecken dienten und zum reduzierten Satz zu besteuern seien. Zum Eventualantrag wurde vorgebracht, dass die Einsprecherin die Duftsäcke bei der Genossenschaft ... bezogen habe, welche diese mit einem Satz von 2% fakturiert habe. Aufgrund dieser Fakturen habe sie auch die Vorsteuer von 2% geltend gemacht. Nun habe aber die ESTV auch bei der Lieferantin die Differenz von 2% zu 6,5% aufgerechnet. Der nicht geltend gemachte Vorsteuerabzug betrage somit Fr. ... und dieser sei von der Steuerforderung der ESTV (Fr. ...) abzuziehen. Entsprechend betrage die Steuerschuld noch Fr. .... C. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest, die Einsprecherin schulde der ESTV für das 1. bis 4. Quartal 1998 Fr. ....-- Mehrwertsteuer und habe ... noch Fr. ....-- zu bezahlen. Einleitend nahm die ESTV Bezug auf den "Cannabisbericht" der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen, die Broschüre "Cannabis Konsum" der Gesundheitsförderung Baselland sowie eine im Ständerat eingereichte Motion betreffend Cannabisanbau. Daraus ergäbe sich unter anderem, dass zum Drogenkonsum geeignetes (insbesondere genügend Tetrahydrocannabinol [THC] enthaltendes) Hanf bzw. Cannabis häufig in sogenannten Duftsäckchen verkauft worden sei, dies in den 90er Jahren namentlich in den sogenannten "Hanflädeli". Sodann führte die ESTV im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Steuerpflichtige geltend mache, dass der getrocknete Hanf Zierzwecken diene. Gegen diese Annahme spreche, dass die "Kissen" lediglich diejenigen Teile der Pflanze enthielten, welche den höchsten THC-Gehalt aufweisen, dass diese von einer zum Rauchen guten bis hervorragenden Qualität waren und dass nur schon der Einkaufspreis rund Fr. 10.-- pro Gramm betrug. Es sei deshalb davon auszugehen, dass hier Raucherware verkauft worden sei, die weder unter die getrockneten Zierpflanzen noch unter die Medikamente falle. Ferner könne auch dem Eventualantrag nicht entsprochen werden. D. Am 31. Januar 2005 lässt die Z. (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) einreichen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht zu verpflichten, für das Jahr 1998 Fr. ....-- nebst Verzugszins zu zahlen. Eventualiter sei die EA Nr. 223'516 so abzuändern, dass auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6.5% erhöht werde, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... ausmache. Die Beschwerdeführerin erläutert insbesondere, die ESTV habe nicht bewiesen, dass die im Jahre 1998 verkauften Duftsäcklein wirklich zum Rauchen benötigt worden seien und ihr dies auch klar gewesen sei. Der Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Die Duftkissen seien als getrocknete Pflanzen zu behandeln, welche ästhetischen Zwecken dienten, und somit zum reduzierten Satz zu besteuern seien. Weiter könne ihr nicht angelastet werden, wenn die verkaufte Ware von den Käufern zu einem anderen als dem angepriesenen Zweck benötigt werde. Ferner könnte der Hanf auch als Tee gebraucht worden sein. Gemäss Eventualantrag sei die erhöhte Vorsteuer in Abzug zu bringen, dieses Verfahren garantiere ein einfaches und unbürokratisches Vorgehen. E. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert, gegen Organe der Lieferantin der Beschwerdeführerin, der Genossenschaft ..., seien Strafverfahren durchgeführt und u.a. durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.718/2001 vom 12. November 2002 abgeschlossen worden. In jenem Strafverfahren sei festgestellt worden, dass der THC-Gehalt der Minigrip- und Duftsäcklein zwischen 1,5 und 8,5% lag. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der ganze Hanf qualitätsmässig gleichmässig gewesen sei. Damit bestehe keine Veranlassung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Eine Besteuerung als Zierpflanze falle ausser Betracht. In den Säcklein seien nur die Blüten der weiblichen Hanfpflanze verkauft worden, da nur diese den absatzträchtigen hohen THC-Gehalt aufwiesen. Ein Einsatz zu üblichen Bind- und Zierzwecken sei ausgeschlossen aufgrund der geringen Grösse der Blütenköpfe und aufgrund der fehlenden Halme. Sodann spreche gegen die in der Beschwerde neu vorgebrachte Qualifikation als Teekraut erstens die die Bennennung der Ware durch die Beschwerdeführer als "Duftsack" und nicht als Hanftee sowie zweitens die Zusammensetzung des Hanfprodukts, denn der handelsübliche Hanftee enthielte getrocknete Blätter (und nicht Blüten) der Hanfpflanze und sei häufig mit anderen Teesorten gemischt. Drittens sei der Preis zu erwähnen, da der Hanftee um ein vielfaches (nämlich 63 mal) billiger verkauft werde als der Hanf in den Duftsäcken. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf das Jahr 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Die Steuer beträgt gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV (in der Fassung bis Ende 1998) grundsätzlich 6.5% (ab 1. Januar 1999 7,5%). Der Normalsteuersatz ist immer anwendbar, wenn ein Umsatz nicht gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a MWSTV unter den reduzierten Satz fällt. Die in dieser Bestimmung enthaltene Liste der satzreduzierten Leistungen ist abschliessend und es ist unzulässig, diese durch Auslegung zu erweitern (Entscheid der SRK vom 19. April 2001, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.111 E. 4b/bb). 2.2 Der Begriff des Steuerobjekts ist weit auszulegen und Einschränkungen des Steuerobjekts (wie z.B. die Tatbestände der unechten Steuerbefreiungen) sind aufgrund ihrer Systemwidrigkeit restriktiv zu interpretieren (hierzu statt vieler: Urteil des BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls eher restriktiv zu handhaben sind gemäss der Rechtsprechung die Bestimmungen über die Steuersatzreduktion (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2003 vom 31. August 2004 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 19. April 2001, VPB 65.111 E. 4b/dd). 2.3 Die Lieferung von "Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden", unterliegt dem reduzierten Steuersatz (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV; identischer Wortlaut bereits gemäss Verfassung: Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [ÜB-aBV]). 2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, VPB 67.49 E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). 3. Vorliegend ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin verkauften, mit getrocknetem Hanf gefüllten "Duftsäckchen" (auch Duftsäcke [vgl. Inventar und Artikel-/Kunden-Statistik, act. 10], Hanfsäcke oder Duftkissen genannt) unter die satzreduzierten Lieferungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV einzuordnen sind. 3.1 Die ESTV ist der Ansicht, dass die Duftsäckchen wegen ihres dem Drogenkonsum dienenden Inhalts verkauft worden seien, womit der reduzierte Steuersatz nicht anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwendung des Inhalts der Duftsäcke zum (illegalen) Drogenkonsum. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Organe der Genossenschaft ..., der Lieferantin der Beschwerdeführerin, hat das Bundesgericht die durch das kantonale Gericht vorgenommene Qualifizierung des gesamten von der Lieferantin mit den Duftsäcklein vertriebenen Hanfs als Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6S.718/2001 vom 12. November 2002 E. 4, auf welches auch die ESTV verwies). Die Polizei habe anlässlich von vier Durchsuchungen mit Hanf gefüllte Minigrip- und Duftsäcklein beschlagnahmt, deren THC-Gehalt zwischen 1,5 und 8,5% gelegen habe (Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht stellte fest, der ganze Hanf sei qualitätsmässig gleichwertig und von einer zum Rauchen guten bis hervorragenden Qualität gewesen (E. 4, 5.2). Er sei zu Preisen und in Mengen verkauft worden, die erheblich über denjenigen ähnlicher Produkte lägen, die keine psychoaktive Wirkung haben. Der vertriebene Hanf habe ein THC-reiches Pflanzengemisch aus Hanfblättern, Fruchtständen, Hanfblüten und -samen enthalten (E. 4). Der Inhalt der Duftsäcklein würde in der Regel geraucht. Wären die Duftsäcklein nur wegen ihres Dufts angeboten und verkauft worden, wäre der Preis erheblich übersetzt gewesen und der grosse Umsatz sicher nicht erzielt worden. Die verantwortlichen Organe der Lieferantin seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel verwendet werden konnten, und die Vorinstanz habe zu Recht Eventualvorsatz angenommen (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Duftsäckchen unbestrittenermassen von der von diesem Urteil betroffenen Lieferantin bezogen. Dass in den Duftsäcklein Betäubungsmittel verkauft worden sind, kann angesichts der Feststellungen des Bundesgerichts als erstellt gelten. Gemäss den Untersuchungen des Hanfs wies dieser einen genügend hohen THC-Gehalt auf, um als Betäubungsmittel konsumiert zu werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass die Qualität des Hanfs von einer zum Rauchen guten Qualität war. Wenig glaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin sich dem nicht bewusst gewesen sei; abgesehen davon ist dies für die Bestimmung des anwendbaren Satzes auch nicht entscheidend. Haben die Duftsäckchen dem Konsum des darin enthaltenen, THC-haltigen und unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanfs gedient, kommt die Satzreduktion nicht zum Tragen. Einerseits ist eine Subsumption unter Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV (E. 2.3) offensichtlich auszuschliessen. Andererseits figurieren Cannabis und ähnliche illegale Betäubungsmittel auch sonst nicht auf der Liste der reduziert besteuerten Lieferungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV. Diesbezüglich ist im Übrigen - auch wenn dies vorliegend von den Parteien nicht thematisiert wird - festzustellen, dass auch illegale Geschäfte und namentlich der strafbare Betäubungsmittelhandel der Mehrwertsteuer unterstehen (Urteil des BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5). 3.2 Die Einordnung unter in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV wäre zudem auch auszuschliessen, wenn die Duftsäcke nicht als Raucherware bzw. als Betäubungsmittel verkauft worden wären. 