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A-1156/2025

A-1156/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-30 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. A.a Die X._______ GmbH (CHE-[...]) mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich (...). Mit Datum vom 14. März 2024 reichte sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein. Sie gab dabei an, sie habe die Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Die Umsätze betrugen im Geschäftsjahr 2018 Fr. 81'670.--, im Geschäftsjahr 2019 Fr. 46'854.--, im Geschäftsjahr 2020 Fr. 142'190.--, im Geschäftsjahr 2021 Fr. 106'884.--, im Geschäftsjahr 2022 Fr. 86'527.-- und im Geschäftsjahr 2023 Fr. 114'878.--. A.b Die ESTV bestätigte die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer mit Schreiben vom 26. März 2024. Aufgrund der Angaben der Steuerpflichtigen im Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 14. März 2024 wurde diese rückwirkend auf den 1. Januar 2021 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen (nachfolgend: MWST-Register) bei der ESTV eingetragen. A.c Mit Schreiben vom 20. Mai 2024 bestritt die Steuerpflichtige die rückwirkende Eintragung in das MWST-Register auf den 1. Januar 2021 und erhob Einsprache (recte wohl: Bestreitung). Als Begründung brachte sie vor, dass der im Jahr 2021 erzielte Umsatz nur knapp über der für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- gelegen habe und aufgrund der Auftragslage davon ausgegangen worden sei, dass der Umsatz im Jahr 2022 tiefer ausfallen werde, weshalb für das Jahr 2022 keine Anmeldung bei der MWST erfolgt sei. Da sie im Jahr 2023 einen Umsatz von über Fr. 100'000.-- erzielt habe und davon auszugehen gewesen sei, dass dies auch im Jahr 2024 der Fall sein werde, habe sie sich per 1. Januar 2024 bei der MWST angemeldet. Bis und mit dem Jahr 2023 habe sie weder die Mehrwertsteuer an die Kunden verrechnet noch Vorsteuern bei der ESTV geltend gemacht. Eine rückwirkende Mehrwertsteuerpflicht sei daher unbegründet und für sie finanziell nicht verkraftbar. A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 bestätigte die ESTV die Eintragung per 1. Januar 2021, die obligatorische Steuerpflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sowie die Nachforderung von Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszinsen seit dem 31. März 2023. Zur Begründung führte die ESTV aus, die Steuerpflichtige habe die massgebende Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- bereits im Jahr 2020 erreicht. Sie sei daher gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) per 1. Januar 2021 obligatorisch steuerpflichtig geworden. Die Steuerpflichtige habe sodann den massgebenden Umsatz von Fr. 100'000.-- im Jahr 2022 unterschritten. Eine fristgerechte Abmeldung innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode 2022 sei nicht erfolgt, weshalb die Steuerpflichtige per 1. Januar 2023 auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet habe und weiterhin steuerpflichtig geblieben sei. B. B.a Am 22. Juli 2024 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 1. Juli 2024 und beantragte, sie sei nicht rückwirkend per 1. Januar 2021 als steuerpflichtig einzustufen und die Steuerforderung von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszins seit dem 31. März 2023 sei aufzuheben. B.b Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die obligatorische Steuerpflicht der Steuerpflichtigen in den Steuerperioden 2021 bis 2023 sowie die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperioden 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszins seit dem 31. März 2023. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vor-instanz) vom 20. Januar 2025 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid, der Beschwerdeführer sei rückwirkend per 01.01.2021 als steuerpflichtig einzustufen, sei abzuweisen. 2.Die Mwst-Nachforderung von CHF 15'765 nebst Verzugszins seit dem 31. März 2023 sei abzuweisen.» C.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 20. Januar 2025. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.4 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 1.6 m.w.H.).

E. 1.5 Vorliegend sind die Steuerperioden 2021 bis 2023 zu beurteilen. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den für die Jahre 2021 bis 2023 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das heute geltende MWSTG übernommen werden kann.

E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.

E. 2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG) erfüllt, trägt die Verantwortung für die An- und Abmeldung (Art. 66 MWSTG), ermittelt die Steuerforderung selbst (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.w.H.]).

