Verfahrenssprache; Mehrsprachigkeit in Strafverfahren des Bundes.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2014 161 161 umso mehr, als A. gemäss seinen Ausführungen eine Aussage im Falle einer Entbindung durch die kantonale Aufsichtsbehörde nicht von vornherein ausschliesst. Die Beschwerdekammer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuständig, über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu befinden.
Zusammenfassend ist auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung nicht einzutreten.
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28. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2014 (BB.2014.89, BP.2014.39)
Verfahrenssprache; Mehrsprachigkeit in Strafverfahren des Bundes.
Art. 6 Abs. 1 SpG
Die Bundesanwaltschaft hat, ungeachtet der Verfahrenssprache, von Parteien in einer der Amtssprachen des Bundes verfasste schriftliche Eingaben entgegenzunehmen und zu bearbeiten (E. 2.4 und 2.5). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Eingaben von Parteivertretern (E. 2.8).
Langue de la procédure; multilinguisme dans les procédures pénales de la Confédération.
Art. 6 al. 1 LLC
Indépendamment de la langue de la procédure, le Ministère public de la Confédération doit admettre et traiter les actes des parties rédigés dans l’une des langues officielles de la Confédération (consid. 2.4 et 2.5). Il en va en principe de même des écritures des représentants des parties (consid. 2.8).
Lingua della procedura; plurilinguismo nelle procedure penali federali.
Art. 6 cpv. 1 LLing
Il Ministero pubblico della Confederazione è tenuto ad accettare e trattare gli scritti delle parti redatti in una lingua ufficiale della Confederazione a prescindere dalla lingua della procedura stessa (consid. 2.4 e 2.5). Lo stesso vale di regola anche per gli allegati dei patrocinatori delle parti (consid. 2.8).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft wies eine auf Französisch verfasste Eingabe eines Verteidigers zur Übersetzung ins Deutsche (Verfahrenssprache) zurück. Hiergegen erhob die Beschuldigte Beschwerde bei der Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
Aus den Erwägungen:
2.3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]). Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG).
Nach Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG bestimmt die Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung die Verfahrenssprache, welche grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt. Gemäss Art. 6 Abs. 6 SpG sind die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege vorbehalten.
2.4 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass sie nicht unter die in Art. 6 Abs. 1 SpG erwähnten Bundesbehörden falle. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Der 2. Abschnitt des Sprachengesetzes (Amtssprachen des Bundes) gilt gemäss Art. 4 SpG für folgende Bundesbehörden: lit. a die Bundesversammlung und ihre Organe; lit. b den Bundesrat; lit. c die Bundesverwaltung nach Art. 2 Abs. 1 bis 3 RVOG; lit. d die eidgenössischen Gerichte; lit. e die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. Die Bundesanwaltschaft war vor Inkrafttreten des StBOG (per
1. Januar 2011) als Einheit der dezentralen Bundesverwaltung dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement administrativ zugewiesen und die Bestimmungen des 2. Abschnitts galten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c SpG auch für sie.
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Dass mit der organisatorischen Ausgliederung der Bundesanwaltschaft aus der Bundesverwaltung (per 1. Januar 2011) die Bundesanwaltschaft neu – in Abgrenzung zu allen anderen in Art. 4 Abs. 1 SpG genannten Behörden des Bundes – vom Geltungsbereich des Sprachengesetzes ausgenommen werden sollte, stand nicht zur Debatte. Mit Blick auf die dem Sprachengesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (vgl. Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 15. September 2006, BBl 2006 S. 8977 ff.) steht ausser Frage, dass es sich bei der unterbliebenen Anpassung des Sprachengesetzes infolge der neuen Stellung der Bundesanwaltschaft per 1. Januar 2011 lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 3.3). Zudem erfassen die Verweise des Art. 6 Abs. 1 der jüngst am 1. Oktober 2014 revidierten Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ausdrücklich auch die Bundesanwaltschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. c der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3] i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. i des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] und Art. 22 Abs. 2 StBOG).
Nach dem Gesagten steht fest, dass entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Sprachengesetzes nach wie vor auch für sie gelten.
2.5 Art. 6 Abs. 6 SpG behält die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege vor. Die Regeln über die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG) könnten allenfalls als solche besondere Bestimmungen die grundsätzliche Wahlfreiheit der Parteien zwischen den Amtssprachen einschränken.
2.5.1 Dies hängt zunächst davon ab, ob die Festlegung der Verfahrenssprache nicht nur die Behörde, sondern auch die Parteien für deren Eingaben bindet. So geht URWYLER, in Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 67 StPO N. 12, davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch die Eingaben der «Parteien» grundsätzlich in der Verfahrenssprache zu erfolgen haben. Diese Ansicht ist abzulehnen. Die Verfahrenssprache betrifft nur die Behörde, die Frage der Parteieingaben ist separat zu beantworten. Die Strafprozessordnung unterscheidet, wenngleich in geringer Trennschärfe, zwischen «Verfahrenssprache» (Art. 67 StPO) und
TPF 2014 161 164 «Übersetzungen» (Art. 68 StPO), letzteres mit Blickrichtung auf die Parteien. Eindeutig ist in diesem Sinne namentlich das Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über das Bundesgerichts (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), das die Sprache der Eingaben («Rechtsschriften») in Art. 42 und die Frage der Verfahrenssprache des Bundesgerichts in Art. 54 regelt und keinen Konnex zwischen diesen Fragen macht. Danach sind die Parteien in ihren Rechtsschriften frei in der Wahl einer Amtssprache (Art. 42 Abs. 1 BGG; DOLGE, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 BGG N. 9).
2.5.2 Auch die Materialien widerlegen die Ansicht, vor der Bundesanwaltschaft binde die Wahl der Verfahrenssprache die Parteien. Im Vorentwurf und im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 (VE-StPO; S. 63) wurde in Art. 72 Abs. 1 VE-StPO nur den Kantonen das Recht eingeräumt, die Verfahrenssprache festzulegen (für Verfahrenssprache wurde dort fälschlicherweise noch der Begriff Amtssprache verwendet, vgl. 05.092 – Amtliches Bulletin – Ständerat – 19.09.2007 Votum Wicki für die Kommission zum damaligen Art. 65 StPO: «Richtigerweise muss es hier nicht 'Amtssprache', sondern 'Verfahrenssprache' heissen.»). Für den Bund wurde gemäss Art. 72 Abs. 2 VE-StPO bestimmt, dass für die Verfahren vor den Strafbehörden des Bundes sinngemäss Art. 50 Abs. 1 BGG gelte, der in der heutigen Fassung dem oben erwähnten Art. 54 Abs. 1 BGG entspricht. Die damals explizit ausgedrückte Parallelität zwischen den Regeln für Gerichte und Untersuchungsbehörden sowie speziell dem Bundesgericht und den Bundesstrafbehörden wurde in keiner Weise dadurch verändert, dass die Regelung für letztere sich in der endgültigen Fassung nun aus der Kombination von Art. 67 Abs. 1 StPO (reine Kompetenznorm) und Art. 3 Abs. 1 StBOG ergibt. Art. 3 Abs. 1 StBOG hat im Kern keinen anderen Inhalt als Art. 54 Abs. 1 BGG. Die Parallelität findet sich denn auch im Vorbehalt von «besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege» des Art. 6 Abs. 6 SpG wieder – zurecht, ist im Instanzenzug der Bundesstrafrechtspflege die gleiche Strafsache nach ähnlichen sprachlichen Regeln zu behandeln.
2.5.3 Entsprechend sind die Regeln über die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG) also keine besondere Bestimmung der Bundesrechtspflege im Sinne von Art. 6 Abs. 6 SpG, welche die Wahlfreiheit für die Parteien zwischen den Amtssprachen (Art. 6 Abs. 1 SpG) einschränkte.
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2.6 Auch Art. 68 Abs. 3 StPO ist keine solche im Sprachengesetz vorbehaltene besondere Bestimmung der Bundesrechtspflege. Gemäss diesem Absatz werden Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, soweit erforderlich übersetzt. Nach SCHMID (Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 StPO N. 12) folge zwar aus dieser Bestimmung indirekt, dass Parteien Eingaben in der Verfahrenssprache zu verfassen hätten. Eine Übersetzung sei nach SCHMID vor allem erforderlich, wenn die Akten nicht in einer Amtssprache nach Art. 70 Satz 1 BV erstellt seien.
Damit folgt aber aus Art. 68 Abs. 3 StPO indirekt eben gerade nur, dass die Parteien ihre Eingaben in einer nicht übersetzungsbedürftigen Sprache machen müssen – also einer Amtssprache nach Art. 70 Satz 1 BV und nicht zwingend in der Verfahrenssprache. Folglich ist auch Art. 68 Abs. 3 StPO keine besondere Bestimmung der Bundesrechtspflege, welche das Wahlrecht der Parteien gemäss Art. 6 Abs. 1 SpG einschränken könnte.
2.7 Zusammenfassend greift für schriftliche Eingaben von Parteien grundsätzlich das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 1 SpG zwischen den Amtssprachen des Bundes (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014, E. 2.3; BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3).
2.8 Keine der Formulierungen des Sprachengesetzes schliesst Parteivertreter vom Geltungsbereich aus. Das Sprachengesetz regelt den «Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen». Eine Amtssprache eigener Wahl kann wählen, «wer sich an eine Bundesbehörde wendet» (Art. 1 lit. a SpG; Art. 6 Abs. 1 SpG). Dies gilt umso mehr, wenn der Anwalt wie hier offenbar mit der Beschuldigten kommunizieren kann und Mitteilungen und Entscheide in der Verfahrenssprache über den Anwalt der Beschuldigten zugestellt werden können (vgl. Art. 6 Abs. 5 SpG: Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.). Darüber hinaus ist für Rechtsvertreter betreffende Sprachenfragen auf die einschlägige Rechtsprechung von Bundes- und Bundesstrafgericht zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2004 vom 3. Juni 2004; TPF 2009 3 E. 1.4.3; TPF 2004 48 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014, E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 3.4).