Strafantragsfrist
Erwägungen (10 Absätze)
E. 38 TPF 2019 38
10. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerinnen B. AG und C. AG gegen A. vom
15. März 2019 (SK.2018.20)
Strafantragsfrist
Art. 31 StGB
Beginn der Strafantragsfrist (E. 1.3.3 und 1.3.4).
Délai pour porter plainte
Art. 31 CP
Début du délai pour porter plainte (consid. 1.3.3 et 1.3.4).
Termine di estinzione del diritto di querela
Art. 31 CP
Inizio della decorrenza del termine (consid. 1.3.3 e 1.3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. u.a. vor, sie habe als Mitarbeiterin der B. AG unter Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vertrauliche Daten dieser Gesellschaft sowie der C. AG an Vertreter von zwei ausländischen Gesellschaften weitergegeben.
Der Einzelrichter stellte das Verfahren gegen A. hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) ein.
TPF 2019 38
E. 39 Aus den Erwägungen:
1.3.3 Rechtliches
1.3.3.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sind vorliegend die B. AG sowie die C. AG.
1.3.3.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 31 StGB N. 6). Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 6). Der Tag der Kenntnisnahme ist dabei nicht mitzuzählen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Fristenlauf beginnt somit am folgenden Tag, nachdem der Antragsberechtigte die erforderliche Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 31 StGB N. 3).
1.3.3.3 In Bezug auf die Kenntnis des Täters genügt der blosse Verdacht nicht. Bekannt ist dem Verletzten der Täter dann, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für dessen Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 31 StGB N. 5). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom
25. August 2008 E. 3.3.3; mehrmals bestätigt in: Urteile des Bundesgerichts
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E. 40 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.2; 6B_1148/2013 vom
5. Dezember 2014 E. 2.2 und 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 26 mit Hinweisen).
1.3.3.4 Der Antragsberechtigte muss keine detaillierten Kenntnisse des objektiven Tathergangs besitzen. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob er weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist. Es genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451). Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation. Sobald die antragsberechtigte Person weiss, dass zu ihrem Nachteil eine Straftat begangen wurde, läuft die Frist. Sie wird insbesondere auch dann ausgelöst, wenn z.B. aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich bei der Straftat um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 16 mit Hinweisen). In Bezug auf den Beginn der Antragsfrist ist weiter zu berücksichtigen, ob die Privatklägerschaft bei genügender Aufmerksamkeit und Einholen allfälliger Informationen ohne Weiteres über die Tat hätte Bescheid wissen können (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2). Der Antragsberechtigte darf nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b; RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 28). Es ist nämlich nicht erforderlich, die Kenntnisnahme von Tat und Täter durch entsprechende Beweismittel zu veranschaulichen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2).
1.3.3.5 Juristische Personen des Privatrechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln und Willenserklärungen abgeben (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10; RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10). Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die entsprechende Kenntnis erlangt hat (sog. Wissensvertretung [RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10]).
Zu fragen ist somit, wer konkret befugt ist, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11). Die entsprechende Befugnis bestimmt sich nach der Organisation der verletzten Gesellschaft; grundsätzlich steht jenem Organ die Antragsbefugnis zu, das
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E. 41 zur Wahrung der entsprechenden Interessen berufen ist. Die jeweiligen Obliegenheiten und Kompetenzen ergeben sich aus den Statuten und dem Organisationsreglement (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315; REHBERG, Der Strafantrag, ZStrR 1969, S. 247 ff., 259). Welche natürliche Person im Einzelnen als zuständiger Organträger betrachtet werden muss, ist dem Handelsregister zu entnehmen (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Es kann deshalb nur darauf ankommen, wann ein effektiv zum Antrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11; RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die Strafantragsfrist wird auch ausgelöst, wenn ein kollektiv zeichnungsberechtigter Organträger von Tat und Täter Kenntnis erhält, es in der Folge aber unterlässt, einen zweiten Zeichnungsberechtigten zu informieren (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die juristische Person ist als Verletzte ausreichend informiert, die Frist nach Art. 31 StGB beginnt zu laufen. Dass die Vertretungsmacht der betreffenden natürlichen Person zum alleinigen Stellen des Strafantrages nicht ausreicht, ändert an dieser Rechtslage nichts (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447 f.).
1.3.4 Beginn der Strafantragsfrist
In Bezug auf die Frage, wann die Privatklägerschaft Kenntnis von Tat und Täterin i.S.v. Art. 31 StGB erlangt hat, sind folgende Ereignisse relevant:
1.3.4.1 Aufgrund der Whistleblowing-Vorwürfe der Beschuldigten zwischen Juni und September 2016 wurde von der B. AG-internen Abteilung Q. eine Untersuchung durchgeführt, während welcher die Beschuldigte verdächtigt wurde, interne Weisungen der B. AG verletzt zu haben. Die internen Weisungen sehen mitunter die vertragliche Geheimhaltungspflicht vor. Der Strafanzeige der Privatklägerschaft ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht gegenüber der Beschuldigten bereits in diesem Untersuchungsstadium auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bezog.
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E. 42 1.3.4.2 Am 26. September 2016 bot J. (VR-Vizepräsidentin der C. AG) der Beschuldigten per E-Mail die sofortige Freistellung an, was diese ablehnte. Die E-Mail ging zur Kenntnis an G. (General Counsel der C. AG). J. als Organ und vertretungsberechtigte Mitarbeiterin der Privatklägerschaft war in die interne Untersuchung der Abteilung Q. gegen die Beschuldigte involviert. G. ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Dass er lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). J. und G. sind mithin beide strafantragsberechtigte Personen und das Wissen von ihnen wird den juristischen Personen bzw. den Privatklägerinnen zugerechnet. Dass die Freistellung am 26. September 2016 lediglich angeboten wurde, indiziert, dass die Verdachtslage in Bezug auf die mutmassliche Verletzung von Geschäftsgeheimnissen für die Privatklägerschaft zu diesem Zeitpunkt noch unsicher war.
1.3.4.3 Wegen des Verdachts auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beauftragte die Privatklägerschaft am
27. September 2016 die F. AG mit der Untersuchung der Mailbox der Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 26. September 2016. Die F. AG hatte unter anderem den Auftrag zu beurteilen, ob die Beschuldigte den Code of Conduct der B. AG verletzt hat. Beim Code of Conduct handelt es sich um einen internen Verhaltenskodex der B. AG. Der Code of Conduct sieht unter anderem vor, dass sich die Mitarbeiter verpflichten, keine vertraulichen Unterlagen an unbefugte Dritte herauszugeben oder sie darüber zu informieren.
1.3.4.4 Dem Berichtsentwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016 ist in Ziffer 2.11 zu entnehmen: «a Due Diligence Report on K. s.r.o. prepared by the CCC. Group» (nachfolgend «Due Diligence Report»). In der dazugehörigen Fussnote wird auf eine E-Mail vom 7. Oktober 2016 verwiesen. Die Privatklägerschaft war somit bereits am 7. Oktober 2016 über den Due Diligence Report informiert. Die Privatklägerschaft hatte damit zusätzliche Informationen zum Kontakt zwischen der K. s.r.o. im Land Y. und der Beschuldigten. Die Zustellung des Due Diligence Reports erhärtete den Verdacht der Privatklägerinnen von Geschäftsgeheimnisverletzungen durch die Beschuldigte. Am 10. Oktober 2016 leitete die Privatklägerschaft den Due Diligence Report an die F. AG weiter. In der Folge erstellte die CCC. Group den Final Due Diligence Report vom 12. Oktober 2016. Dieser wurde der F. AG an der Besprechung vom 13. Oktober 2016 (siehe dazu E. 1.3.4.7) übergeben. Da J., G. und H. aktiv in das Verfahren gegen die Beschuldigte eingebunden waren, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis vom Due Diligence Report hatten, da
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E. 43 es sich um wesentliche und für die Privatklägerschaft wichtige Informationen handelte. In Bezug auf die Strafantragsberechtigung der genannten Personen kann auf die Erwägungen 1.3.4.2 und 1.3.4.5 verwiesen werden.
1.3.4.5 Am 10. Oktober 2016 hat die F. AG die Privatklägerschaft mit E- Mail an H. und G. darüber informiert, dass die Beschuldigte E-Mails mit sensitiven Daten an D. nach Land Z. geschickt habe. Die F. AG belegte diese Feststellungen mit Beispielen. Die E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 hat den Verdacht der mutmasslichen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen weiter erhärtet. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerschaft mithin Kenntnis von Tat und Täterin. Dieser hinreichend konkrete Wissensstand geht auch aus dem Umstand hervor, dass die Privatklägerschaft ihre Vorwürfe der Geschäftsgeheimnisverletzung in der Strafanzeige vom 20. Januar 2017 mit den Beispielen gemäss E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 belegt hat. So belegte sie die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 5 der Strafanzeige im Zusammenhang mit dem «Projekt AA. im Land X.» mit dem von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten «Joint Venture Contract» sowie der weitergeleiteten E-Mail gemäss Bericht der F. AG in Ziff. 3.21, Nr. 21. Für die angezeigte Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 6 mit dem Titel «Projekt GG.» legte die Privatklägerschaft die E-Mail der Beschuldigten an D. vom 3. September 2016 ins Recht. Die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 4 der Anzeige unter dem Titel «Projekt BB. im Land W.» belegte die Privatklägerschaft mit der E-Mail in Ziff. 3.21 Nr. 19 des Berichts der F. AG. Den Privatklägerinnen sind demzufolge am 10. Oktober 2016 die erforderlichen Belege für die von ihnen in der Strafanzeige behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzungen vorgelegen. Für die Privatklägerschaft war auch spätestens ab dem
10. Oktober 2016 klar, dass die Informationen gegenüber D. geheim zu halten waren und eine potentielle Geheimnisverletzung durch die Datenweitergabe vorlag, teilte doch H. oder G. der F. AG an diesem Tag mit, dass dieser kein Angestellter der C. AG sei. In Bezug auf die Antragsberechtigung von G. kann auf Erwägung 1.3.4.2 verwiesen werden. H. gehörte zur B. AG-internen Abteilung Q., was aus der Eingabe der Privatklägerinnen vom 14. März 2017 und der beigelegten E-Mail von H. an die Beschuldigte hervorgeht. H. unterzeichnete die Vollmacht an die Vertreter der Privatklägerinnen. Da er seitens der Privatklägerschaft legitimiert war, die Vertreter mit zu bevollmächtigen, ist seine Kenntnis um den Geheimnischarakter der weitergeleiteten Informationen den Privatklägerinnen zuzurechnen (vgl. E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). H. war kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Dass er lediglich
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E. 44 kollektivzeichnungsberechtigt war, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). Seine Kenntnisnahme von Tat und Täterin ist der Privatklägerschaft zuzurechnen.
1.3.4.6 Am 11. Oktober 2016 erfolgte mit E-Mail von J. die sofortige Freistellung der Beschuldigten. Dass diese sofortige Freistellung als Reaktion auf die E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 (siehe E. 1.3.4.5) erfolgte, ist erwiesen, da ein anderer Grund für die Massnahme weder ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die sofortige Freistellung als Ultima Ratio ist nur damit zu erklären, dass sich für die Privatklägerinnen der Verdacht der Geschäftsgeheimnisverletzung weiter erhärtet hatte. Die Privatklägerschaft war sich ab diesem Zeitpunkt über die Geschäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte sicher. J. sandte die E-Mail in Kopie an G., H. und L. In Bezug auf die Strafantragsberechtigung von J. und H. kann auf die Erwägungen 1.3.4.2 bzw. 1.3.4.5 verwiesen werden. L. ist Personalleiter und Verwaltungsratsmitglied der B. AG. L. ist zwar lediglich kollektivzeichnungsberechtigt. Dass L. lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). Seine Kenntnisnahme von Tat und Täterin ist der Privatklägerschaft zuzurechnen (E. 1.3.3.5, zweiter Abschnitt), ist er doch ein weiteres zum Strafantrag berechtigtes Organ. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten zum Strafantrag berechtigte Personen (J., G., H. kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt und L. ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt) Kenntnis von mutmasslichen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisverletzungen durch die Beschuldigte. Das formale Freistellungsschreiben vom 11. Oktober 2016 wurde von L. und M. unterzeichnet. Im Freistellungsschreiben wurde die Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder persönlich zu verwerten noch Drittpersonen mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft ab dem 10./11. Oktober 2016 ausreichend Kenntnis von der mutmasslichen mehrfachen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte.
1.3.4.7 a) Am 13. Oktober 2016 wurden an einem Meeting die Zwischenergebnisse der F. AG mit der Privatklägerschaft besprochen. Als Grundlage diente der Berichtsentwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016. Der Zwischenbericht bezieht sich auf die von der Beschuldigten an D. nach Land Z. und an die K. s.r.o. bzw. an N. nach Land Y. weitergeleiteten E- Mails. Dem Zwischenbericht ist in Ziff. 2.8 zu entnehmen, dass die F. AG 1’993 Dokumente der Beschuldigten ausgewertet hatte, wovon sie 260 als «relevant» einstufte. Mit relevant sind die weitergeleiteten Dokumente
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E. 45 gemeint, welche mutmasslich Geschäftsgeheimnisse bzw. sensitive Daten beinhalten. Zu den als relevant eingestuften E-Mails gehören sowohl solche zur Thematik «Relationship with K. s.r.o.» (52 Dokumente) als auch solche zum Thema «Information shared with O. Domains» (165 Dokumente). Mit den Initialen «O.» ist D. gemeint. Unter den «Findings» sind die Untersuchungsergebnisse aufgelistet (Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs vom
13. Oktober 2016). Die F. AG listete die als vertrauenswürdig erachteten und von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten Dokumente auf (vgl. Ziff. 3.22 des Berichtsentwurfs; «commercially sensitive»). Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass sie der Ansicht sei, dass die Beschuldigte durch den Informationsaustausch mit D. gegen die Regeln des Code of Conduct verstossen habe (Ziff. 3.26 des Berichtsentwurfs). Aber auch in Bezug auf N. fand die F. AG bis zum
13. Oktober 2016 zahlreiche Dokumente, welche einen Austausch von sensitiven B. AG-Interna – unter anderem im Zusammenhang mit dem Projekt CC. – zwischen der Beschuldigten und der K. s.r.o. bzw. N. belegen sollen (Ziff. 3.3 des Berichtsentwurfs). In Ziff. 2.10 des Berichtsentwurfs wies die F. AG die Privatklägerschaft darauf hin, dass in den Anhängen 1 bis 8 die als relevant betrachteten Dokumente aufgeführt seien. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sich in den Anhängen 1 bis 8 für jedes der Dokumente zusammenfassende Angaben finden würden, einschliesslich der Dokumentensprache und einer Zusammenfassung des Inhalts des Dokuments. Die F. AG legte dort in der Rubrik «Comment» detailliert dar, um was für Informationen es sich gehandelt hat und welche ihrer Ansicht nach potentiell vertrauliche (relevante) Informationen beinhalten. Den Anhängen lässt sich Art und Umfang der weitergeleiteten Informationen entnehmen. So legte sie für sämtliche weitergeleiteten und als relevant eingestuften E-Mails dar, was deren Inhalt war, wie Projekte, Offerten, Vorverträge inkl. Preisveranschlagungen, B. AG-interne Abklärungen während Angebotsphasen, Details zu B. AG-Angeboten an Kunden, Schriftverkehr der B. AG mit Konkurrenten, Joint-Venture-Verträge zwischen B. AG mit Drittfirmen und dergleichen. Der Rubrik «Comment» war somit zu entnehmen, warum es sich dabei um Daten von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Privatklägerschaft handeln soll. Sämtliche inkriminierten E-Mails, die Eingang in die Anklage vom
30. April 2018 fanden, sind in den Anhängen 1 bis 8 aufgeführt.
b) Allerdings enthielt der Berichtsentwurf die weitergeleiteten Dokumente selber nicht. In Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs verwies die F. AG auf die Anhänge und teilte der Privatklägerschaft in Englisch mit: Wie mit Ihnen vereinbart, haben wir die von uns als relevant bezeichneten Dokumente nicht als Anlage zu diesem Bericht beigefügt, sondern verweisen auf die
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E. 46 Anhänge 1 bis 8, in denen wir unsere Ergebnisse aus unserer Überprüfung der Mailbox der Überwachten dargelegt haben. Über das Motiv der Privatklägerinnen, die inkriminierten Dokumente zu diesem Zeitpunkt nicht selber zu sichten, kann nur spekuliert werden. Jedenfalls hatten zeichnungsberechtigte Vertreter der Privatklägerschaft (siehe dazu E. 1.3.4.2; E. 1.3.4.5 f.; E. 1.3.4.7 d) zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von sämtlichen Fakten und sie hätten auch Einsicht in die inkriminierten Dokumente nehmen können.
c) Bei genauer Betrachtung des Berichtsentwurfs vom 13. Oktober 2016 fällt auf, dass es sich um mehr als nur Zwischenergebnisse handelte und die Untersuchung aus Sicht der F. AG nahezu abgeschlossen war, was bereits der erhebliche Umfang der ausgewerteten E-Mails belegt (vgl. E. 1.3.4.7 a). Es fehlte lediglich noch der definitive Abschlussbericht, der in den wesentlichen Punkten mit dem Berichtsentwurf vom 13. Oktober 2016 deckungsgleich ist. Bis auf wenige unwesentliche Punkte sind keine Unterschiede auszumachen. Insbesondere waren die Anhänge 1 bis 8 im Zwischenbericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 identisch mit den Anhängen 1 bis 8 im Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016. Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass der Due Diligence Report keine Informationen enthalte, welche der F. AG zu einer weiteren Durchsuchung Anlass gebe (Ziff. 3.5 des Berichtsentwurfs).
d) Zwar gibt es angeblich kein Protokoll vom Meeting vom 13. Oktober 2016, was angesichts der Wichtigkeit der Thematik zweifelhaft erscheint. Indes ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 77) zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Privatklägerschaft mindestens einer der in den Fall involvierten Zeichnungsberechtigten anwesend war und die anderen involvierten strafantragsberechtigten Personen über die Ergebnisse informierte. Dafür spricht, dass J., G., H. und L. als strafantragsberechtigte Personen in die Untersuchung sowie die Beauftragung und Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse der F. AG involviert waren. Dies belegt auch der Umstand, dass der Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 an H. von der Abteilung Q. adressiert war, welcher diesen am folgenden Tag G. zukommen liess. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass die genannten Personen am
13. Oktober 2016 nicht hinreichend umfassend über die Ermittlungsergebnisse informiert waren. Die Privatklägerschaft muss sich diese Kenntnis in Bezug auf Tat und Täter spätestens ab diesem Zeitpunkt zurechnen lassen. Sie hat die Untersuchungsergebnisse anlässlich der
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E. 47 Besprechung zur Kenntnis genommen. Daran ändert die Ausweitung der Untersuchung durch die Privatklägerschaft auf gewisse Personen und Adressen, welche im «The Final Due Diligence Report on K. s.r.o.» erwähnt worden sind (siehe dazu E. 1.3.4.4) nichts, zumal die F. AG für eine weitere Untersuchung der Mailbox keine Veranlassung sah.
e) Der Einwand der Privatklägerschaft, die Strafantragsfrist habe erst mit der Kenntnisnahme des Abschlussberichts der F. AG vom 27. Oktober 2017 zu laufen begonnen, ist daher unbegründet. Ebenfalls spielt in Bezug auf den Beginn der Antragsfrist keine Rolle, dass ihr angeblich der Bericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 nicht ausgehändigt worden sei, haben doch strafantragsberechtigte Personen der Privatklägerschaft die Untersuchungsergebnisse der F. AG am 13. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen.
1.3.5 Einstellung des Verfahrens
Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft am 13. Oktober 2016, d.h. vor dem 20. Oktober 2016 hinreichende Kenntnis über die mögliche Täterschaft und über die inkriminierten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen. Damit ist die Strafantragsfrist am
14. Januar 2017 abgelaufen und mit Aufgabe der Strafanzeige am
20. Januar 2017 wurde die dreimonatige Strafantragsfrist nicht gewahrt. Mithin liegt kein für die Strafverfolgung von Art. 162 StGB gültiger Strafantrag vor. Das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) ist somit mangels Prozessvoraussetzung eines fristgerechten Strafantrags in diesem Punkt einzustellen (Art. 329 Abs. 5 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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10. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerinnen B. AG und C. AG gegen A. vom
15. März 2019 (SK.2018.20)
Strafantragsfrist
Art. 31 StGB
Beginn der Strafantragsfrist (E. 1.3.3 und 1.3.4).
Délai pour porter plainte
Art. 31 CP
Début du délai pour porter plainte (consid. 1.3.3 et 1.3.4).
Termine di estinzione del diritto di querela
Art. 31 CP
Inizio della decorrenza del termine (consid. 1.3.3 e 1.3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. u.a. vor, sie habe als Mitarbeiterin der B. AG unter Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vertrauliche Daten dieser Gesellschaft sowie der C. AG an Vertreter von zwei ausländischen Gesellschaften weitergegeben.
Der Einzelrichter stellte das Verfahren gegen A. hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) ein.
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Aus den Erwägungen:
1.3.3 Rechtliches
1.3.3.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sind vorliegend die B. AG sowie die C. AG.
1.3.3.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 31 StGB N. 6). Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 6). Der Tag der Kenntnisnahme ist dabei nicht mitzuzählen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Fristenlauf beginnt somit am folgenden Tag, nachdem der Antragsberechtigte die erforderliche Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 31 StGB N. 3).
1.3.3.3 In Bezug auf die Kenntnis des Täters genügt der blosse Verdacht nicht. Bekannt ist dem Verletzten der Täter dann, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für dessen Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 31 StGB N. 5). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom
25. August 2008 E. 3.3.3; mehrmals bestätigt in: Urteile des Bundesgerichts
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6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.2; 6B_1148/2013 vom
5. Dezember 2014 E. 2.2 und 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 26 mit Hinweisen).
1.3.3.4 Der Antragsberechtigte muss keine detaillierten Kenntnisse des objektiven Tathergangs besitzen. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob er weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist. Es genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451). Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation. Sobald die antragsberechtigte Person weiss, dass zu ihrem Nachteil eine Straftat begangen wurde, läuft die Frist. Sie wird insbesondere auch dann ausgelöst, wenn z.B. aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich bei der Straftat um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 16 mit Hinweisen). In Bezug auf den Beginn der Antragsfrist ist weiter zu berücksichtigen, ob die Privatklägerschaft bei genügender Aufmerksamkeit und Einholen allfälliger Informationen ohne Weiteres über die Tat hätte Bescheid wissen können (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2). Der Antragsberechtigte darf nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b; RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 28). Es ist nämlich nicht erforderlich, die Kenntnisnahme von Tat und Täter durch entsprechende Beweismittel zu veranschaulichen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2).
1.3.3.5 Juristische Personen des Privatrechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln und Willenserklärungen abgeben (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10; RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10). Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die entsprechende Kenntnis erlangt hat (sog. Wissensvertretung [RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10]).
Zu fragen ist somit, wer konkret befugt ist, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11). Die entsprechende Befugnis bestimmt sich nach der Organisation der verletzten Gesellschaft; grundsätzlich steht jenem Organ die Antragsbefugnis zu, das
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zur Wahrung der entsprechenden Interessen berufen ist. Die jeweiligen Obliegenheiten und Kompetenzen ergeben sich aus den Statuten und dem Organisationsreglement (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315; REHBERG, Der Strafantrag, ZStrR 1969, S. 247 ff., 259). Welche natürliche Person im Einzelnen als zuständiger Organträger betrachtet werden muss, ist dem Handelsregister zu entnehmen (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Es kann deshalb nur darauf ankommen, wann ein effektiv zum Antrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat (RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11; RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die Strafantragsfrist wird auch ausgelöst, wenn ein kollektiv zeichnungsberechtigter Organträger von Tat und Täter Kenntnis erhält, es in der Folge aber unterlässt, einen zweiten Zeichnungsberechtigten zu informieren (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die juristische Person ist als Verletzte ausreichend informiert, die Frist nach Art. 31 StGB beginnt zu laufen. Dass die Vertretungsmacht der betreffenden natürlichen Person zum alleinigen Stellen des Strafantrages nicht ausreicht, ändert an dieser Rechtslage nichts (RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447 f.).
1.3.4 Beginn der Strafantragsfrist
In Bezug auf die Frage, wann die Privatklägerschaft Kenntnis von Tat und Täterin i.S.v. Art. 31 StGB erlangt hat, sind folgende Ereignisse relevant:
1.3.4.1 Aufgrund der Whistleblowing-Vorwürfe der Beschuldigten zwischen Juni und September 2016 wurde von der B. AG-internen Abteilung Q. eine Untersuchung durchgeführt, während welcher die Beschuldigte verdächtigt wurde, interne Weisungen der B. AG verletzt zu haben. Die internen Weisungen sehen mitunter die vertragliche Geheimhaltungspflicht vor. Der Strafanzeige der Privatklägerschaft ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht gegenüber der Beschuldigten bereits in diesem Untersuchungsstadium auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bezog.
