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TPF 2016 163

Bundesstrafgericht · 2016-08-25 · Deutsch CH

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Inhalt der Mitteilung an die überwachte Person.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2016 163 163 TPF 2016 163

27. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 25. August 2016 (BB.2016.244)

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Inhalt der Mitteilung an die überwachte Person.

Art. 279 Abs. 1 StPO

Auslegung des Begriffs «Grund der Überwachung», welcher der betroffenen Person gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO mitzuteilen ist. Der erforderliche Inhalt dieser Mitteilung kann in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und mit Blick auf den Zweck der Mitteilung variieren (nachträgliche Kontrolle der Überwachungsmassnahme durch die betroffene Person). Zu berücksichtigen sind der verfahrensrechtliche Status, welcher der betroffenen Person zukommt, sowie das Mass der dieser Person allenfalls bereits gewährten Akteneinsicht (E. 2).

Surveillance de la correspondance par poste et télécommunication; contenu de la communication à la personne qui a fait l'objet d'une surveillance.

Art. 279 al. 1 CPP

Interprétation de la notion de «motifs de la surveillance» devant faire l'objet de la communication selon l'art. 279 al. 1 CPP. Le contenu exigé de cette communication peut varier au cas par cas, en fonction des circonstances concrètes et eu égard au but de la communication (contrôle a posteriori de la mesure de surveillance par la personne touchée). Doivent être pris en compte dans ce cadre le statut procédural de la personne touchée, de même que la mesure dans laquelle l'accès au dossier lui a déjà été octroyé (consid. 2).

Sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni; contenuto della comunicazione alla persona sorvegliata.

Art. 279 cpv. 1 CPP

Interpretazione della nozione di «motivo della sorveglianza», oggetto dell’obbligo di comunicazione previsto all’art. 279 cpv. 1 CPP. Il necessario contenuto di questa comunicazione può variare a dipendenza delle circostanze concrete del caso, tenuto conto dello scopo della comunicazione (controllo a posteriori della misura di sorveglianza da parte della persona da essa toccata). Vanno considerati lo status processuale della persona in questione, nonché l’ampiezza dell’eventuale accesso agli atti già di per sé concesso (consid. 2).

TPF 2016 163 164 Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen der wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung des Geschäfts- bzw. des Bankgeheimnisses gegen A. gerichteten Strafuntersuchung ordnete die Bundesanwaltschaft im April, Mai, Juli und Dezember 2013 die laufende und rückwirkende Überwachung verschiedener auf A. lautender Fernmeldeanschlüsse an. Diese Anordnungen wurden jeweils vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht genehmigt. In sachlicher Hinsicht erfolgten danach gegenüber A. weitere Ausdehnungen des Verfahrens wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. A. wurde zwischen dem 17. September 2013 und dem 8. März 2016 insgesamt sechs Mal zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen einvernommen. Zudem wurde ihm schon im 2014 weitgehende Akteneinsicht gewährt. Nach der Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO erging an A. die folgende Mitteilung von Seiten der Bundesanwaltschaft: «Gestützt auf Art. 279 Abs. 1 StPO teilen wir Ihnen mit, dass wir am 23. April 2013 im Strafverfahren gegen Sie wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses, Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz die Überwachung der auf Sie lautenden Telefonanschlüsse [es folgt eine Aufzählung von sechs Rufnummern und sieben IMEI-Nummern] verfügt haben. (…) Die Überwachung diente der Klärung des erwähnten Tatverdachts». A. erhob dagegen Beschwerde an die Beschwerdekammer.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorliegende Mitteilung vermöge den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO nicht zu genügen. Ihr fehlten insbesondere genügende Angaben zum Grund der erfolgten Überwachungen. Die Nennung der Tatbestände reiche nicht aus. Zu schildern sei gemäss übereinstimmenden (vom Beschwerdeführer aber nicht konkret genannten) Lehrmeinungen auch der relevante Sachverhalt. Basierend auf der vorliegenden Mitteilung sei es ihm nicht möglich, die Rechtmässigkeit der einzelnen Überwachungsmassnahmen bzw. die Zulässigkeit der Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts

TPF 2016 163 165 zu überprüfen. Die hierfür notwendigen Entscheidbegründungen seien der Mitteilung nicht beigelegt worden. Damit werde von ihm verlangt, eine begründete Beschwerde gegen ihm nicht bekannte Entscheide zu führen.

