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TPF 2013 159

Bundesstrafgericht · 2010-04-22 · Deutsch CH

Verwaltungsstrafrecht. Akteneinsicht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 15 Nach Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die entsprechende Inanspruchnahme geschieht, soweit notwendig, im Vollzugsverfahren nach den Regeln des SchKG (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). Derart beschlagnahmte Vermögenswerte sind grundsätzlich – sofern weder Deliktserlös noch echte oder unechte Surrogate darstellend – nicht einzuziehen, sondern im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung im Urteil unter Beschlag zu belassen.

E. 17 […]

Die zwei beschlagnahmten Vorsorgekonti des Beschuldigten dienen der Altersvorsorge. Sie sind ab ihrer Fälligkeit pfändbar (BGE 121 III 285) und es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen werden, da die Fälligkeit der Ansprüche noch vor Ablauf der Verjährung der Ersatzforderung eintreten kann (Art. 442 Abs. 2 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 442 StPO N. 3; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1857; zur Verjährung nach früherem Recht vgl. SCHMID, Kommentar: Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70–72 StGB N. 225). Mangels aktueller Pfändbarkeit wird aber die strafrechtliche Beschlagnahme diesbezüglich aufgehoben, wie in der Anklageschrift beantragt.

TPF 2013 159

E. 21 Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung vom 2. September 2013 (BV.2013.4)

Verwaltungsstrafrecht. Akteneinsicht.

Art. 38 Abs. 1 VStrR, Art. 26 ff. VwVG

Art. 38 Abs. 1 VStrR bestimmt den sachlichen Umfang der Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens. Das Recht auf Akteneinsicht im

TPF 2013 159 160 Steuerstrafverfahren ist entsprechend beschränkt auf die Akten des Strafverfahrens selbst. Gesuche um Einsicht in durch die Verwaltung vor Eröffnung des Strafverfahrens anderweitig angelegte Akten beurteilen sich nicht nach den Regeln des VStrR, sondern nach den jeweils konkret anwendbaren Bestimmungen (E. 2.1–2.5).

Droit pénal administratif. Consultation du dossier.

Art. 38 al. 1 DPA, art. 26 ss PA

L'art. 38 al. 1 PA détermine l'étendue matérielle du dossier d'une procédure pénale administrative. Le droit à la consultation du dossier dans une procédure pénale en matière fiscale est ainsi limité aux pièces de la procédure pénale proprement dite. Les requêtes visant la consultation des autres dossiers établis par l'administration avant l'ouverture de la procédure pénale ne sont pas examinées à l'aune des règles du DPA, mais selon les dispositions concrètes applicables dans chaque cas particulier (consid. 2.1–2.5).

Diritto penale amministrativo. Accesso agli atti.

Art. 38 cpv. 1 DPA, art. 26 e segg. PA

L'art. 38 cpv. 1 DPA determina l'ampiezza oggettiva degli atti di una procedura penale amministrativa. L'accesso agli atti nella procedura penale fiscale è pedissequamente limitato agli atti della procedura penale in quanto tale. Richieste di accesso ad atti dell'amministrazione precedenti all'apertura della procedura penale ed esterni al fascicolo penale non sono regolati dalla DPA ma dalle altre normative pertinenti (consid. 2.1–2.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte u. a. gegen A. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung beantragte A. Einsicht in diejenigen Akten, welche zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. Gegen den ablehnenden Entscheid der ESTV erhob A. in zweiter Instanz Beschwerde an die Beschwerdekammer.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

TPF 2013 159 161 Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verweigert dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung, die von ihm benannten Unterlagen gehörten nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegegnerin differenziert zwischen den Akten des Vorabklärungsverfahrens und den Akten des Untersuchungsverfahrens. Es bestünde nur ein Anspruch auf Akteneinsicht in Bezug auf die Akten des Untersuchungsverfahrens.

2.2 Während der laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26–28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), wogegen die Bestimmungen der Art. 114 i.V.m. Art. 193 Abs. 3 DBG erst bei Abschluss der Untersuchung zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.10 vom 4. Dezember 2008, E. 2.2 und 2.3). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 m.w.H.).

Art. 38 Abs. 1 VStrR äussert sich zum sachlichen Umfang der Akten und bestimmt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf «ihre Sache» (vgl. BRUNNER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 VwVG N. 15; siehe auch WALDMANN/OESCHGER, VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.

E. 26 VwVG N. 57 f.). Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses wesentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 234 mit Hinweis).

TPF 2013 159 162 2.3 Bei der besonderen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung handelt es sich um ein Strafverfahren (DONATSCH, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 190 DBG N. 6 m.w.H.). Dessen Eröffnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 VStrR erfolgt durch die entsprechende Ermächtigung der ESTV durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (Art. 190 Abs. 1 DBG; DONATSCH, a.a.O., Art. 190 DBG N. 25 ff.). Damit ist sichergestellt, dass der Übergang vom Steuerveranlagungs- zum Steuerstrafverfahren klar erkennbar ist. In Ersterem ist die steuerpflichtige Person zu wahrheitsgemässer Auskunft und zur Beibringung von Beweismitteln verpflichtet, im Strafverfahren dagegen kann sie die Aussage und jede andere Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verweigern (vgl. zur Notwendigkeit dieser Differenzierung BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 470, mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001, Nr. 31827/96).

2.4 Der Beschwerdeführer bezweckt mit seiner Beschwerde, Einsicht zu erhalten in Akten, welche von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Strafuntersuchung bzw. ausserhalb des Strafverfahrens angelegt worden sind. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, eine Meldung des Steueramtes Aargau an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden, welche anschliessend an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden sei, habe den Ausschlag zur Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gegeben. Nach Erhalt der Meldung habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Vorabklärungen weitere Informationen erhoben (beispielsweise aus Veranlagungsverfahren), bevor sie um Ermächtigung zur Durchführung einer besonderen Steueruntersuchung ersucht habe. Soweit hierbei erhobene Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung stünden, hätten diese Eingang in die Verfahrensakten der besonderen Steueruntersuchung gefunden. Dies betrifft namentlich die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, der B. AG, der C. AG sowie verschiedene Handelsregisterauskünfte. Andere im Rahmen von Vorabklärungen allenfalls erhobene Unterlagen, welche Sachverhaltskomplexe oder Personen beträfen, welche zum Gegenstand der Strafuntersuchung keinen Bezug aufwiesen, gehörten demgegenüber nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung. Auch der Beschwerdeführer selbst unterscheidet nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde zwischen den Akten der laufenden Strafuntersuchung und denjenigen eines abgeschlossenen Vorabklärungsverfahrens und stützt seinen Anspruch auf

TPF 2013 159 163 Akteneinsicht auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).

Nach dem oben Ausgeführten wird klar, dass diejenigen Unterlagen, in welche der Beschwerdeführer mittels vorliegender Beschwerde Einsicht nehmen will, entweder – wie die ihn selbst betreffenden Steuerunterlagen – bereits zu den Akten der Untersuchung beigezogen worden oder aber gar nicht Teil der Akten der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sind, sondern von der Beschwerdegegnerin anderweitig erhobene Informationen darstellen. Somit ist – im Rahmen eben dieser Strafuntersuchung – auch keine Einsichtnahme in diese letztgenannten Unterlagen möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtmässig und die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Dem Beschwerdeführer bleibt es dagegen unbenommen, während der laufenden Untersuchung konkrete, auf den Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung bzw. auf die ihm gegenüber von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bezogene Beweisanträge oder nach Abschluss der Untersuchung einen Antrag auf deren Ergänzung zu stellen, sollte diese seiner Ansicht nach unvollständig sein (Art. 193 Abs. 3 DBG).

2.5 Die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung begrenzt aber nicht nur in sachlicher Hinsicht den Aktenumfang eben dieser Untersuchung, sondern in prozessualer Hinsicht auch den von den Art. 26 ff. VStrR vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen bzw. Amtshandlungen der untersuchenden Behörde. Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin beispielsweise seine ihm gestützt auf das DSG zustehenden Informationsrechte ausüben will, so folgen das entsprechende Verfahren bzw. der Rechtsschutz gegen ablehnende Verfügungen den für diesen Bereich einschlägigen Bestimmungen (Art. 33 Abs. 1 DSG). Die Beschwerdekammer ihrerseits ist mangels Zuständigkeit nicht befugt, sich zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. zum Verhältnis zwischen dem Akteneinsichtsrecht nach StPO und den Informationsrechten nach DSG den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.75 vom 3. Juli 2013, E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2013 159 159 Aus den Erwägungen:

15. Nach Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die entsprechende Inanspruchnahme geschieht, soweit notwendig, im Vollzugsverfahren nach den Regeln des SchKG (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). Derart beschlagnahmte Vermögenswerte sind grundsätzlich – sofern weder Deliktserlös noch echte oder unechte Surrogate darstellend – nicht einzuziehen, sondern im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung im Urteil unter Beschlag zu belassen.

17. […]

Die zwei beschlagnahmten Vorsorgekonti des Beschuldigten dienen der Altersvorsorge. Sie sind ab ihrer Fälligkeit pfändbar (BGE 121 III 285) und es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen werden, da die Fälligkeit der Ansprüche noch vor Ablauf der Verjährung der Ersatzforderung eintreten kann (Art. 442 Abs. 2 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 442 StPO N. 3; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1857; zur Verjährung nach früherem Recht vgl. SCHMID, Kommentar: Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70–72 StGB N. 225). Mangels aktueller Pfändbarkeit wird aber die strafrechtliche Beschlagnahme diesbezüglich aufgehoben, wie in der Anklageschrift beantragt.

TPF 2013 159

21. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung vom 2. September 2013 (BV.2013.4)

Verwaltungsstrafrecht. Akteneinsicht.

Art. 38 Abs. 1 VStrR, Art. 26 ff. VwVG

Art. 38 Abs. 1 VStrR bestimmt den sachlichen Umfang der Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens. Das Recht auf Akteneinsicht im

TPF 2013 159 160 Steuerstrafverfahren ist entsprechend beschränkt auf die Akten des Strafverfahrens selbst. Gesuche um Einsicht in durch die Verwaltung vor Eröffnung des Strafverfahrens anderweitig angelegte Akten beurteilen sich nicht nach den Regeln des VStrR, sondern nach den jeweils konkret anwendbaren Bestimmungen (E. 2.1–2.5).

Droit pénal administratif. Consultation du dossier.

Art. 38 al. 1 DPA, art. 26 ss PA

L'art. 38 al. 1 PA détermine l'étendue matérielle du dossier d'une procédure pénale administrative. Le droit à la consultation du dossier dans une procédure pénale en matière fiscale est ainsi limité aux pièces de la procédure pénale proprement dite. Les requêtes visant la consultation des autres dossiers établis par l'administration avant l'ouverture de la procédure pénale ne sont pas examinées à l'aune des règles du DPA, mais selon les dispositions concrètes applicables dans chaque cas particulier (consid. 2.1–2.5).

Diritto penale amministrativo. Accesso agli atti.

Art. 38 cpv. 1 DPA, art. 26 e segg. PA

L'art. 38 cpv. 1 DPA determina l'ampiezza oggettiva degli atti di una procedura penale amministrativa. L'accesso agli atti nella procedura penale fiscale è pedissequamente limitato agli atti della procedura penale in quanto tale. Richieste di accesso ad atti dell'amministrazione precedenti all'apertura della procedura penale ed esterni al fascicolo penale non sono regolati dalla DPA ma dalle altre normative pertinenti (consid. 2.1–2.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte u. a. gegen A. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung beantragte A. Einsicht in diejenigen Akten, welche zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. Gegen den ablehnenden Entscheid der ESTV erhob A. in zweiter Instanz Beschwerde an die Beschwerdekammer.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

TPF 2013 159 161 Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verweigert dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung, die von ihm benannten Unterlagen gehörten nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegegnerin differenziert zwischen den Akten des Vorabklärungsverfahrens und den Akten des Untersuchungsverfahrens. Es bestünde nur ein Anspruch auf Akteneinsicht in Bezug auf die Akten des Untersuchungsverfahrens.

2.2 Während der laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26–28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), wogegen die Bestimmungen der Art. 114 i.V.m. Art. 193 Abs. 3 DBG erst bei Abschluss der Untersuchung zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.10 vom 4. Dezember 2008, E. 2.2 und 2.3). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 m.w.H.).

Art. 38 Abs. 1 VStrR äussert sich zum sachlichen Umfang der Akten und bestimmt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf «ihre Sache» (vgl. BRUNNER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 VwVG N. 15; siehe auch WALDMANN/OESCHGER, VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 VwVG N. 57 f.). Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses wesentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 234 mit Hinweis).

TPF 2013 159 162 2.3 Bei der besonderen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung handelt es sich um ein Strafverfahren (DONATSCH, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 190 DBG N. 6 m.w.H.). Dessen Eröffnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 VStrR erfolgt durch die entsprechende Ermächtigung der ESTV durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (Art. 190 Abs. 1 DBG; DONATSCH, a.a.O., Art. 190 DBG N. 25 ff.). Damit ist sichergestellt, dass der Übergang vom Steuerveranlagungs- zum Steuerstrafverfahren klar erkennbar ist. In Ersterem ist die steuerpflichtige Person zu wahrheitsgemässer Auskunft und zur Beibringung von Beweismitteln verpflichtet, im Strafverfahren dagegen kann sie die Aussage und jede andere Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verweigern (vgl. zur Notwendigkeit dieser Differenzierung BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 470, mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001, Nr. 31827/96).

2.4 Der Beschwerdeführer bezweckt mit seiner Beschwerde, Einsicht zu erhalten in Akten, welche von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Strafuntersuchung bzw. ausserhalb des Strafverfahrens angelegt worden sind. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, eine Meldung des Steueramtes Aargau an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden, welche anschliessend an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden sei, habe den Ausschlag zur Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gegeben. Nach Erhalt der Meldung habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Vorabklärungen weitere Informationen erhoben (beispielsweise aus Veranlagungsverfahren), bevor sie um Ermächtigung zur Durchführung einer besonderen Steueruntersuchung ersucht habe. Soweit hierbei erhobene Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung stünden, hätten diese Eingang in die Verfahrensakten der besonderen Steueruntersuchung gefunden. Dies betrifft namentlich die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, der B. AG, der C. AG sowie verschiedene Handelsregisterauskünfte. Andere im Rahmen von Vorabklärungen allenfalls erhobene Unterlagen, welche Sachverhaltskomplexe oder Personen beträfen, welche zum Gegenstand der Strafuntersuchung keinen Bezug aufwiesen, gehörten demgegenüber nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung. Auch der Beschwerdeführer selbst unterscheidet nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde zwischen den Akten der laufenden Strafuntersuchung und denjenigen eines abgeschlossenen Vorabklärungsverfahrens und stützt seinen Anspruch auf

TPF 2013 159 163 Akteneinsicht auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).

Nach dem oben Ausgeführten wird klar, dass diejenigen Unterlagen, in welche der Beschwerdeführer mittels vorliegender Beschwerde Einsicht nehmen will, entweder – wie die ihn selbst betreffenden Steuerunterlagen – bereits zu den Akten der Untersuchung beigezogen worden oder aber gar nicht Teil der Akten der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sind, sondern von der Beschwerdegegnerin anderweitig erhobene Informationen darstellen. Somit ist – im Rahmen eben dieser Strafuntersuchung – auch keine Einsichtnahme in diese letztgenannten Unterlagen möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtmässig und die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Dem Beschwerdeführer bleibt es dagegen unbenommen, während der laufenden Untersuchung konkrete, auf den Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung bzw. auf die ihm gegenüber von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bezogene Beweisanträge oder nach Abschluss der Untersuchung einen Antrag auf deren Ergänzung zu stellen, sollte diese seiner Ansicht nach unvollständig sein (Art. 193 Abs. 3 DBG).

2.5 Die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung begrenzt aber nicht nur in sachlicher Hinsicht den Aktenumfang eben dieser Untersuchung, sondern in prozessualer Hinsicht auch den von den Art. 26 ff. VStrR vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen bzw. Amtshandlungen der untersuchenden Behörde. Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin beispielsweise seine ihm gestützt auf das DSG zustehenden Informationsrechte ausüben will, so folgen das entsprechende Verfahren bzw. der Rechtsschutz gegen ablehnende Verfügungen den für diesen Bereich einschlägigen Bestimmungen (Art. 33 Abs. 1 DSG). Die Beschwerdekammer ihrerseits ist mangels Zuständigkeit nicht befugt, sich zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. zum Verhältnis zwischen dem Akteneinsichtsrecht nach StPO und den Informationsrechten nach DSG den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.75 vom 3. Juli 2013, E. 2).