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TPF 2016 20

Bundesstrafgericht · 2015-11-19 · Deutsch CH

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Verbotsirrtum.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 20 TPF 2016 20

5. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 19. November 2015 (SK.2015.25)

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Verbotsirrtum.

Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, Art. 21 StGB

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen bejaht bei Edelmetallgeschäften, bei denen weder eine direkte Auslieferung an Kunden noch eine individualisierte Einlagerung erfolgte (E. 4.6).

Verbotsirrtum in casu verneint (E. 4.8).

Acceptation indue des dépôts du public. Erreur sur l'illicéité.

Art. 46 al. 1 let. a LB, art. 21 CP

Acceptation indue des dépôts du public admise en cas de transactions sur des métaux précieux pour lesquelles n'est survenu ni une livraison directe à des clients ni un entreposage individuel (consid. 4.6).

Erreur sur l'illicéité niée en l'espèce (consid. 4.8).

Accettazione indebita di depositi del pubblico. Errore sull’illiceità.

Art. 46 cpv. 1 lett. a LBCR, art. 21 CP

Accettazione indebita di depositi pubblici ammessa nel caso di transazioni relative a metalli preziosi per le quali non vi è stata né consegna diretta al cliente né deposito individualizzato (consid. 4.6).

Errore sull’illiceità negato nel caso concreto (consid. 4.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. war mit einer Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gesprochen worden. Infolge eines Begehrens von A. um gerichtliche Beurteilung wurden die Strafakten durch die Bundesanwaltschaft an die Strafkammer überwiesen.

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E. 21 Die Einzelrichterin sprach A. der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig.

Aus den Erwägungen:

4.6 Edelmetallgeschäfte

4.6.1 Der Beschuldigte hat ab dem 28. März 2007 bis am 19. März 2010 über die B. AG, die C. AG und die D. S.L. Verträge mit Privatpersonen abgeschlossen, wonach diesen im Umfang des von ihnen gewählten Geldbetrages und nach erfolgter Zahlung desselben Edelmetalle – vorwiegend Barren und Münzen in Gold und Silber – besorgt werden sollten. Etwa 300 Kunden verzichteten dabei auf eine Auslieferung des Edelmetalls in Höhe von insgesamt über EUR 3 Mio. und vereinbarten stattdessen gestützt auf Verwahrungsverträge mit der C. AG, dass das Edelmetall bei Dritten eingelagert wird. Dafür erhielten sie von der C. AG ein Zertifikat über die Art und Menge des einzulagernden Edelmetalls ausgestellt. Tatsächlich wurden nur mit einem Teil der entgegengenommenen Gelder Edelmetalle gekauft. Die eingelagerte Menge an Edelmetallen entsprach bei Weitem nicht der eigentlichen Menge, welche gestützt auf die Verwahrungsverträge hätte vorhanden sein müssen. Die Edelmetalle, die tatsächlich eingelagert wurden, waren nicht nach Kunden individualisiert und auch nicht in der entsprechenden Stückelung eingelagert, so dass es nicht möglich war, einzelnen Kunden bestimmte Vermögenswerte zuzuordnen.

4.6.2 Nach Art. 3a Abs. 3 lit. a der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, aBankV; SR 952.02) sind Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung von Eigentum darstellen, keine Einlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG. Derartige Gelder können mithin bewilligungsfrei entgegengenommen werden. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob den Vertragspartnern der K.-Gesellschaften an den Edelmetallen Eigentum verschafft wurde.

4.6.3 Der Beschuldigte hatte die Verträge überwiegend mit ausländischen Staatsangehörigen abgeschlossen bzw. über seine Gesellschaften abschliessen lassen. Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust

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E. 22 hergeleitet wird, liegt (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Die Edelmetalle waren im Kanton Zürich eingelagert bzw. sie hätten gemäss dem Verwahrungsvertrag dort als Sammelverwahrung eingelagert werden müssen. Folglich ist die Frage des Eigentumserwerbs nach Schweizer Recht zu beantworten.

4.6.4 Für den Erwerb von Eigentum ist die Besitzübertragung nicht nötig (vgl. Art. 717 Abs. 1 ZGB, sog. «constitutum possessorium»). Die Edelmetalle, die nicht direkt an die Käufer ausgeliefert wurden, sollten wie erwähnt sammelverwahrt werden. Gemäss der Lehre lassen sich die Grundsätze der Sammelverwahrung von Wertpapieren analog auch auf die Sammelverwahrung von Edelmetallen anwenden (SCHMID/HÜRLIMANN- KAUP, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1130d; STEINAUER, Les droits réels, Tome II, 4. Aufl., Bern 2012, N. 2121d, m.H.). Für die Sammelverwahrung von vertretbaren Wertpapieren gilt seit dem 1. Januar 2010 gemäss Art. 973a OR bezüglich Eigentum Folgendes: Der Aufbewahrer ist befugt, die Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren, sofern nicht ein Hinterleger ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Papiere verlangt. Im Fall einer solchen Sammelverwahrung erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Mit der Einlieferung entsteht mit anderen Worten von Gesetzes wegen Miteigentum; diese Rechtsfolge ist zwingend (vgl. PÖSCHEL/MAIZAR, Basler Kommentar, Wertpapierrecht, Basel 2012, Art. 973a OR N. 9 m.H.). Die frühere Rechtslage war in Anwendung der allgemeinen Regeln von Art. 484 OR (hinterlegungsrechtliche Komponente) und Art. 727 ZGB (sachenrechtliche Komponente) über die Vermengung vertretbarer Güter fast identisch. Die Lehre spricht bei dieser besonderen Art dinglicher Rechte von modifiziertem und labilen Miteigentum (modifiziert, weil die einzelnen Miteigentümer voneinander keine Kenntnis haben und nur theoretisch eine Rechtsbeziehung besteht; labil, weil jeder Hinterleger jederzeit das Miteigentum ohne Zustimmung der anderen auflösen kann; hiezu PÖSCHEL/MAIZAR, a.a.O., Art. 973a OR N. 1; vor Art. 973a ff. OR N. 8 ff.).

4.6.5 Grundvoraussetzung für den Eigentumserwerb an einem Sammeldepot ist somit, dass die Edelmetalle physisch überhaupt in ein Sammeldepot eingeliefert werden. Dies war in casu mehrheitlich oder überwiegend nicht der Fall. Bei der Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten des Zollfreilagers in Embrach vom 15. September 2009 durch die Kantonspolizei Luzern konnten lediglich folgende der C. AG zuordenbare Edelmetallbestände sichergestellt werden: 7 Tausend-Unzen-Silberbarren, 10'986 Dirham

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E. 23 Silberstücke sowie 435 Dinar Goldstücke. Diese Menge an Edelmetallen entsprach nicht der Menge an Edelmetallen, die gemäss den Kauf- bzw. Hinterlegungsverträgen per September 2009 hätte hinterlegt sein müssen (rund 2'546 Dinar Goldstücke, 44'845 Dirham Silberstücke, 6'647 Gold- und 34'369 Silberbarren). Namentlich konnten keine Goldbarren vorgefunden werden, obwohl zahlreiche Kunden gerade in Gold investiert hatten. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten befanden sich die restlichen Edelmetalle auch nicht im Tresorraum in Brackenheim, Deutschland. Zudem erklärte BB., der Gründer und Verwalter des Lagerhalters H. Ltd. in Dubai, auch dort seien nicht die den Verträgen entsprechenden Mengen an Edelmetallen eingeliefert worden. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten zu angeblichen weiteren Lagerorten vage und unsubstantiiert. So liegen keine Unterlagen oder ähnliche Hinweise vor, die nur schon auf deren Vorhandensein schliessen lassen würden.

4.6.6 Somit ist festzustellen, dass die Verträge mit den Kunden, welche auf eine Auslieferung verzichteten und eine Hinterlegung verlangten, nicht vollumfänglich erfüllt wurden, d.h. seitens der C. AG bzw. D. S.L. nicht genügend Edelmetalle erworben und eingeliefert worden sind. Im Umfang des Fehlbestandes an Edelmetallen konnte den Kunden entsprechend auch kein Eigentum verschafft werden. Die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV kann diesbezüglich somit nicht zur Anwendung kommen.

4.6.7 Was die tatsächlich eingelagerten Edelmetalle betrifft, so waren diese wie erwähnt ganz überwiegend nicht in entsprechender Grösse und Stückelung hinterlegt und daher auch nicht den einzelnen Kunden zuzuordnen, mithin nicht individualisiert. Teilweise waren die Edelmetalle in sehr grosser Stückelung (Tausend-Unzen-Barren) gelagert, sodass eine Trennung bzw. Herausgabe an die einzelnen Kunden nur mit unverhältnismässigem Aufwand bzw. Zerstörung der «grossen» Barren möglich gewesen wäre. Dies im Gegensatz zu Wertpapieren in einem Sammeldepot, welche ohne Weiteres jederzeit herausgegeben werden können. Im konkreten Fall scheitert deshalb eine analoge Anwendung der Vorschriften zu der Sammelverwahrung von Wertpapieren. Den Kunden wurde kein Eigentum an den Edelmetallen verschafft, sondern sie hatten nur einen Anspruch auf den ihnen gemäss ihrem Zertifikat zustehenden Anteil am eingelagerten Silber und Gold.

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E. 24 4.6.8 Zusammengefasst handelt es sich bei den Edelmetallgeschäften – bei denen keine direkte Auslieferung oder keine individualisierte Einlagerung erfolgten – mangels Verschaffung des tatsächlichen Eigentums nicht um Kaufverträge. Eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3 oder 4 aBankV liegt somit nicht vor. Diese Geschäfte sind als Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes zu qualifizieren.

Ab einer Entgegennahme von mehr als 20 Publikumseinlagen gilt eine gesetzliche Vermutung für gewerbsmässiges Vorgehen (Art. 3 Abs. 2 aBankV). Diese Zahl wurde vorliegend deutlich überschritten. Zudem wurde auch über das Internet und durch den Einsatz von Vermittlern öffentlich für die Edelmetallgeschäfte geworben. Somit wurden die Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegengenommen.

4.6.9 Weder der Beschuldigte noch die B. AG verfügten über eine Bankbewilligung der FINMA. Der objektive Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG ist somit auch betreffend die Edelmetallgeschäfte ab 28. März 2007 bis 19. März 2010 erfüllt.

4.8 Schuld

4.8.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 12 StGB N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 311 N. 54). Der objektive Tatbestand bei Strafnormen im Finanzmarktbereich besteht nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) auf der Ebene der Schuld ist sodann zu erwägen, ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war (Urteile des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5 und 6S.222/2004 vom 20.

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E. 25 August 2004, E. 4.3; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N. 3). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis der Bewilligungspflicht) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) nicht entfallen (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; STRATENWERTH, a.a.O., m.w.H.).

4.8.2 Der Beschuldigte war an allen vorliegend relevanten Gesellschaften über die F. AG wirtschaftlich Berechtigter und handelte als solcher direkt, teilweise über Generalvollmachten, als deren faktischer Geschäftsführer oder sogar als formelles Organ. Er wusste, dass er über die B. AG, die C. AG und die D. S.L. Gelder von Anlegern entgegennahm. Da er bereits im Jahr 2006 in ein Verfahren der EBK wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen involviert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007, E. 1.2), ist davon auszugehen, dass er sich der Frage der Bewilligungspflicht seiner Geschäfte bewusst war. Zudem wusste er, dass im Rahmen der Edelmetallgeschäfte – soweit diese nicht sofort durch Auslieferung vollzogen wurden – Gold und Silber in ungenügender Menge und nicht individualisiert sowie auch nicht richtig gestückelt aufbewahrt wurde. Ihm war bewusst, dass nicht sichergestellt war, dass genügend Edelmetalle für die Kunden – individualisiert und in der entsprechenden Stückelung – eingelagert wurden. Er führte die Geschäftstätigkeit selbst während und nach den im September 2009 erhobenen Strafuntersuchungen durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern weiter und leitete die Kundengelder noch nach der Kontosperrung auf die E. GmbH um, was die klare Absicht und Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Beschuldigten zeigt. Mithin handelte er vorsätzlich.

4.8.3 Der Beschuldigte macht geltend, er sei darum bemüht gewesen, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten und habe sich deshalb in Bezug auf die Geschäftsidee der Beteiligungsverträge durch Rechtsanwalt M. beraten lassen. Bei der Beauftragung eines Experten habe er sich darauf verlassen, dass dieser seine Arbeiten korrekt ausführt. Daher sei ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen. Auch in Bezug auf die Edelmetallgeschäfte habe er nicht damit rechnen können, dass eine Nicht- oder nicht-gehörige Erfüllung eines Kaufvertrages als Publikumseinlage qualifiziert werden könne. Der Beschuldigte beruft sich insofern auf einen Verbotsirrtum.

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E. 26 4.8.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt. Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns hatte oder hätte haben müssen (BGE 129 IV 6 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. November 2008, E. 2.3 und 2.4; DONATSCH, a.a.O., Art. 21 StGB N. 4).

4.8.3.2 Der Rat eines Rechtsanwalts ist nicht ohne Weiteres bereits deshalb vertrauenswürdig, weil er von einer kraft ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden ist. Massgebend ist vielmehr, ob der Rechtsrat – aus der Sicht des Anfragenden – nach eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sachkenntnis getragen ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig oder mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine «Feigenblattfunktion» erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsberater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sachverhalt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a). Der Beratende muss eine vollständige Kenntnis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmässig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. BGE 92 IV 70 E. 2 S. 73 f.; 98 IV 293 E. 4a; 129 IV 6 E. 4; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 21 StGB N. 23).

4.8.3.3 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat Rechtsanwalt M. diesen bei der Umsetzung des Modells der «Genussrechtsbeteiligungsverträge» rechtlich beraten und insbesondere auch den Emissionsprospekt vom 10. Juli 2006 verfasst. Am 19. Oktober 2006 legte die B. AG diesen Prospekt der EBK zur Prüfung vor. Die EBK kam am 14. Dezember 2006 zum Schluss, dass bereits nach summarischer Prüfung des Emissionsprospekts der B. AG ein Verstoss gegen das

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E. 27 Werbeverbot für die Entgegennahme von Publikumseinlagen vorliege und wies die B. AG auf die entsprechenden Strafbestimmungen hin. Die B. AG wurde aufgefordert, die Werbung mit dem Emissionsprospekt per sofort zu unterlassen. Der Beschuldigte teilte dies in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 19. Dezember 2006 auch mit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass das Geschäftsmodell der Genussrechtsbeteiligungen ohne bankenrechtliche Bewilligung nicht betrieben werden konnte. Auf allfällige anderweitige Zusicherungen von Rechtsanwalt M. durfte er sich nicht mehr berufen. Der Beschuldigte legt auch kein schriftliches Gutachten zur Frage der Unterstellung des Geschäftsmodells unter das Bankengesetz vor, welches ihm Anlass hätte geben können, von der Rechtmässigkeit seines Tuns auszugehen. Zudem hätte er als sachkundiger und im Finanzbereich erfahrener Geschäftsmann, der um das Bestehen rechtlicher Rahmenbedingungen in der Schweiz wusste und deshalb auch mit den schweizerischen Aufsichtsbehörden in Kontakt stand, mit einer gewissenhaften Überlegung ohne Weiteres erkennen können, dass ein von einem deutschen Rechtsanwalt mit Büro in Deutschland ohne ausgewiesene Kenntnisse oder Praxiserfahrung im Bereich des schweizerischen Finanzmarktrechts erteilte Auskunft nicht unbesehen übernommen werden darf.

4.8.3.4 Darüber hinaus wäre ein Verbotsirrtum leicht vermeidbar gewesen. Die Frage der Vermeidbarkeit orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann verlangt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Rechts bedarf, um sie nicht zu erkennen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 StGB N. 21). Es ist allgemein bekannt, dass der Finanz- und Börsenbereich stark reguliert ist. Der Beschuldigte war wie erwähnt im Finanzbereich erfahren. Als Verwaltungsrat der L. AG stand er bereits bezüglich Bewilligungsfragen in Kontakt mit der EBK, wobei ihm diese unter Strafandrohung verboten hatte, selbst oder über

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E. 28 Dritte Publikumseinlagen entgegen zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007, E. 1.2). Es musste ihm somit bewusst sein, dass die Tätigkeit der B. AG und der C. AG rechtlichen Anforderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht, unterliegen könnte.

4.8.3.5 Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor.

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6. Extrait du jugement de la Cour des affaires pénales dans la cause Ministère public de la Confédération et les parties plaignantes contre A. du 27 novembre 2015 (SK.2014.46)

Maxime d'accusation. Exploitation d'un moyen de preuve. Soustraction de données. Service de renseignements économiques.

Art. 9 al. 1, 141 al. 2, 325 al. 1 CPP, art. 143, 162, 273 CP, art. 47 LB

Examen de l'acte d'accusation pour les infractions de service de renseignements économiques, violation du secret d'affaires et violation du secret bancaire (consid. 1.4).

Exploitation de copies de données niée dans le cas concret dès lors que leur parfaite correspondance avec les données originales n'a pas pu être garantie (consid. 1.7).

Examen de l'élément constitutif de la «protection spéciale contre tout accès indu» au sens de l'art. 143 CP (consid. 2.1).

Appréciation dans le cas concret du chef d'accusation de service de renseignements économiques (consid. 3.4 et 3.9-3.12).

Anklageprinzip. Beweisverwertbarkeit. Unbefugte Datenbeschaffung. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst.

Art. 9 Abs. 1, 141 Abs. 2, 325 Abs. 1 StPO, Art. 143, 162, 273 StGB, Art. 47 BankG

Prüfung der Anklageschrift bei Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 1.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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5. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 19. November 2015 (SK.2015.25)

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Verbotsirrtum.

Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, Art. 21 StGB

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen bejaht bei Edelmetallgeschäften, bei denen weder eine direkte Auslieferung an Kunden noch eine individualisierte Einlagerung erfolgte (E. 4.6).

Verbotsirrtum in casu verneint (E. 4.8).

Acceptation indue des dépôts du public. Erreur sur l'illicéité.

Art. 46 al. 1 let. a LB, art. 21 CP

Acceptation indue des dépôts du public admise en cas de transactions sur des métaux précieux pour lesquelles n'est survenu ni une livraison directe à des clients ni un entreposage individuel (consid. 4.6).

Erreur sur l'illicéité niée en l'espèce (consid. 4.8).

Accettazione indebita di depositi del pubblico. Errore sull’illiceità.

Art. 46 cpv. 1 lett. a LBCR, art. 21 CP

Accettazione indebita di depositi pubblici ammessa nel caso di transazioni relative a metalli preziosi per le quali non vi è stata né consegna diretta al cliente né deposito individualizzato (consid. 4.6).

Errore sull’illiceità negato nel caso concreto (consid. 4.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. war mit einer Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gesprochen worden. Infolge eines Begehrens von A. um gerichtliche Beurteilung wurden die Strafakten durch die Bundesanwaltschaft an die Strafkammer überwiesen.

TPF 2016 20 21 Die Einzelrichterin sprach A. der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig.

Aus den Erwägungen:

4.6 Edelmetallgeschäfte

4.6.1 Der Beschuldigte hat ab dem 28. März 2007 bis am 19. März 2010 über die B. AG, die C. AG und die D. S.L. Verträge mit Privatpersonen abgeschlossen, wonach diesen im Umfang des von ihnen gewählten Geldbetrages und nach erfolgter Zahlung desselben Edelmetalle – vorwiegend Barren und Münzen in Gold und Silber – besorgt werden sollten. Etwa 300 Kunden verzichteten dabei auf eine Auslieferung des Edelmetalls in Höhe von insgesamt über EUR 3 Mio. und vereinbarten stattdessen gestützt auf Verwahrungsverträge mit der C. AG, dass das Edelmetall bei Dritten eingelagert wird. Dafür erhielten sie von der C. AG ein Zertifikat über die Art und Menge des einzulagernden Edelmetalls ausgestellt. Tatsächlich wurden nur mit einem Teil der entgegengenommenen Gelder Edelmetalle gekauft. Die eingelagerte Menge an Edelmetallen entsprach bei Weitem nicht der eigentlichen Menge, welche gestützt auf die Verwahrungsverträge hätte vorhanden sein müssen. Die Edelmetalle, die tatsächlich eingelagert wurden, waren nicht nach Kunden individualisiert und auch nicht in der entsprechenden Stückelung eingelagert, so dass es nicht möglich war, einzelnen Kunden bestimmte Vermögenswerte zuzuordnen.

4.6.2 Nach Art. 3a Abs. 3 lit. a der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, aBankV; SR 952.02) sind Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung von Eigentum darstellen, keine Einlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG. Derartige Gelder können mithin bewilligungsfrei entgegengenommen werden. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob den Vertragspartnern der K.-Gesellschaften an den Edelmetallen Eigentum verschafft wurde.

4.6.3 Der Beschuldigte hatte die Verträge überwiegend mit ausländischen Staatsangehörigen abgeschlossen bzw. über seine Gesellschaften abschliessen lassen. Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust

TPF 2016 20 22 hergeleitet wird, liegt (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Die Edelmetalle waren im Kanton Zürich eingelagert bzw. sie hätten gemäss dem Verwahrungsvertrag dort als Sammelverwahrung eingelagert werden müssen. Folglich ist die Frage des Eigentumserwerbs nach Schweizer Recht zu beantworten.

4.6.4 Für den Erwerb von Eigentum ist die Besitzübertragung nicht nötig (vgl. Art. 717 Abs. 1 ZGB, sog. «constitutum possessorium»). Die Edelmetalle, die nicht direkt an die Käufer ausgeliefert wurden, sollten wie erwähnt sammelverwahrt werden. Gemäss der Lehre lassen sich die Grundsätze der Sammelverwahrung von Wertpapieren analog auch auf die Sammelverwahrung von Edelmetallen anwenden (SCHMID/HÜRLIMANN- KAUP, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1130d; STEINAUER, Les droits réels, Tome II, 4. Aufl., Bern 2012, N. 2121d, m.H.). Für die Sammelverwahrung von vertretbaren Wertpapieren gilt seit dem 1. Januar 2010 gemäss Art. 973a OR bezüglich Eigentum Folgendes: Der Aufbewahrer ist befugt, die Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren, sofern nicht ein Hinterleger ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Papiere verlangt. Im Fall einer solchen Sammelverwahrung erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Mit der Einlieferung entsteht mit anderen Worten von Gesetzes wegen Miteigentum; diese Rechtsfolge ist zwingend (vgl. PÖSCHEL/MAIZAR, Basler Kommentar, Wertpapierrecht, Basel 2012, Art. 973a OR N. 9 m.H.). Die frühere Rechtslage war in Anwendung der allgemeinen Regeln von Art. 484 OR (hinterlegungsrechtliche Komponente) und Art. 727 ZGB (sachenrechtliche Komponente) über die Vermengung vertretbarer Güter fast identisch. Die Lehre spricht bei dieser besonderen Art dinglicher Rechte von modifiziertem und labilen Miteigentum (modifiziert, weil die einzelnen Miteigentümer voneinander keine Kenntnis haben und nur theoretisch eine Rechtsbeziehung besteht; labil, weil jeder Hinterleger jederzeit das Miteigentum ohne Zustimmung der anderen auflösen kann; hiezu PÖSCHEL/MAIZAR, a.a.O., Art. 973a OR N. 1; vor Art. 973a ff. OR N. 8 ff.).

4.6.5 Grundvoraussetzung für den Eigentumserwerb an einem Sammeldepot ist somit, dass die Edelmetalle physisch überhaupt in ein Sammeldepot eingeliefert werden. Dies war in casu mehrheitlich oder überwiegend nicht der Fall. Bei der Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten des Zollfreilagers in Embrach vom 15. September 2009 durch die Kantonspolizei Luzern konnten lediglich folgende der C. AG zuordenbare Edelmetallbestände sichergestellt werden: 7 Tausend-Unzen-Silberbarren, 10'986 Dirham

TPF 2016 20 23 Silberstücke sowie 435 Dinar Goldstücke. Diese Menge an Edelmetallen entsprach nicht der Menge an Edelmetallen, die gemäss den Kauf- bzw. Hinterlegungsverträgen per September 2009 hätte hinterlegt sein müssen (rund 2'546 Dinar Goldstücke, 44'845 Dirham Silberstücke, 6'647 Gold- und 34'369 Silberbarren). Namentlich konnten keine Goldbarren vorgefunden werden, obwohl zahlreiche Kunden gerade in Gold investiert hatten. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten befanden sich die restlichen Edelmetalle auch nicht im Tresorraum in Brackenheim, Deutschland. Zudem erklärte BB., der Gründer und Verwalter des Lagerhalters H. Ltd. in Dubai, auch dort seien nicht die den Verträgen entsprechenden Mengen an Edelmetallen eingeliefert worden. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten zu angeblichen weiteren Lagerorten vage und unsubstantiiert. So liegen keine Unterlagen oder ähnliche Hinweise vor, die nur schon auf deren Vorhandensein schliessen lassen würden.

4.6.6 Somit ist festzustellen, dass die Verträge mit den Kunden, welche auf eine Auslieferung verzichteten und eine Hinterlegung verlangten, nicht vollumfänglich erfüllt wurden, d.h. seitens der C. AG bzw. D. S.L. nicht genügend Edelmetalle erworben und eingeliefert worden sind. Im Umfang des Fehlbestandes an Edelmetallen konnte den Kunden entsprechend auch kein Eigentum verschafft werden. Die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV kann diesbezüglich somit nicht zur Anwendung kommen.

4.6.7 Was die tatsächlich eingelagerten Edelmetalle betrifft, so waren diese wie erwähnt ganz überwiegend nicht in entsprechender Grösse und Stückelung hinterlegt und daher auch nicht den einzelnen Kunden zuzuordnen, mithin nicht individualisiert. Teilweise waren die Edelmetalle in sehr grosser Stückelung (Tausend-Unzen-Barren) gelagert, sodass eine Trennung bzw. Herausgabe an die einzelnen Kunden nur mit unverhältnismässigem Aufwand bzw. Zerstörung der «grossen» Barren möglich gewesen wäre. Dies im Gegensatz zu Wertpapieren in einem Sammeldepot, welche ohne Weiteres jederzeit herausgegeben werden können. Im konkreten Fall scheitert deshalb eine analoge Anwendung der Vorschriften zu der Sammelverwahrung von Wertpapieren. Den Kunden wurde kein Eigentum an den Edelmetallen verschafft, sondern sie hatten nur einen Anspruch auf den ihnen gemäss ihrem Zertifikat zustehenden Anteil am eingelagerten Silber und Gold.

