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TPF 2016 40

Bundesstrafgericht · 2016-01-15 · Deutsch CH

Fälschung amtlicher Wertzeichen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 40 TPF 2016 40

7. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und B. AG gegen A. vom 15. Januar 2016 (SK.2015.42)

Fälschung amtlicher Wertzeichen.

Art. 245 StGB

Der Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen ist nicht erfüllt, wenn eine nicht entwertete Briefmarke von einer Postsendung gelöst und in der Folge verwendet wird (E. 2.1.3b).

Unter Verwendung eines amtlichen Wertzeichens im Sinne von Art. 245 StGB ist nur der bestimmungsgemässe Gebrauch im amtlichen Verkehr zu verstehen. Die blosse Übergabe an einen Dritten fällt nicht unter diese Strafnorm (E. 2.1.3c).

Die Verwendung eines gefälschten amtlichen Wertzeichens durch den Fälscher ist mitbestrafte Nachtat zu Art. 245 Ziff. 1 StGB (E. 2.1.3d).

Falsification des timbres officiels de valeur.

Art. 245 CP

L'infraction de falsification des timbres officiels de valeur n'est pas réalisée lorsqu'un timbre-poste non oblitéré est détaché d'un envoi postal, puis utilisé (consid. 2.1.3b).

Par utilisation d'un timbre officiel de valeur au sens de l'art. 245 CP, il faut comprendre uniquement l'usage dans le trafic public. La seule remise à un tiers ne tombe pas sous le coup de cette disposition (consid. 2.1.3c).

L'utilisation d'un timbre officiel de valeur falsifié par le falsificateur est un acte ultérieur coréprimé à l'art. 245 ch. 1 CP (consid. 2.1.3d).

Falsificazione di valori di bollo ufficiali.

Art. 245 CP

Il reato di falsificazione di valori di bollo ufficiali non è adempiuto quando un francobollo non timbrato viene staccato da un invio postale e poi utilizzato (consid. 2.1.3b).

TPF 2016 40

E. 41 Per uso di un valore di bollo ufficiale ai sensi dell’art. 245 CP si intende unicamente la messa in circolazione nel traffico ufficiale. La sola consegna ad un terzo non ricade nella fattispecie penale (consid. 2.1.3c).

Il successivo utilizzo da parte del falsificatore di un bollo ufficiale contraffatto è un postfatto già assorbito nella fattispecie dell’art. 245 n. 1 CP (consid. 2.1.3d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde vorgeworfen, er habe modifizierte Schweizer A-Post Briefmarken über eine Internetplattform an diverse Käufer in der ganzen Schweiz verkauft und versendet. Sämtliche Briefmarken seien zuvor, mittels chemischer Substanzen, von deren ursprünglichen Brief- und Postsendungen entfernt bzw. gewaschen und davon losgelöst worden und seien somit bereits einmal gebraucht und entwertet worden. Die manipulierten Briefmarken seien von den Käufern anschliessend mit Klebestoff erneut auf Brief- und Postsendungen angebracht und als gültige Wertzeichen verwendet worden.

Der Einzelrichter sprach A. von den Vorwürfen der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen und der mehrfachen versuchten Fälschung amtlicher Wertzeichen frei.

Aus den Erwägungen:

2.1.3

b) Eine Briefmarke verfügt typischerweise auf der Rückseite über eine wasserlösliche Gummierung, mit welcher die Briefmarke auf eine Postsendung aufgeklebt werden kann. Nach der Postaufgabe erfolgt die Entwertung der Briefmarke durch das Anbringen eines Stempels, welchem der Ort und der Zeitpunkt des Versandes zu entnehmen ist. Wird die Postsendung nicht zum Versand aufgegeben, so ist die Briefmarke nicht entwertet und kann deshalb zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet werden. Dies kann in der Art und Weise erfolgen, dass die Briefmarke mit dem Trägerpapier aus der Verpackung ausgeschnitten und inklusive Trägerpapier auf eine Postsendung geklebt wird.

Wurde die Briefmarke bereits verwendet, das Anbringen der Entwertung aber versehentlich unterlassen, indem sie ungestempelt blieb, erfüllt die Vorbereitung zur neuerlichen Verwendung des amtlichen Wertzeichens

TPF 2016 40

E. 42 (z.B. durch Ablösen von einer Postsendung, auf welche sie aufgeklebt wurde) den Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht (LENTJES MEILI/ KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245 StGB N. 19; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Bern 2000, Art. 245 StGB N. 42). Die Briefmarke ist nicht entwertet – da nicht abgestempelt – und kann zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet werden. Möglich ist, die unentwertete Briefmarke mittels warmem Wasser vom Trägerpapier – z.B. einem «Rückläufer» – zu lösen, zu trocknen, auf eine neue Postsendung aufzukleben und diese zum Versand aufzugeben. Ein solches Vorgehen erfüllt den Tatbestand von Art. 245 StGB nicht, handelt es sich doch um die Verwendung eines gültigen Wertzeichens. Mit einer solchen Vorbereitung zur neuerlichen Verwendung ist jeweils die Entfernung des Gummis (Klebstoffs) verbunden. Der Umstand, dass die unentwertete Briefmarke vom Trägerpapier gelöst und die Gummierung damit entfernt wurde, stellt keine Fälschungs- bzw. Verfälschungshandlung dar.

Nach dem Gesagten kann umso weniger eine ungummierte Marke, welche noch gar nicht verwendet wurde, mitunter die Gegenleistung der Post, nämlich die Beförderung des Briefes, noch gar nicht in Anspruch genommen wurde – und daher auch nicht abgestempelt wurde – tatbestandsmässig sein. Ungummierte, noch nicht bestimmungsgemäss verwendete Briefmarken sind daher weiterhin gültig, da sie noch nie bestimmungsgemäss verwendet und daher auch nicht entwertet wurden. Das Entfernen der Gummierung stellt somit keine Fälschungs-, Verfälschungs- oder Entwertungshandlung dar.

Anders ist es in dem Falle, wo eine Entwertung der Briefmarken durch Stempelung stattgefunden hat. Wird der Stempel durch chemische oder andere Substanzen (z.B. organische Lösungsmittel) ausgewaschen und damit der Eindruck erweckt, die Briefmarke sei unentwertet, so handelt es sich um eine Fälschungs- bzw. Verfälschungshandlung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB.

c) Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB mit der Verwendung der falschen, verfälschten oder entwerteten amtlichen Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Die Angriffsobjekte von Ziff. 2 sind somit zwingend die in Ziff. 1 umschriebenen Falsifikate und die amtlichen Wertzeichen, die nach ihrer Entwertung zum Schein wieder gültig gemacht wurden (LENTJES

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E. 43 MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Gültige und echte amtliche Wertzeichen scheiden somit als taugliches Angriffsobjekt von Ziff. 2 aus (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Mit Ziff. 2 soll der Logik entsprechend keine vierte Tatbestandsvariante – nämlich die Verwendung eines entwerteten Wertzeichens ohne Eingriff in die Substanz gemäss Ziff. 1 – geschaffen werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.51 vom 27. Februar 2015, E. 2.1.2b). Vielmehr setzt auch die Strafbarkeit der Verwendung eines entwerteten Wertzeichens nach Ziff. 2 folgerichtig zwingend voraus, dass ein – verfälschender – Eingriff in dessen Substanz vorgenommen wurde, insbesondere um die äusseren Merkmale der Entwertung zu beseitigen. Mit «Verwenden» ist der bestimmungsgemässe Gebrauch gemeint (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29). Strafbar kann damit nur die Verwendung des amtlichen Wertzeichens gemäss den für das jeweilige Wertzeichen geltenden Bestimmungen sein. Mit «Verwendung» ist somit nur der Gebrauch im amtlichen Verkehr, also die Übergabe an die Post in Verbindung mit einer Postsendung, gemeint. Nicht unter Art. 245 Ziff. 2 StGB fällt daher die blosse Übergabe an einen Dritten, selbst wenn es als Zahlungsmittel dient (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29). Werden entwertete Briefmarken verfälscht und als unentwertet verkauft oder getauscht, so erfüllt dieses Verhalten nicht den Tatbestand von Art. 245 StGB, sondern eventuell denjenigen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB oder der Warenfälschung gemäss Art. 155 StGB (vgl. LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29 und 37).

d) Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandrohung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: LENTJES MEILI/ KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2016 40 40 TPF 2016 40

7. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und B. AG gegen A. vom 15. Januar 2016 (SK.2015.42)

Fälschung amtlicher Wertzeichen.

Art. 245 StGB

Der Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen ist nicht erfüllt, wenn eine nicht entwertete Briefmarke von einer Postsendung gelöst und in der Folge verwendet wird (E. 2.1.3b).

Unter Verwendung eines amtlichen Wertzeichens im Sinne von Art. 245 StGB ist nur der bestimmungsgemässe Gebrauch im amtlichen Verkehr zu verstehen. Die blosse Übergabe an einen Dritten fällt nicht unter diese Strafnorm (E. 2.1.3c).

Die Verwendung eines gefälschten amtlichen Wertzeichens durch den Fälscher ist mitbestrafte Nachtat zu Art. 245 Ziff. 1 StGB (E. 2.1.3d).

Falsification des timbres officiels de valeur.

Art. 245 CP

L'infraction de falsification des timbres officiels de valeur n'est pas réalisée lorsqu'un timbre-poste non oblitéré est détaché d'un envoi postal, puis utilisé (consid. 2.1.3b).

Par utilisation d'un timbre officiel de valeur au sens de l'art. 245 CP, il faut comprendre uniquement l'usage dans le trafic public. La seule remise à un tiers ne tombe pas sous le coup de cette disposition (consid. 2.1.3c).

L'utilisation d'un timbre officiel de valeur falsifié par le falsificateur est un acte ultérieur coréprimé à l'art. 245 ch. 1 CP (consid. 2.1.3d).

Falsificazione di valori di bollo ufficiali.

Art. 245 CP

Il reato di falsificazione di valori di bollo ufficiali non è adempiuto quando un francobollo non timbrato viene staccato da un invio postale e poi utilizzato (consid. 2.1.3b).

TPF 2016 40 41 Per uso di un valore di bollo ufficiale ai sensi dell’art. 245 CP si intende unicamente la messa in circolazione nel traffico ufficiale. La sola consegna ad un terzo non ricade nella fattispecie penale (consid. 2.1.3c).

Il successivo utilizzo da parte del falsificatore di un bollo ufficiale contraffatto è un postfatto già assorbito nella fattispecie dell’art. 245 n. 1 CP (consid. 2.1.3d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde vorgeworfen, er habe modifizierte Schweizer A-Post Briefmarken über eine Internetplattform an diverse Käufer in der ganzen Schweiz verkauft und versendet. Sämtliche Briefmarken seien zuvor, mittels chemischer Substanzen, von deren ursprünglichen Brief- und Postsendungen entfernt bzw. gewaschen und davon losgelöst worden und seien somit bereits einmal gebraucht und entwertet worden. Die manipulierten Briefmarken seien von den Käufern anschliessend mit Klebestoff erneut auf Brief- und Postsendungen angebracht und als gültige Wertzeichen verwendet worden.

Der Einzelrichter sprach A. von den Vorwürfen der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen und der mehrfachen versuchten Fälschung amtlicher Wertzeichen frei.

Aus den Erwägungen:

2.1.3

b) Eine Briefmarke verfügt typischerweise auf der Rückseite über eine wasserlösliche Gummierung, mit welcher die Briefmarke auf eine Postsendung aufgeklebt werden kann. Nach der Postaufgabe erfolgt die Entwertung der Briefmarke durch das Anbringen eines Stempels, welchem der Ort und der Zeitpunkt des Versandes zu entnehmen ist. Wird die Postsendung nicht zum Versand aufgegeben, so ist die Briefmarke nicht entwertet und kann deshalb zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet werden. Dies kann in der Art und Weise erfolgen, dass die Briefmarke mit dem Trägerpapier aus der Verpackung ausgeschnitten und inklusive Trägerpapier auf eine Postsendung geklebt wird.

Wurde die Briefmarke bereits verwendet, das Anbringen der Entwertung aber versehentlich unterlassen, indem sie ungestempelt blieb, erfüllt die Vorbereitung zur neuerlichen Verwendung des amtlichen Wertzeichens

TPF 2016 40 42 (z.B. durch Ablösen von einer Postsendung, auf welche sie aufgeklebt wurde) den Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht (LENTJES MEILI/ KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245 StGB N. 19; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Bern 2000, Art. 245 StGB N. 42). Die Briefmarke ist nicht entwertet – da nicht abgestempelt – und kann zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet werden. Möglich ist, die unentwertete Briefmarke mittels warmem Wasser vom Trägerpapier – z.B. einem «Rückläufer» – zu lösen, zu trocknen, auf eine neue Postsendung aufzukleben und diese zum Versand aufzugeben. Ein solches Vorgehen erfüllt den Tatbestand von Art. 245 StGB nicht, handelt es sich doch um die Verwendung eines gültigen Wertzeichens. Mit einer solchen Vorbereitung zur neuerlichen Verwendung ist jeweils die Entfernung des Gummis (Klebstoffs) verbunden. Der Umstand, dass die unentwertete Briefmarke vom Trägerpapier gelöst und die Gummierung damit entfernt wurde, stellt keine Fälschungs- bzw. Verfälschungshandlung dar.

Nach dem Gesagten kann umso weniger eine ungummierte Marke, welche noch gar nicht verwendet wurde, mitunter die Gegenleistung der Post, nämlich die Beförderung des Briefes, noch gar nicht in Anspruch genommen wurde – und daher auch nicht abgestempelt wurde – tatbestandsmässig sein. Ungummierte, noch nicht bestimmungsgemäss verwendete Briefmarken sind daher weiterhin gültig, da sie noch nie bestimmungsgemäss verwendet und daher auch nicht entwertet wurden. Das Entfernen der Gummierung stellt somit keine Fälschungs-, Verfälschungs- oder Entwertungshandlung dar.

Anders ist es in dem Falle, wo eine Entwertung der Briefmarken durch Stempelung stattgefunden hat. Wird der Stempel durch chemische oder andere Substanzen (z.B. organische Lösungsmittel) ausgewaschen und damit der Eindruck erweckt, die Briefmarke sei unentwertet, so handelt es sich um eine Fälschungs- bzw. Verfälschungshandlung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB.

c) Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB mit der Verwendung der falschen, verfälschten oder entwerteten amtlichen Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Die Angriffsobjekte von Ziff. 2 sind somit zwingend die in Ziff. 1 umschriebenen Falsifikate und die amtlichen Wertzeichen, die nach ihrer Entwertung zum Schein wieder gültig gemacht wurden (LENTJES

TPF 2016 40 43 MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Gültige und echte amtliche Wertzeichen scheiden somit als taugliches Angriffsobjekt von Ziff. 2 aus (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Mit Ziff. 2 soll der Logik entsprechend keine vierte Tatbestandsvariante – nämlich die Verwendung eines entwerteten Wertzeichens ohne Eingriff in die Substanz gemäss Ziff. 1 – geschaffen werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.51 vom 27. Februar 2015, E. 2.1.2b). Vielmehr setzt auch die Strafbarkeit der Verwendung eines entwerteten Wertzeichens nach Ziff. 2 folgerichtig zwingend voraus, dass ein – verfälschender – Eingriff in dessen Substanz vorgenommen wurde, insbesondere um die äusseren Merkmale der Entwertung zu beseitigen. Mit «Verwenden» ist der bestimmungsgemässe Gebrauch gemeint (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29). Strafbar kann damit nur die Verwendung des amtlichen Wertzeichens gemäss den für das jeweilige Wertzeichen geltenden Bestimmungen sein. Mit «Verwendung» ist somit nur der Gebrauch im amtlichen Verkehr, also die Übergabe an die Post in Verbindung mit einer Postsendung, gemeint. Nicht unter Art. 245 Ziff. 2 StGB fällt daher die blosse Übergabe an einen Dritten, selbst wenn es als Zahlungsmittel dient (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29). Werden entwertete Briefmarken verfälscht und als unentwertet verkauft oder getauscht, so erfüllt dieses Verhalten nicht den Tatbestand von Art. 245 StGB, sondern eventuell denjenigen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB oder der Warenfälschung gemäss Art. 155 StGB (vgl. LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29 und 37).

d) Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandrohung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: LENTJES MEILI/ KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 35).