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TPF 2020 155

Bundesstrafgericht · 2019-09-02 · Deutsch CH

Erlass der Verfahrenskosten; Ersatzforderung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2020 155

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könne festgestellt werden, dass es sich in Bezug auf die zwangsweise Transportfähigkeit um einen Hochrisikofall handle. Da beim Beschwerdeführer potentiell absolute Kontraindikationen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass ein Flug nicht in Frage kommt und er nicht transportfähig ist. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der vom Beschwerdegegner gemachte Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019, wonach die niederländischen Behörden bei einer erfolgten Auslieferung an die Niederlande einen «vol médical» organisiert hätten. Sowohl die Hafterstehungsfähigkeit wie auch die Transportfähigkeit sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Der Umstand, dass eine an Leukämie erkrankte Person an die Niederlande ausgeliefert worden ist – über deren Alter und allfällige weitere schwere Erkrankungen im Übrigen nichts bekannt ist –, bedeutet nicht, dass deshalb die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht werden müsste.

6. Nach dem Gesagten steht vorliegend die mangelnde Hafterstehungs- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die reziproke Anwendung des von Russland anlässlich der Ratifikation des EAUe am 10. Dezember 1999 zu Art. 1 EAUe gemachten Vorbehalts der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegen, weshalb die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Russland zu verweigern ist. In casu ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zudem so gravierend, dass auch ohne entsprechenden Vorbehalt eine Auslieferung wegen des allgemeinen Menschenrechtsvorbehalts ausgeschlossen sein könnte. Auf diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht besonders eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 20. Januar 2020 ist aufzuheben.

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26. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer in Sachen A. vom 21. August 2020 (SK.2020.5)

Erlass der Verfahrenskosten; Ersatzforderung Art. 425 StPO, Art. 71 Abs. 2 StGB

Eine Ersatzforderung kann nicht durch einen nachträglichen Entscheid des Gerichts erlassen oder herabgesetzt werden. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 3.5).

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Eine wesentlich verschlechterte gesundheitliche Situation des Gesuchstellers allein rechtfertigt nicht eine Neubeurteilung der Kostenfrage (E. 4.5).

Remise des frais de procédure; créance compensatrice

Art. 425 CPP, art. 71 al. 2 CP

Une créance compensatrice ne peut pas être remise ou diminuée par une décision judiciaire ultérieure. Confirmation de la jurisprudence (consid. 3.5).

A elle seule, une aggravation significative de l’état de santé du demandeur ne justifie pas un nouveau jugement sur la question des frais (consid. 4.5).

Condono delle spese procedurali; risarcimento equivalente

Art. 425 CPP, art. 71 cpv. 2 CP

Un risarcimento equivalente non può essere condonato o ridotto mediante decisione giudiziale successiva. Conferma della giurisprudenza (consid. 3.5).

Un peggioramento significativo dello stato di salute del richiedente non giustifica, da solo, una nuova decisione in merito alla questione delle spese (consid. 4.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafkammer verurteilte A. am 15. November 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Sie auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 20’000.– und setzte eine Ersatzforderung von Fr. 38’000.– fest. Weiter verpflichtete sie A. zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 50’000.–, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 7’439.75 wurde im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung aufrechterhalten (SK.2011.17). A. leistete gestützt auf eine Ratenzahlungsvereinbarung 39 monatliche Raten à Fr. 400.–, total Fr. 15’600.–. Diese wurden auf Erklärung von A. an die Ersatzforderung angerechnet. Am 14. Februar 2020 reichte A. ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung ein, wobei ihm die seit Januar 2016 geleisteten Ratenzahlungen zurückzuerstatten seien. Er machte geltend, dass er seit Januar 2016 arbeitsunfähig und als IV-Rentner nicht weiter in der Lage sei, Kosten zu bezahlen.

Die Strafkammer wies das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

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Aus den Erwägungen: 3.5 Von einer Ersatzforderung – welche an Stelle der Einziehung von im Zeitpunkt des Urteils an sich einzuziehenden, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten tritt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) – kann das Gericht ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Sinn und Zweck der Einziehung von Vermögenswerten und entsprechend der Festsetzung einer Ersatzforderung besteht im Ausgleich deliktischer Vorteile. Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteils bleibt. Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) sieht das Gesetz eine spätere Abänderung des Strafurteils in Bezug auf die Ersatzforderung, im Sinne eines ganzen oder teilweisen Erlasses derselben, nicht vor. Dies ist sachlich gerechtfertigt, soll doch der Straftäter, gegenüber welchem eine Ersatzforderung verhängt wurde, nicht bessergestellt werden gegenüber jenem, bei dem die einzuziehenden Vermögenswerte im Urteilszeitpunkt vorhanden waren (TPF 2016 107 E. 5.6). Der persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten kann im Übrigen schon im Urteilszeitpunkt Rechnung getragen werden (Art. 71 Abs. 2 StGB).

4.2 Soweit das Gesuch den Erlass der Ersatzforderung von Fr. 38’000.– zum Gegenstand hat, mangelt es an einer Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Schuld (E. 3.5). Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten. Dementsprechend ist auch auf den Antrag auf Rückerstattung der Ratenzahlungen von Fr. 15’600.–, welche auf die Ersatzforderung angerechnet worden sind, nicht einzutreten. 4.3 Gegenstand des Kostenerlassgesuchs – soweit darauf einzutreten ist – bilden einzig die Verfahrenskosten von Fr. 20’000.–.

4.5 Seit dem Urteilszeitpunkt ist keine Verschlechterung in der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten. Auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. Die wesentlich verschlechterte gesundheitliche Situation des Gesuchstellers allein ist nicht massgeblich. Die Voraussetzungen für einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten sind somit nicht erfüllt.