TPF 2016 20 24 4.6.8 Zusammengefasst handelt es sich bei den Edelmetallgeschäften – bei denen keine direkte Auslieferung oder keine individualisierte Einlagerung erfolgten – mangels Verschaffung des tatsächlichen Eigentums nicht um Kaufverträge. Eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3 oder 4 aBankV liegt somit nicht vor. Diese Geschäfte sind als Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes zu qualifizieren.

Ab einer Entgegennahme von mehr als 20 Publikumseinlagen gilt eine gesetzliche Vermutung für gewerbsmässiges Vorgehen (Art. 3 Abs. 2 aBankV). Diese Zahl wurde vorliegend deutlich überschritten. Zudem wurde auch über das Internet und durch den Einsatz von Vermittlern öffentlich für die Edelmetallgeschäfte geworben. Somit wurden die Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegengenommen.

4.6.9 Weder der Beschuldigte noch die B. AG verfügten über eine Bankbewilligung der FINMA. Der objektive Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG ist somit auch betreffend die Edelmetallgeschäfte ab 28. März 2007 bis 19. März 2010 erfüllt.

4.8 Schuld

4.8.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 12 StGB N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 311 N. 54). Der objektive Tatbestand bei Strafnormen im Finanzmarktbereich besteht nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) auf der Ebene der Schuld ist sodann zu erwägen, ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war (Urteile des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5 und 6S.222/2004 vom 20.

TPF 2016 20 25 August 2004, E. 4.3; TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N. 3). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis der Bewilligungspflicht) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) nicht entfallen (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; STRATENWERTH, a.a.O., m.w.H.).

4.8.2 Der Beschuldigte war an allen vorliegend relevanten Gesellschaften über die F. AG wirtschaftlich Berechtigter und handelte als solcher direkt, teilweise über Generalvollmachten, als deren faktischer Geschäftsführer oder sogar als formelles Organ. Er wusste, dass er über die B. AG, die C. AG und die D. S.L. Gelder von Anlegern entgegennahm. Da er bereits im Jahr 2006 in ein Verfahren der EBK wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen involviert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007, E. 1.2), ist davon auszugehen, dass er sich der Frage der Bewilligungspflicht seiner Geschäfte bewusst war. Zudem wusste er, dass im Rahmen der Edelmetallgeschäfte – soweit diese nicht sofort durch Auslieferung vollzogen wurden – Gold und Silber in ungenügender Menge und nicht individualisiert sowie auch nicht richtig gestückelt aufbewahrt wurde. Ihm war bewusst, dass nicht sichergestellt war, dass genügend Edelmetalle für die Kunden – individualisiert und in der entsprechenden Stückelung – eingelagert wurden. Er führte die Geschäftstätigkeit selbst während und nach den im September 2009 erhobenen Strafuntersuchungen durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern weiter und leitete die Kundengelder noch nach der Kontosperrung auf die E. GmbH um, was die klare Absicht und Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Beschuldigten zeigt. Mithin handelte er vorsätzlich.

4.8.3 Der Beschuldigte macht geltend, er sei darum bemüht gewesen, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten und habe sich deshalb in Bezug auf die Geschäftsidee der Beteiligungsverträge durch Rechtsanwalt M. beraten lassen. Bei der Beauftragung eines Experten habe er sich darauf verlassen, dass dieser seine Arbeiten korrekt ausführt. Daher sei ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen. Auch in Bezug auf die Edelmetallgeschäfte habe er nicht damit rechnen können, dass eine Nicht- oder nicht-gehörige Erfüllung eines Kaufvertrages als Publikumseinlage qualifiziert werden könne. Der Beschuldigte beruft sich insofern auf einen Verbotsirrtum.

TPF 2016 20 26 4.8.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt. Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns hatte oder hätte haben müssen (BGE 129 IV 6 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. November 2008, E. 2.3 und 2.4; DONATSCH, a.a.O., Art. 21 StGB N. 4).

4.8.3.2 Der Rat eines Rechtsanwalts ist nicht ohne Weiteres bereits deshalb vertrauenswürdig, weil er von einer kraft ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden ist. Massgebend ist vielmehr, ob der Rechtsrat – aus der Sicht des Anfragenden – nach eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sachkenntnis getragen ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig oder mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine «Feigenblattfunktion» erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsberater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sachverhalt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a). Der Beratende muss eine vollständige Kenntnis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmässig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. BGE 92 IV 70 E. 2 S. 73 f.; 98 IV 293 E. 4a; 129 IV 6 E. 4; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 21 StGB N. 23).

4.8.3.3 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat Rechtsanwalt M. diesen bei der Umsetzung des Modells der «Genussrechtsbeteiligungsverträge» rechtlich beraten und insbesondere auch den Emissionsprospekt vom 10. Juli 2006 verfasst. Am 19. Oktober 2006 legte die B. AG diesen Prospekt der EBK zur Prüfung vor. Die EBK kam am 14. Dezember 2006 zum Schluss, dass bereits nach summarischer Prüfung des Emissionsprospekts der B. AG ein Verstoss gegen das

TPF 2016 20 27 Werbeverbot für die Entgegennahme von Publikumseinlagen vorliege und wies die B. AG auf die entsprechenden Strafbestimmungen hin. Die B. AG wurde aufgefordert, die Werbung mit dem Emissionsprospekt per sofort zu unterlassen. Der Beschuldigte teilte dies in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 19. Dezember 2006 auch mit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass das Geschäftsmodell der Genussrechtsbeteiligungen ohne bankenrechtliche Bewilligung nicht betrieben werden konnte. Auf allfällige anderweitige Zusicherungen von Rechtsanwalt M. durfte er sich nicht mehr berufen. Der Beschuldigte legt auch kein schriftliches Gutachten zur Frage der Unterstellung des Geschäftsmodells unter das Bankengesetz vor, welches ihm Anlass hätte geben können, von der Rechtmässigkeit seines Tuns auszugehen. Zudem hätte er als sachkundiger und im Finanzbereich erfahrener Geschäftsmann, der um das Bestehen rechtlicher Rahmenbedingungen in der Schweiz wusste und deshalb auch mit den schweizerischen Aufsichtsbehörden in Kontakt stand, mit einer gewissenhaften Überlegung ohne Weiteres erkennen können, dass ein von einem deutschen Rechtsanwalt mit Büro in Deutschland ohne ausgewiesene Kenntnisse oder Praxiserfahrung im Bereich des schweizerischen Finanzmarktrechts erteilte Auskunft nicht unbesehen übernommen werden darf.

4.8.3.4 Darüber hinaus wäre ein Verbotsirrtum leicht vermeidbar gewesen. Die Frage der Vermeidbarkeit orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann verlangt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Rechts bedarf, um sie nicht zu erkennen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 StGB N. 21). Es ist allgemein bekannt, dass der Finanz- und Börsenbereich stark reguliert ist. Der Beschuldigte war wie erwähnt im Finanzbereich erfahren. Als Verwaltungsrat der L. AG stand er bereits bezüglich Bewilligungsfragen in Kontakt mit der EBK, wobei ihm diese unter Strafandrohung verboten hatte, selbst oder über

TPF 2016 28 28 Dritte Publikumseinlagen entgegen zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007, E. 1.2). Es musste ihm somit bewusst sein, dass die Tätigkeit der B. AG und der C. AG rechtlichen Anforderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht, unterliegen könnte.

4.8.3.5 Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor.

TPF 2016 28

6. Extrait du jugement de la Cour des affaires pénales dans la cause Ministère public de la Confédération et les parties plaignantes contre A. du 27 novembre 2015 (SK.2014.46)

Maxime d'accusation. Exploitation d'un moyen de preuve. Soustraction de données. Service de renseignements économiques.

Art. 9 al. 1, 141 al. 2, 325 al. 1 CPP, art. 143, 162, 273 CP, art. 47 LB

Examen de l'acte d'accusation pour les infractions de service de renseignements économiques, violation du secret d'affaires et violation du secret bancaire (consid. 1.4).

Exploitation de copies de données niée dans le cas concret dès lors que leur parfaite correspondance avec les données originales n'a pas pu être garantie (consid. 1.7).

Examen de l'élément constitutif de la «protection spéciale contre tout accès indu» au sens de l'art. 143 CP (consid. 2.1).

Appréciation dans le cas concret du chef d'accusation de service de renseignements économiques (consid. 3.4 et 3.9-3.12).

Anklageprinzip. Beweisverwertbarkeit. Unbefugte Datenbeschaffung. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst.

Art. 9 Abs. 1, 141 Abs. 2, 325 Abs. 1 StPO, Art. 143, 162, 273 StGB, Art. 47 BankG

Prüfung der Anklageschrift bei Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 1.4).