Verletzung des Amtsgeheimnisses
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Damit gilt grundsätzlich das forum praeventionis (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO Ort der ersten Verfolgungshandlungen: Anzeige der KESB Luzern bei der Kantonspolizei Luzern vom 8. August 2017), mithin ist der Kanton Luzern zuständig. Der Kanton Luzern anerkennt, dass der ordentliche Gerichtsstand diesfalls in seiner Zuständigkeit liegt.
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16. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 19. Juni 2019 (SK.2017.68)
Verletzung des Amtsgeheimnisses
Art. 320 StGB
Nach Art. 320 StGB kann sich auch strafbar machen, wer ein Amtsgeheimnis einem als Rechtsmittelinstanz angerufenen Gericht offenbart (E. 4.3).
Violation du secret de fonction
Art. 320 CP
Est aussi punissable sur la base de l’art. 320 CP celui qui dévoile un secret de fonction à un tribunal fonctionnant comme instance de recours (consid. 4.3).
Violazione del segreto d’ufficio
Art. 320 CP
Secondo l’art. 320 CP è punibile anche colui che rivela un segreto d’ufficio davanti ad un Tribunale chiamato a statuire quale istanza di ricorso (consid. 4.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A., einem ehemaligen Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), vor, er habe dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens interne Dokumente der ESTV offenbart. B., ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der ESTV, warf die Bundesanwaltschaft vor, A. dabei behilflich gewesen zu sein.
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Der Einzelrichter sprach A. der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und B. der Gehilfenschaft dazu schuldig. In beiden Fällen sah der Einzelrichter gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 In objektiver Hinsicht macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
2.1.2 Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt, bzw. die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, und bezüglich welcher der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StGB N. 3; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 8). Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde (ausdrücklich) als geheim erklärt worden ist oder nicht; massgebend ist einzig der ausdrücklich oder stillschweigend bekundete Wille des Geheimnisherrn zur Geheimhaltung (OBERHOLZER, a.a.O., N. 8; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 6). Unbeachtlich ist das Interesse Dritter und insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der geheimen Tatsache. Geschützt sind in diesem Sinn sowohl Dienstgeheimnisse wie auch Privatgeheimnisse, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat, und zwar unbekümmert darum, ob sie wahr oder falsch sind oder auch nur Mutmassungen enthalten (OBERHOLZER, a.a.O., N. 8, mit Hinweisen).
2.1.3 Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 8; OBERHOLZER, a.a.O., N. 10). Die Mitteilung des Geheimnisses ist selbst dann ein Offenbaren im Sinne von Art. 320 StGB, wenn die Drittperson ihrerseits einer Geheimnispflicht untersteht und die fragliche Tatsache auch
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nach der Mitteilung noch ein Geheimnis darstellt. Auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit das Offenbaren gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; OBERHOLZER, a.a.O., N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 9). Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 8).
4.3 Bezüglich der Tathandlung des Offenbarens ist folgender Schluss zu ziehen:
4.3.3.2 Die Beschuldigten können sich als private, amtsexterne Dritte nicht auf die von ihrer Verteidigung im Rahmen ihrer Plädoyers geltend gemachten Ausnahmen vom Amtsgeheimnis beim Offenbaren gegenüber «anderen Amtsträgern» berufen, da diese ausschliesslich innerhalb der Verwaltung gelten. Anderes lässt sich auch den von der Verteidigung bei der Hauptverhandlung zitierten Kommentarstellen nicht entnehmen; vielmehr ergibt sich aus deren Lektüre, dass private, ausserhalb der Verwaltung stehende Akteure diese Ausnahmen gerade nicht für sich beanspruchen können (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 9; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 320 StGB N. 3). Auch wenn die Beschuldigten einst Angestellte des Bundes waren, erfolgte die Verwendung und Einreichung der fraglichen Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht klarerweise nicht im Rahmen ihrer Anstellung bei der ESTV und damit nicht innerhalb der Verwaltung. Vielmehr handelten sie als amtsexterne Private.
4.3.3.3 Eine Ausnahmekonstellation ergibt sich auch nicht daraus, dass das Offenbaren der vorliegend interessierenden Dokumente gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erfolgte.
