Sicherheitshaft.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2016 175 175
2.4 Das EFD hatte bei der Urteilsfällung keine Kenntnis von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen von A. und hat im Strafbescheid eine ermessensweise Einkommensberechnung vorgenommen. Aufgrund dieses Vorgehens sind dem EFD nicht bloss die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse von A. völlig unbekannt. Als A. die Busse von Fr. 360.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlte, hat ihm das EFD den Betreibungsweg zwar angedroht, diesen jedoch nie beschritten.
Vorliegend hätte das EFD vor der Gesuchseinreichung bei den zuständigen deutschen Behörden zumindest versuchen sollen, die finanziellen Verhältnisse (Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisterauszüge etc.) von A. abzuklären. Bei diesem Stand des Verfahrens kann nicht gesagt werden, dass A. nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen und/oder die Busse uneinbringlich sei.
2.5 Das führt im Ergebnis dazu, dass dem Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im jetzigen Zeitpunkt nicht zu entsprechen ist.
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30. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2016 (SN.2016.23)
Sicherheitshaft.
Art. 233 StPO
Für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs bei Hängigkeit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht ist die Verfahrensleitung der Strafkammer zuständig (E. 1.1).
Détention pour des motifs de sûreté.
Art. 233 CPP
La direction de la procédure de la Cour des affaires pénales est compétente pour statuer sur une demande de libération lorsqu'un recours contre un jugement du Tribunal pénal fédéral est pendant au Tribunal fédéral (consid. 1.1).
TPF 2016 175 176 Carcerazione di sicurezza.
Art. 233 CPP
La direzione della procedura della Corte penale è competente per decidere in merito alle domande di scarcerazione durante la procedura di ricorso al Tribunale federale (consid. 1.1).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 verurteilte die Strafkammer A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und weiterer Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Gleichentags ordnete sie die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft an, vorerst befristet bis zum 17. Juni
2016. In der Folge wurde die Haft mehrmals verlängert, zuletzt bis 16. Dezember 2016. Am 30. September 2016 erhob A. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig stellte er bei der Strafkammer ein Gesuch um Haftentlassung.
Der Einzelrichter wies das Gesuch ab.
Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1.1 Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über Haftentlassungsgesuche. Bei Hängigkeit einer Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ist die Vorinstanz zuständig, also das Bundesstraf- bzw. Berufungsgericht (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 233 StPO N. 1a), respektive entsprechend dem Wortlaut des Art. 233 StPO die Verfahrensleitung des entsprechenden Gerichts. Wenn der Entscheid SN.2012.13 vom 20. Juni 2012 (TPF 2012 85) als Beschluss des Spruchkörpers und nicht als Verfügung der Verfahrensleitung erging, erfolgte dies im Widerspruch zum klaren Gesetzestext von Art. 233 StPO, und es ist daran nicht festzuhalten.