Verrechnungssteuer
Sachverhalt
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss (Zweck). Ihr Stammkapital in Höhe von Fr. 20'000.-- wird vollständig von der B._______ AG gehalten. Als Organ der A._______ GmbH war bis (Monat / Jahr) einzig A.A._______, Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung, eingetragen. Seit dem (...) (SHAB-Datum) ist zusätzlich B.B._______ als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen.
A.b Die B._______ AG bezweckt (...). A.A._______ ist als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. B.B._______ ist seit dem (...) (SHAB-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen.
B.
B.a Im Jahr 2019 leitete die kantonale Steuerverwaltung Thurgau (nachfolgend: StV TG) ein Nachsteuerverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 gegenüber A.A._______ (Vorsitzender der Geschäftsführung der A._______ GmbH sowie Verwaltungsratspräsident der B._______ AG) ein. Dabei rechnete die StV TG ihm für das Jahr 2017 unter anderem ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'503'069.-- im Vermögen sowie geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 38'400.-- aus der Beteiligung an der B._______ AG und deren Tochtergesellschaft, der A._______ GmbH, im Einkommen auf. Im Rechtsmittelverfahren wurde die Aufrechnung betreffend geldwerte Leistungen für das Steuerjahr 2017 durch die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau zu Gunsten von A.A._______ auf Fr. 25'009.-- korrigiert (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021 [Vernehmlassungsbeilage {VB} 6] E. 6.5.1 f.). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 (VB 12) und Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023 (VB 13) bestätigt. Gegenstand des Verfahrens bildete - soweit hier relevant - die Frage, ob A.A._______ zu Recht als Aktionär der B._______ AG qualifiziert wurde und die vorgenommenen Aufrechnungen zu Recht erfolgten (vgl. zum Ganzen: VB 5, Einspracheentscheid der StV TG vom 24. Mai 2017; VB 6, Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021; VB 12, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2021.146/E vom 4. Mai 2022; VB 13, Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023).
B.b Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 stellte die StV TG der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) u.a. eine Kopie des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021 zu und bat diese um Prüfung, ob auf den aufgerechneten Positionen die Verrechnungssteuer zu erheben sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte die ESTV der A._______ GmbH mit, den Akten der StV TG könne entnommen werden, dass sie (die A._______ GmbH) ihrem «Gesellschafter» (A.A._______) in den Jahren 2017 bis 2018 verdeckte Gewinne ausgeschüttet habe. Die ESTV ging dabei von verdeckten Leistungen von insgesamt Fr. 37'009.-- aus (Geschäftsjahr 2017: Fr. 25'009.--; 2018: Fr. 12'000.--). Die detaillierte Zusammenstellung der Beträge sehe wie folgt aus:
Privatanteil allgemeine Unkosten gegenüber
A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 109.--
zu geringer Privatanteil (Strom/Wasser/Energie)
gegenüber A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 700.--
Rechnung Staatsanwaltschaft gegenüber
A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 12'200.--
zu geringer Mietzins gegenüber
A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 12'000.--
zu geringer Mietzins gegenüber
A.A._______, (Ort) (2018)Fr. 12'000.--
Die ESTV stellte der A._______ GmbH daher für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 12'953.15 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung. Die A._______ GmbH erhielt zudem Gelegenheit, innert gleicher Frist begründete Einwände und beweisbringende Unterlagen einzureichen. Die ESTV wies überdies darauf hin, dass die Steuer an den Leistungsempfänger zu überwälzen sei (vgl. dazu VB 8, Schreiben der ESTV vom 13. September 2021).
C.b Daraufhin wandte sich die A._______ GmbH mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 an die ESTV und hielt fest, sie nehme Bezug auf das Schreiben von A.A._______ vom selben Tag (vgl. nachfolgend) und mache sich dieses zum «eigenen Vortrag». A.A._______ sei in der Sache den Unterlagen nach besser ausgestattet, sodass es sachgerechter sei, wenn er den Schriftsatz in eigenem Namen fertige (vgl. VB 9, Schreiben der A._______ GmbH vom 14. Oktober 2021).
C.c Mit gleichentags datiertem Schreiben teilte A.A._______ der ESTV mit, dass er der mit Schreiben vom 13. September 2021 vorgenommenen Besteuerung widerspreche. Er beanstandet insbesondere die im Schreiben der ESTV aufgeführten Positionen «zu geringer Mietzins» sowie «Rechnung Staatsanwaltschaft» und führt diesbezüglich aus, dass er mit Schreiben vom 21. November 2019 von der StV TG davon unterrichtet worden sei, dass gegen ihn ein Nachsteuerverfahren eingeleitet worden sei. Den Nachsteuerbescheiden liesse sich entnehmen, dass ihm Einkünfte und Vermögen der A._______ GmbH und der B._______ AG zugeordnet worden seien. Diese Zuordnung sei jedoch frei erfunden und stelle lediglich eine unbelegte Behauptung seitens der Steuerverwaltung dar. Er machte im Wesentlichen geltend, dass nicht er, sondern die B._______ GmbH [recte: B._______ AG] Gesellschafterin der A._______ GmbH sei. Er sei auch nicht Aktionär der B._______ GmbH [recte: B._______ AG]. Überdies sei auch C.C._______ (Aktionär der B._______ AG) nicht als nahestehende Person von ihm (A.A._______) anzusehen. Da er weder Gesellschafter der A._______ GmbH noch Aktionär der B._______ AG sei und darüber hinaus auch dem Aktionär der B._______ AG nicht nahestehe, sei an ihn auch kein Gewinn ausgeschüttet worden. Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung der Staatsanwaltschaft (Ort) habe er am 5. August 2016 mit der A._______ GmbH einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Diese habe die Rechnung bezahlt und er habe das Darlehen am 16. Juli 2020 zurückbezahlt (vgl. VB 9, Schreiben von A.A._______ vom 14. Oktober 2021).
C.d Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 an die A._______ GmbH hielt die ESTV fest, auf den geldwerten Leistungen im Betrag von total Fr. 37'009.- für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 sei die Verrechnungssteuer von Fr. 12'953.15 geschuldet. Die ESTV machte die A._______ GmbH auf die Überwälzungspflicht sowie auf die Nachfrist für die Einreichung eines Rückerstattungsantrags (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]) aufmerksam. Überdies sei auf fällig gewordenen und ausstehenden Steuerbeträgen ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
C.e Mit Schreiben vom 9. Februar 2002 (recte: 2022) nahm die A._______ GmbH, handelnd durch A.A._______, Stellung. Sie vertrat zusammengefasst die Auffassung, es seien keine geldwerten Leistungen ausgerichtet worden. Der Inhaber der Aktien ihrer Muttergesellschaft, C.C._______, sei nicht als nahestehende Person von A.A._______ zu qualifizieren. Überdies sei der ursprünglich mit dem Steueramt vereinbarte Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.- pro Monat für die Liegenschaft (Adresse) gerechtfertigt gewesen, da die Liegenschaft mit einem das gesamte Untergeschoss behafteten «Baumakel» belastet gewesen sei. Das Untergeschoss sei als nicht der Baubewilligung entsprechend beurteilt worden und habe - nach erfolglosem Abschluss des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens - in seinen Rohbauzustand zurückgebaut werden müssen. Es werde von A.A._______ nur bewohnt, damit es nicht «kaltstehe».
D.
D.a Die ESTV verfügte mit Entscheid vom 16. September 2024 gestützt auf Art. 41 VStG unter anderem, die A._______ GmbH schulde ihr (der ESTV) die Verrechnungssteuer von Fr. 12'953.15 für das Geschäftsjahr 2017 sowie Fr. 8'400.-- für das Geschäftsjahr 2018 (zuzüglich Verzugszins). Im Rahmen der Begründung führte die ESTV aus, in den Jahren 2017 und 2018 sei der Rückbau des Untergeschosses noch nicht erfolgt gewesen. Die Marktmiete sei von der StV TG vor dem Rückbau auf Fr. 48'900.-- geschätzt worden. Dies erscheine angesichts der bevorzugten Lage und Grösse des Hauses angemessen. Die Liegenschaft sei in den Jahren 2017 und 2018 demgegenüber für Fr. 24'000.-- an A.A._______ vermietet worden. Gestützt auf diese Ausführungen ging die ESTV (neu) von einer geldwerten Leistung für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 von jeweils Fr. 24'000.-- (abgerundet) aus (anders noch in den Schreiben vom 13. September 2021 und 7. Januar 2022, wo die ESTV von einer geldwerten Leistung von jeweils Fr. 12'000.-- ausging; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.a sowie C.d). Betreffend das Jahr 2017 lägen zusätzlich geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 809.-- für Strom/Wasser/Energie und Telefonkosten sowie Fr. 12'200.-- für die Übernahme einer Rechnung der Staatsanwaltschaft (Ort) (Verfahren gegen A.A._______ wegen vorsätzlicher Verletzung der Bauvorschriften) vor. Entgegen dem eingereichten Darlehensvertrag vom 5. August 2016 sei letzterer Betrag nicht A.A._______ als Darlehen belastet, sondern über den Aufwand verbucht worden. Insgesamt würden die geldwerten Leistungen Fr. 37'009.-- im Geschäftsjahr 2017 und Fr. 24'000.-- im Geschäftsjahr 2018 betragen.
D.b Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob die A._______ GmbH Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 16. September 2024. Sie beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Die Begründung deckte sich im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 14. Oktober 2021 und 9. Februar 2022 vorgebrachten Argumenten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.c sowie VB 15, Einsprache vom 14. Oktober 2024).
D.c Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 wies die ESTV die Einsprache der A._______ GmbH vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die A._______ GmbH schulde der ESTV für steuerbare Leistungen im Betrag von Fr. 36'200.-- für das Geschäftsjahr 2017 die Verrechnungssteuer von Fr. 12'670.-- (Dispositiv-Ziff. 2), zzgl. Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 31. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022 bis zum Tag der Steuerentrichtung in der Höhe des gemäss der Verordnung vom 10. September 2025 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Aufgaben, Steuern und Sanktionen (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) geltenden Verzugszinssatzes (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter schulde die A._______ GmbH der ESTV für steuerbare Leistungen im Betrag von Fr. 24'000.-- für das Geschäftsjahr 2018 die Verrechnungssteuer von Fr. 8'400.-- (Dispositiv-Ziff. 3), zzgl. Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 31. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022 bis zum Tag der Steuerentrichtung in der Höhe des gemäss der Zinssatzverordnung EFD geltenden Verzugszinssatzes (Dispositiv-Ziff. 5).
Zur Begründung führte die ESTV aus, dass die A._______ GmbH A.A._______ in den Steuerperioden 2017 und 2018 einerseits jeweils eine geldwerte Leistung von (abgerundet) Fr. 24'000.-- erbracht habe, indem sie in diesem Umfang auf die Einforderung eines drittvergleichskonformen Mietzinses verzichtet habe. Dabei seien die entsprechenden Erträge A.A._______ zugeflossen, ohne dass dieser dafür eine Gegenleistung erbracht habe. Für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 ergebe dies eine Verrechnungssteuer von je Fr. 8'400.--, welche von der A._______ GmbH geschuldet und auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen sei. Andererseits habe die A._______ GmbH die Bezahlung einer auf A.A._______ lautenden Rechnung der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 12'200.-- übernommen. Auch in diesem Fall seien alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt. Die ESTV habe daher zu Recht festgehalten, dass die A._______ GmbH auch bezüglich der geldwerten Leistung von Fr. 12'200.-- für das Geschäftsjahr 2017 die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 4'270.-- schulde, welche wiederum auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen sei. Die übrigen der Verrechnungssteuer unterliegenden geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 809.--, welche ebenfalls Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien (Privatanteile Strom/Wasser/Energie in Höhe von Fr. 700.-- sowie Privatanteil allgemeine Unkosten [Telefonkosten] in Höhe von Fr. 109.--; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.a), seien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Daher sei der Entscheid der ESTV vom 16. September 2024 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
D.d Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 und der Entscheid der ESTV vom 16. September 2024 seien aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin - erneut - aus, dass A.A._______ nicht ihr Gesellschafter sei und ihm (A.A._______) auch der Aktionär ihrer Muttergesellschaft, C.C._______ (dessen Sohn), nicht nahestehe (vgl. dazu bereits Sachverhalt Bst. C.c und C.e). Die Steuerbehörde sei verpflichtet, insbesondere dieses Nahestehendenverhältnis substantiiert darzulegen, zu begründen und im Bestreitensfalle unter Beweis zu stellen. Daran fehle es vorliegend. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die bisherigen Eingaben im vor-instanzlichen Verfahren.
D.e Mit Vernehmlassung vom 24. April 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 18. Februar 2026 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verweist grundsätzlich auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026. Sie führt überdies aus, dass ihre Ausführungen im Einspracheentscheid den Anforderungen an den Indizienbeweis genügen würden und sie im vorliegenden Fall rechtsgenüglich auf das Nahestehendenverhältnis zwischen A.A._______ und seinem Sohn, C.C._______, habe schliessen können.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2026 ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; Urteile des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.4; A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 1.3; A-1745/2025 vom 21. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_507/2025 vom 9. Juli 2026] E. 1.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des (dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 vorgelagerten) Entscheids der ESTV vom 16. September 2024 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt der besagte Entscheid als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.4).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Neben der Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist jedoch nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. Urteile des BVGer A-1156/2025 vom 30. Juni 2025 E. 1.4; A-352/2020 vom 30. April 2020 E. 2).
E. 1.5.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die entscheidende Behörde muss den rechtsrelevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (statt vieler: Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 1.5.1; A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1). Obwohl Art. 12-19 VwVG (sowie Art. 30-33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1).
E. 1.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt. Für die Verrechnungssteuer sind diese - in Zusammenhang mit der Steuererhebung - in Art. 39 VStG geregelt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist demnach verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, mit bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Die steuerpflichtige Gesellschaft hat insbesondere auch ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (statt vieler: Urteile des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.3.2; A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 1.5.2; A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.2).
E. 1.5.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die objektive Beweislast trägt (Normentheorie; [analoge] Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (vgl. nachfolgend E. 2.4; BGE 140 II 248 E. 3.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.4).
E. 1.5.4 Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche oder tatsächliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit im Rahmen der Beweiswürdigung vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; statt vieler: Urteil des BGer 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.3.2).
E. 1.6.1 Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.208 und 2.213). Die unbestrittenen Punkte des angefochtenen Entscheids erlangen ihrerseits formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des BGer 1C_357/2020 vom 18. März 2021 E. 7.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).
E. 1.6.2 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten gemäss Einspracheentscheid der ESTV vom 14. Januar 2026 der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. 60'200.-- (Fr. 36'200.-- betreffend das Jahr 2017 und Fr. 24'000.-- betreffend das Jahr 2018), welche die Beschwerdeführerin durch die nicht drittpreiskonforme Vermietung einer Liegenschaft und die Begleichung einer an diesen adressierten Rechnung der Staatsanwaltschaft (Ort) an A.A._______ ausgerichtet haben soll. Im Entscheid vom 16. September 2024 war die Vorinstanz betreffend die Steuerperiode 2017 zusätzlich von geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 809.-- für Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten ausgegangen (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Diesbezüglich führt die Vorinstanz im Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe diese Beträge nicht bestritten. Deshalb sei dieser Punkt im Einspracheentscheid nicht mehr zu behandeln gewesen. Der Entscheid der ESTV vom 16. September 2024 sei diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu bereits Sachverhalt Bst. D.c).
E. 1.6.3 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Rechtskraft kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Sachverhalt Bst. D.b) die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2024. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Auffassung nach kein Nahestehendenverhältnis zwischen ihr und A.A._______ bestand. Hinsichtlich der Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten erfolgten zwar keine expliziten Ausführungen durch die Beschwerdeführerin. Indessen steht die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die diesbezüglichen Nachforderungen akzeptiert, im Widerspruch zu den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach A.A._______ nie eine ihr nahestehende Person gewesen sein soll. Zumal für das Vorliegen einer geldwerten Leistung vorausgesetzt ist, dass eine Leistung direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person) an einen Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte erfolgt (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.2), hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer geldwerten Leistung nicht teilweise anerkannt. Die entsprechenden Forderungen sind nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die ursprünglich verfügten Nachforderungen in Höhe von Fr. 12'953.15 für das Geschäftsjahr 2017 sowie Fr. 8'400.-- für das Geschäftsjahr 2018 (zuzüglich Verzugszins) (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Da sich die Vorinstanz zum (inhaltlich einzig bestrittenen) Nahestehendenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.A._______ bereits klar geäussert hat, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, allein wegen der zu Unrecht angenommenen Teilrechtskraft die Sache zur Wahrung der Instanzenfolge zurückzuweisen. Vielmehr kann das Bundesverwaltungsgericht die materielle Prüfung selbst vornehmen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3).
E. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
E. 2.2 Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (BGE 142 II 446 E. 2.3; 136 II 525 E. 3.3.1) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Jaussi/Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Art. 10 N 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 II 546 E. 2.1; Bauer-Balmelli/Desax, VStG-Kommentar, Art. 14 N 9). Leistungsempfänger ist derjenige, welcher den steuerbaren Ertrag vereinnahmt und darüber verfügen darf (sog. Direktbegünstigungstheorie; Bauer-Balmelli/Desax, Kommentar VStG, Art. 14 N 22). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 2.2; A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2).
E. 2.3.1 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016, 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025] E. 4.8). Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV entspricht grundsätzlich jenem der geldwerten Vorteile von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 2.3.2; A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.1 m.w.H.). Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; Urteil des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.1; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 83). «Geldwerte Vorteile» bilden als Begriff dabei das Pendant zu den «verdeckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (Urteile des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.4.1; A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020] E. 2.4.2). Eine steuerbare geldwerte Leistung liegt dann vor, wenn die Gesellschaft eine Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung, beispielsweise durch Belastung eines überhöhten Aufwandes, ausrichtet (sog. verdeckte Gewinnausschüttung [i.e.S.]). Sodann liegt eine steuerbare geldwerte Leistung vor, wenn die Gesellschaft vom Anteilsinhaber oder von einer diesem nahestehenden Person für erbrachte Leistungen weniger Ertrag fordert, als sie von einem unabhängigen Dritten in jedem Fall fordern und auch erhalten würde (sog. Gewinnvorwegnahme). Auf die Steuerbarkeit der geldwerten Leistung hat diese Kategorisierung keine Auswirkung (vgl. Andreas Helbing et al., VStG-Kommentar, Art. 4 N 132b; Hans-Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3, Rz. 292 ff.).
E. 2.3.2 Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; Urteile des BGer 9C_132/2025 vom 24. Juli 2025 E. 4.2; 9C_567/2023 vom 12. September 2024 E. 5.4; Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 2.3.3; A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.2 m.w.H.): (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet. (3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält - unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich. (4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Dafür ist notwendig, dass das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung offensichtlich und nicht nur geringfügig war. Die Erkennbarkeit des Missverhältnisses soll die Annahme einer geldwerten Leistung in Fällen verhindern, in denen die Parteien lediglich geschäftlich ungeschickte Dispositionen vornehmen. Sind die Voraussetzungen (1) und (2) erfüllt, wird der im Beteiligungsverhältnis liegende Rechtsgrund der Leistung (3) und die Erkennbarkeit (4) vermutet (vgl. Urteile des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.1; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5).
E. 2.3.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.3; A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3). Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt, in dem die Leistung gewährt wurde. Spätere Entwicklungen können nur insofern berücksichtigt werden, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar waren (Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3; A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.4.2, je m.w.H.).
E. 2.3.4.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [1]). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft (vgl. vorne E. 2.3.3) - geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 545 E. 3.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 2.3.5.1; A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.4.1).
E. 2.3.4.2 Nahestehende Personen (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [2]) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [3]; statt vieler: Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3).
E. 2.3.4.3 Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [4]; BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_1006/2020 vom 29. Oktober 2021 E. 5). Dabei folgt das Bundesgericht einem verobjektivierten Ansatz; d.h. es geht nicht um die Frage, ob die geldwerte Leistung seitens der handelnden Gesellschaftsorgane bewusst, also in Begünstigungsabsicht erfolgt ist oder ob die Gesellschaft bzw. ihre handelnden Organe das Missverständnis erkannten. Entscheidend ist, was die Parteien objektiv hätten erkennen können und sollen (vgl. Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.4.4; A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020] E. 3.4; Peter Locher et al., Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Art. 49-101 DBG, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar-DBG], Art. 58 N 112 ff.; Stefan Oesterhelt et al., in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 58 N 112). Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.2; A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.2.2.3, je m.w.H.).
E. 2.4 Die objektive Beweislast für das Vorliegen des Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung trägt die Steuerbehörde (vgl. auch vorne E. 1.5.3; Urteil des BGer 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.1). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle vier Voraussetzungen der geldwerten Leistung (vorne E. 2.3.2). Besteht für eine der Voraussetzungen Beweislosigkeit, ist vom Nichtvorliegen des Steuerobjekts auszugehen. Daran ändert nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung an den Anteilsinhaber und der Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit (Voraussetzung 4) gemäss Rechtsprechung vermutet (vgl. bereits E. 2.3.4.3). Es obliegt in einer solchen Konstellation der steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Missverhältnis für die handelnden Geschäftsorgane nicht erkennbar war bzw. die Grundlagen dieser Vermutung zu entkräften (vgl. vorne E. 1.5.4; vgl. auch Andreas Helbing et al., VStG-Kommentar, Art. 4 N 148a).
E. 2.5 Gemäss § 12 Abs. 1 der Grundstückschätzungsverordnung vom 24. November 1992 des Kantons Thurgau vom 24. November 1992 (SchäV/TG, RB/TG 640.12) bestimmt sich der Verkehrswert eines Grundstücks aus der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren, wie Land- und Bauwert, rechtliche Gegebenheiten, Nutzungsmöglichkeiten, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Beschaffenheit. Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert ermittelt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SchäV/TG). Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SchäV/TG). Der SchäV/TG sind weiter detaillierte Bestimmungen zur Festlegung des Kapitalisierungssatzes und zur Gewichtung von Ertrags- und Realwert zu entnehmen (§ 13 ff. SchäV/TG). Die StV TG publiziert sämtliche Weisungen zum Steuergesetz des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (StG/TG, RB/TG 640.1) und zur Steuerverordnung des Kantons Thurgau vom 10. November 1992 (StV/TG, RB/TG 640.11) in der «Thurgauer Steuerpraxis» (nachfolgend StP; abrufbar über, abgerufen am 9. September 2026). Der StP 43 Nr. 3 «Verkehrswert Liegenschaften» ist unter Ziff. 2.1 Bewertung von Liegenschaften/Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke - ergänzend zu einer Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen der SchäV/TG - Folgendes zu entnehmen: «Zur Bestimmung des Mietertrags kann bei fremdvermieteten Grundstücken in der Regel auf den effektiv erzielten Mietertrag abgestellt werden, sofern dieser marktkonform ist. Grundlage zur Ermittlung der marktüblichen Mietwerte von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern von am Wohnsitz selbst genutztem Wohneigentum bildet die Thurgauer-Marktmietwertstatistik (TGM). Ausgehend vom örtlichen Medianwert sind mittels Zuschlägen oder Abzügen die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren vor Ort zu berücksichtigen, wie z.B. die Wohnlage, die Besonnung/Aussicht, die Verkehrslage, Immissionen und das wirtschaftliche Alter. Die Thurgauer-Marktmietwertstatistik berücksichtigt als Referenzsystem die Besonderheiten des Liegenschaftenmarkts im Kanton Thurgau».
E. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verrechnungssteuer in Höhe von insgesamt Fr. 21'353.15 wegen geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 37'009.-- (Geschäftsjahr 2017) bzw. Fr. 24'000.-- (Geschäftsjahr 2018) von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. Zur Beantwortung dieser Fragen ist auf die Vermietung der Liegenschaft an A.A._______ (E. 3.2), die Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten (E. 3.3) und die Begleichung der an A.A._______ adressierten Rechnung der Staatsanwaltschaft (E. 3.4) einzugehen.
E. 3.2 In einem ersten Schritt zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin eine geldwerte Leistung erbracht hat, indem sie A.A._______ in den Jahren 2017 und 2018 die Liegenschaft an der (Adresse) in (Ort) (nachfolgend auch: Liegenschaft) vermietete.
E. 3.2.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin mit Baubewilligung vom (Datum) (unter Erteilung von Auflagen) die Errichtung eines Einfamilienhauses (Neubau) an der (Adresse) bewilligt wurde (vgl. VB 11, Baubewilligung vom ...). Errichtet wurde ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern auf einer Parzelle von 842 m2. Anlässlich der Bauabnahme vom (Datum) wurde festgestellt, dass die Nutzung des Untergeschosses nicht den bewilligten Plänen entsprach und - entgegen der expliziten Auflage in der Baubewilligung - mehrheitlich voll ausgebaut und zu Wohnzwecken genutzt wurde. Um die bereits vorgenommenen Bauarbeiten am Untergeschoss bewilligen zu lassen, reichte die Beschwerdeführerin nachträglich ein ordentliches Baugesuch ein. Dieses wurde wegen der damit verbundenen Zweckänderung abgelehnt. Der Stadtrat (Ort) wies die Beschwerdeführerin mit Rückbauverfügung vom 11. August 2015 an, das Untergeschoss der Liegenschaft innert 30 Tagen so zu gestalten, dass es nicht dem Wohnen oder dem Gewerbe diene (vgl. zum Ganzen: VB 11, Rückbauverfügung vom 11. August 2015). Ein entsprechender Rückbau erfolgte aufgrund der (erfolglosen) Anfechtung der Rückbauverfügung durch die Beschwerdeführerin erst nach dem Jahr 2018. Dieser wurde anlässlich einer Rückbaukontrolle vom (...) 2020 durch die Bauverwaltung (Ort) bestätigt (VB 11, Rückbaukontrolle vom ...).
E. 3.2.1.2 In den Akten befindet sich ein Einspracheentscheid Liegenschaftsschätzung der StV TG vom 24. Mai 2017 mit beiliegendem Schätzungsprotokoll vom 14. Februar 2017 (VB 5). Demzufolge beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft an der (Adresse) Fr. 1'484'000.-. Die Schätzung weist dabei, ausgehend von einem jährlichen Mietertrag Fremdmiete von Fr. 48'900.--, einen Ertragswert der Liegenschaft von Fr. 1'018'750.-- aus.
E. 3.2.1.3 Der von der Beschwerdeführerin ausgewiesene Buchwert der Liegenschaft betrug per 31. Dezember 2017 Fr. 2'316'241.12 und per 31. Dezember 2018 Fr. 2'316'317.07 (Jahresrechnung 2017 der Beschwerdeführerin sowie Jahresrechnung 2018 der Beschwerdeführerin; VB 1 und 2). Die Finanzierung der Liegenschaft erfolgte durch ein Darlehen von A.A._______ an die Beschwerdeführerin. Per 31. Dezember 2017 wurde eine Darlehensschuld gegenüber A.A._______ von Fr. 2'503'069.17 und per 31. Dezember 2018 von Fr. 2'563'414.87 ausgewiesen (VB 1 und 2). Die Liegenschaft wurde in den Jahren 2017 und 2018 unbestrittenermassen durch A.A._______ genutzt. Ein Mietvertrag ist nicht aktenkundig. Den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin der Geschäftsjahre 2017 und 2018 ist zu entnehmen, dass unter dem Konto «7502 Mietzinseinnahmen Geschäftsliegenschaft» resp. unter dem Konto «3000 Mieteinnahmen Wohnung» für die Vermietung der Liegenschaft jährlich ein Mietzins in der Höhe von Fr. 24'000.-- verbucht wurde (vgl. VB 1 und 2). Der Buchhaltung aus dem Jahr 2017 (VB 1) lässt sich zudem entnehmen, dass der Mietzinsertrag (in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.-- resp. jährlich Fr. 24'000.--) mit dem Darlehen von A.A._______ (Position «2451 Darlehen A.A._______») verrechnet wurde. Es handelt sich dabei in beiden Jahren um die einzigen Erträge der (ansonsten nicht operativ tätigen) Beschwerdeführerin.
E. 3.2.2 Die erste Voraussetzung für die Annahme einer geldwerten Leistung ist, dass es sich bei der Leistung nicht um die Rückzahlung einbezahlten Kapitals handelt und dass der Leistung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass die Gesellschaft entreichert wird (vgl. vorne E. 2.3.2 und E. 2.3.4.1).
E. 3.2.2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.-- an A.A._______ vermietet. Gemäss der beizuziehenden Schätzung der StV TG vom 14. Februar 2017 betrage der fremdübliche jährliche Mietzins für die Liegenschaft Fr. 48'900.--. Der von der Beschwerdeführerin verbuchte jährliche Mietzins weiche im Umfang von Fr. 24'900.-- vom Marktmietwert für die Liegenschaft ab. In diesem Umfang habe die Beschwerdeführerin keine dem Drittvergleich standhaltende Gegenleistung erhalten und sei entreichert worden. Es sei daher eine geldwerte Leistung in Höhe von (abgerundet) Fr. 24'000.-- pro Jahr ausgerichtet worden.
E. 3.2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, A.A._______ habe die Liegenschaft lediglich gemietet, da diese mangelhaft sei und nicht rentabel an Dritte habe vermietet werden können. Er habe die Liegenschaft nur zu einem geringen Teil benützt. Der übrige Teil der Liegenschaft sei leer gestanden resp. unbenutzbar gewesen. Für den von A.A._______ genutzten Teil sei mit dem «Steueramt (Ort)» eine «Pauschalmiete» in Höhe von Fr. 1'000.-- vereinbart worden. Dieser Betrag habe fortan für dessen Einkommensbesteuerung gegolten und entspreche im Übrigen auch dem Wert der Nutzung. Überdies sei ihr (der Beschwerdeführerin) das in der Bilanz 2017 aufgeführte Darlehen (für die Bauerstellungskosten der Liegenschaft) nicht durch A.A._______, sondern durch die B._______ AG gewährt worden. Es sei falsch, dass A.A._______ in der Bilanz als Darlehensgeber aufgeführt worden sei. Dieser Fehler basiere auf einer Täuschungshandlung des Steuersachbearbeiters, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin und A.A._______ einen Steuerbetrug habe begehen wollen. Die Bilanz sei inzwischen korrigiert worden. Im Übrigen habe sie (die Beschwerdeführerin) immer nachgewiesen und belegt, dass das Baudarlehen von der B._______ AG gewährt worden sei.
E. 3.2.2.3 Insoweit als die Beschwerdeführerin ausführt, das von ihr verbuchte Darlehen stamme gar nicht von A.A._______, wirken sich ihre Ausführungen zu ihren Ungunsten aus. Dies, weil der von der Vorinstanz als bezahlter Mietzins anerkannte Betrag von jährlich Fr. 24'000.-- mit diesem Darlehen verrechnet wurde. Im kantonalen Nachsteuerverfahren wurde A.A._______ das entsprechende Darlehen im Vermögen aufgerechnet, was durch das Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2). Es kann damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass A.A._______ in den streitbetroffenen Steuerperioden einen jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.-- für die Liegenschaft geleistet bzw. die Beschwerdeführerin diesen vereinnahmt hat.
E. 3.2.2.4 Der kantonalen Liegenschaftsschätzung vom 24. Mai 2017 bzw. dem Schätzungsprotokoll vom 14. Februar 2017 ist ein jährlicher Mietertrag Fremdmiete von Fr. 48'900.-- zu entnehmen. Dieser Wert wurde gemäss den anwendbaren kantonalen Bestimmungen und Weisungen auf der Grundlage eines örtlichen Medianwerts, der auf der «Thurgauer-Mietwertstatistik» beruht, ermittelt. Anschliessend wurde mittels Zuschläge oder Abzüge die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren vor Ort (z.B. die Wohnlage, die Besonnung/Aussicht, die Verkehrslage, Immissionen und das wirtschaftliche Alter) berücksichtigt (vgl. E. 2.5; VB 5). Damit beruht die Schätzung auf objektiven Vergleichsdaten und trägt den lokalen Gegebenheiten Rechnung. Den Ausführungen der Vorinstanz (Einspracheentscheid Ziff. II.B.3.1) ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft am 20. März 2020 neu geschätzt wurde, wobei der neu geschätzte Marktmietwert nach dem Rückbau des Untergeschosses Fr. 44'530.-- betrage. Diese zweite Liegenschaftsschätzung liegt den Akten nicht bei. Es ist indes der Vorinstanz zuzustimmen, dass für die Zwecke der Ermittlung des Drittpreises für die Vermietung der Liegenschaft ohnehin auf die Schätzung vom 24. Mai 2017 bzw. 14. Februar 2017 abzustellen ist, da in den streitbetroffenen Jahren 2017 und 2018 der Rückbau des Untergeschosses weder erfolgt noch begonnen worden war. Mietobjekt war demnach die Liegenschaft in ihrem ursprünglichen, in der Schätzung vom 14. März 2017 beurteilten Zustand. Auf eine nachträgliche Einholung der Schätzung vom März 2020 kann daher verzichtet werden.
E. 3.2.2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Liegenschaft wegen des bereits anlässlich der Bauabnahme vom Juni 2013 festgestellten «Baumakels» (d.h. des nicht zulässigen Ausbaus des Untergeschosses) nicht an Dritte vermieten können. Insoweit sie damit geltend machen will, der mittels Schätzung vom 14. März 2017 ermittelte jährliche Mietertrag Fremdmiete von Fr. 48'900.-- entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Der «Baumakel» bestand wie erwähnt darin, dass das Untergeschoss entgegen der Baubewilligung u.a. mit Bodenheizung, Holzdielen und vorbereiteten Kaminanschlüssen zu Wohnzwecken ausgebaut worden war (vgl. VB 11). Dieser Zustand stellte keine Beeinträchtigung für die Bewohner der Liegenschaft dar. Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen wie z.B. Ausschreibungen oder Korrespondenz betreffend Besichtigungen eingereicht, die die angeblich erfolglosen Bemühungen zur Vermietung an Dritte belegen könnten. Den in den Akten befindlichen direktsteuerlichen Unterlagen der kantonalen Steuerverwaltung sind überdies Hinweise zu entnehmen, dass A.A._______ die Liegenschaft spätestens im Dezember 2013 unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten (Inbetriebnahme Heizungs- und Warmwasseranlagen) bezogen hat (VB 18, Schreiben A.A._______ vom 17. April 2017), was gegen intensive vorgängige Vermietungsbemühungen spricht. Auch die Behauptung, die Liegenschaft sei von A.A._______ nur zu einem geringen Teil (entsprechend einer monatlichen Miete von nur Fr. 1'000.--) genutzt worden, wird in keiner Weise substantiiert oder durch Beweismittel (Fotos, Pläne, etc.) belegt. Namentlich hat die Beschwerdeführerin auch nach mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz keinen Mietvertrag ins Recht gelegt. Dass die ansonsten nicht operativ tätige, aber an der Adresse der Liegenschaft domizilierte Beschwerdeführerin einen Teil der Liegenschaft für ihre eigenen Bedürfnisse genutzt haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.
E. 3.2.2.6 Damit ist gestützt auf die Schätzung vom 14. März 2017 festzuhalten, dass der Jahresmietwert von Fr. 48'900.-- als Drittpreis für die Vermietung der Liegenschaft heranzuziehen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch Folgendes anzumerken: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde auch im kantonalen Nachsteuerverfahren betreffend A.A._______ auf die Schätzung vom 14. März 2017 abgestellt (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021 [VB 6] Ziff. 6.5.1). Dabei ging die StV TG aber davon aus, dass A.A._______ die Liegenschaft unentgeltlich bewohnte und rechnete diesem einen Jahresmietwert in der Höhe von Fr. 24'000.-- als Einkommen auf (VB 6, Ziff. 6.5.1; auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2022 [VB 12] Ziff. 4.4.4). Weshalb die StV TG von einer unentgeltlichen Überlassung der Liegenschaft ausging und (lediglich) einen Mietwert von Fr. 24'000.-- aufrechnete, obwohl sie offenbar selbst davon ausging, «dass die Aufrechnung eines Mietzinses in der Höhe von Fr. 24'000.-- bei Weitem nicht die mögliche Marktmiete erreiche» (VB 6, Ziff. 6.5.1), erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Allerdings betrifft das vorliegende Verfahren die Beschwerdeführerin und der Entscheid der StV TG A.A._______, welcher für das Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht bindend ist: Trotz des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer muss sich das Objekt der Verrechnungssteuer nicht zwingend mit jenem der Einkommenssteuer decken (BGE 149 II 158 E. 5.3.1; 118 Ib 317 E. 2; Urteil des BGer 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 4.1). Weil nach der Rechtsprechung die Verrechnungssteuer grundsätzlich isoliert vom Einkommens- und Gewinnsteuerrecht zu betrachten ist, besteht keine Bindungswirkung durch die kantonale Veranlagung (Urteile des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 [angefochten vor BGer] E. 3.3.2; A-2591/2019 vom 8. Juni 2022 [Urteil teilweise aufgehoben {in Bezug auf den Beginn des Verzugszinsenlaufes} durch Urteil des BGer 9C_661/2022 vom 26. März 2024]). Aufgrund der detaillierten und aktuellen Liegenschaftsschätzung, die im Jahre 2017 während der streitigen Vermietung vorgenommen wurde, besteht vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von einem tieferen Jahresmietwert auszugehen.
E. 3.2.2.7 Wird auf den verbuchten Mietzins von jährlich Fr. 24'000.-- abgestellt, ergibt sich eine Differenz zum fremdüblichen Marktmietwert von Fr. 24'900.--. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe im Umfang von (abgerundet) Fr. 24'000.-- auf eine entsprechende Gegenleistung verzichtet, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich auch nicht um eine Rückzahlung einbezahlten Kapitals. Damit ist die erste in E. 2.3.2 erwähnte Voraussetzung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt.
E. 3.2.3.1 Zweitens muss - damit von einer geldwerten Leistung ausgegangen werden kann - die Leistung einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet werden. Wie bereits erwähnt, gelten unter anderem Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (vgl. vorne E. 2.3.2 und E. 2.3.4.2).
E. 3.2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, zwischen ihr und A.A._______ bestehe weder ein Beteiligungs- noch ein Nahestehendenverhältnis. Gesellschafterin der Beschwerdeführerin sei die B._______ AG. Bei der Gründung der B._______ AG sei A.A._______ mit Vollmacht persönlich aufgetreten, um den Gründungsvorgang zu vereinfachen. Dieser sei jedoch nie Aktionär der B._______ AG gewesen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes von A.A._______ (C.C._______) am 15. Februar 2013 seien die Aktien der B._______ AG auf diesen übertragen worden. Ebenfalls sei am 16. Februar 2013 eine Vollmacht für A.A._______ erstellt worden, welche ihn ermächtigt habe, für seinen Sohn aufzutreten. Diese Vollmacht habe A.A._______ jedoch nie verwendet. A.A._______ unterhalte auch keinen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn und sei diesem daher nicht als «nahestehend» zu qualifizieren.
