opencaselaw.ch

TPF 2018 80

Bundesstrafgericht · 2015-11-02 · Deutsch CH

Beschwerdelegitimation; Verwertung beschlagnahmter Liegenschaften

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2018 80 80

4.9 Des éléments qui précèdent, il ressort que la violation de l’art. 320 CP n’est en l’occurrence pas réalisée. De surcroît, si, par impossible, tel avait été le cas, l’information adressée à F. par le MPC avec l’aval de B. était en tout point conforme au devoir d’informer auquel le MPC doit légalement se soumettre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich [III. Strafkammer] UE150067 du 2 novembre 2015 i. S. X. contre Y. et le canton de Zurich); la communication incriminée respectait au surplus le principe de proportionnalité. Par conséquent, l’ordonnance attaquée qui a prononcé un classement contre B. ne viole pas le principe in dubio pro duriore.

TPF 2018 80

13. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2018 (BB.2018.51)

Beschwerdelegitimation; Verwertung beschlagnahmter Liegenschaften

Art. 266 Abs. 5, 382 Abs. 1 StPO

Die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebende Ehegattin ist als Gesamteigentümerin einer Liegenschaft, welche ihr Ehegatte während der Dauer des Güterstandes allein erworben hat, trotz fehlendem Eintrag ins Grundbuch berechtigt, gegen deren vorzeitige Verwertung Beschwerde zu führen (E. 1.3).

Allgemeines zur vorzeitigen Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft (E. 4.1). Prüfung der Voraussetzungen des kostspieligen Unterhalts (E. 4.2) und der schnellen Wertverminderung (E. 4.3) im vorliegenden Fall.

Qualité pour recourir; réalisation d’immeubles séquestrés

Art. 266 al. 5, 382 al. 1 CPP

Un époux vivant sous le régime de la communauté de biens, en tant que propriétaire en commun d’un immeuble acquis à titre individuel par l’autre époux pendant la durée du régime matrimonial, a qualité pour recourir contre la réalisation de ce bien, même si celui-ci n’est pas inscrit au registre foncier (consid. 1.3).

TPF 2018 80 81

Considérations générales sur la réalisation anticipée d’un immeuble séquestré (consid. 4.1). Examen des conditions de l’entretien dispendieux (consid. 4.2) et de la dépréciation rapide (consid. 4.3) dans le cas d’espèce. Legittimazione a ricorrere; realizzazione di immobili sequestrati

Art. 266 cpv. 5, 382 cpv. 1 CPP

Il coniuge in regime di comunione dei beni, in quanto proprietario in comune di un immobile acquisito a titolo individuale dall’altro coniuge durante il regime matrimoniale, è legittimato a ricorrere contro la sua realizzazione anche in assenza di una sua iscrizione nel registro fondiario (consid. 1.3).

Considerazioni generali in merito alla realizzazione anticipata di un immobile sequestrato (consid. 4.1). Requisito della costosa manutenzione (consid. 4.2) e del rapido deprezzamento (consid. 4.3) nel caso in esame.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach B. am 30. September 2016 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Gleichzeitig verfügte sie die Einziehung der Liegenschaft Z. in Basel, mit den darauf lastenden Inhaberschuldbriefen. Das entsprechende Urteil wurde u.a. vom Beschuldigten B. ans Bundesgericht weitergezogen. Noch vor Eintritt der Rechtskraft des erwähnten Urteils ordnete der Vorsitzende der Strafkammer am 25. Oktober 2017 die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft Z. an. Die entsprechende Verfügung wurde u.a. dem als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragenen B. eröffnet und blieb unangefochten. Der mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte Notar stellte anlässlich der Vertragsvorbereitung fest, dass B. und seine Ehefrau A. im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und A. daher bei der Vertragsunterzeichnung persönlich mitwirken bzw. eine Vollmacht ausstellen müsse. Am 13. Februar 2018 gelangte die Bundesanwaltschaft an A. und ersuchte diese um eine Rückmeldung, ob sie die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft erteile und auf welchem Wege sie an der öffentlichen Verurkundung mitzuwirken wünsche. A. knüpfte ihre Mitwirkung beim Verkauf in der Folge an die Bedingung, dass ihr die Hälfte des Verkaufserlöses ausgehändigt werde. Darauf antwortete der Vorsitzende der Strafkammer, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden könne, weil sie dem eingangs erwähnten Urteil widerspreche. Zudem ersuchte er A., dem Verkauf doch noch zuzustimmen. Mit Schreiben vom

