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TPF 2019 1

Bundesstrafgericht · 2017-08-09 · Deutsch CH

Schwere Körperverletzung; Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft B. und C. AG gegen A. vom 9. August 2017 (SK.2017.17)

Schwere Körperverletzung; Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs

Art. 122 Abs. 2 StGB

Schwere Körperverletzung bei einer Gehörsminderung von 85 % auf einem Ohr bejaht (E. 5.2.4).

Lésions corporelles graves; organe important rendu inutilisable

Art. 122 al. 2 CP

Lésions corporelles graves admises en cas de perte de l’ouïe de 85% à une oreille (consid. 5.2.4).

Lesioni personali gravi; menomazione di un organo importante

Art. 122 cpv. 2 CP

È considerata grave una lesione ad un orecchio con una perdita dell’udito dell’85% (consid. 5.2.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde (u.a.) vorgeworfen, anlässlich eines Fussballspiels der Super League vom 21. Februar 2016 im Stadion einen pyrotechnischen Gegenstand zur Explosion gebracht und dadurch bei einem Zuschauer (Privatkläger B.) eine Hörschädigung verursacht zu haben.

Die Strafkammer sprach A. (u.a.) der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig.

Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 und 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019: Die Beschwerde von A. wurde teilweise gutgeheissen, jene von B. als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gutheissung betrifft indes nicht den vorliegenden Urteilspunkt.

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E. 2 Aus den Erwägungen:

5.1 Gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Nach der ersten, hier in Frage stehenden Beispielgruppe in Abs. 2 gilt die «Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Körpers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes» als schwere Körperverletzung. Ob ein Organ als wichtig einzustufen sei, soll vorab nach dessen Funktion beurteilt werden. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei gemäss einem Teil der Lehre bei paarigen Organen – wie z.B. dem Ohr – wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 122 StGB N. 13; TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 122 StGB N. 5; a.M. HEINE/TRUNIGER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzertveranstalters, ZStrR 2010, S. 83 ff., S. 88). Bei einer Beeinträchtigung eines wichtigen Organs liegt jedoch nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Diese ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder «in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist». Eine zwar dauerhafte, aber nur leichte Beeinträchtigung genügt nicht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 15; BGE 129 IV 1). Alsdann vermögen auch bloss vorübergehende Hörstörungen die Anforderungen an Art. 122 Abs. 2 StGB nicht zu erfüllen (HEINE/TRUNIGER, a.a.O., S. 88).

In der Lehre wird überdies der Ansatz vertreten, dass zumindest bei teilweiser Schwerhörigkeit oder bei Hörverlust auf nur einem Ohr nicht auf Art. 122 Abs. 2 StGB – und damit auf das wichtige Organ – abzustellen sei. Gemäss HEINE/TRUNIGER (a.a.O., S. 89) sei die Hörfähigkeit auf einem Ohr nicht lebensnotwendig und daher solle nicht Art. 122 Abs. 2 StGB, sondern vielmehr die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB herbeigezogen werden. Um diesem Tatbestand die nötigen rechtsstaatlichen Konturen zu geben, sei gemäss den beiden Autoren auf den Grad der Behinderung abzustellen. Als qualifizierte Auslegungshilfe sei dabei die international gebräuchliche Feldmann-Tabelle herbeizuziehen. Die Feldmann-Tabelle setzt den Behinderungsgrad in Relation zum Hörverlust in Prozenten. Gemäss HEINE/TRUNIGER empfehle sich – weil zu der physischen Beeinträchtigung des Hörverlusts nach Art. 122 Abs. 3 StGB noch die psychische Minderung typisierend beigefügt werden muss – normativ ab 50 % Behinderung von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Im Falle

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E. 3 einer mittelgradigen Schwerhörigkeit sei hingegen in der Regel von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (HEINE/TRUNIGER, a.a.O., S. 89). Gemäss dem Bundesgericht erscheint das mögliche Bestehenbleiben eines teilweisen Gehörsverlusts zumindest dann als «andere» schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, wenn eine Hirnerschütterung, Schädelbruch, bleibende Entstellung des Gesichts und die Arbeitsunfähigkeit von mehreren Wochen dazu tritt (BGE 101 IV 381 E. 1b).

