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TPF 2011 13

Bundesstrafgericht · 2010-01-01 · Deutsch CH

Schuldfähigkeit; Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 13 hauptsächlich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu scheiden. Die Produktion der TK-Protokolle ist vorliegend aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-Jo- Liste ist der jeweils verantwortliche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Der Angeklagte und die Verteidigung hatten im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung erstellten TK-Protokolle einzusehen (Art. 137 Abs. 3 BStP). Die Verteidigung machte von diesem Recht Gebrauch. Der Angeklagte und die Verteidigung hatten somit die Gelegenheit, zu spezifizieren, welche der aufgezeichneten Telefongespräche sie als beweiserheblich erachteten, und deren Anhören mit Übersetzung zu beantragen. Die Kontrollmöglichkeit des Angeklagten und der Verteidigung war diesbezüglich folglich gegeben.

Nach dem Gesagten sind die TK-Protokolle vollumfänglich verwertbar. Allfällige sich aus denselben ergebende Unklarheiten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

TPF 2011 13

5. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und C. gegen A. und B. vom 17. Dezember 2010 (SK.2010.17)

Schuldfähigkeit; Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Art. 19, 285 StGB

Beurteilung der Schuldfähigkeit nach Alkoholgenuss bei Fehlen konkreter Angaben zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in casu durch Vergleich mit den Umständen bei einer anderen Tat verneint (E. 3.3.2g-h).

Tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bei polizeilicher Anhaltung (E. 3.3.2i).

TPF 2011 13

E. 14 Responsabilité; violence et menace contre des fonctionnaires.

Art. 19, 285 CP

Détermination de la responsabilité après consommation d'alcool en l'absence d'indications concrètes relatives à la concentration d'alcool dans le sang au moment de l'acte. In casu responsabilité restreinte niée au vu de la comparaison des circonstances dans le contexte d'une autre infraction (consid 3.3.2g-h).

Actes constitutifs de l'art. 285 ch. 1 CP lors de l'interpellation par la police (consid. 3.3.2i).

Imputabilità; violenza o minaccia contro funzionari.

Art. 19, 285 CP

Giudizio in merito all’imputabilità dopo il consumo di alcol in assenza di indicazioni concrete sulla concentrazione alcolica nel sangue al momento dei fatti. Nel caso concreto la limitazione dell'imputabilità è stata negata mediante confronto con le circostanze di un altro reato (consid. 3.3.2g-h).

Condotta tipica ai sensi dell’art. 285 n. 1 CP nel caso di fermo di polizia (consid. 3.3.2i).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

B. wurde unter anderem vorgeworfen, sich am 18. Oktober 2009 mit Gewalttätigkeiten und Drohungen seiner Anhaltung durch Beamte der Kantonspolizei Basel-Stadt widersetzt zu haben. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, B. sei zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses schuldunfähig, evtl. vermindert schuldfähig gewesen.

Die Strafkammer verneinte eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit von B. und sprach ihn (unter anderem) der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig.

TPF 2011 13

E. 15 Aus den Erwägungen:

3.3.2

(…)

g) Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002, E. 1c/aa, je m.w.H.).

h) Die Aussage von B., wonach er vor den ihm zur Last gelegten Vorgängen Alkohol konsumiert haben soll, wird durch den Polizeirapport und die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der bei ihm entnommenen Urinprobe bestätigt. Dem Rapport der Kantonspolizei Basel- Stadt (…) ist zu entnehmen, dass die Polizei am 18. Oktober 2009 um 10.40 Uhr wegen einer betrunkenen Person, die sich im Restaurant Q. aufgehalten und gegen den Wirt renitent verhalten haben soll, verständigt wurde. Die vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Gast die Örtlichkeit bereits verlassen hatte. Kurz darauf wurde eine Person, auf welche die Beschreibung exakt passte, an der Strasse XX. kontrolliert. Dabei handelte es sich um B. Die Untersuchung der bei B. am 19. Oktober 2009 um 12.55, d.h. über 24 Stunden nach den vorliegenden Vorgängen, entnommenen Urinprobe ergab einen Hinweis auf Ethylglucuronid, ein Alkoholabbauprodukt, was gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2009 dafür spricht, dass B. in den Tagen vor der Urinasservierung Alkohol konsumiert hatte. Eine Blutprobe wurde in casu nicht entnommen, so dass konkrete Angaben zur Blutalkoholkonzentration

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E. 16 zur Tatzeit fehlen. Den Aussagen von B. zufolge soll er am 18. Oktober 2009 um ca. 05.15 Uhr, mithin über 5 Stunden vor den zu beurteilenden Vorfällen, zwei Long Island Iced Tea à 0.5 Liter konsumiert haben. Dass ein Long Island Iced Tea neben hochprozentigen Spirituosen zu erheblichen Teilen aus nichtalkoholischen Zutaten wie Eis, Zitronen- resp. Limettensaft, Zuckersirup und/oder Cola besteht, ist notorisch. Im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten [vom 20./21. Mai 2009] gab B. an, vor der ihm zur Last gelegten Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Vodka Lemon getrunken zu haben. Wie den diesbezüglichen Akten entnommen werden kann, hat er damals das letzte alkoholische Getränk wenige Minuten vor seiner Anhaltung eingenommen. Die Blutprobe ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,14 und 1,55 Gewichtspromille. Daraus kann im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Handlungen geschlossen werden, dass der über 5 Stunden zurück liegende, mengenmässig erheblich geringere, wenngleich qualitativ stärkere Alkoholkonsum im Moment des Beginns der Polizeikontrolle bei der Strasse XX. einen Blutalkoholwert von deutlich unter 2 Gewichtspromille ergeben hätte, so dass gestützt auf die bundesgerichtliche Faustregel nicht von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums auszugehen ist.

Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B. wegen einer anderen Substanz in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Gemäss dem vorerwähnten forensisch-toxikologischen Gutachten waren im asservierten Urin ausser Kokainabbauprodukten, die auf einen Kokainkonsum in den ca. drei Tagen vor der Urinasservierung hindeuten, keine weiteren Betäubungs- oder Arzneimittel nachweisbar. Das Vorbringen von B, jemand könnte ihm K.O.-Tropfen verabreicht haben, ist durch nichts substantiiert und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Aus dem Gesagten folgt, dass B. zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend angeklagten Taten weder schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB noch vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war.

i) Bei den von den B. vorgeworfenen Handlungen betroffenen Polizeibeamten handelt es sich um Angehörige des Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt, welche den beamtenrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung unterstehen (vgl. § 19 i.V.m. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom

13. November 1996 [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]) und somit als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 und Art. 285 StGB gelten.

TPF 2011 13

E. 17 Der Kantonspolizei Basel-Stadt kommt unter anderem die Aufgabe zu, geeignete Massnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 9 [polizeiliche Generalklausel] PolG). Dazu ist es den Polizeibeamten gestattet, eine Personenkontrolle gemäss § 34 PolG durchzuführen. Kann die Personenkontrolle an Ort und Stelle nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden, darf die fragliche Person angehalten und in eine Dienststelle verbracht werden (§ 35 PolG). Den Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt ist der unmittelbare Zwang gegen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit gestattet (§ 46 PolG). Bei den auf B. angewendeten Massnahmen – Verbringen auf die Polizeiwache und Personenkontrolle – handelt es sich somit um in der Amtsbefugnis von Polizeibeamten liegende Amtshandlungen i.S.v. Art. 285 StGB.

Von den im vorliegenden Anklagepunkt geschilderten Handlungen ist der Schlag auf die Nase von Gfr M., der zu einer Nasenbeinkontusion geführt hat, als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Äusserung „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam aufschneiden?“ stellt wiederum eine Androhung ernstlicher Nachteile dar und erfüllt damit das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Mit diesen Handlungen hat B. die von den Polizeibeamten vorgenommenen Amtshandlungen in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Damit hat er die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt und Drohung objektiv erfüllt.

Das Treffen des Unterarms von Kpl N., das Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Beamten sowie der aktive Versuch zur Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten stellen – in allen drei Fällen – eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression dar und fallen damit objektiv unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB.

Hingegen ist die Androhung, die Anwesenden mit Kampfkünsten zusammenzuschlagen, nicht geeignet, Polizeibeamte, die im Umgang mit reniten-

TPF 2011 18

E. 18 ten Personen besonders geschult sind, gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, weshalb sie nicht unter Art. 285 StGB fällt. Die übrigen in der Anklageschrift erwähnten verbalen Äusserungen werden von dieser Strafbestimmung ebenfalls nicht erfasst. Sie sind vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 177 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Das mehrmalige Einnehmen einer Angriffstellung ist schliesslich als blosse physische Gebärde zu qualifizieren und somit straflos.

TPF 2011 18

6. Estratto della sentenza della I Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 27 gennaio 2011 (BB.2010.97)

Confisca in caso di sospensione delle investigazioni.

Art. 73 PP (art. 320 cpv. 2 CPP)

Il Ministero pubblico della Confederazione è competente ad ordinare la confisca di un conto appartenente ad una persona che ha sostenuto un’organizzazione criminale se detta relazione bancaria è sita presso una banca in Svizzera ed è stata alimentata e movimentata in un lasso di tempo che coincide con il periodo in cui è stato accertato il sostegno all’organizzazione criminale (consid. 2.2.2 e 2.2.3).

Se una persona, fisica o giuridica, è punibile in virtù dell'art. 260ter CP per aver sostenuto o partecipato ad un’organizzazione criminale, la facoltà di disporre dell'organizzazione criminale che fonda il diritto di confiscare i suoi valori patrimoniali ai sensi dell’art. 72 CP è presunta per legge; resta riservata la facoltà della persona interessata di fornire la prova che invalidi tale presunzione (consid. 3.2.2). L’inversione dell’onere della prova di cui all’art. 72 CP non viola né le esigenze formulate dalla Corte europea dei diritti dell’uomo né la garanzia della proprietà o gli altri diritti fondamentali (consid. 3.4).

Einziehung bei Einstellung der Ermittlungen.

Art. 73 BStP (Art. 320 Abs. 2 StPO)

Die Bundesanwaltschaft kann die Einziehung des Bankkontos einer Person verfügen, welche eine kriminelle Organisation unterstützt hat, sofern das Konto bei einer Bank in der Schweiz besteht und in einem Zeitraum alimentiert und bewegt worden ist, der mit demjenigen der Unterstützung der kriminellen Organisation zusammenfällt (E. 2.2.2 und 2.2.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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hauptsächlich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu scheiden. Die Produktion der TK-Protokolle ist vorliegend aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-Jo- Liste ist der jeweils verantwortliche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Der Angeklagte und die Verteidigung hatten im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung erstellten TK-Protokolle einzusehen (Art. 137 Abs. 3 BStP). Die Verteidigung machte von diesem Recht Gebrauch. Der Angeklagte und die Verteidigung hatten somit die Gelegenheit, zu spezifizieren, welche der aufgezeichneten Telefongespräche sie als beweiserheblich erachteten, und deren Anhören mit Übersetzung zu beantragen. Die Kontrollmöglichkeit des Angeklagten und der Verteidigung war diesbezüglich folglich gegeben.

Nach dem Gesagten sind die TK-Protokolle vollumfänglich verwertbar. Allfällige sich aus denselben ergebende Unklarheiten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

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5. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und C. gegen A. und B. vom 17. Dezember 2010 (SK.2010.17)

Schuldfähigkeit; Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Art. 19, 285 StGB

Beurteilung der Schuldfähigkeit nach Alkoholgenuss bei Fehlen konkreter Angaben zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in casu durch Vergleich mit den Umständen bei einer anderen Tat verneint (E. 3.3.2g-h).

Tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bei polizeilicher Anhaltung (E. 3.3.2i).

TPF 2011 13 14

Responsabilité; violence et menace contre des fonctionnaires.

Art. 19, 285 CP

Détermination de la responsabilité après consommation d'alcool en l'absence d'indications concrètes relatives à la concentration d'alcool dans le sang au moment de l'acte. In casu responsabilité restreinte niée au vu de la comparaison des circonstances dans le contexte d'une autre infraction (consid 3.3.2g-h).

Actes constitutifs de l'art. 285 ch. 1 CP lors de l'interpellation par la police (consid. 3.3.2i).

Imputabilità; violenza o minaccia contro funzionari.

Art. 19, 285 CP

Giudizio in merito all’imputabilità dopo il consumo di alcol in assenza di indicazioni concrete sulla concentrazione alcolica nel sangue al momento dei fatti. Nel caso concreto la limitazione dell'imputabilità è stata negata mediante confronto con le circostanze di un altro reato (consid. 3.3.2g-h).

Condotta tipica ai sensi dell’art. 285 n. 1 CP nel caso di fermo di polizia (consid. 3.3.2i).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

B. wurde unter anderem vorgeworfen, sich am 18. Oktober 2009 mit Gewalttätigkeiten und Drohungen seiner Anhaltung durch Beamte der Kantonspolizei Basel-Stadt widersetzt zu haben. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, B. sei zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses schuldunfähig, evtl. vermindert schuldfähig gewesen.

Die Strafkammer verneinte eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit von B. und sprach ihn (unter anderem) der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig.

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15

Aus den Erwägungen:

3.3.2

(…)

g) Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002, E. 1c/aa, je m.w.H.).

h) Die Aussage von B., wonach er vor den ihm zur Last gelegten Vorgängen Alkohol konsumiert haben soll, wird durch den Polizeirapport und die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der bei ihm entnommenen Urinprobe bestätigt. Dem Rapport der Kantonspolizei Basel- Stadt (…) ist zu entnehmen, dass die Polizei am 18. Oktober 2009 um 10.40 Uhr wegen einer betrunkenen Person, die sich im Restaurant Q. aufgehalten und gegen den Wirt renitent verhalten haben soll, verständigt wurde. Die vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Gast die Örtlichkeit bereits verlassen hatte. Kurz darauf wurde eine Person, auf welche die Beschreibung exakt passte, an der Strasse XX. kontrolliert. Dabei handelte es sich um B. Die Untersuchung der bei B. am 19. Oktober 2009 um 12.55, d.h. über 24 Stunden nach den vorliegenden Vorgängen, entnommenen Urinprobe ergab einen Hinweis auf Ethylglucuronid, ein Alkoholabbauprodukt, was gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2009 dafür spricht, dass B. in den Tagen vor der Urinasservierung Alkohol konsumiert hatte. Eine Blutprobe wurde in casu nicht entnommen, so dass konkrete Angaben zur Blutalkoholkonzentration

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zur Tatzeit fehlen. Den Aussagen von B. zufolge soll er am 18. Oktober 2009 um ca. 05.15 Uhr, mithin über 5 Stunden vor den zu beurteilenden Vorfällen, zwei Long Island Iced Tea à 0.5 Liter konsumiert haben. Dass ein Long Island Iced Tea neben hochprozentigen Spirituosen zu erheblichen Teilen aus nichtalkoholischen Zutaten wie Eis, Zitronen- resp. Limettensaft, Zuckersirup und/oder Cola besteht, ist notorisch. Im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten [vom 20./21. Mai 2009] gab B. an, vor der ihm zur Last gelegten Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Vodka Lemon getrunken zu haben. Wie den diesbezüglichen Akten entnommen werden kann, hat er damals das letzte alkoholische Getränk wenige Minuten vor seiner Anhaltung eingenommen. Die Blutprobe ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,14 und 1,55 Gewichtspromille. Daraus kann im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Handlungen geschlossen werden, dass der über 5 Stunden zurück liegende, mengenmässig erheblich geringere, wenngleich qualitativ stärkere Alkoholkonsum im Moment des Beginns der Polizeikontrolle bei der Strasse XX. einen Blutalkoholwert von deutlich unter 2 Gewichtspromille ergeben hätte, so dass gestützt auf die bundesgerichtliche Faustregel nicht von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums auszugehen ist.

Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B. wegen einer anderen Substanz in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Gemäss dem vorerwähnten forensisch-toxikologischen Gutachten waren im asservierten Urin ausser Kokainabbauprodukten, die auf einen Kokainkonsum in den ca. drei Tagen vor der Urinasservierung hindeuten, keine weiteren Betäubungs- oder Arzneimittel nachweisbar. Das Vorbringen von B, jemand könnte ihm K.O.-Tropfen verabreicht haben, ist durch nichts substantiiert und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Aus dem Gesagten folgt, dass B. zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend angeklagten Taten weder schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB noch vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war.

i) Bei den von den B. vorgeworfenen Handlungen betroffenen Polizeibeamten handelt es sich um Angehörige des Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt, welche den beamtenrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung unterstehen (vgl. § 19 i.V.m. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom

13. November 1996 [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]) und somit als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 und Art. 285 StGB gelten.

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17

Der Kantonspolizei Basel-Stadt kommt unter anderem die Aufgabe zu, geeignete Massnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 9 [polizeiliche Generalklausel] PolG). Dazu ist es den Polizeibeamten gestattet, eine Personenkontrolle gemäss § 34 PolG durchzuführen. Kann die Personenkontrolle an Ort und Stelle nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden, darf die fragliche Person angehalten und in eine Dienststelle verbracht werden (§ 35 PolG). Den Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt ist der unmittelbare Zwang gegen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit gestattet (§ 46 PolG). Bei den auf B. angewendeten Massnahmen – Verbringen auf die Polizeiwache und Personenkontrolle – handelt es sich somit um in der Amtsbefugnis von Polizeibeamten liegende Amtshandlungen i.S.v. Art. 285 StGB.

Von den im vorliegenden Anklagepunkt geschilderten Handlungen ist der Schlag auf die Nase von Gfr M., der zu einer Nasenbeinkontusion geführt hat, als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Äusserung „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam aufschneiden?“ stellt wiederum eine Androhung ernstlicher Nachteile dar und erfüllt damit das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Mit diesen Handlungen hat B. die von den Polizeibeamten vorgenommenen Amtshandlungen in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Damit hat er die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt und Drohung objektiv erfüllt.

Das Treffen des Unterarms von Kpl N., das Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Beamten sowie der aktive Versuch zur Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten stellen – in allen drei Fällen – eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression dar und fallen damit objektiv unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB.

Hingegen ist die Androhung, die Anwesenden mit Kampfkünsten zusammenzuschlagen, nicht geeignet, Polizeibeamte, die im Umgang mit reniten-

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ten Personen besonders geschult sind, gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, weshalb sie nicht unter Art. 285 StGB fällt. Die übrigen in der Anklageschrift erwähnten verbalen Äusserungen werden von dieser Strafbestimmung ebenfalls nicht erfasst. Sie sind vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 177 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Das mehrmalige Einnehmen einer Angriffstellung ist schliesslich als blosse physische Gebärde zu qualifizieren und somit straflos.

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6. Estratto della sentenza della I Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 27 gennaio 2011 (BB.2010.97)

Confisca in caso di sospensione delle investigazioni.

Art. 73 PP (art. 320 cpv. 2 CPP)

Il Ministero pubblico della Confederazione è competente ad ordinare la confisca di un conto appartenente ad una persona che ha sostenuto un’organizzazione criminale se detta relazione bancaria è sita presso una banca in Svizzera ed è stata alimentata e movimentata in un lasso di tempo che coincide con il periodo in cui è stato accertato il sostegno all’organizzazione criminale (consid. 2.2.2 e 2.2.3).

Se una persona, fisica o giuridica, è punibile in virtù dell'art. 260ter CP per aver sostenuto o partecipato ad un’organizzazione criminale, la facoltà di disporre dell'organizzazione criminale che fonda il diritto di confiscare i suoi valori patrimoniali ai sensi dell’art. 72 CP è presunta per legge; resta riservata la facoltà della persona interessata di fornire la prova che invalidi tale presunzione (consid. 3.2.2). L’inversione dell’onere della prova di cui all’art. 72 CP non viola né le esigenze formulate dalla Corte europea dei diritti dell’uomo né la garanzia della proprietà o gli altri diritti fondamentali (consid. 3.4).

Einziehung bei Einstellung der Ermittlungen.

Art. 73 BStP (Art. 320 Abs. 2 StPO)

Die Bundesanwaltschaft kann die Einziehung des Bankkontos einer Person verfügen, welche eine kriminelle Organisation unterstützt hat, sofern das Konto bei einer Bank in der Schweiz besteht und in einem Zeitraum alimentiert und bewegt worden ist, der mit demjenigen der Unterstützung der kriminellen Organisation zusammenfällt (E. 2.2.2 und 2.2.3).