2.2 Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO sind der überwachten Person «Grund, Art und Dauer der Überwachung» mitzuteilen. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt der Mitteilung entspricht damit genau demjenigen, welcher bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 in Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; AS 2001 3101) zu finden war (vgl. hierzu auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1251). Was unter der Wendung der Mitteilung von «Grund, Art und Dauer der Überwachung» an die beschuldigte Person zu verstehen ist, war bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Bundesstrafgerichts (der Beschluss des Bundesgerichts 8G.109/2003 vom 21. Oktober 2003 betraf eine am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson). Was das bedeutet, hängt gemäss HANSJAKOB vom verfahrensrechtlichen Status des Mitteilungsberechtigten ab. Im Verfahren gegen den Verdächtigen hat dieser ohnehin das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten; das bedeutet, dass ihm vollumfänglich Einsicht in die Bewilligungsakten und die Akten der Überwachung erteilt werden muss (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 10 BÜPF N. 19 f.). Ein anderer Autor erachtet es als genügend, wenn der verdächtigten Person und der betroffenen Drittperson der Entscheid der Genehmigungsbehörde eröffnet wird (BIEDERMANN, Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF] vom

6. Oktober 2000, ZStrR 120/2002, S. 77 ff., 100).

In der neueren Literatur zur StPO beschränkt sich die Mehrheit der Autoren auf die Wiedergabe des Gesetzestexts, ohne hierzu weitere Erläuterungen abzugeben (so beispielsweise DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 236; JEANNERET/ KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 14099; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 442; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1213; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 144; MÉTILLE, Mesures techniques de surveillance et respect des droits fondamentaux, Neuenburger Diss., Basel 2011, N. 415; RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, N. 2050; JAGGI,

TPF 2016 163 166 Geheime Überwachungsmassnahmen, ZBJV 147/2011, S. 1 ff., 7). Einige Autoren erwähnen zumindest den Zweck der Mitteilungspflicht, der darin besteht sicherzustellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 279 StPO N. 5; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 279 StPO N. 1a; PIQUEREZ/ MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1494; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/ Genf 2011, N. 848; MELI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 279 StPO N. 2).

Nur wenige Autoren äussern sich präziser, was die Mitteilung an die betroffene Person zum Grund der Überwachung beinhalten soll. So wird einerseits geäussert, zum Grund gehöre nicht nur die Nennung des Tatbestandes, sondern auch des relevanten Sachverhalts (HANSJAKOB, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 279 StPO N. 12; siehe auch BACHER/ZUFFEREY, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 279 StPO N. 3). SCHMID fordert, die Mitteilung solle dem Betroffenen transparent machen, weshalb die Überwachung erfolgte. Sie dürfe sich deshalb nicht mit einem generellen Hinweis auf Anordnung der Massnahme beschränken. Mitzuteilen sei primär, gegen welche Person sich das Strafverfahren richtete und welche (nur summarisch zu nennende) Delikte dieses betraf (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 279 StPO N. 5). Andernorts wird gefordert, im Rahmen der Mitteilung sei der Entscheid der Genehmigungsbehörde förmlich zu eröffnen (RIKLIN, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 279 StPO N. 1).

2.3 Eine einheitliche Antwort, was unter der Angabe des «Grundes der Überwachung» im Rahmen der Mitteilung nach Art. 279 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, lässt sich nach dem Gesagten auch der Lehre nicht entnehmen. Vielmehr ist wohl festzuhalten, dass der erforderliche Inhalt der Mitteilung in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und mit Blick auf den Zweck der Mitteilung (nachträgliche Kontrolle der Überwachungsmassnahme durch den Betroffenen) variieren kann. Dabei spielt auch eine Rolle, welcher verfahrensrechtliche Status der überwachten Person zukommt (diesbezüglich differenzierend HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF Kommentar, a.a.O., Art. 10 BÜPF N. 19 ff.). Mit SCHMID (a.a.O.) kann