TPF 2018 80 82

27. März 2018 hielt A. an ihren Bedingungen fest. Darauf verfügte der Vorsitzende der Strafkammer am 28. März 2018 Folgendes: «1. Die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017 wird A. schriftlich eröffnet unter Hinweis auf die 10-tägige Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2. A. wird darauf hingewiesen, dass der Verkauf der Liegenschaft Z. in Basel im Sinne der Verfügung vom 25. Oktober 2017 vollzogen wird, wenn sie dagegen nicht Beschwerde erhebt».

Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. April 2018 an die Beschwerdekammer und verlangte in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung vom 28. März 2018 auf.

Aus den Erwägungen:

1.3 1.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht als Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Demzufolge fehle es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Beschwerdelegitimation.

1.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und B. am

1. September 1978 geheiratet haben. Am 23. September 1985 haben sie einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Art. 215 ff. aZGB unterstellt. Die beiden Ehegatten leben gestützt auf Art. 10 SchlT ZGB auch zum heutigen Zeitpunkt noch unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft. B. erwarb die Liegenschaft Z. in Basel gestützt auf einen Kaufvertrag vom 13. Juli 2004. Dem Vertragsdokument ist zu entnehmen, B. lebe mit der Beschwerdeführerin unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Demzufolge wurde B. im Grundbuch als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft eingetragen.

1.3.3 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 222 Abs. 1 ZGB). Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2

TPF 2018 80 83

ZGB; vgl. auch den bis 1. Januar 1988 in Kraft stehenden Art. 215 Abs. 1 aZGB). Eigentumsmässig handelt es sich beim Gesamtgut um gemeinschaftliches Eigentum zur gesamten Hand. Es wird durch die Art. 652–654a ZGB geregelt, soweit das Eherecht nicht Sondervorschriften aufstellt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, N. 13.11). Das Gesamtgut entsteht mit der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Ehevertrages (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1996, Art. 222 ZGB N. 34). Mit der Wirksamkeit des Ehevertrages gehen die bestehenden, nun vom Gesamtgut erfassten Rechte der beiden Ehegatten von Gesetzes wegen auf die neue Rechtsgemeinschaft unter den Ehegatten über. Dies hält das Gesetz in Art. 665 Abs. 3 ZGB für Liegenschaften nunmehr ausdrücklich fest. Die gleiche Wirkung entfaltet der Ehevertrag für künftige Rechte, die vom Ehevertrag erfasst werden. In beiden Fällen gilt es allerdings, nachträglich den Grundbucheintrag zu bereinigen. Der Ehevertrag ist somit nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch Verfügungsgeschäft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., Art. 222 ZGB N. 36 m.w.H.). Der rechtsgültige Ehevertrag hat dingliche Wirkung (JUNGO, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3. Aufl. 2016, Art. 221–222 ZGB N. 3; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O.). Erfolgt der Erwerb eines Rechts erst während des Güterstandes, kann sich insofern ein (aufgrund der Rechtswirkungen des Ehevertrages gemäss Art. 222 Abs. 1 und Art. 225 Abs. 1 ZGB) aussergewöhnlicher Übergang auf die Rechtsgemeinschaft ergeben, als das fragliche Erwerbsgeschäft (beispielsweise eine Schenkung, ein Liegenschaftserwerb oder ein Erbanfall) mit einem Ehegatten allein abgeschlossen worden ist bzw. diesen allein betrifft. Für die Berechtigung beider Ehegatten bedarf es auch unter diesen Umständen keines weiteren Rechtsaktes. Massgebend für den Rechtserwerb ist somit die gesetzliche bzw. ehevertragliche Umschreibung des Gesamtgutes und nicht das Rechtsgeschäft mit dem Dritten, es sei denn, es stehe ein nur auf die Person eines Ehegatten beschränktes, also unübertragbares Recht in Frage (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., Art. 222 ZGB N. 42 m.w.H.).