E. 3.2.3.3 Zur Beantwortung der im Streit liegenden Frage, ob A.A._______ (oder sein Sohn, C.C._______) an der B._______ AG wirtschaftlich beteiligt bzw. als deren Aktionär zu qualifizieren ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass A.A._______ bereits im Nachsteuerverfahren (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B) als Alleinaktionär der B._______ AG qualifiziert wurde (vgl. u.a. Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1.3). Käme das Gericht zum Schluss, dass dieser Auffassung auch vorliegend zu folgen und A.A._______ auch im vorliegenden Verfahren als Alleinaktionär der B._______ AG anzusehen ist, wäre zweifelsfrei von einem Nahestehendenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.A._______ auszugehen (vgl. E. 2.3.4.2). Indes ergibt sich aber auch dann kein anderes Ergebnis, wenn vorliegend der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt würde und C.C._______ als Aktionär der B._______ AG anzusehen wäre. In diesem Fall ergäbe sich ein Nahestehendenverhältnis zwischen A.A._______ und der Beschwerdeführerin daraus, dass C.C._______ als Aktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin und A.A._______ als dessen Vater in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Diese persönliche Beziehung ist ohne Weiteres geeignet, ein Nahestehendenverhältnis zu begründen (E. 2.3.5.2; statt vieler: Urteil des BGer 9C_595/2023 vom 23. September 2024 E. 2.3 und 3.4; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.6 und 3.1.4).
E. 3.2.3.4 Die Frage, ob A.A._______ oder sein Sohn Alleinaktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin ist, ist somit für die Beurteilung des Nahestehendenverhältnisses nicht entscheidend und kann daher offengelassen werden. In beiden Konstellationen ist der Leistungsempfänger (A.A._______) als nahestehende Person der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. An dieser Stelle wird überdies darauf hingewiesen, dass A.A._______ zudem Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sowie Verwaltungsratspräsident der B._______ AG ist (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.a sowie A.b). Damit erweist sich - unabhängig von der Zuordnung der Aktionärsstellung - auch das zweite Kriterium als erfüllt.
E. 3.2.3.5 Im Übrigen sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dieses Nahestehendenverhältnis nicht substantiiert begründet und unter Beweis gestellt, nicht zu hören. Da es sich bei A.A._______ unbestrittenermassen um den Vater von C.C._______ handelt, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 3.2.4 Einer unabhängigen Drittperson wäre die Liegenschaft nicht zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Preis vermietet worden. Somit erscheint die Leistung als ungewöhnlich, womit auch die dritte in E. 2.3.2 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
E. 3.2.5 Was schliesslich die vierte Voraussetzung anbelangt, nämlich, dass der ungewöhnliche Charakter der Leistung und insbesondere das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein muss, gilt Folgendes: Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Umfang von rund Fr. 24'000.-- keine Gegenleistung erhalten. Dieses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hätte den handelnden Organen zumindest auffallen müssen. Dieser Umstand war für sie somit erkennbar. Da in einer solchen Konstellation die Erkennbarkeit vermutet wird, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Missverhältnis für die handelnden Organe nicht erkennbar war (vgl. E. 1.5.4). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Sie bringt lediglich vor, vorliegend handle es sich weder um ein Beteiligungsverhältnis zwischen ihr und A.A._______ noch liege ein Nahestehendenverhältnis vor. Ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.-- sei überdies angemessen. Damit ist ihr den Gegenbeweis nicht gelungen. Auch die vierte Voraussetzung ist damit erfüllt.
E. 3.2.6 Damit sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt. Hinsichtlich des Mietzinses hat die Beschwerdeführerin gegenüber A.A._______ somit in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 24'000.-- erbracht.
E. 3.3.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten eine geldwerte Leistung an A.A._______ erbracht hat.
E. 3.3.2 Um vom Vorliegen einer geldwerten Leistung auszugehen, ist wiederum zuerst die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.4.1).
E. 3.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 unter Konto 6599 Privatanteile am Verwaltungsaufwand Einnahmen in Höhe von Fr. 1600.-- verbucht und mit der Darlehensschuld gegenüber A.A._______ (Konto 2451) verrechnet hat. Unter dem Konto 6400 Strom, Gas, Wasser hat sie Ausgaben von insg. Fr. 2'309.20 und unter dem Konto 6510 Telefon, Telefax, Internet, Porti Ausgaben von Fr. 2'075.80 erfasst (VB 1). Dabei befanden sich die betreffenden Anschlüsse an der Adresse der Liegenschaft an der (Adresse), wo auch die Beschwerdeführerin und ihre Muttergesellschaft ihr Rechtsdomizil hatten.
E. 3.3.4 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 16. September 2024 hierzu fest, der verbuchte Privatanteil von Fr. 1'600.-- erscheine im Verhältnis zum effektiven Aufwand als zu tief. In Anlehnung an die Schätzung gemäss kantonaler Veranlagung würden Fr. 700.-- für Strom/Wasser/Energie und Fr. 109.-- für Telefonkosten, also insg. Fr. 809.-- als geldwerte Leistung «übernommen» (VB 14 Ziff. 6).
E. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin hat den Umfang dieser Kosten nicht beanstandet, sondern lediglich geltend gemacht, es habe kein Nahestehendenverhältnis zwischen ihr und A.A._______ bestanden.
E. 3.3.6 Angesichts der ausgewiesenen Kosten in Höhe von Fr. 2'309.20 bzw. Fr. 2'075.80 und der Tatsache, dass A.A._______ durch die Miete der Liegenschaft massgeblich von den so bezahlten Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten profitierte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Privatanteil von Fr. 1600.-- nicht drittpreiskonform ist. Einem unabhängigen Dritten hätte die Beschwerdeführerin die effektiven Mietnebenkosten in Rechnung gestellt und diese nicht weitgehend selbst übernommen. Dies umso mehr, als die Mieteinnahmen in den Jahren 2017 und 2018 wie erwähnt die einzigen Erträge der Beschwerdeführerin darstellten und sie gesamthaft jeweils erhebliche Verluste erwirtschaftete. Dass die Vorinstanz von geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 809.-- ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Leistung der Beschwerdeführerin lag keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, was zu einer Entreicherung der Gesellschaft führte. Es liegt auch keine Rückzahlung von einbezahltem Kapital vor. Die erste in E. 2.3.2 erwähnte Voraussetzung ist damit erfüllt.
E. 3.3.7 In Bezug auf die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5 verwiesen werden. Diese gelten auch für die von der Beschwerdeführerin getragenen Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten, namentlich ist A.A._______ auch diesbezüglich als nahestehende Person anzusehen. Die Beschwerdeführerin hätte die entsprechenden Ausgaben auch nicht ohne Gegenleistung für einen unabhängigen Dritten übernommen, weshalb die Leistung ungewöhnlich und die Ungewöhnlichkeit dieser Leistung für die Organe der Beschwerdeführerin (bzw. A.A._______) auch erkennbar war. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin A.A._______ auch für die Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 809.-- erbracht hat.
E. 3.4.1 Schliesslich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin überdies auch eine geldwerte Leistung an A.A._______ erbrachte, indem sie eine auf ihn lautende Rechnung der Staatsanwaltschaft bezahlte.
E. 3.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Obergericht des Kantons Thurgau A.A._______ mit Entscheid vom 13. April 2016 zur Bezahlung einer Gerichtsbusse verurteilte (VB 4). Mit Rechnung vom 19. Oktober 2016 forderte die Staatsanwaltschaft (Ort) gestützt auf das Urteil des Obergerichts von A.A._______ die Summe von Fr. 12'200.-- (Verfahrensgebühr Berufungsverfahren Fr. 5'000.--, Gerichtsbusse Fr. 4'000.--, Untersuchungskosten Fr. 3'200.--) ein. Diese Rechnung wurde am 21. Februar 2017 durch die Beschwerdeführerin beglichen. Sie wurde in der Jahresrechnung 2017 über das Konto «6360 Abgaben, Gebühren, Bewilligungen» als Aufwand verbucht (VB 1).
E. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Baubewilligung betreffend die Liegenschaft an der (Adresse). Sie bestreitet nicht, dass es sich bei der Rechnung der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 12'200.-- um eine private Rechnung von A.A._______ handelt, die sie für diesen übernommen hat. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, A.A._______ habe diesen Betrag als Darlehen erhalten. Das Darlehen sei im Jahr 2021 inklusive Zinsen an die Beschwerdeführerin zurückbezahlt worden. Die zunächst falsche Verbuchung sei inzwischen korrigiert worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 u.a. die Kopie eines auf den 5. August 2016 datierten Darlehensvertrags ein. Der Darlehensvertrag wurde beidseitig von A.A._______ (als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als Darlehensnehmer) unterzeichnet (vgl. VB 9, Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und A.A._______). Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für die Kosten der Busse als auch für die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'200.-- aufkomme und A.A._______ ein verzinsliches Darlehen in dieser Höhe gewähre. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine auf den 16. Juli 2020 datierte Quittung ein, welche bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 einen Betrag von Fr. 12'964.-- (bestehend aus dem Darlehensbetrag von Fr. 12'200.-- zuzüglich Zinsen von 2 %) in bar erhalten habe. Die Quittung wurde wiederum von A.A._______ im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet (vgl. VB 9, Quittung Rückzahlung Darlehen).
E. 3.4.4 Die Vorinstanz macht geltend, die Darstellung der Beschwerdeführerin widerspreche der tatsächlichen Verbuchung der Kosten als Aufwand und eine allfällige Rückzahlung des Darlehens sei nicht nachgewiesen. Die als Aufwand verbuchten Kosten stünden in keinem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und dienten keinem kaufmännischen Zweck. Die Übernahme der privaten Kosten stelle daher keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
E. 3.4.5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, widerspricht die Darstellung der Beschwerdeführerin der tatsächlichen Verbuchung der Kosten über das Konto «6360 Abgaben, Gebühren, Bewilligungen». Zum Zeitpunkt der Übernahme der Kosten wurden diese nicht als Darlehen verbucht bzw. mit der bestehenden Darlehensschuld gegenüber A.A._______ verrechnet. Auf diese Verbuchung hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen und der nachträglich eingereichte Darlehensvertrag vermag daran nichts zu ändern. Ob 2021 tatsächlich eine Rückzahlung des angeblichen Darlehens bzw. eine Verrechnung mit einem allenfalls noch offenen, von A.A._______ an die Beschwerdeführerin gewährten Darlehens erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben. Für das Vorliegen einer geldwerten Leistung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung der Leistung abzustellen (E. 2.3.3). In Anbetracht der im Jahr 2017 vorgenommenen Verbuchung als Aufwand war eine spätere Rückzahlung des Betrags aus der massgeblichen Sicht der Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar.
E. 3.4.5.2 Mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer Gegenleistung ist vorliegend davon auszugehen, dass der Leistung der Beschwerdeführerin keine gleichwertige Gegenleistung von A.A._______ gegenübersteht, was zwangsweise zu einer Entreicherung der Beschwerdeführerin führt. Eine Rückzahlung von einbezahltem Kapital fällt auch hier ausser Betracht. Damit ist auch hinsichtlich der Rechnung der Staatsanwaltschaft die erste in E. 2.3.2 erwähnte Voraussetzung erfüllt.
E. 3.4.5.3 In Bezug auf die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung kann wiederum grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5 verwiesen werden. A.A._______ ist eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person. Die Beschwerdeführerin hat eine auf diesen lautende private Rechnung beglichen und diese als Aufwand verbucht, ohne dass ihr eine Gegenleistung zugekommen wäre. Gegenüber einem unbeteiligten Dritten wäre eine solche Leistung nicht erbracht worden. Der ungewöhnliche Charakter der Leistung war für die handelnden Gesellschaftsorgane - A.A._______ - auch erkennbar. Damit kann auch in Bezug auf die Bezahlung der Rechnung der Staatsanwaltschaft durch die Beschwerdeführerin festgehalten werden, dass sie (die Beschwerdeführerin) A.A._______ eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 12'200.-- erbracht hat.
E. 3.4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem ihr nahestehenden A.A._______ im Jahr 2017 geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 24'000.-- (unterpreisliche Vermietung der Liegenschaft), Fr. 809.-- (Nebenkosten Liegenschaft) und Fr. 12'200.-- (Übernahme private Rechnung) und im Jahr 2018 geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 24'000.-- (unterpreisliche Vermietung Liegenschaft) hat zukommen lassen.
E. 4.1 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vorliegend zutreffend von geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 37'009.-- (2017) und Fr. 24'000.-- (2018) ausgegangen. Auf diesen ist die Verrechnungssteuer von 35 %, ausmachend Fr. 12'953.15 für die Steuerperiode 2017 sowie Fr. 8'400.-- für die Steuerperiode 2018, zzgl. Verzugszins, geschuldet.
E. 4.2 Die Höhe der Verzugszinsen entspricht mit 5 % Art. 1 Bst. m i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.2 der Zinssatzverordnung EFD. Auch ist der Beginn des Zinsenlaufs jeweils am 31. Januar des Jahres, das auf jenes, in dem die Zahlungen erfolgt sind, folgt, nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 1 und 2 VStG).
