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TPF 2014 150

Bundesstrafgericht · 2014-12-09 · Deutsch CH

Ermächtigungsvoraussetzung zur Strafverfolgung bei Einstellung. Parteimitteilung bei Abschluss der Untersuchung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, B. und C. vom 9. Dezember 2014 (BB.2014.105)

Ermächtigungsvoraussetzung zur Strafverfolgung bei Einstellung. Parteimitteilung bei Abschluss der Untersuchung.

Art. 15 Abs. 1 VG, Art. 303 Abs. 1, 318 Abs. 1 StPO

Eröffnet und stellt die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren umgehend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlt, so bedarf sie hierzu keiner Ermächtigung nach Art. 15 VG (E. 2).

Bei beabsichtigter Einstellung eines Verfahrens ist als Ausfluss aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör eine Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zwingend. Wird die Verletzung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügt, ist die angefochtene Einstellungsverfügung aus formellen Gründen aufzuheben (E. 3).

Condition de l'autorisation relative à la poursuite pénale en cas de classement. Communication aux parties lors de la clôture de l'instruction.

Art. 15 al. 1 LRCF, art. 303 al. 1, 318 al. 1 CPP

Si l'autorité de poursuite pénale ouvre une procédure pénale et la classe immédiatement sans acte d'instruction car elle estime qu'il n'y a pas d'infraction pénale à poursuivre, elle n’est pas tenue de requérir une autorisation de poursuivre au sens de l'art. 15 LRCF (consid. 2).

Lorsque le classement d'une procédure pénale est envisagé, la communication aux parties au sens de l'art. 318 al. 1 CPP est obligatoire afin de respecter leur droit d’être entendues. Si le recours portant sur la violation de ce droit est admis, la décision de classement incriminée doit être annulée pour des raisons formelles (consid. 3).

Requisito dell'autorizzazione a procedere in caso di abbandono. Comunicazione alle parti dopo la chiusura dell'istruzione.

Art. 15 cpv. 1 LResp, art. 303 cpv. 1, 318 cpv. 1 CPP

L'autorità di perseguimento penale che apre e subito chiude la procedura, senza procedere ad ulteriori atti di indagine, perché ritiene che manchi un

TPF 2014 158 151 comportamento penalmente perseguibile, non necessita di una previa autorizzazione giusta l'art. 15 LResp (consid. 2).

Se il pubblico ministero ha intenzione di abbandonare il procedimento deve obbligatoriamente comunicarlo alle parti ai sensi dell'art. 318 cpv. 1 CP, a garanzia del loro diritto di essere sentite. Se nella procedura di reclamo viene legittimamente censurata la violazione di questa disposizione, il decreto di abbandono va annullato per vizio di forma (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 1. Februar 2014 wurde A. anlässlich einer Billetkontrolle im Zug von Zürich nach Winterthur zunächst gegenüber der Kontrolleurin D. und später gegenüber den beiden Bahnpolizeiangestellten der SBB AG, B. und C., tätlich. Gleichentags wurde A. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verzeigt. Ebenfalls am gleichen Tag reichte A. bei der Kantonspolizei in Winterthur Strafklage und Strafantrag wegen Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung gegen die beiden Bahnpolizisten ein. Er machte insbesondere geltend, er habe sich auf dem Polizeiposten ruhig verhalten. Trotzdem habe ihn der Bahnpolizist B. dort ins Gesicht geschlagen, ihm mit dem Zerschlagen der Knie gedroht und der Bahnpolizist C. habe ihm aus nächster Nähe ohne Anlass mit dem Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden haben A. und die beiden Transportpolizisten am 1./2. Februar 2014 polizeilich einvernommen und in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Gerichtsstandsgesuch vom 20. März 2014 um Übernahme beider Verfahren ersucht. Ohne vorher A. nochmals zu kontaktieren, erliess die Bundesanwaltschaft am 26. Juni 2014 mit Bezug auf das Verfahren gegen die beiden Transportpolizisten B. und C. eine Vereinigungs-, Eröffnungs- und Einstellungsverfügung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhob A. Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, den Sachverhalt durch weitere Einvernahmen zu ergänzen, eine angemessene materiellrechtliche Prüfung durchzuführen und Anschliessend Anklage gegen die beiden beschuldigten Personen zu erheben.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf.

TPF 2014 150 152 Aus den Erwägungen:

2. Ermächtigung zur Strafverfolgung

2.1 Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung richtet sich gegen zwei Transportpolizisten der SBB AG.

2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (oder anderer Behörden in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG; zur früheren Ermächtigungskompetenz der Bundesanwaltschaft betreffend Angestellte des Bundes s. aArt. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

In Art. 1 VG werden alle Personen aufgeführt, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist und die den Bestimmungen des VG unterstehen. Gemäss Art. 1 lit. e VG fallen unter das VG die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes und gemäss lit. f alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, stehe (BGE 94 I 628 E. 4 S. 639; 88 II 439 E. 2 S. 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden sei. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a S. 275).

TPF 2014 158 153

Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom

24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG; SR 742.31]). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Ob im Strafrecht die Angestellten der SBB AG den funktionalen Beamtenbegriff erfüllen, ist von der Funktion ihrer Verrichtungen abhängig (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Zur Klarstellung wurde mit Bezug auf die Straftatbestände von Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) der Begriff des Beamten unter anderem explizit auf Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) ausgedehnt (Botschaft vom 23. Februar 2005 zur Bahnreform 2, BBl 2005 S. 2415 ff., 2526). Bezüglich der vorgenannten Strafbestimmungen gelten demnach auch die Angestellten der SBB AG (als Angestellte von Unternehmen nach EBG [Art. 1 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SBBG]) als Beamte. Auch wenn der strafrechtliche Begriff des Beamten (im Allgemeinen im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder punktuell im Sinne von Art. 285 und 286 StGB) und derjenige nach VG grundsätzlich denselben Grundüberlegungen folgen (so BGE 70 IV 219; vgl. HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss., Bern 1995, S. 29), bedeutet dies nicht, dass sie in allen Fällen deckungsgleich sind. Nach den Materialen zur Bahnreform fallen die Angestellten der SBB AG im Allgemeinen nicht unter eine der in Art. 1 Abs. 1 lit. b bis f VG aufgelisteten Personengruppen und damit auch nicht unter den Geltungsbereich des VG im Sinne von Art. 1 VG (BBl 2005 S. 2415 ff., 2525; Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2, BBl 2007 S. 2681 ff., 2730). Die Verantwortlichkeit der SBB AG (als einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation) und ihres Personals richtet sich vielmehr nach Art. 19 VG (Art. 1 Abs. 1 lit. b bis f VG e contrario; BBl 2005 S. 2415 ff., 2525; BBl 2007 S. 2681 ff., 2730). Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG Satz 1 finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung zur Strafverfolgung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG Satz 2 (Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und

TPF 2014 150 154 damit auch nicht für die Angestellten der SBB AG (s. BBl 2005 S. 2525; BBl 2007 S. 2730). Für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr ist diese Bestimmung hingegen nicht massgebend. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) nehmen die Organe des Sicherheitsdienstes unmittelbar eine öffentlichrechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG wahr und unterstehen damit dem Geltungsbereich des VG im Sinne von dessen Art. 1 (BBl 2007 S. 2712). Die Handlungen, welche den beiden Transportpolizisten zur Last gelegt werden, beziehen sich auf deren amtliche Tätigkeit. Zur Strafverfolgung der zwei Transportpolizisten der SBB AG bedarf es daher der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

2.3 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen kann die zuständige Behörde schon vorher treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Dass vor der Ermächtigung keine Strafverfolgungshandlungen vorgenommen werden dürfen, ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung von Art. 15 VG (s. supra Ziff. 2.2; vgl. TPF 2012 30 E. 1.2). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch: a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;

b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO).

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Voraus und möglichst frühzeitig einzuholen (BGE 139 IV 161 E. 2.5). Gleichwohl handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 320). Das Bundesgericht hat in BGE 110 IV 46 E. 3b S. 47 f. erwogen, dass eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge hat, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zusteht. An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht auch unter Geltung der neuen Strafprozessordnung fest (BGE 139 IV 161 E. 2.5; kritisch RIEDO/SCHMID, Fuzzy logic. Zur Möglichkeit der Heilung des Verfahrens bei verspätet eingeholter Ermächtigung, AJP 2013, S. 956 ff.).

TPF 2014 158 155 2.4 Vorliegend haben weder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden noch die Bundesanwaltschaft die Ermächtigung für die Strafverfolgung der beiden Transportpolizisten eingeholt. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden haben die beiden Transportpolizisten am 2. Februar 2014 in deren Doppelrolle (als Geschädigte/Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und zusätzlich als Beschuldigte/Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen sie) polizeilich einvernommen und in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Gerichtsstandsgesuch vom 20. März 2014 um Übernahme beider Verfahren ersucht. Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juni 2014 das Verfahren gegen die beiden Transportpolizisten übernommen und dieses ohne weitere Untersuchungshandlungen am 26. Juni 2014 eröffnet und eingestellt.

Eröffnete und stellte die Strafverfolgungsbehörde des Bundes das Strafverfahren gestützt auf Art. 106 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; in Kraft bis 31. Dezember 2010) umgehend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlte, so bedurfte sie hierzu auch keiner Ermächtigung nach Art. 15 VG, hätte sich doch die vorgängige Einholung der Ermächtigung diesfalls als sinnwidrig erwiesen (s. VPB 44/1980 Nr. 82, wonach das VG nicht vorschreibe, das Verfahren nach VG sei auch dann durchzuführen, wenn gar kein Straftatbestand erfüllt sei, da der Bundesbeamte sonst schlechter gestellt wäre als ein «normaler» Beschuldigter, und das könne nicht der Sinn des VG sein; HAUENSTEIN, a.a.O., S. 63 f.; PETER, Die Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Zürich 1972, S. 48 f. und insbesondere FN 212). Daran ist auch unter Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung, namentlich von Art. 303 StPO, festzuhalten. Zur Prüfung der Beschwerde gegen eine solche Einstellungsverfügung ist folgerichtig ebenso wenig das Vorliegen einer Ermächtigung vorauszusetzen. Erfolgt zwar eine Verurteilung zunächst ohne die nötige Ermächtigung nach Art. 15 VG, welche erst später eingeholt wird, hat nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zusteht (BGE 139 IV 161 E. 2.5). Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens übertragen, für welche die Bundesanwaltschaft, wie bereits ausgeführt, gerade keiner Ermächtigung bedurfte. Es ist auch nicht Sache der Beschwerdekammer – welche vorliegend die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und die Frage,

TPF 2014 150 156 ob das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde, zu prüfen hat – vorab die Ermächtigung einzuholen. Ein solches Vorgehen würde im Übrigen zu einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend die Ermächtigung führen und damit dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Steht noch nicht fest, ob das Strafverfahren überhaupt grundsätzlich weiterzuführen ist, besteht auch kein ausreichender Grund für die Einholung der Ermächtigung. Aus den nachstehenden Ausführungen wird sich ergeben, dass vorliegend die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die zwei Transportpolizisten grundsätzlich weiterzuführen ist. Die Weiterführung der Strafuntersuchung wird mit der Einholung der Ermächtigung zu beginnen haben, bei deren allfälligen rechtskräftigen Verweigerung die Strafuntersuchung freilich keine Fortsetzung finden wird.

3. Zur Einstellungsverfügung

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Nichteinhalten der Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO. Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ohne Weiteres, d.h. ohne weitere Untersuchungshandlungen und ohne jegliche Kontaktierung des Klägers, insbesondere ohne die Mitteilung nach Art. 318 StPO die Einstellungsverfügung erlassen hat.

3.2 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.

Nicht umstritten ist, dass bei einem Strafbefehl auf eine solche Mitteilung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom

E. 27 Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 (BB.2014.144)

Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung; Entbindung eines Anwalts von der Geheimnispflicht.

Art. 171 Abs. 1, 2 lit. b und 4, 174 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 13 Abs. 1 BGFA

Nur wenn sich der Anwalt trotz vorliegender Entbindungen (sei es durch den Geheimnisherrn oder die kantonale Aufsichtsbehörde) auf das Berufsgeheimnis beruft, ist der Weg nach Art. 174 StPO zu beschreiten (E. 2.2).

Admissibilité du refus de témoigner; libération d'un avocat de son secret professionnel.

Art. 171 al. 1, 2 lit. b et 4, 174 al. 1 et 2 CPP, art. 13 al. 1 LLCA

Ce n'est que si l'avocat invoque le secret professionnel malgré le fait d'en avoir été libéré (soit par le maître du secret, soit par l'autorité cantonale de surveillance) qu'il sied de suivre la voie de l'art. 174 CPP (consid. 2.2).

Ammissibilità del rifiuto di testimoniare; liberazione di un avvocato dal segreto professionale.

Art. 171 cpv. 1, 2 lett. b e 4, 174 cpv. 1 e 2 CPP, art. 13 cpv. 1 LLCA

La via dell'art. 174 CPP è aperta soltanto nei casi in cui l'avvocato oppone il segreto professionale nonostante ne sia stato liberato, dal cliente oppure dall'autorità cantonale di vigilanza (consid. 2.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2014 150 150 TPF 2014 150

26. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, B. und C. vom 9. Dezember 2014 (BB.2014.105)

Ermächtigungsvoraussetzung zur Strafverfolgung bei Einstellung. Parteimitteilung bei Abschluss der Untersuchung.

Art. 15 Abs. 1 VG, Art. 303 Abs. 1, 318 Abs. 1 StPO

Eröffnet und stellt die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren umgehend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlt, so bedarf sie hierzu keiner Ermächtigung nach Art. 15 VG (E. 2).

Bei beabsichtigter Einstellung eines Verfahrens ist als Ausfluss aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör eine Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zwingend. Wird die Verletzung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügt, ist die angefochtene Einstellungsverfügung aus formellen Gründen aufzuheben (E. 3).

Condition de l'autorisation relative à la poursuite pénale en cas de classement. Communication aux parties lors de la clôture de l'instruction.

Art. 15 al. 1 LRCF, art. 303 al. 1, 318 al. 1 CPP

Si l'autorité de poursuite pénale ouvre une procédure pénale et la classe immédiatement sans acte d'instruction car elle estime qu'il n'y a pas d'infraction pénale à poursuivre, elle n’est pas tenue de requérir une autorisation de poursuivre au sens de l'art. 15 LRCF (consid. 2).

Lorsque le classement d'une procédure pénale est envisagé, la communication aux parties au sens de l'art. 318 al. 1 CPP est obligatoire afin de respecter leur droit d’être entendues. Si le recours portant sur la violation de ce droit est admis, la décision de classement incriminée doit être annulée pour des raisons formelles (consid. 3).

Requisito dell'autorizzazione a procedere in caso di abbandono. Comunicazione alle parti dopo la chiusura dell'istruzione.

Art. 15 cpv. 1 LResp, art. 303 cpv. 1, 318 cpv. 1 CPP

L'autorità di perseguimento penale che apre e subito chiude la procedura, senza procedere ad ulteriori atti di indagine, perché ritiene che manchi un

TPF 2014 158 151 comportamento penalmente perseguibile, non necessita di una previa autorizzazione giusta l'art. 15 LResp (consid. 2).

Se il pubblico ministero ha intenzione di abbandonare il procedimento deve obbligatoriamente comunicarlo alle parti ai sensi dell'art. 318 cpv. 1 CP, a garanzia del loro diritto di essere sentite. Se nella procedura di reclamo viene legittimamente censurata la violazione di questa disposizione, il decreto di abbandono va annullato per vizio di forma (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 1. Februar 2014 wurde A. anlässlich einer Billetkontrolle im Zug von Zürich nach Winterthur zunächst gegenüber der Kontrolleurin D. und später gegenüber den beiden Bahnpolizeiangestellten der SBB AG, B. und C., tätlich. Gleichentags wurde A. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verzeigt. Ebenfalls am gleichen Tag reichte A. bei der Kantonspolizei in Winterthur Strafklage und Strafantrag wegen Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung gegen die beiden Bahnpolizisten ein. Er machte insbesondere geltend, er habe sich auf dem Polizeiposten ruhig verhalten. Trotzdem habe ihn der Bahnpolizist B. dort ins Gesicht geschlagen, ihm mit dem Zerschlagen der Knie gedroht und der Bahnpolizist C. habe ihm aus nächster Nähe ohne Anlass mit dem Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden haben A. und die beiden Transportpolizisten am 1./2. Februar 2014 polizeilich einvernommen und in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Gerichtsstandsgesuch vom 20. März 2014 um Übernahme beider Verfahren ersucht. Ohne vorher A. nochmals zu kontaktieren, erliess die Bundesanwaltschaft am 26. Juni 2014 mit Bezug auf das Verfahren gegen die beiden Transportpolizisten B. und C. eine Vereinigungs-, Eröffnungs- und Einstellungsverfügung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhob A. Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, den Sachverhalt durch weitere Einvernahmen zu ergänzen, eine angemessene materiellrechtliche Prüfung durchzuführen und Anschliessend Anklage gegen die beiden beschuldigten Personen zu erheben.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf.