1.3.4 Aufgrund des eben Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin als Gesamteigentümerin bezüglich der Liegenschaft Z. in Basel anzusehen, obwohl sie nicht als solche im Grundbuch eingetragen ist. Kommt der Beschwerdeführerin eine dingliche Berechtigung an der vorzeitig zu verwertenden Liegenschaft als (Gesamt-)Eigentümerin zu, so ist sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO auch zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

TPF 2018 80 84

(vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.1).

3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die von der Vorinstanz im Verfahren gegen ihren Ehegatten angeordnete Einziehung auch ihres Anteils an der Liegenschaft Z. in Basel sei rechtswidrig, erst recht nachdem das gegen sie geführte Verfahren vollständig eingestellt worden sei. Sie übersieht dabei, dass die Einziehung von Vermögenswerten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber nicht beschuldigten Drittpersonen angeordnet werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 2 StGB). Gegenstand der Beschwerde ist demgegenüber die Frage, ob die nach wie vor beschlagnahmte Liegenschaft gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO vorzeitig zu verwerten sei. Im Falle einer solchen Verwertung bleibt der daraus erzielte Erlös beschlagnahmt (Art. 266 Abs. 5 Satz 2 StPO). Über dessen Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung ist angesichts des Normzwecks von Art. 266 Abs. 5 StPO nicht abzuwarten, so wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführerin im Falle einer vorzeitigen Verwertung, der ihr zustehende Anteil «unverzüglich» auszurichten, wie sie dies […] verlangt.

4. 4.1 Beschlagnahmte Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO).

Um die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV zu wahren, muss die vorzeitige Verwertung, welche auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und darüber hinaus verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die vorzeitige Verwertung von Gegenständen, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, dient einerseits dem Interesse des Beschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet, andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 363 m.w.H.). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zum gegebenen Zeitpunkt dem Berechtigten

TPF 2018 80 85

zurückzuerstatten bzw. einzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). Für die Annahme eines kostspieligen Unterhalts müssen die Kosten für die Lagerung und Aufrechterhaltung im Verhältnis zum Wert der Güter und eventuellen Erträgen unverhältnismässig erscheinen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 266 StPO N. 9). Da es sich bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, ist bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). Es ist insbesondere der Wille des Eigentümers zu berücksichtigen, der unter Umständen ein besonderes Affektionsinteresse an einer Sache hat und bereit ist, die Unterhaltskosten zu übernehmen (HEIMGARTNER, a.a.O.). Sind die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO aber erfüllt, ist die zuständige Behörde zur vorzeitigen Verwertung verpflichtet (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.199 vom 3. April 2018 E. 3.3; BB.2015.28 vom 28. Juli 2015 E. 3.3).

