Verfahrenshandlung der Strafkammer; Prinzip der Justizöffentlichkeit
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO);
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wobei dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4);
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) geltend macht;
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Eingriffe in Grundrechte grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn diese faktisch nicht rückgängig gemacht werden können;
somit vorliegend von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist; zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO);
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer nur dann zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.2.1);
unmittelbare Betroffenheit etwa dann vorliegt, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird (BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 47 m.w.H.);
das Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II die Parteiöffentlichkeit wie auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit, umfasst; es damit nicht nur den verfahrensbeteiligten Dritten ermöglicht nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, sondern auch dem Schutz der einzelnen, direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient (STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);
vorliegend mithin der Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligter Träger der Justizöffentlichkeit ist und er durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist;
damit auf die Beschwerde, welche im Übrigen innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben worden ist, einzutreten ist;
der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert wird; nach dieser Bestimmung die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem
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Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich sind;
der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte eingeschränkt werden kann; gemäss Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen;
Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsieht, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
sich Vergleichbares auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, wonach Presse und Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden können, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder – soweit es das Gericht für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde;
es sich bei Art. 70 Abs. 1 StPO um eine genügende gesetzliche Grundlage handelt, die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschliessen;
der Ausschluss des Publikums von der Hauptverhandlung gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt, um dem Schutz der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Coronavirus gerecht zu werden;
ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig ist; schutzwürdig zum Beispiel die Gesundheit jedes Einzelnen ist (Art. 10 Abs. 2 BV);
aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus der Bund die Situation in der Schweiz als besondere Lage einschätzt […] und in diesem Zusammenhang gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung des
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Coronavirus angeordnet hat, wie die Untersagung der Durchführung verschiedener Grossanlässe (vgl. Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19; AS 2020 573]);
der Bund resp. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ferner diverse Verhaltensempfehlungen zur Vermeidung von Ansteckungen durch das Coronavirus erlassen hat […];
das BAG gegenwärtig in der Schweiz 312 bestätigte Ansteckungen meldet (Stand 9. März 2020), wobei wiederholt festgehalten wird, dass ältere Menschen ab 65 Jahren und Personen mit bestehender Vorerkrankung (Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) besonders gefährdet sind […];
der Kanton Tessin gestützt auf die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19; AS 2020 573] unter anderem öffentliche und private Veranstaltungen von über 150 Personen nicht mehr zulässt (Risoluzione del Consiglio di Stato Nr. 1257 del 6 marzo 2020; […]);
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gelangte und geltend machte, bereits aufgrund seines Alters von 69 Jahren und seines Geschlechts zur Bevölkerungsgruppe zu gehören, bei welcher im Falle einer Infektion mit dem neuen Coronavirus die Gefahr von schweren Komplikationen und das Risiko, daran zu sterben, besonders hoch seien und er zudem gesundheitlich vorbelastet sei;
vor diesem Hintergrund sich der Ausschluss des Publikums zum Schutz der Parteien vor Ansteckung mit dem Coronavirus ohne Weiteres rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 336 StPO verpflichtet ist, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen, er über 65 Jahre alt ist und eigenen Angaben zufolge an vorbestehenden Erkrankungen leidet;
der Ausschluss des Publikums ferner eine taugliche Massnahme ist zum Schutz der Gesundheit der Verfahrensparteien und die in diesem Zusammenhang angeordnete Körpertemperaturmessung aller Personen beim Eintritt in das Gerichtsgebäude ferner ein zusätzliches Mittel zum Schutz der Gesundheit der Verfahrensparteien ist, zumal Fieber eines der Hauptsymptome einer Coronavirus-Erkrankung darstellt […];
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eine mildere Massnahme, die den verfolgten Zweck ebenfalls erreichen könnte, nicht zur Verfügung steht; die Verschiebung der Hauptverhandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein taugliches milderes Mittel darstellt, da insbesondere unklar ist, wie sich die Situation in naher Zukunft entwickeln wird;
die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transparenz- und Kontrollfunktion, ferner auch mit dem Ausschluss des Publikums gewährleistet sind, da sich der Ausschluss nur auf das Publikum, nicht aber die Medienvertreter bezieht; letzteren die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in einem gesonderten Raum) gestattet ist;
schliesslich Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis stehen; nämlich dem Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren erhebliche Bedeutung zukommt, weshalb mit Blick darauf der Eingriff in die Justizöffentlichkeit gerechtfertigt ist;
die Beschwerde nach dem Gesagten und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist;
[…]
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12. Estratto della decisione della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 17 marzo 2020 (BB.2019.222)
Notificazione del decreto d’abbandono; statuto d’imputato; esame degli atti
Art. 101 e segg., 309, 321 cpv. 1 CPP
In virtù della buona fede processuale, colui che ritiene che l’autorità inquirente abbia elementi concreti per estendere un procedimento penale nei suoi confronti, deve subito avvalersene e non attendere l’emanazione del decreto di abbandono del procedimento. La richiesta tesa ad ottenere lo statuto di imputato a quest’ultimo stadio è tardiva nonché in contraddizione con la condotta processuale tenuta fino a tale momento (consid. 2.1).