3.2.1 Die Aufzählung in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV ist abschliessend (E. 2.1) und der reduzierte Steuersatz ist eher restriktiv zu handhaben, die Begriffe in der erwähnten Bestimmung also zurückhaltend auszulegen (E. 2.2). Weiter liegt die Beweislast in Bezug auf die Frage, ob ein Anwendungsfall des reduzierten Steuersatzes gegeben ist, bei der Beschwerdeführerin; es handelt sich um eine steuermindernde Tatsache (oben E. 2.4). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Duftsäcklein fielen unter die Kategorie von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV, genauer unter die Umschreibung "Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden". Es handle bei den Duftsäcken um Pflanzen zu Zierzwecken, sie wiesen einen ästhetischen Charakter auf. Obwohl die Beschwerdeführerin den ästhetischen Charakter des fraglichen Gegenstandes betont, beschreibt sie den Inhalt der Hanfsäckchen nicht näher. Nach den unbestrittenen Feststellungen der ESTV handelte es sich um kleinere, mit getrocknetem Hanf gefüllte Säckchen. Sie wurden in zwei Grössen verkauft, der kleine (3.5 Gramm Hanf) zu Fr. 50.-- bzw. 40.-- (2. Qualität), der grosse zu Fr. 100.-- bzw. 80.-- (2. Qualität) (vgl. Artikel-/Kundenstatistik in act. 10; Vernehmlassung S. 2). Als unbestritten gelten kann weiter, dass die Füllung der Säckchen aus kleinen Stücken der getrockneten Hanfpflanze bestand. Gemäss Urteil des Bundesgerichts ging es um ein (THC-reiches) Pflanzengemisch aus Hanfblättern, Fruchtständen, Hanfblüten und -samen (a.a.O., E. 4). In der Vernehmlassung wird demgegenüber zwar ausgeführt, es seien nur die Blüten der weiblichen Hanfpflanzen verkauft worden, da lediglich diese den absatzträchtigen hohen THC-Gehalt aufwiesen. Diese Frage ist aber nicht entscheidend. Massgeblich ist, dass ein Gemisch aus kleinen Bestandteilen der Hanfpflanze zur Diskussion steht. Damit kommt die Qualifikation unter den Begriff der Zweige nicht in Frage. Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit Kornhalmen, die zum Stecken gebraucht würden, geht offensichtlich fehl. Die Hanffüllungen können ebensowenig als "Schnittblumen" qualifiziert werden. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich dabei um geschnittene Blumen, die noch ganz oder zumindest in dekorativen Bestandteilen erhalten sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in kleinen Säckchen verkaufte, in kleinste Teile zerstückelte getrocknete Hanf zur Dekoration im allgemein üblichen Sinn bestimmt war. Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf die Frage, weswegen die Beschwerdeführerin die Gegenstände als "Duftsäcke" bezeichnet hat (vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 5.2); jedenfalls spricht dies ebenfalls nicht für eine Einordnung unter die fragliche Kategorie. Die Beschwerdeführerin vermochte ihr Vorbringen, es habe sich um "Schnittblumen und Zweige" bzw. um Pflanzen zu Zierzwecken gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV gehandelt, nicht nachvollziehbar darzulegen und, obwohl sie die Beweislast trägt (E. 2.4, 3.2.1), nicht zu belegen. 3.2.3 Die Argumentation in der Beschwerde, der getrocknete Hanf könne allenfalls auch zur Zubereitung von Tee verwendet werden, womit Trinkwaren vorlägen und der reduzierte Satz ebenfalls anwendbar wäre, erscheint ebensowenig glaubwürdig. Wäre dem so gewesen, wäre nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin den Artikel dann selbst als "Duftsäcke" bezeichnet hat. Wie die ESTV nachvollziehbar erläutert, sind die üblichen (legalen) Hanftees zudem von anderer Beschaffenheit und deutlich preiswerter. Das Vorbringen, es habe sich um Tee gehandelt, kann damit offensichtlich nicht als erwiesen gelten. 3.3 Die vorliegend in Frage stehenden Duft-/Hanfsäckchen können nicht unter Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV subsumiert werden und der Normalsteuersatz ist anwendbar. Die Beschwerde ist im Hauptantrag abzuweisen. 4. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die EA Nr. 223'516 so abzuändern, dass auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6.5% erhöht werde, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... ausmache. Dieser Antrag entbehrt jeglicher Grundlage. Abgezogen werden können nur diejenigen Vorsteuern, die von einem anderen Steuerpflichtigen tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind (Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin von der Lieferantin der reduzierte Steuersatz fakturiert, so dass nur in diesem Rahmen ein Abzug möglich war. Zu erwähnen bleibt die von der ESTV im Einspracheentscheid bereits erläuterte Möglichkeit, vom Leistungserbringer für die Differenz zwischen dem reduzierten und dem ordentlichen Satz einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Beleg nach Art. 28 MWSTV zu verlangen und damit - innerhalb der Verjährungsfrist - bei der ESTV einen entsprechenden Abzug geltend zu machen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Stadelmann Sonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: