Beweisverwertbarkeit
Erwägungen (5 Absätze)
E. 15 traitée dans le cadre d’une action en justice introduite par des personnes habilitées à le faire et après la mort du testateur (art. 520 al. 1 CC) sans quoi, de telles dispositions gardent en principe leur validité (ATF 113 II 270 in: JdT 1988 I 170; 91 II 327 in: JdT 1966 I 232). La validité desdites dispositions ne saurait être mise en cause non plus, contrairement à l’opinion de l’AFC, par le fait que le notaire ne les a pas enregistrées dans le registre central des testaments. La législation cantonale en la matière prévoit qu’une telle démarche est optionnelle (art. 6 al. 2 et 66 al. 2 LNo/TI).
3.5 Il résulte de ce qui précède que les documents saisis, couverts par le secret professionnel des notaires, ne pouvaient pas faire l’objet d’un séquestre et ce conformément à l’art. 46 al. 3 DPA, applicable par analogie aux notaires. L’AFC a donc violé le droit fédéral en séquestrant les enveloppes litigieuses.
TPF 2017 15
4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 12. Januar 2017 (SK.2016.42)
Beweisverwertbarkeit
Art. 139, 192 ff. StPO
Die Untersuchungsakten und der Schlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) stellen sachliche Beweismittel dar, die im Strafverfahren der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (E. 2.3).
Exploitation des preuves
art. 139, 192 ss CPP
Les actes d’enquête et le rapport final du Service suisse d'enquête de sécurité (SESE) constituent des moyens de preuve objectifs qui, dans la procédure pénale, sont soumis à la libre appréciation du juge (consid. 2.3).
TPF 2017 15
E. 16 Utilizzabilità di una prova
Art. 139, 192 e segg. CPP
Gli atti istruttori e il rapporto finale del Servizio d'inchiesta svizzero sulla sicurezza (SISI) rappresentano mezzi di prova oggettivi che vengono valutati dal giudice secondo il proprio libero convincimento (consid. 2.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. und B. vor, als Piloten eines Motorflugzeugs bzw. eines Segelflugzeugs fahrlässig eine Kollision zwischen den beiden Flugzeugen verursacht und dadurch Leib und Leben der jeweiligen Besatzung gefährdet zu haben.
Der Einzelrichter sprach A. und B. jeweils der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig.
Aus den Erwägungen:
2.3 Die Verteidigung erhob den Vorwurf, es sei vorliegend keine Strafuntersuchung durchgeführt worden, da sich die Bundesanwaltschaft ausschliesslich auf die Untersuchung der SUST abgestützt habe. Die SUST habe jedoch die Aufgabe, gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) Untersuchungen zur Unfallverhütung durchzuführen, wobei Schuldfragen nicht Gegenstand solcher Untersuchungen seien. In diesem Kontext machte die Verteidigung auch geltend, beim SUST-Bericht handle es sich nicht um ein Beweismittel.
2.3.1 Bei der SUST handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission nach den Art. 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010; Art. 6 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 [VSZV; SR 742.161] bzw. [vor 1. Februar 2015] Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der SUST vom 23. März 2011 [OV-SUST]). Sie untersucht u.a. Ereignisse in der Luftfahrt nach den Vorgaben der VSZV (bzw. bis 1. Februar 2015 nach den Vorgaben der [im Zeitpunkt des Unfalls geltenden, nunmehr aufgehobenen] Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen vom 23. November 1994 [VFU] und
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E. 17 der Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel vom 28. Juni 2000 [VUU]). Die Untersuchungen der SUST bestehen aus einer unabhängigen Abklärung der technischen, betrieblichen und menschlichen Umstände und Ursachen, die zu einem Ereignis bzw. Unfall oder Zwischenfall geführt haben. Sie haben zum Ziel, die Sicherheit im Verkehrswesen zu verbessern, das heisst ähnliche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden.
2.3.2 Die Klärung einer allfälligen Straftat ist nicht Aufgabe der SUST: Bereits eingangs des SUST-Berichts wurde darauf hingewiesen, dass der alleinige Zweck der Untersuchung eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls durch die SUST auf die (künftige) Verhütung von Unfällen oder schweren Vorfällen ziele. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen und schweren Vorfällen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Flugunfalluntersuchung. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung der SUST (vgl. Art. 24 Abs. 2 LFG), weshalb auch der Bericht der SUST nicht bezweckt, ein (strafrechtliches) Verschulden festzustellen oder (zivilrechtliche) Haftungsfragen zu klären.
2.3.3 Die Klärung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgt ausschliesslich in der Strafuntersuchung. Diese ist Teil des Vorverfahrens, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung ist somit Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt sie den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so ab, dass sie das Vorverfahren (mit Strafbefehl, Anklage oder Einstellungsverfügung) abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 StPO). Zur Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben, oder das Verfahren einzustellen ist, sind im Vorverfahren Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen, vorwiegend Beweiserhebungen, welche nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstellung vorgenommen werden (OMLIN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 308 StPO N. 10). Bei Erhebung einer Anklage hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Das ist auch dann zu beachten, wenn ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird. Täterschaft und Schuld müssen durch die (Vor-)Verfahrensakten ausreichend geklärt und belegt sein. Der Sachverhalt wird im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich gleich abgeklärt wie im ordentlichen
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E. 18 Verfahren und er hat mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit dem wirklichen Sachverhalt zu entsprechen, wie der Sachverhalt, der einem gerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Folglich muss neben der Täterschaft auch die Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist und ein Strafbefehl erlassen werden darf (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 254 ff., m.w.H.). Ob ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen, ist vor deren Erhebung und somit im Vorfeld der Gerichtsverhandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abzuklären (OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N. 9). Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen.
2.3.4 Entgegen der Behauptung der Verteidigung erhob die Bundesanwaltschaft vorliegend nicht ausschliesslich aufgrund der Erkenntnisse der Untersuchung der SUST Anklage: Die Bundesanwaltschaft hat das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete Strafverfahren zuständigkeitshalber übernommen und am 4. Juli 2013 auf den hier interessierenden Straftatbestand (Art. 237 StGB) ausgedehnt. Sie hat die Ermittlungsakten und Vollzugsberichte der Kantonspolizeien Thurgau und Aargau (darin enthaltend unter anderem polizeiliche Befragungen der Beschuldigten und die Abschlussberichte zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin) sowie die gesamten Untersuchungsakten der SUST, darunter den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (inkl. Bildbeilagen), beigezogen. Weiter hat sie beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Abklärungen, namentlich zur Sichtflugregel «see and avoid», getätigt und bei der Bundeskriminalpolizei die Handydaten der Beteiligten auswerten lassen. Sodann hat sie die Strafuntersuchung seinerzeit gegen drei Beschuldigte geführt und diese zweimal befragt, wobei sämtliche Beteiligten zur Sache jeweils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.
2.3.5 In Bezug auf die Akten und den SUST-Bericht bleibt Folgendes zu ergänzen: Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 43 ff. StPO sämtliche Akten bei der SUST auf dem Wege der nationalen Rechtshilfe (Amtshilfe) beigezogen. Grundsätzlich steht die Standardregel 5.12 im Anhang 13 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0), wonach (sinngemäss) aus Unfalluntersuchungen erlangte Informationen nur zum Zwecke der
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E. 19 Unfallprävention beigezogen werden dürfen, einem Aktenbeizug durch eine Strafuntersuchungsbehörde entgegen. Allerdings hat die Schweiz zum Anhang 13 folgenden Vorbehalt angebracht: «La législation suisse exige que tous les documents soient mis à disposition des autorités juridiques et des autorités aéronautiques». Durch diesen Vorbehalt können die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden – namentlich die Bundesanwaltschaft – und Gerichte die Akten und Schlussberichte der SUST im Strafverfahren verwenden.
In den (altrechtlichen) Verordnungen VFU und VUU wird diese Vorgehensweise gestützt: Art. 17 Abs. 1 VUU hält in allgemeiner Weise fest, dass die Strafverfolgungsbehörden und die SUST ihre Tätigkeiten koordinieren. In den Art. 18 bis 21 VUU werden diese Aufgaben zwischen den Behörden konkretisiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 5 VUU kann die Bundesanwaltschaft bei der SUST Akteneinsicht verlangen und die SUST stellt ihre Akten auf Verlangen der Bundesanwaltschaft für das mit dem Ereignis in Zusammenhang stehende (Straf-)Verfahren zur Verfügung. Ebenso besteht nach Art. 28 Abs. 1 VFU ein Akteneinsichtsrecht und gemäss Art. 28 Abs. 4 VFU stellt die SUST die Akten auf Verlangen den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre Verfahren zur Verfügung, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist. Auch nach heutigem Recht bestimmt Art. 23 VSZV, dass die Untersuchung bei der SUST unabhängig von einem Straf- oder Administrativverfahren erfolgt, wobei die Strafverfolgungs- und Administrativbehörden und die SUST ihre Tätigkeiten koordinieren und einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
2.3.6 Nach dem Gesagten dürfen die (sicherheitstechnischen) Untersuchungen der SUST und deren Ergebnisse (darunter der Schlussbericht) im Rahmen eines parallel geführten (strafrechtlichen) Vorverfahrens berücksichtigt bzw. verwendet werden. Sie stellen mithin sachliche Beweismittel im Sinne von Art. 139 i.V.m. Art. 192 ff. StPO dar und unterliegen im Gerichtsverfahren der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Insgesamt vermögen die von der Bundesanwaltschaft eigens vorgekehrten Ermittlungen den Anforderungen an eine Strafuntersuchung nach Art. 299 StPO zu genügen. Sie durfte sich im Rahmen ihrer Ermittlungen insbesondere auch auf die Sachverhaltsdarstellung und die Untersuchungsergebnisse der SUST abstützen, weshalb vorliegend die Rüge einer unvollständigen, mangelhaften oder gar inexistenten Strafuntersuchung unbegründet ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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traitée dans le cadre d’une action en justice introduite par des personnes habilitées à le faire et après la mort du testateur (art. 520 al. 1 CC) sans quoi, de telles dispositions gardent en principe leur validité (ATF 113 II 270 in: JdT 1988 I 170; 91 II 327 in: JdT 1966 I 232). La validité desdites dispositions ne saurait être mise en cause non plus, contrairement à l’opinion de l’AFC, par le fait que le notaire ne les a pas enregistrées dans le registre central des testaments. La législation cantonale en la matière prévoit qu’une telle démarche est optionnelle (art. 6 al. 2 et 66 al. 2 LNo/TI).
3.5 Il résulte de ce qui précède que les documents saisis, couverts par le secret professionnel des notaires, ne pouvaient pas faire l’objet d’un séquestre et ce conformément à l’art. 46 al. 3 DPA, applicable par analogie aux notaires. L’AFC a donc violé le droit fédéral en séquestrant les enveloppes litigieuses.
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4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 12. Januar 2017 (SK.2016.42)
Beweisverwertbarkeit
Art. 139, 192 ff. StPO
Die Untersuchungsakten und der Schlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) stellen sachliche Beweismittel dar, die im Strafverfahren der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (E. 2.3).
Exploitation des preuves
art. 139, 192 ss CPP
Les actes d’enquête et le rapport final du Service suisse d'enquête de sécurité (SESE) constituent des moyens de preuve objectifs qui, dans la procédure pénale, sont soumis à la libre appréciation du juge (consid. 2.3).
TPF 2017 15 16
Utilizzabilità di una prova
Art. 139, 192 e segg. CPP
Gli atti istruttori e il rapporto finale del Servizio d'inchiesta svizzero sulla sicurezza (SISI) rappresentano mezzi di prova oggettivi che vengono valutati dal giudice secondo il proprio libero convincimento (consid. 2.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. und B. vor, als Piloten eines Motorflugzeugs bzw. eines Segelflugzeugs fahrlässig eine Kollision zwischen den beiden Flugzeugen verursacht und dadurch Leib und Leben der jeweiligen Besatzung gefährdet zu haben.
Der Einzelrichter sprach A. und B. jeweils der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig.
Aus den Erwägungen:
2.3 Die Verteidigung erhob den Vorwurf, es sei vorliegend keine Strafuntersuchung durchgeführt worden, da sich die Bundesanwaltschaft ausschliesslich auf die Untersuchung der SUST abgestützt habe. Die SUST habe jedoch die Aufgabe, gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) Untersuchungen zur Unfallverhütung durchzuführen, wobei Schuldfragen nicht Gegenstand solcher Untersuchungen seien. In diesem Kontext machte die Verteidigung auch geltend, beim SUST-Bericht handle es sich nicht um ein Beweismittel.
2.3.1 Bei der SUST handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission nach den Art. 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010; Art. 6 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 [VSZV; SR 742.161] bzw. [vor 1. Februar 2015] Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der SUST vom 23. März 2011 [OV-SUST]). Sie untersucht u.a. Ereignisse in der Luftfahrt nach den Vorgaben der VSZV (bzw. bis 1. Februar 2015 nach den Vorgaben der [im Zeitpunkt des Unfalls geltenden, nunmehr aufgehobenen] Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen vom 23. November 1994 [VFU] und
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der Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel vom 28. Juni 2000 [VUU]). Die Untersuchungen der SUST bestehen aus einer unabhängigen Abklärung der technischen, betrieblichen und menschlichen Umstände und Ursachen, die zu einem Ereignis bzw. Unfall oder Zwischenfall geführt haben. Sie haben zum Ziel, die Sicherheit im Verkehrswesen zu verbessern, das heisst ähnliche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden.
2.3.2 Die Klärung einer allfälligen Straftat ist nicht Aufgabe der SUST: Bereits eingangs des SUST-Berichts wurde darauf hingewiesen, dass der alleinige Zweck der Untersuchung eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls durch die SUST auf die (künftige) Verhütung von Unfällen oder schweren Vorfällen ziele. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen und schweren Vorfällen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Flugunfalluntersuchung. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung der SUST (vgl. Art. 24 Abs. 2 LFG), weshalb auch der Bericht der SUST nicht bezweckt, ein (strafrechtliches) Verschulden festzustellen oder (zivilrechtliche) Haftungsfragen zu klären.
2.3.3 Die Klärung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgt ausschliesslich in der Strafuntersuchung. Diese ist Teil des Vorverfahrens, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung ist somit Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt sie den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so ab, dass sie das Vorverfahren (mit Strafbefehl, Anklage oder Einstellungsverfügung) abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 StPO). Zur Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben, oder das Verfahren einzustellen ist, sind im Vorverfahren Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen, vorwiegend Beweiserhebungen, welche nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstellung vorgenommen werden (OMLIN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 308 StPO N. 10). Bei Erhebung einer Anklage hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Das ist auch dann zu beachten, wenn ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird. Täterschaft und Schuld müssen durch die (Vor-)Verfahrensakten ausreichend geklärt und belegt sein. Der Sachverhalt wird im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich gleich abgeklärt wie im ordentlichen
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Verfahren und er hat mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit dem wirklichen Sachverhalt zu entsprechen, wie der Sachverhalt, der einem gerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Folglich muss neben der Täterschaft auch die Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist und ein Strafbefehl erlassen werden darf (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 254 ff., m.w.H.). Ob ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen, ist vor deren Erhebung und somit im Vorfeld der Gerichtsverhandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abzuklären (OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N. 9). Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen.
