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TPF 2019 126

Bundesstrafgericht · 2019-01-01 · Deutsch CH

Sistierung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung stützt sich nach dem Gesagten offensichtlich nicht einzig und allein auf die Aussagen eines bzw. mehrerer Kronzeugen. Bei einer solchen Ausgangslage liegt kein Verstoss gegen das schweizerische Strafprozessrecht bzw. gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn die Aussagen der Kronzeugen im Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen und im allfälligen Urteil mitberücksichtigt werden (vgl. zu dieser Thematik bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom 15. November 2011 E. 8.1–8.4 m.w.H.). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.

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25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Republik Türkei gegen Bundesanwaltschaft vom 11. September 2019 (BB.2019.13)

Sistierung

Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO

Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen; Sistierungsgrund in casu verneint (E. 3).

Suspension

Art. 314 al. 1 let. a CPP

Le ministère public peut suspendre une instruction, notamment lorsque l’auteur ou son lieu de séjour est inconnu ou qu’il existe des empêchements momentanés de procéder; in casu, le motif de suspension a été rejeté (consid. 3).

Sospensione

Art. 314 cpv. 1 lett. a CPP

Il pubblico ministero può sospendere l’istruzione in particolare se l’autore o il suo luogo di soggiorno non è noto oppure sono temporaneamente dati altri impedimenti a procedere; motivo di sospensione in casu negato (consid. 3).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Polizei rapportierte an die Bundesanwaltschaft, eine unbekannte Täterschaft habe gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei eine Abschussrampe errichtet und von dort aus mehrere pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats gezündet. Gemäss Spurenbericht konnte eine DNA-Spur ab einem am Tatort vorgefundenen Holzstab B. zugeordnet werden. Die Bundesanwaltschaft beauftragte die Polizei, ergänzende Vorabklärungen vorzunehmen, nämlich B. als Auskunftsperson zu befragen. B. wurde von der Polizei angetroffen. Sie weigerte sich jedoch, sich zwecks Einvernahme in die Polizeiwache zu begeben, und sagte aus, sie würde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie wurde umgehend entlassen. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Unbekannt und sistierte diese gleichzeitig. Die Republik Türkei erhob gegen die Sistierung Beschwerde. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut. Darauf wurde B. von der Polizei befragt. Während der Einvernahme machte sie keinerlei Aussagen. Die Bundesanwaltschaft sistierte die Untersuchung erneut. Dagegen gelangte die Republik Türkei wiederum an die Beschwerdekammer mit dem Antrag, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei zu weiteren Untersuchungshandlungen anzuhalten.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Sistierungsverfügung auf.

Aus den Erwägungen:

3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung des Verfahrens damit, dass umfassend Spuren gesichert und ausgewertet worden seien, wobei lediglich eine DNA-Spur, welche einem Holzstab einer der abgefeuerten Raketen angehaftet habe, einer Person, nämlich B., habe zugeordnet werden können. Der Fundort der DNA reiche indes nicht aus, um gegen B. einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Demzufolge sei sie als Auskunftsperson einvernommen worden, wobei sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Es habe sich gezeigt, dass sie weder gewillt sei Aussagen zu machen noch Hinweise auf die mögliche Täterschaft zu liefern. Ferner seien keine weiteren Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft ersichtlich und die

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Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Das Verfahren sei im Ergebnis wegen unbekannter Täterschaft zu sistieren.

3.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; 119 II 386 E. 1b S. 389; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; 1B_67/2011 vom

13. April 2011 E. 4.2).

3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei. Diese Begründung ist aus folgenden Erwägungen nicht nachvollziehbar:

3.3.2 Als Tatverdacht wird eine auf Beweisen oder Indizien beruhende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat, bezeichnet (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 309 StPO N. 22). Der Verdacht muss objektiv begründbar sein und sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten, wobei die Person nicht namentlich bekannt sein muss (OMLIN, a.a.O., Art. 309 StPO N. 28).

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Vorliegend stellt sich die Frage, wie die bereits vorhandenen Beweise oder Indizien zu bewerten sind.

3.3.3 Nach bisherigen Erkenntnissen wurde am Leitstab der abgefeuerten Rakete eine DNA-Spur sichergestellt, die B. zugeordnet wird. Dieser Umstand allein weist zunächst lediglich darauf hin, dass B. zu einem im Vorfeld der Tat liegenden Zeitpunkt irgendwie in Kontakt mit der Rakete gekommen sein sollte. Relativ unwahrscheinlich, aber zumindest in Betracht zu ziehen, ist dabei auch die Möglichkeit eines sogenannten sekundären DNA-Transfers (vgl. IMHASLY, Beweise im Erbgut, in: Pellin [Hrsg.], Straftat, Schaulust, Spurensuche, 2011, S. 111 ff., 113 f.).

