Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-4819/2012 werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 2 Im Verfahren A-4819/2012 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-4819/2012 werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Im Verfahren A-4819/2012 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1274/2014 Urteil vom 13. März 2014 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch VAT Consulting AG, ... , Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2013 im Verfahren A 4819/2012 die Beschwerde der X._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. Juli 2012 gutgeheissen hat, soweit es darauf eintrat, und den genannten Einspracheentscheid aufhob, entsprechend der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegte und ihr eine Parteienschädigung in Höhe von Fr. 10'500.-- zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 2014 (Verfahren 2C_814/2013) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil die Beschwerdeführerin für das genannte Verfahren A-4819/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig unterliegende Partei zu gelten hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens A-4819/2012 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Kosten des Verfahrens A-4819/2012 auf Fr. 7'500.-- festzusetzen sind; dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass - dem neuen Ausgang gemäss - im Verfahren A-4819/2012 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), dass nunmehr für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE infolge der geringen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass für das vorliegende Verfahren auch keine Parteientschädigungen auszurichten sind, da den Parteien kein Aufwand entstanden ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-4819/2012 werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Im Verfahren A-4819/2012 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: