Waffengesetz. Güterkontrollgesetz.
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TPF 2016 103 103 2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies StGB einen gegenüber dem Europarat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des ausländischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat- Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat-Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss genommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies Abs. 1 und 2 StGB zwingend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten.
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16. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 1. April 2016 (SK.2015.52)
Waffengesetz. Güterkontrollgesetz.
Art. 4 Abs. 1 lit. g, 22a Abs. 1 WG, Art. 3 lit. b GKG
Ausfuhr von Soft-Air-Waffen: Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Waffen- und Güterkontrollgesetzgebung (E. 2).
Loi sur les armes. Loi sur le contrôle des biens.
Art. 4 al. 1 let. g, 22a al. 1 LArm, art. 3 let. b LCB
Exportation d'armes soft air: délimitation des champs d'application respectifs de la législation sur les armes et de celle sur le contrôle des biens (consid. 2).
Legge sulle armi. Legge sul controllo dei beni a duplice impiego.
Art. 4 cpv. 1 lett. g, 22a cpv. 1 LArm, art. 3 lett. b LBDI
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Esportazione di armi soft air: discrimine applicativo tra legge sulle armi e legge sul controllo dei beni a duplice impiego (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde vorgeworfen, er habe zwei Soft-Air-Waffen ohne Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aus der Schweiz nach Manila (Philippinen) ausführen wollen.
Der Einzelrichter sprach A. wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom 27. September 2016: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. Soft-Air-Waffen nach dem Waffengesetz und deren Ausfuhr
2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Das WG bezweckt gemäss Art. 1 die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen. Diese Zweckbestimmung hat in erster Linie eine innerstaatliche Dimension (MEYER, Das Kriegsmaterialgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 194 N. 49). Das Gesetz dient vor allem der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie der öffentlichen Ordnung in der Schweiz (MEYER, a.a.O.). Im Zuge der operationellen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Schengen-Staaten trat das neue Waffenrecht in Kraft (siehe Neue Zürcher Zeitung [nachfolgend NZZ] vom 22. Dezember 2008, online abrufbar unter www.nzz.ch/auch-soft-air-guns-gelten-jetzt-als-waffen-1.1543792). Am 12. Dezember 2008, gleichzeitig mit dem Beginn der operationellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Schengen-Staaten, ist das revidierte WG in Kraft getreten (siehe NZZ, a.a.o.). Im neuen Waffengesetz wurden die EG-Waffenrichtlinien umgesetzt (siehe NZZ, a.a.O). Zahlreiche
TPF 2016 103 105 Artikel im Waffenrecht wurden neu aufgenommen oder verschärft. In nationaler Kompetenz wurden Lücken geschlossen, die in den letzten Jahren seit der Inkraftsetzung des WG erkannt worden waren (siehe NZZ, a.a.o.). So ist der Botschaft vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu entnehmen, dass Soft-Air- Waffen den Bestimmungen des Waffengesetzes unterstellt werden, wenn sie echten Feuerwaffen täuschend ähnlich sehen (BBl 2006 S. 2722). Das Gefahrenpotenzial liegt in der Verwechselbarkeit mit echten Waffen (BBl 2006 S. 2722). Solche «Waffenimitate» werden ihrer einfachen Verfügbarkeit wegen immer wieder zu kriminellen Handlungen missbraucht (BBl 2006 S. 2722). Der Zugang zu diesen Gegenständen wird deshalb erschwert (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG; BBl 2006 S. 2722). So gelten ab dem 12. Dezember 2008 auch Soft-Air-Pistolen und Gewehre als Waffen (siehe NZZ, a.a.o.). Solche sind nämlich kaum mehr von richtigen Feuerwaffen zu unterscheiden (siehe NZZ, a.a.o.). Im revidierten Waffenrecht wurde somit unter anderem Art. 4 Abs. 1 lit. g WG neu aufgenommen, wonach auch Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, als Waffen gelten (siehe BBl 2006 S. 2722). Art. 6 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) definiert, was mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen sind. Gemäss Art. 6 WV sind unter anderem Soft-Air-Waffen mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
2.2 Gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. b WG richtet sich die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist (vgl. MEYER, a.a.O.). Betroffen sind laut Botschaft vom 24. Mai 2000 betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter v.a. Jagd- und Sportwaffen, Einzellader, Vorderlader und weitere spezifische Feuerwaffen, aber auch bestimmte Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw. (BBl 2000 S. 3379; WEBER, Das Güterkontrollgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 153 N. 78). Gemäss Art. 22b
TPF 2016 103 106 WG benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle, wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Schengen-Staat ausführen will. Das bedeutet der Logik des Gesetzes entsprechend, dass Art. 22a Abs. 1 lit. b WG Waffenausfuhren – auch «Nicht-Feuerwaffen» wie Soft-Air-Waffen – in Nicht-Schengen-Staaten der Güterkontrollgesetzgebung unterstellt, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist. Zu diesem Schluss kam auch die Zentralstelle Waffen des fedpol in ihrem Fachbericht (ohne Datum) zu Handen der Bundesanwaltschaft, indem sie speziell auf Folgendes hinwies: «In Bezug auf das Verbringen aus dem Schweizer Staatsgebiet gelten die WG Bestimmungen nur für Ausfuhren in einen anderen Schengen Staat. Ausfuhren in andere Länder richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202)».
6.3.8 Dem Fachbericht vom Leiter Ressort-Exportkontrollen/Industrie- produkte vom SECO, vom 30. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass es sich beim zu beurteilenden Gegenstand des Typs M306 nach Meinung der Zentralstelle Waffen unzweifelhaft um eine Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handle, da sie auf den ersten Blick einer Feuerwaffe gleiche und ihre Funktionsuntauglichkeit als solche nicht erkennbar sei. Bei den fraglichen Waffen handle es sich nicht um besondere militärische Güter des Anhangs 3 der Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 25. Juni 1997 (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1). Der Anhang 2 sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich bei den fraglichen Waffen nicht um Dual-Use Güter handle, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (Art. 3 lit. b GKG). […]