TPF 2014 150 152 Aus den Erwägungen:

2. Ermächtigung zur Strafverfolgung

2.1 Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung richtet sich gegen zwei Transportpolizisten der SBB AG.

2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (oder anderer Behörden in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG; zur früheren Ermächtigungskompetenz der Bundesanwaltschaft betreffend Angestellte des Bundes s. aArt. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

In Art. 1 VG werden alle Personen aufgeführt, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist und die den Bestimmungen des VG unterstehen. Gemäss Art. 1 lit. e VG fallen unter das VG die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes und gemäss lit. f alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, stehe (BGE 94 I 628 E. 4 S. 639; 88 II 439 E. 2 S. 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden sei. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a S. 275).

TPF 2014 158 153

Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom

24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG; SR 742.31]). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Ob im Strafrecht die Angestellten der SBB AG den funktionalen Beamtenbegriff erfüllen, ist von der Funktion ihrer Verrichtungen abhängig (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Zur Klarstellung wurde mit Bezug auf die Straftatbestände von Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) der Begriff des Beamten unter anderem explizit auf Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) ausgedehnt (Botschaft vom 23. Februar 2005 zur Bahnreform 2, BBl 2005 S. 2415 ff., 2526). Bezüglich der vorgenannten Strafbestimmungen gelten demnach auch die Angestellten der SBB AG (als Angestellte von Unternehmen nach EBG [Art. 1 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SBBG]) als Beamte. Auch wenn der strafrechtliche Begriff des Beamten (im Allgemeinen im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder punktuell im Sinne von Art. 285 und 286 StGB) und derjenige nach VG grundsätzlich denselben Grundüberlegungen folgen (so BGE 70 IV 219; vgl. HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss., Bern 1995, S. 29), bedeutet dies nicht, dass sie in allen Fällen deckungsgleich sind. Nach den Materialen zur Bahnreform fallen die Angestellten der SBB AG im Allgemeinen nicht unter eine der in Art. 1 Abs. 1 lit. b bis f VG aufgelisteten Personengruppen und damit auch nicht unter den Geltungsbereich des VG im Sinne von Art. 1 VG (BBl 2005 S. 2415 ff., 2525; Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2, BBl 2007 S. 2681 ff., 2730). Die Verantwortlichkeit der SBB AG (als einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation) und ihres Personals richtet sich vielmehr nach Art. 19 VG (Art. 1 Abs. 1 lit. b bis f VG e contrario; BBl 2005 S. 2415 ff., 2525; BBl 2007 S. 2681 ff., 2730). Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG Satz 1 finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung zur Strafverfolgung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG Satz 2 (Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und

TPF 2014 150 154 damit auch nicht für die Angestellten der SBB AG (s. BBl 2005 S. 2525; BBl 2007 S. 2730). Für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr ist diese Bestimmung hingegen nicht massgebend. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) nehmen die Organe des Sicherheitsdienstes unmittelbar eine öffentlichrechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG wahr und unterstehen damit dem Geltungsbereich des VG im Sinne von dessen Art. 1 (BBl 2007 S. 2712). Die Handlungen, welche den beiden Transportpolizisten zur Last gelegt werden, beziehen sich auf deren amtliche Tätigkeit. Zur Strafverfolgung der zwei Transportpolizisten der SBB AG bedarf es daher der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

2.3 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen kann die zuständige Behörde schon vorher treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Dass vor der Ermächtigung keine Strafverfolgungshandlungen vorgenommen werden dürfen, ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung von Art. 15 VG (s. supra Ziff. 2.2; vgl. TPF 2012 30 E. 1.2). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch: a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;

b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO).

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Voraus und möglichst frühzeitig einzuholen (BGE 139 IV 161 E. 2.5). Gleichwohl handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 320). Das Bundesgericht hat in BGE 110 IV 46 E. 3b S. 47 f. erwogen, dass eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge hat, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zusteht. An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht auch unter Geltung der neuen Strafprozessordnung fest (BGE 139 IV 161 E. 2.5; kritisch RIEDO/SCHMID, Fuzzy logic. Zur Möglichkeit der Heilung des Verfahrens bei verspätet eingeholter Ermächtigung, AJP 2013, S. 956 ff.).

TPF 2014 158 155 2.4 Vorliegend haben weder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden noch die Bundesanwaltschaft die Ermächtigung für die Strafverfolgung der beiden Transportpolizisten eingeholt. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden haben die beiden Transportpolizisten am 2. Februar 2014 in deren Doppelrolle (als Geschädigte/Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und zusätzlich als Beschuldigte/Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen sie) polizeilich einvernommen und in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Gerichtsstandsgesuch vom 20. März 2014 um Übernahme beider Verfahren ersucht. Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juni 2014 das Verfahren gegen die beiden Transportpolizisten übernommen und dieses ohne weitere Untersuchungshandlungen am 26. Juni 2014 eröffnet und eingestellt.

Eröffnete und stellte die Strafverfolgungsbehörde des Bundes das Strafverfahren gestützt auf Art. 106 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; in Kraft bis 31. Dezember 2010) umgehend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlte, so bedurfte sie hierzu auch keiner Ermächtigung nach Art. 15 VG, hätte sich doch die vorgängige Einholung der Ermächtigung diesfalls als sinnwidrig erwiesen (s. VPB 44/1980 Nr. 82, wonach das VG nicht vorschreibe, das Verfahren nach VG sei auch dann durchzuführen, wenn gar kein Straftatbestand erfüllt sei, da der Bundesbeamte sonst schlechter gestellt wäre als ein «normaler» Beschuldigter, und das könne nicht der Sinn des VG sein; HAUENSTEIN, a.a.O., S. 63 f.; PETER, Die Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Zürich 1972, S. 48 f. und insbesondere FN 212). Daran ist auch unter Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung, namentlich von Art. 303 StPO, festzuhalten. Zur Prüfung der Beschwerde gegen eine solche Einstellungsverfügung ist folgerichtig ebenso wenig das Vorliegen einer Ermächtigung vorauszusetzen. Erfolgt zwar eine Verurteilung zunächst ohne die nötige Ermächtigung nach Art. 15 VG, welche erst später eingeholt wird, hat nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zusteht (BGE 139 IV 161 E. 2.5). Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens übertragen, für welche die Bundesanwaltschaft, wie bereits ausgeführt, gerade keiner Ermächtigung bedurfte. Es ist auch nicht Sache der Beschwerdekammer – welche vorliegend die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und die Frage,

TPF 2014 150 156 ob das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde, zu prüfen hat – vorab die Ermächtigung einzuholen. Ein solches Vorgehen würde im Übrigen zu einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend die Ermächtigung führen und damit dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Steht noch nicht fest, ob das Strafverfahren überhaupt grundsätzlich weiterzuführen ist, besteht auch kein ausreichender Grund für die Einholung der Ermächtigung. Aus den nachstehenden Ausführungen wird sich ergeben, dass vorliegend die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die zwei Transportpolizisten grundsätzlich weiterzuführen ist. Die Weiterführung der Strafuntersuchung wird mit der Einholung der Ermächtigung zu beginnen haben, bei deren allfälligen rechtskräftigen Verweigerung die Strafuntersuchung freilich keine Fortsetzung finden wird.

3. Zur Einstellungsverfügung

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Nichteinhalten der Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO. Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ohne Weiteres, d.h. ohne weitere Untersuchungshandlungen und ohne jegliche Kontaktierung des Klägers, insbesondere ohne die Mitteilung nach Art. 318 StPO die Einstellungsverfügung erlassen hat.

3.2 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.

Nicht umstritten ist, dass bei einem Strafbefehl auf eine solche Mitteilung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom

27. Mai 2013, E. 3.2), was sich allerdings sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem Umstand ergibt, dass ein Strafbefehl auch ohne Durchführung einer Untersuchung erlassen werden kann. Demgegenüber sind die Auffassungen geteilt, ob die Parteimitteilung bei beabsichtigter Anklageerhebung bzw. Einstellung in jedem Fall zwingend ist. Nach LANDSHUT/BOSSHARD (in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 318 StPO N. 2)

TPF 2014 158 157 ist eine Parteimitteilung erforderlich, wenn u. a. eine Einstellung vorgesehen ist. OBERHOLZER (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1390) sieht nur bei Strafbefehl ein Absehen von dieser Schlussmitteilung vor. Als einzige gegenteilige Stimme stellt STEINER (Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 318 StPO N. 8) demgegenüber den Sinn einer solchen Mitteilung in Frage, sinnvolle Beweisanträge würden sich erst stellen lassen, wenn man die genaue Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Beweiswürdigung kenne und dürften deshalb erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA, Version 1. Oktober 2014, S. 224) des Kantons Zürich ist von einer Mitteilung nur abzusehen, wenn nur eine geschädigte Partei involviert ist und diese ihren Strafantrag zurückzieht. CORNU (Commentaire romand, Basel 2011, Art. 318 StPO N. 23) erachtet die Mitteilung als zwingend und hält einen anschliessenden Entscheid im Grundsatz für nichtig, mindestens jedoch für anfechtbar. Letzterer Auffassung schliesst sich das Bundesgericht an (Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2012 vom 31. Mai 2012, E. 2.1.1). Das Bundesgericht hält zu Art. 318 StPO in einem anderen Entscheid fest, dass dieser den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör für den Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_462/2011 vom 21. November 2012, E. 3.2).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei beabsichtigter Einstellung eines Verfahrens als Ausfluss aus dem Anspruch der Parteien auf das rechtliche Gehör eine Parteimitteilung nach Art. 318 StPO zwingend ist. Insbesondere kann es nicht angehen und würde sowohl dem Zweck der Bestimmung (der Gewährung des rechtlichen Gehörs) als auch der Konzeption der Verfahrenszuständigkeit (der Staatsanwaltschaft) in dieser Phase des Verfahrens widersprechen, wenn man den Betroffenen (Kläger) einfach auf den Beschwerdeweg verwiese. Die Rüge erfolgt daher vorliegend zu Recht.

3.3 Wird die Verletzung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügt, so stellt sich die Frage der Auswirkung derselben auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_59/2012 vom 31. Mai 2012 eine Beschwerde in diesem Zusammenhang aus formellen Gründen gutgeheissen. Als Begründung hob es nebst dem Argument, dass eine (für die Erhellung des Sachverhalts) wesentliche Person ausser einem telefonischen polizeilichen Kontakt nie einvernommen worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gehabt habe

TPF 2014 158 158 Beweisanträge zu stellen. Die Sachlage ist vorliegend vergleichbar, dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder Akteneinsicht angeboten noch wurde ihm Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, noch wurde er sonst wie von der Beschwerdegegnerin kontaktiert. Auch im konnexen Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. erfolgten vor Erlass des Strafbefehls vom 30. Juli 2014 (ohnehin nach der hier angefochtenen Einstellung) keine solchen Schritte. Damit ist die angefochtene Verfügung schon aus formellen Gründen aufzuheben.

TPF 2014 158

27. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 (BB.2014.144)

Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung; Entbindung eines Anwalts von der Geheimnispflicht.

Art. 171 Abs. 1, 2 lit. b und 4, 174 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 13 Abs. 1 BGFA

Nur wenn sich der Anwalt trotz vorliegender Entbindungen (sei es durch den Geheimnisherrn oder die kantonale Aufsichtsbehörde) auf das Berufsgeheimnis beruft, ist der Weg nach Art. 174 StPO zu beschreiten (E. 2.2).

Admissibilité du refus de témoigner; libération d'un avocat de son secret professionnel.

Art. 171 al. 1, 2 lit. b et 4, 174 al. 1 et 2 CPP, art. 13 al. 1 LLCA

Ce n'est que si l'avocat invoque le secret professionnel malgré le fait d'en avoir été libéré (soit par le maître du secret, soit par l'autorité cantonale de surveillance) qu'il sied de suivre la voie de l'art. 174 CPP (consid. 2.2).

Ammissibilità del rifiuto di testimoniare; liberazione di un avvocato dal segreto professionale.

Art. 171 cpv. 1, 2 lett. b e 4, 174 cpv. 1 e 2 CPP, art. 13 cpv. 1 LLCA

La via dell'art. 174 CPP è aperta soltanto nei casi in cui l'avvocato oppone il segreto professionale nonostante ne sia stato liberato, dal cliente oppure dall'autorità cantonale di vigilanza (consid. 2.2).