Il decreto di abbandono è notificato al terzo danneggiato da atti procedurali revocati nel corso della procedura – in casu trattasi di sequestri bancari –
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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élément lui permettant de poursuivre le recourant pour quelque chef d’accusation que ce soit. Les autorités allemandes ne feront donc aucun usage propre des données électroniques concernées. La Suisse n’est d’ailleurs nullement saisie d’une quelconque requête de la part des autorités allemandes. Il n’y a donc pas in casu de demande d’entraide internationale. A ce titre, l’email du 19 juin 2019 ne peut en aucun cas constituer une décision de clôture. Le recours serait donc également irrecevable sous cet angle.
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11. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Bundesanwaltschaft vom 10. März 2020 (BB.2020.53)
Verfahrenshandlung der Strafkammer; Prinzip der Justizöffentlichkeit
Art. 70 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des sich verbreitenden Coronavirus; Eintreten auf Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung der Strafkammer; nicht wieder gutzumachender Nachteil in casu bejaht.
Acte de procédure de la Cour des affaires pénales; principe de la publicité de la justice
Art. 70 al. 1, 393 al. 1 let. b CPP, art. 30 al. 3 Cst., art. 6 ch. 1 CEDH, art. 14 par. 1 Pacte ONU II
Exclusion du public des débats en raison de la propagation du coronavirus; entrée en matière sur le recours contre une décision de la direction de la procédure de la Cour des affaires pénales; admission dans le cas concret d’un préjudice irréparable. Atto procedurale della Corte penale; principio della pubblicità della giustizia
Art. 70 cpv. 1, 393 cpv. 1 lett. b CPP, art. 30 cpv. 3 Cost., art. 6 n. 1 CEDU, art. 14 par. 1 Patto ONU II Esclusione del pubblico dal dibattimento a causa della diffusione del coronavirus; entrata nel merito di reclami contro decisioni ordinatorie della Corte penale; ammissione nel caso concreto di un pregiudizio irreparabile.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
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Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts forderte unter anderem A. mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 im Verfahren SK.2019.45 auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020, in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft Deutscher Fussball-Bund (DFB) und Fédération Internationale de Football Association (FIFA) wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2020 schloss die Vorsitzende im Verfahren SK.2019.45 die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus und gestattete den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern die Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem gesonderten Raum. Ausserdem gestattete sie den Zutritt zum Gebäude nur denjenigen Personen, die fieberfrei waren. Dagegen erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO);
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wobei dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4);
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) geltend macht;
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Eingriffe in Grundrechte grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn diese faktisch nicht rückgängig gemacht werden können;
somit vorliegend von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist; zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO);
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer nur dann zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.2.1);
unmittelbare Betroffenheit etwa dann vorliegt, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird (BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 47 m.w.H.);
das Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II die Parteiöffentlichkeit wie auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit, umfasst; es damit nicht nur den verfahrensbeteiligten Dritten ermöglicht nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, sondern auch dem Schutz der einzelnen, direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient (STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);
vorliegend mithin der Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligter Träger der Justizöffentlichkeit ist und er durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist;
damit auf die Beschwerde, welche im Übrigen innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben worden ist, einzutreten ist;
der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert wird; nach dieser Bestimmung die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem
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Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich sind;
der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte eingeschränkt werden kann; gemäss Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen;
Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsieht, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
sich Vergleichbares auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, wonach Presse und Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden können, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder – soweit es das Gericht für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde;
es sich bei Art. 70 Abs. 1 StPO um eine genügende gesetzliche Grundlage handelt, die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschliessen;
der Ausschluss des Publikums von der Hauptverhandlung gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt, um dem Schutz der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Coronavirus gerecht zu werden;
ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig ist; schutzwürdig zum Beispiel die Gesundheit jedes Einzelnen ist (Art. 10 Abs. 2 BV);
aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus der Bund die Situation in der Schweiz als besondere Lage einschätzt […] und in diesem Zusammenhang gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung des
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Coronavirus angeordnet hat, wie die Untersagung der Durchführung verschiedener Grossanlässe (vgl. Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19; AS 2020 573]);
der Bund resp. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ferner diverse Verhaltensempfehlungen zur Vermeidung von Ansteckungen durch das Coronavirus erlassen hat […];
das BAG gegenwärtig in der Schweiz 312 bestätigte Ansteckungen meldet (Stand 9. März 2020), wobei wiederholt festgehalten wird, dass ältere Menschen ab 65 Jahren und Personen mit bestehender Vorerkrankung (Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) besonders gefährdet sind […];
der Kanton Tessin gestützt auf die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19; AS 2020 573] unter anderem öffentliche und private Veranstaltungen von über 150 Personen nicht mehr zulässt (Risoluzione del Consiglio di Stato Nr. 1257 del 6 marzo 2020; […]);
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gelangte und geltend machte, bereits aufgrund seines Alters von 69 Jahren und seines Geschlechts zur Bevölkerungsgruppe zu gehören, bei welcher im Falle einer Infektion mit dem neuen Coronavirus die Gefahr von schweren Komplikationen und das Risiko, daran zu sterben, besonders hoch seien und er zudem gesundheitlich vorbelastet sei;
vor diesem Hintergrund sich der Ausschluss des Publikums zum Schutz der Parteien vor Ansteckung mit dem Coronavirus ohne Weiteres rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 336 StPO verpflichtet ist, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen, er über 65 Jahre alt ist und eigenen Angaben zufolge an vorbestehenden Erkrankungen leidet;
der Ausschluss des Publikums ferner eine taugliche Massnahme ist zum Schutz der Gesundheit der Verfahrensparteien und die in diesem Zusammenhang angeordnete Körpertemperaturmessung aller Personen beim Eintritt in das Gerichtsgebäude ferner ein zusätzliches Mittel zum Schutz der Gesundheit der Verfahrensparteien ist, zumal Fieber eines der Hauptsymptome einer Coronavirus-Erkrankung darstellt […];
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eine mildere Massnahme, die den verfolgten Zweck ebenfalls erreichen könnte, nicht zur Verfügung steht; die Verschiebung der Hauptverhandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein taugliches milderes Mittel darstellt, da insbesondere unklar ist, wie sich die Situation in naher Zukunft entwickeln wird;
die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transparenz- und Kontrollfunktion, ferner auch mit dem Ausschluss des Publikums gewährleistet sind, da sich der Ausschluss nur auf das Publikum, nicht aber die Medienvertreter bezieht; letzteren die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in einem gesonderten Raum) gestattet ist;
schliesslich Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis stehen; nämlich dem Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren erhebliche Bedeutung zukommt, weshalb mit Blick darauf der Eingriff in die Justizöffentlichkeit gerechtfertigt ist;
die Beschwerde nach dem Gesagten und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist;
[…]
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Notificazione del decreto d’abbandono; statuto d’imputato; esame degli atti
Art. 101 e segg., 309, 321 cpv. 1 CPP
In virtù della buona fede processuale, colui che ritiene che l’autorità inquirente abbia elementi concreti per estendere un procedimento penale nei suoi confronti, deve subito avvalersene e non attendere l’emanazione del decreto di abbandono del procedimento. La richiesta tesa ad ottenere lo statuto di imputato a quest’ultimo stadio è tardiva nonché in contraddizione con la condotta processuale tenuta fino a tale momento (consid. 2.1).
Il decreto di abbandono è notificato al terzo danneggiato da atti procedurali revocati nel corso della procedura – in casu trattasi di sequestri bancari –