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TPF 2020 140

Bundesstrafgericht · 2020-08-13 · Deutsch CH

Abgekürztes Verfahren; Beendigung des abgekürzten Verfahrens vor der gerichtlichen Beurteilung; Verwertbarkeit von im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebenen Erklärungen; Akteneinsicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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24. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. Ltd gegen Bundesanwaltschaft und B. vom 13. August 2020 (BB.2019.278)

Abgekürztes Verfahren; Beendigung des abgekürzten Verfahrens vor der gerichtlichen Beurteilung; Verwertbarkeit von im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebenen Erklärungen; Akteneinsicht

Art. 362 Abs. 4 StPO

Wird das abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet, so sind die von den Parteien im Hinblick darauf abgegebenen Erklärungen im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Nach deren Entfernung aus den Akten unterliegen diese Erklärungen nicht mehr den Bestimmungen zur Akteneinsicht oder zu deren Einschränkung (E. 2).

Procédure simplifiée; abandon de la procédure simplifiée avant le jugement; exploitation des déclarations faites en perspective de la procédure simplifiée; accès au dossier

Art. 362 al. 4 CPP

Lorsque la procédure simplifiée est abandonnée avant le jugement, les déclarations faites par les parties en perspective de la procédure simplifiée ne sont pas exploitables dans la procédure ordinaire subséquente. Après leur retrait du dossier, ces déclarations ne sont plus soumises aux dispositions sur l’accès au dossier et ses restrictions (consid. 2).

Procedura abbreviata; interruzione della procedura abbreviata prima del giudizio da parte del tribunale; utilizzabilità delle dichiarazioni fatte dalle parti in considerazione del rito abbreviato; accesso agli atti

Art. 362 cpv. 4 CPP

In caso di interruzione della procedura abbreviata prima del giudizio da parte del tribunale le dichiarazioni fatte dalle parti in considerazione del rito abbreviato non possono essere utilizzate nella successiva procedura ordinaria. Dopo la loro eliminazione dall’incarto queste dichiarazioni non sono più oggetto delle norme sull’accesso agli atti o sulle relative limitazioni (consid. 2).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen einer Strafuntersuchung in Form des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO bestritt der Beschuldigte B. die von der Privatklägerschaft ihm gegenüber erhobenen Zivilansprüche. Danach führte die Bundesanwaltschaft (BA) die Untersuchung gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weiter. Am 29. Juli 2019 verfügte sie, die von B. im Verfahren gemachten Eingaben vom 29. September 2017, 27. Dezember 2017 und vom 12. Juli 2019 sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 würden aus den Akten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten. Gleichzeitig ersuchte sie den Verteidiger von B. um die erneute Einreichung der von den Akten entfernten Dokumente oder um Bestätigung, dass B. mit der Verwertung der gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen im ordentlichen Strafverfahren einverstanden ist. B. erklärte sich grundsätzlich mit der Verwertung seiner Eingaben einverstanden, ausser mit Teilen der sowie einzelnen Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2017, welche zu schwärzen seien. Am 21. November 2019 verfügte die BA, die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 aus den Verfahrensakten entfernten Dokumente würden wieder zu den Akten genommen, wobei die von B. bezeichneten Teile der Stellungnahme geschwärzt würden. Dagegen gelangte die durch Beschlagnahmen beschwerte Dritte A. Ltd mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte sinngemäss, die entsprechenden Stellungnahmen seien ohne Schwärzungen zu den Akten zu nehmen.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Die vorliegend umstrittenen Schwärzungen von Teilen der Akten betreffen ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdegegners 2 vom 27. Dezember 2017. Diese erfolgte in einer Phase des Verfahrens SV.17.1581, in welcher dieses als abgekürztes Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 358 ff. StPO geführt wurde. Nach Beendigung des abgekürzten Verfahrens entfernte die Beschwerdegegnerin 1 diese Eingabe mit Verfügung vom 29. Juli 2019 aus den Akten des Verfahrens und ordnete an, diese werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter

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separatem Verschluss gehalten. Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses des Beschwerdegegners 2 wurde die entsprechende Eingabe mit der angefochtenen Verfügung mit teilweiser Schwärzung (neu) zu den Akten genommen. Die Beschwerdegegnerin 1 geht in der angefochtenen Verfügung offenbar davon aus, es handle sich bei den Schwärzungen um Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO. Entsprechend rügt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde eine Verletzung der Bestimmungen zur Akteneinsicht und deren Einschränkung.

2.2 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis auf SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1). Für jede Strafsache wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c).

2.3 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind demgegenüber Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren – wie im vorliegenden Fall – noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2 m.w.H.). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen gesetzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO. Demzufolge ist Art. 141 Abs. 5 StPO auf die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Urkunden anwendbar (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3). Somit werden diese aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

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2.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den geschwärzten Teilen der Eingabe vom 27. Dezember 2017 bzw. einer von deren Beilagen um Unterlagen, welche mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO aus den Strafakten entfernt wurden. Diese Verfügung blieb soweit ersichtlich unangefochten. Daher können sie nunmehr auch nicht mehr Gegenstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff. StPO sein. Damit die Eingabe vom 27. Dezember 2017 und deren Beilagen auch im ordentlichen Verfahren verwertet werden können, ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 ebenfalls am 29. Juli 2019 um deren erneute Einreichung oder um Bestätigung, dass er mit deren Verwertung auch im ordentlichen Verfahren einverstanden ist. Der Beschwerdegegner 2 erklärte sich – unter Vorbehalt gewisser Passagen in der Eingabe vom 27. Dezember 2017 und einer Beilage – mit deren Verwertung einverstanden. Ohne dieses Einverständnis käme die Verwertung der Eingabe mitsamt den Beilagen nicht in Betracht. Es wäre dem Beschwerdegegner 2 auch freigestanden, eine neue Eingabe ohne die entsprechenden Passagen und Beilage einzureichen. Dass die ungeschwärzten Teile der und die ungeschwärzten Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2017 nun Bestandteile der Akten im ordentlichen Verfahren bilden, ist auf das Einverständnis des Beschwerdegegners 2 zu deren Verwertung im ordentlichen Verfahren zurückzuführen. Als Beschuldigtem steht diesem das Recht zu, sich im Strafverfahren frei zu äussern. Dieses Vorgehen ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die geschwärzten Informationen hingegen bilden gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht mehr Teil der Strafakten und unterliegen daher nicht den Bestimmungen zur Akteneinsicht oder deren Einschränkung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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25. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 19. August 2020 (RR.2020.30, RR.2020.51)

Auslieferung; Hafterstehungs- und Transportfähigkeit

Art. 1 EAUe