TPF 2016 163 167 übereinstimmend festgehalten werden, dass die Mitteilung zumindest die beschuldigte Person und die fraglichen Delikte, welche zur Überwachung Anlass gegeben haben, beinhalten sollte. Da der beschuldigten Person in der Regel im Zeitpunkt der Mitteilung auch die Akten geöffnet werden, kann auf eine explizite Nennung des die Überwachung rechtfertigenden Sachverhalts in der Mitteilung selber verzichtet werden. Diesbezüglich ist es auch genügend, wenn der beschuldigten Person mit der Mitteilung die betreffenden Genehmigungsentscheide eröffnet werden oder aber im Rahmen der Mitteilung auf die entsprechenden Fundstellen in den Akten verwiesen wird. Sinn und Zweck der Mitteilung ist es, den Adressaten tatsächlich in die Lage zu versetzen, die Überwachungsmassnahme auch nachträglich noch sachgerecht anfechten zu können (in diesem Sinne MELI, a.a.O., der verlangt, dass der betroffenen Person hierzu gegebenenfalls alle notwendigen Unterlagen wie Anordnungen, Genehmigungsersuchen und – entscheide zur Verfügung gestellt werden).

2.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer schon am 10. April 2014 weitgehend Akteneinsicht gewährt, mithin auch in die Akten betreffend Überwachungsmassnahmen. Die Überwachungsmassnahmen bzw. deren Ergebnisse bildeten in der Folge auch Gegenstand von eigenen Beweisanträgen bzw. von gesonderten Ersuchen um Akteneinsicht. Weiter erhielt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2016 einen elektronischen Datenträger mit den Verfahrensakten (Stand Vortag). Bei dieser Ausgangslage war es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter bei Erhalt der Mitteilung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO vom 26. Mai 2016 ohne Weiteres möglich, aufgrund des oben wiedergegebenen Inhalts der Mitteilung und der ihm zur Verfügung stehenden Akten, den Grund der Überwachung nachzuvollziehen. Die entsprechenden Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die diesbezüglichen Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin sind mit Hilfe des Aktenverzeichnisses problemlos auffindbar, wird den Überwachungsmassnahmen in den Akten sogar ein eigenständiger Faszikel gewidmet. Aufgrund der vorliegenden Umstände, dem fortgeschrittenen Stand der Untersuchung und den dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit schon zur Verfügung stehenden und bekannten Akten ist der Inhalt der vorliegend kritisierten Mitteilung, was den Grund der Überwachung angeht, als genügend anzusehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Mitteilung auch die beiden Tatbestände aufgeführt sind, bezüglich welcher die Strafuntersuchung erst in den Jahren 2014 und 2016 ausgedehnt wurde und welche somit kaum Anlass für im Jahr 2013 angeordnete Überwachungsmassnahmen gebildet

TPF 2016 168 168 haben. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen geringfügiger Natur.

3. Zur Begründung der angeblichen Ungültigkeit der Überwachungsmassnahmen selber wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, könne der Mitteilung vom 26. Mai 2016 keine Schilderung des Sachverhalts entnommen werden, so sei davon auszugehen, dass das die Überwachung genehmigende Zwangsmassnahmengericht in Unkenntnis des Sachverhalts entschieden und die Genehmigung zur Überwachung in Verletzung von Art. 269 StPO erteilt habe. Dieses Vorbringen ist offensichtlich haltlos. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich bei seinen Entscheiden nicht auf die nachträgliche Mitteilung vom 26. Mai 2016, sondern auf die verschiedenen Genehmigungsersuchen der Beschwerdegegnerin. Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht hierbei Art. 269 StPO verletzt haben soll, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch aufgrund der vorliegenden Akten erkennbar.

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28. Estratto della decisione della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 5 settembre 2016 (BB.2016.257)

Esame degli atti. Nozione di primo interrogatorio.

Art. 101 cpv. 1 CPP

La possibilità di suddividere l’esecuzione del primo interrogatorio in più momenti è data allorquando l’inchiesta si basa su di un complesso fattuale voluminoso e tale modo di procedere risulta quindi necessario per permettere all’autorità inquirente di contestare all’imputato una prima volta tutti i fatti (consid. 2.1-2.2).

Akteneinsicht. Begriff der ersten Einvernahme.

Art. 101 Abs. 1 StPO

Die erste Einvernahme kann auf verschiedene Termine aufgeteilt werden, wenn die Untersuchung einen umfangreichen Sachverhaltskomplex betrifft und sich diese Vorgehensweise deshalb für die untersuchende Behörde als notwendig