In seinem Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 befasste sich das Bundesgericht mit der vorzeitigen Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft. In jenem Fall war die Gefahr einer raschen Wertverminderung der Liegenschaft durch Zerfall nicht erstellt. Nicht geklärt war auch die Frage, ob eine allfällige Wertverminderung wegen vernachlässigtem Unterhalt durch eine seit Anordnung der Beschlagnahme der Liegenschaft eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks auf dem Immobilienmarkt kompensiert worden wäre. Zu entscheiden war jedoch die Frage, ob die monatlich anfallenden Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 15’000.– eine schnelle Wertverminderung oder einen kostspieligen Unterhalt darstellen (E. 3.2). Das Bundesgericht stellte dabei die seit Beginn der Beschlagnahme angefallenen Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 210’000.– in Relation zum Wert des Grundstücks (7.9 Mio. Franken) und erachtete diese Schuldenlast im Verhältnis zum Wert der beschlagnahmten Liegenschaft als minim. Da zudem nicht ausgeschlossen war, dass der Zuwachs der Hypothekarschuld durch die zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung der Liegenschaft gedeckt war, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer schnellen Wertverminderung oder eines kostspieligen Unterhalts im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO (E. 3.2.2) und hiess die gegen die Verwertung erhobene Beschwerde gut.

4.2

TPF 2018 80 86

4.2.1 Was die Voraussetzungen für die Annahme eines kostspieligen Unterhalts und damit für eine vorzeitige Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO angeht, so ist vorab festzuhalten, dass die fragliche Liegenschaft offenbar seit fast zwölf Jahren leer steht. Entsprechend wirft sie aktuell keinerlei Erträge ab.

4.2.2 Der zwischen 2006 und der Anklageerhebung im Oktober 2015 angefallene Aufwand für den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft wird von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 809’347.80 beziffert und von der Vorinstanz als «erheblich» bezeichnet. Diese Kosten wurden seither von der Beschwerdegegnerin getragen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 E. VI.2.3). Entsprechende Kosten fielen weiterhin an. Unklar bleibt diesbezüglich jedoch, ob sich diese im vergleichbaren Rahmen zum bisherigen Aufwand bewegen würden oder nicht. Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach verschiedene Reparatur- und Sanierungsarbeiten versäumt worden seien, ist theoretisch denkbar, dass entsprechend «aufgeschobener» Unterhalt den Aufwand für unabwendbare Reparatur- und Sanierungsarbeiten künftig ansteigen lassen könnte. Zu diesem Punkt werden von den Parteien jedoch keine zuverlässigen Aussagen gemacht. Der konkret bezifferte Aufwand für die erwähnte Zeitspanne 2006 bis Oktober 2015 beläuft sich auf rund Fr. 80’000.– pro Jahr. Setzt man diesen Betrag in Relation zum vorgesehenen Verkaufspreis von Fr. 9’100’001.– und damit zum aktuellen Wert der Liegenschaft, kommt man auf eine jährliche Belastung von weniger als 1 % des Immobilienwertes. Auf Grund der bundesgerichtlichen Erwägungen in dessen Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 stellen die bisher angefallenen jährlichen Unterhaltskosten alleine keinen kostspieligen Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO dar.

Dass der in den ersten zehn Jahren der Dauer der Beschlagnahme aufgelaufene Aufwand von total Fr. 809’347.80 von der Vorinstanz als «erheblich» bezeichnet wird, liegt in erster Linie an der bisherigen Dauer des der Beschlagnahme zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Die nun angeordnete Verwertung ändert an diesem Umstand nichts mehr. Dass sich aus einer ex post-Betrachtung heraus eine vorzeitige Verwertung allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt aufgedrängt hätte, ist für die nun angeordnete Verwertung ebenfalls nicht von Relevanz. Konkret in Betracht zu ziehen wären diesbezüglich die zu erwartende Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen B. geführten Strafverfahrens und der Umfang des bis zu diesem künftigen Zeitpunkt noch anfallenden Unterhalts. Immerhin

TPF 2018 80 87

befindet sich die Strafsache B. derzeit vor dem Bundesgericht und somit grundsätzlich vor der letzten Instanz.