Das diesbezüglich ins Feld geführte Argument, das Bundesverwaltungsgericht sei kein unbefugter Dritter, da es als Rechtsmittelinstanz die (angeblich) rechtsungleiche Praxis der ESTV zu überprüfen habe und ihm daher eine Kontroll- und Beaufsichtigungsfunktion zukomme, vermag insofern nicht zu überzeugen, als das Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Aufsichtsfunktion über die ESTV hat. Die ESTV ist in die Bundesverwaltung eingegliedert.
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Die fachliche und administrative Aufsicht über die ESTV obliegt dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Art. 8 Abs. 3 und 4 sowie Art. 36 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] sowie Art. 24 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Insofern besteht – entgegen der von der Verteidigung von B. geäusserten Auffassung – bereits institutionell kein hierarchisches Verhältnis zwischen der ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht; dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Judikative denn auch problematisch. Als Gericht steht dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Befugnis zu, im Einzelfall ergangene Verfügungen der ESTV auf Beschwerde hin zu beurteilen bzw. zu kontrollieren.
Im Übrigen können sich private, amtsexterne Akteure auch im Rechtsmittelverfahren nicht auf die zuvor in E. 4.3.3.2 erwähnten, innerhalb der Verwaltung geltenden Ausnahmen vom Amtsgeheimnis berufen. Etwas anderes geht auch aus dem zwecks Untermauerung dieser Argumentation im Rahmen der Plädoyers zitierten Rechtsgutachten zur Amtsgeheimnisverletzung von Dr. Niklaus Oberholzer nicht hervor. Vielmehr wird darin – im Kontext allfälliger Ausnahmen vom Amtsgeheimnis mit Bezug zu Behörden, die an ein und demselben Verfahren mit unterschiedlichen Aufgaben beteiligt sind – erwähnt, dass das Amtsgeheimnis gegenüber Dritten – auch in dieser Konstellation – absolut gilt.
4.3.3.4 Fehl geht auch die Auffassung der Beschuldigten, sie hätten sich auf den Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» berufen können: Das Bundesgericht verlangt diesbezüglich, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Zweck angemessen ist und verneint deshalb einen Rechtfertigungsgrund, wenn dem Täter zur Erreichung des Ziels andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung standen und ihm zugemutet werden konnte, davon Gebrauch zu machen (BGE 134 IV 216 E. 6.1).
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Unter- suchungsmaxime (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Es wäre den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, beim zuständigen Instruktionsrichter / bei der zuständigen Instruktionsrichterin einen Antrag auf Edition der vertraulichen Dokumente bei der ESTV zu stellen (Art. 32 f. VwVG sowie Art. 19 VwVG i.V.m. Art.
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37 und 50 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) und bei der Begründung des Editionsantrages explizit auf die angeblich rechtsungleiche Praxis der ESTV hinzuweisen – ohne Nennung der vertraulichen Informationen, wie in Ziff. 50 der Beschwerde geschehen («involvierten Parteien»).
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17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 27. Juni 2019 (BB.2019.19)
Protokollierung im Vorverfahren; audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen; nachträgliche Transkription durch externe Hilfspersonen; gesetzliche Grundlage
Art. 76 Abs. 4 StPO, Art. 178 Abs. 3 BV
Die Staatsanwaltschaft kann externe Hilfspersonen mit der nachträglichen Transkription einer in Ton und Bild festgehaltenen Einvernahme beauftragen (E. 2 und 3).
Rédaction des procès-verbaux dans le cadre de la procédure préliminaire; enregistrement audiovisuel des auditions; transcription ultérieure par des auxiliaires externes; base légale
Art. 76 al. 4 CPP, art. 178 al. 3 Cst.
Le ministère public peut confier à des auxiliaires externes la tâche de transcrire ultérieurement une audition enregistrée sur un support audiovisuel (consid. 2 et 3).
Verbalizzazione nella procedura preliminare; interrogatori registrati su supporti sonori e visivi; trascrizione successiva da parte di ausiliari esterni; base legale
Art. 76 cpv. 4 CPP, art. 178 cpv. 3 Cost.
Il pubblico ministero può incaricare degli ausiliari esterni di trascrivere successivamente un interrogatorio registrato su supporti sonori e visivi (consid. 2 e 3).