E. 4.3 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3).
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1238/2026
Urteil vom 15. Oktober 2026
Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf,
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._______ GmbH, (...),Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer 2017 und 2018 (geldwerte Leistung).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss (Zweck). Ihr Stammkapital in Höhe von Fr. 20'000.-- wird vollständig von der B._______ AG gehalten. Als Organ der A._______ GmbH war bis (Monat / Jahr) einzig A.A._______, Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung, eingetragen. Seit dem (...) (SHAB-Datum) ist zusätzlich B.B._______ als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen.
A.b Die B._______ AG bezweckt (...). A.A._______ ist als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. B.B._______ ist seit dem (...) (SHAB-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen.
B.
B.a Im Jahr 2019 leitete die kantonale Steuerverwaltung Thurgau (nachfolgend: StV TG) ein Nachsteuerverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 gegenüber A.A._______ (Vorsitzender der Geschäftsführung der A._______ GmbH sowie Verwaltungsratspräsident der B._______ AG) ein. Dabei rechnete die StV TG ihm für das Jahr 2017 unter anderem ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'503'069.-- im Vermögen sowie geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 38'400.-- aus der Beteiligung an der B._______ AG und deren Tochtergesellschaft, der A._______ GmbH, im Einkommen auf. Im Rechtsmittelverfahren wurde die Aufrechnung betreffend geldwerte Leistungen für das Steuerjahr 2017 durch die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau zu Gunsten von A.A._______ auf Fr. 25'009.-- korrigiert (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021 [Vernehmlassungsbeilage {VB} 6] E. 6.5.1 f.). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 (VB 12) und Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023 (VB 13) bestätigt. Gegenstand des Verfahrens bildete - soweit hier relevant - die Frage, ob A.A._______ zu Recht als Aktionär der B._______ AG qualifiziert wurde und die vorgenommenen Aufrechnungen zu Recht erfolgten (vgl. zum Ganzen: VB 5, Einspracheentscheid der StV TG vom 24. Mai 2017; VB 6, Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021; VB 12, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2021.146/E vom 4. Mai 2022; VB 13, Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023).
B.b Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 stellte die StV TG der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) u.a. eine Kopie des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021 zu und bat diese um Prüfung, ob auf den aufgerechneten Positionen die Verrechnungssteuer zu erheben sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte die ESTV der A._______ GmbH mit, den Akten der StV TG könne entnommen werden, dass sie (die A._______ GmbH) ihrem «Gesellschafter» (A.A._______) in den Jahren 2017 bis 2018 verdeckte Gewinne ausgeschüttet habe. Die ESTV ging dabei von verdeckten Leistungen von insgesamt Fr. 37'009.-- aus (Geschäftsjahr 2017: Fr. 25'009.--; 2018: Fr. 12'000.--). Die detaillierte Zusammenstellung der Beträge sehe wie folgt aus:
Privatanteil allgemeine Unkosten gegenüber
A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 109.--
zu geringer Privatanteil (Strom/Wasser/Energie)
gegenüber A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 700.--
Rechnung Staatsanwaltschaft gegenüber
A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 12'200.--
zu geringer Mietzins gegenüber
A.A._______, (Ort) (2017)Fr. 12'000.--
zu geringer Mietzins gegenüber
A.A._______, (Ort) (2018)Fr. 12'000.--
Die ESTV stellte der A._______ GmbH daher für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 12'953.15 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung. Die A._______ GmbH erhielt zudem Gelegenheit, innert gleicher Frist begründete Einwände und beweisbringende Unterlagen einzureichen. Die ESTV wies überdies darauf hin, dass die Steuer an den Leistungsempfänger zu überwälzen sei (vgl. dazu VB 8, Schreiben der ESTV vom 13. September 2021).
C.b Daraufhin wandte sich die A._______ GmbH mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 an die ESTV und hielt fest, sie nehme Bezug auf das Schreiben von A.A._______ vom selben Tag (vgl. nachfolgend) und mache sich dieses zum «eigenen Vortrag». A.A._______ sei in der Sache den Unterlagen nach besser ausgestattet, sodass es sachgerechter sei, wenn er den Schriftsatz in eigenem Namen fertige (vgl. VB 9, Schreiben der A._______ GmbH vom 14. Oktober 2021).
C.c Mit gleichentags datiertem Schreiben teilte A.A._______ der ESTV mit, dass er der mit Schreiben vom 13. September 2021 vorgenommenen Besteuerung widerspreche. Er beanstandet insbesondere die im Schreiben der ESTV aufgeführten Positionen «zu geringer Mietzins» sowie «Rechnung Staatsanwaltschaft» und führt diesbezüglich aus, dass er mit Schreiben vom 21. November 2019 von der StV TG davon unterrichtet worden sei, dass gegen ihn ein Nachsteuerverfahren eingeleitet worden sei. Den Nachsteuerbescheiden liesse sich entnehmen, dass ihm Einkünfte und Vermögen der A._______ GmbH und der B._______ AG zugeordnet worden seien. Diese Zuordnung sei jedoch frei erfunden und stelle lediglich eine unbelegte Behauptung seitens der Steuerverwaltung dar. Er machte im Wesentlichen geltend, dass nicht er, sondern die B._______ GmbH [recte: B._______ AG] Gesellschafterin der A._______ GmbH sei. Er sei auch nicht Aktionär der B._______ GmbH [recte: B._______ AG]. Überdies sei auch C.C._______ (Aktionär der B._______ AG) nicht als nahestehende Person von ihm (A.A._______) anzusehen. Da er weder Gesellschafter der A._______ GmbH noch Aktionär der B._______ AG sei und darüber hinaus auch dem Aktionär der B._______ AG nicht nahestehe, sei an ihn auch kein Gewinn ausgeschüttet worden. Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung der Staatsanwaltschaft (Ort) habe er am 5. August 2016 mit der A._______ GmbH einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Diese habe die Rechnung bezahlt und er habe das Darlehen am 16. Juli 2020 zurückbezahlt (vgl. VB 9, Schreiben von A.A._______ vom 14. Oktober 2021).
C.d Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 an die A._______ GmbH hielt die ESTV fest, auf den geldwerten Leistungen im Betrag von total Fr. 37'009.- für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 sei die Verrechnungssteuer von Fr. 12'953.15 geschuldet. Die ESTV machte die A._______ GmbH auf die Überwälzungspflicht sowie auf die Nachfrist für die Einreichung eines Rückerstattungsantrags (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]) aufmerksam. Überdies sei auf fällig gewordenen und ausstehenden Steuerbeträgen ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
C.e Mit Schreiben vom 9. Februar 2002 (recte: 2022) nahm die A._______ GmbH, handelnd durch A.A._______, Stellung. Sie vertrat zusammengefasst die Auffassung, es seien keine geldwerten Leistungen ausgerichtet worden. Der Inhaber der Aktien ihrer Muttergesellschaft, C.C._______, sei nicht als nahestehende Person von A.A._______ zu qualifizieren. Überdies sei der ursprünglich mit dem Steueramt vereinbarte Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.- pro Monat für die Liegenschaft (Adresse) gerechtfertigt gewesen, da die Liegenschaft mit einem das gesamte Untergeschoss behafteten «Baumakel» belastet gewesen sei. Das Untergeschoss sei als nicht der Baubewilligung entsprechend beurteilt worden und habe - nach erfolglosem Abschluss des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens - in seinen Rohbauzustand zurückgebaut werden müssen. Es werde von A.A._______ nur bewohnt, damit es nicht «kaltstehe».
D.
D.a Die ESTV verfügte mit Entscheid vom 16. September 2024 gestützt auf Art. 41 VStG unter anderem, die A._______ GmbH schulde ihr (der ESTV) die Verrechnungssteuer von Fr. 12'953.15 für das Geschäftsjahr 2017 sowie Fr. 8'400.-- für das Geschäftsjahr 2018 (zuzüglich Verzugszins). Im Rahmen der Begründung führte die ESTV aus, in den Jahren 2017 und 2018 sei der Rückbau des Untergeschosses noch nicht erfolgt gewesen. Die Marktmiete sei von der StV TG vor dem Rückbau auf Fr. 48'900.-- geschätzt worden. Dies erscheine angesichts der bevorzugten Lage und Grösse des Hauses angemessen. Die Liegenschaft sei in den Jahren 2017 und 2018 demgegenüber für Fr. 24'000.-- an A.A._______ vermietet worden. Gestützt auf diese Ausführungen ging die ESTV (neu) von einer geldwerten Leistung für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 von jeweils Fr. 24'000.-- (abgerundet) aus (anders noch in den Schreiben vom 13. September 2021 und 7. Januar 2022, wo die ESTV von einer geldwerten Leistung von jeweils Fr. 12'000.-- ausging; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.a sowie C.d). Betreffend das Jahr 2017 lägen zusätzlich geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 809.-- für Strom/Wasser/Energie und Telefonkosten sowie Fr. 12'200.-- für die Übernahme einer Rechnung der Staatsanwaltschaft (Ort) (Verfahren gegen A.A._______ wegen vorsätzlicher Verletzung der Bauvorschriften) vor. Entgegen dem eingereichten Darlehensvertrag vom 5. August 2016 sei letzterer Betrag nicht A.A._______ als Darlehen belastet, sondern über den Aufwand verbucht worden. Insgesamt würden die geldwerten Leistungen Fr. 37'009.-- im Geschäftsjahr 2017 und Fr. 24'000.-- im Geschäftsjahr 2018 betragen.
D.b Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob die A._______ GmbH Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 16. September 2024. Sie beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Die Begründung deckte sich im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 14. Oktober 2021 und 9. Februar 2022 vorgebrachten Argumenten (vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.c sowie VB 15, Einsprache vom 14. Oktober 2024).
D.c Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 wies die ESTV die Einsprache der A._______ GmbH vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die A._______ GmbH schulde der ESTV für steuerbare Leistungen im Betrag von Fr. 36'200.-- für das Geschäftsjahr 2017 die Verrechnungssteuer von Fr. 12'670.-- (Dispositiv-Ziff. 2), zzgl. Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 31. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022 bis zum Tag der Steuerentrichtung in der Höhe des gemäss der Verordnung vom 10. September 2025 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Aufgaben, Steuern und Sanktionen (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) geltenden Verzugszinssatzes (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter schulde die A._______ GmbH der ESTV für steuerbare Leistungen im Betrag von Fr. 24'000.-- für das Geschäftsjahr 2018 die Verrechnungssteuer von Fr. 8'400.-- (Dispositiv-Ziff. 3), zzgl. Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 31. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022 bis zum Tag der Steuerentrichtung in der Höhe des gemäss der Zinssatzverordnung EFD geltenden Verzugszinssatzes (Dispositiv-Ziff. 5).
Zur Begründung führte die ESTV aus, dass die A._______ GmbH A.A._______ in den Steuerperioden 2017 und 2018 einerseits jeweils eine geldwerte Leistung von (abgerundet) Fr. 24'000.-- erbracht habe, indem sie in diesem Umfang auf die Einforderung eines drittvergleichskonformen Mietzinses verzichtet habe. Dabei seien die entsprechenden Erträge A.A._______ zugeflossen, ohne dass dieser dafür eine Gegenleistung erbracht habe. Für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 ergebe dies eine Verrechnungssteuer von je Fr. 8'400.--, welche von der A._______ GmbH geschuldet und auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen sei. Andererseits habe die A._______ GmbH die Bezahlung einer auf A.A._______ lautenden Rechnung der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 12'200.-- übernommen. Auch in diesem Fall seien alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt. Die ESTV habe daher zu Recht festgehalten, dass die A._______ GmbH auch bezüglich der geldwerten Leistung von Fr. 12'200.-- für das Geschäftsjahr 2017 die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 4'270.-- schulde, welche wiederum auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen sei. Die übrigen der Verrechnungssteuer unterliegenden geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 809.--, welche ebenfalls Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien (Privatanteile Strom/Wasser/Energie in Höhe von Fr. 700.-- sowie Privatanteil allgemeine Unkosten [Telefonkosten] in Höhe von Fr. 109.--; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.a), seien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Daher sei der Entscheid der ESTV vom 16. September 2024 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
D.d Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 und der Entscheid der ESTV vom 16. September 2024 seien aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin - erneut - aus, dass A.A._______ nicht ihr Gesellschafter sei und ihm (A.A._______) auch der Aktionär ihrer Muttergesellschaft, C.C._______ (dessen Sohn), nicht nahestehe (vgl. dazu bereits Sachverhalt Bst. C.c und C.e). Die Steuerbehörde sei verpflichtet, insbesondere dieses Nahestehendenverhältnis substantiiert darzulegen, zu begründen und im Bestreitensfalle unter Beweis zu stellen. Daran fehle es vorliegend. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die bisherigen Eingaben im vor-instanzlichen Verfahren.
D.e Mit Vernehmlassung vom 24. April 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 18. Februar 2026 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verweist grundsätzlich auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026. Sie führt überdies aus, dass ihre Ausführungen im Einspracheentscheid den Anforderungen an den Indizienbeweis genügen würden und sie im vorliegenden Fall rechtsgenüglich auf das Nahestehendenverhältnis zwischen A.A._______ und seinem Sohn, C.C._______, habe schliessen können.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2026 ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; Urteile des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.4; A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 1.3; A-1745/2025 vom 21. Juli 2025 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_507/2025 vom 9. Juli 2026] E. 1.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des (dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026 vorgelagerten) Entscheids der ESTV vom 16. September 2024 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt der besagte Entscheid als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.4).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Neben der Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist jedoch nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. Urteile des BVGer A-1156/2025 vom 30. Juni 2025 E. 1.4; A-352/2020 vom 30. April 2020 E. 2).