2.3.4 Entgegen der Behauptung der Verteidigung erhob die Bundesanwaltschaft vorliegend nicht ausschliesslich aufgrund der Erkenntnisse der Untersuchung der SUST Anklage: Die Bundesanwaltschaft hat das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete Strafverfahren zuständigkeitshalber übernommen und am 4. Juli 2013 auf den hier interessierenden Straftatbestand (Art. 237 StGB) ausgedehnt. Sie hat die Ermittlungsakten und Vollzugsberichte der Kantonspolizeien Thurgau und Aargau (darin enthaltend unter anderem polizeiliche Befragungen der Beschuldigten und die Abschlussberichte zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin) sowie die gesamten Untersuchungsakten der SUST, darunter den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (inkl. Bildbeilagen), beigezogen. Weiter hat sie beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Abklärungen, namentlich zur Sichtflugregel «see and avoid», getätigt und bei der Bundeskriminalpolizei die Handydaten der Beteiligten auswerten lassen. Sodann hat sie die Strafuntersuchung seinerzeit gegen drei Beschuldigte geführt und diese zweimal befragt, wobei sämtliche Beteiligten zur Sache jeweils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.
2.3.5 In Bezug auf die Akten und den SUST-Bericht bleibt Folgendes zu ergänzen: Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 43 ff. StPO sämtliche Akten bei der SUST auf dem Wege der nationalen Rechtshilfe (Amtshilfe) beigezogen. Grundsätzlich steht die Standardregel 5.12 im Anhang 13 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0), wonach (sinngemäss) aus Unfalluntersuchungen erlangte Informationen nur zum Zwecke der
TPF 2017 15 19
Unfallprävention beigezogen werden dürfen, einem Aktenbeizug durch eine Strafuntersuchungsbehörde entgegen. Allerdings hat die Schweiz zum Anhang 13 folgenden Vorbehalt angebracht: «La législation suisse exige que tous les documents soient mis à disposition des autorités juridiques et des autorités aéronautiques». Durch diesen Vorbehalt können die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden – namentlich die Bundesanwaltschaft – und Gerichte die Akten und Schlussberichte der SUST im Strafverfahren verwenden.
In den (altrechtlichen) Verordnungen VFU und VUU wird diese Vorgehensweise gestützt: Art. 17 Abs. 1 VUU hält in allgemeiner Weise fest, dass die Strafverfolgungsbehörden und die SUST ihre Tätigkeiten koordinieren. In den Art. 18 bis 21 VUU werden diese Aufgaben zwischen den Behörden konkretisiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 5 VUU kann die Bundesanwaltschaft bei der SUST Akteneinsicht verlangen und die SUST stellt ihre Akten auf Verlangen der Bundesanwaltschaft für das mit dem Ereignis in Zusammenhang stehende (Straf-)Verfahren zur Verfügung. Ebenso besteht nach Art. 28 Abs. 1 VFU ein Akteneinsichtsrecht und gemäss Art. 28 Abs. 4 VFU stellt die SUST die Akten auf Verlangen den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre Verfahren zur Verfügung, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist. Auch nach heutigem Recht bestimmt Art. 23 VSZV, dass die Untersuchung bei der SUST unabhängig von einem Straf- oder Administrativverfahren erfolgt, wobei die Strafverfolgungs- und Administrativbehörden und die SUST ihre Tätigkeiten koordinieren und einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
2.3.6 Nach dem Gesagten dürfen die (sicherheitstechnischen) Untersuchungen der SUST und deren Ergebnisse (darunter der Schlussbericht) im Rahmen eines parallel geführten (strafrechtlichen) Vorverfahrens berücksichtigt bzw. verwendet werden. Sie stellen mithin sachliche Beweismittel im Sinne von Art. 139 i.V.m. Art. 192 ff. StPO dar und unterliegen im Gerichtsverfahren der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Insgesamt vermögen die von der Bundesanwaltschaft eigens vorgekehrten Ermittlungen den Anforderungen an eine Strafuntersuchung nach Art. 299 StPO zu genügen. Sie durfte sich im Rahmen ihrer Ermittlungen insbesondere auch auf die Sachverhaltsdarstellung und die Untersuchungsergebnisse der SUST abstützen, weshalb vorliegend die Rüge einer unvollständigen, mangelhaften oder gar inexistenten Strafuntersuchung unbegründet ist.