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1.3.4.2 Am 26. September 2016 bot J. (VR-Vizepräsidentin der C. AG) der Beschuldigten per E-Mail die sofortige Freistellung an, was diese ablehnte. Die E-Mail ging zur Kenntnis an G. (General Counsel der C. AG). J. als Organ und vertretungsberechtigte Mitarbeiterin der Privatklägerschaft war in die interne Untersuchung der Abteilung Q. gegen die Beschuldigte involviert. G. ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Dass er lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). J. und G. sind mithin beide strafantragsberechtigte Personen und das Wissen von ihnen wird den juristischen Personen bzw. den Privatklägerinnen zugerechnet. Dass die Freistellung am 26. September 2016 lediglich angeboten wurde, indiziert, dass die Verdachtslage in Bezug auf die mutmassliche Verletzung von Geschäftsgeheimnissen für die Privatklägerschaft zu diesem Zeitpunkt noch unsicher war.
1.3.4.3 Wegen des Verdachts auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beauftragte die Privatklägerschaft am
27. September 2016 die F. AG mit der Untersuchung der Mailbox der Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 26. September 2016. Die F. AG hatte unter anderem den Auftrag zu beurteilen, ob die Beschuldigte den Code of Conduct der B. AG verletzt hat. Beim Code of Conduct handelt es sich um einen internen Verhaltenskodex der B. AG. Der Code of Conduct sieht unter anderem vor, dass sich die Mitarbeiter verpflichten, keine vertraulichen Unterlagen an unbefugte Dritte herauszugeben oder sie darüber zu informieren.
1.3.4.4 Dem Berichtsentwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016 ist in Ziffer 2.11 zu entnehmen: «a Due Diligence Report on K. s.r.o. prepared by the CCC. Group» (nachfolgend «Due Diligence Report»). In der dazugehörigen Fussnote wird auf eine E-Mail vom 7. Oktober 2016 verwiesen. Die Privatklägerschaft war somit bereits am 7. Oktober 2016 über den Due Diligence Report informiert. Die Privatklägerschaft hatte damit zusätzliche Informationen zum Kontakt zwischen der K. s.r.o. im Land Y. und der Beschuldigten. Die Zustellung des Due Diligence Reports erhärtete den Verdacht der Privatklägerinnen von Geschäftsgeheimnisverletzungen durch die Beschuldigte. Am 10. Oktober 2016 leitete die Privatklägerschaft den Due Diligence Report an die F. AG weiter. In der Folge erstellte die CCC. Group den Final Due Diligence Report vom 12. Oktober 2016. Dieser wurde der F. AG an der Besprechung vom 13. Oktober 2016 (siehe dazu E. 1.3.4.7) übergeben. Da J., G. und H. aktiv in das Verfahren gegen die Beschuldigte eingebunden waren, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis vom Due Diligence Report hatten, da
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es sich um wesentliche und für die Privatklägerschaft wichtige Informationen handelte. In Bezug auf die Strafantragsberechtigung der genannten Personen kann auf die Erwägungen 1.3.4.2 und 1.3.4.5 verwiesen werden.
1.3.4.5 Am 10. Oktober 2016 hat die F. AG die Privatklägerschaft mit E- Mail an H. und G. darüber informiert, dass die Beschuldigte E-Mails mit sensitiven Daten an D. nach Land Z. geschickt habe. Die F. AG belegte diese Feststellungen mit Beispielen. Die E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 hat den Verdacht der mutmasslichen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen weiter erhärtet. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerschaft mithin Kenntnis von Tat und Täterin. Dieser hinreichend konkrete Wissensstand geht auch aus dem Umstand hervor, dass die Privatklägerschaft ihre Vorwürfe der Geschäftsgeheimnisverletzung in der Strafanzeige vom 20. Januar 2017 mit den Beispielen gemäss E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 belegt hat. So belegte sie die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 5 der Strafanzeige im Zusammenhang mit dem «Projekt AA. im Land X.» mit dem von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten «Joint Venture Contract» sowie der weitergeleiteten E-Mail gemäss Bericht der F. AG in Ziff. 3.21, Nr. 21. Für die angezeigte Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 6 mit dem Titel «Projekt GG.» legte die Privatklägerschaft die E-Mail der Beschuldigten an D. vom 3. September 2016 ins Recht. Die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 4 der Anzeige unter dem Titel «Projekt BB. im Land W.» belegte die Privatklägerschaft mit der E-Mail in Ziff. 3.21 Nr. 19 des Berichts der F. AG. Den Privatklägerinnen sind demzufolge am 10. Oktober 2016 die erforderlichen Belege für die von ihnen in der Strafanzeige behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzungen vorgelegen. Für die Privatklägerschaft war auch spätestens ab dem
10. Oktober 2016 klar, dass die Informationen gegenüber D. geheim zu halten waren und eine potentielle Geheimnisverletzung durch die Datenweitergabe vorlag, teilte doch H. oder G. der F. AG an diesem Tag mit, dass dieser kein Angestellter der C. AG sei. In Bezug auf die Antragsberechtigung von G. kann auf Erwägung 1.3.4.2 verwiesen werden. H. gehörte zur B. AG-internen Abteilung Q., was aus der Eingabe der Privatklägerinnen vom 14. März 2017 und der beigelegten E-Mail von H. an die Beschuldigte hervorgeht. H. unterzeichnete die Vollmacht an die Vertreter der Privatklägerinnen. Da er seitens der Privatklägerschaft legitimiert war, die Vertreter mit zu bevollmächtigen, ist seine Kenntnis um den Geheimnischarakter der weitergeleiteten Informationen den Privatklägerinnen zuzurechnen (vgl. E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). H. war kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Dass er lediglich
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kollektivzeichnungsberechtigt war, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). Seine Kenntnisnahme von Tat und Täterin ist der Privatklägerschaft zuzurechnen.