1.5
1.5.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die entscheidende Behörde muss den rechtsrelevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (statt vieler: Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 1.5.1; A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1). Obwohl Art. 12-19 VwVG (sowie Art. 30-33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1).
1.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt. Für die Verrechnungssteuer sind diese - in Zusammenhang mit der Steuererhebung - in Art. 39 VStG geregelt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist demnach verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, mit bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Die steuerpflichtige Gesellschaft hat insbesondere auch ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (statt vieler: Urteile des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.3.2; A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 1.5.2; A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.2).
1.5.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die objektive Beweislast trägt (Normentheorie; [analoge] Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (vgl. nachfolgend E. 2.4; BGE 140 II 248 E. 3.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.4).
1.5.4 Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche oder tatsächliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit im Rahmen der Beweiswürdigung vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; statt vieler: Urteil des BGer 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5250/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.3.2).
1.6
1.6.1 Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.208 und 2.213). Die unbestrittenen Punkte des angefochtenen Entscheids erlangen ihrerseits formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des BGer 1C_357/2020 vom 18. März 2021 E. 7.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).
1.6.2 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten gemäss Einspracheentscheid der ESTV vom 14. Januar 2026 der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. 60'200.-- (Fr. 36'200.-- betreffend das Jahr 2017 und Fr. 24'000.-- betreffend das Jahr 2018), welche die Beschwerdeführerin durch die nicht drittpreiskonforme Vermietung einer Liegenschaft und die Begleichung einer an diesen adressierten Rechnung der Staatsanwaltschaft (Ort) an A.A._______ ausgerichtet haben soll. Im Entscheid vom 16. September 2024 war die Vorinstanz betreffend die Steuerperiode 2017 zusätzlich von geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 809.-- für Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten ausgegangen (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Diesbezüglich führt die Vorinstanz im Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe diese Beträge nicht bestritten. Deshalb sei dieser Punkt im Einspracheentscheid nicht mehr zu behandeln gewesen. Der Entscheid der ESTV vom 16. September 2024 sei diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu bereits Sachverhalt Bst. D.c).
1.6.3 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Rechtskraft kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Sachverhalt Bst. D.b) die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2024. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Auffassung nach kein Nahestehendenverhältnis zwischen ihr und A.A._______ bestand. Hinsichtlich der Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten erfolgten zwar keine expliziten Ausführungen durch die Beschwerdeführerin. Indessen steht die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die diesbezüglichen Nachforderungen akzeptiert, im Widerspruch zu den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach A.A._______ nie eine ihr nahestehende Person gewesen sein soll. Zumal für das Vorliegen einer geldwerten Leistung vorausgesetzt ist, dass eine Leistung direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person) an einen Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte erfolgt (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.2), hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer geldwerten Leistung nicht teilweise anerkannt. Die entsprechenden Forderungen sind nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die ursprünglich verfügten Nachforderungen in Höhe von Fr. 12'953.15 für das Geschäftsjahr 2017 sowie Fr. 8'400.-- für das Geschäftsjahr 2018 (zuzüglich Verzugszins) (vgl. Sachverhalt Bst. D.a).
Da sich die Vorinstanz zum (inhaltlich einzig bestrittenen) Nahestehendenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.A._______ bereits klar geäussert hat, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, allein wegen der zu Unrecht angenommenen Teilrechtskraft die Sache zur Wahrung der Instanzenfolge zurückzuweisen. Vielmehr kann das Bundesverwaltungsgericht die materielle Prüfung selbst vornehmen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (BGE 142 II 446 E. 2.3; 136 II 525 E. 3.3.1) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Jaussi/Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Art. 10 N 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 II 546 E. 2.1; Bauer-Balmelli/Desax, VStG-Kommentar, Art. 14 N 9). Leistungsempfänger ist derjenige, welcher den steuerbaren Ertrag vereinnahmt und darüber verfügen darf (sog. Direktbegünstigungstheorie; Bauer-Balmelli/Desax, Kommentar VStG, Art. 14 N 22). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 2.2; A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2).
2.3
2.3.1 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016, 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025] E. 4.8).
Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV entspricht grundsätzlich jenem der geldwerten Vorteile von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 2.3.2; A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.1 m.w.H.). Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; Urteil des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.1; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 83). «Geldwerte Vorteile» bilden als Begriff dabei das Pendant zu den «verdeckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (Urteile des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.4.1; A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020] E. 2.4.2). Eine steuerbare geldwerte Leistung liegt dann vor, wenn die Gesellschaft eine Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung, beispielsweise durch Belastung eines überhöhten Aufwandes, ausrichtet (sog. verdeckte Gewinnausschüttung [i.e.S.]). Sodann liegt eine steuerbare geldwerte Leistung vor, wenn die Gesellschaft vom Anteilsinhaber oder von einer diesem nahestehenden Person für erbrachte Leistungen weniger Ertrag fordert, als sie von einem unabhängigen Dritten in jedem Fall fordern und auch erhalten würde (sog. Gewinnvorwegnahme). Auf die Steuerbarkeit der geldwerten Leistung hat diese Kategorisierung keine Auswirkung (vgl. Andreas Helbing et al., VStG-Kommentar, Art. 4 N 132b; Hans-Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3, Rz. 292 ff.).
2.3.2 Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; Urteile des BGer 9C_132/2025 vom 24. Juli 2025 E. 4.2; 9C_567/2023 vom 12. September 2024 E. 5.4; Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 2.3.3; A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.2 m.w.H.):
(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.
(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet.
(3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält - unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich.
(4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Dafür ist notwendig, dass das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung offensichtlich und nicht nur geringfügig war. Die Erkennbarkeit des Missverhältnisses soll die Annahme einer geldwerten Leistung in Fällen verhindern, in denen die Parteien lediglich geschäftlich ungeschickte Dispositionen vornehmen.
Sind die Voraussetzungen (1) und (2) erfüllt, wird der im Beteiligungsverhältnis liegende Rechtsgrund der Leistung (3) und die Erkennbarkeit (4) vermutet (vgl. Urteile des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.1; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5).
2.3.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.3; A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3). Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt, in dem die Leistung gewährt wurde. Spätere Entwicklungen können nur insofern berücksichtigt werden, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar waren (Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3; A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.4.2, je m.w.H.).
2.3.4
2.3.4.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [1]). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft (vgl. vorne E. 2.3.3) - geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 545 E. 3.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-2485/2024 vom 2. März 2026 [angefochten vor BGer] E. 2.3.5.1; A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.4.1).
2.3.4.2 Nahestehende Personen (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [2]) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [3]; statt vieler: Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3).
2.3.4.3 Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein (vgl. vorne E. 2.3.2, Voraussetzung [4]; BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_1006/2020 vom 29. Oktober 2021 E. 5). Dabei folgt das Bundesgericht einem verobjektivierten Ansatz; d.h. es geht nicht um die Frage, ob die geldwerte Leistung seitens der handelnden Gesellschaftsorgane bewusst, also in Begünstigungsabsicht erfolgt ist oder ob die Gesellschaft bzw. ihre handelnden Organe das Missverständnis erkannten. Entscheidend ist, was die Parteien objektiv hätten erkennen können und sollen (vgl. Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.4.4; A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020] E. 3.4; Peter Locher et al., Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Art. 49-101 DBG, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar-DBG], Art. 58 N 112 ff.; Stefan Oesterhelt et al., in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 58 N 112). Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.2; A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.2.2.3, je m.w.H.).
2.4 Die objektive Beweislast für das Vorliegen des Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung trägt die Steuerbehörde (vgl. auch vorne E. 1.5.3; Urteil des BGer 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.1). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle vier Voraussetzungen der geldwerten Leistung (vorne E. 2.3.2). Besteht für eine der Voraussetzungen Beweislosigkeit, ist vom Nichtvorliegen des Steuerobjekts auszugehen. Daran ändert nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung an den Anteilsinhaber und der Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit (Voraussetzung 4) gemäss Rechtsprechung vermutet (vgl. bereits E. 2.3.4.3). Es obliegt in einer solchen Konstellation der steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Missverhältnis für die handelnden Geschäftsorgane nicht erkennbar war bzw. die Grundlagen dieser Vermutung zu entkräften (vgl. vorne E. 1.5.4; vgl. auch Andreas Helbing et al., VStG-Kommentar, Art. 4 N 148a).
2.5 Gemäss § 12 Abs. 1 der Grundstückschätzungsverordnung vom 24. November 1992 des Kantons Thurgau vom 24. November 1992 (SchäV/TG, RB/TG 640.12) bestimmt sich der Verkehrswert eines Grundstücks aus der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren, wie Land- und Bauwert, rechtliche Gegebenheiten, Nutzungsmöglichkeiten, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Beschaffenheit. Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert ermittelt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SchäV/TG). Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SchäV/TG). Der SchäV/TG sind weiter detaillierte Bestimmungen zur Festlegung des Kapitalisierungssatzes und zur Gewichtung von Ertrags- und Realwert zu entnehmen (§ 13 ff. SchäV/TG).
Die StV TG publiziert sämtliche Weisungen zum Steuergesetz des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (StG/TG, RB/TG 640.1) und zur Steuerverordnung des Kantons Thurgau vom 10. November 1992 (StV/TG, RB/TG 640.11) in der «Thurgauer Steuerpraxis» (nachfolgend StP; abrufbar über, abgerufen am 9. September 2026). Der StP 43 Nr. 3 «Verkehrswert Liegenschaften» ist unter Ziff. 2.1 Bewertung von Liegenschaften/Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke - ergänzend zu einer Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen der SchäV/TG - Folgendes zu entnehmen:
«Zur Bestimmung des Mietertrags kann bei fremdvermieteten Grundstücken in der Regel auf den effektiv erzielten Mietertrag abgestellt werden, sofern dieser marktkonform ist. Grundlage zur Ermittlung der marktüblichen Mietwerte von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern von am Wohnsitz selbst genutztem Wohneigentum bildet die Thurgauer-Marktmietwertstatistik (TGM). Ausgehend vom örtlichen Medianwert sind mittels Zuschlägen oder Abzügen die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren vor Ort zu berücksichtigen, wie z.B. die Wohnlage, die Besonnung/Aussicht, die Verkehrslage, Immissionen und das wirtschaftliche Alter. Die Thurgauer-Marktmietwertstatistik berücksichtigt als Referenzsystem die Besonderheiten des Liegenschaftenmarkts im Kanton Thurgau».
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verrechnungssteuer in Höhe von insgesamt Fr. 21'353.15 wegen geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 37'009.-- (Geschäftsjahr 2017) bzw. Fr. 24'000.-- (Geschäftsjahr 2018) von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. Zur Beantwortung dieser Fragen ist auf die Vermietung der Liegenschaft an A.A._______ (E. 3.2), die Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten (E. 3.3) und die Begleichung der an A.A._______ adressierten Rechnung der Staatsanwaltschaft (E. 3.4) einzugehen.
3.2 In einem ersten Schritt zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin eine geldwerte Leistung erbracht hat, indem sie A.A._______ in den Jahren 2017 und 2018 die Liegenschaft an der (Adresse) in (Ort) (nachfolgend auch: Liegenschaft) vermietete.
3.2.1
3.2.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin mit Baubewilligung vom (Datum) (unter Erteilung von Auflagen) die Errichtung eines Einfamilienhauses (Neubau) an der (Adresse) bewilligt wurde (vgl. VB 11, Baubewilligung vom ...). Errichtet wurde ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern auf einer Parzelle von 842 m2. Anlässlich der Bauabnahme vom (Datum) wurde festgestellt, dass die Nutzung des Untergeschosses nicht den bewilligten Plänen entsprach und - entgegen der expliziten Auflage in der Baubewilligung - mehrheitlich voll ausgebaut und zu Wohnzwecken genutzt wurde. Um die bereits vorgenommenen Bauarbeiten am Untergeschoss bewilligen zu lassen, reichte die Beschwerdeführerin nachträglich ein ordentliches Baugesuch ein. Dieses wurde wegen der damit verbundenen Zweckänderung abgelehnt. Der Stadtrat (Ort) wies die Beschwerdeführerin mit Rückbauverfügung vom 11. August 2015 an, das Untergeschoss der Liegenschaft innert 30 Tagen so zu gestalten, dass es nicht dem Wohnen oder dem Gewerbe diene (vgl. zum Ganzen: VB 11, Rückbauverfügung vom 11. August 2015). Ein entsprechender Rückbau erfolgte aufgrund der (erfolglosen) Anfechtung der Rückbauverfügung durch die Beschwerdeführerin erst nach dem Jahr 2018. Dieser wurde anlässlich einer Rückbaukontrolle vom (...) 2020 durch die Bauverwaltung (Ort) bestätigt (VB 11, Rückbaukontrolle vom ...).
3.2.1.2 In den Akten befindet sich ein Einspracheentscheid Liegenschaftsschätzung der StV TG vom 24. Mai 2017 mit beiliegendem Schätzungsprotokoll vom 14. Februar 2017 (VB 5). Demzufolge beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft an der (Adresse) Fr. 1'484'000.-. Die Schätzung weist dabei, ausgehend von einem jährlichen Mietertrag Fremdmiete von Fr. 48'900.--, einen Ertragswert der Liegenschaft von Fr. 1'018'750.-- aus.