E. 2.3.1 Steuerpflichtig ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und (a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder (b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Mit Erreichen der Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- endet die Befreiung ohne Weiteres. Bei bereits unternehmerisch tätigen, aber bislang von der Steuerpflicht befreiten Unternehmensträgern greift eine Vergangenheitsbetrachtung, indem die Befreiung von der Steuerpflicht erst nach Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde (Art. 14 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 MWSTV; vgl. Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.5.1). Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Eine Aufforderung seitens der ESTV ist nicht notwendig, damit die Frist zu laufen beginnt. Auch nach dem Ablauf der Anmeldefrist besteht die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht und damit die Pflicht zur Anmeldung weiter (Pierre Scheuner, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 66 N. 8 ff.). Die Anmeldung hat indes insofern eine rein deklaratorische Wirkung, als die Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Entdeckt die ESTV zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine Person steuerpflichtig war, so trägt sie diese rückwirkend ins MWST-Register ein (vgl. Urteil des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2024 E. 2.8 m.w.H. [vor dem BGer angefochten]; zur deklaratorischen Wirkung der Anmeldung vgl. auch Scheuner, Kommentar MWSTG, Art. 66 N. 2).

E. 2.3.2 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so hat sich die steuerpflichtige Person grundsätzlich abzumelden (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht. Der Unternehmensträger ist ab der folgenden Steuerperiode in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 MWSTG freiwillig steuerpflichtig (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Dieser Verzicht muss gemäss Art. 11 Abs. 2 MWSTG während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (vgl. auch Ralf Imstepf, Kommentar MWSTG, Art. 14 N. 46 f.). Gemäss Ziff. 6.2 der MWST-Info 02 «Steuerpflicht» erfolgt die Abmeldung rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.

E. 3 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 ins MWST-Register eingetragen hat (E. 3.1). Anschliessend ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin infolge Unterschreitens der massgebenden Umsatz-grenze im Jahr 2022 von der obligatorischen Steuerpflicht befreit ist (E. 3.2).

E. 3.1 Gemäss eigenen Angaben im Fragebogen vom 14. März 2024 zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 142'190.--. Damit hat die Beschwerdeführerin die Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- erreicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und wurde ohne Weiteres per 1. Januar 2021 obligatorisch steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 MWSTV; vgl. E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. E. 2.2) dafür verantwortlich, ihre eigene Steuerpflicht festzustellen und sich sodann anzumelden. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung unterlassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der rein deklaratorischen Wirkung der Anmeldung hat die obligatorische Steuerpflicht vielmehr seit dem 1. Januar 2021 bestanden (vgl. E. 2.3.1 a.E.). Die sodann erfolgte rückwirkende Eintragung ist unmittelbare Folge des Selbstveranlagungsprinzips und dient der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (vgl. E. 2.2). Andernfalls würden säumige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen, die sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen aus eigener Initiative ins MWST-Register eintragen liessen, begünstigt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht rückwirkend in das MWST-Register per 1. Januar 2021 eingetragen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss ihren Angaben im eingereichten Fragebogen im Jahr 2022 einen Umsatz von Fr. 86'527.-- und blieb damit unterhalb der massgebenden Umsatzgrenze von Fr. 100'000.--. Die Unterschreitung dieser Grenze stellt grundsätzlich einen Befreiungsgrund von der subjektiven Steuerpflicht dar. Damit die Steuerpflicht infolgedessen endet, ist jedoch eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer erforderlich (Art. 14 Abs. 5 MWSTG; vgl. E. 2.3.2). Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen nicht fristgerecht abmeldete, verzichtete sie per 1. Januar 2023 auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG und blieb weiterhin mehrwertsteuerpflichtig (vgl. E. 2.3.2). Entgegen ihrer Auffassung vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie sich nicht zur Mehrwertsteuer angemeldet hat. Wie bereits ausgeführt, bestand die subjektive Steuerpflicht seit dem 1. Januar 2021 unabhängig von der unterbliebenen Anmeldung (vgl. E. 3.1).

E. 3.3 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bis und mit dem Jahr 2023 weder Mehrwertsteuer an ihre Kunden in Rechnung gestellt noch Vorsteuern bei der ESTV geltend gemacht, weshalb eine rückwirkende Mehrwertsteuerpflicht unbegründet und für ihr kleines Unternehmen finanziell nicht verkraftbar sei, beruft sie sich sinngemäss auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV bleibt jedoch kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist vorliegend der Fall, da sowohl die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht als auch die Voraussetzungen für eine Befreiung davon in einem Bundesgesetz klar normiert sind (E. 2.3).

E. 3.4 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche rein frankenmässige Berechnung der Mehrwertsteuerschuld in der Höhe von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszinsen seit dem 31. März 2023 nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Aktenlage keinen Anlass für eine Korrektur der Berechnung (E. 1.4).

