Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 43 Ciancimino. Va comunque aggiunto che, fossero anche i valori di origine lecita rimasti sul conto della reclamante, applicando la teoria del saldo sostenuta da una parte importante della dottrina (Saldolösung; v. EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei. Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, tesi di laurea, Zurigo 1999, pag. 107 e segg.; VEST, Anwendungsprobleme im Bereich der Geldwäscherei, in SJZ 2004, pag. 54 e seg.; PIETH, op. cit., n. 35 ad art. 305bis CP) e fatta propria da questo Tribunale, in quanto più conforme al principio secondo il quale il crimine non deve pagare, si ritiene che la somma rimasta sul conto sia per intero di origine criminale, nonostante un'eventuale commistione con denaro di origine non criminale, nella misura in cui tale cifra non superi comunque l'importo totale di origine criminale. Queste considerazioni valgono evidentemente anche per quanto riguarda il conto della reclamante. Dato che sul suo conto sono giunti EUR 4'950'051 provenienti dal conto n. 1 della B. SA e che il saldo al 31 dicembre 2013 ammonta a EUR 1'364'115, quest'ultimo importo va interamente confiscato.
5. In definitiva, alla luce di tutte le considerazioni che precedono, la confisca dei valori patrimoniali depositati sul conto della reclamante va confermata ed il ricorso respinto.
TPF 2014 43
8. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer vom 23. Mai 2014 in Sachen A. (SN.2014.7)
Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Art. 134 Abs. 2 StPO
Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung. Prüfung in concreto (E. 3).
TPF 2014 43
E. 44 Remplacement du défenseur d’office.
Art. 134 al. 2 CPP
Trouble du rapport de confiance entre le prévenu et son défenseur d’office. Examen dans le cas concret (consid. 3).
Sostituzione del difensore d'ufficio.
Art. 134 cpv. 2 CPP
Deterioramento del rapporto di fiducia tra l'imputato e il difensore d'ufficio. Esame nel caso concreto (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und versuchter Verursachung einer Explosion angeklagte A. ersuchte die Strafkammer um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Er machte geltend, sein Verteidiger habe ihn unter Druck gesetzt, einer therapeutischen Massnahme zuzustimmen, und habe ihn zudem in Bezug auf die Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung falsch beraten.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO).
3.2 Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geht damit über die bis vor deren Inkrafttreten bestehende Praxis (vgl. z.B. BGE 138 IV 161 S. 165) hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den
TPF 2014 43
E. 45 Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Vielmehr muss die Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren; der Offizialverteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des amtlichen Verteidigers zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt. Die beschuldigte Person kann durch blosse Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigerwechsel erzwingen. Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats, ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Zu vermeiden ist eine dadurch bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots, etwa durch Verschiebung der bereits terminierten Hauptverhandlung (Urteile des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014, E. 2.1 und 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 9.5; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 134 StPO N. 8; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 134 StPO N. 2; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 134 StPO N. 10).
3.3 Der Beginn der Hauptverhandlung ist auf den 4. Juni 2014 bzw. in rund anderthalb Wochen festgesetzt. Ein Verteidigerwechsel hätte demnach aus zeitlichen Gründen eine Verschiebung der Hauptverhandlung zur Folge. Der Beschuldigte hat den Umstand nicht zu vertreten, dass das von ihm bemängelte Ereignis nach der bereits erfolgten Terminierung der Hauptverhandlung stattgefunden haben soll. Indessen gebietet das
TPF 2014 43
E. 46 Beschleunigungsgebot eine Verfahrensverzögerung ohne Vorliegen von objektiv triftigen Gründen zu vermeiden, wobei vorliegend auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit dem 8. Juli 2013 inhaftiert ist.
3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschuldigte anlässlich der Exploration einer Massnahme zugestimmt hat. Im Gegenteil: dem Ergänzungsgutachten vom 14. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Unterbringung in einer Klinik kategorisch ablehne und sich in Bezug auf ein Massnahmenzentrum ambivalent gebe. In dessen bisherigen Eingaben hielt der Verteidiger stets fest, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, in eine psychiatrische Klinik oder Anstalt einzutreten. Gegenüber den Strafbehörden hat der Verteidiger stets die Ansicht des Beschuldigten wiedergegeben. Im fraglichen Schreiben an seinen Mandanten spricht Fürsprecher Firmin keine Massnahme an. Sofern er als Verteidiger dem Beschuldigten auch mögliche Vorteile eines Massnahmezentrums erläutert hat, ist er einer umfassenden Aufklärungspflicht nachgekommen. In objektiver Sicht hat Fürsprecher Firmin somit korrekt gehandelt. Es ist Aufgabe des Verteidigers seinem Mandanten die Sach- und Rechtslage umfassend zu erläutern, was auch Thematiken betreffen kann, die dem Mandanten unangenehm erscheinen.
Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Verteidiger ihn betreffend Mitwirkung bei der ergänzenden Exploration falsch beraten habe, geht fehl. Wie im Schreiben seines Verteidigers an ihn hervorgeht, hat der Verteidiger ihn explizit darauf hingewiesen, dass er jegliche Kooperation verweigern kann und keine Fragen beantworten muss. Den Entscheid überliess der Verteidiger seinem Mandanten, mit dem Hinwies, dass es darauf ankomme, wie dieser sich mit dieser Angelegenheit fühle. Sofern der Beschuldigte das Gefühl habe, seine Situation könne sich durch die erneute Begutachtung verschlechtern, würde er zur Verweigerung raten. An dieser Belehrung ist nichts auszusetzen. Auch die Eröffnung seiner Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Würdigung der Kooperationsbereitschaft ist nicht zu beanstanden; in der schweizerischen Rechtsprechung finden sich verbreitet Entscheide, die das kooperative Verhalten explizit nennen.
3.5 Zusammenfassend decken die Akten die vorgetragenen Beanstandungen nicht und es kann auch keine Pflichtverletzung seitens des amtlichen Verteidigers festgestellt werden. Im Gegenteil zeichnen die Akten das Bild einer insgesamt wirksamen Verteidigung. Somit fehlt ein objektiver Grund,
TPF 2014 47
E. 47 welcher die vorgebrachte Störung des Vertrauensverhältnisses belegen würde. Dem Gesuch um Wechsel der Person des amtlichen Verteidigers ist somit nicht stattzugeben.
TPF 2014 47
9. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen A. und Konsorten vom 3. Juni 2014 (SK.2013.40)
Arglist bei Anlagegeschäften.
Art. 146 StGB
Übersetztes Zins- oder Renditeversprechen vermag die Arglist nicht auszuräumen, wenn der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Getäuschten davon ausgehen kann, dass dieser seine falschen Angaben nicht überprüfen wird (E. 3.6.1).
Astuce en matière de placements.
Art. 146 CP
Une promesse excessive d’intérêts ou de rendement ne suffit pas à écarter l’astuce lorsque, en raison d’une relation de confiance particulière avec la personne trompée, l’auteur peut admettre que celle-ci ne vérifiera pas ses fausses indications (consid. 3.6.1).
Inganno astuto nell'ambito di investimenti.
Art. 146 CP
Promesse di interessi o rendimenti sproporzionati non escludono di per sé l'inganno astuto se il reo può contare sul fatto che sulla base di un particolare rapporto di fiducia la persona ingannata non verificherà la veridicità delle sue affermazioni (consid. 3.6.1).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. vorgeworfen, gegenüber seiner damaligen Freundin lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht und sie dadurch zu einem Verhalten bestimmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2014 43 43 Ciancimino. Va comunque aggiunto che, fossero anche i valori di origine lecita rimasti sul conto della reclamante, applicando la teoria del saldo sostenuta da una parte importante della dottrina (Saldolösung; v. EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei. Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, tesi di laurea, Zurigo 1999, pag. 107 e segg.; VEST, Anwendungsprobleme im Bereich der Geldwäscherei, in SJZ 2004, pag. 54 e seg.; PIETH, op. cit., n. 35 ad art. 305bis CP) e fatta propria da questo Tribunale, in quanto più conforme al principio secondo il quale il crimine non deve pagare, si ritiene che la somma rimasta sul conto sia per intero di origine criminale, nonostante un'eventuale commistione con denaro di origine non criminale, nella misura in cui tale cifra non superi comunque l'importo totale di origine criminale. Queste considerazioni valgono evidentemente anche per quanto riguarda il conto della reclamante. Dato che sul suo conto sono giunti EUR 4'950'051 provenienti dal conto n. 1 della B. SA e che il saldo al 31 dicembre 2013 ammonta a EUR 1'364'115, quest'ultimo importo va interamente confiscato.
5. In definitiva, alla luce di tutte le considerazioni che precedono, la confisca dei valori patrimoniali depositati sul conto della reclamante va confermata ed il ricorso respinto.
TPF 2014 43
8. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer vom 23. Mai 2014 in Sachen A. (SN.2014.7)
Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Art. 134 Abs. 2 StPO
Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung. Prüfung in concreto (E. 3).
TPF 2014 43 44 Remplacement du défenseur d’office.
Art. 134 al. 2 CPP
Trouble du rapport de confiance entre le prévenu et son défenseur d’office. Examen dans le cas concret (consid. 3).
Sostituzione del difensore d'ufficio.
Art. 134 cpv. 2 CPP
Deterioramento del rapporto di fiducia tra l'imputato e il difensore d'ufficio. Esame nel caso concreto (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und versuchter Verursachung einer Explosion angeklagte A. ersuchte die Strafkammer um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Er machte geltend, sein Verteidiger habe ihn unter Druck gesetzt, einer therapeutischen Massnahme zuzustimmen, und habe ihn zudem in Bezug auf die Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung falsch beraten.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO).
3.2 Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geht damit über die bis vor deren Inkrafttreten bestehende Praxis (vgl. z.B. BGE 138 IV 161 S. 165) hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den
TPF 2014 43 45 Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Vielmehr muss die Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren; der Offizialverteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des amtlichen Verteidigers zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt. Die beschuldigte Person kann durch blosse Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigerwechsel erzwingen. Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats, ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Zu vermeiden ist eine dadurch bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots, etwa durch Verschiebung der bereits terminierten Hauptverhandlung (Urteile des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014, E. 2.1 und 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 9.5; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 134 StPO N. 8; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 134 StPO N. 2; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 134 StPO N. 10).
3.3 Der Beginn der Hauptverhandlung ist auf den 4. Juni 2014 bzw. in rund anderthalb Wochen festgesetzt. Ein Verteidigerwechsel hätte demnach aus zeitlichen Gründen eine Verschiebung der Hauptverhandlung zur Folge. Der Beschuldigte hat den Umstand nicht zu vertreten, dass das von ihm bemängelte Ereignis nach der bereits erfolgten Terminierung der Hauptverhandlung stattgefunden haben soll. Indessen gebietet das
TPF 2014 43 46 Beschleunigungsgebot eine Verfahrensverzögerung ohne Vorliegen von objektiv triftigen Gründen zu vermeiden, wobei vorliegend auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit dem 8. Juli 2013 inhaftiert ist.
3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschuldigte anlässlich der Exploration einer Massnahme zugestimmt hat. Im Gegenteil: dem Ergänzungsgutachten vom 14. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Unterbringung in einer Klinik kategorisch ablehne und sich in Bezug auf ein Massnahmenzentrum ambivalent gebe. In dessen bisherigen Eingaben hielt der Verteidiger stets fest, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, in eine psychiatrische Klinik oder Anstalt einzutreten. Gegenüber den Strafbehörden hat der Verteidiger stets die Ansicht des Beschuldigten wiedergegeben. Im fraglichen Schreiben an seinen Mandanten spricht Fürsprecher Firmin keine Massnahme an. Sofern er als Verteidiger dem Beschuldigten auch mögliche Vorteile eines Massnahmezentrums erläutert hat, ist er einer umfassenden Aufklärungspflicht nachgekommen. In objektiver Sicht hat Fürsprecher Firmin somit korrekt gehandelt. Es ist Aufgabe des Verteidigers seinem Mandanten die Sach- und Rechtslage umfassend zu erläutern, was auch Thematiken betreffen kann, die dem Mandanten unangenehm erscheinen.
Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Verteidiger ihn betreffend Mitwirkung bei der ergänzenden Exploration falsch beraten habe, geht fehl. Wie im Schreiben seines Verteidigers an ihn hervorgeht, hat der Verteidiger ihn explizit darauf hingewiesen, dass er jegliche Kooperation verweigern kann und keine Fragen beantworten muss. Den Entscheid überliess der Verteidiger seinem Mandanten, mit dem Hinwies, dass es darauf ankomme, wie dieser sich mit dieser Angelegenheit fühle. Sofern der Beschuldigte das Gefühl habe, seine Situation könne sich durch die erneute Begutachtung verschlechtern, würde er zur Verweigerung raten. An dieser Belehrung ist nichts auszusetzen. Auch die Eröffnung seiner Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Würdigung der Kooperationsbereitschaft ist nicht zu beanstanden; in der schweizerischen Rechtsprechung finden sich verbreitet Entscheide, die das kooperative Verhalten explizit nennen.
3.5 Zusammenfassend decken die Akten die vorgetragenen Beanstandungen nicht und es kann auch keine Pflichtverletzung seitens des amtlichen Verteidigers festgestellt werden. Im Gegenteil zeichnen die Akten das Bild einer insgesamt wirksamen Verteidigung. Somit fehlt ein objektiver Grund,
TPF 2014 47 47 welcher die vorgebrachte Störung des Vertrauensverhältnisses belegen würde. Dem Gesuch um Wechsel der Person des amtlichen Verteidigers ist somit nicht stattzugeben.
TPF 2014 47
9. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen A. und Konsorten vom 3. Juni 2014 (SK.2013.40)
Arglist bei Anlagegeschäften.
Art. 146 StGB
Übersetztes Zins- oder Renditeversprechen vermag die Arglist nicht auszuräumen, wenn der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Getäuschten davon ausgehen kann, dass dieser seine falschen Angaben nicht überprüfen wird (E. 3.6.1).
Astuce en matière de placements.
Art. 146 CP
Une promesse excessive d’intérêts ou de rendement ne suffit pas à écarter l’astuce lorsque, en raison d’une relation de confiance particulière avec la personne trompée, l’auteur peut admettre que celle-ci ne vérifiera pas ses fausses indications (consid. 3.6.1).
Inganno astuto nell'ambito di investimenti.
Art. 146 CP
Promesse di interessi o rendimenti sproporzionati non escludono di per sé l'inganno astuto se il reo può contare sul fatto che sulla base di un particolare rapporto di fiducia la persona ingannata non verificherà la veridicità delle sue affermazioni (consid. 3.6.1).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. vorgeworfen, gegenüber seiner damaligen Freundin lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht und sie dadurch zu einem Verhalten bestimmt