3.2.1.3 Der von der Beschwerdeführerin ausgewiesene Buchwert der Liegenschaft betrug per 31. Dezember 2017 Fr. 2'316'241.12 und per 31. Dezember 2018 Fr. 2'316'317.07 (Jahresrechnung 2017 der Beschwerdeführerin sowie Jahresrechnung 2018 der Beschwerdeführerin; VB 1 und 2). Die Finanzierung der Liegenschaft erfolgte durch ein Darlehen von A.A._______ an die Beschwerdeführerin. Per 31. Dezember 2017 wurde eine Darlehensschuld gegenüber A.A._______ von Fr. 2'503'069.17 und per 31. Dezember 2018 von Fr. 2'563'414.87 ausgewiesen (VB 1 und 2).
Die Liegenschaft wurde in den Jahren 2017 und 2018 unbestrittenermassen durch A.A._______ genutzt. Ein Mietvertrag ist nicht aktenkundig.
Den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin der Geschäftsjahre 2017 und 2018 ist zu entnehmen, dass unter dem Konto «7502 Mietzinseinnahmen Geschäftsliegenschaft» resp. unter dem Konto «3000 Mieteinnahmen Wohnung» für die Vermietung der Liegenschaft jährlich ein Mietzins in der Höhe von Fr. 24'000.-- verbucht wurde (vgl. VB 1 und 2). Der Buchhaltung aus dem Jahr 2017 (VB 1) lässt sich zudem entnehmen, dass der Mietzinsertrag (in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.-- resp. jährlich Fr. 24'000.--) mit dem Darlehen von A.A._______ (Position «2451 Darlehen A.A._______») verrechnet wurde. Es handelt sich dabei in beiden Jahren um die einzigen Erträge der (ansonsten nicht operativ tätigen) Beschwerdeführerin.
3.2.2 Die erste Voraussetzung für die Annahme einer geldwerten Leistung ist, dass es sich bei der Leistung nicht um die Rückzahlung einbezahlten Kapitals handelt und dass der Leistung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass die Gesellschaft entreichert wird (vgl. vorne E. 2.3.2 und E. 2.3.4.1).
3.2.2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.-- an A.A._______ vermietet. Gemäss der beizuziehenden Schätzung der StV TG vom 14. Februar 2017 betrage der fremdübliche jährliche Mietzins für die Liegenschaft Fr. 48'900.--. Der von der Beschwerdeführerin verbuchte jährliche Mietzins weiche im Umfang von Fr. 24'900.-- vom Marktmietwert für die Liegenschaft ab. In diesem Umfang habe die Beschwerdeführerin keine dem Drittvergleich standhaltende Gegenleistung erhalten und sei entreichert worden. Es sei daher eine geldwerte Leistung in Höhe von (abgerundet) Fr. 24'000.-- pro Jahr ausgerichtet worden.
3.2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, A.A._______ habe die Liegenschaft lediglich gemietet, da diese mangelhaft sei und nicht rentabel an Dritte habe vermietet werden können. Er habe die Liegenschaft nur zu einem geringen Teil benützt. Der übrige Teil der Liegenschaft sei leer gestanden resp. unbenutzbar gewesen. Für den von A.A._______ genutzten Teil sei mit dem «Steueramt (Ort)» eine «Pauschalmiete» in Höhe von Fr. 1'000.-- vereinbart worden. Dieser Betrag habe fortan für dessen Einkommensbesteuerung gegolten und entspreche im Übrigen auch dem Wert der Nutzung. Überdies sei ihr (der Beschwerdeführerin) das in der Bilanz 2017 aufgeführte Darlehen (für die Bauerstellungskosten der Liegenschaft) nicht durch A.A._______, sondern durch die B._______ AG gewährt worden. Es sei falsch, dass A.A._______ in der Bilanz als Darlehensgeber aufgeführt worden sei. Dieser Fehler basiere auf einer Täuschungshandlung des Steuersachbearbeiters, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin und A.A._______ einen Steuerbetrug habe begehen wollen. Die Bilanz sei inzwischen korrigiert worden. Im Übrigen habe sie (die Beschwerdeführerin) immer nachgewiesen und belegt, dass das Baudarlehen von der B._______ AG gewährt worden sei.
3.2.2.3 Insoweit als die Beschwerdeführerin ausführt, das von ihr verbuchte Darlehen stamme gar nicht von A.A._______, wirken sich ihre Ausführungen zu ihren Ungunsten aus. Dies, weil der von der Vorinstanz als bezahlter Mietzins anerkannte Betrag von jährlich Fr. 24'000.-- mit diesem Darlehen verrechnet wurde. Im kantonalen Nachsteuerverfahren wurde A.A._______ das entsprechende Darlehen im Vermögen aufgerechnet, was durch das Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2). Es kann damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass A.A._______ in den streitbetroffenen Steuerperioden einen jährlichen Mietzins von Fr. 24'000.-- für die Liegenschaft geleistet bzw. die Beschwerdeführerin diesen vereinnahmt hat.
3.2.2.4 Der kantonalen Liegenschaftsschätzung vom 24. Mai 2017 bzw. dem Schätzungsprotokoll vom 14. Februar 2017 ist ein jährlicher Mietertrag Fremdmiete von Fr. 48'900.-- zu entnehmen. Dieser Wert wurde gemäss den anwendbaren kantonalen Bestimmungen und Weisungen auf der Grundlage eines örtlichen Medianwerts, der auf der «Thurgauer-Mietwertstatistik» beruht, ermittelt. Anschliessend wurde mittels Zuschläge oder Abzüge die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren vor Ort (z.B. die Wohnlage, die Besonnung/Aussicht, die Verkehrslage, Immissionen und das wirtschaftliche Alter) berücksichtigt (vgl. E. 2.5; VB 5). Damit beruht die Schätzung auf objektiven Vergleichsdaten und trägt den lokalen Gegebenheiten Rechnung.
Den Ausführungen der Vorinstanz (Einspracheentscheid Ziff. II.B.3.1) ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft am 20. März 2020 neu geschätzt wurde, wobei der neu geschätzte Marktmietwert nach dem Rückbau des Untergeschosses Fr. 44'530.-- betrage. Diese zweite Liegenschaftsschätzung liegt den Akten nicht bei. Es ist indes der Vorinstanz zuzustimmen, dass für die Zwecke der Ermittlung des Drittpreises für die Vermietung der Liegenschaft ohnehin auf die Schätzung vom 24. Mai 2017 bzw. 14. Februar 2017 abzustellen ist, da in den streitbetroffenen Jahren 2017 und 2018 der Rückbau des Untergeschosses weder erfolgt noch begonnen worden war. Mietobjekt war demnach die Liegenschaft in ihrem ursprünglichen, in der Schätzung vom 14. März 2017 beurteilten Zustand. Auf eine nachträgliche Einholung der Schätzung vom März 2020 kann daher verzichtet werden.
3.2.2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Liegenschaft wegen des bereits anlässlich der Bauabnahme vom Juni 2013 festgestellten «Baumakels» (d.h. des nicht zulässigen Ausbaus des Untergeschosses) nicht an Dritte vermieten können. Insoweit sie damit geltend machen will, der mittels Schätzung vom 14. März 2017 ermittelte jährliche Mietertrag Fremdmiete von Fr. 48'900.-- entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Der «Baumakel» bestand wie erwähnt darin, dass das Untergeschoss entgegen der Baubewilligung u.a. mit Bodenheizung, Holzdielen und vorbereiteten Kaminanschlüssen zu Wohnzwecken ausgebaut worden war (vgl. VB 11). Dieser Zustand stellte keine Beeinträchtigung für die Bewohner der Liegenschaft dar. Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen wie z.B. Ausschreibungen oder Korrespondenz betreffend Besichtigungen eingereicht, die die angeblich erfolglosen Bemühungen zur Vermietung an Dritte belegen könnten. Den in den Akten befindlichen direktsteuerlichen Unterlagen der kantonalen Steuerverwaltung sind überdies Hinweise zu entnehmen, dass A.A._______ die Liegenschaft spätestens im Dezember 2013 unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten (Inbetriebnahme Heizungs- und Warmwasseranlagen) bezogen hat (VB 18, Schreiben A.A._______ vom 17. April 2017), was gegen intensive vorgängige Vermietungsbemühungen spricht.
Auch die Behauptung, die Liegenschaft sei von A.A._______ nur zu einem geringen Teil (entsprechend einer monatlichen Miete von nur Fr. 1'000.--) genutzt worden, wird in keiner Weise substantiiert oder durch Beweismittel (Fotos, Pläne, etc.) belegt. Namentlich hat die Beschwerdeführerin auch nach mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz keinen Mietvertrag ins Recht gelegt. Dass die ansonsten nicht operativ tätige, aber an der Adresse der Liegenschaft domizilierte Beschwerdeführerin einen Teil der Liegenschaft für ihre eigenen Bedürfnisse genutzt haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.
3.2.2.6 Damit ist gestützt auf die Schätzung vom 14. März 2017 festzuhalten, dass der Jahresmietwert von Fr. 48'900.-- als Drittpreis für die Vermietung der Liegenschaft heranzuziehen ist.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch Folgendes anzumerken:
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde auch im kantonalen Nachsteuerverfahren betreffend A.A._______ auf die Schätzung vom 14. März 2017 abgestellt (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2021 [VB 6] Ziff. 6.5.1). Dabei ging die StV TG aber davon aus, dass A.A._______ die Liegenschaft unentgeltlich bewohnte und rechnete diesem einen Jahresmietwert in der Höhe von Fr. 24'000.-- als Einkommen auf (VB 6, Ziff. 6.5.1; auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2022 [VB 12] Ziff. 4.4.4). Weshalb die StV TG von einer unentgeltlichen Überlassung der Liegenschaft ausging und (lediglich) einen Mietwert von Fr. 24'000.-- aufrechnete, obwohl sie offenbar selbst davon ausging, «dass die Aufrechnung eines Mietzinses in der Höhe von Fr. 24'000.-- bei Weitem nicht die mögliche Marktmiete erreiche» (VB 6, Ziff. 6.5.1), erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Allerdings betrifft das vorliegende Verfahren die Beschwerdeführerin und der Entscheid der StV TG A.A._______, welcher für das Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht bindend ist: Trotz des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer muss sich das Objekt der Verrechnungssteuer nicht zwingend mit jenem der Einkommenssteuer decken (BGE 149 II 158 E. 5.3.1; 118 Ib 317 E. 2; Urteil des BGer 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 4.1). Weil nach der Rechtsprechung die Verrechnungssteuer grundsätzlich isoliert vom Einkommens- und Gewinnsteuerrecht zu betrachten ist, besteht keine Bindungswirkung durch die kantonale Veranlagung (Urteile des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 [angefochten vor BGer] E. 3.3.2; A-2591/2019 vom 8. Juni 2022 [Urteil teilweise aufgehoben {in Bezug auf den Beginn des Verzugszinsenlaufes} durch Urteil des BGer 9C_661/2022 vom 26. März 2024]). Aufgrund der detaillierten und aktuellen Liegenschaftsschätzung, die im Jahre 2017 während der streitigen Vermietung vorgenommen wurde, besteht vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von einem tieferen Jahresmietwert auszugehen.
3.2.2.7 Wird auf den verbuchten Mietzins von jährlich Fr. 24'000.-- abgestellt, ergibt sich eine Differenz zum fremdüblichen Marktmietwert von Fr. 24'900.--. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe im Umfang von (abgerundet) Fr. 24'000.-- auf eine entsprechende Gegenleistung verzichtet, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich auch nicht um eine Rückzahlung einbezahlten Kapitals. Damit ist die erste in E. 2.3.2 erwähnte Voraussetzung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt.
3.2.3
3.2.3.1 Zweitens muss - damit von einer geldwerten Leistung ausgegangen werden kann - die Leistung einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet werden. Wie bereits erwähnt, gelten unter anderem Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (vgl. vorne E. 2.3.2 und E. 2.3.4.2).
3.2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, zwischen ihr und A.A._______ bestehe weder ein Beteiligungs- noch ein Nahestehendenverhältnis. Gesellschafterin der Beschwerdeführerin sei die B._______ AG. Bei der Gründung der B._______ AG sei A.A._______ mit Vollmacht persönlich aufgetreten, um den Gründungsvorgang zu vereinfachen. Dieser sei jedoch nie Aktionär der B._______ AG gewesen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes von A.A._______ (C.C._______) am 15. Februar 2013 seien die Aktien der B._______ AG auf diesen übertragen worden. Ebenfalls sei am 16. Februar 2013 eine Vollmacht für A.A._______ erstellt worden, welche ihn ermächtigt habe, für seinen Sohn aufzutreten. Diese Vollmacht habe A.A._______ jedoch nie verwendet. A.A._______ unterhalte auch keinen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn und sei diesem daher nicht als «nahestehend» zu qualifizieren.
