Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung; Entbindung eines Anwalts von der Geheimnispflicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2014 158 158 Beweisanträge zu stellen. Die Sachlage ist vorliegend vergleichbar, dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder Akteneinsicht angeboten noch wurde ihm Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, noch wurde er sonst wie von der Beschwerdegegnerin kontaktiert. Auch im konnexen Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. erfolgten vor Erlass des Strafbefehls vom 30. Juli 2014 (ohnehin nach der hier angefochtenen Einstellung) keine solchen Schritte. Damit ist die angefochtene Verfügung schon aus formellen Gründen aufzuheben.
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27. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 (BB.2014.144)
Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung; Entbindung eines Anwalts von der Geheimnispflicht.
Art. 171 Abs. 1, 2 lit. b und 4, 174 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 13 Abs. 1 BGFA
Nur wenn sich der Anwalt trotz vorliegender Entbindungen (sei es durch den Geheimnisherrn oder die kantonale Aufsichtsbehörde) auf das Berufsgeheimnis beruft, ist der Weg nach Art. 174 StPO zu beschreiten (E. 2.2).
Admissibilité du refus de témoigner; libération d'un avocat de son secret professionnel.
Art. 171 al. 1, 2 lit. b et 4, 174 al. 1 et 2 CPP, art. 13 al. 1 LLCA
Ce n'est que si l'avocat invoque le secret professionnel malgré le fait d'en avoir été libéré (soit par le maître du secret, soit par l'autorité cantonale de surveillance) qu'il sied de suivre la voie de l'art. 174 CPP (consid. 2.2).
Ammissibilità del rifiuto di testimoniare; liberazione di un avvocato dal segreto professionale.
Art. 171 cpv. 1, 2 lett. b e 4, 174 cpv. 1 e 2 CPP, art. 13 cpv. 1 LLCA
La via dell'art. 174 CPP è aperta soltanto nei casi in cui l'avvocato oppone il segreto professionale nonostante ne sia stato liberato, dal cliente oppure dall'autorità cantonale di vigilanza (consid. 2.2).
TPF 2014 158 159 Zusammenfassung des Sachverhalts:
Rechtsanwalt A. hatte B. im Jahre 2010 in einem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen an Griechenland vertreten. Im Jahre 2014 wurde Rechtsanwalt A. von der Bundesanwaltschaft zu einer Zeugeneinvernahme vorgeladen. Die Einvernahme von A. sollte der Beantwortung der Frage nach der Mandatierung von A. durch B. als dessen Rechtsvertreter und nach der Identität des Auftraggebers dienen. An der Zeugeneinvernahme verweigerte A. die Aussage und berief sich auf das Berufsgeheimnis, worauf die Verhandlung abgebrochen wurde. Die Bundesanwaltschaft überwies in der Folge die Angelegenheit an die Beschwerdekammer zum Entscheid betreffend die Frage der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung.
Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch um Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. 1.1 Gemäss Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. b StPO können die darin aufgeführten Berufsgeheimnisträger das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie haben jedoch grundsätzlich auszusagen, wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 StGB vom Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind. Die Strafbehörde hat das Berufsgeheimnis jedoch auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht zu beachten, wenn der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).
Vorbehalten bleibt nach Art. 171 Abs. 4 StPO für die Rechtsanwälte das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BFGA). Nach dessen Art. 13 Abs. 1 ist der Anwalt selbst im Falle einer Entbindung des Geheimnisherrn sowie der Entbindung durch die zuständige Behörde berechtigt, die Aussage zu verweigern.
1.2 Wenn der Berufsgeheimnisträger trotz Entbindung ein Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn geltend macht, entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung im Vorverfahren die
TPF 2014 158 160 einvernehmende Behörde und nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 StPO; VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 171 StPO N. 14 und Art. 174 StPO N. 1). Der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Dieses Recht steht jedoch nur dem Zeugen, nicht aber der Staatsanwaltschaft oder anderen Parteien zu. Beim Begehren um gerichtliche Beurteilung handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinne, dennoch richtet sich das Verfahren im Wesentlichen nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren (BBl 2006 S. 1085 ff., 1206).
2. 2.1 Die Einvernahme von A. als Zeuge sollte der Beantwortung der Fragen nach der Mandatierung von A. durch B. als dessen Rechtsvertreter und nach der Identität des Auftraggebers dienen. Es handelt sich mithin um die Preisgabe von Wahrnehmungen, die A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines anwaltlichen Mandats gemacht hat, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 171 Abs. 1–4 StPO Anwendung finden.
2.2 Die Bundesanwaltschaft ist der Ansicht, dass B. die Entbindung vom Berufsgeheimnis konkludent erteilt habe, was von A. bestritten wird. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Geheimnisherrn bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen, etwa wenn der Berechtigte den Geheimnisträger als Zeugen im Prozess anruft (BGE 97 II 369 S. 370). Es ist jedoch nicht aktenkundig, dass B. A. vom Berufsgeheimnis entbunden hätte, auch nicht konkludent. Aus den von A. eingereichten Akten geht zudem hervor, dass dieser am 20. November 2014 mit einem Begehren um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gelangt ist. Dieses Verfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch hängig. Daraus ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 4. November 2014 weder eine Entbindung vom mutmasslich ehemaligen Klienten B. noch von der zuständigen kantonalen Stelle erfolgt war. Die Bundesanwaltschaft hätte anlässlich der Einvernahme von A. als Zeuge zunächst jedoch sicherstellen müssen, dass die entsprechenden Entbindungen vom Berufsgeheimnis vorliegen. Erst bei Berufung auf das Berufsgeheimnis trotz vorliegender Entbindungen wäre der Weg nach Art. 174 StPO zu beschreiten gewesen. Die von der Bundesanwaltschaft am 4. November 2014 erlassene «Feststellungsverfügung gemäss Art. 174 StPO», wonach A. sich auf kein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, erfolgte daher verfrüht. Dies gilt
TPF 2014 161 161 umso mehr, als A. gemäss seinen Ausführungen eine Aussage im Falle einer Entbindung durch die kantonale Aufsichtsbehörde nicht von vornherein ausschliesst. Die Beschwerdekammer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuständig, über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu befinden.
Zusammenfassend ist auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung nicht einzutreten.
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28. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2014 (BB.2014.89, BP.2014.39)
Verfahrenssprache; Mehrsprachigkeit in Strafverfahren des Bundes.
Art. 6 Abs. 1 SpG
Die Bundesanwaltschaft hat, ungeachtet der Verfahrenssprache, von Parteien in einer der Amtssprachen des Bundes verfasste schriftliche Eingaben entgegenzunehmen und zu bearbeiten (E. 2.4 und 2.5). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Eingaben von Parteivertretern (E. 2.8).
Langue de la procédure; multilinguisme dans les procédures pénales de la Confédération.
Art. 6 al. 1 LLC
Indépendamment de la langue de la procédure, le Ministère public de la Confédération doit admettre et traiter les actes des parties rédigés dans l’une des langues officielles de la Confédération (consid. 2.4 et 2.5). Il en va en principe de même des écritures des représentants des parties (consid. 2.8).
Lingua della procedura; plurilinguismo nelle procedure penali federali.
Art. 6 cpv. 1 LLing
Il Ministero pubblico della Confederazione è tenuto ad accettare e trattare gli scritti delle parti redatti in una lingua ufficiale della Confederazione a prescindere dalla lingua della procedura stessa (consid. 2.4 e 2.5). Lo stesso vale di regola anche per gli allegati dei patrocinatori delle parti (consid. 2.8).