Bemessung der Geldstrafe.
Dispositiv
- Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Ministère public du canton de Genève contre Office fédéral de la police (FEDPOL) du 6 octobre 2015 (BB.2015.17) Entraide judiciaire nationale. Recherches familiales. Comparaison de profils ADN dans une banque de données. Art. 43 al. 4 CPP, art. 1, 2 al. 3 loi sur les profils d'ADN Le refus de FEDPOL de procéder à une recherche familiale dans une banque de données ADN, requise par une autorité pénale cantonale, relève de l'entraide judiciaire nationale. La Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral est dès lors compétente pour régler le différend (consid. 1.3–1.5). La loi ne confère pas expressément la possibilité à l'autorité pénale de comparer les profils ADN à l'intérieur d'une banque de données ADN, dans le but de trouver des profils ADN proches (low stringency) de celui de l'auteur présumé d'une infraction. Cette lacune législative ne doit pas être interprétée comme un silence qualifié du législateur, qui interdirait la mise en œuvre de cette mesure de contrainte. Les recherches de ce genre sont donc admises (consid. 2.4). Nationale Rechtshilfe. Familienforschung. Vergleich von DNA-Profilen in einer Datenbank. Art. 43 Abs. 4 StPO, Art. 1, 2 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz Die Weigerung der FEDPOL, in einer DNA-Profil-Datenbank die von einer kantonalen Strafbehörde verlangte Familienforschung durchzuführen, fällt in den Bereich der nationalen Rechtshilfe. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zum Entscheid eines solchen Konflikts zuständig (E. 1.3–1.5). Das Gesetz erlaubt es den Strafbehörden nicht ausdrücklich, DNA- Profile in einer DNA-Profil-Datenbank zu vergleichen, um DNA-Profile nahe bei demjenigen eines mutmasslichen Straftäters zu finden (low stringency). Diese Gesetzeslücke ist nicht als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2015 100 100 und in der Konsequenz eine Übersetzung der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2015 anordnet (Modifikation vom
10. August 2015). Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. [...]
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19. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 24. September 2015 (SK.2015.23)
Bemessung der Geldstrafe.
Art. 34 Abs. 2 StGB
Berechnung des Tagessatzes bei unglaubwürdigen Angaben in der Steuererklärung: Schätzung des Eigenverdienstes und der Unterhaltsleistung des Ehegatten (E. 5.6).
Fixation de la peine pécuniaire.
Art. 34 al. 2 CP
Calcul du jour-amende en cas d'indications non crédibles figurant dans la déclaration d'impôts: estimation du revenu propre et de la prestation d'entretien du conjoint (consid. 5.6).
Commisurazione della pena pecuniaria.
Art. 34 cpv. 2 CP
Fissazione dell'importo dell'aliquota giornaliera nel caso di indicazioni non credibili nella dichiarazione d'imposta: stima del reddito e del contributo alimentare del marito (consid. 5.6).
TPF 2015 100 101 Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde vorgeworfen, als Mitglied resp. Präsidentin des Verwaltungsrats einer ohne Bewilligung tätigen Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) geamtet zu haben.
Der Einzelrichter sprach A. der Ausübung einer Tätigkeit als SICAF ohne Bewilligung gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.
Aus den Erwägungen:
5.6 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
5.6.1 Die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2014 kann nicht der Massstab zur Bemessung des Tagessatzes sein, da diese nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten abbildet. Die Beschuldigte hat offensichtlich Einkommen von ihr und ihrem Ehemann nicht deklariert. Ein Nettoeinkommen von lediglich Fr. 28'500.–,
d. h. monatlich Fr. 2'375.–, reicht bei Weitem nicht aus, um den Lebensstandard der Beschuldigten zu decken. Diese zahlt regelmässig die zulässigen Beiträge an die Säule 3a ein, hat wegen auswärtigen Wochenaufenthalts in London auch über das steuerlich Abziehbare hinaus Mehrkosten zu tragen, lebt während ihres Aufenthalts in der Schweiz in einer mit einer Hypothek von Fr. 390'000.– belasteten Eigentumswohnung, hat einen Mercedes GLA geleast (die monatlichen Leasingraten für diesen Typ liegen zwischen Fr. 387.– und Fr. 770.–), erwarb im Juli 2011 eine Liegenschaft in London zum Preis von £ 770'000, wofür sie eine Hypothek von derzeit rund £ 330'000 laufen hat, und unternimmt oft Auslandreisen. Es liegt auf der Hand, dass ihr zu den in der Steuerveranlagung aufgeführten noch zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Die von der Beschuldigten mit ihrer Einsprache eingereichten, nicht unterschriebenen Rechnungen vermögen diese Feststellungen nicht umzustossen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass all ihre Mandate in Gesellschaften kein wesentliches Einkommen abwerfen. In der Strafverfügung vom 17. April
TPF 2015 100 102 2015 ging das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) von einem monatlichen Eigenverdienst der Beschuldigten von Fr. 5'000.– aus. Das Gericht schliesst sich der Begründung des EFD an und bestätigt das daraus abgeleitete Ergebnis.
5.6.2 Der Ehemann der Beschuldigten, B., ist Verwaltungsrat und CEO verschiedener Gesellschaften in England, Kanada sowie den USA. Gemäss Darstellung auf der Webseite der entsprechenden Gesellschaften besitzt er nach wie vor ein Unternehmen in Mexiko und ist sowohl in den USA als auch in Europa als «Private Equity Investor» tätig. Er lebt in London in einer Flat, bei der man gemäss eigener Angabe der Beschuldigten von einem Mietzins von £ 2'800 pro Monat ausgehen kann, entsprechend rund Fr. 4'184.– monatlich (Tageskurs vom 16. September 2015: Fr. 1.4942), und hat im Jahr 2014 von verschiedenen Gesellschaften Optionen und Aktien zugewiesen erhalten, deren Werthaltigkeit jedoch nicht bekannt sind. Über die C. Ltd. hat er im Jahr 2013 Finder’s Fees in der Höhe von über C$ 100'000 eingenommen. Hinzu kommen Erträge in unbekannter Höhe aus seinem Vermögen. Die Behauptung der Beschuldigten, wonach ihr Ehemann nebst Rente kein Einkommen mehr generiere und von seinem Vermögensverzehr lebe, ist tatsachenwidrig. Immerhin belegt diese Aussage an sich das Vorhandensein flüssigen Vermögens.
Das monatliche Einkommen von B. wurde in der Strafverfügung vom
17. April 2015 auf Fr. 17'600.– geschätzt, ausgehend von der Tatsache, dass für die von ihm bewohnte Wohnung in London ein monatlicher Mietzins von monatlich £ 3'822.– (damals ca. Fr. 5'900.–) marktüblich sei. Als eheliche Unterstützung wurden der Beschuldigten aus dem Einkommen des Ehemannes Fr. 4'000.– angerechnet. Für die Bemessung der Geldstrafe resultierte daraus ein monatliches Nettoeinkommen der Beschuldigten von Fr. 9'000.–.
Im gerichtlichen Verfahren stellte die Verteidigung den Antrag, das aktuelle tatsächliche Nettoeinkommen des Ehemanns der Beschuldigten sei beweistauglich festzustellen, d. h. es seien seine derzeitigen monatlichen Einkünfte in dem Mass genügend festzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden könne.
Erstens hat B. keinen Schweizer Wohnsitz und ist daher hier nicht steuerpflichtig. Daher sind über ihn für die Schweizer Behörden keine Steuerunterlagen greifbar. Zweitens hat die Beschuldigte auch in der Steuererklärung 2014 gegenüber dem Kanton Graubünden zu Einkommen
TPF 2015 100 103 und Vermögen ihres Ehemanns – entgegen gesetzlicher Pflicht (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) – keine überprüfbaren Angaben gemacht. Die Steuerverwaltung hat in der definitiven Veranlagung 2014 für die Zukunft belegsmässige Nachweise verlangt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Beschuldigte keine weiteren Belege eingereicht. Aus diesen Gründen ist eine auch nur annähernd aussagekräftige Beweisführung zu diesem Punkt unmöglich. Daher kann hier zur Feststellung der Steuerfaktoren des Ehemanns der Beschuldigten auf die Möglichkeit des Steuerrechts zur Berechnung aufgrund des Aufwands (Art. 14 DBG) zurückgegriffen werden: Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123) wird die Aufwandsteuer nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf (a.) dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen, bzw. (b.) dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen.
Die Ehegatten A./B. haben je einen eigenen Wohnsitz. Der Ehemann bewohnt das der Beschuldigten gehörende Grundstück in London. Das Fünffache eines monatlichen Mietzinses des Ehemanns von £ 2'800.– (bzw. Fr. 4'184.–) ergibt monatlich Fr. 20'920.–. Selbst wenn man unter Hinweis auf Art. 2 der zitierten Verordnung einen Abzug für Liegenschaftskosten, das Eigentum der Ehefrau am Wohnobjekt des Ehegatten sowie alle möglichen Unwegsamkeiten des Verfahrens zur Aufwandbemessung berücksichtigt, ist es angezeigt, ermessensweise von einem monatlichen Einkommen des Ehemanns von Fr. 18'000.– auszugehen. Die Erhöhung um Fr. 400.– gegenüber der Berechnung des EFD rechtfertigt sich, da das Gericht immer noch rund 16 % des zur gesetzlichen Berechnung für eine Ermessensbesteuerung Zulässigen in Abzug bringt und ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt scheint. Eine reformatio in peius ist im gerichtlichen Verfahren zulässig (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 274, Fn. 950).
5.6.3 Von diesem Einkommen ausgehend, ist der Beitrag des Ehemanns an die Ehefrau (Art. 163 ZGB) ermessensweise mit Fr. 5'000.– festzulegen, was für die Beschuldigte zusammen mit dem vorne Erwähnten zu einem
TPF 2015 104 104 jährlichen Einkommen von Fr. 120'000.– führt. Der Netto-Vermögensertrag der Beschuldigten beträgt gemäss Veranlagungsperiode 2014 Fr. 58'790.–, der Schuldzins Fr. 21'567.–, der Steuerbetrag rund Fr. 3'000.–. Für allgemeine Lebenshaltung und Krankenkasse der Beschuldigten werden rund Fr. 27'000.– in Abzug gebracht, für Berufsauslagen Fr. 6'053.–. Daraus errechnet sich ein Tagessatz von Fr. 360.–.
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20. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Ministère public du canton de Genève contre Office fédéral de la police (FEDPOL) du 6 octobre 2015 (BB.2015.17)
Entraide judiciaire nationale. Recherches familiales. Comparaison de profils ADN dans une banque de données.
Art. 43 al. 4 CPP, art. 1, 2 al. 3 loi sur les profils d'ADN
Le refus de FEDPOL de procéder à une recherche familiale dans une banque de données ADN, requise par une autorité pénale cantonale, relève de l'entraide judiciaire nationale. La Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral est dès lors compétente pour régler le différend (consid. 1.3–1.5). La loi ne confère pas expressément la possibilité à l'autorité pénale de comparer les profils ADN à l'intérieur d'une banque de données ADN, dans le but de trouver des profils ADN proches (low stringency) de celui de l'auteur présumé d'une infraction. Cette lacune législative ne doit pas être interprétée comme un silence qualifié du législateur, qui interdirait la mise en œuvre de cette mesure de contrainte. Les recherches de ce genre sont donc admises (consid. 2.4).
Nationale Rechtshilfe. Familienforschung. Vergleich von DNA-Profilen in einer Datenbank.
Art. 43 Abs. 4 StPO, Art. 1, 2 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz
Die Weigerung der FEDPOL, in einer DNA-Profil-Datenbank die von einer kantonalen Strafbehörde verlangte Familienforschung durchzuführen, fällt in den Bereich der nationalen Rechtshilfe. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zum Entscheid eines solchen Konflikts zuständig (E. 1.3–1.5). Das Gesetz erlaubt es den Strafbehörden nicht ausdrücklich, DNA- Profile in einer DNA-Profil-Datenbank zu vergleichen, um DNA-Profile nahe bei demjenigen eines mutmasslichen Straftäters zu finden (low stringency). Diese Gesetzeslücke ist nicht als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu