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TPF 2012 1

Bundesstrafgericht · 2011-03-16 · Deutsch CH

Widerruf des bedingten Strafvollzugs.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. März 2011 (SK.2010.23)

Widerruf des bedingten Strafvollzugs.

Art. 46 Abs. 1 StGB

Widerruf des bedingten Strafvollzugs aufgrund der ungünstigen Legalprognose. Absehen von einer Umwandlung der widerrufenen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zwecks Bildung einer Gesamtstrafe (E. 4.4).

Révocation du sursis.

Art. 46 al. 1 CP

Révocation du sursis en raison du pronostic légal défavorable. Renonciation à la conversion d'une peine pécuniaire révoquée en une peine privative de liberté aux fins de fixation d'une peine d'ensemble (consid. 4.4).

Revoca della sospensione condizionale dell'esecuzione della pena.

Art. 46 cpv. 1 CP

Revoca della sospensione condizionale dell'esecuzione della pena a causa di una prognosi negativa. Rinuncia alla modifica di una pena pecuniaria da scontare in seguito a revoca per pronunciare una pena unica di tipo detentivo (consid. 4.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafkammer verurteilte A. wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Pornografie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe.

Aus den Erwägungen:

4.3 Die Frage des Widerrufs stellt sich einzig hinsichtlich der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen. In der Beurteilung der Prognose ist zu berücksichtigen, dass die Busse mit Verfügung des Bezirksamts Zurzach vom 29. April 2008 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von

E. 5 Tagen umgewandelt wurde. Die Vorstrafe wurde verhängt wegen

TPF 2012 1 2

mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfacher Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, begangen vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. November 2007. Es handelt sich bei den Tätlichkeiten um Übertretungen, im Übrigen um Vergehen. Die Tätlichkeiten, Drohungen und versuchte Nötigung verübte der Beschuldigte gegenüber seiner damaligen Ehefrau; die verbotenen pornografischen und die Gewaltdarstellungen waren auf seinem Handy gespeichert.

Damit zeigt sich, dass der Beschuldigte einerseits hinsichtlich der Pornografie einschlägig vorbestraft ist, andererseits hinsichtlich der anderen neuen Straftaten – bei welchen es sich um Verbrechen, nämlich schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten handelt – ein stark gesteigertes organisatorisches Engagement an den Tag legte. Im hohen Strafmass für die neu begangenen Taten kommt denn auch sein schweres Verschulden zum Ausdruck. Hinsichtlich der Art der Delikte ist festzuhalten, dass die neuen Straftaten eine Gefährdung einer grossen Anzahl von Menschen zur Folge hatten oder gehabt hätten und die Betäubungsmitteldelikte aus reiner finanzieller Gier begangen wurden. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, innerhalb eines halben Jahres nach seiner Verurteilung mehrfach und mit gesteigerter Intensität straffällig zu werden. Wie bereits ausgeführt, ging der Beschuldigte insbesondere bei den Drogentransporten planmässig vor. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschuldigte seine zufolge Arbeitslosigkeit freie Zeit vornehmlich zur Verübung von Straftaten verwendete; dass er sich auch aktiv und intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte, erscheint trotz seiner diesbezüglichen Affirmation vor Gericht wenig glaubhaft, da er sich an keine einzige Stellenbewerbung zu erinnern vermochte. Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren zudem weder Einsicht noch Reue, weshalb auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Die Warnungswirkung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für die Busse der Vorstrafe fällt angesichts der erwähnten negativen Faktoren nicht derart stark ins Gewicht, dass allein deswegen eine schlechte Prognose für künftiges Legalverhalten verneint werden könnte. Es ist mithin zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird.

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Der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksamtes Zurzach/AG vom 20. Dezember 2007 ist nach dem Gesagten zu widerrufen.

4.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Es wird allerdings als verfassungsrechtlich problematisch angesehen, eine nach ihrer Art leichtere in eine schwerere Strafe umzuwandeln, beispielsweise eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe. In einer solchen Konstellation kommt eine Umwandlung nur als ultima ratio in Frage (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 30). Es liegen keine Gründe vor, die zwingend für eine Umwandlung der Geldstrafe und das Bilden einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 StGB sprächen. Hinzu kommt, dass der allfällige Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sistiert werden kann, wenn der Verurteilte die Geldstrafe aus bestimmten Gründen nicht bezahlen kann (Art. 36 Abs. 3 StGB). Diese Rechtswohltat entgeht dem Beschuldigten, wenn die zu widerrufende Geldstrafe umgewandelt und im Rahmen einer Freiheitsstrafe abgegolten wird. Zu prüfen ist, ob dem getrennten Vollzug beider Strafen Gründe entgegenstehen. Der Vollzug einer Geldstrafe kann problemlos neben dem Vollzug einer Freiheitsstrafe erfolgen (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 StGB N. 4–6). Nach dem Gesagten ist von einer Umwandlung bzw. von einer Gesamtstrafe abzusehen.

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2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 5. Mai 2011 (SK.2010.33)

Anklageprinzip; Bandenmässigkeit; Ersatzforderung.

Art. 333 StPO, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG und Art. 71 Abs. 1 StGB

Kein Anwendungsfall von Art. 333 StPO bei Präzisierungen, die den Anklagesachverhalt in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht betreffen, ohne dass neue Tatsachen oder Straftaten geltend gemacht werden (E. 1.4.2 und 1.4.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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1. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. März 2011 (SK.2010.23)

Widerruf des bedingten Strafvollzugs.

Art. 46 Abs. 1 StGB

Widerruf des bedingten Strafvollzugs aufgrund der ungünstigen Legalprognose. Absehen von einer Umwandlung der widerrufenen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zwecks Bildung einer Gesamtstrafe (E. 4.4).

Révocation du sursis.

Art. 46 al. 1 CP

Révocation du sursis en raison du pronostic légal défavorable. Renonciation à la conversion d'une peine pécuniaire révoquée en une peine privative de liberté aux fins de fixation d'une peine d'ensemble (consid. 4.4).

Revoca della sospensione condizionale dell'esecuzione della pena.

Art. 46 cpv. 1 CP

Revoca della sospensione condizionale dell'esecuzione della pena a causa di una prognosi negativa. Rinuncia alla modifica di una pena pecuniaria da scontare in seguito a revoca per pronunciare una pena unica di tipo detentivo (consid. 4.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafkammer verurteilte A. wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Pornografie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe.

Aus den Erwägungen:

4.3 Die Frage des Widerrufs stellt sich einzig hinsichtlich der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen. In der Beurteilung der Prognose ist zu berücksichtigen, dass die Busse mit Verfügung des Bezirksamts Zurzach vom 29. April 2008 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt wurde. Die Vorstrafe wurde verhängt wegen

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mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfacher Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, begangen vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. November 2007. Es handelt sich bei den Tätlichkeiten um Übertretungen, im Übrigen um Vergehen. Die Tätlichkeiten, Drohungen und versuchte Nötigung verübte der Beschuldigte gegenüber seiner damaligen Ehefrau; die verbotenen pornografischen und die Gewaltdarstellungen waren auf seinem Handy gespeichert.

Damit zeigt sich, dass der Beschuldigte einerseits hinsichtlich der Pornografie einschlägig vorbestraft ist, andererseits hinsichtlich der anderen neuen Straftaten – bei welchen es sich um Verbrechen, nämlich schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten handelt – ein stark gesteigertes organisatorisches Engagement an den Tag legte. Im hohen Strafmass für die neu begangenen Taten kommt denn auch sein schweres Verschulden zum Ausdruck. Hinsichtlich der Art der Delikte ist festzuhalten, dass die neuen Straftaten eine Gefährdung einer grossen Anzahl von Menschen zur Folge hatten oder gehabt hätten und die Betäubungsmitteldelikte aus reiner finanzieller Gier begangen wurden. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, innerhalb eines halben Jahres nach seiner Verurteilung mehrfach und mit gesteigerter Intensität straffällig zu werden. Wie bereits ausgeführt, ging der Beschuldigte insbesondere bei den Drogentransporten planmässig vor. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschuldigte seine zufolge Arbeitslosigkeit freie Zeit vornehmlich zur Verübung von Straftaten verwendete; dass er sich auch aktiv und intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte, erscheint trotz seiner diesbezüglichen Affirmation vor Gericht wenig glaubhaft, da er sich an keine einzige Stellenbewerbung zu erinnern vermochte. Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren zudem weder Einsicht noch Reue, weshalb auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Die Warnungswirkung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für die Busse der Vorstrafe fällt angesichts der erwähnten negativen Faktoren nicht derart stark ins Gewicht, dass allein deswegen eine schlechte Prognose für künftiges Legalverhalten verneint werden könnte. Es ist mithin zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird.

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Der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksamtes Zurzach/AG vom 20. Dezember 2007 ist nach dem Gesagten zu widerrufen.

4.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Es wird allerdings als verfassungsrechtlich problematisch angesehen, eine nach ihrer Art leichtere in eine schwerere Strafe umzuwandeln, beispielsweise eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe. In einer solchen Konstellation kommt eine Umwandlung nur als ultima ratio in Frage (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 30). Es liegen keine Gründe vor, die zwingend für eine Umwandlung der Geldstrafe und das Bilden einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 StGB sprächen. Hinzu kommt, dass der allfällige Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sistiert werden kann, wenn der Verurteilte die Geldstrafe aus bestimmten Gründen nicht bezahlen kann (Art. 36 Abs. 3 StGB). Diese Rechtswohltat entgeht dem Beschuldigten, wenn die zu widerrufende Geldstrafe umgewandelt und im Rahmen einer Freiheitsstrafe abgegolten wird. Zu prüfen ist, ob dem getrennten Vollzug beider Strafen Gründe entgegenstehen. Der Vollzug einer Geldstrafe kann problemlos neben dem Vollzug einer Freiheitsstrafe erfolgen (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 StGB N. 4–6). Nach dem Gesagten ist von einer Umwandlung bzw. von einer Gesamtstrafe abzusehen.

TPF 2012 3

2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 5. Mai 2011 (SK.2010.33)

Anklageprinzip; Bandenmässigkeit; Ersatzforderung.

Art. 333 StPO, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG und Art. 71 Abs. 1 StGB

Kein Anwendungsfall von Art. 333 StPO bei Präzisierungen, die den Anklagesachverhalt in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht betreffen, ohne dass neue Tatsachen oder Straftaten geltend gemacht werden (E. 1.4.2 und 1.4.3).