3.2.3.3 Zur Beantwortung der im Streit liegenden Frage, ob A.A._______ (oder sein Sohn, C.C._______) an der B._______ AG wirtschaftlich beteiligt bzw. als deren Aktionär zu qualifizieren ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass A.A._______ bereits im Nachsteuerverfahren (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B) als Alleinaktionär der B._______ AG qualifiziert wurde (vgl. u.a. Urteil des BGer 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1.3). Käme das Gericht zum Schluss, dass dieser Auffassung auch vorliegend zu folgen und A.A._______ auch im vorliegenden Verfahren als Alleinaktionär der B._______ AG anzusehen ist, wäre zweifelsfrei von einem Nahestehendenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.A._______ auszugehen (vgl. E. 2.3.4.2).
Indes ergibt sich aber auch dann kein anderes Ergebnis, wenn vorliegend der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt würde und C.C._______ als Aktionär der B._______ AG anzusehen wäre. In diesem Fall ergäbe sich ein Nahestehendenverhältnis zwischen A.A._______ und der Beschwerdeführerin daraus, dass C.C._______ als Aktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin und A.A._______ als dessen Vater in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Diese persönliche Beziehung ist ohne Weiteres geeignet, ein Nahestehendenverhältnis zu begründen (E. 2.3.5.2; statt vieler: Urteil des BGer 9C_595/2023 vom 23. September 2024 E. 2.3 und 3.4; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.6 und 3.1.4).
3.2.3.4 Die Frage, ob A.A._______ oder sein Sohn Alleinaktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin ist, ist somit für die Beurteilung des Nahestehendenverhältnisses nicht entscheidend und kann daher offengelassen werden. In beiden Konstellationen ist der Leistungsempfänger (A.A._______) als nahestehende Person der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. An dieser Stelle wird überdies darauf hingewiesen, dass A.A._______ zudem Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sowie Verwaltungsratspräsident der B._______ AG ist (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.a sowie A.b). Damit erweist sich - unabhängig von der Zuordnung der Aktionärsstellung - auch das zweite Kriterium als erfüllt.
3.2.3.5 Im Übrigen sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dieses Nahestehendenverhältnis nicht substantiiert begründet und unter Beweis gestellt, nicht zu hören. Da es sich bei A.A._______ unbestrittenermassen um den Vater von C.C._______ handelt, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu.
3.2.4 Einer unabhängigen Drittperson wäre die Liegenschaft nicht zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Preis vermietet worden. Somit erscheint die Leistung als ungewöhnlich, womit auch die dritte in E. 2.3.2 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
3.2.5 Was schliesslich die vierte Voraussetzung anbelangt, nämlich, dass der ungewöhnliche Charakter der Leistung und insbesondere das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein muss, gilt Folgendes: Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Umfang von rund Fr. 24'000.-- keine Gegenleistung erhalten. Dieses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hätte den handelnden Organen zumindest auffallen müssen. Dieser Umstand war für sie somit erkennbar. Da in einer solchen Konstellation die Erkennbarkeit vermutet wird, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Missverhältnis für die handelnden Organe nicht erkennbar war (vgl. E. 1.5.4). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Sie bringt lediglich vor, vorliegend handle es sich weder um ein Beteiligungsverhältnis zwischen ihr und A.A._______ noch liege ein Nahestehendenverhältnis vor. Ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.-- sei überdies angemessen. Damit ist ihr den Gegenbeweis nicht gelungen. Auch die vierte Voraussetzung ist damit erfüllt.
3.2.6 Damit sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt. Hinsichtlich des Mietzinses hat die Beschwerdeführerin gegenüber A.A._______ somit in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 24'000.-- erbracht.
3.3
3.3.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten eine geldwerte Leistung an A.A._______ erbracht hat.
3.3.2 Um vom Vorliegen einer geldwerten Leistung auszugehen, ist wiederum zuerst die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.4.1).
3.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 unter Konto 6599 Privatanteile am Verwaltungsaufwand Einnahmen in Höhe von Fr. 1600.-- verbucht und mit der Darlehensschuld gegenüber A.A._______ (Konto 2451) verrechnet hat. Unter dem Konto 6400 Strom, Gas, Wasser hat sie Ausgaben von insg. Fr. 2'309.20 und unter dem Konto 6510 Telefon, Telefax, Internet, Porti Ausgaben von Fr. 2'075.80 erfasst (VB 1). Dabei befanden sich die betreffenden Anschlüsse an der Adresse der Liegenschaft an der (Adresse), wo auch die Beschwerdeführerin und ihre Muttergesellschaft ihr Rechtsdomizil hatten.
3.3.4 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 16. September 2024 hierzu fest, der verbuchte Privatanteil von Fr. 1'600.-- erscheine im Verhältnis zum effektiven Aufwand als zu tief. In Anlehnung an die Schätzung gemäss kantonaler Veranlagung würden Fr. 700.-- für Strom/Wasser/Energie und Fr. 109.-- für Telefonkosten, also insg. Fr. 809.-- als geldwerte Leistung «übernommen» (VB 14 Ziff. 6).
3.3.5 Die Beschwerdeführerin hat den Umfang dieser Kosten nicht beanstandet, sondern lediglich geltend gemacht, es habe kein Nahestehendenverhältnis zwischen ihr und A.A._______ bestanden.
3.3.6 Angesichts der ausgewiesenen Kosten in Höhe von Fr. 2'309.20 bzw. Fr. 2'075.80 und der Tatsache, dass A.A._______ durch die Miete der Liegenschaft massgeblich von den so bezahlten Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten profitierte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Privatanteil von Fr. 1600.-- nicht drittpreiskonform ist. Einem unabhängigen Dritten hätte die Beschwerdeführerin die effektiven Mietnebenkosten in Rechnung gestellt und diese nicht weitgehend selbst übernommen. Dies umso mehr, als die Mieteinnahmen in den Jahren 2017 und 2018 wie erwähnt die einzigen Erträge der Beschwerdeführerin darstellten und sie gesamthaft jeweils erhebliche Verluste erwirtschaftete. Dass die Vorinstanz von geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 809.-- ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Leistung der Beschwerdeführerin lag keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, was zu einer Entreicherung der Gesellschaft führte. Es liegt auch keine Rückzahlung von einbezahltem Kapital vor. Die erste in E. 2.3.2 erwähnte Voraussetzung ist damit erfüllt.
3.3.7 In Bezug auf die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5 verwiesen werden. Diese gelten auch für die von der Beschwerdeführerin getragenen Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten, namentlich ist A.A._______ auch diesbezüglich als nahestehende Person anzusehen. Die Beschwerdeführerin hätte die entsprechenden Ausgaben auch nicht ohne Gegenleistung für einen unabhängigen Dritten übernommen, weshalb die Leistung ungewöhnlich und die Ungewöhnlichkeit dieser Leistung für die Organe der Beschwerdeführerin (bzw. A.A._______) auch erkennbar war.
Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin A.A._______ auch für die Strom-, Wasser-, Energie- und Telefonkosten eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 809.-- erbracht hat.
3.4
3.4.1 Schliesslich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin überdies auch eine geldwerte Leistung an A.A._______ erbrachte, indem sie eine auf ihn lautende Rechnung der Staatsanwaltschaft bezahlte.
3.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Obergericht des Kantons Thurgau A.A._______ mit Entscheid vom 13. April 2016 zur Bezahlung einer Gerichtsbusse verurteilte (VB 4). Mit Rechnung vom 19. Oktober 2016 forderte die Staatsanwaltschaft (Ort) gestützt auf das Urteil des Obergerichts von A.A._______ die Summe von Fr. 12'200.-- (Verfahrensgebühr Berufungsverfahren Fr. 5'000.--, Gerichtsbusse Fr. 4'000.--, Untersuchungskosten Fr. 3'200.--) ein. Diese Rechnung wurde am 21. Februar 2017 durch die Beschwerdeführerin beglichen. Sie wurde in der Jahresrechnung 2017 über das Konto «6360 Abgaben, Gebühren, Bewilligungen» als Aufwand verbucht (VB 1).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Baubewilligung betreffend die Liegenschaft an der (Adresse). Sie bestreitet nicht, dass es sich bei der Rechnung der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 12'200.-- um eine private Rechnung von A.A._______ handelt, die sie für diesen übernommen hat. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, A.A._______ habe diesen Betrag als Darlehen erhalten. Das Darlehen sei im Jahr 2021 inklusive Zinsen an die Beschwerdeführerin zurückbezahlt worden. Die zunächst falsche Verbuchung sei inzwischen korrigiert worden.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 u.a. die Kopie eines auf den 5. August 2016 datierten Darlehensvertrags ein. Der Darlehensvertrag wurde beidseitig von A.A._______ (als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als Darlehensnehmer) unterzeichnet (vgl. VB 9, Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und A.A._______). Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für die Kosten der Busse als auch für die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'200.-- aufkomme und A.A._______ ein verzinsliches Darlehen in dieser Höhe gewähre. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine auf den 16. Juli 2020 datierte Quittung ein, welche bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 einen Betrag von Fr. 12'964.-- (bestehend aus dem Darlehensbetrag von Fr. 12'200.-- zuzüglich Zinsen von 2 %) in bar erhalten habe. Die Quittung wurde wiederum von A.A._______ im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet (vgl. VB 9, Quittung Rückzahlung Darlehen).
3.4.4 Die Vorinstanz macht geltend, die Darstellung der Beschwerdeführerin widerspreche der tatsächlichen Verbuchung der Kosten als Aufwand und eine allfällige Rückzahlung des Darlehens sei nicht nachgewiesen. Die als Aufwand verbuchten Kosten stünden in keinem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und dienten keinem kaufmännischen Zweck. Die Übernahme der privaten Kosten stelle daher keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
3.4.5
3.4.5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, widerspricht die Darstellung der Beschwerdeführerin der tatsächlichen Verbuchung der Kosten über das Konto «6360 Abgaben, Gebühren, Bewilligungen». Zum Zeitpunkt der Übernahme der Kosten wurden diese nicht als Darlehen verbucht bzw. mit der bestehenden Darlehensschuld gegenüber A.A._______ verrechnet. Auf diese Verbuchung hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen und der nachträglich eingereichte Darlehensvertrag vermag daran nichts zu ändern. Ob 2021 tatsächlich eine Rückzahlung des angeblichen Darlehens bzw. eine Verrechnung mit einem allenfalls noch offenen, von A.A._______ an die Beschwerdeführerin gewährten Darlehens erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben. Für das Vorliegen einer geldwerten Leistung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung der Leistung abzustellen (E. 2.3.3). In Anbetracht der im Jahr 2017 vorgenommenen Verbuchung als Aufwand war eine spätere Rückzahlung des Betrags aus der massgeblichen Sicht der Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar.
3.4.5.2 Mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer Gegenleistung ist vorliegend davon auszugehen, dass der Leistung der Beschwerdeführerin keine gleichwertige Gegenleistung von A.A._______ gegenübersteht, was zwangsweise zu einer Entreicherung der Beschwerdeführerin führt. Eine Rückzahlung von einbezahltem Kapital fällt auch hier ausser Betracht. Damit ist auch hinsichtlich der Rechnung der Staatsanwaltschaft die erste in E. 2.3.2 erwähnte Voraussetzung erfüllt.
3.4.5.3 In Bezug auf die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung kann wiederum grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3.2.3, E. 3.2.4 und E. 3.2.5 verwiesen werden. A.A._______ ist eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person. Die Beschwerdeführerin hat eine auf diesen lautende private Rechnung beglichen und diese als Aufwand verbucht, ohne dass ihr eine Gegenleistung zugekommen wäre. Gegenüber einem unbeteiligten Dritten wäre eine solche Leistung nicht erbracht worden. Der ungewöhnliche Charakter der Leistung war für die handelnden Gesellschaftsorgane - A.A._______ - auch erkennbar. Damit kann auch in Bezug auf die Bezahlung der Rechnung der Staatsanwaltschaft durch die Beschwerdeführerin festgehalten werden, dass sie (die Beschwerdeführerin) A.A._______ eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 12'200.-- erbracht hat.
3.4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem ihr nahestehenden A.A._______ im Jahr 2017 geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 24'000.-- (unterpreisliche Vermietung der Liegenschaft), Fr. 809.-- (Nebenkosten Liegenschaft) und Fr. 12'200.-- (Übernahme private Rechnung) und im Jahr 2018 geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 24'000.-- (unterpreisliche Vermietung Liegenschaft) hat zukommen lassen.
4.
4.1 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vorliegend zutreffend von geldwerten Leistungen in Höhe von Fr. 37'009.-- (2017) und Fr. 24'000.-- (2018) ausgegangen. Auf diesen ist die Verrechnungssteuer von 35 %, ausmachend Fr. 12'953.15 für die Steuerperiode 2017 sowie Fr. 8'400.-- für die Steuerperiode 2018, zzgl. Verzugszins, geschuldet.
4.2 Die Höhe der Verzugszinsen entspricht mit 5 % Art. 1 Bst. m i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.2 der Zinssatzverordnung EFD. Auch ist der Beginn des Zinsenlaufs jeweils am 31. Januar des Jahres, das auf jenes, in dem die Zahlungen erfolgt sind, folgt, nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 1 und 2 VStG).
4.3 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3).
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer
Anna Begemann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)