1.3.4.6 Am 11. Oktober 2016 erfolgte mit E-Mail von J. die sofortige Freistellung der Beschuldigten. Dass diese sofortige Freistellung als Reaktion auf die E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 (siehe E. 1.3.4.5) erfolgte, ist erwiesen, da ein anderer Grund für die Massnahme weder ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die sofortige Freistellung als Ultima Ratio ist nur damit zu erklären, dass sich für die Privatklägerinnen der Verdacht der Geschäftsgeheimnisverletzung weiter erhärtet hatte. Die Privatklägerschaft war sich ab diesem Zeitpunkt über die Geschäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte sicher. J. sandte die E-Mail in Kopie an G., H. und L. In Bezug auf die Strafantragsberechtigung von J. und H. kann auf die Erwägungen 1.3.4.2 bzw. 1.3.4.5 verwiesen werden. L. ist Personalleiter und Verwaltungsratsmitglied der B. AG. L. ist zwar lediglich kollektivzeichnungsberechtigt. Dass L. lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). Seine Kenntnisnahme von Tat und Täterin ist der Privatklägerschaft zuzurechnen (E. 1.3.3.5, zweiter Abschnitt), ist er doch ein weiteres zum Strafantrag berechtigtes Organ. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten zum Strafantrag berechtigte Personen (J., G., H. kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt und L. ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt) Kenntnis von mutmasslichen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisverletzungen durch die Beschuldigte. Das formale Freistellungsschreiben vom 11. Oktober 2016 wurde von L. und M. unterzeichnet. Im Freistellungsschreiben wurde die Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder persönlich zu verwerten noch Drittpersonen mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft ab dem 10./11. Oktober 2016 ausreichend Kenntnis von der mutmasslichen mehrfachen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte.
1.3.4.7 a) Am 13. Oktober 2016 wurden an einem Meeting die Zwischenergebnisse der F. AG mit der Privatklägerschaft besprochen. Als Grundlage diente der Berichtsentwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016. Der Zwischenbericht bezieht sich auf die von der Beschuldigten an D. nach Land Z. und an die K. s.r.o. bzw. an N. nach Land Y. weitergeleiteten E- Mails. Dem Zwischenbericht ist in Ziff. 2.8 zu entnehmen, dass die F. AG 1’993 Dokumente der Beschuldigten ausgewertet hatte, wovon sie 260 als «relevant» einstufte. Mit relevant sind die weitergeleiteten Dokumente
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gemeint, welche mutmasslich Geschäftsgeheimnisse bzw. sensitive Daten beinhalten. Zu den als relevant eingestuften E-Mails gehören sowohl solche zur Thematik «Relationship with K. s.r.o.» (52 Dokumente) als auch solche zum Thema «Information shared with O. Domains» (165 Dokumente). Mit den Initialen «O.» ist D. gemeint. Unter den «Findings» sind die Untersuchungsergebnisse aufgelistet (Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs vom
13. Oktober 2016). Die F. AG listete die als vertrauenswürdig erachteten und von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten Dokumente auf (vgl. Ziff. 3.22 des Berichtsentwurfs; «commercially sensitive»). Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass sie der Ansicht sei, dass die Beschuldigte durch den Informationsaustausch mit D. gegen die Regeln des Code of Conduct verstossen habe (Ziff. 3.26 des Berichtsentwurfs). Aber auch in Bezug auf N. fand die F. AG bis zum
13. Oktober 2016 zahlreiche Dokumente, welche einen Austausch von sensitiven B. AG-Interna – unter anderem im Zusammenhang mit dem Projekt CC. – zwischen der Beschuldigten und der K. s.r.o. bzw. N. belegen sollen (Ziff. 3.3 des Berichtsentwurfs). In Ziff. 2.10 des Berichtsentwurfs wies die F. AG die Privatklägerschaft darauf hin, dass in den Anhängen 1 bis 8 die als relevant betrachteten Dokumente aufgeführt seien. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sich in den Anhängen 1 bis 8 für jedes der Dokumente zusammenfassende Angaben finden würden, einschliesslich der Dokumentensprache und einer Zusammenfassung des Inhalts des Dokuments. Die F. AG legte dort in der Rubrik «Comment» detailliert dar, um was für Informationen es sich gehandelt hat und welche ihrer Ansicht nach potentiell vertrauliche (relevante) Informationen beinhalten. Den Anhängen lässt sich Art und Umfang der weitergeleiteten Informationen entnehmen. So legte sie für sämtliche weitergeleiteten und als relevant eingestuften E-Mails dar, was deren Inhalt war, wie Projekte, Offerten, Vorverträge inkl. Preisveranschlagungen, B. AG-interne Abklärungen während Angebotsphasen, Details zu B. AG-Angeboten an Kunden, Schriftverkehr der B. AG mit Konkurrenten, Joint-Venture-Verträge zwischen B. AG mit Drittfirmen und dergleichen. Der Rubrik «Comment» war somit zu entnehmen, warum es sich dabei um Daten von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Privatklägerschaft handeln soll. Sämtliche inkriminierten E-Mails, die Eingang in die Anklage vom