E. 3.5 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz infolge des Überschreitens der massgeblichen Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- im Jahr 2020 die Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2021 bejahen und die Beschwerdeführerin rückwirkend ins MWST-Register eintragen. Eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze im Jahr 2022 erfolgte nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch über diesen Zeitpunkt hinaus mehrwertsteuerpflichtig blieb. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1156/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien X._______ GmbH,(...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand MWST (Steuerperioden 2021 bis 2023). Sachverhalt: A. A.a Die X._______ GmbH (CHE-[...]) mit Sitz in (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich (...). Mit Datum vom 14. März 2024 reichte sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein. Sie gab dabei an, sie habe die Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Die Umsätze betrugen im Geschäftsjahr 2018 Fr. 81'670.--, im Geschäftsjahr 2019 Fr. 46'854.--, im Geschäftsjahr 2020 Fr. 142'190.--, im Geschäftsjahr 2021 Fr. 106'884.--, im Geschäftsjahr 2022 Fr. 86'527.-- und im Geschäftsjahr 2023 Fr. 114'878.--. A.b Die ESTV bestätigte die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer mit Schreiben vom 26. März 2024. Aufgrund der Angaben der Steuerpflichtigen im Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 14. März 2024 wurde diese rückwirkend auf den 1. Januar 2021 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen (nachfolgend: MWST-Register) bei der ESTV eingetragen. A.c Mit Schreiben vom 20. Mai 2024 bestritt die Steuerpflichtige die rückwirkende Eintragung in das MWST-Register auf den 1. Januar 2021 und erhob Einsprache (recte wohl: Bestreitung). Als Begründung brachte sie vor, dass der im Jahr 2021 erzielte Umsatz nur knapp über der für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- gelegen habe und aufgrund der Auftragslage davon ausgegangen worden sei, dass der Umsatz im Jahr 2022 tiefer ausfallen werde, weshalb für das Jahr 2022 keine Anmeldung bei der MWST erfolgt sei. Da sie im Jahr 2023 einen Umsatz von über Fr. 100'000.-- erzielt habe und davon auszugehen gewesen sei, dass dies auch im Jahr 2024 der Fall sein werde, habe sie sich per 1. Januar 2024 bei der MWST angemeldet. Bis und mit dem Jahr 2023 habe sie weder die Mehrwertsteuer an die Kunden verrechnet noch Vorsteuern bei der ESTV geltend gemacht. Eine rückwirkende Mehrwertsteuerpflicht sei daher unbegründet und für sie finanziell nicht verkraftbar. A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 bestätigte die ESTV die Eintragung per 1. Januar 2021, die obligatorische Steuerpflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sowie die Nachforderung von Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszinsen seit dem 31. März 2023. Zur Begründung führte die ESTV aus, die Steuerpflichtige habe die massgebende Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- bereits im Jahr 2020 erreicht. Sie sei daher gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) per 1. Januar 2021 obligatorisch steuerpflichtig geworden. Die Steuerpflichtige habe sodann den massgebenden Umsatz von Fr. 100'000.-- im Jahr 2022 unterschritten. Eine fristgerechte Abmeldung innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode 2022 sei nicht erfolgt, weshalb die Steuerpflichtige per 1. Januar 2023 auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet habe und weiterhin steuerpflichtig geblieben sei. B. B.a Am 22. Juli 2024 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 1. Juli 2024 und beantragte, sie sei nicht rückwirkend per 1. Januar 2021 als steuerpflichtig einzustufen und die Steuerforderung von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszins seit dem 31. März 2023 sei aufzuheben. B.b Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die obligatorische Steuerpflicht der Steuerpflichtigen in den Steuerperioden 2021 bis 2023 sowie die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperioden 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszins seit dem 31. März 2023. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vor-instanz) vom 20. Januar 2025 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid, der Beschwerdeführer sei rückwirkend per 01.01.2021 als steuerpflichtig einzustufen, sei abzuweisen. 2.Die Mwst-Nachforderung von CHF 15'765 nebst Verzugszins seit dem 31. März 2023 sei abzuweisen.» C.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 20. Januar 2025. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 1.6 m.w.H.). 1.5 Vorliegend sind die Steuerperioden 2021 bis 2023 zu beurteilen. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den für die Jahre 2021 bis 2023 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das heute geltende MWSTG übernommen werden kann. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. 2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG) erfüllt, trägt die Verantwortung für die An- und Abmeldung (Art. 66 MWSTG), ermittelt die Steuerforderung selbst (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.w.H.]). 2.3 2.3.1 Steuerpflichtig ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und (a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder (b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Mit Erreichen der Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- endet die Befreiung ohne Weiteres. Bei bereits unternehmerisch tätigen, aber bislang von der Steuerpflicht befreiten Unternehmensträgern greift eine Vergangenheitsbetrachtung, indem die Befreiung von der Steuerpflicht erst nach Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde (Art. 14 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 MWSTV; vgl. Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.5.1). Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Eine Aufforderung seitens der ESTV ist nicht notwendig, damit die Frist zu laufen beginnt. Auch nach dem Ablauf der Anmeldefrist besteht die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht und damit die Pflicht zur Anmeldung weiter (Pierre Scheuner, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 66 N. 8 ff.). Die Anmeldung hat indes insofern eine rein deklaratorische Wirkung, als die Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Entdeckt die ESTV zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine Person steuerpflichtig war, so trägt sie diese rückwirkend ins MWST-Register ein (vgl. Urteil des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2024 E. 2.8 m.w.H. [vor dem BGer angefochten]; zur deklaratorischen Wirkung der Anmeldung vgl. auch Scheuner, Kommentar MWSTG, Art. 66 N. 2). 2.3.2 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so hat sich die steuerpflichtige Person grundsätzlich abzumelden (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht. Der Unternehmensträger ist ab der folgenden Steuerperiode in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 MWSTG freiwillig steuerpflichtig (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Dieser Verzicht muss gemäss Art. 11 Abs. 2 MWSTG während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (vgl. auch Ralf Imstepf, Kommentar MWSTG, Art. 14 N. 46 f.). Gemäss Ziff. 6.2 der MWST-Info 02 «Steuerpflicht» erfolgt die Abmeldung rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.

3. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 ins MWST-Register eingetragen hat (E. 3.1). Anschliessend ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin infolge Unterschreitens der massgebenden Umsatz-grenze im Jahr 2022 von der obligatorischen Steuerpflicht befreit ist (E. 3.2). 3.1 Gemäss eigenen Angaben im Fragebogen vom 14. März 2024 zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 142'190.--. Damit hat die Beschwerdeführerin die Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- erreicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und wurde ohne Weiteres per 1. Januar 2021 obligatorisch steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 MWSTV; vgl. E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. E. 2.2) dafür verantwortlich, ihre eigene Steuerpflicht festzustellen und sich sodann anzumelden. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung unterlassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der rein deklaratorischen Wirkung der Anmeldung hat die obligatorische Steuerpflicht vielmehr seit dem 1. Januar 2021 bestanden (vgl. E. 2.3.1 a.E.). Die sodann erfolgte rückwirkende Eintragung ist unmittelbare Folge des Selbstveranlagungsprinzips und dient der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (vgl. E. 2.2). Andernfalls würden säumige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen, die sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen aus eigener Initiative ins MWST-Register eintragen liessen, begünstigt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht rückwirkend in das MWST-Register per 1. Januar 2021 eingetragen. 3.2 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss ihren Angaben im eingereichten Fragebogen im Jahr 2022 einen Umsatz von Fr. 86'527.-- und blieb damit unterhalb der massgebenden Umsatzgrenze von Fr. 100'000.--. Die Unterschreitung dieser Grenze stellt grundsätzlich einen Befreiungsgrund von der subjektiven Steuerpflicht dar. Damit die Steuerpflicht infolgedessen endet, ist jedoch eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer erforderlich (Art. 14 Abs. 5 MWSTG; vgl. E. 2.3.2). Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen nicht fristgerecht abmeldete, verzichtete sie per 1. Januar 2023 auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG und blieb weiterhin mehrwertsteuerpflichtig (vgl. E. 2.3.2). Entgegen ihrer Auffassung vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie sich nicht zur Mehrwertsteuer angemeldet hat. Wie bereits ausgeführt, bestand die subjektive Steuerpflicht seit dem 1. Januar 2021 unabhängig von der unterbliebenen Anmeldung (vgl. E. 3.1). 3.3 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bis und mit dem Jahr 2023 weder Mehrwertsteuer an ihre Kunden in Rechnung gestellt noch Vorsteuern bei der ESTV geltend gemacht, weshalb eine rückwirkende Mehrwertsteuerpflicht unbegründet und für ihr kleines Unternehmen finanziell nicht verkraftbar sei, beruft sie sich sinngemäss auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV bleibt jedoch kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist vorliegend der Fall, da sowohl die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht als auch die Voraussetzungen für eine Befreiung davon in einem Bundesgesetz klar normiert sind (E. 2.3). 3.4 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche rein frankenmässige Berechnung der Mehrwertsteuerschuld in der Höhe von Fr. 15'765.-- nebst Verzugszinsen seit dem 31. März 2023 nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Aktenlage keinen Anlass für eine Korrektur der Berechnung (E. 1.4). 3.5 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz infolge des Überschreitens der massgeblichen Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- im Jahr 2020 die Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2021 bejahen und die Beschwerdeführerin rückwirkend ins MWST-Register eintragen. Eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze im Jahr 2022 erfolgte nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch über diesen Zeitpunkt hinaus mehrwertsteuerpflichtig blieb. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)