3.3.4 Weiter gilt es den Modus Operandi zu berücksichtigen. Dem Modus Operandi als erlerntes und wiederholtes Verhalten bei Straftaten kommt als Anknüpfungspunkt bei der Ermittlung eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: DOUGLAS/DOUGLAS, Criminal Investigative Concepts in Crime Scene Analysis, in: Douglas/Burgess/Burgess/Ressler [Hrsg.], Crime Classification Manual, 3. Aufl. 2013, S. 21 ff., 23 f.). Die case linkage (Verknüpfung verschiedener Taten) aufgrund eines identischen Modus Operandi ist ein anerkanntes Prinzip der Kriminalistik (vgl. etwa PICOZZI/ZAPPALÀ, FBI: le origini del profiling, in: Picozzi/Zappalà, Criminal profiling, 2002, S. 103 ff., 112 f.; CARILLO, Tecnica dell’investigazione, 2014, S. 138 und 144) und ist u.a. bei der Recherche von ungelösten Fällen von Bedeutung (VINCIGUERRA/ROSSI, Principi di criminologia, 3. Aufl. 2011, S. 153).

Der Modus Operandi des Angriffs auf das türkische Generalkonsulat ist insofern mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat im September 2002 vergleichbar, als frei verkäufliches Feuerwerk gegen das Gebäude eines Konsulats nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wurde. Für den Angriff gegen das spanische Generalkonsulat im September 2002 wurde gerichtsnotorisch B. rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011 E. 3.2 sowie etwa NZZ, Nr. 262 vom 9. November 2011, S. 17).

3.3.5 Die Auswahl des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom 18. Januar 2017 sowie das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen Internetportalen veröffentlichte Bekennerschreiben weist auf einen politischen Hintergrund der Tat hin. B. ist als Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz beziehungsweise Zürichs bekannt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011 E. 2.5.5). Dieser Umstand lässt Rückschlüsse auf ein mögliches Motiv von B. zu.

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3.3.6 Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson machte B. von ihrem Recht Gebrauch, zu schweigen. Die bestehenden Verdachtsmomente gegen B. konnten aber nicht ausgeräumt werden. Ebenso wenig konnte ein Alibi von B. für die fraglichen Zeiträume in Erfahrung gebracht werden.

3.3.7 In der Summe vermögen die dargelegten Aspekte einen hinreichenden Tatverdacht gegenüber B. zu begründen. Es bestehen erhebliche und konkrete Hinweise, dass B. im Zusammenhang mit dem Angriff gegen das türkische Generalkonsulat in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2017 irgendwie involviert sein kann und sich damit strafbar gemacht haben könnte. Die Voraussetzungen für eine Sistierung aus dem Grund, dass die Täterschaft unbekannt sei, sind daher nicht erfüllt.

3.4 Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdegegnerin das Vorliegen neuer Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt erhofft, ohne weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Besteht keine Aussicht, dass das Strafverfahren in absehbarer Zeit gefördert werden kann, so darf dieses nicht sistiert, sondern es muss zum Abschluss gebracht werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 78 N. 13; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.3 = Pra 2003 Nr. 207; Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11 11/ILM vom 26. April 2011 E. 2.2 f.). Ein Untätigbleiben widerspricht dem in Art. 5 StPO ausdrücklich statuierten Beschleunigungsgebot. Im vorliegenden Verfahren ist von der Beschwerdegegnerin zu erwarten, dass sie das Verfahren entweder weiterführt und dabei weitere Beweise erhebt oder aber das Verfahren abschliesst, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl.

Hierzu ist anzumerken, dass sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten hat. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; vgl. dazu auch

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OPPLIGER/BOUVARD, In dubio pro duriore – Anklage à contrecœur, forumpoenale 2019, S. 40 ff.).

3.5 Nach dem Gesagten liegt kein Fall von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO vor, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

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26. Extrait du jugement de la Cour d’appel dans la cause A. contre Ministère public de la Conféderation du 8 octobre 2019 (CA.2019.8)

Prescription de l’action pénale; droit applicable; lex mitior; voies de droit ordinaires et extraordinaires

Art. 97, 389 al. 1 CP

Application du droit de prescription plus favorable; acquisition de l’ancienne prescription en cas de renvoi (consid. 3.5–3.9).

Verjährung der Strafverfolgung; anwendbares Recht; lex mitior; ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel

Art. 97, 389 Abs. 1 StGB

Anwendung des milderen Verjährungsrechts; Eintritt der altrechtlichen Verjährung in Rückweisungsfällen (E. 3.5–3.9).

Prescrizione dell’azione penale; diritto applicabile; lex mitior; rimedi di diritto ordinari e straordinari

Art. 97, 389 cpv. 1 CP

Applicazione del diritto più favorevole in ambito di prescrizione; scadenza del termine di prescrizione secondo il vecchio diritto in caso di decisioni di rinvio (consid. 3.5–3.9).

Résumé des faits:

Par jugement du 10 octobre 2013 et complément du 29 novembre 2013, la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral a acquitté A. des chefs d’accusation de gestion déloyale (art. 158 CP) et de blanchiment d’argent