[…]

5.2.4 Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs

Gemäss herrschender Lehre stellt bereits ein Ohr ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar und es ist für die Bejahung einer schweren Körperverletzung nicht erforderlich, dass beide Ohren geschädigt worden sind. Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist demgegenüber gegeben, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Zu denken ist an Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen und Blutergüsse, die nach einer gewissen Zeit wieder aus- bzw. verheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 4).

Die Hörminderung auf dem linken Ohr des Privatklägers beträgt 85 %. Der gerichtliche Gutachter bezeichnet dies als hochgradige Schwerhörigkeit. Gemäss Feldmann-Tabelle (abgedruckt in HEINE/TRUNIGER, a.a.O., S. 90) liegt damit eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Der gerichtliche Gutachter führt zudem aus, dass die mit der Zeit zunehmende Altersschwerhörigkeit auf dem linken Ohr zur Ertaubung führen kann, auch wenn das rechte Ohr noch adäquat hörgerätversorgt werden kann. Das linke Ohr ist mithin in seiner Grundfunktion erheblich gestört und wenn nicht völlig, dann doch weitgehend unbrauchbar gemacht. Laut den beiden medizinischen Gutachten bestehen keine Heilungschancen. Aufgrund der (höchstwahrscheinlich) bis ans Lebensende dauernden Beeinträchtigung dieses wichtigen Organs ist von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Das Gehör ist ein fundamentales Sinnesorgan. Eine einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist ein starker Eingriff in die Lebensqualität eines Menschen. Die soziale Interaktion ist dadurch erheblich erschwert. Insbesondere bei Stör- oder Hintergrundgeräuschen

TPF 2019 4

E. 4 wirkt sich die eingeschränkte Hörfähigkeit belastend aus, da zur Neutralisation von Störgeräuschen die Hörfähigkeit auf beiden Ohren vonnöten ist. So beschreibt der Privatkläger, dass er bei Störgeräuschen von den Lippen ablesen muss. An Veranstaltungen wie beispielsweise Open Air-Festivals kann er nicht mehr teilnehmen. Darüber hinaus birgt die einseitige Hörunfähigkeit diverse Gefahren. So kann es etwa im Strassenverkehr erfahrungsgemäss fatale Folgen haben, wenn man bei einseitiger Hörunfähigkeit nicht erkennen kann, aus welcher Richtung sich ein Fahrzeug nähert oder dessen Entfernung falsch einschätzt. Erschwerend kommt ein Tinnitus hinzu, der das Leben des Privatklägers weiter beeinträchtigt. Der Privatkläger kann ferner seinen Beruf als Gastwirt nur noch eingeschränkt ausüben und ist, wenn auch weniger stark, in seiner Tätigkeit als Landwirt eingeschränkt. Die einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (Gehörsminderung von 85 %) ist nach dem Gesagten als schwer im Sinne von Art. 122 StGB einzustufen.

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2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und beschwerte Dritte B., C., D. und E. vom 19. Dezember 2017 (SK.2017.19)

Insiderhandel

Art. 40 aBEHG (Art. 154 FinfraG)

Eine vertrauliche Information ist kursrelevant, wenn ein vernünftiger Anleger sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde («reasonable investor test») (E. 4.6).

Der durch Insiderhandel mit Optionen erzielte Vermögensvorteil besteht im Regelfall im effektiv realisierten Gewinn (E. 6.2.5a).

Délit d’initié

Art. 40 aLBVM (art. 154 LIMF)

Une information confidentielle est pertinente pour le cours lorsqu’un investisseur raisonnable se serait très vraisemblablement fondé en partie sur elle pour prendre la décision d’investissement («reasonable investor test») (consid. 4.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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1. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft B. und C. AG gegen A. vom 9. August 2017 (SK.2017.17)

Schwere Körperverletzung; Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs

Art. 122 Abs. 2 StGB

Schwere Körperverletzung bei einer Gehörsminderung von 85 % auf einem Ohr bejaht (E. 5.2.4).

Lésions corporelles graves; organe important rendu inutilisable

Art. 122 al. 2 CP

Lésions corporelles graves admises en cas de perte de l’ouïe de 85% à une oreille (consid. 5.2.4).

Lesioni personali gravi; menomazione di un organo importante

Art. 122 cpv. 2 CP

È considerata grave una lesione ad un orecchio con una perdita dell’udito dell’85% (consid. 5.2.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde (u.a.) vorgeworfen, anlässlich eines Fussballspiels der Super League vom 21. Februar 2016 im Stadion einen pyrotechnischen Gegenstand zur Explosion gebracht und dadurch bei einem Zuschauer (Privatkläger B.) eine Hörschädigung verursacht zu haben.

Die Strafkammer sprach A. (u.a.) der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig.

Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 und 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019: Die Beschwerde von A. wurde teilweise gutgeheissen, jene von B. als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gutheissung betrifft indes nicht den vorliegenden Urteilspunkt.

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2

Aus den Erwägungen:

5.1 Gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Nach der ersten, hier in Frage stehenden Beispielgruppe in Abs. 2 gilt die «Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Körpers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes» als schwere Körperverletzung. Ob ein Organ als wichtig einzustufen sei, soll vorab nach dessen Funktion beurteilt werden. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei gemäss einem Teil der Lehre bei paarigen Organen – wie z.B. dem Ohr – wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 122 StGB N. 13; TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 122 StGB N. 5; a.M. HEINE/TRUNIGER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzertveranstalters, ZStrR 2010, S. 83 ff., S. 88). Bei einer Beeinträchtigung eines wichtigen Organs liegt jedoch nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Diese ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder «in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist». Eine zwar dauerhafte, aber nur leichte Beeinträchtigung genügt nicht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 15; BGE 129 IV 1). Alsdann vermögen auch bloss vorübergehende Hörstörungen die Anforderungen an Art. 122 Abs. 2 StGB nicht zu erfüllen (HEINE/TRUNIGER, a.a.O., S. 88).

In der Lehre wird überdies der Ansatz vertreten, dass zumindest bei teilweiser Schwerhörigkeit oder bei Hörverlust auf nur einem Ohr nicht auf Art. 122 Abs. 2 StGB – und damit auf das wichtige Organ – abzustellen sei. Gemäss HEINE/TRUNIGER (a.a.O., S. 89) sei die Hörfähigkeit auf einem Ohr nicht lebensnotwendig und daher solle nicht Art. 122 Abs. 2 StGB, sondern vielmehr die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB herbeigezogen werden. Um diesem Tatbestand die nötigen rechtsstaatlichen Konturen zu geben, sei gemäss den beiden Autoren auf den Grad der Behinderung abzustellen. Als qualifizierte Auslegungshilfe sei dabei die international gebräuchliche Feldmann-Tabelle herbeizuziehen. Die Feldmann-Tabelle setzt den Behinderungsgrad in Relation zum Hörverlust in Prozenten. Gemäss HEINE/TRUNIGER empfehle sich – weil zu der physischen Beeinträchtigung des Hörverlusts nach Art. 122 Abs. 3 StGB noch die psychische Minderung typisierend beigefügt werden muss – normativ ab 50 % Behinderung von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Im Falle

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einer mittelgradigen Schwerhörigkeit sei hingegen in der Regel von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (HEINE/TRUNIGER, a.a.O., S. 89). Gemäss dem Bundesgericht erscheint das mögliche Bestehenbleiben eines teilweisen Gehörsverlusts zumindest dann als «andere» schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, wenn eine Hirnerschütterung, Schädelbruch, bleibende Entstellung des Gesichts und die Arbeitsunfähigkeit von mehreren Wochen dazu tritt (BGE 101 IV 381 E. 1b).

[…]

5.2.4 Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs

Gemäss herrschender Lehre stellt bereits ein Ohr ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar und es ist für die Bejahung einer schweren Körperverletzung nicht erforderlich, dass beide Ohren geschädigt worden sind. Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist demgegenüber gegeben, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Zu denken ist an Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen und Blutergüsse, die nach einer gewissen Zeit wieder aus- bzw. verheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 4).

Die Hörminderung auf dem linken Ohr des Privatklägers beträgt 85 %. Der gerichtliche Gutachter bezeichnet dies als hochgradige Schwerhörigkeit. Gemäss Feldmann-Tabelle (abgedruckt in HEINE/TRUNIGER, a.a.O., S. 90) liegt damit eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Der gerichtliche Gutachter führt zudem aus, dass die mit der Zeit zunehmende Altersschwerhörigkeit auf dem linken Ohr zur Ertaubung führen kann, auch wenn das rechte Ohr noch adäquat hörgerätversorgt werden kann. Das linke Ohr ist mithin in seiner Grundfunktion erheblich gestört und wenn nicht völlig, dann doch weitgehend unbrauchbar gemacht. Laut den beiden medizinischen Gutachten bestehen keine Heilungschancen. Aufgrund der (höchstwahrscheinlich) bis ans Lebensende dauernden Beeinträchtigung dieses wichtigen Organs ist von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Das Gehör ist ein fundamentales Sinnesorgan. Eine einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist ein starker Eingriff in die Lebensqualität eines Menschen. Die soziale Interaktion ist dadurch erheblich erschwert. Insbesondere bei Stör- oder Hintergrundgeräuschen

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wirkt sich die eingeschränkte Hörfähigkeit belastend aus, da zur Neutralisation von Störgeräuschen die Hörfähigkeit auf beiden Ohren vonnöten ist. So beschreibt der Privatkläger, dass er bei Störgeräuschen von den Lippen ablesen muss. An Veranstaltungen wie beispielsweise Open Air-Festivals kann er nicht mehr teilnehmen. Darüber hinaus birgt die einseitige Hörunfähigkeit diverse Gefahren. So kann es etwa im Strassenverkehr erfahrungsgemäss fatale Folgen haben, wenn man bei einseitiger Hörunfähigkeit nicht erkennen kann, aus welcher Richtung sich ein Fahrzeug nähert oder dessen Entfernung falsch einschätzt. Erschwerend kommt ein Tinnitus hinzu, der das Leben des Privatklägers weiter beeinträchtigt. Der Privatkläger kann ferner seinen Beruf als Gastwirt nur noch eingeschränkt ausüben und ist, wenn auch weniger stark, in seiner Tätigkeit als Landwirt eingeschränkt. Die einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (Gehörsminderung von 85 %) ist nach dem Gesagten als schwer im Sinne von Art. 122 StGB einzustufen.

TPF 2019 4

2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und beschwerte Dritte B., C., D. und E. vom 19. Dezember 2017 (SK.2017.19)

Insiderhandel

Art. 40 aBEHG (Art. 154 FinfraG)

Eine vertrauliche Information ist kursrelevant, wenn ein vernünftiger Anleger sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde («reasonable investor test») (E. 4.6).

Der durch Insiderhandel mit Optionen erzielte Vermögensvorteil besteht im Regelfall im effektiv realisierten Gewinn (E. 6.2.5a).

Délit d’initié

Art. 40 aLBVM (art. 154 LIMF)

Une information confidentielle est pertinente pour le cours lorsqu’un investisseur raisonnable se serait très vraisemblablement fondé en partie sur elle pour prendre la décision d’investissement («reasonable investor test») (consid. 4.6).