30. April 2018 fanden, sind in den Anhängen 1 bis 8 aufgeführt.
b) Allerdings enthielt der Berichtsentwurf die weitergeleiteten Dokumente selber nicht. In Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs verwies die F. AG auf die Anhänge und teilte der Privatklägerschaft in Englisch mit: Wie mit Ihnen vereinbart, haben wir die von uns als relevant bezeichneten Dokumente nicht als Anlage zu diesem Bericht beigefügt, sondern verweisen auf die
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Anhänge 1 bis 8, in denen wir unsere Ergebnisse aus unserer Überprüfung der Mailbox der Überwachten dargelegt haben. Über das Motiv der Privatklägerinnen, die inkriminierten Dokumente zu diesem Zeitpunkt nicht selber zu sichten, kann nur spekuliert werden. Jedenfalls hatten zeichnungsberechtigte Vertreter der Privatklägerschaft (siehe dazu E. 1.3.4.2; E. 1.3.4.5 f.; E. 1.3.4.7 d) zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von sämtlichen Fakten und sie hätten auch Einsicht in die inkriminierten Dokumente nehmen können.
c) Bei genauer Betrachtung des Berichtsentwurfs vom 13. Oktober 2016 fällt auf, dass es sich um mehr als nur Zwischenergebnisse handelte und die Untersuchung aus Sicht der F. AG nahezu abgeschlossen war, was bereits der erhebliche Umfang der ausgewerteten E-Mails belegt (vgl. E. 1.3.4.7 a). Es fehlte lediglich noch der definitive Abschlussbericht, der in den wesentlichen Punkten mit dem Berichtsentwurf vom 13. Oktober 2016 deckungsgleich ist. Bis auf wenige unwesentliche Punkte sind keine Unterschiede auszumachen. Insbesondere waren die Anhänge 1 bis 8 im Zwischenbericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 identisch mit den Anhängen 1 bis 8 im Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016. Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass der Due Diligence Report keine Informationen enthalte, welche der F. AG zu einer weiteren Durchsuchung Anlass gebe (Ziff. 3.5 des Berichtsentwurfs).
d) Zwar gibt es angeblich kein Protokoll vom Meeting vom 13. Oktober 2016, was angesichts der Wichtigkeit der Thematik zweifelhaft erscheint. Indes ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 77) zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Privatklägerschaft mindestens einer der in den Fall involvierten Zeichnungsberechtigten anwesend war und die anderen involvierten strafantragsberechtigten Personen über die Ergebnisse informierte. Dafür spricht, dass J., G., H. und L. als strafantragsberechtigte Personen in die Untersuchung sowie die Beauftragung und Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse der F. AG involviert waren. Dies belegt auch der Umstand, dass der Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 an H. von der Abteilung Q. adressiert war, welcher diesen am folgenden Tag G. zukommen liess. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass die genannten Personen am
13. Oktober 2016 nicht hinreichend umfassend über die Ermittlungsergebnisse informiert waren. Die Privatklägerschaft muss sich diese Kenntnis in Bezug auf Tat und Täter spätestens ab diesem Zeitpunkt zurechnen lassen. Sie hat die Untersuchungsergebnisse anlässlich der
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Besprechung zur Kenntnis genommen. Daran ändert die Ausweitung der Untersuchung durch die Privatklägerschaft auf gewisse Personen und Adressen, welche im «The Final Due Diligence Report on K. s.r.o.» erwähnt worden sind (siehe dazu E. 1.3.4.4) nichts, zumal die F. AG für eine weitere Untersuchung der Mailbox keine Veranlassung sah.
e) Der Einwand der Privatklägerschaft, die Strafantragsfrist habe erst mit der Kenntnisnahme des Abschlussberichts der F. AG vom 27. Oktober 2017 zu laufen begonnen, ist daher unbegründet. Ebenfalls spielt in Bezug auf den Beginn der Antragsfrist keine Rolle, dass ihr angeblich der Bericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 nicht ausgehändigt worden sei, haben doch strafantragsberechtigte Personen der Privatklägerschaft die Untersuchungsergebnisse der F. AG am 13. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen.
1.3.5 Einstellung des Verfahrens
Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft am 13. Oktober 2016, d.h. vor dem 20. Oktober 2016 hinreichende Kenntnis über die mögliche Täterschaft und über die inkriminierten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen. Damit ist die Strafantragsfrist am
14. Januar 2017 abgelaufen und mit Aufgabe der Strafanzeige am
20. Januar 2017 wurde die dreimonatige Strafantragsfrist nicht gewahrt. Mithin liegt kein für die Strafverfolgung von Art. 162 StGB gültiger Strafantrag vor. Das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) ist somit mangels Prozessvoraussetzung eines fristgerechten Strafantrags in diesem Punkt einzustellen (Art. 329 Abs. 5 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).