4.3 4.3.1 Die Beurteilung der Frage, ob eine schnelle Wertverminderung droht, richtet sich nach den zu Art. 124 Abs. 2 SchKG und Art. 204 Abs. 3 OR entwickelten Regeln. Eine schnelle Wertverminderung ist zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer adäquaten Lagerung begründet (HEIMGARTNER, a.a.O.). Als Beispiele genannt werden etwa Frischprodukte, wohl aber auch technische Gerätschaften in einem Marktumfeld mit hoher Innovationskraft, in dem technologische Neuerungen die alten Modelle innert relativ kurzer Frist als überholt erscheinen lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 266 StPO N. 31).

4.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Wertverfall der Liegenschaft schreite voran, deren Zustand verschlechtere sich wegen des Leerstands und deren Wert nehme mit der Zeit ab. Konkretere Angaben hierzu macht sie keine. In ihrer Beschwerdeantwort bringt sie vor, der erzielbare Verkaufspreis der Liegenschaft dürfte weiter sinken, wenn der vorliegend vorbereitete Verkauf scheitere, weil sich die Schwierigkeiten mit dem Verkauf dieser Liegenschaft in der Basler Immobilienwelt herumsprechen dürften oder bereits herumgesprochen haben. Kaufinteressenten und eine Bank zur Finanzierung zu finden, würde zunehmend schwierig. Komme der vorbereitete Verkauf nicht zustande, dürfte die Liegenschaft weitere Jahre leer stehen und am Ende nur noch zu einem sehr viel tieferen Preis überhaupt verkäuflich sein. Konkrete Angaben, welche die Annahme der Gefahr einer schnellen Wertverminderung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO erlauben würden, sind das nicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, der Zustand der Liegenschaft sei zwar schlecht aber stabil. Auch in diesem Punkt ist massgebend, inwiefern und in welchem Umfang konkret eine schnelle Wertverminderung bis zum mutmasslichen Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zu erwarten ist. In den Akten befinden sich hierzu keine konkreten Angaben. Ob die Differenz zwischen dem Erwerbspreis von 15 Mio. Franken im Jahr 2004 und dem nun zur Diskussion stehenden Verkaufspreis als Indikator für eine künftige,

TPF 2018 88 88

fortschreitende Wertverminderung dienen kann, erscheint fraglich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil B. gemäss den Angaben im Handelsregister zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nur Käufer, sondern zugleich auch Vorsitzender der Geschäftsleitung (mit Einzelunterschrift) der verkaufenden D. AG war. So müsste vorab noch geklärt werden, ob der seinerzeitige Verkaufspreis auch dem effektiven Marktpreis entsprochen hat.

4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten und der trotz schwerem Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin vage gebliebenen Begründung der angefochtenen Verfügung kann nach dem Gesagten weder eine schnelle Wertverminderung noch ein kostspieliger Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO angenommen werden.

TPF 2018 88

14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2018 (BB.2017.206)

Vermögensdelikte zum Nachteil eines Trusts; geschädigte Person

Art. 115 Abs. 1 StPO

Allgemeines zur Frage, wem im Falle von Vermögensstraftaten zum Nachteil eines Trusts die Rolle der geschädigten Person und damit der Privatklägerschaft zusteht (E. 3). Bei Veruntreuung von bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung bezüglich Trustvermögen durch den Trustee selber oder unter seiner Beteiligung als Teilnehmer wird das Vermögen des beneficiary unmittelbar geschädigt. Letzterem steht in einem solchen Fall die Rolle der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu (E. 3.4–3.7).

Délits contre le patrimoine au préjudice d’un trust; lésé

Art. 115 al. 1 CPP

Considérations générales sur la question de savoir qui revêt la qualité de lésé, et, partant, de partie plaignante, en cas d’infractions contre le patrimoine commises au préjudice d’un trust (consid. 3). En cas d’abus de confiance respectivement de gestion déloyale, en relation avec le patrimoine d’un trust, commis par le trustee lui-même ou avec la participation de celui-ci, le patrimoine du beneficiary est directement lésé. Ce dernier est alors lésé au sens de l’art. 115 al. 1 CPP (consid. 3.4–3.7).